Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.01.2019 - 6 W 9/19
Fundstelle
openJur 2020, 37955
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam - 1. Kammer für Handelssachen - vom 18.12.2018 - 51 O 38/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist nach ihrem Vortrag ebenso wie die in der Sc... ansässige Antragsgegnerin zu 1) europaweit auf dem Gebiet des Baus und Vertriebs von Yachten und Booten tätig.

Der Geschäftsführer S... der Antragstellerin ist zugleich Vorstandsmitglied eines in Polen geschäftsansässigen Unternehmens Y... sp. z o.o. in N... (kurz C... M...). Auch dieses Unternehmen ist auf dem Gebiet des Baus und Vertriebs von Yachten und Booten tätig.

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der ebenfalls in der Sc... ansässige Antragsgegner zu 2) ist, beauftragte mit Vertrag vom 19.06.2017 die C... M... mit dem Bau und der Lieferung eines Bootes. Die Vertragsparteien gerieten in Streit, nach dem Vortrag der Antragstellerin wegen Verzögerungen bei der Auslieferung des Bootes.

Am 25.10.2018 richtete der Antragsgegner zu 2) namens der Antragsgegnerin zu 1) eine E-Mail an Herrn S... unter der Adresse s...@...com, i...@....com, in englischer Sprache abgefasst (Anlage PBP 1), deren deutsche Übersetzung wie folgt lautet:

"Betreff: Datum der Abholung 5. November wie vereinbartSehr geehrter Herr S...,nach der E-Mail vom 24.10. durch Ihren Anwalt M. G..., und wie vereinbart, bestätige ich hiermit den Termin vom 05. November 2018 für die Abholung.Wir werden daher unsere uns rechtlich zustehenden Gegenstände an diesem Tag abholen. Zu unseren Gegenständen gehören die in unserem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 aufgeführten Gegenstände.Um vollkommen klar zu sein, beinhalten diese Gegenstände die Rumpfform und die Deckform, die außen gelagert werden, und das zweite Rumpfformteil und verschiedene kleinere Formen, die innen gelagert werden.Zu unseren Gütern gehören auch das Sonnenschutz-Gewebe, das unfertige Boot und alle am 1. August 2018 aufgenommenen Ersatzteile.Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter vor diesem Datum oder während der Abholung Teile verstecken, stehlen und/oder nicht zugänglich machen, gehen wir sofort zur Polizei und melden den Diebstahl von Windoors-Formen und dem ...-Boot von ... + die oben beschriebenen Güter.Unser französischer Anwalt hat eine Akte zu diesem Fall an P... G..., Leiter der Wirtschaftsabteilung ..., geschickt. Er schätzt den Fall als sehr ernst ein. Ich erwähne auch, dass Vertreter des Konsulats der französischen Behörden aus S... am 5. vor Ort sein werden um zu überprüfen, ob Sie uneingeschränkt kooperieren."

Ausweislich der Anlage PBP 1 ließ die Antragsgegnerin zu 1) eine Kopie dieser E-Mail unter anderem an einen A... A... unter a...@...com versenden, der nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Mitarbeiter eines ihrer wichtigsten Kunden ist, nämlich der in L... ansässigen Z... . Dies sei auch der Antragsgegnerin zu 1) bekannt gewesen, so die Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht geltend, durch Einbindung des Kunden A... in den E-Mail Verkehr vom 25.10.2018 sei eine wettbewerbswidrige Herabsetzung und eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfolgt. Der Kunde habe nach Empfang der E-Mail nur zu der Schlussfolgerung kommen können, dass bei einer Zusammenarbeit mit einem von dem Geschäftsführer S... geführten Unternehmen, mithin der Antragstellerin, jederzeit die Gefahr einer strafbaren Handlung und einer Vermögensgefährdung bestehe. Dadurch werde die Antragstellerin diskreditiert und komme für Dritte als möglicher Vertragspartner nicht in Betracht. Es liege auch eine Verletzung des Unternehmer-persönlichkeitsrechts vor. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegner sich auch an andere Kunden der Antragstellerin wendeten.

