VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 - 1 K 2454/16.A
Fundstelle
openJur 2020, 40753
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

Der am 4. März 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ Afghanistan Ende 2015 und gelangte über die Türkei nach Bulgarien. Aus den vorgelegten Ausdrucken der elektronisch gespeicherten Daten ergibt sich der EURODAC Treffer B..., ausweislich dessen der Kläger am 5. Oktober 2015 in Sofia registriert wurde. Der Kläger reiste Anfang Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Oktober 2015 wurde er in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt als Asylsuchender registriert. Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Eisenhüttenstadt, in Anwesenheit eines Dolmetschers einen förmlichen Asylantrag und erhielt ferner ein Merkblatt "Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III)" in Pashtu.

Der Kläger war im Übergangswohnheim im G...-Z...-Weg 3 in 1... untergebracht. In diesem Übergangswohnheim erfolgte die Abgabe der Post entweder gegenüber dem jeweiligen Adressaten persönlich oder die Post wurde mit Einverständnis des Leiters des Übergangswohnheims an der Eingangspforte bei einem Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes abgegeben, der die Post anschließend intern weiterleitete. Ein Briefkasten war nicht vorhanden.

Am 17. März 2016 richtete die Beklagte ein Übernahmegesuch an Bulgarien, welches mit Schreiben vom 22. März 2016 angenommen wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Zur Begründung führte sie insbesondere an, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die die Beklagte veranlassten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. Umstände, die eine Verlängerung des Einreiseverbotes über 12 Monate hinaus oder eine Reduzierung rechtfertigen würden, lägen nicht vor.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 3. Mai 2016, nachdem erfolglos eine Übergabe an den Kläger versucht worden war, in der Postagentur Kremmen niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung "bei der Security" im Übergangswohnheim abgegeben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 übersandte die Ausländerbehörde des Landkreises Oberhavel den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schickte dem Kläger eine Kopie des Bescheids vom 2. Mai 2016 mit einfacher Post am 11. Juli 2016 zu.

Am 12. Juli 2016 hat der Kläger sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurden mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 durch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam stattgegeben (VG 4 L 633/16.A).

Der Kläger trägt vor, er habe den Bescheid ursprünglich nicht erhalten. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe er die schriftliche Belehrung der Beklagten nicht verstanden und habe nicht gewusst, dass er wechselnde Anschriften mitteilen müsse. Die Klage sei daher fristgerecht erhoben worden. Soweit von vornherein keine ordnungsgemäße Zustellung vorliege, sei der Bescheid ferner rechtswidrig. Er könne sich auf Mängel im Verfahren zur Feststellung des zuständigen Staates berufen, d.h. auf die Einhaltung der formellen Verfahrens- und insbesondere der Fristvorschriften, sofern davon Zuständigkeitsregelungen betroffen seien. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) sei ein behördliches Protokoll über die Asylantragstellung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Dies müsse gegebenenfalls durch eine Vorlage beim EuGH geklärt werden. Insbesondere seien die Erstaufnahmeeinrichtungen "zuständige Behörden" i.S.d. Art. 20 Dublin-III-VO. Die BÜMA sei notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten werden könne. Daher sei die Erstaufnahmeeinrichtung bereits ein Teil des zuständigen Behördenapparates. Anderenfalls wäre die Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gewahrt, weil das Protokoll nicht "so kurz wie möglich" im Anschluss an die mündliche Antragsstellung angefertigt worden sei. Zudem sei der Bescheid deswegen rechtswidrig, weil der Kläger nicht die Belehrung bzw. Informationen nach Art. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anlage X zur Dublin-III-Durchführungsverordnung erhalten habe. Zudem er nicht gemäß Art. 5 Dublin-III-VO ordnungsgemäß angehört worden. Auch stehe die Möglichkeit der Abschiebung nicht fest, da das Dublin-System derzeit gescheitert sei. Es sei daher unklar, ob er überhaupt noch überstellt werde. Außerdem leide das Asylsystem in Bulgarien an systemischen Mängeln. Insbesondere würden Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien drohen. Auch sei ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten, da er in Bulgarien bereits Opfer menschenunwürdiger Behandlung geworden sei. Ebenfalls sei unklar, ob sein Asylverfahren wieder aufgenommen werden würde. Ihm drohe auch eine Verletzung des Refoulement-Verbots, da ihm aus Bulgarien eine Abschiebung in die Türkei und von dort zurück nach Afghanistan drohe. Zudem würde in Bulgarien eine Anerkennung als Flüchtling zu einer Statusverschlechterung aufgrund der unzumutbaren Lebensbedingungen führen. All dies führe dazu, dass er in seinen Rechten aus Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt sei. Zudem sei die Entscheidung zur Sperrwirkung rechtswidrig, weil eine Dublin-Überstellung keine Sperre auslöse. Ferner sei eine solche Sperrwirkung systemimmanent rechtswidrig und darüber hinaus willkürlich festgesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits verfristet sei.

