VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2020 - 4 S 3276/19
Fundstelle
openJur 2020, 34808
  • Rkr:

Gegen die Verwaltungspraxis, im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1, 3 SG die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auch auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2019 - 10 K 2425/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.675,52 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

I.

1. Die Klägerin, eine ehemalige Zeitsoldatin und Angehörige des Zahnmedizinischen Dienstes der Bundeswehr, die nach Stattgabe ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin mit Ablauf des 23.07.2013 und damit gut sechseinhalb Jahre vor ihrem festgesetzten Dienstzeitende aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden ist, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage gegen die mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 05.02.2016 verfügte Rückzahlung von Ausbildungskosten für ihr vom 02.12.1996 bis 09.10.2001 an der Medizinischen Fakultät der Technischen Hochschule A. absolviertes Studium der Zahnmedizin in Höhe von 39.675,52 EUR abgewiesen wurde.

2. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Erstattungsanspruch beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG lägen vor. Die Höhe der Erstattung sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Soldaten, die, wie die Klägerin, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden seien, auf den Betrag zu beschränken, den sie dadurch erspart hätten, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die im weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Dazu gehörten nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Studiengebühren oder Ausgaben für Lehrbücher, sondern auch mittelbare Kosten wie Reisekosten und ersparte Lebenshaltungskosten. Maßgeblich für die Ermittlung sei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund sei die Erstattungspflicht der Klägerin zutreffend errechnet worden. Die ersparten Aufwendungen seien unter Anwendung der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" (Hrsg. Bundesministerium für Bildung und Forschung, abrufbar unter www.sozialerhebung.de/archiv/; im Folgenden: Sozialerhebungen) der Höhe nach zutreffend auf 39.675,52 EUR errechnet und das Ausbildungsgeld i.H.v. 102.513,06 EUR sei auf diesen Betrag reduziert worden. Rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Sozialerhebung bestünden nicht, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

II.

Mit der Zulassungsbegründung werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervorgerufen.

1. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3). Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.

2. Die Klägerin stellt weder die Heranziehung von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG als Anspruchsgrundlage noch die Feststellung in Frage, dass die Voraussetzungen dieser Norm dem Grunde nach erfüllt seien. Sie beanstandet mit ihrem Zulassungsbegehren vielmehr allein die der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf der Rechtsfolgenseite obliegende Ermessensentscheidung; die Beklagte habe, so die Klägerin, den geldwerten Vorteil des von ihr absolvierten Zahnmedizinstudiums ermessensfehlerhaft berechnet, weil sie mit den Sozialerhebungen eine vom Gesetz nicht gedeckte Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt habe, und sei dadurch zu einem zu hohen Rückforderungsbetrag gelangt. Damit dringt sie nicht durch.

a. Eine Ermessensentscheidung ist von den Gerichten im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Weise Gebrauch gemacht hat.

b. Für den Senat ist auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit einer Rückforderungssumme von insgesamt 39.657,52 EUR den ihr in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Entscheidung lässt Ermessensfehler nicht erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO).

(i) Die Erstattungspflicht, der sich die Klägerin als eine wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin kraft Gesetzes zu entlassende Soldatin gegenübersieht, stellt, wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Anwendung dieser Härtefallregelung in Fällen eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 Abs. 3 GG zu einer Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die er dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Fachkenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Dieser im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu bestimmende auszugleichende Vorteil besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, die der Soldat andernfalls selbst für ein Studium in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufbringen müssen. Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit neben den unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel insbesondere auch die mittelbaren Kosten seiner Ausbildung, welche bei einem Studium bei der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einem zivilen Studium jedenfalls typischerweise vom Studierenden selbst getragen werden müssen; hierzu gehören etwa Reisekosten und Trennungsgeld sowie die während dieser Zeit aufzubringenden Lebenshaltungskosten einschließlich der Kosten für die Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 15 ff., und vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 15.11.2019 - 4 S 2802/18 -, Juris Rn. 14 f.; Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 -, Juris Rn. 26 ff.).

