OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - OVG 11 N 40.18
Fundstelle
openJur 2020, 42633
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger, zwei Umweltverbände und ein Tierschutzverband, wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen (Schweinezucht- und Mastanlage) und einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Gülle) durch anaerobe Gärung (Biogasanlage) in der Gemeinde Boitzenburger Land, Ortsteil Haßleben. Auf die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2016 (Kläger zu 1), vom 3. Mai 2016 (Kläger zu 2) und vom 11. Mai 2016 (Kläger zu 3) durch Urteil vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Den Klägern stehe als anerkannten Vereinigungen das Verbandsklagerecht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Die Klage sei auch begründet. Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß berühre Belange, die zu den Zielen gehörten, die die Kläger nach ihren Satzungen förderten. Die der Beigeladenen erteilte Anlagengenehmigung verstoße gegen Bauplanungsrecht und damit gegen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Anders als im Bescheid zugrunde gelegt, befinde sich der Anlagenstandort nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Vielmehr handle es sich um ein im Außenbereich zu verwirklichendes sonstiges Vorhaben, dessen Ausführung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Ob das streitgegenständliche Vorhaben darüber hinaus auch gegen weitere formelle oder materielle Vorschriften des Umweltrechts verstoße, sei nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich. Auch könne dahinstehen, ob der angefochtene Genehmigungsbescheid im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sei.

II.

Der von der Beigeladenen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil sie die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt hat. Dabei ist grundsätzlich von dem Vorbringen der Beigeladenen in ihrem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 7. Mai 2018 auszugehen, während die Geltendmachung neuer Gesichtspunkte nach Ablauf der Begründungsfrist aus prozessualen Gründen außer Betracht zu lassen ist.

1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1. Die Klage ist nicht aus den von der Beigeladenen geltend gemachten Gründen unzulässig. Diesbezüglich trägt die Beigeladene vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kläger im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Fragen nicht überprüfungsbefugt seien. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG müssten die Kläger geltend machen können, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG berührt zu sein. Erforderlich sei der Nachweis, dass der vom Gericht angenommene Verstoß gegen die §§ 34, 35 BauGB satzungsgemäße Aufgabenbereiche der Organisationen der Kläger betroffen habe. Davon könne nicht ausgegangen werden. Die Einhaltung städtebaulicher Maßgaben werde in den Satzungen der Kläger nicht genannt. § 34 BauGB diene vornehmlich dem Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Umweltbezogene - und damit vom Aufgabenbereich der Kläger mit erfasste - Belange seien dadurch allenfalls mittelbar berührt. Auch mit Blick auf § 35 BauGB ergebe sich kein ausreichender Bezug zu den Satzungen der Kläger. Umweltbezogene Funktionen könne die Vorschrift nur insoweit beanspruchen, als es um den Katalog der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB und dort Belange des Umweltschutzes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gehe. Um derartige Belange gehe es im konkreten Fall aber nicht, hiervon sei auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen.

Diese Einwände greifen nicht durch. Wie die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Januar 2019 nochmals aufgezeigt haben, haben sie sämtlich den Natur- und Umweltschutz in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich verankert. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG fordert für die Zulässigkeit der Umweltverbandsklage lediglich, dass die Vereinigung geltend macht, durch "die Entscheidung" nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Die hiermit angesprochene Entscheidung ist vorliegend die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diesbezüglich haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, dass der Anlagenbetrieb durch Stickstoffeinträge zu einer unzulässigen Beeinträchtigung umliegender Biotope und eines FFH-Gebiets führe. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes.

Dass der Verstoß gegen Rechtsvorschriften Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, fordert erst die mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht in Bezug genommene und die Begründetheit des Rechtsbehelfs betreffende Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG. Im Übrigen gilt aber auch hiernach, dass der Erfolg der Verbandsklage davon abhängt, ob die vom Rechtsverstoß betroffene Entscheidung vom satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands erfasst wird. Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit nicht gefordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15/17 -, Rn. 19, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 - UPR 2017, 314, Rn. 26 f.). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht lediglich ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften festgestellt hat.