Die Antragstellerin hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben erachtet sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam als Empfangsort bzw. Stammplatz des betreffenden Rechners und damit Sitz des Empfängers (§ 14 Abs. 2 UWG).

Deutsches Wettbewerbsrecht sei anwendbar gemäß Art. 4, 6 Abs. 2 Rom II-VO.

Die Antragstellerin hat sinngemäß begehrt, im Wege einstweiliger Verfügung den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten den konkreten Inhalt der vorstehend wiedergegebenen E-Mail vom 25.10.2018 (in der englischen Fassung) gegenüber Dritten zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage PBP 1 wiedergegeben.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 18.12.2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam unter dem Gesichtspunkt der internationalen und örtlich inländischen sei nicht gegeben. Als maßgeblicher Begehungsort der wettbewerbswidrigen Handlung komme sowohl der Sende- als auch der Empfangsort in Betracht. Empfänger der E-Mail sei, wie sich aus deren Inhalt ergebe, Herr S... als Geschäftsführer der in Polen ansässigen C... M... . Im Falle wettbewerblicher Beeinträchtigung einschließlich der Rufverletzung sei als sog. Erfolgsort derjenige Ort anzunehmen, an dem Dritte bestimmungsgemäß Kenntnis von der schädigenden Verletzungshandlung erlangen sollen. Bei Anschwärzung bzw. Abwerbung von Kunden liege der Schwerpunkt der inkriminierten Handlung auf dem Markt, auf dem der Kunde ansässig sei, wo also die Antragstellerin für diesen tätig werde. Denn nur dort träfen die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinander. Gleiches gelte für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die durch Versendung eines Briefes/einer E-Mail begangen werde. Soweit die Antragstellerin auf den Mittelpunkt des Interesses des Verletzten gemäß der Rechtsprechung des EuGH abstellen wolle, komme nicht regelmäßig der Sitz des Verletzten, sondern der Ort als Erfolgsort in Betracht, an dem das geschäftliche Ansehen des Verletzten am gefestigsten sei. Dass P... dieser Ort sei für die offensichtlich international agierende Antragstellerin, sei nicht ersichtlich.

Gegen diesen ihr am 19.12.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.12.2018 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht geltend, es sei ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsgegner weitere Wettbewerbsverletzungen am Sitz der Antragstellerin begehen. Unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr sei die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 937 Abs. 2 ZPO, 12 Abs. 2 UWG.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Dem im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsantrag kann nicht entsprochen werden, wobei dahin stehen kann, ob die Schaffung eines Titels in teilweise englischer Sprache, wie hier beantragt, prozessual zulässig sein kann.

1. Es ist entgegen der Ansicht des Landgerichts allerdings von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin auszugehen. Maßgebliche Bestimmung im Hinblick auf die in der Sc... ansässigen Antragsgegner ist Art. 5 Nr. 3 Luganer Übereinkommen II (in der Fassung vom 11.04.2016). Diese Bestimmung entspricht dem Regelungsgehalt des für die Staaten der Europäischen Union untereinander geltenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO.

Nach diesen Bestimmungen kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Unter dem Ort des schädigenden Ereignisses ist der Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) und der Ort der ursächlichen Handlung (Handlungsort) zu verstehen, wobei der Begriff des schädigenden Ereignisses weit auszulegen ist (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn 19).

Die von der Antragstellerin als verletzt geltend gemachten Tatbestände des wettbewerbs-widrigen Verhaltens (§ 4 Nr. 2 UWG "Anschwärzung") sowie des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinn der genannten Vorschriften. Die Antragsgegner können nach Wahl des Antragstellers daher vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 131/12, englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 1/11, Parfümflakon).

Die Annahme der internationalen Zuständigkeit für eine auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolges setzt voraus, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O. Rn 23 u. 25 - zit. nach juris).

Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist die schädigende Handlung in der E-Mail vom 25.10.2018 zu sehen, die die Antragsgegner aus der Sc... an einen in L... residierenden Kunden der in Deutschland ansässigen Antragstellerin gesandt haben. Nach ihrem Vorbringen wird sie dadurch verunglimpft und in ihrer Kundenbeziehung zu dem Mail-Adressaten gestört mit der Folge einer Gefährdung ihres Vermögens im Inland.

2. Die Antragstellerin stützt ihre Unterlassungsbegehr auf wettbewerbliche Ansprüche, die örtliche Zuständigkeit richtet sich insoweit nach § 14 UWG.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist gemäß § 14 Abs. 2 UWG gegeben. Ausgangspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der Tatsachenvortrag der Antragstellerin. Hinsichtlich doppelrelevanter Tatsachen, die also zugleich die Begründetheit des Anspruchs betreffen, ist dabei nicht darauf abzustellen, ob überhaupt eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt. Es genügt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit, dass ein Wettbewerbsverstoß behauptet wird und ein solcher nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin stellt die E-Mail vom 25.10.2018 einen Boykottaufruf bzw. eine boykottähnliche Maßnahme dar. Mit der E-Mail versuche die Antragsgegnerin zu 1), einen Kunden der Antragstellerin dahin zu beeinflussen, von Geschäften mit der Antragstellerin abzusehen. Es drohe die Wiederholung dieses Verletzungsfalles.

Bei einem Boykottaufruf im Falle der Wiederholungsgefahr ist Begehungsort neben dem Ort des Zugangs beim Adressaten auch der Sitz des boykottierten Unternehmens (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 14 Rn. 17).

3. Unter Zugrundelegung des Vortrages der Antragstellerin kommt teils englisches (s. a)), teils deutsches Recht (s. b)) zur Anwendung.

Die Entscheidung darüber, welches Recht bei Auslandsberührung - hier Sitz der Antragsgegner in der Sc... sowie Sitz des adressierten Kunden in L... - zur Anwendung kommt, obliegt hier dem Gericht, dieses hat von Amts wegen die Regeln des in Deutschland geltenden Internationalen Privatrechts zu beachten.

Gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, ist der Inhalt des vom Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen festzustellen (§ 293 ZPO), gegebenenfalls unter Heranziehung von Experten (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn 14).

Es gelten allerdings Besonderheiten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, § 293 ZPO ist nicht uneingeschränkt anwendbar. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Pflicht des Richters bezüglich der Ermittlung fremden Rechts auf die Verwendung der präsenten Erkenntnisquellen beschränkt; die Mitwirkungspflicht der Partei gewinnt verstärkte Bedeutung (OLG Hamburg, Urteil vom 08.06.1989 - 6 U 135/88, VersR 1989, 1164). Das ausländische Recht ist wie andere Voraussetzungen des Arrest-/Verfügungsanspruches nach §§ 920, 936, 294 ZPO glaubhaft zu machen (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2013, § 11 Abschn. II 7 "Die Behandlung ausländischen Rechts und einstweiliger Rechtsschutz"; Halfmeier/E., Internationales Wettbewerbsverfahrensrecht/XXI. Einstweiliger Rechtsschutz in: Teplitzky/Pfeifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, E. Internationales Wettbewerbsverfahrensrecht, Rn 272). Dies folgt letztlich aus § 920 ZPO. Dort wird die Glaubhaftmachung des Arrest-/Verfügungsanspruches gefordert, ohne dass zwischen Rechts- und Tatsachenfragen unterschieden wird. Kann im summarischen Verfahren aufgrund der dem Gericht präsentierten Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen oder der in der Rechtslehre geäußerten Ansicht nicht eindeutig festgestellt werden, ob das von der Antragstellerin inkriminierte Verhalten der Antragsgegner unter Anwendung ausländischen Rechts ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, fehlt es im Eilfall an der notwendigen Glaubhaftmachung (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.1968 - 6 U 78/68, NJW 1969, 991).

a. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach in der Versendung der E-Mail vom 25.10.2018 an den in L... ansässigen Kunden ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist, führt zur Anwendung englischen Rechts auf die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falls, soweit die Antragstellerin sich auf die drohende Wiederholungsgefahr des inkriminierten Verhaltens beruft.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-VO zu bestimmen.

