OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2017 - 17 U 170/16
Fundstelle
openJur 2020, 43327
  • Rkr:

Schutzwirkung des § 768 Abs. 2 BGB für Bürgen in den Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert.Hemmung der Verjährung durch Schweben von Verhandlungen i.S.d. § 203 S. 1 BGB: Es genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.Beendigung der Hemmung der Verjährung durch sog. "Einschlafen" der Verhandlungen.Keine Hemmung der Verjährung durch nicht hinreichend individualisiert bezeichneten Mahnbescheid.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 79/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenintervenientin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte aus einer von dieser am 15.08.2005 übernommenen Bürgschaft in Höhe von 4.000.000 Euro für Forderungen der Klägerin gegen die X Vertriebszentrum (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe von 874.522,54 € in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist die allein autorisierte Importeurin für Fahrzeuge der Marke "X" in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie ein selektives Vertriebsnetz unterhält, mit deren Mitgliedern sie u. a. über Händlerverträge verbunden ist. Zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin bestand ursprünglich ein Händlervertrag vom 23.06.1994, welcher zuletzt durch einen so bezeichneten X- Händlervertrag vom zum 13.04.2005 (Bl. 126 ff. d.A.) ersetzt und mit Einschreiben vom 18.07.2006 (Anlage K 8- Bl. 153 d.A.) fristlos gekündigt worden war. Durch eine zwischen den Parteien bereits am 23.11.1999 geschlossene "Vertriebszentrum- Vereinbarung" (Anlage HLS 1- Bl. 317 ff.d.A.) war vereinbart, dass alle der Schuldnerin nachgeordnete X- Direkthändler ihre Bestellungen über die Hauptschuldnerin abwickelten, wobei Rechnungslegung und Zahlung jeweils über diese liefen. In einer Zusatzvereinbarung zum X- Händlervertrag vom 13.4.2005 (Anlage BK 2) regelten die Vertragsparteien das Vertragsgebiet, die Grundmarge der Hauptschuldnerin und das zwischen den Parteien geltende Bonussystem.

In dem zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin am 13.04.2005 geschlossenen Händlervertrag enthalten ist die darin geregelte Verpflichtung der Hauptschuldnerin, während der gesamten Vertragslaufzeit als Sicherheit für etwaige Forderungen der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten des Händlervertrages im Übrigen wird auf die Anlage K 6 (Blatt 151 ff d. A.) Bezug genommen. Nach einer ursprünglich von der Beklagten am 19.09.2003 übernommenen Bürgschaft über 2,5 Millionen Euro, welche durch die Bürgschaft vom 14.09.2004 (Anlage K 27 - Blatt 239 d. A.) über einen Höchstbetrag von 3,0 Mio € ersetzt worden war, übernahm die Beklagte die streitgegenständliche Bürgschaft mit der Nummer ... vom 15.08.2005 über eine Bürgschaftssumme von insgesamt 4,0 Mio €, wonach die Klägerin nach Erhalt der neuen Bürgschaftserklärung die vorangegangene Bürgschaft an die Beklagte zurücksandte. In der Bürgschaftserklärung vom 15.08.2005, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 2 - Blatt 24 d. A. Bezug genommen wird, heißt es u. a.:

"Zur Sicherung etwaiger aus dieser Vereinbarung entstehende Zahlungsansprüche aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen übernehmen wir für die X Vertriebszentrum gegenüber der X GmbH die Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von insgesamt

4.000.000,00 EUR

(in Worten: Vier Millionen 00/100 Euro)

einschließlich Zinsen und Kosten mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.

Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage (§§ 770 Abs. I und II, 771 BGB) wird verzichtet."

Die Streithelferin stellte ihrerseits zur Absicherung der Forderungen gegen die Beklagte bzw. der für diese sich verbürgenden Sparkasse Stadt4 Grundpfandrechte zur Verfügung.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gestalteten sich bis zum Sommer 2005 als sog. Barzahlungsgeschäfte, indem die Hauptschuldnerin die Bezahlung an die Klägerin für die an die ausgelieferten Fahrzeuge unmittelbar an diese vornahm. Mit Wirkung ab dem 30.08.2005 schloss die Hauptschuldnerin mit der Bank1 eine Kooperationsvereinbarung zur Einkaufsfinanzierung der ab diesem Zeitpunkt von der Hauptschuldnerin bestellten Fahrzeuge.