Hiervon abgesehen dürften die Kläger auch geltend machen können, dass sie der vom Verwaltungsgericht angenommene bauplanungsrechtliche Verstoß der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG in ihrem jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Indem der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu Unrecht dem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zugeordnet hat, hat er sich von vornherein der Prüfung verschlossen, ob das Vorhaben im Außenbereich zulässig ist. Die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, die, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht privilegiert sind, erfordert gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unter anderem, dass ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Nr. 3) oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Nr. 5). Zwar hat sich das Verwaltungsgericht nicht explizit auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 BauGB gestützt, sondern angenommen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Es hat allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Jedenfalls weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die Inanspruchnahme und die damit einhergehende Versiegelung von Flächen im Außenbereich grundsätzlich Auswirkungen auf die natürliche Umwelt haben. § 35 BauGB schützt den Außenbereich vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz. Insoweit ist er auch eine Vorschrift für einen ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 5526/18 -, Rz. 70, juris, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 12 ME 87/19 -, Rz. 8, juris). Zudem ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Beigeladenen ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB auslöse. Eine solche Planung hätte gem. § 1a BauGB auch dem Umweltschutz Rechnung zu tragen.

1.2. Auch die gegen die Begründetheit der Klage erhobenen Einwände der Beigeladenen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.2.1. Die Beigeladene macht geltend, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich an § 34 BauGB zu messen, da es in einem "Ortsteil" im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gelegen sei. Ortsteil im Sinne der Vorschrift sei jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Abzugrenzen sei mit diesen Kriterien der Ortsteil von der Splittersiedlung, von der immer dann auszugehen sei, wenn der Bebauung zur Annahme eines Ortsteils das nötige Gewicht und die organische Siedlungsstruktur fehle, wenn also die Bebauung nach Art der Bauten und Anlagen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht mit den Siedlungsschwerpunkten der Gemeinde vergleichbar sei. Diese Definition des Begriffs Ortsteil unterscheidet sich allerdings nicht von den durch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prämissen (vgl. UA Seite 20, 2. Absatz).

1.2.2. Weiter führt die Beigeladene aus, ob einem Bebauungskomplex ein gewisses Gewicht zukomme und dieser dementsprechend als Ortsteil zu bewerten sei, sei nicht schematisch zu beurteilen; maßgeblich seien vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. Die Beigeladene zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von diesen abstrakten Vorgaben in entscheidungserheblicher Weise abgewichen wäre. Denn in dem von ihr in Bezug genommenen Urteilspassus führt das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus, es bedürfe hier "keiner weiteren Erörterung", dass den für eine Besiedlung allein relevanten legal als solchen genutzten Wohnhäusern im südlichen Bereich vom Vorhabengrundstück, verglichen mit den übrigen Ortsteilen des Ortes Hassleben, nennenswertes Gewicht nicht zukomme. Denn die hier durch das in Rede stehende Vorhaben beabsichtigte bauliche Nutzung sei völlig andersartig als die vorherrschende Wohnnutzung und vermöge auch nicht den Charakter eines Ortsteils zu begründen. Aufgrund dieser von ihm angenommenen Andersartigkeit der beabsichtigten baulichen Nutzung des Vorhabengrundstücks im Vergleich zu der südlich davon vorherrschenden Wohnnutzung hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, den südlich vom Anlagengrundstück befindlichen Wohnhäusern komme kein einen Ortsteil begründendes nennenswertes Gewicht zu, nicht als entscheidungserheblich angesehen. Dies verdeutlicht auch der darauf folgende Satz, angesichts der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in H

