Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2018 - 10 UF 109/15
Fundstelle
openJur 2020, 38576
  • Rkr:
Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 05.06.2018 wird verworfen.

II. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit dem Minderjährigen F... K..., geboren am ...11.2004, wird bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Schulzeugnisses und ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden.

Der Mutter wird aufgegeben, dem Vater zum 15.08.2018 und sodann jeweils zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die Freizeitaktivitäten und den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen.

III. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), wird zurückgewiesen.

IV. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umgang des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn und die elterliche Sorge für dieses Kind.

Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus ihrer Beziehung ist das Kind F..., geboren am ...11.2004, hervorgegangen. Mangels Abgabe einer Sorgeerklärung ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich im Jahr 2014. Seit der Trennung lebt das gemeinsame Kind im Haushalt der Mutter.

Durch Beschluss vom 02.07.2015, erlassen am 03.07.2015 (6 F 350/15), hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsformel und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 90).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift hat er vor allem eine Verkürzung der Phase des nur begleiteten Umgangs und die Einräumung auch telefonischer Kontakte zu F... verlangt. Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 19.10.2015, erlassen am 20.10.2015 (6 F 11/15), hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung der Mitsorge zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (6 F 11/15, Bl. 148).

Auch gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er hat in der Beschwerdeschrift vor allem geltend gemacht, soweit es an einer tragfähigen Kommunikationsebene zwischen den Eltern fehle, sei dies vorrangig auf die Mutter zurückzuführen. Die Mutter ist auch dieser Beschwerde entgegengetreten.

Wegen des näheren Vorbringens der Eltern wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Verfahrensbeiständin und Jugendamt haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird verwiesen.

Der Senat hat die Eltern, den Minderjährigen, die Verfahrensbeiständin und Vertreter des Jugendamts angehört sowie die Zeugin S... vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 10.11.2015 (Bl. 242) und vom 20.06.2017 (Bl. 604 ff.) verwiesen.

Durch Beschlüsse vom 13.10.2015 (Bl. 122) und vom 12.05.2016 (6 F 11/15, Bl. 199) hat der Senat die beiden Beschwerdeverfahren auf den Einzelrichter übertragen.

Durch Beschluss vom 03.11.2016 hat der Senat die Beschwerdeverfahren 10 UF 109/15 und 10 UF 158/15 miteinander verbunden und einheitlich unter dem Az. 10 UF 109/15 fortgeführt (Bl. 500).

Durch Beschluss vom 20.11.2015 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die Umgangsregelung des Amtsgerichts einstweilen abgeändert (Bl. 251) und durch Beschluss vom selben Tag die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 259). Eine weitere einstweilige Anordnung hat der Senat durch Beschluss vom 15.12.2015 erlassen (Bl. 302). Nach vom Senat gewährten Fristverlängerungen hat der Sachverständige Dr. Sc... unter dem 06.08.2016 sein Gutachten vorgelegt (Bl. 382 ff). Die beteiligten Eltern hatten Gelegenheit, sich zum Sachverständigengutachten zu äußern.

Der auf den 15.11.2016 anberaumte Anhörungstermin des Senats (Bl. 478) ist auf Antrag des Vaters wegen krankheitsbedingter Verhinderung aufgehoben worden mit der Ankündigung, neuer Termin werde von Amts wegen bestimmt nach der vom Vater im Schriftsatz vom 14.11.2016 angekündigten Information über die Verhandlungsfähigkeit (Bl. 502, 504). Ein Anhörungstermin hat schließlich in Abwesenheit des Vaters am 20.06.2017 stattgefunden (Bl. 597, 604)

Durch Beschluss vom 04.07.2017 (Bl. 586) hat der Senat Verfahrensanträge beschieden, den Eltern Auflagen erteilt und insbesondere, gestützt auf § 64 Abs. 3 FamFG, den Umgang des Vaters mit dem Sohn F... bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 18.07.2017 (Bl. 613) gegen den Einzelrichter des Senats hat der Senat durch Beschluss vom 16.10.2017 (Bl. 618) zurückgewiesen, das weitere Ablehnungsgesuch vom 28.11.2017 (Bl. 629) durch Beschluss vom 22.02.2018 als unzulässig verworfen (Bl. 633).

B.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Vaters gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts zu Umgang und elterlicher Sorge führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Umgang des Vaters mit seinem Sohn F... ist bis zum 31.12.2019 auszuschließen. Es bleibt bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter für den Sohn.

I.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass auf dem Ablehnungsgesuch eine Unterschrift des Vaters nicht erkennbar ist. Denn jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 18/12 Rn. 1, BeckRS 2012, 25567). Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH, a.a.O.), hier also allein durch den abgelehnten Einzelrichter (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2017 - 6 W 104/17, BeckRS 2017, 106770 Rn. 12; OLG Hamm Beschluss vom 03.06.2015 - 32 W 12/15, BeckRS 2015, 12597 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32.Aufl., § 45 Rn. 4 Huber, JuS 2017, 2111, 213).

Von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ist hier auszugehen. Bereits das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28.11.2017 gegen den entscheidenden Einzelrichter hat der Senat - noch ohne den abgelehnten Richter in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung - durch Beschluss vom 22.02.2018 als unzulässig verworfen (Bl. 633). Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung völlig ungeeignet ist, weil sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, unzulässig ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 44 Rn. 6a). Ein Ablehnungsgesuch, über das bereits unanfechtbar entschieden ist, kann nicht wirksam wiederholt werden (KG, FamRZ 1986, 1022). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das vorliegende Ablehnungsgesuch, eingegangen am 05.06.2018, erst recht als unzulässig zu verwerfen. Im Anschluss an die Zustellung des die Befangenheitsablehnung zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 22.02.2018 hat der erkennende Einzelrichter dem Vater durch Verfügung vom 01.03.2018 (Bl. 638) lediglich die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zum Sachverhalt abschließend zu äußern. Dies ist unter Bezugnahme auf frühere Verfügungen mit Rücksicht darauf geschehen, dass sich der Vater zur Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht geäußert hat. Am 05.06.2018 ist dann per Fax eine handschriftliche Stellungnahme des Vaters eingegangen, die - auch wegen Verwendung und Überschreibens einer Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 17.05.2018, fehlender Strukturierung durch Absätze und Nichteinhalten von Seitenrändern - zum Teil schwer lesbar ist. Hierin findet sich auch die Äußerung "Herr G... wird abgelehnt wegen Befangenheit u.s.w.". Im Anschluss an diese Passage nimmt der Vater zur Sache Stellung, wobei zwischenzeitlich auch wieder der erkennende Richter Erwähnung findet. Es fehlt aber an der Darlegung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen. Mithin ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Umgang des Vaters mit seinem Sohn F... ist für annähernd eineinhalb Jahre, bis zum 31.12.2019, auszuschließen. Denn anderenfalls wäre das Wohl des Kindes gefährdet.

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364 OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344). Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Denn eine Regelung des Umgangs gegen F...‘ Willen kommt nicht in Betracht.

