Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19
Fundstelle
openJur 2020, 38877
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 15/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs abgeschlossen wurde.

Der in B... wohnhafte Kläger ist Beamter und bestellte am 3.07.2017 bei der ... GmbH & Co. KG in C... (Verkäufer) einen gebrauchten Pkw ... (Vorführfahrzeug; im folgenden Pkw) zu einem Kaufpreis von 39.000,00 € brutto. Unter dem 5.07.2017 schlossen die Parteien zur Darlehensnummer ... einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 30.100,00 €. Das in monatlichen Raten zurück zu gewährende Darlehen diente im Umfang von 30.000,00 € der Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw - 9.000,00 € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln - und im Umfang von 100,00 € der Finanzierung eines sogenannten "Garantie-Paket", mit welchem der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit bestimmter in den Garantiebedingungen genannter Bauteile während der Garantiedauer einsteht. Im Weiteren wurde das Darlehen ausgezahlt und der Kläger leistete die monatlichen Raten. Mit Schreiben vom 13.06.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung; die Beklagte wies den Widerruf zurück. Daraufhin schaltete der Kläger seine Prozessbevollmächtigten ein, die gegenüber der Beklagten erfolglos geltend machten, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation und weiterer Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 - 13 EGBGB nicht zu laufen begonnen habe.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 13.06.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 5.07.2017 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 30.100,00 € zum Stichtag 1.07.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann,

für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorstehenden Antrags,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.527,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Antrag zu 1. abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2.

Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt und beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des vorbezeichneten Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2019 abgewiesen. Der Antrag zu 1. sei unzulässig und damit über die weiteren von dessen Erfolg abhängigen Anträge nicht zu entscheiden. Der für die negative Feststellungsklage gemäß Antrag zu 1. allein Betracht kommende Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die pauschale Anwendung der "Spiegelbildformel", wonach bei der negativen Feststellungsklage Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO der Ort ist, an dem der Kläger bei Bestehen des von ihm negierten Rechtsverhältnisses seine Leistung zu erfüllen hätte und seinerseits auf Leistung zu verklagen wäre, umgehe die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung. §§ 12, 13 ZPO brächten den der prozessualen Waffengleichheit dienenden Grundgedanken des Prozessrechts zum Ausdruck, dass eine Klage am Wohnsitz des Beklagten zu erheben sei; der mit einem Rechtsstreit überzogene Beklagte solle diesen nicht auch noch an einem auswärtigen Gerichtsstand führen müssen. Hiervon könne nur abgewichen werden, wenn besondere Gerichtsstände klar formuliert seien oder von einer Wertung zu Lasten des Beklagten zeugten. Beides sei nicht der Fall, insbesondere kein zwingender Grund für eine Klage am Sitz des Klägers als Darlehensnehmers erkennbar. Dieser wolle mit dem negativen Feststellungsantrag lediglich den eigentlichen Hauptantrag auf Rückgewähr der Anzahlung und der Raten vorbereiten, für den unzweifelhaft allein das Gericht am Sitz der Beklagten zuständig sei. Auch ein solcher Zahlungsantrag könne nur bei Wirksamkeit des Widerrufs Erfolg haben. Da mithin die rechtskräftig zur Zahlung verurteilte Beklagte den Widerruf als wirksam akzeptieren werde, sei das Interesse des Klägers an einer eigenständigen Feststellung, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag nicht mehr primärverpflichtet zu sein, erheblich untergeordnet und rechtfertige nicht die Umgehung des allgemeinen Gerichtsstands aus § 12 ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers am 21.11.2019. Mit ihr macht er unter Hinweis auf jüngere land- und obergerichtliche Rechtsprechung geltend, dass für den Antrag zu 1. erstinstanzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) nach § 29 Abs. 1 ZPO bestehe. Dies gelte auch - entsprechend dem gemeinsamen Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen - für die übrigen Klaganträge.