__ "bedürfe es keiner vertieften Erörterung," dass bei einem unterstellten Bebauungszusammenhang, den für eine Besiedlung insoweit allein relevanten und hier in den Blick zunehmenden südlichen Wohnhäusern, verglichen beispielsweise mit den Bebauungskomplexen, die aufgrund eines Bebauungsplanes entstanden seien, nennenswertes Gewicht nicht zukommen könne. Schon deshalb kann die Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die Frage beantworten müssen, ob die von ihm in Bezug genommene Zahl von zehn Wohnbauten ein quantitatives Missverhältnis zwischen dem Bebauungskomplex und den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen geschaffen habe, nicht durchgreifen. Hiervon abgesehen zeigt die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es die Frage, ob die südlich des Anlagengrundstücks vorhandene Wohnbebauung für sich einen Ortsteil bildet, nicht schematisch, insbesondere nicht anhand der Anzahl der Wohnbauten, sondern, wie von der Beigeladenen gefordert, anhand der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten beantwortet hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Kontext nicht mit einer Anzahl von zehn Wohnbauten operiert, sondern zum einen im Urteilstatbestand aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zitiert, dass eine weitere Wohnbebauung (etwa zehn Häuser) in einer Entfernung von ca. 700 m zum Anlagengelände folge, und zwar in östlicher Richtung (UA S. 6, 1. Absatz), und zum anderen in den Entscheidungsgründen zum Merkmal des Bebauungszusammenhangs (UA S. 16, 1. Absatz) ausgeführt, dass in östlicher Richtung vom Standort des Vorhabens eine Wohnbebauung bestehend aus etwa zehn Häusern in einer Entfernung von ca. 700 m zum Anlagengelände in den Blick zu nehmen sei.

1.2.3. Ohne Erfolg macht die Beigeladene weiter geltend, das Verwaltungsgericht könne sich einer näheren Prüfung auch nicht mit dem Hinweis entziehen, dass die beabsichtigte Nutzung völlig andersartig als die vorherrschende Wohnnutzung sei und auch nicht den Charakter eines Ortsteils zu begründen vermöge. Diesbezüglich führt die Beigeladene unter Bezugnahme auf eine Kommentierung von Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (§ 34, Rn. 15) aus, ob sich ein Bebauungskomplex als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur darstelle, hänge nicht davon ab, ob die Bebauung nach ihrer Art und Zweckbestimmung einheitlich sei. Auch eine unterschiedliche, sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung könne einen Ortsteil bilden. Sie lässt aber unerwähnt, dass auch diese Kommentierung unter Verweis auf die - auch vom Verwaltungsgericht angewandte - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 47.68) darauf abstellt, ob ein nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Dabei müssten die Rechtsfolgen berücksichtigt werden, die mit der Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB mit der Folge der grundsätzlichen Bebaubarkeit berücksichtigt werden, also der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. Dies hat das Verwaltungsgericht durchaus getan. Denn es hat nicht darauf abgestellt, dass die vorhandene Bebauung südlich des Anlagengeländes in sich unterschiedlich oder sogar in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzlich wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich dabei um eine einheitliche Wohnbebauung handele, von der sich die beabsichtigte Bebauung des Vorhabengrundstücks jedoch (im Sinne einer Zäsur) erheblich unterscheide.

1.2.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Beigeladene auch insoweit nicht auf, als das Verwaltungsgericht - bereits vor seiner selbstständig tragenden und nach den oben stehenden Ausführungen von der Beigeladenen ohne Erfolg angegriffenen Annahme, es fehle "hier zudem" an der Qualität eines Ortsteils - einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB verneint hat.

