VG Cottbus, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 L 133/20
Fundstelle
openJur 2020, 42650
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 16. März 2020 wird hinsichtlich der in Textziffer 2.) des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 aufgegebenen Einstellung der Nutzung für Freizeitaktivitäten bezogen auf das Grundstück der Gemeinde S..., Gemarkung J..., Flur 1, Flurstück 527, wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 8/9, der Antragsgegner 1/9 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 16. März 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 wiederherzustellen,

hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides aufzuheben,

hat nur in dem im Tenor beschriebenen Umfang Erfolg.

1. Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass sich der Antrag nicht gegen die in Textziffer 5.) des Bescheides aufgenommene Zwangsgeldandrohung richtet. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat in ihrem Antragsschriftsatz vom 17. März 2020 ausdrücklich nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches in Bezug auf die Ziffern 1) bis 3) des Bescheides beantragt und in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 15. Mai 2020, der auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist (vgl. die Differenzierung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), eine hier maßgebliche Erweiterung ihres Begehrens nicht vorgenommen.

2. Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, da der Bescheid fehlerhaft adressiert worden wäre. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) ist anerkannt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und dass sie in diesem Rahmen sogleich im Prozess aktiv und passiv parteifähig ist. Seitdem geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts insbesondere auch in baurechtlichen Verfahren Trägerin von Rechten und Pflichten sein und Rechtsbehelfe einlegen kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2005 - 2 K 278/02 -, JMBl LSA 2006, 126; NdsOVG, Urteil vom 22.06.2009 - 1 KN 89/07 -, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - IX ZR 191/06 -, WuM 2008, 49) können nunmehr Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern selbst. Dem entsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung gerichtlich geltend machen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 L 124/09 - zitiert nach juris). Auch ist die Benennung des Herrn Olaf Berger als deren Vertreter zutreffend. Der vorherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt S..., hat in seinem Schreiben vom 09. August 2019 die Vertretung der GbR durch die genannte Person angezeigt. Dies ist auch Gegenstand des von den Gesellschaftern herausgegebenen Schreibens vom 29. Juli 2019 (BA I. Bl. 109 ff.). Schließlich ist Herr E... im gesamten Verwaltungsverfahren als Vertreter der GbR aufgetreten. Einer zusätzlichen Aufnahme der Gesellschafter in das Adressatenfeld bedurfte es danach nicht.

3. Die in der Textziffer 4.) des Bescheides des Antragsgegners aufgenommene Anordnung zur sofortigen Vollziehung seiner Nutzungsuntersagung wurde entsprechend den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenen Anforderungen begründet. Dem Begründungserfordernis ist genügt, wenn die Behörde - hier also der Antragsgegner - die für seine Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte benennt. Zudem ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Begründung sinken, wenn sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt - etwa in Fällen der Gefahrenabwehr - und Erleichterungen bei der Begründungspflicht bei Verwaltungsakten bestehen, die in bestimmten Situationen "standardmäßig" ergehen - wie etwa für den hier relevanten Fall eines Verstoßes gegen das formelle Baurecht bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2018 - 3 L 555/18 -; Külpmann in Finkelnburg/Dombert /Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 747 ff.). Vorliegend hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse dahingehend untersetzt, dass durch einen eventuell eingelegten Widerspruch der Zweck der Anordnung verhindert werden könnte, jedoch die Öffentlichkeit ein dringendes Interesse daran habe, dass nur Bauvorhaben in Nutzung genommen würden, die mit dem geltenden Baurecht im Einklang stehen. Zweck der Nutzungsuntersagung bestehe darin, die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern, damit durch die Fortführung der Nutzung keine Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes eintrete und folglich so Fakten geschaffen würden, die später möglicherweise nur schwer oder gar nicht mehr zu beseitigen seien, sodass die Vorschriften der Bauordnung praktisch außer Kraft gesetzt würden. Darüber hinaus gehe von dem Vorhaben eine erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung aus. Es vermittle für unbeteiligte Dritte den Anschein, legal zu sein, dabei bestehe gerade bei ungenehmigten Nutzungen baulicher Anlagen die Gefahr der Breitenwirkung. Das Anbieten des Geländes der Herberge als Veranstaltungsstätte, als Zelt-, Camping- bzw. Wohnwagenplatz sowie in Bezug auf den Bereich für die Spiel-, Sport- und Freizeitaktivitäten könne eine Demonstration dafür sein, dass man sich zumindest vorübergehend mit Erfolg über Gesetze hinweg setzen könne. Schon um diese Vorbildwirkung zu verhindern, sei die Anordnung zur sofortigen Vollziehung dringend erforderlich. Diese Erwägungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzuges sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Dabei - dies sei noch einmal betont - ist es gerade Zweck der Nutzungsuntersagung auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des formellen Baurechts zu reagieren. Dieses Ziel könnte nicht wirksam erreicht werden, wenn es an einer Anordnung einer sofortigen Vollziehung fehlt. Im Übrigen ist anerkannt, dass es für die Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen inhaltlich zutreffen und ob sie die Anordnung selbst zu rechtfertigen vermögen (ständige Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt Beschluss vom 27. Februar 2020 - 10 S 4/20 - zitiert nach juris). Soweit die Antragstellerin auf eine Entscheidung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2020 verweist, kann hier offen bleiben, ob dort sich der aus Literatur und Rechtsprechung abzuleitenden herrschenden Meinung entsprochen wird oder nicht vielmehr schon eine inhaltliche Prüfung der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommen wurde. Im Übrigen zeigt das vorliegende Verfahren die Besonderheit, dass es hier um eine angemessene Reaktion der unteren Bauaufsichtsbehörde auf einen - nach Sicht des Antragsgegners - gegebenen Verstoß gegen formelles Baurecht geht, also nicht die Frage im Vordergrund steht, ob die Nutzungen materiell zulässig sind.

