SG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - S 98 U 775/13
Fundstelle
openJur 2020, 35080
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013, die beiden Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 12. Juli 2013 und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 13. September 2013 für die Jahre 2010, 2011 und 2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013, sowie der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. April 2014 für das Jahr 2013, der Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. April 2015 für das Jahr 2014 und der weitere Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. April 2015 für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) für das Jahr 2014, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin ist.

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG und war zuvor (Ende 2009 bis Mitte 2016) eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB Netz AG. Alleinige Gesellschafterin der DB Netz AG wiederum ist die Deutsche Bahn AG. Die DB Netz AG ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie war im Jahr 1999 im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG ausgegliedert worden.

Zwischen den zuvor genannten Mutter- und Tochtergesellschaften bestanden bzw. bestehen jeweils Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die "Planung, Erstellung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich des Erbringens von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zweck förderlich sind."

Die Aufgaben der Klägerin wurden ursprünglich - bis zu einer Verschmelzung Mitte 2010 (dazu unten) - durch vier rechtlich selbständige Gesellschaften wahrgenommen, nämlich durch die DBB GmbH, die DBG GmbH, die DGT GmbH sowie die IBB GmbH. Die DBB GmbH war alleinige Gesellschafterin der drei anderen zuvor genannten Gesellschaften und war ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB Netz AG. Wegen des Gegenstands der Unternehmen wird auf die entsprechenden Handelsregisterauszüge Bezug genommen.

Während die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (Eisenbahn-Unfallkasse, im Folgenden vereinfachend: Beigeladene) ihre Zuständigkeit für die Unternehmen der DBB GmbH und der DBG GmbH festgestellt hatte (Bescheide vom 16. Juli 2003 und vom 22. Mai 2006), hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Tiefbau-Berufsgenossenschaft, im Folgenden vereinfachend: Beklagte) die DGT GmbH sowie die IBB GmbH in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragen (Aufnahmebescheide vom 24. März 1995, vom 4. Januar 1996 und vom 27. September 1993).

Bereits im Jahr 2006 hatte die DGT GmbH bei der Beklagten beantragt, ihr Unternehmen an die Beigeladene zu überweisen, weil sie im Sinne von § 126 Nr. 3 SGB VII (in der seinerzeit gültigen Fassung; im Folgenden: a. F.) "wie ein Hilfsunternehmen" den Zwecken des Betreibens der Eisenbahninfrastruktur diene. Nach einer entsprechenden Ablehnungsentscheidung der Beklagten hatte die DGT GmbH gegen die Beklagte einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen: S 163 U 454/07) geführt, der nach einer im Jahr 2010 erfolgten Verschmelzung (dazu unten) übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

Am 23. November 2009 übernahm die DB Netz AG (auch) sämtliche Anteile an der Klägerin, welche seinerzeit noch unter DBE Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierte. Außerdem wurde im Dezember 2009 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen diesen beiden Gesellschaften abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 wies die Beigeladene die Klägerin darauf hin, dass sie (die Beigeladene) die Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für deren Unternehmen festgestellt habe, und bestätigte den Beginn der Mitgliedschaft des Unternehmens bei ihr zum 23. November 2009. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 28. Juni 2010 schlossen die DBB GmbH, die DBG GmbH, die DGT GmbH und die IBB GmbH als übertragende Rechtsträger sowie die - zu diesem Zeitpunkt immer noch unter DBE Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierende - Klägerin als übernehmender Rechtsträger einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag. Im Rahmen dieses Verschmelzungsvertrags wurde die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 2 Nr. 1 UmwG vereinbart.

Am 30. Juli 2010 wurde der Klägerin vom Eisenbahn-Bundesamt die Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 6 AEG erteilt.

Am 19. August 2010 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und der übertragenden Rechtsträger eingetragen. Am selben Tag wurde eine Änderung der Firma der Klägerin in das Handelsregister eingetragen: Die DBE Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurde umfirmiert zur DBB Gruppe GmbH - der aktuellen Firma der Klägerin.

Mit Schreiben vom 20. August 2010 setzte die Klägerin die Beklagte in Kenntnis über die Verschmelzung und wies darauf hin, dass die DGT GmbH und die IBB GmbH durch die Verschmelzung erloschen seien. Zugleich bat die Klägerin die Beklagte um Überweisung der Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH an die Beigeladene. Die Beigeladene sei als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für ihr Unternehmen (das der Klägerin) zuständig.

Die Beigeladene wandte sich unter dem 7. September 2010 ebenfalls an die Beklagte und bat darum, die Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH an sie zu überweisen.

