Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des gegen den Kläger verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der eigenen Angaben zufolge im August 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Guineas. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2016 stellte er im Juni 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid vom 15. August 2017 ab und erkannte dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 bis 3). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung an (Ziff. 5). Das "gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein auf Schutzgewährung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6 des angegriffenen Bescheides 2017) mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 2019 ergangenem Urteil aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ermessensfehlerhaft, weil es nicht erkennen lasse, dass die Beklagte alle Umstände des Einzelfalls hinreichend einbezogen habe. Der Kläger verfüge nicht nur über gute Deutschkenntnisse und sei in einem Fußballverein ebenso gut integriert wie in die Jugendgruppe seines vormaligen Jugendheims, sondern er habe im September 2017 eine dreijährige qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger begonnen und werde in Kürze das zweite Lehrjahr erfolgreich beenden. Da die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet mithin über standardmäßige Bindungen hinausgingen, sei die regelhafte Befristungsentscheidung von 30 Monaten unverhältnismäßig.
Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung hat die Beklagte zunächst im Hinblick auf obergerichtliche Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansichten geltend gemacht, bei der Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots müssten solche Belange des Ausländers außer Betracht bleiben, die sich mit der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland erledigten. Deutschkenntnisse seien ohne Bedeutung. Sie stellten kein schützenswertes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet dar und gingen mit einer Ausreise auch nicht verloren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt die Beklagte schließlich aus: Sie berücksichtige bei der Ermessensentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot insbesondere den bevorstehenden Ausbildungsabschluss des Klägers im August 2020 sowie dessen Deutschkenntnisse. Dies führe jedoch im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Dauer der Sperrfrist von 30 Monaten. Es handele sich nicht um einen über das übliche Maß hinausgehenden Geschehensablauf. Vor allem der Spracherwerb und der Erwerb einer beruflichen Qualifikation stellten gängige Fallkonstellationen während des Aufenthaltes von Asylbewerbern dar. Darüber hinausgehende Besonderheiten wie beispielsweise enge familiäre Beziehungen im Bundesgebiet, ein Sorgerecht gegenüber hier lebenden Personen oder krankheitsbedingte Umstände seien nicht ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil, hält die Begründung der Berufung für nicht ausreichend und rügt, dass sich die Beklagte auf eine überholte Rechtslage gestützt habe, wonach sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass seine Ausbildung kurz vor dem erfolgreichen Abschluss stehe. Die theoretische Prüfung habe er bereits bestanden, die praktische Prüfung finde im August 2020 statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten für den Kläger Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die Beklagte hat ihre Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist hinreichend begründet. Das Begründungserfordernis dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Daher muss die Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert verdeutlichen, warum das erstinstanzliche Urteil zu ändern ist, wobei es jedoch keiner Auseinandersetzung im Detail bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 9 B 29/18 - juris Rn. 3).
Gemessen daran hat die Beklagte unter statthafter Bezugnahme auf ihren Zulassungsantrag und den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2020 zu erkennen gegeben, dass sie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes trotz der von dem Kläger erbrachten Integrationsleistungen entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht für ermessensfehlerhaft hält und sich insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung sowie Stimmen im Schrifttum gestützt. Ferner hat sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Damit sind Gegenstand und Ziel der Berufung hinreichend deutlich geworden.
II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das in Ziff. 6 des Bescheides vom 15. August 2017 gegenüber dem Kläger verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von 30 Monaten rechtswidrig ist und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Als statthafte Klageart kommt hier nur die Anfechtungsklage in Betracht (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Zwar beruht Ziff. 6 des Bescheides vom 15. August 2017 noch auf § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, die ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot normierte und lediglich eine behördliche Befristungsentscheidung forderte. Diese Regelung ist jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelmäßig dahingehend auszulegen, dass durch die behördliche Befristungsentscheidung zugleich mit konstitutiver Wirkung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14/19 - juris Rn. 27, und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 72; Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 25, und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 42). Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass der Gesetzgeber § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) modifiziert hat. Er hat lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen und nunmehr auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ausdrücklich von einer behördlichen Verfügung abhängig gemacht (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. April 2020 - 2 L 30/20 - juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 ZB 19.34094 - juris Rn. 8).
