OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010 - 8 W 270/10
Fundstelle
openJur 2011, 98617
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 O 267/09

Die Reisekosten eines Rechtsanwalts sowie Abwesenheitsgeld können regelmäßig erstattungsfähig sein auch wenn er für die mündliche Verhandlung 600 Kilometer anreisen muss. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt regelmäßig auch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsstreitigkeiten für diese Mandantin im gesamten Bundesgebiet vertritt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 12.4.2010

abgeändert:

Aufgrund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 sind vom Beklagten an die Klägerin Kosten in Höhe von 2493,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 9.11.2009 zu erstatten.

Im Erstattungsbetrag sind 726 € Gerichtskosten enthalten.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine negative Feststellungs- und Zahlungsklage erhoben. Sie hat die Feststellung begehrt, dass vorgerichtlich vom Beklagten geltend gemachte Unterlassungsansprüche sowie Folgeansprüche nicht bestehen.

Die Klägerin betreibt eine kostenlose Kontaktmanagement - und Kommunikationsplattform im Internet. Sie bietet den registrierten Mitgliedern u.a. die Möglichkeit, durch Veröffentlichung von eigenen Beiträgen in verschiedenen, nach Themen geordneten Foren miteinander zu kommunizieren.

Der Beklagte, der in Stuttgart ein Tattoo - Studio betreibt, hatte von der Klägerin die Unterlassung und Löschung eines von einem im Netzwerk der Klägerin registrierten Mitglied veröffentlichten Berichts verlangt, in welchem dieser seine Erfahrungen anlässlich einer ersten Beratung zu Preisen und Leistungen des Tattoo - Studios des Beklagten schildert.

Mit Urteil des Landgerichts vom 15.10.2009 wurde dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9.11.2009 beantragte der Berliner Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. die Festsetzung seiner Reisekosten zum Termin in Stuttgart, zu dem er geflogen war, nach VV RVG Nr. 7004 in Höhe von 195 € sowie ein Abwesenheitsgeld nach VV RVG Nr. 7005 in Höhe von 60 €.

Der Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 18.2.2010 hinsichtlich der Flugkosten und des Abwesenheitsgelds entgegengetreten. Darüber hinaus hat er die Reisekosten der Partei infrage gestellt.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.4.2010, der im Übrigen dem Antrag des Klägervertreters gefolgt ist, hat die Rechtspflegerin nur die fiktiven Reisekosten eines am Sitz des Beklagten ansässigen Anwalts in Höhe von 11,91 € zuzüglich eines Abwesenheitsgelds in Höhe von 20 € berücksichtigt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003, I ZB 21/03 (Auswärtiger Rechtsanwalt III, NJW-RR 2004, 855).

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 28.4.2010 zugestellten Beschluss hat dieser am 14.5.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschwerde und den Schriftsatz vom 21.6.2010 Bezug genommen.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren nichtmehr Stellung genommen.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei hängt davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Klägerin die Zuziehung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28.6,2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006,3008). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, Auswärtiger Rechtsanwalt I, NJW 2003,901; vom 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJWRR 2007, 1071).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.5.2008 (VIII ZB 92/97 - NJW-RR 2009, 283) unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss vom 12.12.2002 sowie die Beschlüsse vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430) und vom 21.1.2004 (IV ZB 32/03, RuS 2005, 91) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn die im Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßig oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23.1.2007 - I ZB 42/06, Auswärtiger Rechtsanwalt V, NJW-RR 2007, 1561, und vom 28.6.2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Nach der Darstellung der Klägerin ist sie aufgrund von wettbewerbs-, marken- oder auch urheberrechtliehen Auseinandersetzungen laufend mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen im gesamten Bundesgebiet konfrontiert, die sie von ihrem Berliner Prozessbevollmächtigten bearbeiten lässt.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch den vorliegenden Fall zur Bearbeitung dem Berliner Anwalt übergeben hat, der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vertreten hat, und dass dieser zum Termin beim Landgericht Stuttgart mit dem Flugzeug angereist ist. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht kostengünstiger gewesen. Im übrigen hat auch der Beklagte einen Berliner Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl auch er seinen Sitz am Ort des Prozessgerichts hat. Es ist anzunehmen, dass er im Fall seines Obsiegens ebenfalls die Erstattung der Reisekosten dieses Anwalts beantragt hätte.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war deshalb insoweit abzuändern, als die Reisekosten des Berliner Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie beantragt als erstattungsfähig zu berücksichtigen sind.

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