VG Berlin, Urteil vom 20.03.2017 - 10 K 132.16
Fundstelle
openJur 2020, 35380
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin vom 26.10.2015 und des Widerspruchsbescheides der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Ost, vom 19.03.2016 verpflichtet, der Klägerin die Berechtigung für die SMS-Schleusung des Sportbootes ‚Solon‘ (Bootszeugnis Nr. 2995) auf dem Landwehrkanal zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Bootsvermietung. Ihre Schiffe sind binnenschifffahrtsrechtlich teilweise als Fahrgastschiff, teilweise als Sportboot zugelassen. Sie veranstaltet unter anderem mit ihrem als Sportboot zugelassenen Schiff ‚Solon‘ Ausflugsfahrten auf den Berliner und den angrenzenden Brandenburger Binnengewässern. Ausweislich des Bootszeugnisses Nr. 2995 hat das im Jahre 2009 gebaute Sportboot ‚Solon‘ eine Länge von 17,65 m, eine Breite von 6,85 m und einen Tiefgang von 1,20 m. Die höchstzulässige Personenzahl beträgt 60 Personen.

Die Beklagte betreibt als Teil des Landwehrkanals zwei Schleusen, zum einen im Berliner Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg eine so genannte Oberschleuse, zum anderen im Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf im Tiergarten nähe Zoologischer Garten die so genannte Unterschleuse. Für die Benutzung dieser Schleusen außerhalb der regulären Schleusenzeiten bietet die Beklagte eine Schleusung im so genannten SMS-Betrieb an. Dazu heißt es in einer von der Beklagten herausgegebenen Bedienungsanleitung:

"SMS-Schleusung ist ausschließlich der Berufsschifffahrt vorbehalten und ist nur im SMS-Betrieb ohne Störungen möglich. Der Nutzer der SMS-Schleusung muss für diese Betriebsart insbesondere mit den Not-Halt-Funktionen eingewiesen sein. Außerdem muss er wissen, wie er in einem eventuellen Störfall mit der Fernüberwachungszentrale kommunizieren kann.

Die Aktivierung einer SMS- Schleusung und die entsprechenden Anmeldungen erfolgen über SMS-Textnachricht. Über ein zentrales Funkmodem wird die Anforderung zur SMS-Schleusung an die Modem-SPS gesandt. Dort werden die Anforderungsdaten geprüft, in Befehle umgewandelt. Über das Funkmodem kann dem Anrufenden im Klartext die Akzeptanz oder Ablehnung des Schleusungsbegehrens mitgeteilt werden. ...

Ausgewählte Nutzer der Wasserstraßen können vor Erreichen der Schleuse mit einem Funkbefehl die Schleuse vorrangig belegen. Nachdem der Funkbefehl abgelegt wurde, ist die Schleuse für weitere Nutzer blockiert bis zur Abwicklung dieser vorrangigen Schleusung oder nach Ablauf einer Zeit von 15 min (Voreinstellung, Zeit einstellbar). Wenn innerhalb von 15 min nach der Voranmeldung keine weiter Schleusung erfolgt, geht die Anmeldung verloren und die Schleuse ist für andere Anmeldungen wieder freigegeben."

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird eine geplante SMS-Schleusung gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser-und Schifffahrtsdirektion Ost (WaStrSchlBetrZV 2013) bis 12:00 Uhr des Vortages angemeldet.

In den letzten zehn Jahren erfolgten an den genannten Schleusen insgesamt 5.210 SMS-Schleusungen, davon 25 SMS-Schleusungen von Sportbooten, was einem Anteil von ca. 0,47 % entspricht. Das Sportboot ‚Solon‘ nahm am Verfahren der SMS-Schleusungen teil und führte insgesamt drei SMS-Schleusungen durch. Unter den ca. 100 SMS-schleusungsberechtigten Fahrzeugen befanden sich drei Sportboote.

Mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte die Klägerin beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin für das als Sportboot zugelassene Kleinfahrzeug ‚Solon‘ eine Schleusenberechtigung für den SMS-Betrieb außerhalb der Betriebszeiten. Die ‚Solon‘ habe ein Bootszeugnis zur gewerblichen Vermietung, dort sei eine Besatzung bestehend aus einem Schiffsführer mit mindestens C-Patent und einem Bootsmann festgeschrieben.