Mit Verfügung vom 5. April 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2017 und der Beklagten am 12. April 2017 zugestellt, wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Sie haben mit ihren Schriftsätzen vom 6. September 2016 und vom 12. April 2017 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.

Gründe

A. Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten zu einer derartigen Entscheidung angehört wurden.

B. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) gewahrt.

Die Frist begann nicht mit der Niederlegung des Bescheids bei der Postagentur K... am 3. Mai 2016 zu laufen. Eine wirksame Zustellung des Bescheids zu diesem Zeitpunkt ist nicht festzustellen. Die Niederlegung und Übergabe der schriftlichen Mitteilung hierüber genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheids gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 AsylG i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 181 Abs. 1 Satz ZPO ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung subsidiär zu einer Ersatzzustellung nach § 178 ZPO. Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2), in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3) zugestellt werden. Vorliegend wurde im Übergangswohnheim die Post grundsätzlich - wenn der jeweilige Adressat nicht anzutreffen war - an der Eingangspforte einem Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes übergeben. Da dies üblicherweise geschah und von der Leitung des Übergangswohnheims so vorgesehen war, ist der jeweilige Mitarbeiter ein durch den Leiter der Einrichtung - zumindest konkludent - ermächtigter Vertreter i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 ZPO. Dieser war auch anwesend, da die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 2 Satz 3 ZPO gerade bei einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes abgegeben wurde.

Allerdings ist der ursprünglich fehlerhaft zugestellte Bescheid vom 2. Mai 2016 dem Kläger gegenüber am 12. Juli 2016 wirksam geworden, so dass die am selben Tag erhobene Klage fristgerecht erfolgte.

Ein Betroffener hat dann, wenn er gegen einen ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen Bescheid mit einem Rechtsmittel vorgeht, ohne sich gegen die ihm gegenüber unterlassene Zustellung zu wenden, zwar nicht für die Vergangenheit auf das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, verzichtet. Er hat damit aber die ihn betreffende Regelungswirkung anerkannt, so dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber, ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels als wirksam angesehen werden muss (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. April 2015 - 2 LA 20/15, juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, Urteil vom 27. März 2014 - 8 A 1251/12, juris Rn. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juli 2013 - 6 A 10016/13, juris Rn. 21). Zwar hat der Kläger schriftsätzlich die fehlende Zustellung angeführt. Dies geschah jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klage noch fristgerecht erhoben wurde. Er hat die Erfolgsaussichten seiner Klage anschließend ausschließlich damit begründet, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und sich damit zur Sache eingelassen, ohne zu rügen, dass seine Klage bereits deswegen Erfolg gehabt hätte, weil der Bescheid ihm gegenüber niemals wirksam geworden sei. Darüber hinaus stellte er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Hätte der Kläger von vornherein den Zustellungsmangel rügen wollen, hätte er sowohl einen anderen Klageantrag gestellt als auch keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen dürfen. Der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 gestellte (hilfsweise) Antrag, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Kläger nach Bulgarien zu überstellen, ist ausweislich des Gesamtzusammenhangs für den Fall gestellt worden, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Fristversäumnisses unzulässig sei. Dies setzt aber gerade die wirksame Zustellung des Bescheids vom 2. Mai 2016 voraus. Nach alledem hat sich der Kläger nicht auf die materiell-rechtlichen Folgen der fehlerhaften Wirksamkeit des Bescheids berufen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO hat nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids und eine Verletzung materieller Rechte des Klägers zur Folge. Dieses Versäumnis stellt zwar einen rügefähigen Fehler dar und ist für die Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16, juris Rn. 20). Wenn aber die Entscheidung des Bundesamtes auch bei Durchführung des nach Art. 5 Dublin-III-VO erforderlichen Gesprächs nicht anders ausgefallen wäre, scheidet eine Verletzung des Klägers in seinen materiellen Rechten aus, denn aus einem Verfahrensfehler an sich erwächst ihm nicht in jedem Fall ein subjektives Recht (so bereits VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 5 L 387/16.A, juris Rn. 8 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 6 L 905/16.A, juris Rn. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A, juris Rn. 4 ff.). Dem steht auch nicht der Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 2017 (2 BvR 2013/16, NVwZ 2017, 470) entgegen. Aus diesem folgt zwar, dass ein Unterlassen des persönlichen Gespräches - wie jeder formelle Fehler - für die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Bescheids grundsätzlich beachtlich und nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften des § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob dem Adressaten hieraus ein klagbares Recht erwächst. Dieses ist hier nicht der Fall.