Angesichts der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines knapp 14-jährigen Kindes kann der Fall so liegen, dass ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde. Die Annahme, dass dem knapp 14-jährigen Kind in einer so ernsten privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Vater nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden könne, ist nachvollziehbar. In Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes kann es dann dementsprechend konsequent und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden sein, dass die Gerichte von der Anordnung eines - auch begleiteten - Umgangs absehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05, BeckRS 2007, 24151, Rn. 10). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

F... wird im November 14 Jahre alt. Sich über seinen Willen, nämlich die Ablehnung jeglichen Umgangs mit dem Vater, hinwegzusetzen, würde seiner Persönlichkeit nicht gerecht. Wollte man gegenwärtig einen begleiteten Umgang anordnen, um zu dokumentieren, dass die Bindungen zum Vater nicht abreißen sollen, wäre dies allenfalls formal vertretbar. In der Praxis würde ein solcher Umgangstitel angesichts der Weigerung des Kindes aber ins Leere laufen. In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass gegen den betreuenden Elternteil ein Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG nur insoweit festgesetzt werden kann, als dem Elternteil vorgeworfen werden kann, nicht auf das Kind zur Verwirklichung einer Umgangsregelung eingewirkt zu haben. Bei größeren Kindern wird von derartigen Einwirkungsmöglichkeiten in der Regel nicht ausgegangen, wobei dies schon bei einem Alter von neun bis elf Jahren angenommen wird (vgl. Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 89 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Anders als in der Konstellation, wo ein Umgangsrecht des Kindes mit seinem Vater gegen dessen Willen durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2008, 1287), erscheint es hier nicht richtig, im Erkenntnisverfahren eine Umgangsregelung zu erlassen, die dann im Vollstreckungsverfahren doch nicht durchgesetzt werden kann. Denn anders als in jenem Verfahren wird die gerichtliche Umgangsregelung hier keinen Appellcharakter - gegenüber dem Kind - entfalten und muss dies auch nicht, weil das Kind anders als die Eltern zum Umgang nicht verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06.10.2015 - 10 UF 57/13, BeckRS 2015, 18207). Hier liegt auf der Hand, dass F... eine gerichtliche Umgangsregelung nicht befolgen würde. Dies zeigt sich schon darin, dass er nach Erlass des angefochtenen Beschlusses die regelmäßigen Nachfragen des Umgangsbegleiters vor den Umgangsterminen, ob er zur Begegnung mit dem Vater bereit sei, verneint hat.

Eine solche Situation aufrecht zu erhalten, also eine vollstreckbare Umgangsregelung zu erlassen und die Umsetzung derselben vom Willen des Jungen unmittelbar vor dem jeweiligen Termin abhängig zu machen, wird weder dem Minderjährigen noch seinem Vater gerecht. Beim Vater als Umgangsberechtigten würde der Eindruck erweckt, es bestehe ein Titel, der nach § 89 FamFG vollstreckt werden kann, was zu einer entsprechenden Erwartungshaltung, den geregelten Umgang auch - notfalls gegen den Willen des Jungen - durchsetzen zu können - führen dürfte. Der Sohn würde durch regelmäßige Nachfragen des Umgangsbegleiters, ob er zum bevorstehenden Umgang bereit sei, sehr unter Druck gesetzt. Diese Drucksituation war für den Senat schon der Anlass, durch Beschluss vom 20.11.2015 (Bl. 251) die Häufigkeit der Umgangskontakte einstweilen zu verringern und durch Beschluss vom 04.07.2017 (Bl. 586) den Umgang bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Entsprechend muss, da sich die Situation seither nicht geändert hat, davon abgesehen werden, erneut eine solche Regelung zu erlassen.

1.

Der aktuelle Wille des Kindes steht einer Regelung seines Umgangs mit dem Vater entgegen.

Allerdings war die Ablehnungshaltung, die F... gegenüber dem Umgang des Vaters, auch in begleiteter Form, eingenommen hat, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und auch in der Anfangszeit danach noch nicht verfestigt. Vielmehr war ein Interesse des Jungen an Begegnungen mit dem Vater durchaus noch vorhanden.

Dies betrifft zunächst die Zeit, bevor der Umgang durch den angefochtenen Beschluss geregelt worden ist. Längere Zeit hat es regelmäßige Kontakte zwischen Vater und Sohn gegeben, und zwar offensichtlich von F... auch gewünscht. Die Mutter hat dem Sachverständigen gegenüber lediglich geschildert, dass F... einmal darauf bestanden habe, von der Mutter nach Hause geholt zu werden, obwohl der Vater dies nicht gewollt und dem Kind das Telefon weggenommen habe (Gutachten Seite 16). Der Umgangsbegleiter P... hat sich gegenüber dem Sachverständigen grundsätzlich positiv über die Umgangskontakte geäußert, aber auch davon gesprochen, dass der Vater dem Sohn gegenüber viel Druck aufgebaut habe. Ein Dauerthema sei F...‘ Spielzeug gewesen, das er noch bei seinem Vater habe (Gutachten Seite 41).

Auch im Zeitpunkt der Begutachtung stand F... Kontakten mit dem Vater noch nicht völlig ablehnend gegenüber. So hat er sich auf Betreiben des Sachverständigen auf ein Treffen mit dem Vater eingelassen. Dass F... nach dem vom Sachverständigen herbeigeführten Umgangskontakt mit dem Vater weitere Treffen durchaus für vorstellbar hielt, macht etwa seine Äußerung am Ende gegenüber dem erheblich jüngeren Sohn der Partnerin des Vaters deutlich, zu dem er gesagt hat: "Wir sehen uns!" (Gutachten Seite 35). Zwischen Vater und Sohn wurde im Beisein des Sachverständigen auch die Frage erörtert, ob es zu Telefonkontakten kommen soll (Gutachten Seite 34). Vor diesem Hintergrund bestand nach Abschluss der Begutachtung durchaus noch die Chance, den regelmäßigen Umgang zwischen Vater und Sohn alsbald wieder aufleben zu lassen.

Die Willensäußerungen des Minderjährigen hat der Sachverständige dahin zusammengefasst, F... habe sich während eines längeren Zeitraums so ausgesprochen, dass er momentan keinen Kontakt mit seinem Vater wolle. Die von F... angegebenen Gründe für die Ablehnung beträfen die Art der Kommunikation des Vaters mit ihm und mit welcher Rücksichtslosigkeit der Vater seine vermeintlichen Rechte durchzudrücken versuche. F... hat den Vater zwar als streng beschrieben, aber besorgniserregend unmittelbar Bedrohliches zunächst nicht berichtet. Es seien noch Hinweise auf eine Neugier des Kindes, auf einen Kontakt, ein besseres Kennenlernen des Vaters erkennbar gewesen (Gutachten Seite 73). Daraus schließt der Sachverständige nachvollziehbar auf eine gewisse grundsätzliche Offenheit für Umgangskontakte mit dem Vater, zumal F... geäußert habe, noch nicht zu wissen, wie viel Umgang er mit seinen Vater langfristig haben wolle. Er sei im Gespräch mit dem Sachverständigen aber sehr schnell bereit gewesen, sich mit seinem Vater zumindest probeweise zu treffen. F... habe aber angemahnt, dass er keine unbegleiteten Kontakte wolle und fürchte, dass das vom Vater beim Umgangskontakt gezeigte Wohlverhalten nicht Bestand haben könne (Gutachten Seite 73).

Die zwiespältige Haltung des Jungen hat der Sachverständige plausibel beschrieben. So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass F... in der Lage sei, sich gegebenenfalls über den Wunsch seiner Mutter, keinen Umgang zu haben, hinwegsetzen zu können. Das Unbehagen, das F... selbst bezogen auf die Umgangskontakte empfinde, hänge mit einem eigenen Erleben von Hilflosigkeit während des Umgangs zusammen. Er habe tatsächlich Angst davor, dass der Vater ihn nicht ausreichend kindgerecht behandelt und von seinen Konflikten verschone. F... habe berechtigte Angst, dass sein Vater nicht verständnisvoll genug sei, dieser müsse an seinem Verhalten arbeiten (Gutachten Seite 75). Dabei ist nach Auffassung des Sachverständigen insbesondere auch zu beachten, dass F... eindrucksvoll vermittelt bekommen habe, in welcher Form der Vater von dem Umgangsbegleiter hochaggressiv verlangt habe, das Grundstück sofort zu verlassen (Gutachten Seite 74).