Von daher sind die Voraussetzungen für die im Hilfsantrag begehrte Kassation der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines Begründungsmangels nicht erfüllt.

4. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie aufgrund der vom Gericht vorzugebenen Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse gegeben ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung betreffend der Nutzungsuntersagung - weitestgehend - zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich zum Einen nach dem Ergebnis der möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Nutzungsuntersagung - wie noch darzustellen ist - überwiegend als rechtmäßig erweist und zum Anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung für diesen Teil gegeben ist.

4.1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 10 N 39.17 -, Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2018 - VG 3 L 555/18 -). Soweit der Antragsgegner auf eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung verweist, ist ihm zu folgen.

Nach § 59 BbgBO ist die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Eine solche besteht nach § 59 Abs. 1 BbgBO nicht für die Fälle, in denen kraft Gesetzes eine Genehmigungsfreiheit vorgegeben ist, insbesondere für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61 BbgBO. Insoweit ist nicht zweifelhaft, dass zunächst auch Sport- und Spielflächen sowie Camping-, Wochenend- und Zeltplätze als bauliche Anlagen der Baugenehmigungspflicht vom Grundsatz her unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 BbgBO). Für Camping- oder Wochenendplätze sind genehmigungsfreie Vorhaben dann möglich, wenn diese Plätze selbst genehmigt wurden (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 10 BbgBO). Hinsichtlich der zum Gegenstand des Bescheides gemachten sportlichen Anlagen (Volleyballplatz, Bolzplatz, Tischtennisplatten) kann sich die Antragstellerin nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) BbgBO mit Erfolg berufen. Danach sind bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung dann genehmigungsfrei, wenn es sich um solche handelt, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung der Begriff der Sportfläche nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BbgBO über den eines "Sportplatzes" hinausgeht. Auch ist der Regelung ohne weiteres zu entnehmen, dass die bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes nicht die einzelnen Geräte, sondern die Fläche in ihrer Gesamtheit darstellt. Dies berücksichtigend unterliegen Sport- und Spielflächen der Genehmigungspflicht, hingegen ist - etwa sofern eine Baugenehmigung hierfür erteilt sein sollte - das Aufstellen der einzelnen Spielgeräte oder sonstige bauliche Anlagen zur Nutzung der Fläche dann für sich baugenehmigungsfrei. Hinsichtlich der Nutzungsänderung bestimmt § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, dass eine Genehmigungsfreiheit nur dann vorliegt, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 i. V. m. § 66 BbgBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, dass die Genehmigungsfrage sowohl dann aufgeworfen wird, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte. Gleiches gilt aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift beurteilt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist, als die frühere Nutzung, weil die neue Nutzung etwa eine erhöhte Belastung für die Nachbarschaft mit sich bringt. Genehmigungspflichtig ist eine Nutzungsänderung schon dann, wenn sie die Genehmigungsfrage neu aufwirft, nicht erst, wenn sie genehmigungsfähig ist (vgl. Reimus in Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, Rn. 52, 53 zu § 61).