Mit Schreiben vom 17. September 2010, teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass sie (die Beigeladene) ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin festgestellt habe. Die Mitgliedschaft beginne mit dem 23. November 2009.

Mit Schreiben vom 22. September 2010, in welchem als Betreff "Bescheinigung der gesetzlichen Unfallversicherung" genannt wird, bestätigte die Beigeladene der Klägerin nochmals, dass sie gemäß § 126 SGB VII a. F. der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger sei. Weiter bestätigte sie, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig und vollständig entrichtet worden seien.

Weder das Schreiben der Beigeladenen vom 17. September 2010 noch das Schreiben der Beigeladenen vom 22. September 2010 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Unter dem 20. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass sie das Überweisungsbegehren ablehne. Zugleich bat sie ihrerseits um Überweisung des Unternehmens der Klägerin. Für die Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH sei ihre (die der Beklagten) sachliche Zuständigkeit gegeben. Der betriebliche Schwerpunkt beider Gesellschaften liege im tiefbaulichen Bereich, speziell im Gewerbezweig Gleisbau. Sie gehe davon aus, dass auch nach der Verschmelzung tiefbauliche Arbeiten den Schwerpunkt des neuen Unternehmens bildeten. Die Zuständigkeit der Beigeladenen lasse sich auch nicht nach § 126 Nr. 3 SGB VII a. F. begründen, insbesondere liege kein Hilfsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift vor, da eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt würden. Das Unternehmen nehme Aufträge von Dritten an und wickle diese eigenständig ab. Es bezeichne sich selbst als Marktteilnehmer, der zu "100% im Wettbewerb" stehe und verweise auf einen Kundenstamm in Deutschland und Europa.

Anschließend beantragte die Klägerin bei der Beklagten (erneut) die Überweisung der Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH an die Beigeladene (Schreiben vom 6. Dezember 2010). Die Beklagte bat ihrerseits die Beigeladene mehrfach um Überweisung des Unternehmens der Klägerin (Schreiben vom 24. Februar 2011, vom 11. April 2011 und vom 11. Mai 2011).

Am 28. Juni 2011 fand eine Betriebsprüfung des Unternehmens der Klägerin durch die Beklagte statt. Hierbei wurde u. a. ermittelt, wie viele Mitarbeiter zum Stichtag 28. Februar 2010 in den einzelnen Gesellschaften beschäftigt waren, wie hoch der Umsatz der einzelnen Gesellschaften im Jahr 2010 war und wie hoch die Umsätze der Klägerin aufgeteilt nach Auftraggebern waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Beklagten vom 29. Juni 2011 Bezug genommen.

In einem Schriftsatz vom 9. November 2011 erklärte die Beklagte sinngemäß den oben bereits erwähnten Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 163 U 454/07 für erledigt, nachdem die Klägerin ihn zuvor auch bereits für erledigt erklärt hatte. Ferner führte die Beklagte in diesem Schriftsatz aus, dass die Zuständigkeit für die Klägerin nach wie vor umstritten sei und derzeit mit der Beigeladenen diskutiert und abgeklärt werde. Der Bescheid der Beigeladenen vom 22. September 2010 ziehe lediglich die formelle Zuständigkeit nach sich. Streng zu trennen hiervon sei die materielle Zuständigkeit.

In der Zeit von Mai 2011 bis Juli 2013 fanden mehrere Besprechungen in verschiedenen Konstellationen (Klägerin - Beklagte, Beklagte - Beigeladene, Klägerin - Beklagte - Beigeladene) statt, in denen es jeweils um die Klärung der Zuständigkeit bzw. die Erzielung einer Einigung hierüber ging - die Gespräche blieben ergebnislos.

Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 entschied die Beklagte, dass sie für das Unternehmen der Klägerin nach §§ 121, 122 SGB VII der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Die Zugehörigkeit beginne am 20. August 2010.

Sodann erließ die Beklagte unter dem 12. Juli 2013 zwei Veranlagungsbescheide, mit welchen sie das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung vom 20. August 2010 zu den Gefahrklassen des ab dem 1. Januar 2006 gültigen Gefahrtarifs bzw. mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zu den Gefahrklassen des ab diesem Tag gültigen Gefahrtarifs veranlagte.