Art. 5 Dublin-III-VO dient zwar der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. September 2016 - A 1 K 278/16, juris Rn. 7). Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nur dann eine Verletzung dieses Anspruchs vor und führt nach der Rechtsprechung des EuGH auch nur dann zu einer Nichtigkeitserklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 - C - 301/87, juris Rn. 31; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - C-288/96, juris Rn. 101; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-106/09 P und C-107/09 P, juris Rn. 179). Liegt ein Gehörsverstoß vor, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C - 383/13, juris Rn. 40). Zöge jeder Gehörsverstoß automatisch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13, juris Rn. 41 zur Anhörung bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115; hierzu bereits VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A, juris Rn. 7).

Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf das Unterlassen einer Anhörung nach Art. 5 Dublin-III-VO wird durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 [Karim], juris) bestätigt, die ausführt, dass ein Asylantragsteller zwar mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III als fehlerhaft erweist, was freilich auch mangels des persönlichen Gesprächs auf unerkannt gebliebenen Umständen beruhen kann. Nach der genannten Rechtsprechung vermitteln aber lediglich die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III sowie die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 2. Hs. Dublin-III-VO einklagbare Ansprüche (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15, juris Rn. 53 und Rn. 61). Die materiellen Regelungen über die Zuständigkeit sind bei einem bloßen Gehörsverstoß nicht in jedem Fall verletzt.

Die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO genügt für die Aufhebbarkeit nicht. Hierzu findet sich weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut eine Stütze. Die Vorschriften dienen keinem bloßen Selbstzweck, sondern flankieren und unterstützen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. zu Art. 5: 18. Erwägungsgrund: "Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden."). Maßgeblicher Bezugspunkt des in Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Rechtsbehelfs ist - soweit hier von Interesse - nicht Art. 4 oder Art. 5 Dublin-III-VO, sondern dessen Kapitel III, das die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates normiert und dem deshalb eine zentrale Stellung in der Dublin-III-VO zukommt. Sind aber die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zutreffend angewandt worden, kommt es darauf, ob bei ihrer Anwendung ein für das Ergebnis unerheblicher Verfahrensfehler aufgetreten ist, nicht an (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 6 L 905/16.A, juris Rn. 7).

Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO Ausnahmen vom persönlichen Gespräch vorsieht. Diese Regelung besagt, in welchen Fällen das Absehen vom persönlichen Gespräch keinen Fehler darstellt, verhält sich aber nicht dazu, welche Folgen ein Fehler hat (VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A, juris Rn. 7).