4.2. Danach sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung dem Grunde nach erfüllt.

4.2.1. Dies gilt zunächst, sofern es um die Nutzung des Grundstücks in der Gemarkung J..., Flur 1, Flurstück 527 als Zelt- und/oder Camping- /Wohnwagenplatz geht. Eine dahingehende Genehmigung wurde der Antragstellerin nicht erteilt. Soweit sie einwendet, eine derartige Nutzung finde nicht statt, kann zunächst offen bleiben, ob das gelegentliche Abstellen eines Wohnwagens für einen der Gesellschafter der Antragstellerin schon den Beginn einer derartigen Nutzung darstellen würde. Denn die hier vorliegenden Verwaltungsvorgänge belegen eine derartige Nutzung. So finden sich Bilder einer Veranstaltung vom 29. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019 (Herrentagsfeier eines Karnevalsvereins), in dessen Verlauf auf dem Gelände offensichtlich eine Vielzahl von Campingwagen abgestellt wurde. Zudem wurde durch den Antragsgegner zutreffend auf einer entsprechenden Internetseite "g..." verwiesen, auf der für die von der Antragstellerin unterhaltenen Herberge "A..." auch das Vorhalten eines Zeltplatzes benannt wurde. Insoweit ist anerkannt, dass unter präventiv- bauaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsuntersagung vorbeugend bereits dann erlassen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage schließen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 2 S 39.07 -; Beschluss vom 30. Januar 2014 - 10 N 132.11 -; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 L 846/16 -). Solche Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder aber schon realisierte (rechtswidrige) Nutzung des Geländes als Camping- oder aber Zeltplatz sind mit Blick auf die obigen Tatsachen gegeben. Nicht nur hat es eine faktische Nutzung dieses Geländes zu dem genannten Zweck gegeben. Auch bietet die Antragstellerin eine derartige Nutzung an oder aber trägt nicht hinreichend Vorsorge dafür, dass von Dritten unterhaltende Internetseiten entsprechend korrigiert werden.

4.2.2. Auch ist die Nutzung des westlichen Bereichs des Grundstücks als Spiel- und Sportfläche (Beachvolleyballplatz/Bolzplatz) unstreitig gegeben. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht erteilt. Zwar enthält die zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 24. April 1998 gemachte Bauvorlage (Lageplan vom 12. Februar 1998) eine Ausweisung als "geplante Spiel- und Sportanlage". Mit Blick auf die sonstigen Umstände des Falls ist allerdings davon auszugehen, dass dies nicht Genehmigungsgegenstand war bzw. sein konnte. Zunächst sind Details der geplanten Spiel- und Sportanlage nicht benannt. Auch enthält die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung nicht ansatzweise dahingehende Aussagen, insbesondere sind Geräusche und Lärmquellen nicht benannt, die etwa bei einer sportlichen Betätigung ohne weiteres auftreten würden.