Mit Schreiben vom 26.10.2015 führte das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin aus, für das Sportfahrzeug ‚Solon‘ könne keine SMS-Berechtigung erteilt werden, da in der Bedienungsanleitung eine Beschränkung des Nutzerkreises auf die Berufsschifffahrt verankert und eine Ausweitung auf Sportboote mit den Sicherheitsanforderungen nicht vereinbar sei. Ausnahmen könnten aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zugelassen werden. Den diesbezüglich eingelegten Widerspruch wies die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Ost - mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, es gebe keine Rechtsnorm, die einen gebundenen Anspruch auf Schleusung außerhalb der Schleusenbetriebszeiten vermittle. Die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WaStrSchlBetrZV 2013 für eine Schleusung außerhalb der Betriebszeiten vorausgesetzten gewerblichen Schifffahrt, da darunter nicht die Vermietung von Schiffen falle.

Auch § 6.29 Nr. 5 und Nr. 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), wonach nach festem Fahrplan fahrende Tagesausflugsschiffe einen Schleusenvorrang anmelden könnten, stünde der Zulassung entgegen. Des Weiteren sei vorgeschrieben, das Klein- und Sportfahrzeuge im Regelfall nur in Gruppen zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust werden dürften. Zudem liege mit den bereits vorhandenen Teilnehmern der Fahrgastschifffahrt eine Kapazitätsauslastung vor. Bereits jetzt komme es in Stoßzeiten zu Rückstaubildungen und Warteschlangen vor den Schleusen.

Die Ablehnung der SMS-Berechtigung sei im Übrigen geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten und sorge für die Abwehr von Gefahren für Leib und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen. Die räumliche Enge innerhalb der Schleuse, die Beachtung der Strömungsverhältnisse, das Festmachen/ Lösen des Fahrzeuges bedürften besonderer Erfahrung, für die der Berufsschiffer im Regelfall durch Prüfungen Praxiserfahrung mitbringe. Zwar werde nicht verkannt, dass im Fall der Klägerin das Führen des Fahrzeuges an das Erfordernis eines C2-Patentes geknüpft sei und wegen früherer Teilhabe Erfahrung und Fahrpraxis vorlägen. Die Zulassung der Klägerin würde jedoch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Selbstbindung der Verwaltung auch anderen Sportbootführern mit geringerer Qualifikation einen Zulassungsanspruch ermöglichen.

Ferner seien die Sicherheitsanforderungen an ein Fahrgastschiff höher als an ein Sportboot. Die Ablehnung sei erforderlich und könne nicht durch Nebenbestimmungen abgemildert werden, da dadurch der Sicherheitsstandard eines Fahrgastschiffes nicht zu erreichen sei. Es sei der Klägerin zumutbar, die Schleusen innerhalb der Betriebszeiten zu passieren. Zum Erreichen des Fahrtziels Landwehrkanal außerhalb der Betriebszeit könne der Wasserweg über die Berliner Spree, Spreekanal, Britzer Verbindungskanal, Neuköllner Kanal genutzt werden. Zudem stehe es der Klägerin frei, mit Fahrgastschiffen an der SMS-Schleusung teilzuhaben.

Eine Ungleichbehandlung liege schließlich nicht vor, da ein Sportboot mit Fahrgastschiffen nicht gleichzusetzen sei. Ein Fahrgastschiff diene nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung der Beförderung von Fahrgästen, ein Sportfahrzeug werde für Sport- und Erholungszwecke verwendet und sei kein Fahrgastschiff.

Mit Beschluss vom 26.07.2016 (VG 10 L 165.16) wies sich Kammer einen Eilantrag der Klägerin zurück, die Genehmigung der SMS-Schleusung für das Fahrzeug ‚Solon‘ vorläufig bis zur Entscheidung der hier vorliegenden Hauptsache zu erteilen.