Die Skepsis des Jungen dem Vater gegenüber zeigt sich auch in der Bewertung des Verhaltens des Vaters. F... hat gegenüber dem Sachverständigen geäußert, der Vater sei sonst anders, strenger. Er, F..., wolle nicht aufgrund der an diesem Tag beobachteten Situation eine Entscheidung über regelmäßige Kontakt zum Vater treffen, weshalb er den Sachverständigen bitte, einen weiteren solcher Termine durchzuführen, um eine bessere Beurteilungsgrundlage zu haben (Gutachten Seite 35). So ist auch F...‘ Äußerung dem Sachverständigen gegenüber erklärbar, er würde auch mal zum Vater wollen, der Vater müsse sich dafür verändert haben; dem Vater würde er auch Zeit geben, sich zu ändern (Gutachten Seite 53).

Zwischen F... und seinem Vater ist offensichtlich die Spielzeugproblematik von gewisser Bedeutung, also der Umstand, dass der Vater für F... Spielzeug nur in seiner Wohnung vorhält und nicht bereit ist, dieses F... auch in die Wohnung der Mutter mitzugeben (vgl. Gutachten Seite 29). Zur Spielzeugproblematik hat sich F... im Senatstermin vom 10.11.2015 (Bl. 244 f.) und auch dem Sachverständigen gegenüber geäußert (Gutachten Seite 48). Dass die Zurückhaltung des Jungen gegenüber Besuchen beim Vater aber vorrangig auf sein Unverständnis in Bezug auf die Haltung des Vaters hinsichtlich des Spielzeugs zurückzuführen wäre, kann nicht angenommen werden.

Gleiches gilt in Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Eltern. Den (womöglich auch handgreiflichen) Konflikt zwischen den Eltern hat F... zwar offenbar so verinnerlicht, dass er dem Sachverständigen geäußert hat, der Vater habe schon geschlagen. Der Sachverständige merkt hierzu aber an, nach Aussage der Mutter habe der Vater F... gegenüber noch nicht die Hand erhoben: sie habe aber die Befürchtung geäußert, solches könne zukünftig passieren (Gutachten Seite 51). Derartige Befürchtungen stehen bei F... aber nicht im Vordergrund, wenn er - auch wegen des Verhaltens des Vaters - Bedenken insbesondere gegen einen unbegleiteten Umgang geäußert hat.

Im Family-Relations-Test hat F... den Vater nach Feststellung des Sachverständigen sehr negativ beschrieben (Gutachten Seite 54) und ihm fast keine einzige positive Aussage zugewiesen. F... habe allerdings sehr gut begründen können, warum er den Vater so beschreibe. Dessen ungeachtet hat der Sachverständige die negative Beschreibung des Vaters als nicht differenziert genug bezeichnet (Gutachten Seite 55). Mithin könnte dieses Testergebnis allein eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht begründen.

Somit bleibt festzuhalten, dass im Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen die Wiederherstellung regelmäßiger Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn durchaus möglich erschien. Da der Sachverständige aber betont hat, dass solche Kontakte freiwillig sein müssten und F... hierzu nicht gezwungen werden dürfe, hätte sich schon auf der Grundlage dieser Situation die Frage gestellt, ob eine strikte und damit vollstreckbare gerichtliche Umgangsregelung mit dem Kindeswohl in Einklang gestanden hätte. Das kann aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist der Umgang des Vaters mit seinem Sohn vorerst auszuschließen.

Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens hat es einen Umgangstermin zwischen Vater und Sohn geben sollen, in der sogenannten P... in H.... Dass F... schon vor dem Termin sehr aufgeregt war, ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Mutter im Senatstermin vom 20.06.2017 (Bl. 598), sondern auch der als Begleitperson vorgesehenen Zeugin S... (Bl. 602). Die Mutter hat hierzu ausgeführt, F... sei, als der Vater zum Treffen nicht erschienen sei, anschließend ganz fertig gewesen und habe erklärt, dass nicht noch mal machen zu wollen. Damit in Einklang stehen die Angaben der Zeugin S..., wonach F..., als der Vater nicht gekommen sei, erklärt habe, dass das beendet sei. Sie habe bei F... gleichermaßen Enttäuschung und Erleichterung festgestellt. F... schalte nun immer auf Abwehr, wenn es um den Vater gehe (Bl. 602).

Dieses Ereignis hat offensichtlich maßgeblich dazu beigetragen, dass bei F... die Neugier in Bezug auf Begegnungen mit dem Vater, die der Sachverständige in seinem - inzwischen fast ein Jahr alten - Gutachten feststellen konnte, nicht mehr vorhanden war, sondern die grundsätzliche Bereitschaft in Ablehnung umgeschlagen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es allein in der Verantwortung des Vaters liegt, dass das Treffen in der "P..." nicht stattgefunden hat. Allerdings sprechen die Angaben der Zeugin S... im Senatstermin vom 20.06.2017 (Bl. 602) dafür, dass der Vater über den Termin rechtzeitig informiert war. Das kann aber auf sich beruhen. Denn bei der Frage, ob ein Umgang wegen entgegenstehenden Willens des betroffenen Kindes nicht mehr angeordnet werden kann, kommt es auf die Klärung der Verursachungsbeiträge der Eltern regelmäßig nicht an.

F... hat im Senatstermin vom 20.06.2017 seine nun eindeutig ablehnende Haltung gegenüber Umgangskontakten mit dem Vater bekräftigt. Der Junge hat im Termin gewusst, worum es im Verfahren geht, nämlich darum, ob er "zum Vater hingehen" müsse. Er hat erklärt, dass er dies nicht wolle, da so viel vorgefallen sei. Dabei hat F... insbesondere auf den Versuch hingewiesen, als der Vater nicht gekommen ist. Damit habe der Vater seine Chancen vertan (Bl. 603). F... hat in diesem Zusammenhang auch geäußert, dass der Vater sich in Anwesenheit des Sachverständigen aus seiner Sicht verstellt habe (Bl. 603). Die jetzige Umgangsbegleiterin, die Zeugin S..., nerve ihn oft, weil sie frage, ob er zum Vater wolle. Er sage dann nein (Bl. 603). Mit diesen Äußerungen hat F... den Eindruck vermittelt, es sei ihm wirklich ernst damit, den Vater nicht mehr zu besuchen. Insbesondere ist auch zu erkennen gewesen, wie sehr der Junge schon darunter leidet, regelmäßig mit dem Anliegen des Vaters, ihn zu besuchen, konfrontiert zu werden. Daher ist zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl gegenwärtig ein Ausschluss des Umgangs geboten.

2.