Auf der Grundlage der im Jahre 2005 durch die Hauptschuldnerin erfolgten Bestellung stellte die Klägerin dieser zwischen dem 23.08.2005 und dem 29.08.2005 für insgesamt 49 gelieferte Kraftfahrzeuge einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 874.522,54 Euro mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung. Wegen der den einzelnen Rechnungen zugrunde liegenden Rechnungsbeträge wird auf die zum 25.04.2006 erstellte Aufstellung offener Fahrzeugrechnungen (Anlage K 6 - Blatt 151 Bd I d. A.) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin die Hauptschuldnerin mehrfach zur Zahlung der offenen Rechnungen aufgefordert hatte, erklärte zunächst die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hauptschuldnerin für die Einkaufsfinanzierung zuständige Bank1 mit Schreiben vom 3.07.2006 die Kündigung der Geschäftsbeziehungen mit der Hauptschuldnerin, insbesondere den Finanzierungskooperationsvertrag mit der Hauptschuldnerin (Anlage BK 9- Bl 624 d.A.). Später stellte sie der Klägerin nach der Übernahme des von der Bank finanzierten Fahrzeugbestandes zur Vermarktung in ihrem Händlernetz mit Schreiben vom 11.10.2006 (Anlage BK 11 - Bl. 630 f. d.A.) einen Betrag in Höhe von 6.368.370,07 € in Rechnung. Anschließend erklärte die Klägerin ihrerseits mit Einschreiben vom 18.07.2006 (Anlage K 8 - Bl. 153 d. A.) gegenüber der Hauptschuldnerin die fristlose Kündigung des X-Händlervertrages vom 13.04.2005 und stellte unter besonderen Hinweis auf einen bereits seit mehreren Monaten offenen Betrag von 875.000,- € sämtliche offene Forderungen zuzüglich entstehender Kosten zur sofortigen Zahlung fällig.

Mit Schreiben vom 08.11.2006 (Anlage K 10 - Bl.157 d. A.) wies die Klägerin die Beklagte auf offene Forderungen gegenüber der Hauptschuldnerin in Höhe von ca. 4.000.000 Millionen Euro hin, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2006 (Anlage K 12 - Bl. 159 d. A.) antwortete, entgegen der Aufforderung der Klägerin grundsätzlich keine Erklärungen abzugeben und erst nach Eingang einer förmlichen Inanspruchnahme eine Prüfung unter Einbeziehung der für die Haftung relevanten Unterlagen vornehmen zu wollen. Nach der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien mit Schreiben vom 06.12.2006 (Anlage K 16 - Blatt 161 d. A.) sowie vom 06.12.2006 (Anlage K 14 - Bl. 161 d. A.) eröffnete das Amtsgericht Stadt2 am 28.02.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin und bestellte am 20.03.2007 einen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 26.3.2007 (Bl. 162 d.A.) erklärte die Beklagte unter Hinweis auf das inzwischen eröffnete Insolvenzverfahren gegenüber der Klägerin, dass nach ihrer Ansicht die bestehende Bürgschaft ohnehin nur in Höhe von 1.000.000,- € valutiere und im Übrigen Ansprüche aus dieser Bürgschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte oder den Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin herauszugeben.

Die Klägerin meldete ihre vorliegend streitgegenständliche Forderung in Höhe von 874.533,55 Euro mit Schreiben vom 24.04.2007 zur Insolvenztabelle an und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 3.8.2007 (Bl. 168 d.A.) mit. Die Beklagte ihrerseits verwies mit Schreiben vom 6.08.2007 auf ihre Stellungnahme vom 26.3.2007 und erklärte, keine Änderung der Sach- und Rechtslage erkennen zu können. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 30.04.2010 Klage vor dem Landgericht Stadt1 Klage auf Feststellung einer Forderung in Höhe von insgesamt 2.329.166,34 Euro zur Insolvenztabelle. Durch bisher noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 18.09.2015 (Anlage K 3 - Bl. 25 ff d. A.) stellte das Landgericht Stadt1 die Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.290.685,10 Euro zur Insolvenztabelle über das Vermögen der Hauptschuldnerin fest. In der Gesamtsumme war der vorliegend streitgegenständliche Anspruch der Klägerin in Höhe von 874.533,55 Euro enthalten. Auf die Widerklage hin verurteilte das dortige Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 73.754,76 Euro.

Die Klägerin hat die Beklagte durch den am 30.12.2010 vom Amtsgericht Stadt3 erlassenen und der Beklagten am 8.01.2010 zugestellten Mahnbescheid in der Hauptsache auf die Zahlung von insgesamt 874.522,54 € in Anspruch genommen, wobei die Forderung wie folgt bezeichnet ist:

Hauptforderung

Bürgschaft

gem. Bürgschaft Nr. ... vom

15.08.08 874.522,54 EUR

Im Rahmen des folgenden vorprozessualen Schriftverkehrs zwischen den Parteien gab die Beklagte unter Ablehnung des weitergehenden Verlangens der Klägerin unter dem 9.3.2011 u.a. folgende Erklärung ab:

"Wir stimmen ausdrücklich dem Ruhen des durch den gegen uns ergangenen Mahnbescheid vom 29.12 2010 ... in Gang gesetzten Gerichtsverfahrens zu, bis zur rechtskräftigen Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen X GmbH und dem Insolvenzverwalter der X Vertriebszentrum.

Wir erklären weiterhin den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der oben genannten gerichtlichen Auseinandersetzung, es sei denn, die Verjährung ist bereits eingetreten."

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Lieferung von insgesamt 49 Fahrzeugen der Marke X, wegen derer im Einzelnen auf die Tabelle im Schriftsatz vom 18.10.2016 (Bl. 435 ff. d.A.) sowie die Darstellung auf S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 18.07.2016 (Bl.332 ff. d.A.) Bezug genommen wird, auf Zahlung des Betrages in Höhe von 874.533,55 Euro in Anspruch.