Schließlich erließ die Beklagte, und zwar jeweils unter dem 13. September 2013, Beitragsbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012, einen Beitragsvorschussbescheid für das Jahr 2013 sowie einen Beitragsvorschussbescheid für die ersten beiden Vorschussteilbeträge für das Jahr 2014.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013, gegen die beiden Veranlagungsbescheide vom 12. Juli 2013 sowie gegen sämtliche Beitrags- bzw. Beitragsvorschussbescheide vom 13. September 2013 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass für ihr Unternehmen nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid "über die Umschreibung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 und die übrigen angefochtenen Bescheide zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus: Zunächst werde "klargestellt", dass es sich bei dem Bescheid vom 11. Juli 2013 um die besondere Kategorie des Umschreibungsbescheids handle. Der Umschreibungsbescheid sei auch rechtmäßig. Ihre durch bestandskräftige Aufnahmebescheide Anfang / Mitte der 1990er Jahre begründete Zuständigkeit für die Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH dauere für die Klägerin fort. Durch die Verschmelzung sei es lediglich zu einem Unternehmerwechsel gekommen; infolgedessen sei die zwischen ihr (der Beklagten) und den beiden Vorgängerunternehmen bestehende Rechtsbeziehung auf die Klägerin übergegangen. Die im Jahr 2011 durchgeführte Betriebsprüfung lasse auf eine Vorrangstellung der in dem Unternehmen der Klägerin aufgegangenen Bereiche, die den Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH entsprechen würden, schließen. Es habe weder eine Überweisung stattgefunden noch sei ein "Löschungsbescheid" ergangen, sodass ihre (die der Beklagten) Zuständigkeit nie geendet habe. Dennoch ergangene Zuständigkeitsbescheide der Beigeladenen seien nichtig. Dass die Beigeladene seit der Verschmelzung entsprechende Versicherungsfälle reguliert habe, begründe deren Zuständigkeit ebenso wenig. Schließlich seien die von ihr (der Beklagten) erlassenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die am 15. November 2013 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, dass es an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass der angefochtenen Bescheide fehle. Die Beigeladene habe durch Bescheide vom 4. Februar 2010 und vom 17. September 2010 bereits ihre Zuständigkeit für die Unternehmen der DBE Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH bzw. der Klägerin festgestellt. Die Bescheide seien bestandskräftig. Nichtigkeitsgründe nach § 40 SGB X würden nicht vorliegen. Materiell folge die Zuständigkeit der Beigeladenen aus § 126 SGB VII a F. Soweit die Beklagte den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 17. September 2010 für rechtsfehlerhaft halte, hätte sie ihn binnen einer Jahresfrist entsprechend § 66 Abs. 2 SGG anfechten müssen. Dies habe die Beklagte versäumt, obwohl ihr ein Recht auf eine derartige Drittschutzklage zustanden hätte. Ihr Ziel könne die Beklagte nunmehr lediglich noch mittels einer Überweisung des Unternehmens der Klägerin, die jedoch von der Beigeladenen abgelehnt werde, oder auf der Basis einer Entscheidung der Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erreichen. Die zwischen den Beteiligten geführten Gespräche würden nichts an der bestehenden Rechtslage ändern. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Unternehmen der DGT GmbH und der IBB GmbH habe mit der Verschmelzung geendet. Abgesehen davon hätten selbst diese beiden Unternehmen an sich zuvor schon an die Beigeladene überwiesen werden müssen; dies ergebe sich aus dem klägerischen Vortrag im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 163 U 454/07. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausführe, dass es sich bei dem Bescheid vom 11. Juli 2013 um einen "Umschreibungsbescheid" handle, könne dem nicht gefolgt werden. Weder existiere eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Umschreibungsbescheids noch regle der Bescheid vom 11. Juli 2013 nach seinem Wortlaut eine Umschreibung; vielmehr habe die Beklagte darin gemäß § 136 SGB VII den Beginn ihrer Zuständigkeit festgestellt. Außerdem scheide eine Umschreibung schon deshalb aus, weil die übertragenden Rechtsträger mit der Eintragung in das Handelsregister gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen seien. Ferner gebe es in den §§ 121 ff. SGB VII auch keine Bestimmung, die es der Beklagten erlauben würde, zunächst drei Jahre zuzuwarten und dann noch einen Umschreibungsbescheid zu erlassen; es sei in einem solchen Fall die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im Übrigen könne die Beklagte den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen nicht durch Erlass eines Umschreibungsbescheids ungeschehen machen. Neben der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten seien die angefochtenen Bescheide noch aus anderen Gründen rechtswidrig.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit einem Bescheid vom 25. April 2014 den Beitrag für das Jahr 2013 sowie mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag den Beitragsvorschuss für das Jahr 2014 festgesetzt. Weiter hat die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2015 den Beitrag für das Jahr 2014 sowie mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2015 den Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) für das Jahr 2014 festgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

folgende Bescheide aufzuheben:

1. den Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013, die beiden Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 12. Juli 2013 und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 13. September 2013 für die Jahre 2010, 2011 und 2012,

jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013,

sowie

2. den Beitragsvorschussbescheid der Beklagten vom 13. September 2013 für das Jahr 2013 und den Beitragsvorschussbescheid der Beklagten vom 13. September 2013 für die ersten beiden Vorschussteilbeträge für das Jahr 2014,

jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 in der Fassung des Beitragsbescheids vom 25. April 2014 für das Jahr 2013, des Beitragsvorschussbescheids vom 25. April 2014 für das Jahr 2014, des Beitragsbescheids vom 28. April 2015 für das Jahr 2014 und des weiteren Beitragsbescheids vom 28. April 2015 für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) für das Jahr 2014.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Verschmelzung nach dem Rechtsgedanken des § 324 UmwG einem Betriebsübergang gleichstehe und lediglich zu einem Unternehmerwechsel führe, sodass ihre (die der Beklagten) Zuständigkeit durch die Verschmelzung nicht berührt worden sei. Die Beigeladene sei zudem materiell unzuständig (Hinweis auf das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 163 U 454/07). Außerdem laufe das Verhalten der Beigeladenen auf einen Wettlauf der Unfallversicherungsträger um die Feststellung von Zuständigkeiten hinaus. Dies stehe im Gegensatz zu den Leitgedanken von §§ 136, 137 SGB VII, die ein konsensuales Vorgehen der Unfallversicherungsträger im Rahmen von Zuständigkeitsfragen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Katasterfestigkeit und des Katasterfriedens vorsehen würden. Der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sei bereits deshalb nichtig. Sie (die Beklagte) habe wegen der von 2010 bis 2013 laufenden Verhandlungen Vertrauensschutz genossen; in die rechtliche Bewertung müsse insoweit der Rechtsgedanke des § 203 BGB (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen) einfließen. Die Klägerin sei offenbar selbst von der (Teil-)Nichtigkeit des Zuständigkeitsbescheids der Beigeladenen vom 4. Februar 2010 ausgegangen; anders würde sich das Überweisungsverlangen der Klägerin vom 20. August 2010 nicht erklären lassen. Eine Drittschutzklage gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen sei nicht in Betracht gekommen, da eine solche Klage mangels einer Klagebefugnis unzulässig gewesen wäre. Wegen der Nichtigkeit des Zuständigkeitsbescheids habe es einer solchen Klage im Übrigen aber auch nicht bedurft. Aufgrund des Umschreibungsbescheids seien folgerichtig auch entsprechende Veranlagungs- und Beitragsbescheide erlassen worden. Diese Bescheide seien ihrerseits nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Sie trägt vor, dass sich ihre materielle Zuständigkeit aus § 126 Nr. 3 SGB VII a. F. bzw. aus § 125 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII ergebe. Sie sei in Bezug auf die Deutsche Bahn AG ein sog. Konzernversicherer. Die Klägerin werde weiterhin als Hilfsunternehmen tätig, da sie fast ausschließlich für die DB Netz AG tätig sei. Der Schwerpunkt der Bautätigkeiten liege im Bereich der Eisenbahninfrastruktur für den Deutsche Bahn-Konzern.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 163 U 454/07 (nebst der Gerichtsakten der mit diesem Klageverfahren verbundenen Verfahren) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

I. Gegenstand des Klageverfahrens sind die im Tenor genannten Bescheide der Beklagten.

Die die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014 endgültig festsetzenden Verwaltungsakte - der Beitragsbescheid vom 25. April 2014 für das Jahr 2013, der Beitragsbescheid vom 28. April 2015 für das Jahr 2014 und der weitere Beitragsbescheid vom 28. April 2015 für den ASD für das Jahr 2014 - sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren einbezogen worden. Sie sind nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen und haben die entsprechenden Beitragsvorschussbescheide, d. h. den Beitragsvorschussbescheid vom 13. September 2013 für das Jahr 2013 und den Beitragsvorschussbescheid vom 25. April 2014 für das Jahr 2014, ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9). Letzterer hatte seinerseits zuvor bereits gemäß § 96 Abs. 1 SGG den Beitragsvorschussbescheid vom 13. September 2013 für die ersten beiden Vorschussteilbeträge für das Jahr 2014 ersetzt.

Die Beitragsvorschussbescheide für die Jahre 2013 und 2014 haben sich dadurch, dass sie durch die die Beitragsforderungen für diese Jahre endgültig festsetzenden Verwaltungsakte ersetzt worden sind, im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9). Sie leben auch nicht dadurch wieder auf, dass die Beitragsbescheide mit diesem Urteil kassiert werden.