Der Kläger beantragt,

das am 5.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 5/19 - aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 13.06.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 5.07.2017 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 30.100,00 € zum Stichtag 1.07.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann,

für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorstehenden Antrags,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.206,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des vorbezeichneten Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage als unzulässig. Ergänzend zur Argumentation des Landgerichts führt sie aus, bei der Rückabwicklung eines Darlehens gebe es keinen einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO, insbesondere nicht am Belegenheitsort des mit dem Darlehen finanzierten Kaufgegenstandes. Der Sache nach handele es sich bei dem Hauptantrag um einen - evident überflüssigen - Zwischenfeststellungsantrag, der bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit dem wirtschaftlich vorrangigen und - ungeachtet seiner hilfsweisen Stellung rechtshängigen - Leistungsantrag auf Ratenrückzahlung folge, für den der Gerichtsstand an ihrem Sitz begründet sei; allein dessen Umgehung bezwecke die klägerische Antragskonstruktion. Diese sei mit Rücksicht auf die Hilfsanträge zudem nach § 260 ZPO unzulässig. Soweit für die Hilfsanträge eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bestehe, sei eine Teilverweisung nicht möglich. Hierdurch nämlich würde die Stattgabe des Hauptantrags unzulässigerweise zu einer außerprozessualen Bedingung für die Entscheidung über die verwiesenen Hilfsanträge; diese erginge zudem erst nach einer Entscheidung über die Hilfs-Widerklage, die mit der Stattgabe des Hauptantrags zu treffen wäre. Zudem begründete eine aufgespaltene Zuständigkeit die Gefahr divergierender Entscheidungen, so dass das vom angerufenen Gericht über den Hauptantrag zu erlassende Teilurteil unzulässig wäre.

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II.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil die Klage mit dem Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden ist; dies führt nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Klage ist zulässig.

a. Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist für den auf negative Feststellung gerichteten Hauptantrag nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

Zufolge § 29 Abs. 1 ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; dies ist im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen der Ort, an dem der Schuldner dieser Verpflichtung bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB; BGH, Urteil vom 7.12.2004 - XI ZR 366/03 -, zitiert nach juris Rn. 27). Der Kläger wohnte bei Vertragsabschluss in B..., das zum Bezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) gehört.

Der besondere Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass der Kläger gerade das Bestehen einer "streitigen Verpflichtung" geltend macht. Dies wäre nicht damit in Einklang zu bringen, dass Gegenstand einer Klage im Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO auch das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses sein kann und im Falle dessen Nichtbestehens eine "streitige Verpflichtung" aus dem Vertragsverhältnis gerade nicht besteht. Das bedeutet, Wortlaut und Systematik des § 29 Abs. 1 ZPO erlauben auch die Geltendmachung des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses und daraus resultierender Ansprüche. § 29 Abs. 1 ZPO unterscheidet nicht nach Leistungs- und Feststellungsklagen bzw., ob letztere positiv oder negativ sind (vgl. Toussaint, in: BeckOK, 32. Edition, § 29 ZPO, Rn. 19 Heinrich, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rn. 31), und erfasst mithin das klägerische Begehren, das durch den Widerruf des Darlehensvertrages herbeigeführte Nichtbestehen darlehensvertraglicher Primärpflichten feststellen zu lassen.