Hieraus folgt, dass ein Unterlassen der Anhörung nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO allenfalls dann beachtlich ist, wenn dies nach dem Vorbringen des Klägers oder nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Auswirkungen haben kann, die dazu führen, dass Fehler bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach Kapitel III der Dublin-III-VO oder im Bereich des Ermessens nach Art. 17 Dublin-III-VO aufgetreten sind, die sich auf die Entscheidung des Bundesamtes materiell-rechtlich auswirken, bzw. sich im Bereich der Ermessensausübung auswirken können. Derartige Umstände sind weder durch den mittlerweile anwaltlich vertretenen Kläger vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes ersichtlich. Nach dem zuvor Aufgeführten ist auch eine Vorlage an den EuGH nicht geboten.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unschädlich, dass bei der nach Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgten Belehrung nicht das in Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehene Muster verwendet wurde. Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten liegt nicht vor. Art. 4 Abs. 1 der Dublin-III-VO dient nicht dazu, dem Kläger ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Formalien zu gewähren. Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin-III-VO folgt insbesondere nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 17. März 2015 - 3 B 687/15 As, juris Rn. 9 ff.). Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wurde dem Kläger durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt und die weiteren dem Kläger gegebenen Informationen ausreichend näher gebracht. Selbst wenn ein solcher Fehler anzunehmen wäre, wäre dieser nach den aufgezeigten Grundsätzen (s.o. unter 1.) auch in unionsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Auch in diesen Fällen würden Verfahrensfehler erst dann zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung führen, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht. Aus der fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III-VO kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vermeintlich fehlende Information über das Dublin-III-Verfahren auf die inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes ausgewirkt haben kann, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes ersichtlich.

3. Die Zuständigkeit der Republik Bulgarien ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO. Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. - wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt - der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der EURODAC-Datenbank durch die Beklagte (EURODAC-Treffer: BG1BR104C1510050018). Der Aufenthalt des Klägers in Bulgarien ergibt sich sowohl aus seinem Vortrag als auch aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer. Das Bundesamt hat Bulgarien gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO am 17. März 2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags um Aufnahme des Klägers ersucht. Eine positive Antwort der Republik Bulgarien erfolgte am 22. März 2016.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 UA 1 und UA 3 Dublin-III-VO. Nach dieser Norm ist derjenige Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig, der nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO den anderen Mitgliedstaat ersucht, den Asylantragsteller aufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mit der Erstregistrierung des Klägers am 14. Oktober 2015 und der Übermittlung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, sondern erst mit der förmlichen Stellung des Asylantrags mittels Niederschrift bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 26. Januar 2016 gestellt (vgl. in einem ähnlichen Fall auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 ME 183/16, juris Rn. 6 ff.).

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in diesem Zusammenhang für die zweite Variante, die Antragstellung mittels eines behördlichen Protokolls, entschieden, namentlich der Niederschrift zu einem Asylantrag, welches im Land Brandenburg erst durch die Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgenommen wird.

Zwar liegt ein Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylG bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Allerdings muss dieser Asylantrag auch gestellt worden sein, d.h. von der zuständigen Behörde entgegengenommen werden. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, der auf den Zugang des entsprechenden Schriftstücks bei der zuständigen Behörde als Zeitpunkt für das Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt und nicht nur auf die Kenntnisnahme irgendeiner staatlichen Stelle. Die Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Ferner ist nach § 14 Abs. 2 AsylG der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Dementsprechend wurde ein Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erst am 26. Januar 2016 gestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Anfertigung eines Protokolls durch die nach § 14 Abs. 1 AsylG zuständige Außenstelle des Bundesamtes. Die vorausgegangene Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg erfüllt als sog. Asylgesuch nicht die Anforderungen nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, da sie nicht gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wurde. Auch folgt die Zuständigkeit nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist kein förmlicher Asylantrag i.S.d. Norm. Er stellt vielmehr ein bloßes Asylgesuch dar. Zum einen wird bereits von Gesetzes wegen zwischen einem förmlichen schriftlichen Asylantrag i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG und einem bloßen Asylgesuch unterschieden, vgl. § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung übermittelten Bescheinigungen sind ausweislich ihres Wortlauts lediglich Ankunftsnachweise i.S.d. § 63a Abs. 1 AsylG und setzen gerade voraus, dass bislang noch kein Asylantrag gestellt wurde. Zum anderen ist auch nach einer Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches die übermittelte Meldung nicht als schriftlicher Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG aufzufassen. Ausweislich des dem Gesuch beigefügten Merkblatts findet das Asylverfahren ausschließlich in der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge statt. Zugleich wurde dem Kläger ein Termin mitgeteilt, um förmlich einen Asylantrag stellen zu können. Diese Belehrung wurde dem Kläger am 14. Oktober 2015 erteilt und in Pashtu übersetzt. Dementsprechend kann ein objektiver Empfänger die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gerade nicht als Asylantrag verstehen. Folglich liegt in der BÜMA auch kein bei einer anderen Behörde gestellter Asylantrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 2. UA der Asylverfahrens-RL vor. Eine Vorlage an den EuGH ist daher nicht geboten.

4. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Bundesrepublik Deutschland von dem nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässigen Selbsteintrittsrecht in sein Asylverfahren keinen Gebrauch gemacht hat. Er hat insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine - ausschließlich im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Bulgarien bestehende - Ermessensentscheidung der Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 "Puid", juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14. A, juris). Es liegen keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Bulgariens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Kläger nach Bulgarien abzuschieben. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende in Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) ausgesetzt sein werden, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, so dass die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 3. UA der Dublin-III-VO zuständig wäre.

Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs der Fall wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09, NVwZ 2011, 413), liegen nicht vor. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.). Einer Überstellung steht nicht schon jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen EU-Recht entgegen. Systemische Mängel können erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. Diese systemischen Mängel dürfen dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 94). Dies bedeutet, erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systemische Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betreffen oder aber tatsächliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14, NVwZ 2014, 1093; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2015 - 10 B 35.14, NVwZ 2014, 1677).

Diese Voraussetzungen sind für Bulgarien - trotz mancher Schwächen und Besorgnisse - nicht erfüllt. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg und der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus zu eigen (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A, juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 - 23 K 10.16 A, juris Rn. 22 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 - VG 12 K 393/15.A, juris Rn. 28 ff.; zum Maßstab für bereits anerkannte Schutzberechtigte VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 9 ff.; auch BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039, juris Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14, juris Rn. 29 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16, juris Rn. 27 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16, juris Rn. 25 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Januar 2017 - M 1 S 16.51270, 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 4344/16.A, juris Rn. 17 ff.), die maßgeblich auf einer Auswertung des Berichts des UNHCR "Anmerkung zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien" von April 2014, des Berichts "Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien" von Pro Asyl aus April 2015, der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2015, dem Bericht von Frau Dr. Ilavera vom 27. August 2015, des Berichts "Country Report Bulgaria" der aida (Asylum Information Database), herausgegeben vom European Council on Refugees and Exiles (ecre), vom 29. Oktober 2015 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 beruhen.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch aufgrund neuerer Erkenntnismittel, insbesondere ausweislich des neueren Berichts "Country Report Bulgaria" der aida von Februar 2017 und des "Country reports on human rights practises 2016", herausgegeben vom US-Außenministerium am 3. März 2017, sich die Situation für Flüchtlinge in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in Deutschland und auch weiterhin punktuelle Defizite bestehen. Dies allein führt aber für sich genommen nicht zu einem systemischen Mangel, soweit es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen handelt, zu denen der Kläger nicht zählt.

Insbesondere führt die derzeitige Situation in den Aufnahmezentren nicht zur Annahme eines systemischen Mangels. Nach einer zeitweisen Verbesserung der Aufnahmebedingungen aufgrund sinkender Auslastung ist zwar festzustellen, dass die Aufnahmezentren in Folge der Schließung der Grenze zu Serbien im September 2016 zu 110% ausgelastet waren, was auch zu einer Abnahme in der Qualität der Lebensbedingungen, zu Unruhen im Aufnahmezentrum Harmali, zur Öffnung zweier geschlossener Aufnahmezentren und zu einer Zunahme der Haftdauer geführt hat (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 12, 45). Inzwischen hat sich aber die Auslastung der Aufnahmezentren auf 79% verringert (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 26, 48). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die (vorübergehende) Abnahme der Lebensbedingungen zu derart gravierenden Missständen geführt hat, dass - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen - ein genereller Mangel des Aufnahmesystems und eine generelle erniedrigende Behandlung oder Gesundheitsgefährdung weiterhin dauerhaft vorliegen. Vielmehr wurden in Reaktion auf die Unruhen im November 2016 umfangreiche medizinische Untersuchungen durchgeführt und die Behandlungen intensiviert (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 49 f.). Darüber hinaus wurde auch die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Haftanstalten auf 9 Tage gesenkt, so dass in der Gesamtschau, trotz erheblicher Bedenken mit Blick auf die in Bulgarien herrschenden Haftbedingungen (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 56 ff.), auch insoweit kein systemischer Mangel vorliegt.