Soweit die Klägerin die Beitragsvorschussbescheide für die Jahre 2013 und 2014 in ihrem Klageantrag aufgeführt hat, obwohl diese sich nach dem zuvor Gesagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits auf andere Weise erledigt hatten, führt dies nicht dazu, dass eine teilweise Abweisung der Klage auszusprechen war. Die Klägerin hat deutlich gemacht, dass sie die Beitragsvorschussbescheide lediglich "in der Fassung" der entsprechenden Beitragsbescheide angreift, hat sie also lediglich der Klarstellung halber im Klageantrag erwähnt.

II. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG) zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

1. Der Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 ist rechtswidrig, weil die Beigeladene ihrerseits bereits vor Erlass dieses Bescheids ihre Zuständigkeit bindend festgestellt hatte (dazu unter a). Darüber hinaus ist die Beklagte für das Unternehmen der Klägerin materiell unzuständig (dazu unter b).

a) Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Die Norm ermächtigt den jeweiligen Unfallversicherungsträger zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung der Zuständigkeit. Hierdurch wird die formale Zuständigkeit des den Bescheid erlassenden Unfallversicherungsträgers begründet, und zwar unabhängig davon, ob dieser auch materiell zuständig ist (Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 136 Rn. 20 m. w. N.). Aus der Feststellung der Zuständigkeit erwächst zugleich die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses (sog. formales Versicherungsverhältnis, vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194; BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256).

Objekt der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers ist ausweislich des Wortlauts des § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII das Unternehmen. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen oder auch nur Tätigkeiten. Adressat eines Zuständigkeitsbescheids ist demgegenüber der Unternehmer (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: "gegenüber dem Unternehmer"). § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII definiert als Unternehmer denjenigen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Begrifflich ist somit streng zwischen dem Unternehmen einerseits und dem Unternehmer andererseits zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - juris, dort Rn. 26 und 33; Mutschler, WzS 2009, 353-354).

Die einmal getroffene Entscheidung über den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich für ein bestehendes Unternehmen nur unter engen und qualifizierten Voraussetzungen ändern. Die Änderung einer wirksam festgestellten Zuständigkeit setzt die Überweisung des Unternehmens an einen anderen Träger voraus (§ 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der bisher zuständige Träger ein Unternehmen dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (Alt. 1) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert (Alt. 2). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen (Alt. 1), wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt. 2), wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Näheres zu der Frage, wann eine Änderung als wesentlich / nicht wesentlich anzusehen ist, regeln die Sätze 3 bis 5 des § 136 Abs. 2 SGB VII.

aa) Im vorliegenden Fall ist die formale Zuständigkeit der Beigeladenen begründet worden, bevor die Beklagte den Bescheid "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 erlassen hat.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 4. Februar 2010 gegenüber der - seinerzeit noch unter DBE Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierenden - Klägerin erklärt, dass sie die Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für deren Unternehmen festgestellt habe. Nachdem die Umfirmierung der Klägerin und die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen worden waren, hat die Beigeladene gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2010 erneut eine derartige Erklärung abgegeben. Schließlich hat die Beigeladene der Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2010 nochmals bestätigt, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger sei.

Jedenfalls das Schreiben der Beigeladenen vom 17. September 2010 stellt unter Berücksichtigung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256) einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) dar, mit welchem die Beigeladene gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin festgestellt hat - und zwar für das Unternehmen in der Gestalt, die es durch die Verschmelzung erlangt hatte. Dass das Schreiben der Beigeladenen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, steht der Annahme eines Verwaltungsakts nicht entgegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist kein notwendiger Bestandteil eines Verwaltungsakts (arg. e § 36 SGB X); fehlt sie bzw. ist sie unvollständig oder unrichtig, so führt dies lediglich dazu, dass die erweiterten Rechtsbehelfsfristen des § 66 Abs. 2 SGG eingreifen.

Der Beurteilung, dass die Beigeladene mit dem Schreiben vom 17. September 2010 ihre Zuständigkeit gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII durch Verwaltungsakt festgestellt hat, steht auch § 136 Abs. 4 SGB VII nicht entgegen. Zwar gilt nach dieser Vorschrift Abs. 1 Satz 1 des § 136 SGB VII nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - um einen solchen handelt es sich auch bei der Beigeladenen (§ 125 SGB VII in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung bzw. § 126 SGB VII in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). Jedoch ist § 136 Abs. 4 SGB VII nach allgemeiner Auffassung lediglich dahingehend zu verstehen, dass Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von der Erteilung eines Zuständigkeitsbescheids befreit sind; d. h. sie sind nicht verpflichtet, sehr wohl aber berechtigt, Beginn und Ende der Zuständigkeit durch Bescheid festzustellen (Göttisch, in: Lauterbach, UV SGB VII, § 136 Rn. 46 m. w. N.). Die Erteilung eines Bescheids kann vor allem in Fällen zweckmäßig sein, in denen - wie hier - auch die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers in Erwägung gezogen werden muss.