Auch Sinn und Zweck der Norm können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die in § 29 Abs. 1 ZPO typisierend als für den Prozess vorteilhaft vorausgesetzte Sachnähe des Gerichts am Ort der Leistungserbringung (Schultzky, in: Zöller, a. a. O., § 29 Rn. 1) ist unabhängig von der jeweiligen Parteirolle des Leistungsschuldners; sie wird durch einen Prozess am Wohnsitz des Klägers bei Vertragsabschluss nicht konterkariert und erfordert insbesondere nicht, diesen am Sitz der Beklagten zu führen. Dem entsprechend ist obergerichtlich weitestgehend unbestritten, dass auch für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist (OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - I-17 U 144/16, 17 U 144/16 -, zitiert nach juris Rn. 41; zum Widerruf von mit einem Kfz-Kauf verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen: OLG Stuttgart, Urteil vom 2.07.2019 - 6 U 312/18 -, zitiert nach juris Rn. 31 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, zitiert nach juris Rn. 58 ff.; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.04.2002 (XI ZR 32/99) kann die gegenteilige Auffassung nicht abgeleitet werden. Diese betraf den Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Realkreditvertrages und die Kläger hatten gleichermaßen mit Hauptanträgen die Rückzahlung erbrachter Leistungen sowie die Feststellung, zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet zu sein, begehrt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die in den Vorinstanzen wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgte Abweisung der am Wohnsitz der Kläger in M. erhobenen Klage als unzulässig, weil auf zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllende Realkreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trotz einschränkender Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG gemäß der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577 EWG § 7 HWiG (ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden) nicht anwendbar sei; hierbei blieb jedoch § 29 Abs. 1 ZPO schlicht aus dem Grunde unerörtert, dass die Kläger bei Abschluss des Realkreditvertrages nicht in M. wohnten (a. a. O., Rn. 2).

Weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§ 13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, zitiert nach juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 29 Rn. 20).

b. Für die negative Feststellungsklage besteht das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

aa. Der Kläger begehrt die Feststellung zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Soweit der Kläger Zahlungen noch nicht erbracht hat, hat er an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, der Widerruf vom 13.06.2018 sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 -, zitiert nach juris Rn. 15). Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52).

bb. Nichts anderes kann gelten, wenn in einem Prozess neben dem negativen Feststellungsantrag ein Leistungsantrag auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen gestellt (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 63 f) bzw. - wie hier - hilfsweise für den Fall angebracht wird, dass das Gericht die Feststellung ausspricht (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 29 f; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 27); auch in diesem Fall bleibt der Feststellungsantrag zulässig. Der Darlehensnehmer muss sich nicht auf den Leistungsantrag beschränken und die Ungewissheit in Kauf nehmen, ob der Darlehensgeber einen vom Gericht im Rahmen der Stattgabe des Leistungsantrags für wirksam erachteten Widerruf akzeptieren und auf dieser Grundlage das Vertragsverhältnis ohne die Geltendmachung primärer Leistungsansprüche abwickeln wird. Diese Ungewissheit bestünde, weil wegen der Verschiedenheit der betroffenen Streitgegenstände mit einem rechtskräftigen Urteil über die Rückgewähr geleisteter Raten nicht zugleich rechtskräftig feststeht, dass widerrufsbedingt keine weitere Erfüllung geschuldet ist (OLG Stuttgart, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.; jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 2.04.2019 - XI ZR 583/17 -, zitiert nach juris Rn. 13; Urteil vom 3.07.2018 - XI ZR 572/18 -, zitiert nach juris Rn. 17).

c. Aus dieser beschränkten Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Leistungstitels auf Rückzahlung folgt auch, dass die Sichtweise des Landgerichts und der Beklagten, das "eigentliche" Hauptanliegen des Klägers sei die am Sitz der Beklagten geltend zu machende Rückzahlung der Raten, dessen Durchsetzung bereite der formale Hauptantrag - der Sache nach ein Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO - lediglich vor und die gewählte Antragskonstruktion bezwecke eine Umgehung des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten, nicht überzeugen kann.

aa. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es, ein für das Leistungsbegehren vorgreifliches Rechtsverhältnis rechtskräftig feststellen zu lassen, sofern es über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Parteien hat oder haben kann (BGH, Urteil vom 5.05.2011 - VII ZR 179/10 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 7.03.2013 - VII ZR 223/11 -, zitiert nach juris Rn. 19; Greger, in: Zöller, a. a. O. § 256 Rn. 21). Wie bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können lediglich Vorfragen oder Elemente des betreffenden Rechtsverhältnisses - z. B. die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Widerrufs - nicht einer rechtskräftigen Feststellung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - XI ZR 173/07 -, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 5.05.2011, a. a. O., Rn. 19). Daher dürfte ein an einen Rückzahlungsantrag des Klägers anknüpfender Zwischenfeststellungsantrag nicht allein die Wirksamkeit des Widerrufs zum Gegenstand haben, sondern könnte allenfalls auf Feststellung eines infolge Widerrufs des Darlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB) gerichtet sein.