Mit ihrer am 08.04.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Die Klägerin habe einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WaStrSchlBetrZV i. V. m. Art. 3 GG, da sich die Beklagte durch die ausnahmslose Zulassung sämtlicher Fahrgastschiffe in der Vergangenheit selbst gebunden habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien gegeben. Es handele sich bei den Charterfahrten der ‚Solon‘ um gewerbliche Schifffahrt im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 WaStrSchlBetrZV. Die Klägerin veranstalte Ausflugsfahrten mit Gewinnerzielungsabsicht und beschäftige mehrere Mitarbeiter.

Das Ermessen der Beklagten sei zu Gunsten der Klägerin auf null reduziert. Diese habe sich in der Vergangenheit gebunden. Wegen der ausnahmslos positiven Entscheidungen zu Gunsten von Sonderfahrten der Fahrgastschifffahrt sei die Beklagte aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, der Klägerin ebenfalls die SMS-Schleusung zu ermöglichen. Es komme außerhalb der festen Betriebszeiten auch nicht zu Rückstaubildungen, da hier die Kapazitäten nicht ausgelastet seien.

Gründe für eine Ungleichbehandlung der Klägerin ließen sich nicht finden. Die ‚Solon‘ dürfe nur durch Berufsschiffer, d. h. durch den Inhaber eines Schifffahrtpatentes C2 sowie eines UKW-Sprechfunkzeugnisses zusammen mit einem zweiten Besatzungsmitglied, geführt werden. Die ‚Solon‘ sei als Sportboot zugelassen und demgemäß für Schleusungen auf Binnengewässern geeignet. Auch für Sportboote existierten im Übrigen zahlreiche Sicherheitsvorschriften.

Die Entscheidung der Beklagten, nur Fahrgastschiffe zur SMS-Schleusung zuzulassen, stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es sei ihr nicht möglich, die Schleusen zu umfahren. Schleuse sie innerhalb der Betriebszeiten an der Oberschleuse ein, müsse sie den Landwehrkanal talabwärts befahren und sei zwingend darauf angewiesen, die Unterschleuse zu benutzen, um wieder auf die Spree zu gelangen. Bei einer Abendfahrt gelange man aber dorthin nicht vor 20:45 Uhr. Schließlich habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit am SMS-System teilgenommen und genieße insoweit Vertrauensschutz.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Bescheid des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin vom 26.10.2015 und der Widerspruchsbescheid der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Ost, vom 19.03.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte Berechtigung für die SMS-Schleusung auf dem Landwehrkanal außerhalb der festgelegten Betriebszeiten für das als Sportboot zugelassene Fahrzeug ‚Solon‘, amtliches Kennzeichen B-SC 60, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Da die Schleusen außerhalb der Schleusenbetriebszeiten nicht besetzt seien, habe sich die Beklagte entschieden, die SMS-Schleusung ausschließlich der Berufsschifffahrt vorzubehalten. Das Boot der Klägerin unterfalle nicht diesem Benutzerkreis, da es sich um ein Sportfahrzeug handele, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werde. Die Klägerin unterfalle auch nicht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WaStrSchlBetrZV, da sie keine gewerblichen Schifffahrt betreibe. Die Vermietung von Schiffen stelle keine gewerbliche Schifffahrt dar. Selbst wenn man dies aber unterstellte, müsste seine Entscheidung zulasten von Sportboote erfolgen, da gemäß § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO die Schleusung von Sportfahrzeugen grundsätzlich nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen zu erfolgen habe, die SMS-Schleusung indes eine Einzelschleusung sei. Auch würde der Vorrang der nach festem Fahrplan verkehrenden Tagesausflugsschiffe (§ 6.29 Abs. 5a BinSchStrO) durch die Zulassung der SMS-Schleusung für Sportboote unterlaufen.