Die Grundanknüpfung für das Lauterkeitsrecht folgt dem Marktortprinzip. Die allgemeine Anknüpfungsregel für unlauteres Wettbewerbsverhalten in Form der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Marktortregel findet sich in Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO. Die Anknüpfung an den Markt, der durch das betreffende unlautere Wettbewerbsverhalten beeinträchtigt wird, entspricht der Funktion des Lauterkeitsrechts, das im Interesse der Wettbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit faire und gleiche Konkurrenzbedingungen auf dem Markt sicherstellen soll (Erwägungsgrund 21 Satz 2 Rom-II-VO; Palandt/Thorn, 71. Aufl., Art 6 Rom-II-VO, Rn 2) ). Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO enthält eine spezielle Regelung für sog. bilaterale Wettbewerbshandlungen. Bei unlauterem Wettbewerbsverhalten, das sich ausschließlich gegen einen bestimmten Wettbewerber richtet (betriebsbezogene Wettbewerbsverstöße), werden die Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit weniger stark berührt als bei marktbezogenen Verstößen. Die wettbewerbsspezifischen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht treten in den Hintergrund, das anwendbare Recht bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 4 Rom-II-VO. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-VO anwendbar.

Nicht unter Art. 6 Abs. 2 zu subsumieren sind allerdings betriebsbezogene Wettbewerbs-handlungen, die sich unter Beteiligung von Kunden oder Lieferanten gegen den Mitbewerber richten, wie z.B. Boykottaufforderungen, Anschwärzungen oder sonstige geschäfts-schädigende Äußerungen. Bei Vorliegen eines unmittelbaren Einwirkens auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite ist Art. 6 Abs. 1 anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08 Rn 19, Ausschreibung in Bulgarien - zit. nach juris; Staudinger/Fezer/Koss, Internationales Wettbewerbsprivatrecht (2015), Rn 662). Der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist in diesen Fällen das Land, in dem auf den Kunden bzw. Lieferanten eingewirkt wird bzw. worden ist.

Danach ist das am Sitz des Adressaten der E-Mail vom 25.10.2018 geltende Recht maßgeblich, mithin englisches Recht.

Es fehlt hier seitens der Antragstellerin an der notwendigen Glaubhaftmachung des anzuwendenden englischen Rechts bzw. einschlägiger Gerichtsentscheidungen, wonach nach englischem Recht das Verhalten der Antragsgegner wettbewerbswidrig ist.

b. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, wonach zu befürchten sei, dass die Antragsgegner weitere Verletzungshandlungen begehen könnten zu Lasten der Antragstellerin im Inland (Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr), kommt für den vorbeugenden Unterlassungsantrag die Anwendung deutschen Rechts in Betracht.

Die Antragstellerin hat Schriftverkehr zu den Akten gereicht, welchem sich eine Drohung der Antragsgegner entnehmen lässt, andere Kunden der Antragstellerin über den Streit mit Herrn S... zu informieren (Anlage PBP 9) bzw. die ganze Sache im Detail in der einschlägigen Presse (y...) mitzuteilen (Anlage PBP 7).

Bei einer solchen Sachlage kommt eine unmittelbare Einwirkung auf die geschäftlichen Entscheidungen der sog. Marktgegenseite in Deutschland in Betracht, so dass gemäß Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht zur Anwendung kommen kann.