bb. Ob ein solcher Zwischenfeststellungsantrag vorliegend tatsächlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn der Hauptantrag des Klägers reicht über die Feststellung eines infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses hinaus und hat eine andere Stoßrichtung; mit dem rechtskräftigen Erfolg seines Hauptantrags stünde nämlich fest, dass infolge des Widerrufs seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen sind; eine Leistungsklage der Beklagten auf Ratenzahlung wäre danach - weil mit ihr das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftig Festgestellten verlangt würde - wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 269/00 -, zitiert nach juris Rn. 21). Demgegenüber hinderte die rechtskräftige Zwischenfeststellung des infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Klage auf Ratenzahlung. Der Kläger wäre vielmehr der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob das entscheidende Gericht die Zwischenfeststellung als präjudiziell für das einen Darlehensvertrag voraussetzende Ratenzahlungsbegehren betrachtet und die Klage daher als unbegründet abweist; im Einzelfall kann die Reichweite der mit einem Zwischenfeststellungsurteil verbundenen Präjudizwirkung zweifelhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 9.03.1994 - VIII ZR 165/93 -, zitiert nach juris Rn. 15). Im Übrigen kann auch nicht erwartet werden, allein die - gegenüber der Beklagten als einer Bank ausgesprochene - Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis werde zu einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien führen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, zitiert nach juris Rn. 22) u. a. also dazu, dass die Beklagte Primäransprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr weiterverfolgte.

cc. Wegen seiner vorstehend dargelegten Reichweite kann der Hauptantrag - anders als die Beklagte es voraussetzt - nicht in einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis für die Hauptklage vorgreiflich ist; die Vorgreiflichkeit ersetzt das bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 notwendige Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74 -, zitiert nach juris Rn. 16). Die vom Kläger erstrebte Feststellung, durch den Widerruf seien seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen, ist jedoch nicht vorgreiflich für den - von der Beklagten zur Hauptklage umgedeuteten - Antrag auf Ratenrückzahlung; denn um dem Zahlungsantrag stattgeben zu können, muss das Gericht nicht - inzident - die Feststellung treffen, die darlehensvertraglichen Leistungspflichten des Klägers seien erloschen.

dd. Schlussendlich negiert die Argumentation der Beklagten das Stufenverhältnis, in das der Kläger als Herr über seine Anträge diese gestellt hat; sie läuft damit ihrerseits auf eine Umgehung sowohl des § 29 Abs. 1 ZPO als auch des klägerischen Wahlrechts aus § 35 ZPO hinaus (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019, a. a. O, Rn. 67/68).

d. Es berührte die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht, wenn für die unechten Hilfsanträge, mit denen er verbunden ist, das Landgericht Frankfurt (Oder) örtlich nicht zuständig sein sollte.

aa. Es ist zweifelhaft, ob die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) für die unechten Hilfsanträge, insbesondere demjenigen auf Rückzahlung, besteht; dies bedarf im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner abschließenden Klärung.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) könnte allein nach § 29 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet sein. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 ZPO befindet sich in der Regel der Erfüllungsort dort, wo der Schuldner der jeweils in Rede stehenden Leistung bei Entstehung des (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses seinen (Wohn-)Sitz hatte; der gemeinsame (oder einheitliche) Erfüllungsort ist hingegen die vereinbarte oder sich aus den Umständen wie insbesondere der Natur des Schuldverhältnis ergebende Ausnahme. In der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Ausnahme anerkannt für die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen nach Ausübung des gesetzlichen Rücktritts vom Kaufvertrag; der gemeinsame Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet, mithin regelmäßig der Wohnsitz des Käufers (anstelle vieler OLG Schleswig, Urteil vom 4.09.2012 - 3 U 99/11 -, zitiert nach juris Rn. 18).

