Hessisches LAG, Beschluss vom 02.01.2018 - 15 Ta 247/17
Fundstelle
openJur 2020, 43016
  • Rkr:

Über die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss entscheidet das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht, auch wenn die Entscheidung durch den Rechtspfleger ergangen ist. Auch über eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.Ein dennoch vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde ist wegen der Insanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam. Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2017 - 9 Ca 311/15 -wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbeitsgerichtsDarmstadt vom 11. Mai 2017 - 9 Ca 311/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) hat mit Schriftsatz, der am 19. August 2015 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, durch ihren Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklageantrag gestellt sowie mit weiteren Anträgen Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit weiterem Schriftsatz, der am 31. August 2016 bei Gericht eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt (Bl. 29 des Beihefts). Der Rechtsstreit hat nach Abschluss eines vorherigen Teilvergleichs durch einen Schlussvergleich am 12. Januar 2016 geendet.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte die Rechtspflegerin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, bis zum 21. März 2017 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Rahmen des Prozesskostenüberprüfungsverfahrens vorzulegen. Das Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2017 zugestellt und enthielt den Hinweis, dass ein gesondertes Schreiben an die Klägerin selbst nicht gerichtet werde (Bl. 16, 17 des Beihefts). Die Rechtspflegerin erinnert den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Erledigung der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2017. Sie setzte eine erneute Frist bis zum 4. Mai 2017. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist mit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet werden müsse. Auch dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 31. März 2017 (Bl. 18, 19 des Beihefts).

Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist hob die Rechtspflegerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf, weil die Klägerin ihrer Erklärungspflicht gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht nachgekommen war. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 2017 zugestellt (Bl. 20, 21 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde auch per einfachem Brief an die Klägerin versandt. Nachdem dieser Brief mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln" wieder bei dem Arbeitsgericht eingegangen war (Bl. 22 des Beihefts) und der Prozessbevollmächtigte eine andere Adresse der Klägerin mitgeteilt hatte, erfolgte die formlose Übersendung des Beschlusses an die Klägerin erneut an die von ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt Adresse. Eine Rücksendung dieses Briefes an das Arbeitsgericht erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 2017 bei dem Arbeitsgericht einging, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom 11. Mai 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Schriftsatz waren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 29. Juni 2017 nebst die Angaben belegende Anlagen und eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin beigefügt (Bl. 25 - 50 des Beihefts). Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 (Bl. 51 des Beihefts) wies die Rechtspflegerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den "vorherigen" Stand und die sofortige Beschwerde zurück. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung über eine sofortige Beschwerde beigefügt. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin legte dieser gegen diesen Beschluss vom 7. Juli 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung ist dargelegt, dass die Schreiben des Gerichts und der Beschluss vom 11. Mai 2017 von dem Prozessbevollmächtigten an die Klägerin jeweils per einfachem Brief weitergeleitet worden seien, sie diese Post aber nicht erhalten habe. Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom 18. Juli 2017 (Bl. 56 des Beihefts) der sofortigen Beschwerde vom 17. Juli 2017 "gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07.07.2017" nicht ab und legte die Akte dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

A) Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Juli 2017 ist wegen Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse durch die Rechtspflegerin unwirksam und aufzuheben. Die sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss vom 11. Mai 2017 ist statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB. Eine Wiedereinsetzung war im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens nicht zu gewähren.

1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2017 ist unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG. Eine solchermaßen unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - juris).

a) Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht der Partei gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG auch - wenn wie vorliegend - die Entscheidung durch den Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 RPflG) ergangen ist. Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 567, 568 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht. Auch über eine Widereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet gemäß § 237 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

b) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG ist das Geschäft unwirksam, wenn der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen ist noch übertragen werden kann. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens ist dem Rechtspfleger nicht übertragen worden und kann ihm auch nicht übertragen werden, §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG. Zu den den Rechtspflegern übertragenen Geschäften im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört danach weder die Zurückweisung als Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO. Der Rechtspfleger kann lediglich der sofortigen Beschwerde abhelfen oder nicht abhelfen und eine Entscheidung über eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf der Rechtspfleger nur in den Fällen selbst treffen, in denen er auch über den befristeten Rechtsbehelf entscheiden darf. Dies kommt im Regelfall nur bei der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG in Betracht, sofern der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen will. Selbst in dem Fall, in dem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhelfen will, darf er keine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag treffen. Dementsprechend ist die hier von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung über die Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam (BGH vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - juris). Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren von dem Beschwerdegericht aufzuheben.

c) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über die Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechtspflegerin - hier die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17. Juli 2017 - bedurfte es nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre. Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung - hier den Aufhebungsbeschluss vom 11. Mai 2017 - eingelegten sofortigen Beschwerde auch über den nicht selbständig anfechtbaren Nichtabhilfebeschluss zu befinden. Da die Klägerin das gegen den Aufhebungsbeschluss vom 11. Mai 2017 eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihr zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat und die Rechtspflegerin die Sache zwischenzeitlich (auf die nicht erforderliche weitere sofortige Beschwerde) dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, muss die Klägerin auch die Vorlage nicht anderweitig - z.B. über die Befugnis gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO - durchsetzen.

2. Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 7. Juli 2017 verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO iVm. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 15. Mai 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.

Die Monatsfrist begann daher mit dem 16. Mai 2017 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 ZPO mit Ablauf des 15. Juni 2017. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ging jedoch erst am 3. Juli 2017 und damit verspätet bei Gericht ein. Das hiernach verfristete Rechtsmittel ist gemäß §§ 46, 78 ArbGG, 572 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (§§ 46, 78 ArbGG, 233, 234, 236 ZPO).

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 - VI ZB 1/13 - m. w. N.). Grundsätzlich müssen nach den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2010 - XII ZB 166/09 - m. w. N.).

b) lm Streitfall ist bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt ist. Denn es ist nicht ersichtlich bzw. durch eidesstattliche Versicherung belegt, aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 - wollte man das dortige Vorbringen zugunsten der Klägerin noch verwerten - reicht hierfür jedenfalls nicht, weil darin keine Stellungnahme zum Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses enthalten ist. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ausgeräumt. Zwar braucht der Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95 - juris m.w.N.). Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmissverständlich klargestellt hat, dass ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde (BGH 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 - juris). Weder das eine noch das andere ist den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 zu entnehmen. Hinzukommt, dass das vom Gericht an die Klägerin gerichtete Schreiben unter der zuletzt von ihrem Prozessbevollmächtigten angegebenen Adresse, das den angefochtenen Beschluss enthielt, nicht als unzustellbar wieder bei dem Gericht eingegangen ist.

Mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der seine Rechtzeitigkeit begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist also das Wiedereinsetzungsgesuch ohne Erfolg.

4. Da damit das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern.

B. Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie die Festsetzung eines Gebührenstreitwerts ist im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar.

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