Bei dem behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot und der Befristungsentscheidung handelt es sich nicht um zwei Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine einheitliche Einzelfallentscheidung (so auch VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 19, und vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 40). Sie betrifft die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 72). Konsequenterweise ist die Entscheidung insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 -1 C 28/16- juris Rn. 42). Es bedarf keines hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags auf Verkürzung der Sperrfrist oder Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung (vgl. zur früheren Rechtslage aber noch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 16 ff.). Erweist sich die Fristbestimmung als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin insgesamt aufzuheben.
2. Das auf 30 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 des angegriffenen Bescheides ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig; es verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich hier nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Das folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der gemäß § 83c AsylG auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG gilt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gehört es unter anderem zu den Aufgaben des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG anzuordnen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hier somit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Rechtsgrundlage für das aufgrund der Aufgabenzuweisung in § 75 Nr. 12 AufenthG durch das Bundesamt verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 AufenthG.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden.
Im Hinblick auf höher- und vorrangiges Recht begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen eingeräumt hat und diese damit gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 20 ff.). Das gilt insbesondere mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG enthält mit Ausnahme der grundsätzlich geltenden Fünfjahresfrist keine weiteren inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Dauer der Frist, sondern schreibt nur vor, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Hierzu bedarf es nicht zwingend einer gebundenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 21).
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung der Sperrfrist in Ziff. 6 des Bescheides vom 15. August 2017 ermessensfehlerhaft ist und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot deshalb der Aufhebung unterliegt.
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessensentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur dahin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 8/09 - juris Rn. 43; W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 14). Ein solcher nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler liegt hier vor.
Die Beklagte hat von ihrem durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen bei der Bestimmung der Sperrfrist in einer dem Zweck der Regelung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot soll den Ausländer treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 29 m. w. N.).
Von diesem Normzweck ausgehend erfordert die behördliche Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12).
In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft. Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22). Ebenso zu berücksichtigen und bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein unbeachtlich sind ferner die zur Identität des Ausländers gehörenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet. Sie sind in ihrer Gesamtheit dem Begriff des "Privatlebens" im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuordnen (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 -, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 <1281>). Je stärker diese Bindungen sind, desto gravierender stellt sich für den Ausländer der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar, der mit seiner durch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründeten Verpflichtung einhergeht, vom Bundesgebiet fernzubleiben. Nichts anderes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls eingegriffen wird (vgl. für die Relevanz von Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 <zum Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung>).
In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen sind deshalb insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind.
So ist für die ausweisungsbedingte Sperrfrist des § 11 AufenthG anerkannt, dass die privaten, von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange des Ausländers bei der Bemessung der Sperrfrist umfassend in den Blick zu nehmen sind, um den einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen im Einzelfall angemessen begegnen zu können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 50). Eine Orientierung, welche schutzwürdigen Belange insoweit zu berücksichtigen sind, bietet § 53 Abs. 2 AufenthG (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 3 01/2020 Nr. 3.1). Diese Norm stellt für die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte einzelfallbezogene Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Ausweisung als solche eine Verknüpfung zu den sog. "Boultif/Üner"-Kriterien her (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 68). Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Fragestellung entwickelt hat, ob eine Aufenthaltsbeendigung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung des Familien- oder Privatlebens aus Art. 8 EMRK darstellt (grundlegend EGMR, Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 -, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 <1281>, und vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif/Schweiz -, InfAuslR 2001, 476 <478>). Zu diesen Gesichtspunkten gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem auch "die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland" (vgl. u.a. EGMR, Urteile vom 22. Januar 2013 - Nr. 15620/09, Shala/Deutschland - juris Rn. 27, und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, Maslov II/Österreich - InfAuslR 2008, 333 <334>). Entsprechend rechnen auch nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu den abwägungsrelevanten Umständen des Einzelfalls ausdrücklich die "persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat". Im Schrifttum werden sowohl die "Boultif/Üner"-Kriterien als auch § 53 Abs. 2 AufenthG gleichermaßen für die Ermittlung der Belange herangezogen, an denen sich die Bestimmung jedenfalls der Ausweisungssperrfrist zu orientieren hat (vgl. z.B. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 55, 59; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 97; Fleuß, ZAR 2017, 49 <53>; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 3 01/2020 Nr. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, auf den Rechtsgedanken des § 53 Abs. 2 AufenthG auch dann abzustellen, wenn es um die Festsetzung einer abschiebungsbedingten Sperrfrist geht.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Ausgangssituation - auch in rechtlicher Hinsicht - unterschiedlich darstellt, je nachdem, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot an eine Ausweisung oder eine Abschiebung anknüpft. Nicht zuletzt steht bei einem Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung in der Regel ein gewichtigeres öffentliches Interesse im Raum als in Fällen, in denen es allein um die Wirkungen einer Abschiebung geht. Für die grundlegende Frage, welche Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen sind, ist die Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingter Sperrfrist jedoch ohne Bedeutung (vgl. z.B. auch VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 3 Bs 185/14 - juris Rn. 13, 21). In beiden Fällen geht es darum, wie lange ein Ausländer unter Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen vom Bundesgebiet ferngehalten werden kann und darf. Angesichts der strukturellen Vergleichbarkeit der Entscheidungen sowie mit Blick auf die jeweils betroffenen Grund- und Menschenrechte verbietet es sich grundsätzlich, die Frage, welche privaten Belange des Ausländers in die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einzustellen sind, für die Ausweisungs- und die Abschiebungssperrfrist unterschiedlich zu beantworten.
Gemessen daran folgt der Senat der von dem VGH München (Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12) vertretenen Auffassung nicht, wonach persönliche Belange des Ausländers bei der abschiebungsbedingten Sperrfrist nach dem Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen". Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen. Ebenso wenig überzeugt es, dass "keine Aspekte berücksichtigt werden" können, "die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG)", sondern nur Belange einzustellen seien, "die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; s. ferner Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 80; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 11 AufenthG Rn. 24). So kann eine begonnene und erst Recht eine abgeschlossene Ausbildung aus der Perspektive des Ausländers durchaus für eine möglichst baldige Wiedereinreise von Bedeutung sein. Als Integrationsleistung, die Bestandteil der sozialen Identität des Ausländers im Bundesgebiet ist, überdauert sie auch die Beendigung des Aufenthalts, weil sie die Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet (mit-)prägt. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer eine Garantie seiner Ausbildungsstelle hat, die begonnene Ausbildung im Fall einer Aufenthaltsbeendigung für mehrere Monate oder sogar Jahre zu unterbrechen, um sie dann erneut aufzunehmen. Ebenso wenig können beachtliche Bindungen an das Bundesgebiet im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint werden, dass ein Ausländer, der eine Ausbildung bereits vollständig durchlaufen hat, über kein konkretes, die Wiedereinreise ermöglichendes Stellenangebot verfügt.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweisen sich die Ermessenserwägungen der Beklagten, die sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, als fehlerhaft. Die Beklagte hat die Integrationsleistungen des Klägers insbesondere in Gestalt der von ihm begonnenen Ausbildung und der insoweit erworbenen Sprachkenntnisse nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt.
Mit der Erklärung, der Spracherwerb und der Erwerb einer beruflichen Qualifikation seien "im Laufe von Aufenthalten von Asylbewerbern gängige Fallkonstellationen", hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt, dass sie diesen Belangen grundsätzlich - und so auch im Fall des Klägers - keine Bedeutung beimisst, die ein Abweichen von der regelhaften Sperrfrist rechtfertigt. Dem ist hier auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit nicht zu folgen.
Der vor knapp vier Jahren als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger befindet sich mittlerweile bereits am Ende seiner dreijährigen beruflichen Ausbildung zum Fliesenleger. Die Ausbildung ist wesentlicher Bestandteil seiner sozialen Beziehungen in Deutschland und stellt einen wichtigen Schritt in eine wirtschaftliche Integration dar; die erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichen ihm diese Beziehungen und verstärken sie zugleich. Gegenläufige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass die Ausbildung für die soziale Identität des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich nur von nebensächlicher oder untergeordneter Bedeutung sein könnte (z.B. weil der Kläger die Ausbildung nicht ernstlich betreiben würde oder er zuvor schon eine Ausbildung abgebrochen hätte), sind nicht ersichtlich. Ob die durch die Ausbildung und die Sprachkenntnisse begründeten Integrationsleistungen des Klägers durch seine weitergehenden Integrationsbemühungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, zusätzliches Gewicht erhalten, kann offen bleiben.