Das Verhalten, das der Vater insbesondere seit der Begutachtung an den Tag gelegt hat, ist nicht geeignet, eine Atmosphäre zu schaffen, die Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn ermöglicht, die mit dem Kindeswohl in Einklang stehen. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, den Umgang zunächst auszuschließen.

a)

Nach dem gesamten Akteninhalt ist von Auffälligkeiten in der Person des Vaters auszugehen.

aa)

Auf die Äußerungen der Mutter allein wird sich die Feststellung, man habe es beim Vater mit einer schwierigen Persönlichkeit zu tun, nicht stützen lassen. Die Mutter hat allerdings dem Sachverständigen gegenüber die Frage aufgeworfen, ob man dem Vater nicht vorschlagen könne, eine Psychotherapie zu machen, damit er ruhiger werde und weniger impulsiv sei (Gutachten Seite 17). In diesem Zusammenhang hat die Mutter auch von einem längeren Besuch des Vaters in der Tagesklinik und zwei Suizidversuchen des Vaters berichtet (Gutachten Seite 17). Das wisse sie aber alles nur aus Erzählungen des Vaters, da sie ihn erst danach kennengelernt habe (Gutachten Seite 17).

bb)

Anzeichen für einen "schwierigen Charakter" des Vaters ergeben sich aber schon auf Grund von dessen eigener Einschätzung. Der Vater hat es dem Sachverständigen gegenüber als wichtig bezeichnet, Kritik zu üben, dann sei man aber auch schnell ein Querulant (Gutachten Seite 20). Weiter hat der Vater mehrfach betont, dass er sich als 51-jähriger nicht alles bieten lassen wolle (Gutachten Seite 21). Dem Sachverständigen gegenüber hat der Vater zudem eingeräumt, er sei von der Umgangsbegleiterin für seinen schroffen Ton dem Kind gegenüber kritisiert worden (Gutachten Seite 20).

cc)

Der Sachverständige hat Auffälligkeiten im Verhalten des Vaters eingehend beschrieben.

So hat er davon berichtet, der Vater habe ohne Unterlass geredet (Gutachten Seite 20).

Der Sachverständige hat den Vater zudem weinend erlebt, bei ihm Gefühle von Hilflosigkeit und starker Trauer wahrgenommen (Gutachten Seite 23). Vom Sachverständigen auf seine Familie angesprochen, hat der Vater sehr ungehalten reagiert (Gutachten Seite 25). Der Sachverständige hat den Vater nach eigenem Bekunden damit konfrontiert, dass dieser durch Traumatisierung der Ereignisse in seiner Biografie eingeschränkt sei und sich therapeutische Hilfe suchen solle (Gutachten Seite 26). Dem Sachverständigen gegenüber war der Vater überdies nicht bereit, über seine gesundheitlichen Einschränkungen zu sprechen, obwohl diese im Hinblick auf die Umgangssituation durchaus von Bedeutung sein könnten (Gutachten Seite 29 f.). Der Sachverständige hat schließlich von häufigen negativen Kommentaren des Vaters in Bezug auf Gesellschaft, Gerichtsbarkeit und Mutter berichtet (Gutachten Seite 30). Hierin kommt Selbstmitleid des Vaters zum Ausdruck, was sich nicht positiv auf die Bereitschaft, offen auf F... und auf die Mutter zuzugehen, auswirkt.

Auffällig war das Verhalten des Vaters auch, soweit es seine Mitwirkung an der Begutachtung angeht. Als der Sachverständige einen von ihm beobachteten Umgangskontakt des Kindes im Haushalt des Vaters herbeigeführt hat, verlangt der Vater, der Umgangsbegleiter solle sofort das Grundstück verlassen. Erst als klar wird, dass auch F... gehen müsste, lässt sich der Vater widerstrebend darauf ein, dass der Mitarbeiter auf dem Grundstück bleibt (Gutachten Seite 32). Dies hat den Sachverständigen zu der Einschätzung veranlasst, es müsse auch in Anwesenheit des Sohnes damit gerechnet werden, dass der Vater "in Aufgebrachtsein geraten" könne (Gutachten Seite 32). Der Vater hat überdies an der Begutachtung nicht in der Weise mitgewirkt, wie es geboten gewesen wäre. Der Sachverständige hat nicht nur auf das sehr späte Zustandekommen eines Gesprächstermins hingewiesen, sondern auch darauf, dass immer wieder getroffene Absprachen kurzfristig geändert und abgesagt worden seien und der Vater den Fragebogen nicht ausgefüllt habe, obwohl er dies wiederholt zugesagt habe (Gutachten Seite 62, 63). Grenzüberschreitend seien die Anrufe des Vaters beim Sachverständigen in der Nacht und frühmorgens gewesen (Gutachten Seite 63). Der Vater hat nach Einschätzung des Sachverständigen durch "massiv viele und extensive Anrufe" erheblichen psychischen Druck aufgebaut (Gutachten Seite 59). Der Sachverständige spricht in diesem Zusammenhang von einer nachweisbar querulatorischen Tendenz des Vaters (Gutachten Seite 59). Hierbei wirft der Sachverständige auch die Frage auf, inwieweit dieses Verhaltensmuster des Vaters ein psychopathologisch relevantes Niveau erreichen könne mit der Folge, dass ein Kontakt des Vaters mit dem Kind nicht mehr zu empfehlen sei (Gutachten Seite 59).

dd)

Zu den Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Vaters zählt schließlich auch, dass dieser nach Einschätzung des Umgangsbegleiters schon früher Umgangsbegleitungen abgelehnt und mehrere Begleiter "verschlissen" hat (Gutachten Seite 41). Beleg dafür, dass der Vater offensichtlich nicht in der Lage ist, sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen, ist der Umstand, dass dem Vater bei seinem ersten Gespräch mit dem Sachverständigen bewusst war, dass dieses erst fast sechs Monate nach der Beauftragung des Sachverständigen stattgefunden hat (Gutachten Seite 20), er aber wohl keine Veranlassung gesehen hat, sich dafür zu entschuldigen, obwohl er selbst die Ursache für diesen späten Termin gesetzt hat.

b)

Diese Verhaltensauffälligkeiten beim Vater allein zwingen nicht notwendig dazu, den Umgang mit seinem Sohn auszuschließen.

Allerdings hat der Sachverständige Bedenken geäußert. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen hat der Vater sich situativ nicht im Griff, woran er unbedingt arbeiten müsse. Er sollte in diesen Situationen nicht auf seinem vermeintlichen Recht und einer Beugung des anderen bestehen, sondern dem Kind den erforderlichen Spielraum geben (Gutachten Seite 60). In Bezug auf das Kindeswohl seien kritische Einschränkungen zu verzeichnen. Der Vater müsse daran arbeiten, dass er sich in den Situationen im Griff habe, in denen er sich ins Unrecht gesetzt fühle und meine, sich intensiv verteidigen zu müssen. Das gelte auch in der Kommunikation mit seinem Kind. Dem Vater sei ferner dringend zu empfehlen, sich im Rahmen einer Therapie oder tiefgreifenden Beratung mit der Verarbeitung erlittener Traumen sowie der Stabilisierung im Hinblick auf Kommunikationssituationen zu beschäftigen (Gutachten Seite 60). Zudem hat der Sachverständige dem Vater die Teilnahme an einem Elternbegleitkurs wie z.B. "Kind im Blick" empfohlen, um ihm auch die Möglichkeit zu geben, sich empathisch mit vergleichbaren Familiensituationen zu beschäftigen und auch, um ein "Feedback" durch Pädagogen und andere Eltern zu erhalten (Gutachten Seite 81). Sehr gut nachvollziehbar ist die Einschätzung des Sachverständigen, dass der Vater an seiner Empathiefähigkeit für die Situation des Kindes arbeiten müsse, um ihm eine stärkere Orientierung an den Bedürfnissen des Kindes zu ermöglichen (Gutachten Seite 62).