Sie hat dazu geltend gemacht, zwischen den Parteien sei das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Landgericht Stadt1 gegen die Hauptschuldnerin geführten Rechtsstreit vereinbart worden, wobei die Klägerin die Beklagte ständig über den Verlauf des dortigen Verfahrens informiert habe. Auch die in der Aufstellung der Anlage K 6 vom 25.04.2006 umfassten 49 Fahrzeuge seien unabhängig davon ordnungsgemäß an die Hauptschuldnerin auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Zahlungsziels von 30 Tagen ausgeliefert worden. Im Rahmen der insoweit vereinbarten Barzahlungsgeschäfte habe sie der Hauptschuldnerin eine Kaufpreislinie zur späteren Bezahlung eingeräumt. Nachdem die Hauptschuldnerin auch das im Schreiben vom 26.04.2006 avisierte Zahlungsdatum vom 12.05.2005 hätte verstreichen lassen, habe sich die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses veranlasst gesehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die als Anlage K 13 bis K 18 (Bl. 160 f. d.A.) vorgelegten Schreiben erkennen lassen, dass die Parteien weiterhin über die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin wegen der offenen Kaufpreissumme über 874.522,54 Euro verhandelt hätten. Auch nach Erhebung der am 30.04.2010 beim Landgericht Stadt1 eingereichten Klage (Blatt 115 d. A.) hätten die Parteien wegen der Forderung in regelmäßigem Kontakt gestanden, nachdem die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau A, anlässlich eines Telefonats vom 11.08.2008 mitgeteilt hätte, wegen eines zur Beschädigung des Archivs führenden Brandschadens nichts weiter machen zu können.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung gerügt, weder im Mahnbescheid noch in der Klagebegründung sei der geltend gemachte Betrag von 874.522,54 Euro hinreichend nachvollziehbar bezeichnet. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Sie wendet sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Einwand, die der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zugrunde liegende Forderung gegen die Hauptschuldnerin beruhe insoweit noch auf dem ursprünglichen Händlervertrag vom 23.06.1994, der bereits zum 30.09.2003 gekündigt worden sei. Auch aus der Gesamtaufstellung vom 25.04.2006 (Anlage K 6 - Blatt 151 d. A.) folge nicht, dass die seitens der Klägerin behaupteten Bestellungen auf einen Händlervertrag nach Ausstellung der Bürgschaftsverpflichtung zurückzuführen seien. Die Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte sei verjährt, ohne dass sich die Klägerin demgegenüber auf eine zwischenzeitliche Hemmung auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten Verhandlungen berufen könne. Das als AGB zu behandelnde Bürgschaftsmuster führe hinsichtlich des Ausschlusses von § 770 Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit dieser Klausel.

Vorsorglich hat die Beklagte sich auf das Erlöschen der seitens der Klägerin geltend gemachten Forderung durch die mit Schreiben vom 12.12.2006 (Anlage K 16) erklärte Aufrechnung der Hauptschuldnerin mit eigenen Gegenforderungen im Umfang der Klageforderung berufen. Während mit dem geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 874.522,54 Euro ein vor dem Landgericht Stadt1 unstreitiger Betrag in Höhe von 629.234,70 € in Abzug zu bringen sei, habe die Hauptschuldnerin im Übrigen mit einer Summe von 465.520,34 € für zurückgenommenen Fahrzeuge aufgerechnet. Insgesamt werde aufgerechnet mit Forderungen in Höhe von zusammen 990.076,43 Euro, wegen derer auf das Urteil des Landgerichts Stadt1 Bezug genommen werde.

Die Streithelferin der Beklagten hat sich ebenfalls auf die Unzulässigkeit der Klage unter Hinweis auf den ihrer Ansicht nach nicht ausreichenden Klagevortrag zu den der Gesamtforderung zugrunde liegenden vielfachen Einzelbestellungen berufen. Da die zugrunde liegenden Einzelforderungen nicht nachvollziehbar seien, habe die Klägerin notwendigerweise zu dem im Einzelnen zu identifizierenden Kraftfahrzeugen und den näheren Bedingungen der jeweiligen Veräußerung vortragen müssen. Die Unzulässigkeit der Klage folge auch aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Vereinbarung eines sogenannten "pactum de non petendo".