1.2.4.1. Die Beigeladene moniert insoweit, dass sich das Verwaltungsgericht damit begnügt habe, auf die Lagebeschreibung im angefochtenen Bescheid sowie die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lagepläne und Luftbilder zurückzugreifen, statt sich selbst einen örtlichen Eindruck zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht habe unter anderem ausgeführt, dass die Wohnbebauung südlich des Vorhabengrundstücks zu weit entfernt sei. Woraus sich diese Wertung ergebe, lege das Gericht nicht dar. Es habe näherer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass zwischen dem Vorhabenstandort und der Wohnbebauung eine Entfernung von 700 m bestehe. Denn gerade bei aufgelockerter Bebauungsstruktur in ländlichen Räumen, wo es nicht unüblich sei, dass zwischen größeren Baukörpern große Freiflächen existierten, könnten allein Distanzen nicht dazu ausreichen, den von einer Wertung abhängenden Eindruck der Geschlossenheit von vornherein abzulehnen.

Abgesehen davon, dass sich die benannte Entfernung von ca. 700 m nicht auf die Wohnbebauung südlich, sondern auf diejenige östlich des Vorhabengrundstücks bezieht, greifen die Einwände der Beigeladenen schon deshalb nicht durch, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt. Dieses hat ausgeführt (UA S. 14 f.) dass ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächlich aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung voraussetze. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift falle allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint seien vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend seien. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Maßgeblich sei letztlich, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit vermittele und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehöre. Das sei nicht nach geographischen-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Vorliegend fehle es sowohl an einer Bebauung im beschriebenen Sinne als auch an einem anderweitig vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die östlich des Vorhabengrundstücks vorhandene Wohnbebauung damit plausibel begründet, dass diese aus etwa zehn Häusern bestehende Wohnbebauung ca. 700 m vom Anlagengelände entfernt sei. Warum dieser beträchtliche Abstand rechtlich unerheblich sein soll, begründet auch die Beigeladene nicht. Hinsichtlich der südlich des Anlagengeländes in ca. 250 m Entfernung bestehenden Wohnbebauung hat das Verwaltungsgericht zwar ohne nähere Begründung ausgeführt, diese sei zu weit entfernt, jedoch hinzugesetzt, eine Unterbrechung des zugunsten der Beigeladenen "unterstellten" Bebauungszusammenhangs im südlichen Bereich sei auch deshalb anzunehmen, weil jene Bebauung im Verhältnis zur ca. 70 ha betragenden Größe des Vorhabengrundstücks (das sich in Nord-Süd-Richtung über insgesamt 1000 m und in Ost-West-Richtung über ca. 700 m erstrecke) und der insoweit beabsichtigten Nutzung auch nur eine ganz untergeordnete Bedeutung aufweise. Mit dieser selbständig tragenden Zusatzbegründung setzt sich die Beigeladene argumentativ nicht auseinander.

1.2.4.2. Soweit die Beigeladene die nachfolgende Begründung des Verwaltungsgerichts angreift, hinzu komme der Umstand, dass das Vorhabengelände hier als unbebautes Grundstück zu betrachten sei, da für die (noch) vorhandenen baulichen Anlagen ein Bestandsschutz nicht mehr gegeben sei (UA S. 16); vorliegend könne die Wiederinbetriebnahme nach Ablauf einer Zeitspanne von über 22 Jahren nicht mehr erwartet werden, weshalb sich die Rechtsqualität des Grundstücks geändert habe und selbst, wenn es zu früheren Zeiten einmal ein Innenbereichsgrundstück hätte gewesen sein sollen, nunmehr von einem Außenbereichsgrundstück auszugehen sei (UA S. 19), handelt es sich wiederum um eine selbstständig tragende Zusatzbegründung des angefochtenen Urteils, die auch hinweggedacht werden könnte, ohne dass dadurch dessen Ergebnis entfiele.

1.2.5. Ohne Erfolg macht die Beigeladene weiterhin geltend, das Vorhaben sei auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn man die Voraussetzungen des § 34 BauGB verneine, denn dann sei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung die zutreffende Ermächtigungsgrundlage. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das streitgegenständliche Vorhaben könne für sich auch keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner Fassung bis zum 20. September 2013 beanspruchen, obwohl der Genehmigungsantrag vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde eingegangen gewesen sei. Denn nach Auffassung der Kammer handele es sich vorliegend nicht um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage in diesem Sinne, sondern aufgrund der Größe der Anlage um eine industrielle Massentierhaltungsanlage, welche bereits dem damaligen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht unterfallen sei. Die Beigeladene rügt zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht seine soeben wiedergegebene Auffassung nicht näher begründet hat (dazu nachfolgend 1.2.5.1.). Dennoch rechtfertigen ihre nach § 124a VwGO zu berücksichtigenden Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts (dazu nachfolgend 1.2.5.2.).