Andererseits beschreibt der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Vater auch Potenziale aufweise, die positiv für F... sind und für regelmäßige Kontakte sprechen (Gutachten Seite 61). Der Bericht des Sachverständigen über die herbeigeführte Umgangssituation am 06.07.2016 (Gutachten Seite 33 ff.) lässt denn auch erkennen, dass seinerzeit durchaus Potenzial für gute Kontakte zwischen Vater und Sohn vorhanden war. Der Sachverständige hat insoweit plausibel von einer erheblichen Vertrautheit zwischen beiden trotz der langen Kontaktunterbrechung gesprochen (Gutachten Seite 34).

Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten auch mit der Frage, ob beim Vater eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auseinandergesetzt (Gutachten Seite 76 ff.). Abschließende Feststellungen hat der Sachverständige dazu nicht getroffen. Dazu hat er zum einen darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine fachpsychiatrische Begutachtung gegangen sei. Zum anderen habe sich der Vater in weiten Teilen der systematischen Exploration verweigert (Gutachten Seite 77). Letztlich hat der Sachverständige plausibel darauf hingewiesen, dass eine etwaige psychische Beeinträchtigung auf Seiten des Vaters die Umgangskontakte noch nicht grundsätzlich infrage stelle (Gutachten Seite 77).

Der Sachverständige hat persönliche Kontakte von Vater und Sohn grundsätzlich befürwortet, angesichts des erheblichen Drucks für das Kind und die Gefährdung, die durch den Umgang bestehen könne, aber flankierende Maßnahmen empfohlen (Gutachten Seite 78). Kontaktwünschen des Jungen solle zeitnah nachgekommen werden (Gutachten Seite 79). Der Sachverständige hat insoweit einen befristeten Ausschluss des Umgangs vorgeschlagen, nach einer gewissen Zeit eine erneute Kontaktanbahnung (Gutachten Seite 79). Insoweit hat der Sachverständige ein (für das Kind als verlässlich wahrnehmbares) Wohlverhalten des Vaters für erforderlich erachtet (Gutachten Seite 79). Nach Wiederanlaufen des Umgangs hat der Sachverständige eine Begleitung der Umgangskontakte für den Zeitraum von etwa 6 - 9 Monaten für geboten erachtet, wobei diese im Haushalt des Vaters stattfinden könnten, wenn dieser die Umgangsbegleitung respektvoll akzeptiere (Gutachten Seite 79). Dabei könne der Vater eventuell am Auswahlprozess bezüglich der Umgangsbegleitung beteiligt werden (Gutachten Seite 79). Die Möglichkeit, die Umgangsbegleitung noch längere Zeit beizubehalten, hat der Sachverständige angesprochen (Gutachten Seite 79). Insoweit hat der Sachverständige ein Stufenmodell angeregt, zunächst mit einem Umgang alle 14 Tage im Umfang von zwei Stunden, später ausgeweitet auf einen ganzen Nachmittag am Wochenende (Gutachten Seite 80). Übernachtungen und Ferienregelungen hat der Sachverständige, wenn die Kontakte über längere Zeit regelmäßig stattfinden, als Angebot dem Kind gegenüber für möglich gehalten, wobei sich der Vater gedulden solle und das Kind nicht bedrängen dürfe (Gutachten Seite 80).

c)

Die aktuelle Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Vater keine Empathie für seinen Sohn zeigt, sein eigenes Verhalten nicht hinterfragt und sich allein auf formale Rechtstandpunkte zurückzieht, lässt einen - auch begleiteten - Umgang zwischen Vater und Sohn nicht zu. Dies gilt auch für die soeben dargestellte konkrete Empfehlung des Sachverständigen, den zunächst ausgesetzten Umgang im Wege eines Stufenmodells allmählich auszuweiten. Denn der Vater hat die vom Sachverständigen insoweit vorausgesetzte "Vorleistung" nicht erbracht.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten noch einen Ausschluss des Umgangs für die Zeit von lediglich drei bis vier Monaten empfohlen (Gutachten Seite 79). Dabei ist er aber nicht nur davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme des (begleiteten) Umgangs Freiwilligkeit bei F... voraussetzt, ebenso die Gewährleistung einer Möglichkeit für das Kind, sich "situativ aus dem Machtbereich des Vaters zu entfernen" (Gutachten Seite 60), also dass der Umgang von F... in Absprache mit dem Umgangsbegleiter jederzeit beendet werden kann (Gutachten Seite 80). Sondern der Sachverständige hat insbesondere auch betont, dass der Vater selbst Leistungen zum Gelingen des Umgangs erbringen muss.

So hat der Sachverständige dem Vater dringend eine Therapie ans Herz gelegt und dabei den Nachweis verlangt, dass dieser sich dort einer Behandlung in einem Umfang von nicht unter einem wöchentlichen Termin unterziehe (Gutachten Seite 80). Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Vater zum Aufbau von Vertrauen auf Seiten des Kindes den wesentlichen Beitrag leisten müsse. Der Vater müsse auch sehr darauf Acht geben, das Vertrauensverhältnis zum Kind nicht durch einengende Maßnahmen und Verhaltensweisen, z.B. in der direkten Kommunikation mit seinem Kind, zu gefährden (Gutachten Seite 81).

Dass der Vater diese dringenden Empfehlungen auch nur ansatzweise aufgenommen und in konkrete Handlungen umgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat sich seit Vorliegen des Sachverständigengutachtens allein darauf zurückgezogen, seinen formalen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck zu bringen, ohne erkennen zu lassen, inwieweit er bereit ist, sich auf die konkreten Befindlichkeiten seines Sohnes einzulassen.

Der Senat hat den Beteiligten durch Verfügung vom 10.08.2016 (Bl. 466) Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten vom 06.08.2016 Stellung zu nehmen. Nach zwischenzeitlich gewährter Fristverlängerung (Bl. 173) hat der Vater mit Schriftsatz vom 04.10.2016 (Bl. 476) Stellung genommen. In den Vordergrund seiner Ausführungen hat er die Empfehlung des Sachverständigen gestellt, ihn an der Auswahl der Umgangsbegleitung zu beteiligen. Im Übrigen hat der Vater hier vor allem Befürchtungen in Bezug auf die Mutter geäußert, aber nicht zu erkennen gegeben, inwieweit er die an ihn gerichteten Empfehlungen des Sachverständigen anzunehmen bereit ist. Auch in seinem Schreiben vom 10.10.2016 (Bl. 479 ff.) hat er lediglich zahlreiche - überwiegend sehr allgemein gehaltene - rechtliche Ausführungen gemacht. Gleiches gilt für seine schriftlichen Äußerungen vom 10.02.2017 (Bl. 526) vom 28.02.2017 (Bl. 534), vom 07.03.2017 (Bl. 539), und vom 09.03.2017 Bl. 542) sowie die am 06.06.2017 (Bl. 570) und am 20.06.2017 (Bl. 579) eingegangenen Schreiben. Die nach dem in Abwesenheit des Vaters durchgeführten Anhörungstermin vom 20.06.2017 eingegangenen Schreiben (Bl. 613, 629, 643) haben insbesondere (auch) die Richterablehnung zum Inhalt. Eine Auseinandersetzung des Vaters mit der aktuellen Situation seines Sohnes, wie sie dem Vater nach Übersendung des Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 20.06.2017 (Bl. 604 ff.) bekannt gewesen sein muss, ist ebenso wenig erfolgt wie eine Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Sachverständigen.