Ferner seien die Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion eines Fahrgastschiffes höher als bei Sportbooten. Dies betreffe die Bereiche Leck- und Intaktstabilität, Evakuierung und Notausgänge, baulicher Brandschutz, Antriebsanlagen, Anlegestellen, Ausrüstung und Arbeitszeitregelungen. Infolge der in diesen Bereichen bestehenden Differenzierungen seien Sportboote mit Fahrgastschiffen nicht gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss von Sportbooten geeignet und erforderlich, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Gefahren für Leben und Gesundheit an Bord befindlicher Personen abzuwehren. So habe die ‚Solon‘ keinen Schiffsrumpf aus Stahl. Der Eigner habe ein Verfahren zur Zulassung der ‚Solon‘ als Fahrgastschiff nicht weiter betrieben. Gefahren bei einer Eigenschleusung bestünden, da sich außerhalb der Schleusenbetriebszeit kein Personal auf der Schleuse befinde. Diese werde weder fernüberwacht noch ferngesteuert. Ein rechtzeitiges Stoppen des Schleusungsvorganges könne nicht vorgenommen werden. Zwar sei das Risiko einer Havarie auch bei einem Fahrgastschiff nicht hundertprozentig ausgeschlossen, dort allerdings sei aufgrund der Unterschiede in Bau, Ausrüstung, Sicherheitsanforderungen usw. das Risiko des Eintritts von Personen- und Sachschäden geringer.

Es gelte hier ein abstrakter Gefahrenbegriff. Der Schleusenvorgang sei wegen der räumlichen Enge, der Konzentration von mehreren Wasserfahrzeugen auf engem Raum, der unterschiedlichen Strömungsverhältnisse, dem Fest- und Losmachen, der Manövriererfordernisse gefahrgeneigter als die freie Fahrt auf der Wasserstraße. Die höheren Sicherheitsanforderungen an Fahrgastschiffe und die Berufsschifffahrt im Hinblick auf Bau, Ausrüstung, Personal und Zulassung rechtfertigten deren Zulassung zu einem Schleusenvorgang ohne Bedienpersonal. Die Führung eines Fahrgastschiffes erfordere zudem ein ‚B-Patent‘. Die ‚Solon‘ sei nicht wie ein Fahrgastschiff zu behandeln, da sie kein Fahrgastschiff sei.

Des Weiteren reiche die Kapazität der SMS-Schleusungen nicht für eine Erweiterung auf Sportboote aus. Im Falle der Ausweitung der SMS-berechtigten Verkehrsgruppen würde die Kapazität des SMS-Betriebs zu den Stoßzeiten überschritten, so dass mit stark erhöhten Wartezeiten an den Schleusen zu rechnen wäre. Das System der SMS-Schleusung wäre aufgrund langer Wartezeiten im Ergebnis nicht mehr praktikabel.

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor. Die Vermietung von Schiffen, Booten und Schiffsausrüstungen sei durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne mit den in Ihrem Besitz befindlichen Fahrgastschiffen an der SMS-Schleusung teilnehmen. Das höherwertige Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) stelle zudem eine verfassungsimmanente Schranke dar. Die Klägerin habe des Weiteren die Möglichkeit, an der SMS-Schleusung mit anderen Fahrgastschiffen ihrer Flotte teilzunehmen. Zudem sei bereits im Widerspruchsbescheid auf einen zumutbaren Umweg unter Umgehung der Betroffenen Schleusen hingewiesen worden.

Unterstelle man schließlich den Tatbestand, sei dann eine Ermessensreduzierung auf null durch die vorangegangene Praxis ebenso wenig gegeben wie Ermessensfehler. Der Umstand, dass die Solon in der Vergangenheit in geringem Umfang an der SMS-Schleusung teilgenommen habe, binde die Beklagte nicht. Die Zulassung von Sportbooten zum Verfahren der SMS-Schleusung sei in der Vergangenheit nur in geringer Zahl und lediglich irrtümlich und aus Versehen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig. Die Klage ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Die von der Klägerin begehrte Entscheidung der Beklagten über die allgemeine Zulassung zum Verfahren der SMS-Schleusung auf der Ober- wie der Unterschleuse des Berliner Landwehrkanals stellt einen eigenständig regelnden Verwaltungsakt dar, der jeder Genehmigung der terminlich bestimmten Schleusung im Rahmen von § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013 immanent und logisch vorausgesetzt ist.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum benannten Verfahren der SMS-Schleusung auf dem Berliner Landwehrkanal gemäß § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013. Danach können Schleusungen 1) außerhalb der in der Anlage genannten oder nach Abs. 1 angemeldeten Betriebszeiten sowie 2) an den Schleusen, für die in der Anlage keine Betriebszeiten festgesetzt sind, auf Antrag vom örtlich zuständigen Wasser-und Schifffahrtsamt für die gewerbliche Schifffahrt genehmigt werden (Satz 1). Der Antrag muss bis spätestens 12:00 Uhr des vorhergehenden Werktages beim örtlich zuständigen Wasser-Schifffahrtsamt eingegangen sein (Satz 2).