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 78/79) erstreckt diese Ausnahme auf die Rückabwicklung des widerrufenen und mit einem Kauf verbundenen Darlehensvertrags mit der Begründung, nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trete der Darlehensgeber an die Stelle des Verkäufers; die Rückabwicklung erfolge daher - wie beim Kauf - nur zwischen dem Darlehensnehmer und Käufer einerseits und dem Darlehensgeber in der Rolle des Verkäufers andererseits. Nicht von der Hand zu weisen sind die praktischen Vorteile, mit denen ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort einherginge; insbesondere würde der Zuständigkeitsaufspaltung entgegenwirkt, zumal das angerufene Gericht im Hinblick auf die ohne weiteres zulässige Hilfs-Widerklage bei klägerischem Obsiegen mit dem Hauptantrag ohnehin bereits über Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu befinden hätte.

Indes unterscheiden sich gesetzlicher Rücktritt und Widerruf in ihren Voraussetzungen und der Abwicklung ihrer Folgen nicht unerheblich.

Hervorzuheben ist insoweit, dass das Rücktrittsrecht Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers ist. Daran anknüpfend wird verbreitet argumentiert, weil der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert und den Rücktritt zu vertreten habe, sei es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers, wenn neben dem Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen sei, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befinde, mithin in der Regel am Wohnsitz des Käufers (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 18, 32 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2013 - 8 SA 9/13 -, zitiert nach juris Rn. 21 f; OLG München, Urteil vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 -, zitiert nach juris Rn. 14, 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 - 9 U 183/15 -, zitiert nach juris Rn. 6 f). Das Widerrufsrecht hingegen ist dem Darlehensnehmer nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt; vielmehr kann es der Darlehensnehmer nach freiem Belieben ausüben (vgl. Kaiser, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 357 Rn. 9). Auf eine etwaige Verletzung von Pflichtangabepflichten aus Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB kann insoweit nicht abgestellt werden, weil diese lediglich den Lauf der Widerrufsfrist betreffen, welche wiederum keine inhaltliche Voraussetzung des Widerrufs ist.

Ferner wird zum Rücktritt angeführt, den Verkäufer treffe neben der Pflicht zur Kaufpreisrückzahlung auch diejenige zur Rücknahme der Kaufsache durch Abholung; mit deren Erfüllung erfülle der Käufer zugleich seine Rückgabepflicht, so dass Zug um Zug auch die Rückzahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15, 28 U 91/15 - zitiert nach juris Rn. 32 f; OLG München, a. a. O.). Demgegenüber besteht beim Widerruf keine Plicht des Darlehensgebers, die finanzierte Kaufsache durch Abholung zurückzunehmen (vgl. Kaiser, a. a. O, Rn. 11). Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 4 S. 4 BGB hat der Verbraucher die Sache zurückzusenden, wovon er auch bei fehlender Eignung der Sache zur Versendung per Post nicht befreit ist (Hönninger, in: jurisPK, 9. Aufl. Stand 1.02.2020, § 357 BGB Rn. 13). Ein Austausch der wechselseitigen Rückgewährleistungen Zug um Zug, wie § 348 BGB dies für den Rücktritt regelt, findet von Gesetzes wegen ebenfalls nicht statt (§ 355 Abs. 3 BGB; vgl. Hönninger, a. a. O., § 355 BGB Rn. 71).

bb. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) für die unechten Hilfsanträge ist indes für die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entscheidend. Auch wenn sie fehlte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit des Hauptantrags.