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte im Hinblick auf die insoweit von dieser erhobene Einrede der Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag zu. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei auf die spätestens am 29.08.2005 eintretende Fälligkeit abzustellen, ohne dass eine zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Stundung nachteilige Folgen zu Lasten der Beklagten als Bürgin begründen könne. Auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zeiten der Hemmung der Verjährung in Folge geführter Verhandlungen seien diese jedenfalls zum 30.04.2007 eingeschlafen, so dass die Verjährungsfrist nach dem Ende der Hemmung am 01.05.2007 weitergelaufen und am 12.09.2010 geendet hätte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie sich insbesondere gegen die Annahme der Verjährung der Bürgschaftsforderung wendet. Insoweit sei die Kaufpreisforderung über 874.522,54 Euro erstmals mit dem Schreiben vom 26.04.2006 (Anlage K 7) fällig gestellt worden. Wie sich im Hinblick auf die terminliche Einbindung des Justitiars der Klägerin B erst anlässlich eines Besprechungstermins am 21.09.2016 ergeben habe, habe es regelmäßiger Telefonate, etwa alle sechs Monate zwischen Herrn B und der Sachbearbeiterin der Beklagten A gegeben. Dabei habe Frau A geäußert, die Beklagte behalte sich eine eigenständige Prüfung der Berechtigung der Kaufpreisforderung vor, wobei aus ihrer Sicht zunächst der Ausgang des Rechtsstreits mit dem Insolvenzverwalter abgewartet werden müsse. Während der erstmals mit Fälligstellung durch Schreiben vom 26.04.2006 geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des hinausgeschobenen Beginns der Verjährungsfrist keine die Bürgin benachteiligte Regelung enthalte, sei die Verjährung durch eine stillschweigende Stundungsvereinbarung bis zur Einleitung des Mahnverfahrens gem. § 205 BGB gehemmt gewesen. Letztlich habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass zunächst das Verhältnis der Klägerin zu dem Insolvenzverwalter geklärt werden müsse, bevor man sich dem Bestehen der Bürgschaftsforderung habe zuwenden wollen. Während die Beklagte in keiner ihrer Äußerungen je die Bürgschaftsverpflichtung dem Grunde nach abgelehnt bzw. bestritten habe, habe die Klägerin sämtliche Äußerungen der Beklagten dahingehend verstehen dürfen, die Bürgschaftsverpflichtung dem Grunde nach nicht in Zweifel zu ziehen und lediglich die Höhe der Bürgschaftsforderung von dem Nachweis der Hauptforderung abhängig zu machen. Aus der Sicht der Klägerin liege darin insoweit ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aufgrund des ursprünglich von dem Landgericht Frankfurt am Main am 23.03.2016 verkündeten Beweisbeschlusses habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, eher zu ihrem früheren Justitiar Kontakt im Hinblick auf die Klärung der Einzelheiten der jeweiligen Hemmungsmaßnahmen aufzunehmen. Während die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die von der Klägerin erhobenen Ansprüche eindeutig, zweifelsfrei und endgültig zurückgewiesen habe, seien auch die Verhandlungen zwischen den Parteien im Hinblick auf die vorab zu klärende gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter zu keinem Zeitpunkt eingeschlafen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2016, Aktenzeichen 2-04 O 79/11 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 874.522,54 zzgl. 5 % Zinsen vom 10.01.2008 bis 8.01.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 9.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, das Vorbringen der Klägerin zu regelmäßigen, etwa alle sechs Monate stattfindenden Telefonaten zwischen der früheren Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau A und dem vormaligen Justitiar der Klägerin, Herrn B sei zu bestreiten und könne als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht zugelassen werden. Im Übrigen könne eine Verurteilung der Beklagten auch nicht auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Stadt1 erfolgen, da diesem vorliegend keine Bindungswirkung beigemessen werden könne.

Die Streithelferin hat ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage vertieft und auf Widersprüche zwischen der Geltendmachung eines sogenannten "pactum de non petendo" und der daraus gehinderten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen diesem "pactum de non petendo" und der Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sei im Hinblick auf das unterschiedliche Verständnis des als Bedingung anzunehmenden Memorandums von einem Dissens hinsichtlich des Verjährungsverzichts auszugehen. Während eine etwaige Fälligkeit der Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin zwischen dem 22.09.2005 und dem 28.09.2005 anzunehmen sei, sei die Verjährung der Bürgschaftsforderung unabhängig von einer möglichen Stundung der gesicherten Forderung gegenüber dem Hauptschuldner eingetreten. Dem Mahnbescheid vom 30.12.2010 des Amtsgerichts Stadt3 könne aber mangels hinreichender Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden, da der Streitgegenstand entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Während das Landgericht im Übrigen zutreffend von einer Verjährung des geltend gemachten Bürgschaftsanspruchs ausgegangen sei, stehe der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auch die von der Hauptschuldnerin erklärte Aufrechnung entgegen, wegen derer im Einzelnen auf die Darstellung ab Seite 19 des Schriftsatzes vom 30.12.2016 (Blatt 572 ff d. A.) Bezug genommen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin führt in der Sache selbst nicht zum Erfolg.

Der Klägerin steht auf der Grundlage der geltend gemachten Forderung in Höhe von 874.522,54 Euro gegenüber der Hauptschuldnerin kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber der Beklagten aufgrund einer von dieser übernommenen Bürgschaft für Zahlungsansprüche der Klägerin aus der Lieferung vom insgesamt 49 Kraftfahrzeugen an die Hauptschuldnerin in der Zeit zwischen dem 23.08.2005 und dem 29.08.2005 zu.