Der Tatbestand der Regelung liegt vor. Das von der Beklagten angebotene Verfahren der SMS-Schleusung betrifft ausschließlich Schleusungen außerhalb der regulären Schleusenbetriebszeiten. Zwar hat die Klägerin hier nicht bis 12:00 Uhr des vorhergehenden Werktages einen terminbezogenen konkreten Schleusungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 WaStrSchlBetrZV 2013 gestellt, sondern unter dem 07.10.2015 allgemein die Zulassung ihres Sportbootes ‚Solon‘ zum SMS-Schleusenverfahren beantragt. Dies ist indes nach Auffassung des Gerichtes ausreichend. Denn die Genehmigung für einen konkreten SMS-Schleusungstermin setzt - wie ausgeführt - die Zulassung zum Verfahren voraus. Es erschiene zudem aus prozessökonomischen Gründen untunlich, verwiese man die Klägerin auf die Stellung eines zeitlich konkretisierten Antrages gemäß § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013. Auch die Beklagte hat schließlich nicht behauptet, es fehle ein konkreter terminbezogener Antrag auf Genehmigung einer SMS-Schleusung, sondern den Antrag vom 07.10.2015 in der Sache beschieden und zurückgewiesen.

Es handelt sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit um gewerbliche Schifffahrt. Zum einen übt die Klägerin ein Gewerbe aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff des Gewerbes, der vom Gesetz selbst nicht definiert wird, dahin zu verstehen ist, dass es sich um eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008 - BVerwG 6 B 2.08 - mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Vermietung von Schiffen durch die Klägerin handelt es sich insbesondere auch um eine erlaubte Tätigkeit. Diese sind teilweise als Fahrgastschiffe zugelassen, das Sportboot ‚Solon‘ ist ausweislich des Bootszeugnisses Nr. 2995 für den Transport von max. 60 Personen zugelassen. Auch die Beklagte räumt bezüglich der Vermietungstätigkeit der Klägerin ein, dass diese gemäß § 4 Buchst. a Abs. 4 Satz 2 der Binnenschifffahrtsuntersuchungsverordnung die Befugnis hat, Fahrgäste unter Gestellung eines Bootsführers zu befördern (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschlüsse vom 25.06.2014 - VG 10 L 223.14 und VG 10 L 224.15 -; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.03.2015 - OVG 1 S 64.14 und OVG 1 S 65.14 -; zitiert nach juris).