(1) Die Unzulässigkeit des Hauptantrags ergäbe sich nicht aus § 260 ZPO (objektive Klage- bzw. Anspruchshäufung). Nach dieser Vorschrift können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Wenn mehrere Ansprüche in einem Prozess verbunden sind, hat das Gericht das Vorliegen sämtlicher allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen für jeden Anspruch einzeln zu prüfen. Hinzu kommen die besonderen Prozessvoraussetzungen der objektiven Anspruchshäufung nach § 260 ZPO: Identität der Parteien, dieselbe Prozessart und - ungeschriebenes Merkmal - das Fehlen eines Verbindungsverbotes (vgl. etwa § 179 Abs. 2 FamFG). Die in § 260 ZPO ebenfalls genannte Zuständigkeit des Prozessgerichts gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, Band I, § 260 Rn. 32); ihre Hervorhebung in § 260 ZPO hindert die Annahme einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, Band IV, § 260 Rn. 76). Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Prozessgerichts allein für einen oder mehrere der Ansprüche ist nach § 260 ZPO indes nicht, dass die Klage mit allen erhobenen Ansprüchen unzulässig ist. Vielmehr ist die Unzulässigkeit der Klage beschränkt auf den Anspruch oder die Ansprüche, für die das Prozessgericht nicht zuständig ist. Nur insoweit ergeht ein die Klage abweisendes Prozessurteil bzw. ein Abtrennungsbeschluss zum Zwecke der Verweisung an das zuständige Gericht (vgl. Becker-Eberhard, a. a. O., Rn. 45; Assmann, a. a. O, Rn. 83).

(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger einen Hauptantrag stellt und die übrigen Anträge als unechte Hilfsanträge von der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrags abhängig macht (Eventualklagehäufung).

In der Situation einer Eventualklagehäufung ist im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts für die Hilfsanträge allein problematisch, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Verweisung der Hilfsanträge an das zuständige Gericht erfolgen darf. Dies beruht auf der prozessualen Eigenart der Eventualklagehäufung. Sie besteht darin, dass der Kläger primär eine Entscheidung über den Hauptantrag begehrt und die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag von der Bedingung abhängig macht, dass der Hauptantrag (teilweise) keinen Erfolg hat (echter oder eigentlicher Hilfsantrag) oder von der Bedingung, dass der Hauptantrag Erfolg hat (unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag). Ungeachtet dieses Stufenverhältnisses wird mit der Klagezustellung nicht nur der Haupt-, sondern auch der Hilfsantrag rechtshängig.

Die beschriebene Bedingtheit des Hilfsantrags ist eine innerprozessuale und damit zulässig. Diesen Charakter verlöre sie jedoch bei einer Verweisung des Hilfsantrags. Der Hilfsantrag würde beim zuständigen Gericht anhängig und die Entscheidung über ihn hinge davon ab, wie der Rechtsstreit über den Hauptantrag ausgehen wird, mithin einer nunmehr außerprozessualen Bedingung (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O, § 260 Rn. 6a); dies ist - vergleichbar einer bedingten Klageerhebung - unzulässig. Der Hilfsantrag darf daher nicht abgetrennt und verwiesen werden, bevor diejenige Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, die der Kläger zur Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag gemacht hat (vgl. zum echten Hilfsantrag BGH, Beschluss vom 5.03.1980 - IV ARZ 5/80 -, zitiert nach juris Rn. 6; Becker-Eberhard, a. a. O., § 260 Rn. 38; Assmann, a. a. O., § 260 Rn. 86).

