VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 - 2 K 2241/17
Fundstelle
openJur 2020, 34623
  • Rkr:

1. Die Widmung einer öffentlichen Straße durch förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG erfordert auch nach altem Recht (§ 5 Abs. 6 StrG die Zustimmung des Eigentümers oder des sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten, wenn der Träger der Straßenbaulast den Besitz nicht durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

2. Zu den Voraussetzungen der Zustimmung zur Widmung einer öffentlichen Straße durch schlüssiges Verhalten.

3. Zur Frage der Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren wegen nur beratender Tätigkeit.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Eigentum der Kläger am Grundstück Flst.-Nr. ..., N... Straße ..., in F... im Bereich der östlichen Grundstücksecke nicht durch eine Widmung als öffentliche Straße belastet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 1/11 und die Beklagte 10/11.

Tatbestand

Die Kläger begehren einerseits die Feststellung, dass die südöstliche Ecke ihres Grundstücks nicht mit einer Widmung als öffentliche Straße belastet ist und dazu hilfsweise die Feststellung, dass eine Beseitigungsverfügung, die sich auf eine Umzäunung dieser Ecke bezog, rechtswidrig war sowie den Ersatz von damit im Zusammenhang entstandener Kosten.

Die Kläger sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., N... Straße ..., auf der Gemarkung der Beklagten (im Folgenden: Grundstück ...). Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich der Sägewerkbetrieb P... KG der Kläger. Südlich angrenzend befindet sich das Weggrundstück Flst.-Nr. .... Hierauf befindet sich ein befestigter, asphaltierter Weg, der im Jahr 1967 erstmals befestigt wurde. Dies geschah im Auftrag der Gemeinde, obwohl der Vater der Klägerin 1 sich in einem Tauschvertrag aus dem Jahr 1961 dazu verpflichtet hatte, den Weg zu befestigen. An der östlichen Ecke des Grundstücks ... befindet sich eine asphaltierte Abrundung. Der dadurch ausgerundete Teil des Grundstücks formt die Einmündung dieses Wegs in die N... Straße. Auf dem südlich an das Weggrundstück angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... befinden sich die Betriebsgebäude der Firma G... GmbH (vormals: H... und T... H... GbR).

Das Grundstück ..., das Weggrundstück, das südliche Nachbargrundstück und das nördlich angrenzende Gewerbegrundstück der Kläger liegen allesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "N... Straße I" der Beklagten vom 19.08.1976 in der Fassung der 2. Änderung vom 29.07.1997 (im Folgenden: Bebauungsplan "N... Straße I"). Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im betreffenden Plangebiet ein Gewerbegebiet fest. Enthalten sind ferner auch Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen und zu öffentlichen Verkehrsflächen. Nach den zeichnerischen Festsetzungen wird auch ein ca. 5 bis 10 qm großes Eckstück des Grundstücks der Kläger als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und formt damit den Teil der Einmündung des Weges auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in die N... Straße. Der Weg ist im Bebauungsplan als "F.W. 32" bezeichnet (im Folgenden: Weg 32) und insgesamt als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Der Bebauungsplan "N... Straße I" wurde in seinen textlichen Festsetzungen mit Wirkung zum 08.10.1997 dergestalt geändert, dass Einzelhandelsbetriebe von der zulässigen Art der baulichen Nutzung ausgenommen sind. Gegen diese Festsetzungsänderung (2. Änderung) betrieb die Klägerin 1 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren. Ihr Normenkontrollantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.1998 (Az.: 8 S 746/98) abgelehnt, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am 08.09.1999 zurückgewiesen (Az.: 4 BN 14.99).

Am 20.10.2014 wurde durch die Beklagte festgestellt, dass auf der östlichen Ecke des Grundstücks ... im Einmündungsbereich des Weges 32 mehrere Holzstapel gelagert wurden und die Ecke über die Abrundung hinaus mit einem Maschendrahtzaun mit in den Boden eingelassenen Pfosten eingefriedet worden war. An den Seiten des Maschendrahtzaunes waren Schilder mit der Aufschrift "Privatbesitz - Betreten verboten" angebracht. Nach einer Erörterung mit den Klägern am 21.10.2014 verfügte die Beklagte am 23.10.2014 die Beseitigung der aufgestellten Holzstapel samt Einzäunung mit Pfosten, Maschendraht und Beschilderung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung führte sie aus, dass das betreffende Eckstück Teil einer öffentlichen Straße sei, die durch den Bebauungsplan "N... Straße I" öffentlich gewidmet worden sei. Die vorgenommenen Baulichkeiten behinderten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die durch die Einfriedung des Eckstücks bewirkte Verengung der Einmündung führe zum Wegfall des Kurvenradius, wodurch gefährliche Situationen für sämtliche Verkehrsteilnehmer entstehen könnten.