Zum anderen handelt es sich bei der in der Vermietung von Schiffen bestehenden Tätigkeit der Klägerin nach Auffassung der Kammer auch um ‚Schifffahrt‘ im Sinne von § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013. Der Begriff ist nicht legaldefiniert. Die Kammer geht bezüglich der Tätigkeit der Klägerin von Folgendem aus: Die Klägerin vermietet Schiffe, deren Führung auf den Binnenschifffahrtstraßen ein entsprechendes Patent (Schifferpatent B bzw. Schifferpatent C 2) gemäß der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt bedarf. Insbesondere das Führen der ‚Solon‘ ist nur Inhabern eines Schifferpatentes C2 oder eines höherwertigeren Schifferpatentes gestattet. Es erschiene widersprüchlich, das Führen eines vorgeblich nicht der Binnenschifffahrt zugehörigen Schiffes von einem Befähigungszeugnis zur Binnenschifffahrt abhängig zu machen. Auch rein tatsächlich erscheint nicht nachvollziehbar, warum das Chartern bzw. Mieten eines Fahrgastschiffes - beispielsweise im Rahmen eines Betriebsausfluges oder zu sonstigen Freizeitzwecken - als ‚Schifffahrt‘ im Sinne von § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013 anzusehen sein soll, das Mieten eines explizit zu diesem Zweck zugelassenen Sportbootes indes nicht. Für einen Kunden macht es in der Sache keinen Unterschied, ob er für seinen Freizeitzweck ein Fahrgastschiff oder aber ein Sportboot mietet. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Schiff mit Besatzung gechartert wird. Die Differenzierung der Schiffe ist für den Laien in der Regel auch äußerlich nicht erkennbar und ohne Bedeutung. Entsprechend macht es schließlich keinen Sinn, die insoweit einheitlich zu betrachtende gewerbliche Tätigkeit der Klägerin aufzuteilen und diese hinsichtlich der von ihr betriebenen Flotte insoweit als ‚Schifffahrt‘ anzusehen, als ‚Fahrgastschiffe‘ vermietet werden - mit der Folge, dass diese, wie die Beklagte ausführt, die Berechtigung zu einer SMS-Schleusung erhalten können - die gleichgelagerte Vermietungstätigkeit hinsichtlich der sonstigen Sportboote, darunter die ‚Solon‘, indes nicht.

Liegt der Tatbestand von § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV 2013 vor, so ist in der Folge das Ermessen der Beklagten auf die allein ermessensfehlerfrei mögliche Rechtsfolge der Zulassung des Sportbootes ‚Solon‘ zum Verfahren der SMS-Schleusung auf der Ober- wie der Unterschleuse des Berliner Landwehrkanals reduziert. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ist die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Schifffahrt bestimmt, ist damit gleichzeitig gesagt, dass diese Tätigkeit unter den Schutzbereich von Art. 12 GG fällt. Auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Klägerin Grundrechtsträgerin (Art. 19 Abs. 3 GG), ihre Tätigkeit insoweit als Berufsschifffahrt zu qualifizieren. ‚Beruf‘ ist jede auf Dauer angelegte und der Einkommenserzielung dienende menschliche Betätigung. Übt die Klägerin diese Betätigung im vorstehend dargestellten Zusammenhang vermittels ihre Schiffsflotte aus, handelt es sich um Berufsschifffahrt. Unterfällt die Tätigkeit der Klägerin aber dem Schutzbereich des Art. 12 GG, so kommt ihr - zusammen mit allen anderen der Berufsschifffahrt zugehörigen Schiffen auf den Berliner Gewässern - im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen Ober- und Unterschleuse ein aus dem Grundrecht resultierendes Teilhaberecht zu.

Konform mit dem Gleichheitsgrundsatz könnte sie von dieser Teilhabe nur dann ausgeschlossen werden, wenn dieser Ausschluss durch sachliche Umstände gerechtfertigt wäre, die die Ungleichbehandlung legitimierten. Dazu gehören die von der Beklagten angestellten Sicherheitserwägungen (dazu unten a.) ebenso wenig wie die vorgebrachten Kapazitätserwägungen (dazu unten b.).

a) Die von der Beklagten angestellten Sicherheitsbedenken werden von der Kammer insofern nicht geteilt, als sie keinen Anlass geben, bei einem Schleusungsvorgang bzw. der Erteilung der allgemeinen SMS-Genehmigung zwischen einem Fahrgastschiff in und derartigen Sportbooten, wie die ‚Solon‘ eines darstellt, zu differenzieren. Die sicherheitstechnischen und konstruktionsbedingten Unterschiede zwischen einem Fahrgastschiff auf der einen und einem derartigen Sportboot auf der anderen Seite sind zwischen den Beteiligten für sich genommen unstreitig und werden nicht infrage gestellt. Das Fahrgastschiff ist insoweit von vornherein sicherheitstechnisch aufwändiger konstruiert als ein Sportboot. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies auch für den Prozess einer Schleusung im Allgemeinen und für eine SMS-Schleusung im Besonderen einen Unterschied macht.