(ii) Die Klägerin hält die Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweils einschlägigen Sozialerhebungen vorzunehmen, für ermessensfehlerhaft. Dem folgt der Senat nicht.

(1) Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, dass allein die BAföG-Sätze, die durch den Prozess der Gesetzesverabschiedung einer konkreteren Prüfung unterlägen, eine legitimierte Berechnungsgrundlage darstellten; gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe der Lebenserhaltungskosten für einen Studenten sei der Höchstsatz der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Mit diesem Einwand dringt die Klägerin nicht durch. Es lässt sich nicht feststellen, dass das der Beklagten im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen nur im Sinne einer Heranziehung der BAföG-Sätze rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend der Senat - entschieden hat, dürfen die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen "generalisierend und pauschalierend" bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 -, Juris Rn. 17, und Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15.11.2019 - 4 S 2802/18 -, Juris Rn. 14). Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen einer derartigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise verschiedene Ansätze denkbar sind, unter denen aber nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Beklagte nach Ermessen eine Auswahl zu treffen hat (Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 20). Die BAföG-Sätze bilden hier zwar einen möglichen, keinesfalls aber den einzig zulässigen oder auch nur den bevorzugt heranzuziehenden Maßstab. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang im Gegenteil davon, die ersparten Lebenshaltungskosten ließen sich "notfalls" - und nicht etwa "ausschließlich" oder "im Regelfall" - anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 25); dies macht deutlich, dass daneben auch andere tragfähige Bemessungsgrundsätze denkbar sind, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa mit den Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr ausdrücklich gebilligt hat (Urteil vom 12.03.2020 - 2 C 37.18 -, Pressemitteilung Nr. 14/2020 [betr. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG]; zum steuerlichen Existenzminimum etwa Senatsbeschluss vom 03.02.2020 - 4 S 1261/19 - n.v.).

(2) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, jedenfalls die von der Beklagten herangezogenen Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks stellten keine taugliche Grundlage für die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten dar. Vielmehr hält der Senat auch in Ansehung des Berufungszulassungsvorbringens die in regelmäßigen Abständen vom Deutschen Studentenwerk durchgeführten, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Erhebungen - hier einschlägig sind die Sozialerhebungen 14 bis 16 aus den Jahren 1994, 1997 und 2000 - für tragfähig.

(a) Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Urheber der "freien Sozialstudien" sei kritisch zu hinterfragen, denn dieser sei weder das Bundesministerium für Bildung und Forschung noch der Bundestag, so ist dies zwar formal zutreffend, liefert aber keine Begründung dafür, weshalb die Erhebungen deshalb nicht berücksichtigungsfähig wären. Im Gegenteil wird die Bedeutung, die das Bundesministerium diesen von ihm geförderten Sozialerhebungen beimisst, daran deutlich, dass die Erhebungen in den gemeinsam vom Bundesbildungsminister und dem Präsidenten des Deutschen Studentenwerkes verfassten Vorworten zu den jeweiligen Veröffentlichungen der hier einschlägigen Berichte beschrieben werden etwa als "einmalig insoweit, als durch eine unabhängige Institution wie HIS sozialwissenschaftlich einwandfrei Rahmendaten erhoben werden, die Grundlage der politischen Planungen und Abstimmungen aller Verantwortlichen über Ziele und Maßnahmen einer sozialorientierten Bildungspolitik sind" (14. Sozialerhebung 1995), oder als "unverzichtbar für die dringend erforderliche nationale Bildungsdebatte" (15. Sozialerhebung 1998). Auch der Umstand, dass Bundesregierung wie auch Bundestag gerade im Zusammenhang mit Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes regelmäßig auf die Sozialerhebungen Bezug nehmen und sich mit den darin genannten Daten auseinandersetzen, zeigt, dass sie diese für valide halten (vgl. die Berichte der Bundesregierung nach § 35 BAföG, zuletzt BT-Drs. 19/275 S. 59 f., und BT-Drs. 18/460 S. 50 f.; vgl. zur Bezugnahme auf die Sozialerhebungen im Zusammenhang mit Änderungen des BAföG auch BT-Drs. 19/8749 S. 32; BT-Drs. 18/2663 S. 40).