Den Kläger betrifft das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Blick auf seine von Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange deutlich stärker als einen ohne Erfolg gebliebenen Schutzsuchenden in ansonsten vergleichbarer Lage, der in den vergangenen drei Jahren keiner Berufsausbildung nachgegangen ist und der darüber hinaus auch schon nicht über Sprachkenntnisse verfügt, die eine solche Ausbildung verlangen. Der Kläger hat in den vier Jahren seines Aufenthalts in Deutschland insbesondere mit der begonnenen Ausbildung und den hierfür erforderlichen Sprachkenntnissen eine Bindung zum Bundesgebiet in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufgebaut, der im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit einem angemessenen Gewicht Rechnung zu tragen ist. Dem genügt die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht, weil sie diese Bindungen im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Mit der Entscheidung, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall des Klägers auf 30 Monate festzusetzen, hat die Beklagte zudem die gesetzlichen Grenzen des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens überschritten. Die Bestimmung der Sperrfrist verstößt jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zur Missachtung von wirksamen Selbstbindungen und sonstigen Verstößen gegen den Gleichheitssatz als Fallgruppen der Ermessensüberschreitung Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 151 ff.).
Die Beklagte ist mit der hier streitigen Ermessensentscheidung ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefolgt, wonach in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten festgesetzt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft wird. Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält (bejahend u.a. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64, und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 -3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14). Auch wenn man dies unterstellt, ist die Beklagte jedenfalls gehalten, bei wesentlichen Abweichungen vom "Normalfall" eine kürzere Sperrfrist zu bestimmen. Das ist nicht nur in der Verwaltungspraxis der Beklagten selbst bereits angelegt, sondern ergibt sich auch rechtlich zwingend aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne sachlichen Grund (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WB 28/18 - juris Rn. 26). Deshalb dürfen Behörden nicht ohne Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis abweichen; (ermessens-)fehlerhaft ist es ferner, die Verwaltungspraxis schematisch anzuwenden, ohne solchen Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine Abweichung geboten ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 154). Letzteres ist hier anzunehmen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger insbesondere aufgrund seiner begonnenen Ausbildung und der Sprachkenntnisse über soziale und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die über die standardmäßigen Bindungen eines abgelehnten Asylbewerbers hinausgehen. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Kläger die Ausbildung seit der erstinstanzlichen Entscheidung kontinuierlich weiter betrieben hat und mittlerweile kurz vor dem - voraussichtlich erfolgreichen - Abschluss der Ausbildung steht. Wie ausgeführt, stellen die von dem Kläger erbrachten Integrationsleistungen einen gewichtigen Bestandteil seiner durch Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten sozialen Identität im Bundesgebiet dar. Das Aufenthalts- und Einreiseverbot trifft den Kläger härter als andere Ausländer, die ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, aber während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland keine vergleichbaren Bindungen aufgebaut haben. Auch unabhängig von einer konkreten Rückkehrperspektive des Klägers ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich diese Bindungen in der Befristungsentscheidung der Beklagten nicht niederschlagen und der Kläger nicht anders behandelt wird als er behandelt würde, wenn er die Ausbildung nicht begonnen und keine Sprachkenntnisse erlangt hätte.
Dass der Erwerb einer beruflichen Qualifikation und der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse durch Asylsuchende in Deutschland gängig sei, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar behauptet, aber in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter unterlegt. Selbst wenn dieser Befund zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis nicht differenziert zwischen Asylsuchenden, die derartige Integrationsleistungen vorweisen können, und solchen, denen entsprechende Bindungen an das Bundesgebiet bei ansonsten vergleichbarer Lage fehlen. Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der klärungsbedürftigen Rechtsfrage vorhanden, ob eine begonnene Berufsausbildung und Sprachkenntnisse zu den privaten Belangen eines abgelehnten Asylbewerbers gehören, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei seiner Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen hat.