Die von der Beklagten für den Prozess der SMS-Schleusung angenommene abstrakte Gefahr (räumliche Enge, Konzentration von mehreren Wasserfahrzeugen auf engem Raum, unterschiedliche Strömungsverhältnisse, Manövriererfordernisse etc.) erweist sich nach Auffassung der Kammer als bloße theoretische Möglichkeit eines Unfallereignisses; die derart prognostisch für die Zukunft weiter angenommene Gefahr ermangelt aber einer tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte hat auf die entsprechende Nachfrage seitens des Gerichtes für die letzten zehn Jahre lediglich einen einzigen während eines Schleusungsvorganges stattgefundenen Unfall angegeben. Dieser fand zudem nicht im Kontext einer SMS-Schleusung, sondern während der regulären Schleusenbetriebszeiten statt. Dies lässt den Schluss zu, dass die prognostisch angenommene abstrakte Gefahr durch die tatsächliche Praxis der Schleusungen auf dem Landwehrkanal in der Vergangenheit nicht bestätigt wird. Bezogen auf 5.210 SMS-Schleusungen sowie eine zusätzlich hinzukommende unbekannte Zahl regulärer Schleusungen während der Betriebszeit erscheint dies als vernachlässigbare Größe. Macht die Beklagte mit der prognostischen Annahme einer abstrakten Gefahr das eigene zukünftige Tun vom bloß theoretisch Denkbaren abhängig, ohne in diese Prognose die in der Vergangenheit stattgefundenen bzw. nicht stattgefundenen Ereignisse einzustellen, erweist sich ihre Gefahrenannahme als nicht falsifizierbare Hypothese, die - losgelöst von jeglicher empirischen Grundlage - für alle Zukunft unwiderlegliche Gültigkeit beanspruchte.

Des Weiteren ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass diese Auffassung der Beklagten nicht frei von Widersprüchen ist. Die von der Beklagten angegebenen sicherheitstechnischen Defizite von Sportbooten gegenüber Fahrgastschiffen bestehen als solche auch außerhalb des Schleusungsvorganges bei dem täglichen normalen Fahrbetrieb. Auch hier ist die Gefahr eines Unfallereignisses zu keiner Zeit ausgeschlossen und als Möglichkeit immer in Rechnung zu stellen. Macht die Beklagte für den Schleusungsvorgang geltend, im Falle eines Unfalls gewährleiste das Fahrgastschiff sicherheitstechnisch eher die Sicherheit des Schiffspersonals und der Passagiere, so mag dies einerseits zutreffen. Dieses Argument indes gilt gleichermaßen bei einem Unfall im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Schleusungsvorganges. Bei dem normalen Fahrbetrieb indes werden dort bestehende abstrakte Gefahren den Sportbooten von Seiten der Beklagten nicht entgegengehalten, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Berliner Gewässer so genannte ‚Selbstbedienungsschleusen‘ existieren, so etwa die nach Angaben der Beklagten von der Stadt Berlin verwaltete ‚Schleuse Neukölln‘ (vgl. http://www.wsa-b.de/wasserstrassen/schleusen/schl_neukoelln/index.html), die im Automatikbetrieb ohne Schleusenwärter betrieben werden und bei denen alle Bedienhandlungen von den Bootsführer selbst vorgenommen werden müssen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass Sportboote wie die ‚Solon‘ diese Selbstbedienungsschleusen sollen passieren dürfen, nicht indes die Ober- und Unterschleuse auf dem Landwehrkanal. Wird bei der Selbstbedienungsschleuse nach Betätigen eines Anforderungsschalters sowie eines Hebels die weitere Schleusung von einer Automatik vorbereitet (vgl. dazu http://www.wsa-ko.wsv.de/schifffahrt/freizeitschifffahrt/bootsschleusen/Bedienungsanleitung_Bootsschleuse_3.pdf), so besteht der Unterschied zu dem Verfahren der SMS-Schleusung lediglich darin, dass bei dem Letzteren die Automatik nicht vermittels eines Hebels bzw. Schalters, sondern durch eine SMS ausgelöst wird. Soweit im Verfahren der Selbstschleusung bei Gefahr die Anlage durch Betätigung eines roten Schleusungs- Halt- Schalters angehalten werden kann, ist nicht erkennbar, warum derartige Sicherheitsvorkehrungen nicht gleichermaßen an den Ober- und Unterschleusen auf dem Landwehrkanal ausreichend sein sollen. Jedenfalls nach der Bedienungsanleitung der Beklagten existiert auch für die SMS-Schleusung eine ‚Not-Halt-Funktion‘. Auch soll im Störfall die Kommunikation mit einer ‚Fernüberwachungszentrale‘ möglich sein.