(b) Fehl geht weiter der Einwand, die genannten Erhebungen seien nicht ausreichend repräsentativ, weil die Zahl der befragten Studierenden, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden, zu gering sei.

Die Klägerin unterliegt einem Missverständnis, wenn sie meint, die Qualität einer Studie bemesse sich in erster Linie nach dem rein zahlenmäßigen Verhältnis zwischen den Befragten und der Anzahl der Vergleichsgruppe. Denn die Aussagekraft von Ergebnissen einer Erhebung hängt nicht primär vom Stichprobenumfang ab, sondern von der Art der Stichprobenziehung, mit anderen Worten vom Auswahl- und Befragungsverfahren. Repräsentativ ist eine Befragung, kurz gesagt, dann, wenn die Stichprobe in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der für die Befragung relevanten Merkmale möglichst ähnlich der Grundgesamtheit ist. Auch in diesem Fall nehmen zwar bei einer Erhöhung der Stichprobengröße die Genauigkeit der Ergebnisse der Studie und damit die Sicherheit der Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit zu; allerdings genügt bei einer Grundgesamtheit von - wie hier - etwa 2.000.000 Mitgliedern eine Stichprobengröße von nur etwa 1.100, um, Repräsentativität vorausgesetzt, einen Fehlerbereich von weniger als 3% zu erreichen (vgl. zu den Grundlagen etwa Zimmermann/Morgenthaler/Hulliger, Bundesamt für Statistik Schweiz, Die Stichprobe: warum sie funktioniert, 2005;http://www.fledisoft.de/stichprobengroesse_berechnen.php). Diese Stichprobengröße aber wurde bei den hier einschlägigen Sozialerhebungen mit einem letztlich verwertbaren Rücklauf von jedenfalls über 10.000 Fragebögen deutlich überschritten. Dafür, dass die bei den Sozialerhebungen angewandte Befragungsmethode insbesondere im Hinblick auf Stichprobenbildung, Rücklauf und Repräsentativität fehlerhaft oder die in der 16. Sozialerhebung vorgenommene Gewichtung unzutreffend sein könnten, trägt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Repräsentativität der Studie dadurch in Frage gestellt werden sollte, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Ausgaben der Studierenden der außerhalb des Elternhauses wohnende ledige "Normalstudent" im Erststudium zugrunde gelegt worden ist, welcher im hier relevanten Zeitraum etwa 62% bis 65% aller Studierenden umfasste.

(c) Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der von den Studien ermittelte Betrag sei deshalb nicht heranzuziehen, weil er "[...] nicht mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf gleichgesetzt werden [könne], da er ‚einen‘ (aber nicht DEN) Durchschnittswert" wiedergebe, insbesondere oberhalb der BAföG-Sätze liege.