Dagegen ist das Gericht nicht gehindert, die Entscheidung, die Bedingung für den Hilfsantrag ist, durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erlassen. Seit langem ist bei der Verbindung des Hauptantrags mit einem echten Hilfsantrag anerkannt, dass der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen und bis zu dessen Rechtskraft die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückgestellt werden darf; nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - ein unechter Hilfsantrag von der Stattgabe des Hauptantrags abhängig gemacht wird. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht insofern nicht, als dass bei einer das erstinstanzliche Teilurteil aufhebenden Entscheidung im Instanzenzug die - bereits mit Klagezustellung eingetretene (s. o.) - Rechtshängigkeit des Hilfsantrages rückwirkend entfiele und eine etwaige zwischenzeitlich getroffene Entscheidung über den Hilfsantrag gegenstandslos würde. Darüber hinaus gibt ein Gericht, dass in dieser Weise zunächst nur über den Hauptantrag entscheidet, deutlich zu erkennen, den Hilfsantrag erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag behandeln zu wollen (BGH, Urteil vom 8.05.2014 - VII ZR 199/13 -, zitiert nach juris Rn. 12, 17; Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 -, zitiert nach juris Rn. 10; Urteil vom 1.04.1971 - VII ZR 267/69 -, zitiert nach juris Rn. 29 - 31); noch weniger ist eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag vor Rechtskraft des über den Hauptantrag ergangen Teilurteils zu befürchten, wenn dass Gericht sich für den Hilfsantrag nicht zuständig erachtet. Mit Eintritt der Rechtskraft seines Teilurteils hat das Gericht den Hilfsantrag, für den es nicht zuständig ist, auf Verweisungsantrag hin nach § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen sowie ein Schlussurteil über die Kosten zu treffen.

Sofern das für den Hilfsantrag nicht zuständige erstinstanzliche Gericht nicht zunächst Teilurteil über den Hauptantrag erlassen und dessen Rechtskraft abwarten möchte, käme in Betracht, bereits mit der im Wege eines abschließenden Urteils ergehenden Entscheidung über den Hauptantrag - mit der die Bedingung für die Behandlung der Hilfsanträge eingetreten ist - zugleich die Hilfsanträge abzutrennen und antragsgemäß an das zuständige Gericht zu verweisen. Allerdings würde mit Abtrennung und Verweisung der Hilfsanträge die Verfahrenseinheit und damit das Stufenverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag aufgehoben. Die Hilfsanträge fielen beim zuständigen Gericht unbedingt an und ihre Rechtshängigkeit entfiele nicht rückwirkend, wenn in einer Rechtsmittelinstanz der Hauptantrag abgewiesen würde. Dies wäre mit einem Eingriff in die Freiheit des Klägers verbunden, über seine Anträge zu disponieren; denn die Frage, ob über den Hilfsantrag entscheiden wird, hinge - anders als von ihm beantragt - nicht mehr vom Schicksal des Hauptantrags ab. Bei der Ausübung des durch § 145 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Abtrennung ist daher zu berücksichtigen, ob der Kläger der Abtrennung zum Zwecke der Verweisung zustimmt (vgl. Bacher, in: BeckOK, ZPO; Stand 1.03.2020, § 260 Rn. 26). Dies dürfte jedoch in aller Regel anzunehmen sein, wenn der Kläger einen Antrag auf Verweisung des Hilfsantrags stellt, weil die Verweisung die vorherige Abtrennung des Hilfsantrags voraussetzt. Fraglich ist, ob das Gericht mit der Entscheidung über den Hauptantrag den Hilfsantrag mangels Zuständigkeit als unzulässig abweisen darf, sofern der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt, oder gehalten ist, zunächst durch Teilurteil zu entscheiden und dessen Rechtskraft abzuwarten (s. o.), um dem Kläger das durch seine Dispositionsbefugnis geschützte Stufenverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zu erhalten.