Auch stellt es keinen systemischen Mangel dar, dass monatliche Zuwendungen für Asylsuchende vom 1. Februar 2015 an vollständig ausgesetzt wurden, obwohl diesen von Gesetzes wegen ein Recht auf Zuwendungen zusteht. Denn insoweit wird Asylsuchenden in allen Aufnahmezentren zwei- bis dreimal täglich eine kostenlose Verpflegung zuteil (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 44). Dies ist zwar mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse, besonders schutzbedürftiger Personen, wie etwa Kleinkindern, nicht in jedem Fall hinnehmbar. Denn insbesondere diese Personengruppen bedürften besonderer Nahrungsmittel und Hygieneartikel, die nicht in den Aufnahmezentren allgemein bereitgestellt werden. Allerdings begegnet im Falle von nicht besonders schutzbedürftigen Personen das Aussetzen der monatlichen Zuwendungen noch nicht einen systemischen Mangel, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Asylsuchenden weiterhin sichergestellt wird.

Insbesondere weist das System mit Blick auf die Situation der Dublin-III-Rückkehrer keinen systemischen Mangel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien eingeleitet. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Ihr Asylverfahren wird nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet (hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 4344/16.A, juris Rn. 22). Soweit die Gefahr besteht, dass Dublin-Rückkehrer ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt werden und in eine Hafteinrichtung gelangen, liegt diese allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer vor, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist, liegen nicht vor. Zudem sieht seit der im Jahr 2015 durchgeführten Reform das Gesetz für alle Personen, die nach Maßgabe der Dublin-III-VO nach Bulgarien zurückkehren, zwingend eine Wiedereröffnung des Asylverfahrens vor, so dass derzeit keine prinzipiellen Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren festzustellen sind (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 11, 29). Darüber hinaus ist es dem Kläger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder korrespondiere Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 4344/16.A, juris Rn. 27).

Auch begründet die Situation anerkannter Flüchtlinge keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems, denen der Kläger ausgesetzt wäre, wenn sein Asylantrag in Bulgarien Erfolg hätte.

Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Prüfung, ob systemische Mängel im Sinne der Dublin-III-VO vorliegen, die Lebensbedingungen bereits anerkannter Flüchtlinge nicht nach einem anderen Maßstab zu beurteilen, als im Rahmen der Frage, ob der Abschiebung bereits anerkannter Asylsuchender ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AsylG entgegensteht (hierzu VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 9 ff.). Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, juris). Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher drängt es sich zwar auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 19 ff.). Diese Unterschiede müssen aber auch bei der Beurteilung, ob systemische Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen, Beachtung finden: So ist in Bezug auf Asylbewerber - die sich noch in der Anfangsphase ihres Aufenthaltes befinden - hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Frage, ob systemische Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf die Lebensbedingungen bereits anerkannter Flüchtlinge vorliegen. Denn in letztgenannten Fall wirkt sich der geänderte Prüfungsmaßstab nach Art. 3 EMRK aus.

Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09, juris Rn. 249; EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13, juris Rn. 27). Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A, juris Rn. 25). Das Unionsrecht gewährt den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU). Es lässt sie nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben (vgl. im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15, juris Rn. 54 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 51; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 23).

Insoweit werden anerkannte Schutzberechtigte sowohl Inländern als auch sich in Bulgarien rechtmäßig aufhaltenden Ausländern gleichgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftliche Situation auch der einheimischen Bevölkerung sich von den in Deutschland herrschenden Verhältnissen unterscheiden. Bulgarien zählt zu den ärmsten Länder der Europäischen Union. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner betrug ausweislich der allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts im Jahr 2016 6.600 Euro (Deutschland: 38.000 Euro) und lag deutlich unter dem Rumäniens (8.600 Euro), welches das nach den verfügbaren statistischen Daten zweitgeringsten Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten aufweist. Außerdem waren in Bulgarien im Jahr 2015 ca. 41,3 Prozent der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht (Deutschland 20 Prozent, Rumänien 37,4 Prozent). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 51).