Die Beklagte und die Streithelferin können sich allerdings zunächst nicht mit Erfolg auf ein Verfahrenshindernis in Folge der Vereinbarung eines "pactum de non petendo" berufen. Dies gilt auch insoweit, als nach deren eigenem Vorbringen eine generelle Einigung der Parteien auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bestanden haben mag, wobei die Erklärung der Beklagten von 9.3.2011 von dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2011 insoweit abwich, als die Klägerin mitteilte, die Parteien hätten den Rechtsstreit "zunächst" zum Ruhen gebracht, während das Schreiben der Beklagten ein Ruhen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits des LG Stadt1" vorsah.

Ohne dass es auf dieses Detail ankäme, lässt die insoweit zwischen den Partien getroffene Abrede aufgrund einer gebotenen Auslegung nach Sinn und Zweck des tatsächlich Gewollten nicht auf eine daraus ableitbare Vereinbarung schließen, dass die Kläger bis zum Abschluss des Parallelverfahrens an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gehindert sein sollte. Der Hinweis, einem Ruhen des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen X GmbH und dem Insolvenzverwalter der X Vertriebszentrum zuzustimmen, bedeutet bei verständiger Beurteilung des Erklärungsgehalts keineswegs, dass die Parteien damit ein Verfahrenshindernis in der Weise hätten schaffen wollen, dass die Klägerin dadurch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens vor dem LG Stadt1 an der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte hätte gehindert sein sollen. Vielmehr ist die erzielte Einigung nur so zu verstehen, dass längstens bis zum Abschluss des Parallelrechtsstreits ein Ruhen des vorliegenden Rechtsstreits ins Auge gefasst wurde, ohne einen darüber hinausgehenden Verzicht der Klägerin auf eine vorherige gerichtliche Geltendmachung zu begründen.Dies kommt auch aus den eigenen Angaben der Beklagten zum Ausdruck, indem diese ihre Motivation mit ihrem Interesse beschrieb, aus Kostengründen die Durchführung eines weiteren streitigen Verfahrens möglichst vermeiden zu wollen. Dass sich die Klägerin damit ihrerseits hinsichtlich der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung in irgendeiner Weise hätte beschränken wollen oder sollen, ist dagegen bei verständiger Würdigung des Erklärungsgehalts im Lichte der Gesamtumstände nicht ersichtlich.

Soweit das Landgericht demgegenüber die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dem Kläger fehle es im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung an einem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 874.522,54 Euro aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrages (§ 765 ff BGB), erweist sich diese Begründung letztlich als tragfähig und zutreffend. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus der Bürgschaft zu verweigern.

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Forderung der Klägerin als Sicherungsnehmerin aus einem Bürgschaftsvertrag gegen die Sicherungsgeberin grundsätzlich nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit des gesicherten Anspruchs verjährt. Dabei hat die Verjährung der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Fälligkeit der Hauptschuld zu laufen begonnen. Diese trat jeweils 30 Tage nach der jeweiligen Auslieferung der Fahrzeuge gemäß den Rechnungen vom 23.bis zum 29.08.2005 ein, sodass die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen begann.

Die Fälligkeit der streitgegenständlichen Hauptschuld ist gegenüber der Beklagten auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr 2006 verschoben worden. Gegenüber der zutreffenden Annahme des Landgerichts, die der Bürgschaftsforderung zugrunde liegende Hauptschuld wegen der zwischen den Parteien streitigen Lieferung der 49 Fahrzeuge und der daraus resultierenden Forderung gegen die Hauptschuldnerin sei auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin spätestens am 29.08.2005 mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen fällig geworden, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dieser Fälligkeitstermin sei im konkreten Fall durch eine zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin getroffene Stundungsvereinbarung derart hinausgeschoben worden, dass die Fälligkeit erst im Jahre 2006 eingetreten sei. Das Landgericht hat insoweit vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass eine - vorliegend streitige - Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin über die Stundung der Hauptforderung bis zu der auf den 25.04.2006 datierten Gesamtaufstellung des als sogenanntes Barzahlergeschäftes betroffenen Gesamtanspruchs über insgesamt 874.522,54 Euro für den Beginn des Laufs der die Bürgschaft betreffenden Verjährungsfrist ohne maßgebliche Bedeutung ist. Gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB sind grundsätzlich Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners nach Übernahme der Bürgschaft, wie etwa die Vereinbarung einer Änderung der Verjährung, dem Bürgen gegenüber unwirksam, soweit sie seine Stellung als Bürgen verschlechtern. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vereinbarung konkret auf eine Benachteiligung des Bürgen abzielen oder nur mittelbar dessen Ergebnis sind. Insoweit bezweckt die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handelns ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 -, BGH Z 182, 76 ff, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2014 - 31 U 124/13 -, juris, Rn. 111).

Eine abweichende Beurteilung kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, mit der Stundungsvereinbarung sei im konkreten Fall ohnehin keine Erhöhung des Haftungsrisikos der Beklagten verbunden gewesen, weil diese ihrerseits durch eine Rückbürgschaft der Sparkasse Stadt4 abgesichert gewesen sei. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin kann insoweit nicht davon abhängig gemacht werden, inwieweit der Beklagten ihrerseits etwa Rückgriffsmöglichkeiten gem. § 774 BGB zustehen.