Die Mutter hat im Senatstermin vom 20.06.2017 darauf hingewiesen, dass der Vater sich nicht einmal zum Geburtstag seines Sohnes oder zu Weihnachten gemeldet habe und, obwohl Vater und Sohn beim Sachverständigen gegenseitig die Handynummern ausgetauscht hätte, der Vater sich auch telefonisch nicht bei F... gemeldet habe (Bl. 599). Auch dies spricht dafür, dass beim Vater derzeit nicht etwa das Interesse an seinem Sohn im Vordergrund steht, sondern das Bedürfnis, im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Recht zu bekommen.

Mithin ist festzuhalten, dass der Vater keinerlei Aktivitäten entfaltet hat, das Vertrauen seines Sohnes zurückzugewinnen, wie vom Sachverständigen verlangt. Auch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist eine Basis für die Wiederaufnahme von Umgangskontakten nicht gegeben.

3.

Andere mildere Mittel zur Abwendung der durch Umgangskontakte mit dem Vater eintretenden Gefahr für den Minderjährigen stehen nicht zur Verfügung.

a)

Vor dem völligen Ausschluss des Umgangs ist allerdings grundsätzlich die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 - 6 BGB in Betracht zu ziehen (vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 99). Vorliegend würde sich aber an der Kindeswohlgefährdung durch die Anordnung eines - begleiteten - Umgangs mit dem Vater nichts dadurch ändern, dass ein Umgangspfleger eingesetzt wird. Denn angesichts des Alters des Minderjährigen steht dessen Willen im Mittelpunkt, nicht etwa derjenige eines nicht zur Umgangsgewährung bereiten Elternteils. Die Umgangspflegschaft ist aber vom Gesetz vor allem für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil als (abstrakt) geeignete Gegenmaßnahme vorgesehen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 16 b). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Eine nachhaltige Umgangsverweigerung durch die Mutter liegt nicht vor.

Allerdings hat die Mutter - wohl insbesondere aufgrund der aus ihrer Sicht schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Vater gemacht hat - Kontakten zwischen Vater und Sohn nicht uneingeschränkt positiv gegenübergestanden. Eine grundsätzliche Bereitschaft, zumindest begleiteten Umgang zuzulassen, ist aber gegeben.

Dem Sachverständigen gegenüber hat die Mutter Einverständnis zu regelmäßigen Kontakten zwischen Vater und Sohn für den Fall erklärt, dass es F... gut gehe und er das möchte (Gutachten Seite 14). Nach Feststellung des Sachverständigen hat die Mutter auf die Mitteilung, F... habe einem Umgangskontakt im Rahmen der Begutachtung zugestimmt, kontrolliert reagiert (Gutachten Seite 14). Entsprechend hat der Sachverständige bei der Mutter ein tendenzielles Umdenken bemerkt, so dass aus der grundsätzlichen Ablehnung des Umgangskontakts zwischen Vater und Kind nun eine gewisse Offenheit mit konkreten Umsetzungsvorschlägen geworden ist (Gutachten Seite 69).

An dieser Sachlage hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Die Mutter hat sich grundsätzlich weiter bereit gezeigt, zumindest begleiteten Umgang des Vaters mit F... zuzulassen und entsprechende Erklärungen abgegeben. Im Senatstermin vom 20.06.2017 hat sie allerdings auch erklärt, es könne alles so bleiben wie es derzeit sei, da sich F... so am wohlsten fühle. Sie wisse nicht, ob sie F... noch motivieren könne (Bl. 600). Aus diesen Worten spricht eine gewisse Resignation der Mutter. Grundsätzlich ist die Mutter verpflichtet, sowohl das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Sohn als auch das Recht des Sohnes auf Umgang mit seinem Vater zu unterstützen und entsprechend auch motivierend zu wirken. In der derzeitigen Situation, auch unter Berücksichtigung des Alters des Jungen, sind die Einflussmöglichkeiten der Mutter aber sehr begrenzt (vergleiche nur die bereits angeführte Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit bei fortgeschrittenem Alter des Kindes die Vollstreckung einer Umgangsregelung trotz Ablehnung des Umgangs durch das Kind noch möglich ist). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass F... nur deshalb keinen Umgang mehr mit dem Vater haben möchte, weil die Mutter ihn hierzu nicht hinreichend motiviert.

Nach alledem verspricht die Anordnung einer Umgangspflegschaft keine Verbesserung der Chancen, dass es kurzfristig wieder zu Begegnungen zwischen Vater und Sohn kommen kann.

b)

Den Umgang begleitet durchführen zu lassen, entspricht - wie ausgeführt - dem Willen des Jungen nicht (mehr). Bei ihm wieder dadurch Druck aufzubauen, dass er vor jedem begleiteten Umgang gefragt wird, ob er hierzu bereit sei, gefährdet sein Wohl. Denn der fast 14 Jahre alte F... würde sich angesichts der nun eindeutig erklärten Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Vater nicht ernst genommen fühlen.

c)

Mit gerichtlich angeordneten therapeutischen Maßnahmen kann der Kindeswohlgefährdung nicht begegnet werden.

Im Vordergrund stehen hierbei nicht Therapien, denen sich etwa der Jugendliche zu unterziehen hätte. Der Sachverständige hat allerdings abschließend ausgeführt, es solle darüber nachgedacht werden, dem Jungen intensivere therapeutische Hilfe anzubieten, um eventuelle emotionale Defizite aufarbeiten zu können (Gutachten Seite 81). Aber abgesehen davon, dass die Mutter jedenfalls gegenüber dem Sachverständigen erklärt hat, dass F... in psychologischer Behandlung sei (Gutachten Seite 18), ist erkennbar, dass die Probleme, die gegenwärtig Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn entgegenstehen, nicht auf unterlassene Therapien für das Kind zurückzuführen sind.

Einzig erfolgversprechend könnte eine Therapie sein, der sich der Vater unterzieht. Der Sachverständige hat eine solche empfohlen (Gutachten Seite 80). Eine gesetzliche Grundlage dafür, eine solche Therapie gerichtlich anzuordnen, fehlt aber (vgl. Senat, Beschluss vom 15.12.2017 - 10 UF 21/16, FamRZ 2018, 829 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2011, 1661).

4.

Nach alledem ist der Umgang vorübergehend auszuschließen. Dies entspricht auch den letzten Empfehlungen von Verfahrensbeiständin und Jugendamt.

Die Verfahrensbeiständin hat sich im Senatstermin vom 20.06.2017 dafür ausgesprochen, den Umgang auszuschließen, bis der Junge das 14. Lebensjahr vollendet hat Bl. 601). Das Abweichen von ihren früheren Empfehlungen hat sie mit dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere mit der Begutachtung, begründet. Es habe sich bestätigt, dass der Vater an sich selbst arbeiten müsse, um Zugang zu seinem Sohn zu bekommen. Daher sollten selbst Anbahnung und begleiteter Umgang derzeit nicht angeordnet werden. Es sei deutlich geworden, dass der Vater nur um seine eigenen Probleme kreise. Man könne F... nicht zumuten, weiterhin bereitwillig Motivierungsversuche zu ertragen (Bl. 601).

Das Jugendamt hat sich im Senatstermin vom 20.06.2017 der Empfehlung der Verfahrensbeiständin angeschlossen. Dabei hat das Jugendamt auf zwei Jahre der versuchten Anbahnung des Umgangs hingewiesen, wodurch sich F... nur belästigt gefühlt habe (Bl. 601).

5.

Das Umgangsrecht des Vaters ist bis zum 31.12.2019 auszusetzen.

Der Ausschluss des Umgangsrechts ist schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befristen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.7.2015, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 34). Die Aussetzung des Umgangs sollte aber auch deshalb nur vorübergehend sein, weil sich nicht ausschließen lässt, dass F... auch noch während seiner Minderjährigkeit zu Umgangskontakt mit dem Vater bereit sein wird.