Das hier gefundene Ergebnis, wonach es sich bei dem Schreiben der Beigeladenen vom 17. September 2010 um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem die Beigeladene ihre Zuständigkeit festgestellt hat, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beteiligten auch nach diesem Zeitpunkt noch wechselseitig die Überweisung des Unternehmens der Klägerin begehrt haben (Schreiben der Klägerin an Beklagte vom 6. Dezember 2010 sowie Schreiben der Beklagten an Beigeladene vom 24. Februar 2011, vom 11. April 2011 und vom 11. Mai 2011). Ob ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und - bejahendenfalls - mit welchem Inhalt, richtet sich nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung bzw. das objektivierte Empfängerverständnis (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256). Ausgehend davon stellt das Schreiben der Beigeladenen vom 17. September 2010 - wie bereits dargelegt - einen Verwaltungsakt dar. Dass die Beteiligten das Schreiben - zumindest zunächst - möglichweise anders verstanden haben, ändert daran nichts.

Hat die Beigeladene somit durch den Verwaltungsakt vom 17. September 2010 ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII festgestellt, so bedarf es keiner Klärung, ob die Zuständigkeit der Beigeladenen auch bereits durch das vor der Verschmelzung ergangene Schreiben vom 4. Februar 2010 begründet worden war. Ebenfalls kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beigeladenen vom 22. September 2010 einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem die Beigeladene ihre Zuständigkeit (abermals) festgestellt hat, oder ob es sich lediglich um eine Bescheinigung ohne Regelungscharakter handelt, mittels derer Dritten gegenüber z. B. der Nachweis der regelmäßigen und vollständigen Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden kann.

bb) Der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 17. September 2010 ist wirksam. Gründe, die gemäß § 40 Abs. 2 SGB X zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts führen würden, liegen nicht vor. Auch der allgemeine Tatbestand der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist bezüglich des Bescheids der Beigeladenen vom 17. September 2010 nicht der Fall.

(1) Ein Fehler im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X ist nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin festgestellt hat, obwohl die Beklagte die DGT GmbH und die IBB GmbH bereits in den 1990er Jahren gemäß § 664 Abs. 1 RVO in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen und entsprechende Aufnahmebescheide erteilt hatte.

Die Beigeladene war berechtigt, nach der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister am 19. August 2010 ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin ohne Rücksicht auf die in den 1990er Jahren ergangenen Aufnahmebescheide der Beklagten festzustellen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlöschen die übertragenden Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Dies bedeutet, dass die DBB GmbH, die DBG GmbH, die DGT GmbH und die IBB GmbH mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Klägerin am 19. August 2010 als Rechtssubjekte nicht mehr existent waren (vgl. auch Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, § 20 UmwG Rn. 7).

Durch das Erlöschen der übertragenden Rechtsträger endet freilich nicht ohne weiteres die durch einen - bereits vor der Verschmelzung ergangenen - Bescheid begründete formale Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, dass das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Es tritt eine Gesamtrechtsnachfolge ein (Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, § 20 UmwG Rn. 23); diese bezieht sich grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Befugnisse sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, § 20 UmwG Rn. 88 ff. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass für die Unternehmen der übertragenden Rechtsträger teilweise die Zuständigkeit der Beklagten (DGT GmbH sowie IBB GmbH) und teilweise die Zuständigkeit der Beigeladenen (DBB GmbH sowie DBG GmbH) durch Aufnahme- / Zuständigkeitsbescheide begründet worden war. Durch die Verschmelzung entstand ein Gesamtunternehmen; für ein solches ist nach § 131 SGB VII an sich die Zuständigkeit nur eines Unfallversicherungsträgers gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5). Doppelzuständigkeiten innerhalb eines Gesamtunternehmens sind aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5). Bei der Verschmelzung von Unternehmen, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen würde, muss das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5). Die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5). Deshalb war die Beigeladene nach der Verschmelzung ausnahmsweise befugt, einen Zuständigkeitsbescheid zu erlassen, mit dem die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin neu und einheitlich festgestellt wurde.