Soweit danach die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem der Anspruch entstanden ist, hat das Landgericht auf der Grundlage der in der Zeit zwischen dem 22. und 28.09.2005 fällig gewordenen Kaufpreisansprüche über insgesamt 874.522,54 Euro zutreffend angenommen, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Forderung, welche mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen begann, inzwischen verstrichen ist, ohne dass diese zuvor rechtzeitig gehemmt worden wäre.

Das Landgericht hat zunächst in nicht beanstandeter Weise festgestellt, dass die am 1.1.2006 beginnende Verjährungsfrist zunächst durch die zwischen den Parteien in der Zeit zwischen dem 8.01.2006 und dem 26.03.2006 geführten Verhandlungen bis zum 30.4.2007 gehemmt war und ab dem 1.04.2006 wieder zu laufen begann. Daneben mag zu Gunsten der Klägerin dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungen zwischen den Parteien i.S.d. § 203 BGB bereits erneut aufgrund des Schreibens vom 8.11.2006 (Anlage K 10 - Bl. 157 d.A.) eingeleitet und bis zum 26.3.2007 geführt wurden. Jedenfalls ist spätestens mit diesem Schreiben und der darin enthaltenen klaren Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte mit der zugleich erhobenen Aufforderung zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde von einem Abbruch der Verhandlungen auszugehen. Die Beklagte hat eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Ansprüche aus der Bürgschaft gegen sie nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Dies gilt auch dann, wenn bei der Beurteilung einer möglichen Hemmung der Verjährung zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist. Der Gläubiger muss seinerseits dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner diesen nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn einer der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass insoweit eine darauf bezogene Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - , juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 , Rn. 10; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04 -, NJW - RR 2007, 1358, Rn. 32). Für den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

Bei den zwischen den Parteien in der fraglichen Zeit bis zum 26.03.2007 bestehenden Kontakten mag danach noch zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass es sich um einen hinreichend ernsthaften Meinungsaustausch über den von der Klägerin gegenüber der Beklagten auf der Grundlage der übernommenen Bürgschaft geltend gemachten Anspruch sowie die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen handelte. Solange die Beklagte in diesem Zusammenhang die ihr gegenüber auf der Grundlage der Bürgschaft erhobene Forderung noch nicht ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hatte, kann im konkreten Fall unabhängig von dem erstmals in zweiter Instanz seitens der Klägerin erhobenen Vorbringen hinsichtlich der regelmäßigen Telefonate zwischen den früheren Justitiar der Klägerin und der Sachbearbeiterin der Beklagten auch nicht von einer Beendigung der Hemmung ausgegangen werden. Die Beklagte ließ dann ihrerseits jedenfalls mit Schreiben vom 26.03.2007 unmissverständlich erkennen, die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verweigern. Einerseits erklärte sie gegenüber der anspruchsstellenden Klägerin, dass keine Ansprüche aus der Bürgschaft mehr bestünden, während zum anderen insbesondere das Verlangen nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde deutlich machte, mit dieser Angelegenheit abschließen zu wollen.

Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin trotz der klaren und unmissverständlichen Ablehnung einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft anzunehmen sein sollte, dass damit letztlich noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte verbunden gewesen sein sollte, ist mangels weiterer Reaktionen der Klägerin auf dieses Schreiben spätestens mit dem 30.4.2007 die Hemmung der Verjährung mangels erkennbarer Reaktion der Klägerin darauf beendet. Indem jedenfalls in der Folgezeit die Verhandlungen beidseits nicht mehr fortgesetzt wurden, sind diese also - bildlich gesprochen - eingeschlafen. Die dadurch resultierende Beendigung der Hemmung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047 ). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16).

Auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze muss eine Beendigung der Hemmung der Verjährung jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt hat, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Verpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Gerade die eindeutige Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 26.03.2007, die geltend gemachten Ansprüche aus der Bürgschaft abzulehnen, hätte bei verständiger Betrachtung eine Reaktion bis spätestens Ende April 2007 erwarten lassen können, wenn die Klägerin nicht ihrerseits ebenfalls von einem Abbruch der Verhandlungen ausgegangen wäre. Diese Zäsur kommt vorliegend dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26.03.2007 (Bl. 162 d.A.) zum Ausdruck gebracht hat:

"... Wir sind deshalb der Auffassung, dass zum einen die Bürgschaft nur noch in Höhe von 1.000.000,- € valutiert und im Übrigen Ansprüche aus dieser Bürgschaft nicht mehr geltend gemacht werden können, und fordern Sie hiermit auf, die Bürgschaftsurkunde an uns oder an den Insolvenzverwalter der X Vertriebszentrum zurückzugeben."

