VG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2018 - 14 K 3619/16
Fundstelle
openJur 2020, 34238
  • Rkr:

1. Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts des Personalrats nach § 68 Abs. 2 BPersVG zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung, unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

2. Dieser Verfahrensverstoß begründet - ebenso wie ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX i.d.F. vom 23.12.2016 - gemäß § 46 VwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Die am ... 1979 geborene Klägerin stand zuletzt als Regierungsoberinspektorin beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) B. als Lebenszeitbeamtin im Dienst der Beklagten (Besoldungsgruppe A 10).

Seit dem Jahr 2000 leidet die Klägerin an einer Erkrankung im neurologisch-psychiatri-schen Bereich, die erhebliche Fehlzeiten zur Folge hatte. So war sie unter anderem von November 2010 bis September 2011 dienstunfähig erkrankt, im Anschluss erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung. Des Weiteren befand sie sich in der Zeit vom 14.02.2011 bis 14.03.2011 ausweislich des Befundberichts vom 14.03.2011 in stationärer Behandlung in der Reha-Klinik Bad Sch. wegen rezidivierender Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Daran schloss sich eine vierwöchige stationäre Rehabilitation an. Vom 10.05.2011 bis 19.07.2011 ließ sich die Klägerin laut Befundbericht vom 21.07.2011 in der F.-St.-Klinik in B. teilstationär psychosomatisch-psychotherapeutisch behandeln. Seit 14.02.2013 war sie, abgesehen von einer Unterbrechung wegen Mutterschutzes in der Zeit vom 25.06.2014 bis 05.10.2014, durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Wegen dieser krankheitsbedingten Fehlzeiten bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2013 und 12.11.2014 Unterstützung im Rahmen des betrieblichen Dienstmanagements an, welche diese nicht annahm.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 beauftragte die Beklagte den Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst (PuVD) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, die Dienstfähigkeit der Klägerin ärztlich zu überprüfen. Die Klägerin setzte sie hierüber mit Schreiben vom 27.02.2015 in Kenntnis.

Mit Bescheid vom 18.03.2015 stellte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 40 fest.

Der Personal- und Vertrauensärztliche Dienst kam in seinem Gutachten vom 02.09.2015 (Medizinaloberrätin M.), das sich auf ein nicht näher bezeichnetes fachärztliches Gutachten sowie auf die eigene Befunderhebung vom 27.04.2015 stützt, zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig ist. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Auch durch Übertragung einer anderen Tätigkeit könne die Dienstunfähigkeit nicht abgewendet werden und Teildienstfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Eine Nachuntersuchung sei im Hinblick auf die nicht völlig ausgeschlossene Besserung des Gesundheitszustandes nach drei Jahren geboten.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2017 führt die Vertrauensärztin aus, dass ihr bei der Erstellung des Gutachtens vom 02.09.2015 drei fachärztliche Berichte vom 29.07.2015, 27.03.2015 und 13.08.2013 zur Verfügung gestanden hätten. In dem persönlichen Gespräch am 27.04.2015 habe die Klägerin angegeben, erhebliche Probleme im Umgang mit Kollegen und anderen Menschen zu haben. Weiterhin habe die Klägerin - in Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Bericht vom 29.07.2015 - über Konzentrationsstörungen sowie schlechte Gedächtnisleistungen berichtet. Der gehobene Dienst erfordere jedoch ein Arbeiten auf dem Niveau einer Akademikerin mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis. Da das Leistungsvermögen der Klägerin in dem genannten fachärztlichen Bericht als minimal eingestuft worden sei, habe die Prognose nur negativ ausfallen können. Die beschriebenen Leistungseinschränkungen seien zum Zeitpunkt der Begutachtung als derart schwerwiegend bewertet worden, dass ein weiterer Einsatz, gleich auf welchem Dienstposten des gehobenen Dienstes, aus personalärztlicher Sicht nicht möglich erschienen sei.

Mit Gleichstellungsbescheid vom 24.09.2015 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin aufgrund ihres Grades der Behinderung von 40 gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit Wirkung zum 20.05.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Mit der Klägerin am 08.10.2015 zugestelltem Schreiben vom 29.09.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit an und wies sie auf ihr Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrates hin.

Mit Antwortschreiben vom 29.10.2015 wendete die Klägerin ein, dass ihrer Schwerbehinderung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorschriftsmäßig beteiligt und der Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Beamte (ZDv A-1473/3) seien nicht beachtet worden. Zudem sei weder versucht worden, sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen noch ihr ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahngruppe zu übertragen. Auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Tele-Arbeit hätte bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Zudem beantragte sie die Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 teilte der PuVD der Beklagten in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass die Krankheitsbilder der Klägerin bei der Erstellung des Gutachtens vom 02.09.2015 bereits mit einem Grad der Behinderung von 40 gewürdigt worden seien. Die personalärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin bestehe auch angesichts der nunmehr erfolgten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen fort und auf eine Nachuntersuchung könne verzichtet werden.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 bat der Dienststellenleiter des BwDLZ B. die örtliche Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin sowie den örtlichen Personalrat um Erteilung der entsprechenden Zustimmung. Das Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 lag dort jeweils vor.

Mit am 26.11.2015 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 17.11.2015 legte die Klägerin der Beklagten das privatärztliche Attest des Prof. Dr. med. ..., Nervenarzt und Psychotherapeut, vom 17.11.2015 vor. In diesem ist handschriftlich vermerkt: "Meine Patientin Frau (...) ist trotz Behandlung in der Lage einen Tele-Arbeitsplatz".

Unter dem 24.11.2015 erteilten die Vertrauensfrau des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung V - Servicezentrum Süd (BAPersBw - SZ Süd), und unter dem 25.11.2015 die Gleichstellungsbeauftragte des BwDLZ B. ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin.

Der Personalrat sowie der Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen des BwDLZ B. stimmten der Maßnahme jeweils unter dem 26.11.2015 zu. In der Stellungnahme vom 29.01.2018 führt der Vertrauensmann aus, dass ihm die Klägerin persönlich bekannt gewesen sei. Abgesehen von dem Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 hätten ihm keine Unterlagen vorgelegen. Die getroffene Entscheidung trage er auch heute noch mit.

Mit Erlass vom 30.12.2015 erteilte die oberste Dienstbehörde, das Bundesministerium der Verteidigung, ihr Einvernehmen mit der Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit.

Mit Bescheid des BAPersBw - SZ Süd vom 15.02.2016, der Klägerin zugestellt am 18.02.2016, versetzte die Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dies begründete sie damit, dass die Klägerin seit rund drei Jahren dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei und auch das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht angenommen habe. Laut Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 sei die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten - und darüber hinaus - nicht zu erwarten. Da die Klägerin seit Beginn ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, Dienst zu leisten, komme weder eine anderweitige Verwendung noch Teildienstfähigkeit oder eine Teilnahme an der Tele-Arbeit in Betracht. Die zwischenzeitlich erfolgte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen stehe nicht entgegen, weil der Personal- und Vertrauensärztliche Dienst in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2015 mitgeteilt habe, dass sich diese nicht auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin auswirke.

Gegen den Bescheid vom 15.02.2016 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2016 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 29.10.2015 und trug ergänzend vor, dass fehlerhaft die örtliche und nicht die Bezirksschwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei.

Mit der Klägerin am 28.06.2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund der mehrjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin und unter Würdigung des Gutachtens des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes derzeit keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate bestehe. Aufgrund der negativen Prognose komme auch eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht. Eine entsprechende Suchpflicht entfalle, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne. Alle erforderlichen Beteiligungen seien erfolgt. Nach § 97 Abs. 6 SGB IX a.F. i.V.m. Nummern 1307 f. und 1001 des Fürsorgeerlasses habe nur die örtliche Schwerbehindertenvertretung der Beschäftigungsdienststelle angehört werden müssen.

Die Klägerin hat am 28.07.2016 Klage erhoben mit der Begründung, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sei überhaupt nicht beteiligt worden und die örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nur in ungenügender Weise, weil dieser ihr Einwendungsschreiben vom 29.10.2015 und das privatärztliche Attest vom 17.11.2015 nicht vorgelegen hätten. Durch die mangelhafte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung seien ihre subjektiven Rechte verletzt worden. Bereits aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit müsse die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben werden, weil die Anwendung des § 46 VwVfG ausgeschlossen sei. Die Verfügung sei überdies materiell rechtswidrig. Das Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 entspreche nicht den Anforderungen eines aussagekräftigen Gesundheitszeugnisses. Zudem sei die begutachtende Ärztin befangen gewesen. Da ihre Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vom 24.09.2015 rückwirkend zum 20.05.2015 erfolgt sei, hätte dieser Umstand dem Gutachten vom 02.09.2015 zugrunde gelegt und eine Nachuntersuchung durchgeführt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die alleinige Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung ergebe sich aus § 97 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX a.F. i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG und den Ziffern 1308 2. Spiegelstrich i.V.m. Ziff. 1001 des Fürsorgeerlasses. Informations- und Unterrichtungsansprüche stünden allein der Schwerbehindertenvertretung zu und begründeten kein subjektives Recht der Klägerin. Aus Gründen des Datenschutzes und wegen der Möglichkeit, auf die Beteiligung zu verzichten, bestehe keine Verpflichtung, der Schwerbehindertenvertretung alle ärztlichen Dokumente oder Stellungnahmen der betreffenden Beamten zur Verfügung zu stellen. Es reiche aus, dass der Schwerbehindertenvertretung das Gutachten vom 02.09.2015 zur Verfügung gestanden habe. Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 29.10.2015 und das privatärztliche Attest vom 17.11.2015 hätte die Personalführung ohnehin keine neuen Erkenntnisse gewinnen können. Selbst wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft erfolgt sei, habe dies bei einer gebundenen Entscheidung nach § 46 VwVfG nicht die Rechtswidrigkeit der Verfügung zur Folge. Das Gutachten vom 02.09.2015 erfülle alle an ein amtsärztliches Gutachten zu stellenden Anforderungen und das privatärztliche Attest sei zu kurz, um dieses in Frage zu stellen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der begutachtenden Vertrauensärztin bestünden nicht. Deren ergänzende Stellungnahme vom 11.11.2015 habe die Gleichstellung der Klägerin mit einem Schwerbehinderten ausreichend berücksichtigt. Das Krankheitsbild der Klägerin mit Depressionen, stark verminderter Konzentrationsfähigkeit und Problemen im Umgang mit anderen Menschen schlössen ihre Dienstfähigkeit auch für eine andere Laufbahn und für Tele-Arbeit aus. Verstöße gegen den Fürsorgeerlass habe es nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte und die Widerspruchsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.11.2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung V - Servicezentrum Süd (BAPersBw - SZ Süd), vom 15.02.2016 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung V, vom 23.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

A.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig (I.). Wegen § 46 VwVfG hat dies allerdings nicht die begehrte Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge (II.).

I.

Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist unter Verletzung von Beteiligungsrechten zustande gekommen.

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der hier maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) beteiligt worden. Es kann offenbleiben, ob die örtliche oder die Bezirksschwerbehindertenvertretung mitwirken musste (a). Jedenfalls ist die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht in ausreichendem Umfang erfolgt (b). Dies hat die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung zur Folge (c).

a) Nach § 97 Abs. 6 Satz 3 SGB IX a.F. ist die bei einer übergeordneten Dienststelle gebildete Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig, wenn in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Diese Zuständigkeit entfällt nach § 97 Abs. 6 Satz 4 SGB IX a.F. in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen ist, zu Gunsten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (vgl. zur Nachfolgevorschrift Esser / Isenhardt in Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 180 SGB IX, Rn. 19.1 mit Verweis auf LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2016 - 17 TaBV 1369/16 -, juris Rn. 21, wonach die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei einer Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BBG nicht zu beteiligen ist). Laut Angaben der Beklagten existieren eine Bezirksschwerbehindertenvertretung beim BAPersBw - SZ Süd und eine örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) B.. Ob letzterer die zuständige Stelle war, weil hier die Ausnahme des § 97 Abs. 6 Satz 4 SGB IX a.F. eingreifen könnte (hierzu unter 2), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Aus dem Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (B-1473/3, Stand Juni 2014 - Fürsorgeerlass -) lässt sich bereits deshalb nichts anderes herleiten, weil dieser als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren ist, der keine Außenwirkung zukommt.

b) Jedenfalls wurde die Schwerbehindertenvertretung im Zurruhesetzungsverfahren der Klägerin unzureichend unterrichtet. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. verpflichtet den Arbeitgeber - wozu nach den §§ 71 und 73 Abs. 1 SGB IX a.F. auch der Dienstherr eines Beamten zählt -, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören sowie ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diesem Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses entspricht es, dass der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung derart zu informieren hat, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben nach § 95 Abs. 1 SGB IX a.F., insbesondere die sachgerechte Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen sowie deren Beratung und Unterstützung, wahrzunehmen befähigt wird (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 34 ff.). Grundsätzlich hat der Dienstherr, der das jeweilige, den Beteiligungstatbestand auslösende Verfahren betreibt und hierfür über entsprechendes Personal verfügt, dafür Sorge zu tragen, dass die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend informiert wird. Das Gesetz geht damit nicht von einer Selbstinformationspflicht der Schwerbehindertenvertretung aus. Vielmehr hat der Dienstherr ihr relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht ist umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. bekannt werden. Der Dienstherr ist damit jedenfalls im Grundsatz auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gehalten, ihr nachträglich bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O. Rn. 34; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, juris). Der Schwerbehindertenvertretung, die nicht in einer dem Personalrat vergleichbaren Weise zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung verpflichtet ist, sind, unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F.), auch im Hinblick auf ihre eingeschränkte personelle Ausstattung (in der Regel die Vertrauensperson und ein stellvertretendes Mitglied, vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., sowie jetzt gemäß § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX "eine Bürokraft ... im erforderlichen Umfang") in diesem Verfahren keine besonderen Obliegenheiten aufzuerlegen.

Nach den obigen Grundsätzen hätte das Schreiben der Klägerin im Zurruhesetzungsverfahren vom 29.10.2015 der Schwerbehindertenvertretung unaufgefordert zur Kenntnis gegeben werden müssen, ebenso die ergänzende Personal- und Vertrauensärztliche Stellungnahme vom 11.11.2015. Gleiches gilt für das nach Anhörung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung von der Klägerin vorgelegte privatärztliche Attest vom 17.11.2015. In dem Schreiben vom 29.10.2015 führte die Klägerin u.a. aus, dass ihrer Schwerbehinderung, auch im Hinblick auf den Fürsorgeerlass, nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Es sei weder versucht worden, sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen noch ihr ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahngruppe zu übertragen. Sie habe den Eindruck, dass aufgrund ihres Wohnortes eine Wiedereingliederung schwierig und aus diesem Grunde von der Beklagten nicht erwünscht sei. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Tele-Arbeit hätte bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Zudem gab sie an, die Vertrauensärztin sei befangen gewesen. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um von vornherein unerhebliches Vorbringen. Ebenso ist die Aussage der Vertrauensärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2015, dass die Gleichstellung der Klägerin mit einem Schwerbehinderten keine Nachuntersuchung erforderlich mache, für die Schwerbehindertenvertretung erkennbar von Gewicht. Das privatärztliche Attest vom 17.11.2015 ist zwar sehr kurz gehalten, stellt aber ebenfalls eine für die Schwerbehindertenvertretung relevante Information dar. Da Sinn und Zweck des Anhörungsrechts und Unterrichtungsanspruchs der Schwerbehindertenvertretung die Ermöglichung einer umfassenden Beratung des schwerbehinderten Beamten ist, dürfen die Anforderungen an die Relevanz einer Information nicht überspannt werden. Damit fehlte es hier an einer umfassenden Information im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F., weil die Schwerbehindertenvertretung die genannte Stellungnahme und das privatärztliche Attest nicht erhalten hat und auch nicht feststellbar ist, dass sie von diesen anderweitig Kenntnis erlangt hatte.

Die formelle Rechtswidrigkeit wegen der nicht ordnungsgemäß erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und, bei dessen unterstellter Zuständigkeit, des Bezirkspersonalrates begründet gemäß § 46 VwVfG jedoch keinen Aufhebungsanspruch. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 46 VwVfG auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Ein in § 46 VwVfG genannter Fehler ist nur dann beachtlich, wenn er für die Sachentscheidung kausal gewesen sein kann. Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 55 mit Verweis auf den rechtlichen Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils juris). Diese Möglichkeit ist in erster Linie für gebundene Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn und sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren von Amts wegen vorzunehmenden Erlass vorliegen (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 51 ff.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der das erkennende Gericht folgt, begründet ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 46 VwVfG keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., LS 2 und Rn. 55 ff.). Bestehen hingegen materiell Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung, weil diese auf Grundlage eines völlig unzureichenden amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 - und vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 59).

Gemessen an diesen Maßstäben bestand hier keine konkrete Möglichkeit, dass ohne die aufgezeigten Fehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Die Klägerin wurde gemäß § 44 Abs. 1 BBG mit Wirkung zum 01.03.2016 (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG) in den Ruhestand versetzt, nachdem auf der Grundlage des Gutachtens des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 ihre Dienst- und Verwendungsunfähigkeit festgestellt worden war. Dieses Gutachten ist auch nicht völlig unzulänglich, sondern trägt vielmehr die Entscheidung (vgl. unter B.).Für die Annahme eines Ausnahmefalles, dass ein Beteiligter durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert wurde, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können und weiterhin entscheidungserheblich führen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, juris, und Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 83), gibt es hier keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Möglichkeit bestand aufgrund der durch den Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst festgestellten Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Angabe der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, dass die Zurruhesetzung der Klägerin auch in Kenntnis der erst später erlangten Informationen weiterhin befürwortet werde, nicht an. Gleichwohl untermauert dies die Annahme, dass die Verletzung des Beteiligungsrechts die Entscheidung in der Sache im konkreten Fall nicht beeinflusst hat.

Das Gericht verkennt des Weiteren nicht, dass der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine Schutzfunktion auch bezüglich des einzelnen Schwerbehinderten zukommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich bei Beteiligungsmängeln auch ein Verstoß gegen drittschützendes - selbst grundrechtsrelevantes - Verfahrensrecht nicht bereits hinreichende Bedingung für den materiellen Aufhebungsanspruch ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2000 - 1 BvR 1370/93 -, juris). Vielmehr können Beteiligungsrechte nur dann, wenn sie dem Einzelnen einen - isolierten - Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligung vermitteln, d.h. als absolute Verfahrensrechte ausgestaltet sind, die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts auch dann bedingen, wenn eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können und nicht ergehen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 60).

Nach Auffassung des Gerichts ist § 46 VwVfG bei einer Verletzung des § 68 Abs. 2 BPersVG anwendbar, wenn die zuständige Stelle überhaupt nicht informiert worden ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt keine Rechtsfolge eines Verfahrensverstoßes, sodass kein absolutes Verfahrensrecht anzunehmen ist. Damit findet der Grundsatz, dass sich Verfahrens- und Formfehler nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken, auch für die Beteiligung des Personalrats Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, zu § 45 VwVfG BW; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, zur Anwendung von § 46 VwVfG bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, jeweils juris; vgl. zu § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am 01.01.2014 gültigen Fassung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 63). § 46 VwVfG differenziert auch nicht nach der Art des Verfahrensfehlers, etwa einer unterbliebenen Beteiligung einer zuständigen Stelle und einer unvollständigen Unterrichtung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 54).

Damit ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nicht - allein - aufgrund ihrer festgestellten formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

B.

Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zum 01.03.2016 ist materiell rechtmäßig. Sie hatte als gebundene Entscheidung zu ergehen mit der Folge, dass die Verfahrensfehlerhaftigkeit die Aufhebung der Entscheidung nicht begründet.

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides vom 15.02.2016 ist § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - und 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, beide in juris). Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297, Rn. 14 und juris). Dienstunfähigkeit in diesem Sinne ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nach § 45 BBG abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). In den Ruhestand wird auch nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 BBG). Die sich hieraus ergebende grundsätzliche Suchpflicht des Dienstherrn besteht dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris m.w.N.).

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris m.w.N.).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und juris sowie vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris; Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49.12 -, juris). Darüber hinaus muss es auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris, LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.). Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., und vom 05.06.2014, a.a.O.).

Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., Rn. 24, und vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 sowie vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20 und juris). Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich ist, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 - 1 D 1.99 -, juris).

Nach § 48 Abs. 2 BBG sollen nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten an die Behörde bekannt gegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.06.2018 - 6 ZB 18.163 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 22.11.2017 - RO 1 K 16.1699 -, juris Rn. 80).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Denn die Klägerin ist dienstunfähig (I.) und auch nicht anderweitig verwendbar (II.).

I.

Die Klägerin ist dienstunfähig, weil sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Auf der Grundlage des Gutachtens des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 und den diesem zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen und der ergänzenden Stellungnahme der Vertrauensärztin vom 11.11.2015, auf die noch näher eingegangen wird, sowie im Hinblick auf den Krankheitsverlauf mit wiederholten stationären Klinik- und Reha-Klinik-Aufenthalten der Klägerin sowie längeren Zeiten akuter Dienstunfähigkeit durfte die Beklagte die Prognose treffen, dass keine Aussicht bestand, die Klägerin werde innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Mangels abweichender Erkenntnisse, die auf eine andere Entwicklung hätten hindeuten können, war davon auch noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides auszugehen. Das Gutachten stützt sich neben der eigenen Befunderhebung in dem Gespräch der Vertrauensärztin mit der Klägerin am 27.04.2015 auf drei fachärztliche Berichte: vom 13.08.2013 (S. Klinik am M.), vom 27.03.2015 (F.-St.-Klinik B.) und vom 29.07.2015 (Bericht des Prof. Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie). In der nachträglich eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2017 hat die Vertrauensärztin ihr Gutachten vom 02.09.2015 präzisiert und klargestellt, dass sie den Fachgutachten gefolgt ist, und sie hat ihre Schlussfolgerungen ausführlich erläutert. Grundsätzlich sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der begutachtende Arzt ihnen anschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5). Diesem Gesichtspunkt ist hier Rechnung getragen, weil sich die Vertrauensärztin vollumfänglich den - übereinstimmenden - Fachgutachten angeschlossen hat. Aus den fachärztlichen Berichten ergeben sich folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Störung (F 33.1), soziale Phobie (F 40.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoid-zwanghaften, narzisstischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (F 61.0), undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1) bei organischer Mitbeteiligung (F 45.4) mit Migräne, Tinnitus, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schulterbeschwerden und schädlicher Alkoholgebrauch (F 10.1). Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 13.08.2013 befand sich die Klägerin vom 07.03.2013 bis 18.07.2013 nach notfallmäßiger Einweisung im Zustand schwerer psychophysischer Dekompensation wegen zunehmender Ängste, Niedergestimmtheit, depressiver Einengung und Perspektivlosigkeit (F 33.2) in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. In dem Bericht vom 29.07.2015 gibt der Facharzt an, dass sich die Depression der Klägerin chronifiziert und in den letzten beiden Jahren nicht wesentlich gebessert habe. Die Klägerin fühle sich erheblich irritiert, die Konzentration fehle, ihr Gedächtnis sei schlecht und ihr Leistungsvermögen minimal. Nach Ansicht des Facharztes sei sie sehr schwer zu rehabilitieren.

Die Vertrauensärztin hat die wesentlichen Aussagen dieser Fachgutachten in ihrem Gutachten vom 02.09.2015 zutreffend wiedergegeben und unter Berücksichtigung ihres persönlichen Eindrucks aus dem Gespräch mit der Klägerin vom 27.04.2015 gewürdigt und dahingehend ausgewertet, ob aufgrund des beschriebenen Leistungsbilds - ggf. beschränkte - Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit im behördlichen Einsatz vorliegt. Sie ist sodann nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig ist, weil die beschriebenen Leistungseinschränkungen einem Einsatz auf jedem Dienstposten des gehobenen Dienstes, bei dem Arbeiten auf dem Niveau eines Akademikers mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis verrichtet werden müssen, entgegenstehen.

Das nur einen - unvollständigen - Satz enthaltende privatärztliche Attest vom 17.11.2015, in dem die Fähigkeit der Klägerin zur Tele-Arbeit ohne jede Begründung behauptet wird, ist nicht geeignet, das Gutachten des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 02.09.2015 substantiiert in Frage zu stellen.

Zur Klarstellung und im Hinblick auf das Vorbringen des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass bezüglich der Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Beklagte und das Gericht die gleichen Maßstäbe gelten.

Das Gericht vermag der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass nach ihrer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine weitere Untersuchung durch den Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst hätte erfolgen müssen. Die Vertrauensärztin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2015 dargelegt, dass eine Nachuntersuchung entbehrlich sei. Dies ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend. Denn zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27.04.2015 war der bei der Klägerin festgestellte Grad der Behinderung von 40 bekannt und die Vertrauensärztin hat die Befunde auf dieser Basis gewürdigt. Die auf Antrag der Klägerin erfolgte formale Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten ändert an den der Personal- und Vertrauensärztlichen Begutachtung zugrunde liegenden Tatsachen nichts.

Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Vertrauensärztin. Insbesondere folgen solche nicht aus den angeblichen Äußerungen der Medizinaloberrätin, dass es acht Monate ab Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dauere, bis ein Tele-Arbeitsplatz zur Verfügung stehen könne, und dass es keinen Arbeitsplatz bei der Bundeswehr gebe, auf dem man der Klägerin "die Arbeit unter der Tür durchschieben" könne. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Aussagen sind diese nicht geeignet, eine Befangenheit der Ärztin zu belegen. Aus diesem Grund bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf, ob die Vertrauensärztin diese Aussagen tatsächlich getroffen hat.

Ferner vermag auch die Bezugnahme der Klägerin auf den Fürsorgeerlass an diesen Bewertungen nichts zu ändern. Unabhängig von deren fehlender Außenwirkung stellt dieser keine gegenüber den gesetzlichen Regelungen weitergehenden Anforderungen auf. Insbesondere sind auch nach Ziffer 10.1 des Fürsorgeerlasses schwerbehinderte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2016 - 6 ZB 15.2386 -, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin entsprechend obiger Erörterung vor.

II.

Von einer Versetzung in den Ruhestand war auch nicht wegen anderweitiger Verwendbarkeit der Klägerin abzusehen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG).

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 44 Abs. 2 bis 4 BBG auch dann möglich, wenn ein anderes Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Denn die mangelnde psychische Belastbarkeit der Klägerin sowie ihre Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme stehen einer Dienstausübung allgemein und nicht nur bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt entgegen. Dies gilt auch für einen Tele-Arbeitsplatz, auf dem hinreichendes Konzentrationsvermögen ebenfalls zwingende Voraussetzung ist (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11.07.2018 - M 5 K 17.625 -, juris Rn. 20 - 23). Die fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und Diagnosen (vgl. B I.) sind nicht zu kompensieren. Die Beklagte war daher nicht gehalten, für die Klägerin eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu suchen. Aus dem Fürsorgeerlass folgt nichts anderes.

Nach alledem war die Beklagte gebunden, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Zurruhesetzung herbeizuführen. Da auch eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit der Klägerin nicht hätte entfallen lassen können, kann dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.669,92 Euro (12 x 3.389,16 Euro) festgesetzt, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG verwiesen.