1.2.5.1.Die geltende Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nimmt die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die nicht dem Anwendungsbereich der Nr. 1 (Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen) unterfallen und die (gegebenenfalls im Wege einer näher beschriebenen Kumulation mit weiteren Vorhaben) einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vom Anwendungsbereich der Norm aus. Zur Begründung dieser Änderung hat der Gesetzgeber unter anderem ausgeführt, dass Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich auch als Anlagen errichtet würden, die wiederum nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich bzw. industriell betrieben würden. Sie könnten grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 im Außenbereich als gewerbliche Tierhaltungsanlagen zulässig sein. Die Anzahl der errichteten und beantragten Betriebe habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Privilegierung solle künftig auf solche Tierhaltungsbetriebe begrenzt werden, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. UVP-pflichtige Anlagen könnten künftig nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden (BT-Drs. 17/11468, Seite 14). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch industriell betriebene Tierhaltungsanlagen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung erfasst gesehen hat.

1.2.5.2. Damit ist aber noch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung sämtlich erfüllt waren. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzte auch in seiner alten Fassung voraus, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, soll im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dort errichtet werden. Anderenfalls käme es dazu, dass jede Steigerung beispielsweise der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung, die ein Vorhaben geradezu voraussetzungsgemäß für die geschlossene Ortslage unerträglich macht, allein um dieser Steigerung willen eine privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich ergäbe. Dies führt zu einer engen Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil die Vorschrift anderenfalls leicht zum Einfallstor für eine unerwünscht starke Bebauung des Außenbereichs werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - IV C 41/73 -, NJW 1975, 2114 ff.). Die Kläger weisen diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass das Merkmal des "Sollens" eine Wertung voraussetze, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 1 ZB 14.1205 -, Rn. 9, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 R 8/01 - Rn. 3 f., juris). Sie weisen weiterhin zutreffend darauf hin, dass der Beklagte - der Beigeladenen folgend - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (überwiegend) nach § 34 Abs. 1 BauGB begründet hat, weil er davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben im zusammenhängend bebauten Innenbereich geplant sei und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, und gerade nicht davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Dass Letzteres hier dennoch anzunehmen wäre, lässt sich nicht mit dem Argument einer Alternativbegründung unterstellen.

1.2.6. Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das (nach seiner Rechtsauffassung) im Außenbereich geplante Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB). Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei dann zu befürchten, wenn die Auffüllung des bisher schon in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs einen Vorgang der Zersiedlung darstelle, der nach Lage der Dinge im Interesse einer geordneten Siedlungsstruktur unerwünscht sei. Als Grundlage für eine Missbilligung komme etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau vorhersehbare Vorbildwirkung besitze und daher seine unabweisbare Konsequenz sei, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten würden (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -). Das sei hier der Fall. Namentlich mit Blick auf die noch unbebauten Bereiche südlich, nördlich sowie östlich und westlich des streitgegenständlichen Vorhabens würde für weitere Bauvorhaben ein Bezugsfall geschaffen, in dessen Folge die Gründe, die einem dortigen Bauvorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden. Dies zeige sich bereits daran, dass Teile der Anlage, wie hier durch die Baugenehmigung zum Betrieb einer Bullenmastanlage im Jahr 2004 bereits baurechtlich genehmigt worden seien. Bei der Größe des streitgegenständlichen Vorhabens stelle sich die Frage, ob Spannungen in das Gebiet getragen oder gegebene Spannungen erhöht würden, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet, in Bewegung gebracht werde. Nach Auffassung der Kammer löse das Vorhaben der Beigeladenen insoweit ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus. Im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung löse das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen aus und verstärke noch vorhandene Spannungen. Dies betreffe hier ganz offensichtlich die zu erwartenden Verkehrsstörungen, da es zu einer deutlichen Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer erheblich höheren Belastung der südlich gelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führen würde. Die Kläger könnten den festgestellten Rechtsverstoß in Form des Fehlens eines wirksamen Bebauungsplanes auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG mit Erfolg rügen, da das Planungserfordernis nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Drittschutz vermittle.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Beigeladenen greifen ebenfalls nicht durch. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht befürchten lasse, verweist die Beigeladene lediglich auf ihre - aus den oben genannten Gründen allerdings nicht durchgreifenden - Ausführungen, dass das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich liegen würde. Sie macht weiter geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht anzunehmen sei, dass mit der Genehmigung ein Berufungsfall geschaffen würde, begründet dies aber nicht näher und legt auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.