(2) Auch sonst liegen keine Fehler vor, welche gemäß § 40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit des Zuständigkeitsbescheids der Beigeladenen vom 17. September 2010 führen würden, insbesondere hat die Beigeladene nicht gegen den - auch das öffentliche Recht beherrschenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Dies folgt bereits aus dem zuvor Gesagten; danach war im Anschluss an die Verschmelzung die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin wie bei einer Neugründung zu bestimmen, sodass der Erlass eines Zuständigkeitsbescheids geboten war.

cc) Schließlich ist der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 17. September 2010 bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für die Beteiligten Bindungswirkung (§ 77 SGG). Zwar ist der Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehen, sodass die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Verkündung zulässig war (§ 66 Abs. 2 SGG). Indes ist der Bescheid auch innerhalb dieser Jahresfrist nicht angefochten worden.

Die Bindungswirkung des Zuständigkeitsbescheids gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem den Bescheid erlassenden Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer, sondern auch im Verhältnis zu anderen Unfallversicherungsträgern; auch dann, wenn diese am Verfahren nicht beteiligt waren (Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 136 Rn. 21 m. w. N.).

Ob die Beklagte selbst widerspruchsbefugt war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen jedenfalls keinen Widerspruch eingelegt, insbesondere kann in dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2011, mit welchem die Beklagte das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 163 U 454/07 für erledigt erklärt hatte, nicht die Einlegung eines Widerspruchs gesehen werden. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz zwar den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom "22.09.2010" erwähnt, sie hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Bescheid anfechten will. Vielmehr geht aus dem Schriftsatz hervor, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch das Ziel hatte, eine einvernehmliche Lösung mit der Beigeladenen zu finden. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit mit der Beigeladenen "derzeit ... diskutiert und abgeklärt" werde.

dd) Hatte somit die Beigeladene nach allem ihre Zuständigkeit bereits bindend festgestellt, bevor die Beklagte ihrerseits unter dem 11. Juli 2013 den angefochtenen Bescheid "über die Feststellung der Zuständigkeit" erlassen hat, so führt dies zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, denn für jedes Unternehmen darf ausschließlich nur ein Unfallversicherungsträger zuständig sein. Ob in einem solchen Fall nicht nur von der Rechtswidrigkeit, sondern sogar von der Nichtigkeit des zeitlich nachfolgenden Zuständigkeitsbescheids auszugehen ist (so BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 131 Nr. 1; differenzierend Tillmann, BG 1997, 366, 368) bedarf keiner Klärung, denn die Klägerin hat den Verwaltungsakt vom 11. Juli 2013 allein mit der Anfechtungsklage angegriffen. Im Rahmen der Anfechtungsklage bedarf es - anders als bei der Klage auf gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG - nicht der Prüfung, ob der rechtswidrige Bescheid auch nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr. 35).

b) Der Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 ist darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für das Unternehmen der Klägerin materiell unzuständig ist. Der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger ist die Beigeladene.

Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften - hierzu gehört auch die Beklagte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage 1 zum SGB VII) - für alle Unternehmen zuständig, soweit spezialgesetzlich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geregelt ist. Innerhalb der Gruppe der gewerblichen Berufsgenossenschaften könnte sich der zuständige Träger nach dem Konzept des SGB VII aufgrund einer Zuständigkeitsverordnung (vgl. § 122 SGB VII) bestimmen. Da eine solche Verordnung vom Verordnungsgeber aber langfristig nicht erlassen worden und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist, gelten die vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Zuständigkeitsregelungen und deren Grundlagen, insbesondere das Gewerbezweigprinzip, weiter (Mutschler, WzS 2009, 353 m. w. N.).

§ 126 SGB VII in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (a. F.), die die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) erhalten hatte, bestimmte, dass die Eisenbahn-Unfallkasse, d. h. die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, u. a. zuständig ist

1. für das Bundeseisenbahnvermögen,

2. für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

3. für die Unternehmen,

a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen.

Durch Art. 1 des Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist zum 1. Januar 2015 die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet worden; die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse wurden mit Wirkung zu diesem Stichtag in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert. Zugleich sind durch Art. 5 des BUK-NOG zum 1. Januar 2015 § 126 SGB VII a. F. aufgehoben und § 125 SGB VII geändert worden. Seitdem bestimmt § 125 Abs. 2 SGB VII inhaltsgleich mit dem aufgehobenen § 126 SGB VII a. F. die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die aus der Privatisierung der Bundesbahn entstandenen Unternehmen.

Indem § 126 SGB VII a. F. / § 125 SGB VII spezialgesetzlich die Zuständigkeit der Beigeladenen für die in der Vorschrift enumerativ aufgeführten Unternehmen bestimmt, regelt er damit gleichzeitig, dass diese Unternehmen weder in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaft noch der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fallen (vgl. §§ 121 Abs. 1, 123 SGB VII).

Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Verschmelzung geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der seinerzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5). Anwendung findet daher § 126 SGB VII a. F. Hiernach ist die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen und nicht die der Beklagten begründet.

aa) Das Unternehmen der Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. ausgegliedert worden.

Unternehmen im Sinne der Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. sind die Deutsche Bahn AG und die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliederten Aktiengesellschaften. Hierunter fällt auch die DB Netz AG, die im Jahr 1999 durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG entstanden ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG kann sich die Deutsche Bahn AG an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DBGrG kann sie Teile des Gegenstands ihres Unternehmens, zu dem gemäß § 3 Abs. 1 DBGrG auch das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur zählt, ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken. Das Unternehmen der Klägerin ist in diesem Sinne ausgegliedert worden; es betrifft Tätigkeitsbereiche, die ursprünglich von der Deutschen Bahn AG bzw. der DB Netz AG wahrgenommen worden sind (zum weit auszuglegenden Begriff der "Ausgliederung" vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 125 Rn. 3g).

bb) Die Klägerin wurde zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung (und wird auch immer noch) von den in Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. genannten Unternehmen überwiegend beherrscht. Die Beherrschungsmacht wird durch das Halten von 100% der Geschäftsanteile sowie durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge realisiert.

cc) Schließlich betrieb (und betreibt) die Klägerin unmittelbar und überwiegend Eisenbahninfrastruktur bzw. dient(e) diesem Zweck zumindest wie ein Hilfsunternehmen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die "Planung, Erstellung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich des Erbringens von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zweck förderlich sind." Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin im Gesellschaftsvertrag unzutreffend dargestellt sein könnte, bestehen nicht. Das Unternehmen der Klägerin ist somit eindeutig auf das unmittelbare Betreiben von Eisenbahninfrastruktur sowie auf die Ausführung von diesem Zweck dienlichen Verrichtungen gerichtet.

Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass die Gesellschaften, deren Vermögen im Rahmen der Verschmelzung im Jahr 2010 auf die Klägerin übertragen worden ist, ebenfalls Eisenbahninfrastruktur betrieben haben bzw. Tätigkeiten ausgeführt haben, die diesem Zwecke dienten. Aus den Handelsregisterauszügen, in denen jeweils der Gegenstand dieser Unternehmen angegeben ist (vgl. § 10 Abs. 1 GmbHG), geht insoweit Folgendes hervor:

DBB GmbH: "Die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur insbesondere der Eisenbahninfrastruktur sowie die Baustellenlogistik einschließlich zugehöriger Eisenbahnverkehrsleistung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie Beratungs- und Dienstleistungen für Dritte."

DBG GmbH: "Die Planung und Ausführung von Gleisbauarbeiten einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten an Bahnanlagen zum Zwecke des öffentlichen Verkehrs; ferner die Erledigung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte."

DGT GmbH: "Bau und die Unterhaltung von Verkehrsanlagen, insbesondere von Eisenbahnstrecken und Anlagen für den schienengebundenen Verkehr im Inland und im Ausland."

IBB GmbH: "Die Erbringung von Bauleistungen aller Art, insbesondere Planung, Leitung und Ausführung von Spezialgründungen, Brücken-, Hoch- und Tiefbau und Ingenieurbau, wie Tunnelbau und Stützbauwerke; ferner die Erledigung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte."

All die genannten Tätigkeiten, insbesondere auch der Bau von Anlagen für den schienengebundenen Verkehr sowie die sonstigen Bauleistungen, sind integraler Bestandteil einer Eisenbahninfrastruktur bzw. dienen dieser zumindest.

Schließlich besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin überwiegend Eisenbahninfrastruktur betrieben hat bzw. zumindest diesem Zweck wie ein Hilfsunternehmen gedient hat. Ausweislich des Berichts der Beklagten vom 29. Juni 2011 über die am Vortag erfolgte Betriebsprüfung wurde der Umsatz im Unternehmen der Klägerin im Jahr 2010 zu über 90% durch Aufträge erzielt, die durch die Deutsche Bahn AG oder die mit ihr verbundenen Unternehmen erteilt worden waren. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Aufträge auch im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens der Klägerin bewegten. Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit bis heute nennenswerte Änderungen ergeben haben könnten, bestehen im Übrigen ebenfalls nicht.

2. Aus der nach allem gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 folgt auch die Rechtswidrigkeit aller weiteren im Klageantrag genannten Bescheide. Mangels Zuständigkeit der Beklagten ist sowohl die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII) als auch die Beitragserhebung (§§ 152, 168 SGB VII) rechtswidrig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Als Unterliegende trägt danach die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Sprungrevision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG (i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG) nicht vorliegen.

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