Mit diesem Einwand kann die Klägerin bereits deshalb nicht gehört werden, weil Soldaten im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keinen Anspruch darauf haben, dass die für sie günstigste Berechnungsmethode gewählt wird (BVerwG, Urteil vom 12.03.2020 - 2 C 37.18 -, Pressemitteilung 14/2020 [zu § 49 Abs. 4 Satz 1 SG]); Anspruch haben sie vielmehr nur auf eine im Rahmen einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung erfolgende realitätsnahe und auch sonst sachgerechte Ermittlung derjenigen Aufwendungen, die für eine gleichwertige Ausbildung an einer privaten Einrichtung hätten aufgewendet werden müssen. Mit Blick auf die mittelbaren Ausbildungskosten aber lassen sich die Aufwendungen am ehesten dadurch realitätsnah ermitteln, dass nicht ein Minimalwert, sondern ein Durchschnittswert zugrunde gelegt wird, folglich der Betrag, den ein "durchschnittlicher" Student, d.h. ein außerhalb des Elternhauses lebender lediger Studierender im Erststudium, durchschnittlich für seine Lebenshaltung - insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung - ausgibt. Solche durchschnittlichen Kosten aber bilden die BAföG-Fördersätze gerade nicht ab. Ihre Festsetzung erfolgt vielmehr in Abwägung zur finanzwirtschaftlichen Gesamtentwicklung und dem Erfordernis der Haushaltskonsolidierung; sie muss finanzpolitisch vertretbar und im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen sozial gerechtfertigt sein (BT-Drs. 18/460 S. 51; BT-Drs. 19/275 S. 60). Funktion der BAföG-Fördersätze kann es naturgemäß nur sein, zusammen mit dem unabhängig von den BAföG-Förderungsbeträgen an die Eltern ausgezahlten Kindergeld den unabdingbaren Minimalbedarf des Studenten zu decken. Auch die Bundesregierung betont mit Blick auf die vom Studentenwerk ermittelten durchschnittlichen monatlichen studentischen Ausgaben, die über den BAföG-Sätzen liegen, dass der durch die BAföG-Fördersätze abgedeckte sozialleistungsrechtliche Bedarf gerade nicht den Durchschnittswert studentischer Ausgaben widerspiegele, sondern als steuerfinanzierte Sozialleistung darunterliege (BT-Drs. 18/460 S. 51; BT-Drs. 19/275 S. 59 f.; vgl. dazu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 -, Juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 17).

Die Sozialerhebungen berücksichtigen dagegen mit den verschiedenen Elementen monatlicher tatsächlich erfolgter Ausgaben - Miete, Ernährung, Kleidung/Wäsche/Körperpflege, Fahrtkosten, Lernmittel und Sonstiges (Ausgaben für Krankenversicherung, Telefon und Porto, Hobby, Sport u.a.m.) - von "Normalstudenten" genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die von der Klägerin ersparten Aufwendungen für ein Studium außerhalb der Bundeswehr realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Die vom Deutschen Studentenwerk ermittelten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben in den Jahren 1996 bis 2001 in Höhe von (umgerechnet) 629,40 EUR bis 638,60 EUR für Lebensunterhalt und Lernmittel an deutschen Hochschulstandorten stellen sich auch weder als unangemessen hoch noch als unverhältnismäßig dar, sondern als durchaus realistisch; anderes trägt auch die Klägerin, die sich in ihrer Begründung auf prinzipielle Bedenken gegen die Anwendung der Sozialerhebungen beschränkt, nicht vor. Die Heranziehung der in den Sozialerhebungen aufgeschlüsselten Daten für die im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG generalisierend und pauschalierend zu ermittelnden Kosten ist vor diesem Hintergrund nicht ermessenswidrig (so mit ausführlicher Begründung auch Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris, m.w.N.; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 17/15 -, Juris Rn. 29).

(3) Die Klägerin macht weiter geltend, man müsse bei der Berechnung des dem Soldaten verbliebenen geldwerten Vorteils berücksichtigen, dass sich eine überwiegende Zahl an Studierenden einer Einnahmequelle - meist aus einer Nebentätigkeit - bediene; 2019 hätten 41% der Studenten einen Nettoverdienst zwischen 250 EUR und 500 EUR gehabt. Daher sei ein Betrag von jedenfalls 250 EUR in Abzug zu bringen, denn es seien nur real und nachprüfbar verbliebene geldwerte Vorteile zurück zu gewähren. Daneben seien auch Ermäßigungen, finanzielle Unterstützung des Elternhauses, Kindergeld und Steuerfreibetrag wesentliche, hier jedoch nicht berücksichtigte Faktoren.