4.2.3. Schließlich sind die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der (geänderten) Nutzung des für den Betrieb einer Jugendherberge genehmigten Gebäudes der Herberge "O..." erfüllt, soweit es - wie der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Verfügung gemacht - es die Nutzung als Veranstaltungsstätte betrifft. Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Nutzungsspektrum einer Jugendherberge differenzieren kann. Je nach konkretem Betriebskonzept kann es sich um Anlagen für soziale Zwecke oder um Beherbergungsbetriebe handeln (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 4. Auflage 2019, Rn. 24 zu § 3). Gerade wegen des möglichen größeren Nutzungsspektrums, der durchaus auch Spielplätze, das Aufstellen von Zelten, ggf. das Durchführen von Veranstaltungen beinhalten kann (vgl. etwa VG Neustadt, Urteil vom 3. Februar 2020 - 5 K 935/19. NW - zitiert nach juris), kommt es entscheidend auf die zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemachte Betriebsbeschreibung an. Es ist allein Sache des Bauherrn, das Vorhaben, welches zur Genehmigung gestellt wird, zu bestimmen, gerade mit der dazu eingereichten Betriebsbeschreibung (vgl. VG München, Urteil vom 13. Juli 2015 - M 8 K14.1862 - zitiert nach juris). Vorliegend ist den Baugenehmigungsunterlagen und der beigefügten Betriebsbeschreibung lediglich eine Jugendherberge letztlich im Sinne eines Beherbergungsbetriebes zu entnehmen, da dort als Art des Betriebes oder der Anlage benannt wurde: Jugendherberge, Übernachtung mit Verpflegung. Auch als Erzeugnisse wurde lediglich "Frühstück, Mittagessen und Abendessen" angeführt. Wie bereits vermerkt, ist weder das Durchführen von Veranstaltungen noch eine wie auch immer geartete mit dem Betrieb der Jugendherberge einhergehende Lärmbeeinträchtigung aufgezeigt worden. Daraus folgt weiter, dass Veranstaltungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang stehen, nicht Genehmigungsgegenstand sind bzw. sein können. Hierfür ist auch beachtlich, dass die Antragstellerin auf ihrer Internetseite selbst vermerkt, dass sie seit 2017 das Angebot erweitert habe. So könne der Speiseraum als Musikraum umfunktioniert werden und die Möglichkeit von Vortragsabenden, Konzerten und Premieren sei eröffnet. Auch wird auf die Möglichkeit von Familienfesten, Seminaren und Workshops hingewiesen. Die Durchführung von Veranstaltungen, auch für solche Personen, die nicht zur Übernachtung die Herberge aufsuchen, stellt eine Nutzungserweiterung oder aber eine Nutzungsänderung dar, da die Anlage dann jedenfalls auch für kulturelle Zwecke genutzt wird. Dies ist für den hier vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach dem Internetauftritt solche Veranstaltungen nicht gelegentlich realisiert werden sollen, sondern damit eine deutliche Funktionserweiterung angesprochen wird, bei der es an einem unmittelbaren Bezug zu dem ursprünglichen Zweck (Beherbergung von Kindern und Jugendlichen) fehlt. Dies ist für die Durchführung von Dorffesten, Familienfeierlichkeiten, Hochzeiten etc. auch offensichtlich. Eine derartige Nutzung ist nicht genehmigungsfrei im Sinne des § 61 Abs. 2 BbgBO. Mit ihr werden andere baurechtliche Fragen aufgeworfen. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend auf brandschutzrechtliche Vorschriften, allerdings sind auch bauplanungsrechtliche Fragen angesprochen, insbesondere soweit es um die Erschließung und die Wahrung des Rücksichtnahmegebots geht, und dann, wenn Außenanlagen mit einbezogen werden.

Nach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der unteren Bauaufsichtsbehörde eröffnet.

4.3. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis liegt nicht vor. Dem sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG ergehenden Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn der Entscheidungsinhalt so gefasst ist, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was von ihm genau gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Auch muss der Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt so bestimmt sein, dass er Grundlage von Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18/03; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 4 M 7/94; Beschluss der Kammer vom 29. November 2019 - 3 L 505/19 - jeweils zitiert nach juris)

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Regelung in Textziffer 1.) nicht zwischen solchen Veranstaltungen differenziert, die von beherbergten Jugendlichen der Jugendherberge und solchen von nichtbeherbergten Dritten ausgeht; es zudem Fälle gäbe, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer obgleich nicht Kinder oder Jugendliche in der Herberge übernachten würden, führt dies nicht zum Erfolg. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides geht es um das Anbieten des Geländes der Herberge als Veranstaltungsstätte für private und dörfliche Feiern/Partys. Es geht also um die Nutzung der Herberge durch Dritte oder aber um solche Veranstaltungen, die keinen direkten Bezug zu der Unterbringung/Beherbergung der Jugendlichen und Kinder auf dem Gelände haben. Insoweit ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit zum "normalen" Betrieb einer Jugendherberge gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn eine entsprechende Werbung veröffentlicht wird oder aber - wie die Antragstellerin vorträgt - außenstehende Personen gesondert geladen werden. Maßgeblich ist, dass der Zweck der Veranstaltung (erkennbar) keinen direkten Bezug zur Beherbergung der Jugendlichen und Kinder hat. Dann ist der Bescheid auch ohne weiteres der Vollstreckung fähig, auch wenn ggf. erst aufgrund weiterer Ermittlungen der Veranstaltungsinhalt festgestellt werden kann, etwa dahingehend, ob die Geburtstagsfeier eines Dritten oder die eines beherbergten Jugendlichen in Rede steht.

Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Geländes Camping-, Wohnwagen- oder Zeltplatz macht die Antragstellerin einen Bestimmtheitsmangel nicht geltend. Hinsichtlich der in der Textziffer 2.) untersagten Nutzung greifen Bestimmtheitsmängel gleichermaßen nicht. Freilich bedarf es insoweit einer Klarstellung. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Nutzung der auf dem beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Fläche zu Sport-, Spiel- und Freizeitaktivitäten untersagt. Zwar verweist er in der Begründung auch auf die Errichtung von Tischtennisplatten und auf den Umstand, dass diese genehmigungspflichtig seien. Allerdings sind diese nach den hier verfügbaren Unterlagen nicht auf der in dem Bescheid benannten und durch den beigefügten Lageplan definierten Spiel- und Sportfläche aufgestellt worden. Nach den hier vorliegenden Planzeichnungen beginnt die Sport- und Spielfläche in einer Entfernung von etwa 65 Metern von der östlichen Grundstücksgrenze, während nach den vorliegenden, insbesondere den im Brandenburg.viewer abrufbaren Daten der Aufstellungsort der Tischtennisplatten ca. 63 Metern von der östlichen Grundstücksfläche entfernt belegen ist. Dies ist auch beachtlich, da der Antragsgegner im Bescheid seine Nutzungsuntersagung auf eine genau definierte Fläche begrenzt hat. Daher kann die Verfügung nicht solche Anlagen erfassen, die außerhalb dieser Fläche belegen sind, selbst wenn sie in der Begründung angeführt wurden. Es bedarf danach auch keiner Entscheidung, ob die Nutzung von Tischtennisplatten in das Nutzungsspektrum einer Jugendherberge ohne weiteres einzubinden wären oder aber der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen insoweit nicht ordnungsgemäß betätigt hätte angesichts dessen, dass die Aufstellung von Tischtennisplatten auch in Ansehung der Entfernung zur Nachbarbebauung und möglicherweise einer Vorbelastung durchaus zulässig sein könnte.

Der Bescheid des Antragsgegners leidet, jedenfalls soweit es die Ziffern 1.) und 3.) anbelangt, nicht an Ermessensfehlern, § 114 satz 1 VwGO. Bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme kann den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen; der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 -; Beschluss der Kammer vom 28. März 2020 - 3 L 647/19 - zitiert nach juris, ständige Rechtsprechung). Im Regelfall hat die Behörde demnach die Nutzung zu untersagen. Stützt sie sich - wie hier - ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris; Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie bereits bei der Frage der Genehmigungsfreiheit angesprochen, bedarf es zunächst der Prüfung, ob hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen im Gebäude der Jugendherberge brandschutzrechtlichen Anforderungen genügt wird. Auch stellt sich die Frage, ob für die erweiterte Nutzung des Geländes die Erschließung hinreichend gesichert ist. Schließlich ist zu klären, ob sich eine Anlage für kulturelle Zwecke auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots in die nähere Umgebung einfügt.

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht den Schluss, es handele sich vorliegend um einen atypischen Fall, der die Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sind gegenüber dem mit der Nutzungsuntersagung verfolgten Zweck der Durchsetzung formellen Baurechts geringer zu gewichten. Soweit vorgetragen wird, der Betrieb sei dem Antragsgegner über Jahre hinweg bekannt, so lässt eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ein späteres Einschreiten nicht schon für sich als unverhältnismäßig erscheinen. Nach Aktenlage war zudem der Antragsgegner nicht untätig. Er hat nach Bekanntwerden des erweiterten Nutzungsumfangs die erforderlichen Ermittlungen und Anhörungen durchgeführt. Soweit die Antragstellerin anführt, durch die Genehmigung der Ordnungsbehörde sei eine konkludente Genehmigung durch den Antragsgegner ausgesprochen worden bzw. müsse sich der Antragsgegner dieses Verhalten zurechnen lassen, verkennt sie, dass es sich um unterschiedliche Behörden handelt und von daher schon eine Bindung ausscheidet. Auch erfolgten die Genehmigungen nicht nach baurechtlichen Vorschriften.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Grundstücksnutzung ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 -; Beschluss der Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 21). Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihr lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihr bei rechtmäßigen Verhalten nicht erwachsen wären. Auch kann sie die ursprünglich genehmigte Nutzung als Jugendherberge mit dem in der Baubeschreibung aufgenommenen Nutzungsspektrum ohne Einschränkungen fortsetzen.