Hiergegen erhoben die Kläger am 31.10.2014 Widerspruch. Die Beklagte betrieb daraufhin die Ersatzvornahme und ließ die Holzstapel und die Einfriedung beseitigen.

Am 24.11.2014 nahm die Beklagte die Beseitigungsverfügung zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Landratsamt ... zuständig für die Entscheidung gewesen sei. Der von den Klägern geschaffene Zustand sei jedoch in jedweder Beziehung rechtswidrig gewesen. Der ursprüngliche Zustand sei deshalb nicht mehr herzustellen. Ein erneuter Aufbau werde durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes ... sofort abgebaut werden. Eine Kostenentscheidung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Kläger und beantragte gegenüber der Beklagten festzustellen, dass die südöstliche Ecke des Grundstücks ... im unbeeinträchtigten Privateigentun der Kläger stehe, insbesondere nicht gewidmet sei, sowie festzustellen, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 23.10.2014 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen seien durch die Beseitigungsverfügung entstandene außergerichtliche Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt 564,65 EUR durch die Beklagte zu bezahlen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bereich der Ausrundung des Eckstücks nicht als öffentliche Straße gewidmet sei. Der Bebauungsplan "N... Straße I" habe keine widmungsersetzende Wirkung entfalten können, da es bei Anlage und Befestigung des Feldweges im Jahr 1967 noch keinen Bebauungsplan gegeben habe. Der Bebauungsplan sei auch nicht wirksam, da er nicht ausgefertigt sei; es fehle ein entsprechender Vermerk des Bürgermeisters. Selbst wenn man von einem wirksamen Bebauungsplan ausgehe, sei der Weg 32 wegen der Bezeichnung "F.W. 32" als Feldweg festgesetzt und dürfe damit nicht für allgemeine Erschließungszwecke genutzt werden. Eine ausdrückliche, nachträgliche Widmung der Straße sei nie erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass es sich bei der Einmündung nicht um die Ausrundung eines Feldweges handele, sondern um den planmäßigen Ausbau einer Straße, die der Erschließung der dahinterliegenden gewerblichen Grundstücke diene. Auf diese öffentliche Erschließungsanlage sei auch im Rahmen der Baugenehmigung eines konkreten Bauvorhabens auf dem südlichen Nachbargrundstück Bezug genommen worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans "N... Straße I" seien von den Klägern auch anerkannt worden, es sei nie zur Sprache gekommen, dass hierbei auch eine winzige Teilfläche des Grundstücks ... berührt werde. Erst im Zuge eines rechtskräftig abgelehnten Baugesuchs, mit dem die Kläger die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs auf dem südlichen Teil des Grundstücks ... verfolgt hätten, hätten die Kläger die 2. Änderung des Bebauungsplans "N... Straße I" gerichtlich angefochten. Das durch die öffentliche Verkehrsfläche ausgerundete Eckstück sei aber nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Kläger hätten auch darüber hinaus nie Einwendungen gegen die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen erhoben. Bei der in Rede stehenden Fläche handele es sich um eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Die Widmung stelle eine öffentliche Belastung dieses Teils des Grundstücks dar. Dass das Eckstück im unbeeinträchtigten Privateigentum der Kläger stehe, könne daher nicht bestätigt werden.

Mit schriftsätzlicher Erwiderung vom 25.02.2015 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nochmals die mit Schriftsatz vom 09.12.2014 gestellten Anträge. Erwidernd führte er aus, die Kläger hätten der Anlage und Festsetzung des Weges 32 sehr wohl widersprochen. Der Weg 32 sei auch schon vor Aufstellung des Bebauungsplans angelegt worden, von einer Anlage aufgrund eines förmlichen Verfahrens i.S.d. § 5 Abs. 6 StrG könne daher nicht gesprochen werden.

Am 05.10.2015 erhoben die Kläger Klagen beim erkennenden Gericht gegen eine der H... und T... H... GbR vom Landratsamt E... erteilten Baugenehmigung für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (Az.: 2 K 4789/15). Die Kläger trugen unter anderem vor, dass die Baugenehmigung nur deshalb habe erteilt werden können, da das Baugrundstück über den Weg 32 erschlossen sei, der Bereich der Ausrundung in der Einmündung sei jedoch keine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 24.08.2016 ab und führte zur Begründung aus, dass die Erschließung über die direkte Zufahrt zur N... Straße hinreichend gesichert sei, so dass die Begünstigten der Baugenehmigung nicht auf ein Überfahren der Ecke des Grundstücks ... angewiesen seien. Die Frage der Widmung der Grundstücksecke als öffentliche Verkehrsfläche ließ die Kammer deshalb offen.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger an, dass nach dem Vortrag des Landratsamtes E... im Verfahren 2 K 4789/15 Gründe der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer Einfriedigung des Grundstücks nicht entgegenstünden. Man fordere die Beklagte deshalb auf, die Einfriedigung mit Maschendraht und Schildern wiederherzustellen. Geschehe dies nicht bis zum Ablauf des 24.10.2016 werde man den Schutz des Grundstücks selbst wieder anbringen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 20.10.2016, dass die Beklagte die Schaffung einer Gefahrenlage keinesfalls dulden werde und eine Beseitigungsverfügung durch die zuständige Behörde sofort erlassen werden würde.

Am 21.02.2017 haben die Kläger Klagen erhoben. Zur Begründung werden die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe wiederholt und ergänzt: Die ausgerundete Ecke des Grundstücks ... sei keine gewidmete öffentliche Straßenfläche, eine die Widmung ersetzende Wirkung durch den Bebauungsplan "N... Straße I" sei nicht eingetreten. Die Befestigung der Straße sei 1967 geschehen, zu diesem Zeitpunkt habe es noch keinen Bebauungsplan gegeben. Daher sei die Straße auch nicht aufgrund eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans angelegt worden, diese setze § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG jedoch voraus. Es sei auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht möglich, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anlage der Straße zu widmen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass ihr Eigentum am Grundstück Flst.-Nr. ..., N... Straße ..., in F... im Bereich der östlichen Grundstücksecke nicht durch eine Widmung als öffentliche Straße belastet ist, hilfsweise hierzu, festzustellen, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 23.10.2014 rechtswidrig war;

sowie

die Beklagte zu verurteilen, 564,65 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter aus, das Teilstück sei durch die Festsetzung im Bebauungsplan eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Die Bezeichnung mit "F.W." als Feldweg sei nach dem Katasterplan lediglich nachrichtlich erfolgt und ändere nichts an der Festsetzung als Verkehrsfläche. Es sei nach der Zeichenerklärung im schriftlichen Teil gerade keine Nutzungsbeschränkung als Feldweg für landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen. Auf die Frage der Rückwirkung der Widmung komme es nicht an. Die streitgegenständliche Fläche sei durch den wirksamen Bebauungsplan "N... Straße I" gewidmet worden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei höchstrichterlich bestätigt worden. Zudem liege jedenfalls eine Ersatzausfertigung im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Bürgermeister habe das Gemeinderatsprotokoll des Satzungsbeschlusses unterzeichnet, in welchem auf die Bestandteile des Bebauungsplans Bezug genommen werde. Einwendungen seitens der Kläger gegen den Ausbau im heute streitigen Bereich habe es nie gegeben, der Ausbau liege schon Jahrzehnte zurück. Es sei daher auch von einer Zustimmung zur Widmung auszugehen. Erst im Zusammenhang mit dem Verfahren 2 K 4789/15 seien Einwendungen erhoben worden, diese hätten jedoch nur das Ziel gehabt, den seinerzeit gewünschten Supermarkt auf dem Grundstück ... wieder ins Spiel zu bringen. Dieses Baugesuch sei jedoch 1997 abgelehnt worden. Selbst man nicht von einer Zustimmung ausgehe, sei die Widmung jedenfalls mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.08.1976 erfolgt. Aufgrund der Widmung hätten die Kläger die Benutzung der Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden. Die hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beseitigungsverfügung sei schon deswegen unzulässig, da es aufgrund der Erledigung nichts mehr festzustellen gebe. Darüber hinaus sei die Beklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse ermächtigt gewesen, den gefahrenträchtigen Zustand im Kurvenbereich zu beseitigen. Der Klageantrag Ziffer 3 sei unverständlich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe sich erst nach Erledigung mit Schriftsatz vom 09.12.2014 erstmals legitimiert. Eine Beauftragung im Rahmen des Vorgehens gegen die Beseitigungsverfügung vom 23.10.2014 liege nicht vor und sei auch nicht vorgetragen worden. Dies werde durch die Vollmacht belegt.

In der mündlichen Verhandlung sind die einzelnen Fragen des Sachverhaltes und die Rechtsfragen mit den Beteiligten erörtert und vertieft worden. Insbesondere haben die Beteiligten angegeben, dass das Eigentum der Kläger an der östlich gelegenen Grundstücksecke unstreitig vorliege und es in der Vergangenheit keinen ausdrücklichen Widmungsakt i.S. einer Allgemeinverfügung gegeben habe. Die Kläger haben erklärt, dass das Grundstück, insbesondere das Eckstück einen besonderen Wert für sie habe und nicht an die Beklagte verkauft werden könne. Nur so habe man - wie die umliegenden Grundstücke - die Möglichkeit, ausreichend straßennahe Stellplatzflächen anzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat angegeben, dass er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Kläger für diese beratend tätig geworden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kläger haben mit ihren Anträgen in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ihre Feststellungsklagen sind zulässig und begründet (dazu I.), so dass über die hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge nicht zu entscheiden war. Die Leistungsklagen haben keinen Erfolg (dazu II.).

I.

Die Feststellungsklagen sind zulässig und begründet.

1. Insbesondere sind die Feststellungsanträge der Kläger nicht subsidiär (dazu a). Die Kläger können zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses geltend machen (dazu b).

a) Dem Feststellungsantrag der Kläger steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Das Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (BVerwG, Urt. v. 19.03.2014 - 6 C 8.13 - BVerwGE 149, 194; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.07.2016 - 2 A 10343/16 - juris). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass den Klägern für ihr Begehren sachnähere oder wirksamere Klagearten zur Verfügung stehen. Unstreitig existiert neben dem Bebauungsplan kein gesonderter Widmungsakt, der etwa im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Es ist auch keine rechtschutzeffektivere oder sachnähere Leistungs- oder Unterlassungsklagemöglichkeit ersichtlich. Der Adressatenkreis, gegen den eine solche Leistungs- bzw. Unterlassungsklage zu richten wäre, um einen im Sinne des Begehrens der Kläger effektivstmöglichen Rechtschutz zu erreichen, ist für die Kammer vorliegend nicht hinreichend genug bestimmbar. Die Rechtschutzmöglichkeit über einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "N... Straße I" nach § 47 VwGO steht dem ebenfalls nicht entgegen, da § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Normenkontrolle nicht aufzählt. Insoweit kann ungeachtet des § 47 VwGO nach Maßgabe des § 43 VwGO eine Feststellungsklage wegen des (Nicht-)Bestehens eines konkreten, auf die fragliche Norm zurückgehenden, Rechtsverhältnisses erhoben werden, die zur Inzidentprüfung der Norm Anlass geben kann (BVerwG, Urt. v. 23. 8. 2007 - 7 C 2/07 -1429, Rn. 20; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 9).

b) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht auch ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (st. Rspr. BVerwG, vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 28.01.2010, a.a.O., m.w.N.). Besteht Streit über die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit einer Straße, kann dies ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Straßenbaulastträger begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1989 - 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680). Das Rechtsverhältnis ergibt sich vorliegend aus der Anwendung der Vorschrift über die Widmung von öffentlichen Straßen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 5 Abs. 6 StrG, der allgemeinen Vorschriften über öffentliche Straßen nach § 2 StrG und den Festsetzungen des Bebauungsplans "N... Straße I" sowie den Grundrechten der Kläger aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die östliche Ecke ihres Grundstücks Flst.-Nr. ... nicht durch eine Widmung als öffentliche Straße öffentlich belastet ist. Liegt eine Widmung als öffentliche Straße vor, so ist das Eigentum der Kläger öffentlich-rechtlichen Schranken unterworfen. Es entsteht eine Belastung, welche die privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten überlagert (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2006, Kap. 8 Rn. 8; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 3; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.1989 - 8 B 87.00100 - NVwZ 1990, 280, 281).

2. Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn die östliche Ecke des Grundstücks Flst.-Nr. ... unterliegt keiner Belastung auf Grund einer Widmung als öffentliche Straße. Ein nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 StrG geregelter ausdrücklicher Widmungsakt i.S. einer Allgemeinverfügung liegt unstreitig nicht vor. Eine Widmung durch tatsächliches Verhalten (dazu a) oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften durch förmliches Verfahren wie in § 5 Abs. 6 StrG vorgesehen liegt ebenfalls nicht vor (dazu b).

a) Eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach dem alten Recht vor Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 ausreichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - juris, Rn. 24), lässt sich nicht feststellen. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung vor Inkrafttreten des Straßengesetzes schließen lässt, wird von der Beklagten nicht benannt, zumal die Herstellung des Weges und seiner Ausrundung erst 1967 erfolgte. Auch folgt die Öffentlichkeit des Weges und seiner Ausrundung nicht aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Dieses Rechtsinstitut ist prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.). Für die vorgenannten Voraussetzungen finden sich schlicht keine Anhaltspunkte.

b) Auch eine Widmung nach § 5 Abs. 6 StrG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans "N... Straße I" (19.08.1976) geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 19.11.1974 durch die Festsetzung des Teilstücks der Ausrundung als öffentliche Verkehrsfläche scheidet aus. Denn nach dieser Bestimmung gilt eine Straße mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als öffentlich gewidmet, wenn sie im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften angelegt wird und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG 1974 vorliegen. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG 1974, denn die dort genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG 1974 liegen nicht vor. Die Frage, ob der Bebauungsplan "N... Straße I" mangels Ausfertigung unwirksam ist, was der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit nicht angenommen hat, braucht die Kammer daher nicht zu entscheiden.

§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG 1974 erfordert nicht nur ein anderes förmliches Verfahren (hier eine Festsetzung der Straße im Bebauungsplan) und eine endgültige Überlassung für den Verkehr, sondern zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG 1974. Das erfordert, dass der Träger der Straßenbaulast - hier die Beklagte - Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Denn die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Nr. 11 BBauG 1960 begründet noch keine Rechtspflicht des Grundstückseigentümers, die Errichtung einer Verkehrsanlage zu dulden (BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 4 CN 5.08 - juris) und damit auch keine Rechtspflicht, öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen.

Dies gilt auch nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Fassung des § 5 Abs. 6 StrG 1974. Im Gegensatz zur heutigen Fassung des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG enthielt diese zwar den ausdrücklichen Rückverweis, "wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen", noch nicht. Dieser wurde erst im Rahmen der Gesetzesänderung vom 15.06.1987 aufgenommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 5 Abs. 1 StrG 1974 schon zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Grundvoraussetzung für jede Widmung postulierte ("Voraussetzung für die Widmung nach § 2 Abs. 1 ist [...]") und deren Vorliegen auch für eine Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG 1974 Voraussetzung war. Zudem geschah die spätere Aufnahme des Rückverweises nach der Gesetzesbegründung lediglich aus Klarstellungsgründen (vgl. LT-Drs. 9/4134, S. 39).

Die somit erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG liegen nicht vor. Denn vorliegend bedarf es zur Widmung des Eckstücks als Teil einer öffentlichen Straße der Zustimmung der Kläger oder ihrer Rechtsvorgänger als dinglich Berechtigte, § 5 Abs. 1 Alt. 2 StrG. Eine solche Zustimmung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Zustimmungserklärung zur Widmung ist eine Verfügung über ein privates Recht (BGH, Urt. v. 04.05.1987 - II ZR 211/86 - NJW 1987, 3177). Dennoch gehört die Erklärung wegen ihres konstitutiven Charakters für die Widmung dem öffentlichen Recht an (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.1988 - 12 A 109/85 - NVwZ-RR 1989, 225, Schumacher, a.a.O.). Bei der Zustimmung handelt es sich um eine auf die Widmung bezogene und gegenüber dem Träger der Straßenbaulast abzugebende Erklärung; ihrer Natur und Zwecksetzung nach ist sie unwiderruflich (Lorenz/Will, a.a.O., § 5 Rn. 19; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.1989, a.a.O.). Die Zustimmung bedarf keiner bestimmten Form, sie kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Eine bloße Duldung reicht hingegen nicht aus (Lorenz/Will, a.a.O., § 5 Rn. 19; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 5 Rn. 10; im Umkehrschluss auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.1984 - 5 S 2643/83 - NJW 1985, 1482). Eine konkludente Zustimmung setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte für das Zustimmungsverhalten voraus (Kodal, a.a.O., Kap. 8 Rn. 16.4; Lorenz/Will, a.a.O., § 5 Rn. 19 fordert "strenge Anforderungen"; das OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.1988, a.a.O. hat die schlüssige Zustimmung bejaht, wenn der Eigentümer die Herstellung einer öffentlichen Straße auf seinem Grundstück gestattet). Die zustimmende Willenserklärung belastet als öffentlich-rechtliche Verfügung das Grundstück auch mit Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger (Kodal, a.a.O., Kap. 8 Rn. 16.5; Bay.VGH, Beschl. v. 21.02.1989, a.a.O., 281). Die Zustimmung zur Widmung im Falle des § 5 Abs. 1 Alt. 2 StrG ist für die durch § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG angeordnete Widmungsfiktion konstitutiv: Liegt sie nicht vor, tritt die Fiktionswirkung nicht ein (vgl. Kodal, a.a.O., Kap. 8, Rn. 24.1).

Nach diesen Maßgaben bestehen anhand der dem Gericht vorliegenden Aktenbestandteile keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Zustimmung zur Widmung durch die Kläger bzw. durch deren Rechtsvorgänger im Grundstückseigentum. Es kommt daher allenfalls eine Zustimmung zur Widmung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Hierfür ergeben sich jedoch - gemessen an den dafür zu fordernden hohen Voraussetzungen - keine hinreichenden Anhaltspunkte.

aa) Es erscheint schon höchst fraglich, ob eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten darin gesehen werden könnte, dass der Grundstückseigentümer im Bebauungsplanverfahren gegen die Festsetzung der Straße keine Einwendungen erhoben hat. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Rechtsvorgänger der Kläger haben, wie aus der Akte der Beklagten ersichtlich, Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Unter anderem wurde geltend gemacht, dass der Feldweg infolge des Höhenunterschiedes für ihn nicht brauchbar sei.

bb) Zwar haben sich die Rechtsvorgänger der Kläger in einem Tauschvertrag vom 09.01.1961 dazu verpflichtet, den betreffenden Weg auf dem Weggrundstück Flst.-Nr. ... "als befahrbaren Weg im Einvernehmen mit der Gemeinde zu befestigen" und für den Fall der Nichterfüllung war die Beklagte "berechtigt, die notwendigen Arbeiten" auf Kosten der Rechtsvorgänger vorzunehmen. So ist es zu erklären, dass der Weg 1967 im Auftrag der Beklagten befestigt worden ist. Zudem haben sie im Rahmen der Geltendmachung ihrer Einwendungen im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans "N... Straße I" laut Beschlussprotoll erklärt, dass im Hinblick auf den Ausbau des Feldweges Nr. 32 angenommen werde, dass dies laut früheren Vereinbarungen (Brief v. 13.05.1969) geplant sei. Im Schreiben vom 13.05.1969 führt der Rechtsvorgänger, P... H..., aus, dass ein "etwaiger Ausbau im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.1964 erfolgen" würde und "[n]ach diesem Beschluss die Weite der Erschließungsstraße auf 5,5 m geändert" werden könne. Aus einer Gesamtschau dieser Äußerungen lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Herstellung der Einmündung in ihrer durch den späteren Bebauungsplan "N... Straße I" festgesetzten Größe gestattet wurde. Im Tauschvertrag wird die Befestigung eines Feldweges erwähnt, der straßenmäßige Ausbau hingegen kam ausweislich des nachfolgenden Schriftwechsels erst im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans "N... Straße I" auf. In der Rechnung zum Ausbau des Weges vom 30.12.1967 ist Material für einen geteerten Straßenbelag mit Randsteinen nicht aufgeführt: Es ist von der Herstellung einer "Baustraße" die Rede, die nach den Rechnungsposten vorwiegend mit Schotter und Kies angelegt wurde. Das Schreiben vom 13.05.1969 knüpft die dort aufgeführten Änderungsmöglichkeiten an einen Katalog von einseitig gestellten Forderungen an die Beklagte, bei denen unklar bleibt, ob diese jemals erfüllt wurden bzw. ob hierüber jemals eine wirkliche Einigung bestand. Es ist eher davon auszugehen, dass hinsichtlich des straßenmäßigen Ausbaus des Weges Nr. 32 bis zuletzt keine wirkliche Einigung getroffen worden war. Aus einem Schreiben des damaligen Bürgermeisters der Beklagten vom 03.06.1975 geht nämlich hervor, dass sich Herr P... H... geweigert habe, "die für die endgültige Herstellung dieser Straße [...] [und die] zur Verbreiterung notwendig gewesene Fläche an die Gemeinde abzutreten".

cc) Die Tatsache, dass die Kläger sowie deren Rechtsvorgänger sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans über einen langen Zeitraum nicht gegen die Festsetzung der Einmündung gewendet bzw. deren Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche gewendet haben, reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu einer Widmung - wie gesehen - nicht aus.

II.

Die Leistungsklagen haben keinen Erfolg. Denn sie sind jedenfalls unbegründet.

Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 2 LVwVfG. Denn dafür hätte es einer "Hinzuziehung", also einer förmlichen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurft (BVerwG, Urt. v. 18.04.1988 - 6 C 41/85 - NVwZ 1988, 721, 722). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Vollmacht wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger erst durch Vollmacht vom 06.12.2014 zum Vertreter bestellt. Den Widerspruch haben die Kläger am 31.10.2014 persönlich erhoben, diesem wurde bereits am 24.11.2014 abgeholfen. Ein Auftreten für die Kläger nach außen durch den Prozessbevollmächtigten geschah erst mit Schriftsatz vom 09.12.2014.

Ein darüber hinaus von den Klägern geltend gemachter Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten wegen nur beratender Tätigkeit des Rechtsanwalts besteht ebenfalls nicht. Zwar sind auch die Kosten eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung nur beratend tätig gewordenen Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erstattungsfähig, sofern diese Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Kosten einer "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" liegen nur jedoch nur dann vor, wenn sie mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss eines Vorverfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die geltend gemachten Kosten spezifisch auf das Vorverfahren beziehen. Nachweispflichtig hierfür ist derjenige, der die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen geltend macht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2018 - 2 S 747/18 - juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18.04.1988, a.a.O.). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist für diese nach Aktenlage im Widerspruchsverfahren gegen die Beseitigungsverfügung nicht nach außen aufgetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er erstmals vorgetragen, dass er im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Kläger für diese beratend tätig gewesen sei. Obwohl die Beklagte mehrfach - erstmals mit Schriftsatz vom 21.01.2015 - anmahnte, dass er nicht im Widerspruchsverfahren aufgetreten und nach dessen Erledigung bevollmächtigt worden sei und deshalb auch keine Kosten erstattungsfähig seien, hat er dazu bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in keinem seiner Schriftsätze vorgetragen und auch keinerlei Nachweise für eine beratende Tätigkeit vorgelegt. Der Vorsitzende war aus diesem Grund nicht gehalten, den Klägern ein weiteres Schriftsatzrecht zur Substantiierung der behaupteten beratenden Tätigkeit sowie hinsichtlich der Erbringung weiterer Nachweise dazu zu gewähren, zumal in der Ladung für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel eine Frist bis zum 04.01.2019 gesetzt worden war und die Beteiligten auf die möglichen Folgen für nach Ablauf dieser Frist eingehende Erklärungen und Beweismittel hingewiesen worden waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 159 Satz 2 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.