Ferner macht die Beigeladene geltend, dass eine umweltrechtliche Verbandsklage mit dem Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht begründet werden könne, denn es handle sich hierbei um eine umweltrechtlich neutrale, ausschließlich städtebauliche Vorschrift. Insoweit vernachlässigt die Beigeladene jedoch, dass § 2 Abs. 1 und 4 UmwRG in der vorliegend anzuwendenden Fassung für die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG, wie sie hier in Rede steht, lediglich einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften fordert, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, aber nicht mehr bestimmt, dass es sich dabei um umweltbezogene Rechtsvorschriften handeln muss. Insoweit sind auch die von der Beigeladenen in Bezug genommenen Ausführungen in der Abhandlung von Porsch, NVwZ 2013, Seite 1064, überholt.

1.3. Auf die weiteren Ausführungen der Beigeladenen, dass das Urteil aus Ihrer Sicht auch nicht aus anderen Gründen richtig sei, kommt es nach alledem nicht an. Es bedarf hier deshalb keiner näheren Würdigung, ob der Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt ist und ob die Öffentlichkeitsbeteiligung defizitär war, weil das Verwaltungsgericht diese von ihm angesprochenen Punkte ausdrücklich offengelassen hat.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtssache weist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Hinweis der Beigeladenen auf den angeblich erheblichen Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils greift nicht durch. Entgegen deren Vortrag umfasst nicht die rechtliche Würdigung, sondern das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts 27 Seiten, davon entfallen weniger als 15 Seiten auf die Entscheidungsgründe. Im Übrigen hätte die Beigeladene darlegen müssen, aus welchen Gründen auch in Ansehung der Begründung des Verwaltungsgerichts besondere Schwierigkeiten verbleiben, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen. Auch der Zeitraum, den das Verwaltungsgericht für die Absetzung des schriftlichen Urteils benötigt hat und der entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht gut ein halbes Jahr, sondern etwa vier Monate betragen hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, denn er kann auf verschiedene Umstände, insbesondere die sonstige Geschäftsbelastung der Kammer zurückzuführen sein. Schließlich lassen sich besondere Schwierigkeiten entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht damit belegen, die Kläger hätten "auf insgesamt 109 Seiten neben angeblichen Verfahrensfehlern zahlreiche Verstöße gerügt, die zwar sämtlich nicht gegeben sind, der Sache nach vom Stichwort der - hier beispielhaft genannt - Stickstoffeinträge in umliegende Biotope und das FFH-Gebiet, über vermeintliche Verstöße gegen den gesetzlichen Biotopschutz bis hin zur angeblichen Unvereinbarkeit des Anlagenbetriebs mit Vorgaben des Habitatschutzrechts reichen" würden. Das folgt schon daraus, dass die angesprochenen Fragen, ebenso wie etwaige Verstöße der Genehmigung gegen Anforderungen des Tier- und Brandschutzrechts für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Beigeladenen formulierte Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen Anlagen der industriellen Massentierhaltung nicht mehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung genehmigt werden können", bedarf, wie oben dargelegt wurde, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Beigeladenen rechtfertigt es auch nicht, diese Frage als entscheidungserheblich anzusehen, denn auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht bereits deshalb von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung ausgenommen ist, weil es sich um eine Tierhaltungsanlage "industrieller Prägung" handelt, folgt daraus noch nicht ihre Genehmigungsfähigkeit. Denn diese hängt vielmehr davon ab, ob das Vorhaben nur im Außenbereich verwirklicht werden soll und ob ihm öffentliche Belange entgegenstehen, was jeweils einzelfallbezogen zu beantworten ist.

4. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines von der Beigeladenen geltend gemachten, potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Beigeladene hat nicht begründet dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in potentiell entscheidungserheblicher Weise gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verstoßen hat. Wie sie selbst zutreffend ausführt, ist von einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es unterlässt, auf die Aufklärungsmaßnahme durch einen in der mündlichen Verhandlung zu stellenden förmlichen Beweisantrag hinzuwirken. Dass dies hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein sollte, weil es sich in den Verwaltungsgericht habe aufdrängen müssen, im Wege der richterlichen Inaugenscheinnahme über die Frage Beweis zu erheben, "inwieweit ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, zudem ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist", rechtfertigt sich aus der Begründung des Berufungszulassungsantrags ebenfalls nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts ist die Sach- und Rechtslage und explizit die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anlage mit den Beteiligten erörtert worden. Den förmlich gestellten Beweisantrag der Beigeladenen, für die Richtigkeit der Behauptung, dass sich der örtliche Bebauungszusammenhang mit Blick auf die vorhandenen Baulichkeiten als Industriegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB und der entsprechenden Vorschrift des § 9 BauNVO darstelle, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Frage des Vorliegens eines faktischen Industriegebiets eine Rechtsfrage sei, es als wahr unterstellt werden könne, dass im Norden eine Baustoffrecyclingsanlage und im Südwesten Lagerhallen gelegen seien, die zusammen mit den Bestandteilen für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines faktischen Industriegebiets in den Blick zu nehmen seien. Dieser Begründung ist nicht die Aussage zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, das Vorhaben läge innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Eine solche Auffassung mag die Beigeladene ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zugrunde gelegt haben. Aus der Ablehnung dieses Beweisantrages lässt sich aber nicht folgern, dass das Verwaltungsgericht diese Prämisse der Beigeladenen geteilt hätte. Im Übrigen haben die Kläger in ihrer Antragserwiderung vom 5. Juli 2018 ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung ausführlich über die Einordnung des Vorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB gesprochen worden sei. Es sei für alle Beteiligten hinreichend erkennbar gewesen, dass die Frage der planungsrechtlichen Einordnung nach § 34 oder § 35 BauGB offen und strittig gewesen sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Anlage selbst keinen Ortsteil bilden könne, weil es sich nicht um Gebäude handele, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Diesem Vortrag ist die Beigeladene nicht mehr entgegengetreten. Überdies ist die Lage des Vorhabenstandorts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sowohl in den Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (vgl. dazu Seiten 31 ff. des Genehmigungsbescheides vom 20. Juni 2013) als auch in der Klagebegründung vom 16. Januar 2017 (dort Seiten 78 ff.) ausdrücklich bestritten worden. Das bestätigt, dass der in Rede stehende Punkt streitig war. Dass das Verwaltungsgericht spätestens in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hätte, es gehe von einem Innenbereichsvorhaben aus, behauptet selbst die Beigeladene abgesehen von ihrer Interpretation der Bescheidung ihres Beweisantrags nicht. Gleichfalls ist es weder durch die Beigeladene dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hätte, es bedürfe für die Entscheidung der genannten Frage der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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