Auch damit hat sie keinen Erfolg. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erzielung von Einkommen aus einem Nebenjob die zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Studierenden sollte mindern können. Denn der erzielte Lohn wird in der Regel gerade für die Deckung der monatlich anfallenden Kosten für Lebenshaltung und Studium benötigt und eingesetzt. Bei Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es gerade um die Lebenshaltungskosten, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. Die Beklagte hat hier der Sache nach die Mittel für die Lebenshaltung der Klägerin getragen - in weit größerem Umfang, als sie dem durchschnittlichen Studierenden zur Verfügung stehen und jetzt zurückgefordert werden - und es ihr damit ermöglicht, ein zivil verwertbares Zahnmedizinstudium zu absolvieren, das sie sonst anderweitig - etwa durch Aufnahme von Nebenjobs, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern oder Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen - hätte finanzieren müssen. Darin liegt ihr wirtschaftlicher Vorteil, den sie zu erstatten hat (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 25).

Im Übrigen kann der nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer Beweisführung nicht zugänglich ist. Ob die Klägerin im Falle eines zivilen Studiums gearbeitet oder möglicherweise Leistungen nach dem BAföG oder Unterhaltszahlungen ihrer Eltern erhalten hätte, ist ebenso ungewiss wie bereits die Frage, ob sie überhaupt einen Studienplatz der Zahnmedizin erhalten hätte; Finanzierungsmöglichkeiten, die - womöglich - bestanden hätten, wäre kein Soldatenverhältnis auf Zeit begründet worden, sind daher bei Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nicht in Abzug zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44. 18 -, Juris Rn. 17, sowie Urteile vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 -, Juris Rn. 29, und vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 25).

(4) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Aufwendungen beschränkt und nicht auf einen noch höheren Betrag verzichtet hat.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, im angefochtenen Urteil sei nicht darauf eingegangen worden, inwiefern der Ermessensspielraum ausgeschöpft worden sei. Derartige Ausführungen erübrigen sich schon deshalb, weil die Klägerin keinen Anspruch auf "Ausschöpfung" des Ermessensspielraums dergestalt hat, dass von der Rückforderung im größten vertretbaren Umfang abgesehen wird. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in ausreichender Weise dargelegt, dass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG grundsätzlich bestehende Erstattungsverpflichtung stelle für die Klägerin wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin eine besondere Härte dar, und dass sie in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei (nur) die Rückerstattung eines Teilbetrags der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten verlangt habe; auch weitere Ermessensfehler seien nicht ersichtlich (UA S. 7 ff.). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem entgegen ihrer Auffassung die von der Beklagten herangezogenen Daten eine fundierte Basis für die Ermessensausübung darstellen, kann auch keine Rede davon sein, es liege "kein Ermessensmaßstab" vor, so dass mangels Berechnungsmöglichkeit das Absehen von der Rückforderung das konsequente Ergebnis sei.

III.

Es bestehen ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Deren Annahme setzt voraus, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18).

Jedenfalls am letzten Punkt fehlt es hier, denn aus Sicht des Senats wäre der Ausgang eines Berufungsverfahrens, wie unter II. dargestellt, nicht ergebnisoffen. Im Übrigen lässt sich, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen ergibt, die Frage, ob zur Ermittlung des von einem Kriegsdienstverweigerer im Rahmen des § 56 Abs. 4 SG zu erstattenden geldwerten Vorteils eines ihm durch die Bundeswehr finanzierten Studiums auf die Regeln des BAföG zurückgegriffen werden muss oder ob die Beklagte die Höhe der ersparten Ausbildungskosten auch, wie erfolgt, anhand der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermitteln darf, ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Ungeachtet des Umstands, dass, worauf die Klägerin hinweist, in der ersten Instanz sehr vereinzelt eine abweichende Auffassung vertreten wurde (VG Halle (Saale), Urteil vom 24.06.2015 - 5 A 26/14 -, Juris), bedarf es aufgrund neuerer Urteile des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Klärung der Frage keines Berufungsverfahrens.

IV.

Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht gerecht, weil es an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Selbst wenn man dem Vorbringen sinngemäß die Frage entnehmen wollte, ob für die Ermittlung der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten ausschließlich auf die Fördersätze nach dem BAföG zurückzugreifen ist, kann dies die Zulassung der Berufung nicht begründen. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich, wie dargelegt, auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten lässt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).