4. Dem Verfügungsantrag, mit welchem die Untersagung der Verbreitung des Inhalts der E-Mail vom 25.10.2018 an Dritte im Inland vorbeugend untersagt werden soll, kann nicht entsprochen werden. Der Verfügungsantrag ist unbegründet.

a. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 bzw. Nr. 4 UWG, nicht hingegen ein solcher gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB). Dieses Recht stellt einen Auffangtatbestand dar, auf eine Verletzung dieses Rechts kann sich der von einem Wettbewerbsverstoß betroffene Mitbewerber, abgesehen von dem Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, nicht berufen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Einl. 7.4; BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 Rn 40, Werbeblocker I - zit. nach juris).

b. Es fehlt an der für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt in Betracht, solange keine wettbewerbswidrige Einwirkung auf Kunden der Antragstellerin in Deutschland erfolgt ist. Die Begehungsgefahr ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Für die Erstbegehungsgefahr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die in Rede stehende Verletzungshandlung künftig befürchten lassen. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten in naher Zukunft bevor steht (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn 1.24) Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn 1.12), bzw. hier nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

c. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner künftig die E-Mail mit dem Wortlaut vom 25.10.2018, wie aus dem Verfügungsantrag ersichtlich, an Kunden der Antragstellerin in Deutschland versenden werden.

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung der konkreten Verletzungsform, also das Verbot einer Handlung so wie sie begangen wurde, mithin die Versendung einer Mitteilung mit dem Inhalt der E-Mail vom 25.10.2018. Der Unterlassungsantrag enthält keine (zulässigen) Verallgemeinerungen, mit denen das nach Ansicht der Antragstellerin Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen soll dergestalt, dass eine Erweiterung des Antrages auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen in Betracht kommen könnte.

In der E-Mail vom 25.10.2018 kommt zum Ausdruck, dass zwischen dem Verfasser und Empfänger Streit herrscht im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung eines Bootes, ferner, dass der Verfasser Gegenstände herausverlangt und dafür den Abholungstermin 5. November bestimmt hat. Für den Fall, dass es bei der Abholung der Gegenstände Schwierigkeiten geben sollte (Verstecken, Stehlen, Zutrittsverweigerung), wird das Einschalten der Polizei angekündigt. Der E-Mail kann weiter entnommen werden, dass der Ort der Abholung wohl in Polen liegt, denn es ist die Rede davon, dass Vertreter französischer Behörden aus S... am 5. November vor Ort sein sollen um zu prüfen, ob die in Besitz der Gegenstände befindliche Person betreffend die Herausgabe kooperiert.

Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, die Antragsgegner würden auch künftig bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich Ablauf des 5. November 2018, eine Nachricht eben dieses Inhaltes an Dritte verbreiten. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Anspruch setzt, wie bereits ausgeführt, voraus, dass ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Wettbewerber werde sich in naher Zukunft der konkret bezeichneten wettbewerbswidrigen Maßnahme bedienen (BGH, Urteil vom 15.04.1999 - I ZR 83/97 Rn 23, Preissturz ohne Ende - zit. nach juris). Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach Ablauf des 05.11.2018 ergäbe eine solche Mitteilung an Dritte keinen Sinn.

d. Eine erweiterte Auslegung des Unterlassungsantrages kommt nicht in Betracht, auch nicht unter Heranziehung des Zusatzes "wenn dies geschieht wie in Anlage PBP 1 wiedergegeben". Durch diesen Zusatz wird lediglich deutlich gemacht, dass der angesprochene Empfänger (mit "Dear M. S...") Herr S... ist und unter der Adresse s...@....com, i...@...com angeschrieben wird.

Zwar trägt die Antragstellerin mit der Antragsbegründung vor, die Antragsgegner erachteten Herrn S... als Schwindler, Lügner und Betrüger und wollten gemäß ihrer Ankündigung diesen gegebenenfalls wegen Diebstahls verklagen, dies falle auf die Antragstellerin zurück und verwirkliche den Tatbestand der rechtswidrigen Herabsetzung (§ 4 Nr. 2 UWG) sowie der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Der Unterlassungsantrag enthält jedoch keine Beschreibung eines (zu befürchtenden) Verhaltens der Antragsgegner, das den Schluss auf die beschriebenen Verletzungshandlungen zuließe. Mit anderen Worten, das vorstehend bezeichnete Verhalten spiegelt sich nicht im Antrag wieder.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 2, § 3 ZPO.