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der Vater jetzt selbst gefordert ist, etwas zu tun. Nur darauf zu warten, dass F... mit zunehmendem Alter vielleicht erneut Neugier auf Begegnungen mit dem Vater entwickelt, wird nicht ausreichen. Denn für einen plötzlichen Sinneswandel des Jungen ist nichts ersichtlich. Der Vater wird also von sich aus Signale setzen müssen, die bei seinem Sohn als Botschaft dahin ankommen, der Vater werde ihn als Persönlichkeit ernst nehmen, auf ihn zukommen und auch andere Vorstellungen als seine eigenen gelten lassen. Der Vater wird also die Fähigkeit zur Empathie unter Beweis stellen müssen. Um hierbei erfolgreich sein zu können, dürfte er auf fremde Hilfen angewiesen sein. Die Empfehlungen des Sachverständigen sollte er sich zu Herzen nehmen.

Vor diesem Hintergrund erscheint im Hinblick auf mögliche Entwicklungen im Verhältnis zwischen Vater und Sohn die Aussetzung des Umgangs für etwa eineinhalb Jahr, also bis zum 31.12.2019, angemessen.

6.

Dem vorübergehenden Ausschluss des Umgangs steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen hat, die regelmäßigen (zunächst begleiteten) Umgang des Vaters mit dem Sohn vorgesehen hat und diese Entscheidung nur vom Vater mit der Beschwerde angegriffen worden ist. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Vaters als Beschwerdeführer ist nämlich möglich.

Beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1346; OLG Schleswig, NJOZ 2012, 1245; Senat, Beschluss vom 3.7.2015 - 10 UF 173/14, BeckRS 2015, 12386; Beschluss vom 27.1.2015 - 10 WF 37/14, BeckRS 2015, 17599). Das Gericht ist somit an Anträge nicht gebunden. Im Umgangsregelungsverfahren gilt daher auch das Verschlechterungsverbot, das Verbot der reformatio in peius, nicht (Senat, Beschluss vom 21.02.2014 - 10 UF 159/13, BeckRS 2014, 14876; NJW-RR 2010, 301, (302); Beschluss vom 12.10.2009 - 10 UF 118/07, BeckRS 2009, 29289; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.11.2011, 6 UF 140/11, BeckRS 2011, 26641; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.5.2009 - 3 UF 402/07, BeckRS 2013, 22833; BeckOK FamFG/Obermann, 26. Ed. 2.4.2018, FamFG § 69 Rn. 44). Vielmehr ist der Umgang auch im Beschwerdeverfahren allein so zu regeln, wie es dem Kindeswohl am besten entspricht, vgl. § 1697a BGB. Insbesondere ist einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

7.

Angesichts der zunächst ausgesetzten Umgangskontakte ist dem Vater aber ein Auskunftsrecht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zuzubilligen. Diese Anordnung beruht auf § 1686 BGB (vgl. hierzu näher BGH, FamRZ 2017, 918). Das insoweit zu verlangende berechtigte Interesse ist hier gegeben, weil der Vater schon seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang mit dem Kind hatte (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1686 BGB Rn. 2).

Der Vater hat ein Interesse daran, etwas über Lebensalltag und Gesundheit seines Kindes zu erfahren, wiederholt deutlich gemacht. Gegenüber dem Sachverständigen etwa hat der Vater beklagt, dass er nicht die Schwimmprüfungen seines Sohnes einsehen dürfe (Gutachten Seite 22). Zuletzt in der am 05.06.2018 eingegangenen Stellungnahme hat der Vater verlangt, "sämtliche ärztliche Atteste vom 11.01.2015 bis zum heutigen Tag vorzulegen, Zeugnis, Urkunden, Lebenslauf, alle halbjährlich, was F... machte, Schule, Sport, Freizeit, Ausweis, Kopien, Fotos".

Auf der Grundlage dieser Anregung ist der Mutter aufzugeben, in regelmäßigen Abständen die Schulzeugnisse und Fotos des Kindes vorzulegen und über den Gesundheitszustand des Kindes Auskunft zu erteilen. Allerdings besteht keine Veranlassung, dem Begehren des Vaters auch insoweit nachzukommen, dass ärztliche Atteste aus der Vergangenheit vorzulegen sind (siehe auch Senat, Beschluss vom 15.07.2015 - 10 UF 191/13, BeckRS 2016, 08364).

Die Mutter hat im Senatstermin vom 20.06.2017 angegeben, sie habe dem Vater Zeugnisse nicht übersandt dieser habe sich vielmehr an ihre Verfahrensbevollmächtigte wenden sollen, was er nicht getan habe (Bl. 600). Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat dazu erläutert, dass man den Austausch von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt gewählt habe, damit der Vater die Mutter nicht weiter belästige (Bl. 600). Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung geht es aber um eine einseitige Handlungspflicht der Mutter. Ob ihre Befürchtung sich bewahrheitet, der Vater werde sie belästigen, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie dem Vater Informationen unmittelbar übersendet oder ob sie dies über ihre Verfahrensbevollmächtigte tut.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann durch Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt werden (vgl. BGH, FamRZ 2017, 918).

III.

Die Beschwerde des Vaters in Bezug auf das Sorgerecht ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB liegen nicht vor.

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354). Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008, 592).

Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH, Beschluss vom 15.6.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 Rn. 21). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, a.a.O., Rn. 23). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, a.a.O., Rn. 24). Die Kommunikation der Eltern kann bereits dann schwer und nachhaltig gestört sein, wenn die Eltern zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, a.a.O., Rn. 25). Zur Begründung der Alleinsorge in einem solchen Fall ist nicht zusätzlich die Feststellung einer günstigen Prognose dahingehend erforderlich, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzen werden. In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann, während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (BGH, a.a.O., Rn. 28).

Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltung der Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint, eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglich gewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediation fruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nicht einmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.3.2015 - 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367). Gegen die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann auch sprechen, wenn es zu derben Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter kommt, die Eltern einander nicht ohne Auseinandersetzungen begegnen können und dies dem Kind nicht verborgen bleibt (Senat, Beschluss vom 3.6.2014 - 10 UF 237/13, BeckRS 2015, 02258). So kann es auch liegen, wenn es dem Vater an Wertschätzung in Bezug auf die Erziehungsleistung der Mutter fehlt (Senat, Beschluss vom 17.6.2014 - 10 UF 5/14, BeckRS 2015, 18022). Eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 - 10 UF 216/14, BeckRS 2016, 03544).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr hat es bei der Alleinsorge der Mutter zu verbleiben.

1.

Schon auf Seiten der Mutter sind die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Elternteile gemeinsam nicht gegeben.

Dass die Mutter für eine gemeinsame elterliche Sorge keine Grundlage sieht, machen ihre Äußerungen dem Sachverständigen gegenüber deutlich. So hat sie in diesem Zusammenhang das Ereignis vom 22.12.2014, weswegen eine Strafanzeige gegen den Vater anhängig ist, benannt, aber auch "fortwährendes Lügen und Verleumden" des Vaters, weshalb es aus ihrer Sicht keine Argumente für eine gemeinsame Sorge gibt (Gutachten Seite 8). Die Vorbehalte, welche die Mutter dem Vater gegenüber hat, werden auch deutlich, wenn sie im Gespräch mit dem Sachverständigen als besonders wichtig bezeichnet, dass ein reales Bild über den Vater erstellt werde; jedenfalls sei hier besonders wichtig die "Aufklärung der Situation" (Gutachten Seite 9). Die Mutter befürchtet im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts Konflikte mit dem Vater und benennt gegenüber dem Sachverständigen insoweit die Beantragung von Busfahrkarten als Beispiel (Gutachten Seite 16), ebenso die Frage der Schulwahl. Im Gespräch mit dem Sachverständigen hat die Mutter zudem erklärt, dass sie im Moment nicht mit dem Vater direkt kommunizieren wolle, auch nicht per Telefon (Gutachten Seite 15).