Bei der Ermessensentscheidung über die Abtrennung des mangels Zuständigkeit des Prozessgerichts unzulässigen Hilfsantrags zum Zwecke deren Verweisung spielt - anders als dies üblicherweise beim Erlass eines Teilurteils der Fall ist - der Gesichtspunkt, dass widersprechende Sachentscheidungen drohen, keine Rolle (vgl. zu teilweiser Abstandnahme vom Urkundsprozess mit Abtrennung einerseits und Weiterführung des Nachverfahrens andererseits bei beiden Prozessteilen gemeinsamen Vorfragen BGH, Urteil vom 3.04.2003 - IX ZR 113/02 -, zitiert nach juris Rn. 22). Insofern gibt es auch keinen Unterschied zu der Situation, wie sie bestünde, wenn der Hilfsantrag als weiterer unbedingter Klageantrag gestellt wäre. Die Gefahr widersprechender Sachentscheidungen liegt vorliegend auf der Hand, weil das Gericht, an das die Hilfsanträge verwiesen werden, in seiner Entscheidung durch den - ggf. bereits rechtskräftig - zuerkannten Hauptantrag nicht gebunden ist. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge der im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gewählten Antragskonstruktion, die den Hauptantrag nicht unzulässig macht. Nach Abtrennung und Verweisung der Hilfsanträge stellt sich die prozessuale Lage nicht anders dar, als wenn der Kläger - was ohne weiteres zulässig wäre - nach erstinstanzlichem Obsiegen mit dem allein angebrachten Hauptantrag mit den Hilfsanträgen unbedingt Klage im zuständigen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhöbe (vgl. zu diesem Gesichtspunkt sinngemäß BGH, a. a. O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gericht bei unzulässiger Anspruchshäufung zum Zwecke einer beantragten und zulässigen Verweisung regelmäßig zur Abtrennung verpflichtet sein dürfte, so dass in der vorliegenden Konstellation eine fehlerhafte Ausübung des durch § 145 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens nicht angenommen werden kann.

Selbst wenn aber das erstinstanzliche Gericht - anders als dargestellt - Abtrennung und Verweisung der Hilfsanträge an das zuständige Gericht für nicht möglich halten sollte, so wäre nach dem Grundsatz, dass bei der objektiven Anspruchshäufung das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für jeden Antrag selbständig zu prüfen ist, der Hauptantrag zulässig. Es müsste eine Sachentscheidung über ihn ergehen und die Hilfsanträge durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden.

2. Wenn durch das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, so darf das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen. Die Entscheidung, in dieser Weise zu verfahren oder - nicht zuletzt im Beschleunigungsinteresse - eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 538 Abs. 1 ZPO), steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Die hiernach gebotene Abwägung sämtlicher Umstände veranlasst den Senat zur Zurückverweisung. Diese hat der Kläger mit seinem Hauptantrag in der Berufung beantragt; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat nicht auf eine Sachentscheidung für den Fall gedrungen, dass der Senat die Klage für zulässig erachtet. Dem Antrag des Klägers zu entsprechen, trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass den Parteien durch eine Sachentscheidung des Senats zur Frage der Begründetheit des Hauptantrags eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - I-21U 64/13, 21 U 64/13 -, zitiert nach juris Rn. 238); es ist gerade Sinn und Zweck von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, eine Entscheidung der Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen an einer Entscheidung in der Sache gehindert glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1983 - V ZR 287/81 -, zitiert nach juris Rn. 33). Dieser Aspekt kommt ungeachtet dessen zum Tragen, dass die materiellen Streitpunkte vorliegend ausschließlich Rechtsfragen betreffen; denn die Parteien haben nicht nur ein berechtigtes Interesse, dass das erstinstanzliche Gericht Tatsachenfeststellung betreibt, sondern auch an der Anwendung und Darlegung seiner Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Widerrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist und dessen möglichen Folgen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 2.07.2019, a. a. O., Rn. 25).

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil der Kläger ungeachtet dessen, dass mit der Verkündung dieses Urteils nach § 717 Abs. 1 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils außer Kraft tritt, nur so erreichen kann, dass eine Zwangsvollstreckung der Beklagten auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des angefochtenen Urteils nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO eingestellt bzw. eine bereits getroffene Vollstreckungsmaßregel aufgehoben wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - 3 U 55/19 -, zitier nach juris Rn. 74).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.100,00 € festgesetzt.