b) Das weitere von der Beklagten vorgebrachte Argument der begrenzten Kapazitäten für die SMS-Schleusung stellt ebenfalls keinen sachlichen Umstand dar, der einen diesbezüglichen generellen Ausschluss von im Rahmen der Berufsausübung betriebenen Sportbooten im Allgemeinen und des Sportbootes ‚Solon‘ im Besonderen rechtfertigte.

Ist - wie dargelegt - die Differenzierung zwischen Fahrgastschiffen und Sportbooten in Bezug auf den Schleusungsvorgang entlang unterschiedlicher Sicherheitsanforderungen sachlich nicht haltbar, besteht auch kein sonstiger Anlass, bei der Verteilung der nach Angaben der Beklagten zahlenmäßig begrenzten Schleusungskapazitäten berufsmäßig betriebene Sportboote wie die ‚Solon‘ nicht in den Verteilungsmodus einzubeziehen. Selbst wenn die Schleusungskapazitäten an der Ober- und Unterschleuse auf dem Landwehrkanal für die SMS-Schleusung begrenzt sein sollten - wofür im Übrigen allein die Beklagte durch die von ihr vorgenommene Festlegung der regulären Schleusenbetriebszeiten die Verantwortung trägt - und insbesondere Fahrgastschiffe einer Bindung an ihren Fahrplan unterliegen, bietet dies insgesamt keinen Anlass, Sportboote wie die ‚Solon‘ a priori aus dem Prozess einer erforderlichen Verteilung knapper Schleusungskapazitäten auszuschließen. Der grundrechtliche Teilhabeanspruch erfordert vielmehr ein vom Beklagten durchzuführendes Verteilungsverfahren unter Einschluss aller Fahrzeuge der Berufsschifffahrt, die an den Schleusungsverfahren teilhaben wollen. Es ist im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten Aufgabe der Beklagten, bei begrenzten Schleusungskapazitäten ein grundrechtskonformes Verfahren zu entwickeln, das den Teilhaberechten aller für eine Schleusung infrage kommenden berufsmäßigen Schifffahrtsbetreibern Genüge tut. Diese Verteilung stellt in ihrer Durchführung lediglich ein organisatorisches Problem bezüglich der aufeinander folgenden Schleusungen dar (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Mainz, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 L 745/15.MZ -; zitiert nach juris).

Schließlich ist im Rahmen ihrer Kapazitätserwägungen von der Beklagten auch kein Umstand vorgebracht worden, der die Annahme begründen konnte, es sei unmöglich, in den bestehenden Ablauf der SMS-Schleusungen von Fahrgastschiffen außerhalb der Schleusenbetriebszeiten zusätzlich als einzelnes Schiff die hier allein streitbefangene ‚Solon‘ einzubeziehen. Die Beklagte hat keinerlei konkrete und belastbare Angaben hinsichtlich der Zahl der bei der Einbeziehung von Sportbooten in die SMS-Schleusung in Zukunft zusätzlich hinzukommenden Schiffe bzw. Schleusungsvorgänge gemacht. Hierzu gibt es von Seiten der Beklagten lediglich Schätzungen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, das die zusätzliche Hereinnahme gerade der klägerischen ‚Solon‘ als einzelnem Schiff bei der SMS-Schleusung ein Kapazitätsproblem nach sich ziehen könnte. Soweit tatsächlich in Zukunft weitere berufsmäßig betriebene Schiffe an diesem Verfahren teilnehmen möchten und ihre Betreiber entsprechende Anträge stellen, wie die Beklagte befürchtet, ist dann zu sehen, wie viele dies sein werden und das Verteilungsverfahren demgemäß zu gestalten. Zum gegenwärtigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, ist dies indes nicht konkret abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.