4.4. Hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 2.) des angegriffenen Bescheides ist eine differenzierte Betrachtung geboten.

Insoweit kann die Antragstellerin freilich nicht schon mit ihrem Vortrag durchdringen, für den Bolz- und den Volleyballplatz sei Bestandschutz gegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzung des Bestandschutzes trägt nämlich derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. Reimus, a. a. O., Rn. 8 zu § 80, m. w. N.). Auch ist anerkannt, dass dann, wenn sich das Gegenrecht als im Einzelfall nicht aufklärbar erweist, dies zu Lasten desjenigen geht, der dieses für sich in Anspruch nimmt (ebd.). Vorliegend fehlt es schon an der detaillierten Darstellung dazu, ab wann und in welchem Umfang die hier in Rede stehende Fläche mit Sportanlagen besetzt gewesen ist bzw. eine sportliche Betätigung darauf stattgefunden hat. Auch wäre im Einzelnen nachzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nutzung gegeben war, ob nicht etwa nach 1990 eine möglicherweise hier relevante Unterbrechung der Nutzung zu verzeichnen ist. Erst dann wäre weiter zu prüfen, ob eine möglicherweise privilegierte Nutzung der Fläche im Zusammenhang mit einem zu DDR-Zeiten gegebenen Kinderferienlager wegen der Einheit von baulicher Anlage und Funktion den Bestandschutz verliert, wenn diese Nutzung aufgegeben wurde.

Allerdings erweist sich die Ermessenbetätigung des Antragsgegners, sofern nicht schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen nicht vorliegen, als fehlerhaft, soweit er die Nutzung der Fläche auch für Freizeitaktivitäten untersagt. Hierfür ist zunächst festzuhalten, dass - mit Ausnahme der für die sportliche vorhandenen Anlagen - es keine weiteren baulichen Anlagen auf der Fläche gibt. Ein bauaufsichtliches Einschreiten setzt allerdings nach § 80 BbgBO das Vorhandensein von Anlagen voraus. Auch gilt nach § 1 BbgBO das Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte und für andere Anlagen nur, soweit die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Das bloße Vorhandensein einer Fläche führt mithin nicht schon für sich dazu, dass sie als Anlage nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu bewerten wäre, sofern nicht - wie bereits ausgeführt - fiktive baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO vorliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 02. Februar 2017 - 3 L 318/17 - zitiert nach juris). Von daher gibt es auch ein bauaufsichtliches Genehmigungserfordernis nur für Sport- und Spielanlagen und nicht etwa für Rasenflächen. Damit korrespondiert, dass eine Nutzungsuntersagung nur darauf gerichtet sein kann, einen Sport- und Spielbetrieb nicht aufzunehmen, jedoch ein bloßes Benutzen der Fläche für sonstige Freizeitaktivitäten (zum Versammeln, Meditieren oder aber auch nur zum Entspannen) jedenfalls nicht auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften untersagt werden kann. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, ist für ein so weit reichendes Eingreifen des Antragsgegners ein hinreichender Sachgrund nicht gegeben. Sofern es insbesondere um den Schutz von Nachbarinteressen geht, dürfte dem mit der Untersagung eines Sport- und Spielbetriebes hinreichend Rechnung getragen sein. Andererseits gibt dies der Antragstellerin die Möglichkeit, den Besuchern in der Herberge einen größeren Freiraum anzubieten, der insbesondere in der gegenwärtigen Zeit zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, zumindest sinnvoll ist. Im Übrigen ist auch in Bezug auf die Nutzungsuntersagung der Sport- und Spielfläche seitens des Antragsgegners das Ermessen ordnungsgemäß betätigt worden. Eine etwaige Offensichtlichkeit der Benutzung drängt sich nicht auf, vielmehr wäre gerade mit Blick auf die unmittelbare Nähe von Sportanlagen und Wohnen eine gesonderte Betrachtung anzustellen, auch dahingehend, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen hergestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe zu bestimmen.

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