KG, Beschluss vom 23.02.2017 - 1 W 111/16
Fundstelle
openJur 2020, 39282
  • Rkr:

Eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Zukunft zurückgenommen oder geändert werden, solange sie keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG), jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat den Antrag vom ... zutreffend dahin ausgelegt, das Standesamt solle den im Eheregister eingetragenen Hinweis nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 PStG berichtigen, da die Namensführung der Beteiligten zu 2) in der Ehe österreichischem und nicht deutschem Sachrecht unterliege. Das wäre gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des österreichischen Gesetzes über das internationale Privatrecht (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Februar 2017, Österreich, S. 84) der Fall, wenn die Rechtswahl vom ... Juli 2013 nicht erfolgt oder unwirksam wäre.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am ... Juli 2013 gemäß Art. 10 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 EGBGB das deutsche (Sach-)Recht für ihre künftige Namensführung in der Ehe gewählt. Die gesonderte, auch von ihnen unterschriebene Urkunde vom ... Juli 2013 beweist gemäß § 415 Abs. 1, § 416 ZPO, § 30 Abs. 1 FamFG, dass sie die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt abgegeben haben. Es ist unerheblich, ob ihnen die Erklärung vorgelesen wurde. Wird die Rechtswahl - wie hier - bei der Eheschließung erklärt, bedarf die Erklärung keiner besonderen Form. Ohnehin kann die Verlesung in Abwesenheit des ... erfolgt sein; die Mitwirkung der Zeugen (§ 1312 S. 2 BGB) beschränkt sich nach § 14 Abs. 3 PStG auf die Eheschließung. Der Rechtswahl steht nicht entgegen, dass es in der Niederschrift über die Eheschließung heißt, die Beteiligten zu 1) und 2) gäben zur Namensführung in der Ehe keine Erklärung ab. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt haben.

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtswahl nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gemeinsame Wahlerklärung als kollisionsrechtliches Rechtsgeschäft der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB unterliegen kann (verneinend BayObLG, NJW-RR 1998, 1015, 1016; vgl. aber BGH, NJW-RR 2016, 1473, 1476 zur grundsätzlichen Anwendung der allgemeinen Regeln über die Willenserklärung auf Namenserklärungen). Es ist schon kein Irrtum i.S.v. § 119 BGB bei Abgabe der Erklärung, sondern allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum der Beteiligten zu 1) und 2) festzustellen. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB treffen zu. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) am ... 2014 telefonisch verlangt haben, die Rechtswahlerklärung "zurückzunehmen”, ist das mangels Hinweis auf einen Irrtum keine hinreichende Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 und 3 BGB. Wann genau sie durch wen im ... 2015 von einer Anfechtungsmöglichkeit erfahren haben wollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben auch nicht erläutert, warum sie gegenüber der Gemeinde ... erklärt haben, die (...) Beteiligte zu 2) habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Auch ein Widerruf der Rechtswahlerklärung ist nach dem Zugang der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung beim Standesamt ausgeschlossen.

Die Rechtswahl ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs als unwirksam zu behandeln. Zum einen hat das Standesamt die Beteiligten zu 1) und 2) nicht fehlerhaft beraten. Das Standesamt ... hat ihnen bei der Anmeldung der Eheschließung (§ 12 PStG) das "Merkblatt für Eheschließungen unter Beachtung ausländischen Rechts” ausgehändigt. Der Vortrag der Beteiligten zu 1) und 2), dieses Dokument sei ihnen nie vorgelegt worden, ist durch ihre Unterschriften vom ... Februar 2013 widerlegt. Die Erläuterungen auf dem Merkblatt genügen den Anforderungen von Nr. 12.5.4 PStG-VwV und behandeln auch die Rechtswahl. Jedenfalls ohne Nachfragen zum österreichischen Recht war der Standesbeamte nicht gehalten, die Beteiligten zu 1) und 2) im Einzelnen über die Möglichkeiten des ausländischen Sachrechts zur Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens aufzuklären.

Zum anderen sind die Beteiligten zu 1) und 2) in der Lage, die Rechtswahl - für ihre künftige Namensführung - durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt ... aufzuheben. Eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Zukunft zurückgenommen oder geändert werden, solange sie keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat. In diesem Fall besteht kein Anlass, die Ehegatten an ihre kollisionsrechtliche Wahl zu binden. Eine Rechtswahl, die Art. 10 Abs. 2 EGBGB trotz der missverständlichen Formulierung allein eröffnet (BGH, NJW-RR 2015, 321), hat zwar grundsätzlich endgültigen Charakter, weil sie regelmäßig nur getroffen wird, um eine vom Personalstatut abweichende Namensführung in der Ehe zu ermöglichen. Die Aufhebung oder Änderung der Rechtswahl hätte dann eine nachträgliche, vom Sachrecht nicht vorgesehene Namensänderung zur Folge, die dem Grundsatz der Namenskontinuität (vgl. BGH, NJW 2014, 1383, 1384) widerspricht. Führten die Ehegatten hingegen auch ohne Rechtswahl die selben Namen, entspricht es dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung (vgl. BGH, NJW 2001, 2469, 2471), wenn die kollisionsrechtliche Wahl durch eine gemeinsame Erklärung für die künftige Namensführung beseitigt werden kann; für die (Erst-)Wahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB besteht keine Frist. Die Aufhebung als entgegengesetzter Akt unterliegt der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Hierdurch werden auch Unsicherheiten (vgl. zur Anfechtung BayObLG, a.a.O.) vermieden, die der Ordnungsfunktion des Namens entgegenstehen könnten.

Die Beteiligte zu 2) führt nach dem gewählten deutschen Sachrecht gemäß § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung, weil die Beteiligten zu 1) und 2) bislang keinen Ehenamen bestimmt haben. Nach dem Recht der Republik Österreich führt sie ebenfalls diesen Namen, § 93 Abs. 1 S. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB - in der seit dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 105) i.V.m. § 1503 Abs. 1 Nr. 2 ABGB. Demnach können die Beteiligten zu 1) und 2) durch gemeinsame Erklärung ihre Rechtswahl vom ... Juli 2013 aufheben, sodann gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB das österreichische Recht wählen und ggf. einen gemeinsamen Familiennamen nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 S. 3, § 93b ABGB bestimmen. Die Erklärung kann zur Formwahrung durch das Standesamt ... beglaubigt werden, § 41 Abs. 1 Nr. 1, 4 und Abs. 2 S. 1 PStG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.

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