Die Situation hat sich auch nach der Begutachtung nicht wesentlich verändert. Im Senatstermin vom 20.06.2017 hat die Mutter auch über den Stand der von ihr angestrengten Strafverfahren gegen den Vater berichtet (Bl. 599). Unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die strafrechtlich relevanten Vorwürfe der Mutter dem Vater gegenüber zu treffen, spricht schon diese Konfrontation zwischen beiden dafür, dass sie zu einer Kommunikation im Sinne ihres gemeinsamen Sohnes nicht mehr in der Lage sind.

2.

Es liegt keine einseitige Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter vor, die - für sich genommen - nicht ausschlaggebend wäre (vergleiche BGH, Beschluss vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 22). Vielmehr bietet auch das Verhalten des Vaters keine Grundlage für eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch die Eltern.

Im Gespräch mit dem Sachverständigen hat der Vater immer wieder Vorwürfe hinsichtlich der Mutter geäußert. Deshalb gibt es nach Auffassung des Sachverständigen wenig Hinweise dafür, dass er sich auf eine konstruktive, lösungsorientierte und feinfühlige Kommunikation mit der Mutter einlassen würde, sodass eine erfolgreich wahrgenommene gemeinsame Sorge ausgesprochen fragwürdig erscheine (Gutachten Seite 63).

Hinzu kommen die schon eingehend beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten beim Vater. Diese wirken sich insbesondere auch auf eine kindbezogene Kommunikation, gerade mit der Mutter, aus.

In seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 hat das Jugendamt die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Vater dargelegt, insbesondere auch, dass dieser teilweise mehrmals täglich angerufen und die Jugendamtsmitarbeiter mit zahllosen Zitaten aus verschiedenen Gesetzesbüchern konfrontiert habe (Bl. 553, 554). Diese Schilderungen decken sich mit den Erfahrungen des Senats, zum einen der Geschäftsstelle im Hinblick auf zahlreiche Anrufe des Vaters auch dort (vergleiche etwa Bl. 531, 617), zum anderen auch unter Berücksichtigung der zahlreichen - oft handschriftlich verfassten - Schreiben des Vaters im Beschwerdeverfahren. Wenn angesichts dessen schon das mit professionellen Mitarbeitern ausgestattete Jugendamt erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit mit dem Vater sieht, ist es für die Mutter nicht zumutbar, mit dem Vater zum Wohl des Kindes gedeihlich zusammenzuarbeiten.

Die Sprunghaftigkeit im Verhalten des Vaters wird auch deutlich angesichts des Telefonats, das er mit dem Einzelrichter des Senats am 27.02.2017 geführt hat (Bl. 532). In diesem Telefonat war ein relativ sachlicher Austausch möglich. Der Vater hat zum Ende des Gesprächs auch die Zusage gegeben, dass der Senat über das Ergebnis des Gesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten informiert werde. Dessen ungeachtet hat der Vater einen Tag später, am 28.02.2017, wieder eine umfangreiche Stellungnahme übersandt (Bl. 534), mit verschiedenen Zitaten von Rechtsvorschriften und gerichtlichen Entscheidungen versehen, und hierin auch wieder zahlreiche Kraftausdrücke gebraucht, wie "Boykott", "Hetzjagd", "Rechtsmobbing".

3.

Dem inzwischen fast 14 Jahre alten Jungen sind die Konflikte zwischen den Eltern nicht verborgen geblieben. Vielmehr wird er durch ihren Streit beeinträchtigt.

Dem Sachverständigen gegenüber hat F... den Wunsch geäußert, dass sich die Erwachsenen vertragen mögen (Gutachten Seite 50).

F... war im Senatstermin vom 20.06.2017 durchaus darüber informiert, was das Sorgerecht bedeutet. Er hat sich hier dafür ausgesprochen, dass die Mutter die elterliche Sorge ausübt, weil sie bedenke, was für ihn das Beste sei. Der Vater wolle nur seinen Willen durchsetzen (Bl. 603). F... befürchtet Meinungsverschiedenheiten der Eltern und meint, der Vater werde nur deshalb für eine andere Entscheidung plädieren als die Mutter, weil er sie ärgern wolle. Diese Äußerungen des Jungen machen deutlich, dass ihm der erhebliche Konflikt zwischen den Eltern auch aktuell bewusst ist.

4.

Nach alledem hat es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu bleiben. Die Verfahrensbeiständin hat sich im Senatstermin vom 20.06.2017 ebenfalls dafür ausgesprochen, dass das Sorgerecht allein bei der Mutter liegt (Bl. 601). Angesichts des Konfliktpotenzials der Eltern hat auch das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 09.01.2017 empfohlen, es bei der Alleinsorge der Mutter zu belassen (Bl. 520).

5.

Eine abweichende Sorgerechtsregelung aufgrund anderer Vorschriften, vgl. auch § 1671 Abs. 4 BGB, ist nicht angezeigt. Insbesondere bedarf es keiner Einschränkung der Sorgerechtsbefugnisse der Mutter gemäß § 1666 BGB. Dass das Wohl des Jungen im Haushalt der Mutter gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich.

Nach Einschätzung des Sachverständigen wohnt F... gern bei seiner Mutter und sieht dort seinen Lebensmittelpunkt (Gutachten Seite 73). Durch eine gewisse Instabilität auf Seiten der Mutter, wie sie der Sachverständige beschrieben hat (Gutachten Seite 67), wird nach dessen Einschätzung deren Erziehungskompetenz nicht infrage gestellt (Gutachten Seite 67). Im Hinblick auf den vom Vater behaupteten Alkoholmissbrauch durch die Mutter hat der Sachverständige Substanzmissbrauch oder Suchtgefährdung nicht feststellen können (Gutachten Seite 66).

Der Sachverständige hat der Mutter eine aufarbeitende und stabilisierende Psychotherapie empfohlen (Gutachten Seite 70). Diese Empfehlung sollte die Mutter aufgreifen. Doch unabhängig davon ist das Kindeswohl nicht etwa gefährdet bei einem fortdauernden Aufenthalt des Jungen im Haushalt der Mutter.

Auch soweit der Sachverständige abschließend geäußert hat, es solle darüber nachgedacht werden, dem Jungen intensivere therapeutische Hilfe anzubieten, um eventuelle emotionale Defizite aufarbeiten zu können, ist eine diesbezügliche Auflage an die Mutter nicht erforderlich. Nach ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen ist F... in psychologischer Behandlung (Gutachten Seite 18). Selbst wenn diese Behandlung aktuell nicht mehr andauern sollte, hat die Mutter in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass sie die psychische Situation ihres Sohnes im Blick hat und gegebenenfalls tätig wird, um Problemen zu begegnen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Auch wenn der Vater im Ergebnis weder mit seinem Begehren zum Umgangsrecht noch mit seinem Begehren zur elterlichen Sorge durchdringt, entspricht es der Billigkeit, die Eltern in gleichem Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen, zumal die Endentscheidung des Senats erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1, 3 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.