Das Asylsystem in Bulgarien leidet hinsichtlich der Situation bereits anerkannter Flüchtlinge nicht an systemischen Mängeln (so auch VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14, juris Rn. 49 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 14 ff.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A, juris Rn. 34 ff.). Auch auf Grundlage des neueren Berichts "Country Report Bulgaria" der aida von Februar 2017 und des "Country reports on human rights practises 2016", herausgegeben vom US-Außenministerium am 3. März 2017, liegen keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems vor, insbesondere mögen die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwierig sein, allerdings herrschen nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden - wobei nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hiervon unberührt bleiben. Insbesondere die drohende Obdachlosigkeit oder eine fehlende weitergehende finanzielle Unterstützung vermag keinen systemischen Mangel zu begründen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin, der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Verwaltungsgerichts Cottbus zu eigen (VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 - 23 K 10.16 A, juris Rn. 24 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 - VG 12 K 393/15.A, juris Rn. 29 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 49 ff.; VG Cottbus Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 22 ff.). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vorübergehend bis zu 6 Monaten in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben dürfen, um sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 68). Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam "auf der Straße landen", liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich.

Ferner haben international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 zur Situation anerkannter Schutzsuchender). Auch haben sie Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 69). Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A, Rn. 41, juris; aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 50, 69).

Der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt, lässt keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A, juris Rn. 23). Mit Erlass des sog. Integration Decree (Ordinance on rules and conditions to conclude, implement und cease integration agreements with foreigners granted asylum oder international protection, COM No208, 12. August 2016) im Dezember 2016 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Integration anerkannter Asylsuchender oder Personen, denen sekundärer Schutz zuerkannt wurde, verbessert: Den zuständigen Gemeinden ist es nunmehr möglich, finanzielle Unterstützung für die Integration dieser Personen auf Antrag hin zu erhalten. Dass in den Monaten seit Verabschiedung der Regelung bislang kein Antrag gestellt wurde und dass das bulgarische Finanzministerium und die Gemeinden über die Verteilung der von der EU bereitgestellten Gelder noch uneinig sind (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 13, 63), reicht (noch) nicht aus, um hierin einen systemischen Mangel zu erkennen. Dementsprechend ist nicht von einem vollständigen Fehlen von Integrationsmaßnahmen nach Art. 34 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszugehen. Selbst wenn dies angenommen werden würde, haben international Schutzberechtigte in Bulgarien zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft, wie zuvor festgestellt, ein Obdach für 6 Monate sowie Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17, juris Rn. 21).

Anderes kann für die Situation besonders schutzbedürftiger Personen gelten. Zu dieser Gruppe zählt der Kläger als alleinstehender, junger, volljähriger und gesunder Mann hingegen nicht.

5. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylG bestehen auch sonst keine Bedenken. Insbesondere ist weder ein innerstaatliches noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ersichtlich.

Aus dem Umstand, dass die nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 Var. 2 AsylG in der aktuellen Fassung, die nach § 77 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren zu beachten ist, vom Bundesamt zu treffende Feststellung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Bescheid nicht enthalten ist, hätte sich ein Obsiegen des Klägers nicht ergeben. Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 S. 1 Var. 2 AsylG ist der Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Abschiebungsverbote tatsächlich vorliegen. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie von der Behörde lediglich nicht geprüft wurden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VG 5 L 387/16.A, juris Rn. 42; VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 - 16 A 1757/15 As SN, juris Rn. 125). Durch die Unvollständigkeit des behördlichen Prüfprogramms ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, sofern Abschiebungsverbote tatsächlich nicht vorliegen.

Dies gilt namentlich auch für etwaige krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen wären. Es bestehen auch insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt.

Ferner liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers begründen nicht die Besorgnis, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort eine der EMRK zuwiderlaufende Behandlung wiederfahren wird oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

6. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war die Beklagte zum Erlass einer solchen Regelung nach § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG berechtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Eintrag in das Ausländerzentralregister (AZR) und das Schengen Information System II (SIS II) dazu führt, dass der Asylantragssteller kein Asylverfahren mehr erfolgreich betreiben kann. Es erschließt sich nicht, weswegen der Eintrag eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dazu führen könnte, dass ein Asylverfahren und der Erhalt eines Aufenthaltstitels in anderen Ländern, insbesondere in Bulgarien, ausgeschlossen wären.

Auch lässt eine Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von 12 Monaten vor dem Hintergrund, dass der Beklagten ein Ermessensrahmen von bis zu 5 Jahren für diese Verbotsfrist zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 3 AufenthG), keinen Ermessensfehler erkennen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

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