Indem die Klägerin im Anschluss daran lediglich noch mit Schreiben vom 3.08.2007 (Bl. 168 d.A.) darauf hinwies, zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe von 2.443.619,00 € zur Insolvenztabelle angemeldet zu haben, stellt die Reaktion der Beklagten mit unmittelbar folgendem Schreiben vom 6.08.2007 (Bl. 169 d.A.), wonach die Beklagte nicht erkennen könne, dass sich an der Sach- und Rechtslage etwas geändert habe, eine bloße Wiederholung der endgültigen Ablehnung weiterer Verhandlungen dar.

Selbst wenn vorliegend entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht bereits aufgrund des Schreibens vom 26.03.2007 von einem klaren Abbruch der Verhandlungen ausgegangen werden könnte, stünde dies dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Selbst wenn die Klägerin als Ersatzberechtigte zuvor noch keinen Zeitpunkt versäumt haben sollte, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, wäre spätestens Ende August 2007 eine weitere Rückäußerung auf das Schreiben vom 6.08.2007 (Bl. 169 d.A.) zu erwarten gewesen, falls die erstrebten Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 158/07 -, juris, Rn. 10 m.wN.). Grundsätzlich muss durch die Heranziehung dieser Grundsätze zur Hemmung im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB gewährleistet sein, dass die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen ist, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden. Es liegen insoweit keinerlei aus dem Verhalten der Parteien ableitbaren Anhaltspunkte vor, welche so verstanden werden könnten, dass sich die Parteien nach der Aufnahme von Verhandlungen auf eine Verhandlungspause geeinigt haben könnten. Vielmehr lassen die zu berücksichtigenden Umstände klar erkennen, dass die Klägerin als Ersatzberechtigte im konkreten Fall die Verhandlungen mit der Beklagten spätestens Ende August 2007 hat einschlafen lassen. Neben den in diesem Zusammenhang von dem Landgericht herangezogenen Gesamtumständen kommt letztlich eine maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, dass die Klägerin sich zumindest nach dem erstinstanzlichen Vorbringen bis zum Schreiben vom 8.2.2011 nicht mehr schriftlich bei der Beklagten gemeldet hat.

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in der damaligen Situation deshalb keinen Anlass zu einer weiteren Äußerung gesehen, weil die Beteiligten eine Verhandlungspause vereinbart hätten (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 1044 , zitiert nach juris, Rn. 35). Kommen insoweit nämlich Gläubiger und Schuldner zwischenzeitlich über eine Verhandlungspause überein, kann es regelmäßig nahe liegen, aufgrund der beiderseitigen Interessenlage anzunehmen, dass die einvernehmliche Verhandlungspause von einem konkludent vereinbarten "pactum de non petendo" begleitet wird (vgl. BGH NJW 1986, 1337 , juris Rn. 18).

Vorliegend ist jedoch spätestens im Hinblick auf den erst im August 2007 folgenden Schriftwechsel festzustellen, dass nach der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte mit Schreiben vom 3.8.2007, wonach die Kläger die gegen die Hauptschuldnerin bestehenden Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet habe, und die Rückantwort vom 6.08.2007 bis zu der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch Schreiben vom 9.3.2011 keinerlei weitere Korrespondenz mehr stattfand. Während die Beklagte nämlich ihrerseits mit Schreiben vom 6.8.2007 erklärte, mangels einer Stellungnahme zu dem Beklagtenschreiben vom 26.3.2007 nicht erkennen zu können, dass sich an der Sach- und Rechtslage etwas geändert habe, so dass es bei der dargelegten Auffassung bleibe, ist mangels einer weiteren Korrespondenz spätestens Ende August 2007 von einem endgültigen Einschlafen etwaiger bei großzügiger Betrachtung noch schwebender Verhandlungen ausgegangen werden kann. Gerade die knappe und deutliche Verweisung auf die endgültige Zurückweisung der gegenüber der Beklagten erhobenen Ansprüche aus der Bürgschaft im Schreiben vom 26.03.2007 hätte eine Reaktion der Klägerin innerhalb von längstens 3 Wochen erwarten lassen.

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, beide Parteien könnten davon ausgegangen sein, dass vor dem Rückgriff gegenüber der Beklagten als Bürgin zunächst die vor dem Landgericht Stadt1 geltend gemachte Berechtigung der Hauptforderung endgültig geklärt werden sollte. Allerdings ist insoweit schon zu berücksichtigen, dass die Klageerhebung im Parallelprozess vor dem Landgericht Stadt1 ebenfalls erst im Jahr 2010 erfolgt ist. Solange also die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin ohnehin noch nicht eingeleitet war, bestand für die Klägerin ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine von beiden Parteien insoweit konkludent zugrunde gelegte Verhandlungspause kein Anlass zu der Annahme einer fortbestehenden Hemmung der Forderung gegenüber der Beklagten. Auch soweit es grundsätzlich Sache der nach Ankündigung der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft das Ergebnis der Klärung der zugrunde liegenden Forderung im Vorprozess abwartenden Bürgin sein mag, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn sie die Hemmung einer Verjährung der Rückgriffansprüche beenden will (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 -, Rn. 35) lag vorliegend mit dem ablehnenden Schreiben vom 26.3.2007 und dem darauf inhaltlich Bezug nehmenden Schreiben vom 6.8.2007 ein ausreichend klarer Hinweis auf ein letztes, die erhobenen Ansprüche ablehnendes Wort der Beklagten vor. Während die Beklagte in ihren schriftlichen Äußerungen gegenüber der Klägerin nicht zu erkennen gegeben hat, das Ergebnis des Vorprozesses vor dem Landgericht Stadt1 gegen sich gelten zu lassen bzw. sonst zur Begleichung der erhobenen Bürgschaftsforderung im Falle einer Verurteilung des Insolvenzverwalters bereit zu sein, kann auch im Hinblick auf die Benachrichtigung vom Stand des 2010 eingeleiteten Parallelverfahrens nicht von einer Beendigung der Hemmung durch die geführten Verhandlungen ausgegangen werden. Nachdem die Beklagte einerseits die endgültige Ablehnung der ihr gegenüber angemeldete Ansprüche erklärt und darüber hinaus eine Verweigerung der Fortsetzung von weiteren Verhandlungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, wäre im Zusammenhang mit dem Parallelprozess die erneuet Aufnahme von Verhandlungen erforderlich geworden, welche nicht ersichtlich sind (LG Oldenburg, MDR 2008, 311 f).

Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufung geltend macht, Herr B als früherer Justitiar der Klägerin habe zwischenzeitlich mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau A, die vom Kläger erstmals mit der Berufung dargelegten Telefonate in dem Zeitraum Frühjahr 2008 bis Anfang 2009 geführt hat, ist dieses Vorbringen bereits gem. § 531 Abs. 2 Ziff.3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klägerin hat keine hinreichenden Gründe darzulegen vermocht, aus welchen Gründen die Zulassung des im ersten Rechtszug nicht erhobenen Tatsachenvorbringens nicht möglich gewesen sein sollte. Deshalb kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass diese angeblichen, von der Beklagten bestrittenen Telefonate hinsichtlich der jeweiligen Zeitpunkte nicht nachvollziehbar dargestellt wurden.

Soweit ausgehend von einer Ende August 2007 zur Vermeidung des Einschlafens der der Hemmung der Verjährung zu erwartenden Reaktion der Klägerin jedenfalls spätestens Ende September 2010 vom Eintritt der Verjährung auszugehen war, war im Übrigen auch das von der Klägerin eingeleitete Mahnverfahren nicht geeignet, die Verjährung mit Rückwirkung auf den Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 BGB als gehemmt zu behandeln. Die Beklagte und die Nebenintervenientin machen in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, der Mahnbescheid des AG Stadt3 vom 30.12.2010 habe keine verjährungshemmende Wirkung, indem der Text lautete

Hauptforderung

Bürgschaft

gem. Bürgschaft Nr. ... vom

15.08.08 874.522,54 EUR.

Grundsätzlich tritt dann keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein, wenn es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, mangelt. Die Individualisierung kann dann auch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 281/14-, juris, Rn. 16; Beschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, juris Rn. 5; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, ZIP 2015, 1395 Rn. 17,; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 2; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17; Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 20). Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, ZIP 2015, 1395 Rn. 18 m.w.N.).

Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 64 m.w.N.). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, II ZR 281/14-, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, juris Rn. 6; Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 64; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 25 - Motorradteile).

Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte hinsichtlich der notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils über die geltend gemachte Forderung in einer zur Individualisierung geeigneten Weise informiert war.Zwar hatte die Klägerin der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 26.04.2006 die die Kaufpreisforderung damit begründet (Anlage K 7- Bl. 152 d.A.), dass pauschal von einer "offenen Forderung aus dem Barzahlergeschäft in unserem Buch von immer noch 874.522,54 €" die Rede war. Wie sich diese Forderung zusammensetzte, ließ sich diesem Schreiben ebenso wenig entnehmen wie dem Schreiben vom 8.11.2006 (Anlage K 13 - Bl. 160 d.A.), mit dem gegenüber der Beklagten eine "Forderung gegenüber X Vertriebszentrum aus Fahrzeuglieferungen in Höhe von derzeit ca. 2.531.829,04 €" geltend gemacht wurde. Wie aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 6.12.2006 (Anlage K 14) zu entnehmen ist, ging das Anspruchsschreiben der Beklagten zwar zu, jedoch wies diese darauf hin, eine Prüfung der geltend gemachten Forderung könne erst dann erfolgen, wenn die Ansprüche nach Grund und Höhe nachgewiesen seien. Mangels näherer Angaben der Beklagten gegenüber zur Zusammensetzung der Gesamtkaufpreisforderung fehlt es für eine durch den Mahnbescheid bewirkte Hemmung der Verjährung an der notwendigen Individualisierung.

Als die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 9.03.2011 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärte, soweit die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei, war die streitgegenständliche Forderung jedoch in Wirklichkeit bereits verjährt und damit wegen der dazu erhobenen Einrede nicht mehr durchsetzbar.

Soweit die Berufung der Klägerin aus den vorstehenden Gesichtspunkten zurückzuweisen ist, hat diese Klägerin gem. §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO die Kosten der Berufung einschließlich der Nebenintervenientin zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte