VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - 8 S 286/17
Fundstelle
openJur 2020, 34198
  • Rkr:

Zur planerischen Bewältigung des Lärmkonflikts beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Obstbaubetrieb.

Tenor

Der Bebauungsplan "Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 16. November 2015 und der Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 27. März 2017 werden für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungspläne "Brachwiese III" und "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III".

Er ist Eigentümer von südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken, auf denen er neben seiner Hofstelle eine Intensivobstanlage (Apfel- und Kirschanbau) mit einer Fläche von ca. 25 ha betreibt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans "Brachwiese III" am 23.01.2013, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 16.02.2013. Im Frühjahr 2013 fanden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung statt.

Am 17.06.2015 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik die Zustimmung zu einem Planentwurf vom 18.05.2015 mit verkleinertem (auf einen sog. ersten Bauabschnitt beschränkten) räumlichem Geltungsbereich. Zugleich wurde die öffentliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 20.06.2015 bekanntgemacht.

In der Vorlage zu der Sitzung vom 17.06.2015 heißt es:

"Um die Immissionskonflikte sicher ausschließen zu können, muss das Plangebiet ... verkleinert werden. An den vorgesehenen Bauabschnitten wird festgehalten, jedoch kann mit der bestehenden Bewirtschaftungsart der Plantage derzeit nur der 1. Bauabschnitt konfliktfrei umgesetzt werden. Die weiteren Bauabschnitte sind in Form eines Rahmenplans unter dem Bebauungsplan dargestellt. Für den 2. Bauabschnitt, für den derzeit kein verbindliches Baurecht geschaffen wird, können Lärmkonflikte bei üblicher Bewirtschaftungsweise noch nicht abschließend ausgeschlossen werden. Dieser Bauabschnitt wird erst dann planungsrechtlich vorbereitet, wenn die möglichen Konfliktlagen sicher ausgeschlossen werden können. Der 3. Bauabschnitts ist erst nach Aufgabe der Viehhaltung möglich. Er wird daher derzeit nicht weiterverfolgt."

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand vom 29.06. bis zum 03.08.2015 statt. Innerhalb dieser Frist erhob unter anderem der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2015 Einwendungen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.

Am 16.11.2015 wurde der Bebauungsplan in der Entwurfsfassung vom 19.10.2015 - ergänzt um Änderungen, die auf die eingegangenen Stellungnahmen zurückgingen und als rein redaktionell eingestuft wurden - als Satzung beschlossen, am 23.11.2015 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 13.02.2016 bekanntgemacht.

In der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift "4. Städtebauliches Konzept" unter anderem ausgeführt:

"4.2 Bauabschnitte ...

Zur Rechtskraft wird nun nur der Teil des Baugebiets gebracht, der ohne Konflikte mit den umgebenden Nutzungen realisierbar ist. Die übrigen Flächen werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Der erste Bauabschnitt ist für die derzeitige Entwicklung der Ortschaft erforderlich. Die Voraussetzungen für dessen Umsetzung und den Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes liegen derzeit bereits vor. Die beiden anderen Bauabschnitte sind aufgrund der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen noch nicht konfliktfrei umsetzbar. In Abstimmung mit den betroffenen Landwirten sind durch vertretbare Anpassungen der Bewirtschaftungsweisen aber für Teilflächen bereits durch intensivere gutachterliche Konfliktbewertungen weitere bauliche Entwicklungsmöglichkeiten absehbar, weshalb an diesem Standort als Möglichkeit zur Weiterentwicklung des Siedlungsbereiches der Ortschaft festgehalten wird. Zur Minimierung künftiger Konfliktpotenziale werden die Eingrünungsmaßnahmen auf das städtebauliche Gesamtkonzept ausgerichtet, um bei weiterer Umsetzung bereits die positiven Wirkungen dieser Maßnahme in fortgeschrittenem Umfang zu spüren."

In der Zeit nach der Bekanntmachung gab es Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über den Immissionskonflikt zwischen dem Obstbaubetrieb und der heranrückenden Wohnbebauung. Mit Schreiben vom 17.05.2016 führte der Rechtsanwalt des Antragstellers aus, die Herstellerfirma (Wanner) habe das von der Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegte Spritzgerät für die Obstanlage des Antragstellers als ungeeignet bezeichnet. Aus heutiger Sicht komme nur "Typ 36 GA" in Betracht. Mit Schreiben vom 10.10.2016 bekräftigte er diese Auffassung und stellte - vergeblich - den Antrag, "im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB" eine Messung mit dem Modell "36 GA" durchzuführen.

Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 06.02.2017 erhob der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB Rügen gegen den bekanntgemachten Bebauungsplan und machte wiederum geltend, die Antragsgegnerin hätte für die spezifischen Gegebenheiten der Obstanlage ein Spritzgerät des Typs "Wanner 36 GA" zugrunde legen müssen.

Ebenfalls am 06.02.2017 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und gleichzeitig im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin eingeleitete Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan "Brachwiese III" das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 01.03.2017 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 27.03.2017 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" als Satzung. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter A 1.:

"Vorkehrungen und Flächen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

1.1 Passiver Lärmschutz

Zum Schutz gegen die auf das Plangebiet einwirkende Lärmquelle sind besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen:

Lärmpegelbereich IV

In dem gekennzeichneten Bereich ist für Büro- und Aufenthaltsräume entsprechend der DIN 4109 das erforderliche resultierende Schalldämmmaß (erf. R´w, res) der Außenbauteile zu erfüllen.

Lärmpegelbereich V

In dem gekennzeichneten Bereich ist für Büro- und Aufenthaltsräume entsprechend der DIN 4109 das erforderliche resultierende Schalldämmmaß (erf. R´w, res) der Außenbauteile zu erfüllen.

Raumarterf. R´w, res des Außenbauteils

LPB IV

LPB V

Aufenthaltsräume in Wohnungen

40 dB

45 dB

Büroräume und Ähnliches

35 dB

40 dB An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

1.2 In den Lärmpegelbereichen LPB IV und LPB V hat der Einbau von fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen zu erfolgen. Diese sind so schallgedämmt auszuführen, dass die entsprechend DIN 4109 erforderlichen resultierenden Schalldämmmaße (erf. R´w, res) der Außenbauteile für Büro- und Aufenthaltsräume in dem jeweiligen Lärmpegelbereich erfüllt werden."

Am 30.03.2017 fertigte der Oberbürgermeister den Änderungsplan aus, am 01.04.2017 wurde er bekanntgemacht. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 07.04.2017 das Verfahren wieder angerufen.

Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag aufrechterhalten und den Änderungsbebauungsplan mit in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.08.2017 geltend gemacht:

(1) In formeller Hinsicht liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor. Der Entwurf des Ursprungsbebauungsplans sei nach der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beziehungsweise nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB noch einmal geändert, jedoch nicht noch einmal ausgelegt worden.

In der Sitzung vom 16.11.2015 seien inhaltliche Änderungen des Bebauungsplans beschlossen worden. Dies betreffe zum einen die "Ergänzung des Sichtdreiecks an der Zufahrt Schenkenstraße", des Weiteren die Ergänzung in Festsetzung 12.3, die inhaltlicher Teil der Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB sei, dass der externen Kompensationsmaßnahme K8 85.044 Ökopunkte zugeordnet werden sollten. Auch die Einfügung der Biotope in den Textteil des Bebauungsplans habe nicht lediglich dem besseren Verständnis gedient, sondern unbedingt zu erfolgen gehabt, um den Bürgern die Planungskonzeption näherzubringen.

Die Auslegung des Bebauungsplans im Rahmen des Änderungsverfahrens habe nur die Festsetzung betroffen, die mit dem Änderungsplan habe umgesetzt werden sollen, weshalb diese Auslegung an dem Fehler im Ursprungsverfahren nichts ändern könne.

(2) In materieller Hinsicht sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu rügen. Sowohl hinsichtlich der planerischen Konzeption, des Geltungsbereichs als auch des konkret überplanten ersten Bauabschnitts sei von einem groben städtebaulichen Missgriff auszugehen. Die planerische Konzeption bestehe darin, bereits heute eine - im Wortsinne - "Rahmenplanung" vorzunehmen für ein Gebiet, welches neben dem durch den Bebauungsplan "Brachwiese III" konkret überplanten Bauabschnitt l auch schon die noch nicht absehbaren Bauabschnitte II und III umfasse. Dies werde deutlich an den in die Bauabschnitte II und III führenden Straßenästen, insbesondere an dem das Gesamtgebiet umfahrenden Grüngürtel und schließlich an dem für das Gesamtgebiet ausgelegten Retentionsbecken. Die Planung gehe also weit über das hinaus, was durch die Anforderungen des ersten Bauabschnitts gerechtfertigt sei. Die Bauabschnitte lI und III hätten aber auf unabsehbare Zeit keine Realisierungschance.

Auch nach den in der vergangenen Zeit intensiv geführten Verhandlungen über Lösungsmöglichkeiten sei eine Realisierung der Bauabschnitte II und III gerade nicht absehbar. Nachdem die Verhandlungen gescheitert seien, habe die Antragsgegnerin versucht, durch die 1. Änderung des Bebauungsplans den Bauabschnitt l durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu "retten". Da sich der Bauabschnitt Il noch näher an seiner Intensivobstanlage befinde und der Bauabschnitt III erst nach Aufgabe der Viehhaltung des benachbarten Milchviehbetriebs, die ebenfalls nicht absehbar sei, möglich wäre, sei eine Realisierung dieser Bauabschnitte ausgeschlossen.

(3) Es handele sich darüber hinaus bei der Planung um einen sogenannten "Etikettenschwindel". Es werde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem allgemein zulässig Wohngebäude und der Versorgung des Gebiets dienende Läden seien. Tatsächlich seien jedoch ausschließlich Wohnhäuser vorgesehen, wie sich einerseits aus dem Zuschnitt der Baugrenzen, vor allem jedoch aus der Planbegründung ergebe. Dort heiße es in Nr. 4.2: "Im l. Bauabschnitt sind 40 Baugrundstücke geplant, davon sind 27 als Einfamilienhäuser, 5 als Doppelhäuser (= 10 Doppelhaushälften), 4 als Kettenhäuser und 4 kleinere Mehrfamilienhäuser vorgesehen."

Darüber hinaus sei auch auf den zum Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gemachten städtebaulichen Rahmenplan vom 18.05.2015 zu verweisen, worin im gesamten Plangebiet einschließlich der Bauabschnitte II und III Wohnhäuser eingezeichnet seien. Obwohl der Plangeber - insbesondere auch die für den Verkauf der Grundstücke verantwortliche Kämmerei - in dem Plangebiet ausschließlich Wohnnutzung vorsehe, sei kein reines Wohngebiet festgesetzt worden. Dieser "Kunstgriff" habe ausschließlich dazu gedient, die Schutzwürdigkeit des Gebiets um 5 dB(A) herabzusetzen und näher an seinen Betrieb heranrücken zu können.

(4) Bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials seien der Antragsgegnerin Fehler unterlaufen (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu den für die Abwägung bedeutsamen privaten Belangen gehörten auch die Entwicklungsmöglichkeiten seines landwirtschaftlichen Betriebs. Diese Belange seien nicht in der gebotenen Weise erfasst worden. Obwohl er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schriftsatz vom 03.08.2015 vorgetragen habe, dass der Hersteller für die spezifischen Gegebenheiten seiner Obstanlage das Spritzgerät "Wanner 36 GA" empfohlen habe, habe es die Antragsgegnerin bei dem Ursprungsbebauungsplan bei den Ergebnissen der Messungen belassen, die der Lärmgutachter anhand des deutlich leiseren Spritzgeräts "Wanner NH 63" auf dem Gelände des Kompetenzzentrums Obstbau Bodensee (KOB) gewonnen gehabt habe.

In der Folge sei es zu Verhandlungen zwischen den Beteiligten gekommen. In einer Besprechung vom 25.04.2016 sei vereinbart worden, dass eine erneute Begutachtung erfolgen solle, bei welcher die Spritze "Wanner 36 GA" zugrunde gelegt werde. Er habe der Antragsgegnerin am 17.05.2016 auch noch eine Bestätigung des Herstellers übermittelt, dass speziell für die Bedürfnisse seiner Obstanlage (Höhe der Bäume, Abstände der Reihen etc.) der Typ "Wanner 36 GA" das einzig geeignete Spritzgerät sei. Ausweislich der schalltechnischen Stellungnahme vom 17.08.2016 sei gleichwohl der neuen Begutachtung der Schallleistungspegel eines früher einmal gemessenen Spritzgeräts zugrunde gelegt worden, welches er sich anlässlich der ersten Schallpegelmessung am 28.05.2014 von einem Berufskollegen ausgeliehen gehabt habe, um überhaupt ein neuzeitliches Gerät vorführen zu können, nachdem sein derzeit noch vorhandenes Spritzgerät Typ 315 von John Deere veraltet sei und auch nicht mehr produziert werde. Daraufhin habe er am 10.10.2016 den förmlichen Antrag gestellt, eine Messung mit einer Spritze des Typs "Wanner 36 GA" durchzuführen, was jedoch die Antragsgegnerin abgelehnt habe.

Die Antragsgegnerin habe lediglich versucht, eine Regelung zu finden, die rein rechnerisch unter Umständen dazu führe, dass künftig keine Konflikte in diesem Gebiet entstünden, und ein gerade noch tolerierbares Szenario des "status quo" zu zeichnen. Selbst dies sei ihr jedoch misslungen, wenn sie im Rahmen der Begründung zur "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" ausführe, dass es den späteren Bewohnern des Gebietes zumutbar sei, regelmäßig einer übermäßigen Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, weil sie hierauf durch Schließen der Fenster reagieren könnten.

(5) Es seien auch Abwägungsfehler festzustellen. Ein zentrales Element der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sei das Gebot der Konfliktbewältigung. Danach habe der Plangeber vorgefundene und - erst recht - durch die Planung erstmalig geschaffene Nutzungskonflikte im Wege der Planung zu lösen. Insbesondere dürfe er sie nicht einfach in nachgeordnete Zulassungsverfahren verlagern. Hiergegen verstoße der angegriffene Bebauungsplan. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden ungerechtfertigt überschritten.

Die Antragsgegnerin habe nicht alle Alternativen ausgeschöpft, bei denen die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden könnten. In nur geringer Entfernung verfüge sie über Flächen, die eine konfliktfreie Planung zuließen. Es handele sich etwa um Flächen im Nordwesten (dort insbesondere das Grundstück Flst. Nr. 349). Diese seien zwar derzeit noch verpachtet, die Pachtverträge könnten jedoch für die Realisierung eines neuen Wohngebietes gekündigt werden. Den Pächtern könnten sogar Ersatzflächen im Bereich des streitgegenständlichen Plangebiets und auf den Flächen, auf denen die Bauabschnitte II und III geplant gewesen seien, angeboten werden. Außerdem fänden wohl inzwischen bereits Sondierungsgespräche für ein alternatives Wohngebiet im Nordosten von Schmalegg (hier insbesondere für das stadteigene Grundstück Flst. Nr. 361 sowie das Grundstück Flst. Nr. 374/2, das derzeit noch in privater Hand sei) statt. Beide Gebiete hätten den Vorteil, dass dort nicht mit Konflikten zwischen geplanter Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung zu rechnen sei. Ausweislich der Planbegründung und der Verfahrensakte habe sich die Antragsgegnerin über derartige Alternativen keine Gedanken gemacht.

Durch die Festsetzung der Pflicht zu passiven Schallschutzmaßnahmen für Bauherren werde der Konflikt zwischen den Geräuschen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb und den Schutzansprüchen der heranrückenden Wohnbebauung nicht gelöst. Da nicht gefordert werde, dass die Fenster nicht öffenbar sein dürften, werde die Lösung des Konflikts von dem Verhalten der späteren Bewohner des Baugebiets abhängig gemacht, was durch Nr. 6 der Begründung des Plans auch noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht werde ("... die Fenster bei Bedarf zu schließen sind"). Solche vom Verhalten Einzelner abhängige Anforderungen seien jedoch zum einen unrealistisch, zum anderen wären sie als Auflagen zu Baugenehmigungen rechtlich unzulässig. Im Ergebnis würde es sich um Auflagen zu den Baugenehmigungen handeln, deren Einhaltung weitestgehend vom Wohlverhalten des jeweiligen Bewohners abhänge, weil die Einhaltung praktisch unmöglich überwacht werden könne. Solche Auflagen seien jedoch nicht hinreichend bestimmt. Abgesehen davon ermächtige § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB ausschließlich zu Festsetzungen für "Vorkehrungen technischer Art". Verhaltensbezogene Festsetzungen seien auf dieser Grundlage nicht möglich.

(6) Mit Schriftsätzen vom 29.10.2018 und vom 23.11.2018 hat der Antragsteller sein Vorbringen ergänzt und dabei auch mitgeteilt, nach Erteilung der Typenanerkennung für das Modell "Wanner 42 GA" am 16.07.2018 habe er sich inzwischen ein solches Gerät bestellt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 16. November 2015 in der Fassung des Bebauungsplans "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 27. März 2017 und - für den Fall seiner Unwirksamkeit - auch in der Ursprungsfassung vom 16. November 2015 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie führt hierzu aus:

In formaler Hinsicht habe keine ihrer Änderungen eine erneute Auslegung erforderlich gemacht, da es sich nur um redaktionelle Klarstellungen handele.

Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB vermenge der Antragsteller die tatsächliche Planung, nämlich den Bebauungsplan "Brachwiese III", mit der "Rahmenplanung", das heiße den Überlegungen, ob und wie das heute festgesetzte Baugebiet später noch als weiterer Schritt einer organischen Siedlungsentwicklung ausgedehnt werden könne. Dabei sei es unerheblich, wie sich die Chancen einer späteren Entwicklung darstellten, und ob eine spätere Ausdehnung des Baugebiets "vielleicht" oder "gar nicht" denkbar sei. Zu überprüfen sei der tatsächlich vorhandene Bebauungsplan, der in sich stimmig und nicht auf eine spätere Erweiterung angewiesen sei. Es sei nicht ersichtlich, worin ein "grober städtebaulicher Missgriff" liegen solle, wenn sich eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans Gedanken darüber mache, ob und wie in der Zukunft im Anschluss ein weiteres Baugebiet entstehen könnte.

Der Vorwurf des "Etikettenschwindels" sei unberechtigt, da der Baugebietstyp WA nicht deshalb festgesetzt worden sei, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zu mindern. Dass die Lärmabwägung hier nicht das ausschlaggebende Moment gewesen sei, lasse sich bereits daran erkennen, dass im ursprünglichen Aufstellungsbeschluss, als noch ein deutlich größeres Gebiet im Verfahren gewesen und die besondere Lärmproblematik so noch gar nicht bekannt gewesen sei, bereits ein WA vorgesehen gewesen sei.

Abwägungsfehler hinsichtlich der von der Bewirtschaftung der Intensivobstanlage ausgehenden Lärmemissionen lägen nicht vor.

Einzelne Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 seien einer Abwägung zugänglich. Dabei sei darauf abzustellen, dass es sich bei der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen in diesem Bereich um eine ortsübliche und sozialadäquat akzeptierte Tätigkeit handele und die Überschreitungen der Grenzwerte nur an rund 25 bis 30 Tagen im Jahr und nicht dauerhaft vorkämen. Sie seien deshalb eher akzeptabel als bei dauerhaften Überschreitungen der Lärmgrenzwerte, und deshalb seien, im Gegensatz zu einer dauerhaften Überschreitung, auch keine starren passiven Schallschutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor (5 Bände sowie 2 Sammelmappen und ein Anwaltsschreiben vom 06.02.2017 zum Bebauungsplan "Brachwiese III"; 1 Band sowie 1 Sammelmappe zum Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III"). Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Der Antrag ist zulässig (I.) und sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem (unechten) Hilfsantrag begründet (II.).

I.

Der auf den Bebauungsplan beschränkte, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehende Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Er ist auch zulässigerweise auf den Bebauungsplan in der Fassung erstreckt worden, die er nach dem Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" gefunden hat.

Der Antragsteller als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, da er hinsichtlich seiner Betroffenheit durch eine an seinen Intensivobstbetrieb heranrückende Wohnbebauung eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen kann. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. Senatsurteile vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 15, und vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, BauR 2017, 977 = juris Rn. 31). Danach ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen, weil es auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers möglich erscheint, dass seine betrieblichen Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden sind.

II.

Der Antrag ist sowohl mit dem Haupt- (dazu 1.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu 2.) begründet.

1. Der Bebauungsplan vom 16.11.2015 in der geänderten Fassung vom 27.03.2017 ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Letztlich dahinstehen kann, ob er bereits formelle Fehler aufweist. Jedenfalls verstößt er in materieller Hinsicht in beachtlicher Weise gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot, weil sich das Abwägungsergebnis als fehlerhaft erweist. Ob er darüber hinaus an weiteren materiellen Mängeln leidet, kann offenbleiben.

a) Letztlich dahinstehen kann, ob eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften vorliegt.

aa) Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist freilich nicht gegeben.

aaa) Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 11). Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 BN 9.16 -, BauR 2016, 1269 = juris Rn. 4; ferner Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 51 ff.; SächsOVG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 5/14 -, SächsVBl 2018, 33 = juris Rn. 61 ff.).

bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen lösten die von der Antragsgegnerin nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 4 Abs. 2 BauGB vorgenommenen Modifikationen des Planentwurfs keine Pflicht zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung von Stellungnahmen aus. Die Antragsgegnerin war sich bei ihrer Beschlussfassung der Regelung des § 4a Abs. 3 BauGB bewusst, ging aber von rein redaktionellen Änderungen aus (vgl. Nr. 3 der Beschlussvorlage DS 2015/325, S. 1687 f. der Bebauungsplan-Akten, mit der Überschrift "Redaktionelle Änderungen"; siehe ferner die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 16.11.2015, Nr. GR 2015/12, Nr. 2, S. 1685 der Bebauungsplan-Akten: "Den redaktionellen Änderungen gemäß Ziff. Nr. 3 der Vorlage wird zugestimmt."). Diese Einordnung war zutreffend, was zur Folge hat, dass es keines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurfte.

(1) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass nachträglich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (vgl. S. 1690 im Vergleich zu S. 1285 der Bebauungsplan-Akten) ein Sichtdreieck eingefügt worden ist, so ist seiner Kritik entgegenzuhalten, dass die - auf die Stellungnahme des Landratsamts Ravensburg vom 31.07./26.08.2015 (S. 695 i.V.m. S. 706 f. der Bebauungsplan-Akten) hin erfolgte - schraffierte Kennzeichnung nicht den Charakter einer Festsetzung hat. Die Festsetzungen blieben unverändert, auch soweit nachträglich noch ein Abstandsmaß ("10,00") eingetragen wurde. Damit handelt es sich um rein redaktionelle Änderungen, die den normativen Gehalt des Bebauungsplans nicht ändern.

(2) Auch die gerügte, auf die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.07.2015 (S. 685 der Bebauungsplan-Akten: "Die korrekte Inanspruchnahme der bauplanerischen Ökokontomaßnahme ist nachzuweisen...") zurückgehende Aufnahme der Angabe, dass die festgesetzte ökologische Ausgleichsmaßnahme mit 85.044 Ökopunkten bewertet sei, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. 12.3) ist noch als lediglich klarstellend zu betrachten und musste deshalb nicht zum Anlass einer erneuten Auslegung und erneuten Einholung von Stellungnahmen genommen werden. Bereits in der ausgelegten Planfassung mit Stand 18.05.2015 war die - als solche unverändert gebliebene - Ausgleichsmaßnahme K 8 (Gewässerentwicklungsmaßnahme "Schussen bei Gutenfurt") zutreffend als außerhalb des Bebauungsplangebiets sowie als Ökokontomaßnahme gekennzeichnet. Lediglich die genaue "Bepunktung" wurde später hinzugefügt.

(3) Die zusätzliche Übernahme der bereits zuvor im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ohnehin nur nachrichtlich dargestellten Biotope führte von vornherein auf keine Planänderung.

(4) Auch sonst lassen sich keine Änderungen feststellen, die über eine redaktionelle Bearbeitung hinausgingen. Die Änderung in den bloßen, nicht rechtsverbindlichen Hinweisen zur archäologischen Denkmalpflege von der zunächst benannten Stelle "Archäologische Denkmalpflege beim RP Tübingen" auf die nunmehr zuständige Behörde, nämlich das "Landesamt für Denkmalpflege beim RP Stuttgart" gab ersichtlich keinen Anlass zu einer neuen Auslegung oder Einholung von Stellungnahmen.

bb) Es mag dahinstehen, ob der angefochtene Bebauungsplan im Hinblick auf die vom Antragsteller erhobenen Rügen keine beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB aufweist.

Der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin hätte für die spezifischen Gegebenheiten seiner Obstanlage ein Spritzgerät des Typs "Wanner 36 GA" zugrunde legen müssen. Diesen Einwand hat er bereits gegen den Ursprungsbebauungsplan mit Schriftsatz vom 06.02.2017 und damit vor Ablauf eines Jahres nach dessen Bekanntmachung geltend gemacht. Nach Bekanntmachung des Änderungsplans hat er das Vorbringen in dem Schriftsatz zur Begründung seines Normenkontrollantrags vom 03.08.2017 - nun auch in Bezug auf den Änderungsplan - wiederholt und betont, der Typ "Wanner 36 GA" sei zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse das einzige für die Bedürfnisse seiner Obstanlage geeignete Spritzgerät gewesen.

Es kann letztlich offenbleiben, ob der Antragsteller bereits damit auch in Bezug auf die Änderungsfassung des Bebauungsplans einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler aufzeigt.

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310 = juris Rn. 29). Unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange und solche Positionen, auf deren Fortbestand kein schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 89 = juris Rn. 50). Dabei ist der erforderliche Ermittlungsumfang auch von der Darstellungs- und Festsetzungsdichte abhängig. Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans, etwa in einem Genehmigungsverfahren, aufklärt (vgl. zum ganzen Absatz VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, VBlBW 2018, 417 = juris Rn. 56; ferner Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2017, § 2 Rn. 233 m.w.N.).

Zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, gehört auch das Interesse eines Landwirts, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, ZfBR 2014, 377; Senatsurteile vom 14.12.2017 - 8 S 615/15 -, juris Rn. 31, und vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.05.1994 - 5 S 2193/93 -, VBlBW 1995, 26, und vom 12.09.2018 - 3 S 372/18 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteile vom 24.02.2010 - 9 N 07.1416 -, juris Rn. 17, und vom 10.05.2016 - 9 N 14.2674 -, BayVBl 2017, 413 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 22.05.2000 - 10a D 139/98.NE -, BauR 2001, 84). Zu den Belangen der Landwirtschaft zählen zudem die Erweiterung der Kapazität oder die Modernisierung von Anlagen, die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegen und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 26; Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 45; siehe auch BGH, Urteil vom 28.06.1984 - III ZR 35/83 -, BGHZ 92, 34; BayVGH, Urteil vom 10.05.2016, a.a.O. = juris Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 59/15.N -, BauR 2018, 940 = juris Rn. 39).

Gemessen daran spricht gegen einen beachtlichen Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin ihre Ermittlungen für den geänderten Bebauungsplan zwar nicht - wie vom Antragsteller gefordert - auf die Emissionswerte des Spritzgeräts "Wanner 36 GA" stützte, allerdings mit dem Modell "Wanner ZA 32" einen - ebenfalls mit Axialgebläse ausgestatteten - Gerätetyp heranzog, der gemäß der "AirCheck-Positivliste 2018" identische Lärmemissionen wie das Modell "Wanner 36 GA" aufweist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.11.2018: jeweils 84 dB(A)). Die Antragsgegnerin ging bei dem geänderten Plan von dem Schallleistungspegel aus, der bei der Messung am 28.05.2014 auf dem Gelände des Antragstellers ermittelt wurde. Das Gerät "Wanner ZA 32" hatte der Antragsteller zum Zwecke der Messung eigens bei einem Berufskollegen ausgeliehen (vgl. nur S. 7 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 29.10.2018). Den dabei gewonnenen Schallleistungspegel von LWA = 119 dB(A) legte das ISIS Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz seinem Gutachten vom Juni 2016 (S. 326 der Akten des Änderungs-Bebauungsplans, siehe dort Nr. 2.3, S. 5) zugrunde (vgl. dessen Stellungnahme vom 19.09.2016, S. 329 der Akten des Änderungs-Bebauungsplans). Diese Begutachtung bildete die Grundlage für die Beschlussfassung über den Änderungs-Bebauungsplan (vgl. Nr. 8 von dessen Begründung). Zwar wurden am 07.11.2014 am KOB noch weitere Schallmessungen vorgenommen, bei denen unter anderem auch ein Spritzgerät vom Typ "Wanner NH 63" mit Radialgebläse zum Einsatz kam (siehe Anhang 1 zum ISIS-Gutachten vom Mai 2015, S. 1878 der Bebauungsplan-Akten). Diese Messergebnisse, die geringere Schallemissionen ergaben, wurden aber der gutachtlichen Bewertung gerade nicht zugrunde gelegt. Der Einwand des Antragstellers, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er künftig wohl ein Gerät mit Axialgebläse verwenden werde, geht daher fehl. Ob mit Blick auf die - rechtzeitig erhobenen - Rügen gleichwohl noch ein beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler insofern in Betracht käme, als sich die Antragsgegnerin mit den Besonderheiten des Betriebs des Antragstellers nicht im Einzelnen auseinandersetzte (Baumhöhe von 5 m, Abstand der Baumreihen, ggf. erforderliche Drehzahlerhöhung des Gebläses) und somit ungeprüft ließ, ob die Messergebnisse vom 28.05.2014 im Hinblick auf die Bedürfnisse des Betriebs des Antragstellers überhaupt hinreichend aussagekräftig waren, mag hier dahinstehen. Denn jedenfalls das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis ist fehlerhaft (siehe unten c)).

b) Der Bebauungsplan genügt dem Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Maßgeblich ist insoweit die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sowie solche, die aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren und damit die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermögen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung damit nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201 = juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, juris, Rn. 62).

aa) Der Antragsteller meint, die Planung bilde einen "städtebaulichen Missgriff", weil sie bereits zwei mögliche weitere Bauabschnitte mit in den Blick nehme, die keine beziehungsweise nur sehr geringe Realisierungschancen hätten. Mit der "Rahmenplanung" der Antragsgegnerin stehe die grundsätzliche planerische Konzeption, die Wahl des Geltungsbereichs und auch der konkret überplante Bauabschnitt rechtlich in Frage. Mit dieser Rüge hat der Antragsteller keinen Erfolg.

aaa) Es handelt sich nicht um den Fall einer unzulässigen "Vorratsplanung" im eigentlichen Sinne. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn eine Planumsetzung - sei es auch nur aus wirtschaftlichen Erwägungen - nicht in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden kann und damit ein Fall der generellen ("absoluten") Vollzugsunfähigkeit vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2015 - 2 D 1/13.NE -, BauR 2015, 1776 = juris Rn. 75; zur Vorratsplanung bei einem Planfeststellungsbeschluss VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2007 - 5 S 2224/05 -, ESVGH 57, 148 = juris Rn. 63, und vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 -, ZUR 2007, 427 = juris Rn. 78). Ein solcher Mangel haftet dem angegriffenen Bebauungsplan als solchem aber selbst nach der Argumentation des Antragstellers nicht an, da er mit seinen konzeptionellen Einwänden nicht auf die Verwirklichungschancen des Bebauungsplans abzielt, sondern lediglich geltend macht, die laut "Rahmenplanung" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und Begründung des Bebauungsplans angestrebte künftige Weiterentwicklung des Plangebietes - durch späteren Erlass weiterer Bebauungspläne - sei praktisch so gut wie ausgeschlossen.

bbb) Auch die weitergehend verstandene, über das Vorliegen einer solchen unzulässigen "Vorratsplanung" hinausgehende Rüge einer fehlenden Erforderlichkeit greift nicht durch.

Die Antragsgegnerin unterstellte bei ihrer Planung, in Abstimmung mit den betroffenen Landwirten seien "durch vertretbare Anpassungen der Bewirtschaftungsweisen ... für Teilflächen bereits durch intensivere gutachterliche Konfliktbewertungen weitere bauliche Entwicklungsmöglichkeiten absehbar" (Begründung Nr. 4.2, S. 5). Die angenommene "Absehbarkeit" steht zwar dadurch in Frage, dass insbesondere der Antragsteller nicht bereit ist, seinen Betrieb zu verkleinern. Ein weiteres Hindernis für die Verwirklichung der zusätzlichen Bauabschnitte (zumindest des dritten) dürfte gegenwärtig der vom Antragsteller genannte Milchviehbetrieb darstellen. Gänzlich verfehlt erscheint die Annahme, es gebe Erweiterungsperspektiven, indes nicht. Vor allem aber ist der "erste Bauabschnitt" so geplant, dass er auch für sich genommen einem vertretbaren städtebaulichen Konzept entspricht und insoweit nicht auf eine Erweiterung angewiesen ist. Auch ohne künftige Ausdehnung bildet er keinen "Planungstorso". Das gilt auch mit Blick auf die jeweiligen Einzelfestsetzungen, soweit sie bereits konkret einen Zusammenhang mit den angedachten weiteren Bauabschnitten erkennen lassen.

(1) So fehlt den festgesetzten Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) auch insoweit nicht die Erforderlichkeit, als sie zum Teil zu einer Mehrfacherschließung von Grundstücken führen und ohne Wendehammer als "Straßenäste" am Rande des Plangebiets auslaufen. Die Straßenäste haben auch ohne künftige Erweiterung für das geplante Baugebiet eine sinnvolle Verkehrsfunktion, die umso mehr deutlich wird, als an jedem der Straßenäste auch Parkflächen festgesetzt sind.

(2) Auch der dem "ersten Bauabschnitt" nicht direkt angeschlossene, sondern mit einem "Zwischenraum" für zwei mögliche weitere Bauabschnitte vorgelagerte "Grüngürtel" leidet nicht an einer fehlenden Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Zwar heißt es in der Begründung des Bebauungsplans vom 16.11.2015 (S. 12, Nr. 2.2.3), der Grünstreifen bilde "das Grundgerüst für (die) zukünftige Erweiterung der Wohnbauflächen (wirksame Abschirmung der Intensivobstplantage sowie Baustein der Freiraumkonzeption des Rahmenplanes)", was als allein tragende Begründung ungeachtet der gut nachvollziehbaren Abschirmfunktion noch zweifelhaft erscheinen könnte. Die "landschaftsgerechte(n) Eingrünung des Ortsrandes" (Begründung des Bebauungsplans, a.a.O.) in einer vom ersten Bauabschnitt deutlich abgerückten Lage hat aber ihren Hintergrund auch darin, dass eine "bestehende nach § 30 BNatSchG/§ 33 NatSchG geschützte Haselhecke im Süden ... durch Strauchpflanzungen ergänzt und verbreitert" wird (Begründung des Bebauungsplans, a.a.O.). Der Erhalt und die planerische Integration des bereits bestehenden Biotops Nr. 1-8223-436-4448 sind nicht nur als solche von vernünftigen Erwägungen getragen, sondern bilden einen Teil der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung im Sinne von § 1a BauGB (vgl. auch § 135a Abs. 2 BauGB). Das Biotop ist Gegenstand der Vermeidungsmaßnahme V 2 (vgl. Umweltbericht, S. 39, Erhalt und Sicherung bestehender Gehölzstrukturen). Die Haselhecke ist durch heimische standortgerechte und autochthone Sträucher zu ergänzen und zu erweitern (plangebietsinterne Kompensationsmaßnahme K 3, vgl. Umweltbericht, S. 47; zur Eingriffs-Kompensationsbilanz siehe Umweltbericht, S. 52 ff.; zur Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB siehe Nr. 12 der textlichen Festsetzungen). Eine mangelnde Erforderlichkeit kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

(3) Schließlich kann auch dem Retentionsbecken im südwestlichen Teil des Plangebiets nicht entgegengehalten werden, es mangele ihm an der Erforderlichkeit, weil es als Erschließungsanlage für den ersten Bauabschnitt überdimensioniert sei. Auch hier kommt zum Tragen, dass die Retentionsfläche eine Doppelfunktion erfüllt, nämlich nicht nur der Entwässerung des Plangebiets dient, sondern zugleich in die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nach § 1a BauGB einbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 -, BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 14). Die "Anlage eines zentralen Retentionsbeckens zur Pufferung und gedrosselten Ableitung von Niederschlagswasser in den Graben" bildet die Minimierungsmaßnahme M 4. Hierzu heißt es im Umweltbericht (S. 41), zur schadlosen Abführung des Niederschlagswassers sei das Retentionsbecken mit Ablaufschacht, Notüberlauf und Drosselschieber anzulegen und dabei als flache, naturnahe Wiesenmulde auszubilden, der Böschungsverlauf sei naturnah mit einer Böschungsneigung von 1:10 zu gestalten. Das Becken sei als wechselfeuchte Wiesenfläche anzulegen. Es erfolge Einsaat von autochthonem Saatgut der Herkunftsregion 17 Südliches Alpenvorland, Produktionsraum 8. Die Fläche sei zweimal im Jahr mit Abfuhr des Grüngutes zu mähen, auf Düngung sei zu verzichten. Jedenfalls vor diesem Hintergrund lässt sich das Retentionsbecken auch in seiner Dimensionierung nicht als städtebaulicher Missgriff ansehen.

bb) Die Auffassung des Antragstellers, bei der Festsetzung der Gebietsart WA handele es sich um einen sogenannten Etikettenschwindel, weil nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin an sich ein reines Wohngebiet gewollt sei, geht ebenfalls fehl. Wegen "Etikettenschwindels" unzulässig ist es insbesondere, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 10; Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194; Senatsbeschluss vom 04.06.2018 - 8 S 2020/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 3 S 748/13 -, NuR 2015, 647 = juris Rn. 76). Ein in diesem Sinne verstandener "Etikettenschwindel" wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde etwa einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 92).

Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar heißt es in der Begründung des Bebauungsplans mehrmals, man wolle Wohnraum schaffen, während sonstige nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässige oder nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen - soweit ersichtlich - nicht eigens befürwortet werden. Es fehlt aber jeder durchgreifende Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin das festgesetzte allgemeine Wohngebiet tatsächlich nicht gewollt haben könnte. Vielmehr enthalten die textlichen Festsetzungen des Plans differenzierte Regelungen zur Feinsteuerung des in dem allgemeinen Wohngebiet Zulässigen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO. Unter Nr. 1.1 ist ausgeführt:

"Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO

Zulässig sind:

- Wohngebäude- der Versorgung des Gebietes dienende Läden

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO können Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind folgende in § 4 Abs. 3 BauNVO genannte Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans:

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Anlagen für Verwaltungen- Gartenbaubetriebe- Tankstellen".

In der Begründung hierzu wird unter Nr. 9.2 erklärt, die Einschränkung, der zufolge Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans seien, sei erforderlich, um störende, flächenintensive und mit einem erhöhten Erschließungsaufwand verbundene Nutzungen und damit einhergehende Nutzungskonflikte auszuschließen, die dem Ziel der Schaffung von familiengerechten Wohnformen widersprächen. Zu der Einschränkung, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur als Ausnahme zuzulassen, heißt es, sie sei erforderlich, um gewerbliche Nutzungen, die in einem Wohngebiet unter Umständen mit Nutzungskonflikten verbunden seien und erhöhte Anforderungen an die Erschließung stellten, auf der Basis einer Einzelfallprüfung beurteilen zu können.

Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und lassen einen Schluss darauf, die Festsetzung WA sei nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 -, juris Rn. 25), gerade nicht zu. Auch sonst sind den Akten keinerlei Hinweise in diese Richtung zu entnehmen. Dass sich das allgemeine Wohngebiet durch die vorgenommene Feinsteuerung der Gebietseigenart eines reinen Wohngebiets (weiter) annähert, ist in der Baunutzungsverordnung angelegt.

c) Der Bebauungsplan ist indes unwirksam, weil sich das Abwägungsergebnis als fehlerhaft erweist.

aa) Das Abwägungsergebnis ist erst dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, das heißt die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Normenkontrollgericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 142). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2013 - 2 C 424/11 -, juris Rn. 76 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend mit Blick auf die planerische Behandlung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Obstbaubetrieb und der heranrückenden Wohnbebauung gegeben.

bb) Bedenken ausgesetzt ist das der Planung zugrunde gelegte Konzept zur Konfliktbewältigung bereits insoweit, als es der Wohnbebauung bewusst Lärmimmissionen hinzunehmen auferlegt, die nachts bei geöffneten Fenstern nicht zumutbar sind, dies aber überwinden will, indem es davon ausgeht, die Bewohner des Neubaugebiets könnten ihre Fenster im Bedarfsfall schließen.

Zwar ist die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster, künstliche Belüftung) durchaus ein geeignetes Mittel, um den

(Lärm)Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen und dadurch Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2012 - 4 BN 6.12 -, BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7). Gleiches kann ohne Weiteres für den (Lärm-)Konflikt zwischen Wohnen und Landwirtschaft angenommen werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit von einer "Sondersituation" ausging, als die nächtlichen Lärmüberschreitungen nur in wenigen Nächten im Jahr zu erwarten sind.

Gleichwohl erscheint der planerische Ansatz der Antragsgegnerin rechtlich zweifelhaft, weil er öffenbare Fenster (uneingeschränkt) in schutzbedürftigen Räumen zulässt und ungeachtet dessen die der Wohnbebauung zumutbaren Lärmimmissionen nicht anhand von Immissionsorten außerhalb der Gebäude, sondern anhand von Innenwerten bestimmt. Damit hängt die Einhaltung zumutbarer Lärmwerte innerhalb der schutzbedürftigen Räume absehbar vom Verhalten der Bewohner im Einzelfall ab, nämlich davon, ob sie ihre Fenster öffnen oder schließen.

Dies entspricht jedenfalls nicht den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz. AT vom 08.06.2017, B5), denn nach Nr. A.1.3 lit. a) des Anhangs der TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Inwieweit eine Gemeinde bereits auf der Ebene der Bauleitplanung an die TA Lärm gebunden ist, ist freilich umstritten (vgl. zusammenfassend Gierke/Schmidt-Eichstädt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rn. 1044 m.w.N.; siehe im Übrigen auch Nr. 7.5 DIN 18005-1, Stand Juli 2002, wonach die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 berechnet werden). Darüber hinaus gilt die TA Lärm nach Nr. 1 Satz 2 ohnehin nur für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, mit Ausnahme unter anderem nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Anlagen (lit. c). Die TA Lärm ist daher auf den Lärm, der von den Obstspritzgeräten des Betriebs des Antragstellers ausgeht, nicht direkt anwendbar.

In Betracht käme allerdings eine entsprechende Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm. Dienen landwirtschaftliche Gefährte wie Häckselmaschinen, Traktoren, Mähdrescher oder Radlader - hier: die Zugmaschine mit dem Spritzgerät - nicht als Beförderungs- und Transportfahrzeuge im Verkehr, sondern als Arbeitsgeräte, sind sie Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2000 - 10 S 2317/99 -, VBlBW 2001, 191 = juris Rn. 30; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, TA Lärm, Nr. 1 Rn. 16). Zur Bestimmung der Zumutbarkeit dürften die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm jedenfalls entsprechend auch im Bereich der Landwirtschaft zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2000, a.a.O., juris Rn. 33; OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 B 363/14 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 225; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Stand: Mai 2017, TA Lärm, Nr. 1 Rn. 13, 17 und 25; Moradi Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, 2008, S. 151 f.). Die Regelungen der TA Lärm können jedenfalls als Erkenntnisquelle zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche herangezogen werden, soweit nicht andere geeignetere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen; § 22 BImSchG kennt keine Sonderregelungen für die Landwirtschaft (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 15 f.; zu einer indes jedenfalls auch denkbaren "ergänzenden Prüfung im Sonderfall" siehe aber Nr. 3.2.2 TA Lärm).

Einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Lärmschutzkonzept bereits deshalb unzulässig ist, weil es die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen vom Verhalten der Bewohner abhängig macht, bedarf es indessen nicht, da das Abwägungsergebnis bereits aus anderen Gründen einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (dazu im Folgenden cc).

cc) Das Abwägungsergebnis ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihrer Planung zu hohe Lärmemissionen zugrunde gelegt hat. Denn den sich daraus ergebenden Immissionen dürften die geplante und auch die bereits im Bestand - im Gebiet "Brachwiese II" - vorhandene Wohnbebauung von vornherein nicht ausgesetzt werden. Der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen ist damit in einer Weise erfolgt, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB: Belange der Landwirtschaft) wie der geplanten und schon vorhandenen Wohnbebauung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB: allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) außer Verhältnis steht.

Da die von einer Planung berührten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19, und vom 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird das Abwägungsergebnis nicht gerecht.

Die Antragsgegnerin legte ihrer Planung einen von dem eingesetzten Obstspritzgerät ausgehenden Schallleistungspegel von LWA = 119 dB(A) zugrunde. Diese Annahme bildete die Grundlage für das ISIS-Gutachten vom Juni 2016, das daraus unter anderem folgende Lärmimmissionen errechnete:

- S. 11: tags 55,9 dB(A) am lautesten Immissionsort des neuen Wohngebiets,- S. 12: nachts 64,2 dB(A) am lautesten Immissionsort des neuen Wohngebiets,- S. 12: nachts 58,1 dB(A) an der Bestandsbebauung (Ritter-Heinrich-Str. 12 im Baugebiet "Brachwiese II", reines Wohngebiet).

Diese Werte überschreiten in Teilen nicht nur die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)) und die Orientierungswerte der DIN 18005 (tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)) für allgemeine Wohngebiete, sondern auch die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse (vgl. Nr. 6.3 TA Lärm), die bei der hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nutzung über die Bestimmung in Nr. 7.2 TA Lärm hinaus als sachgerecht heranzuziehen sein dürften (vgl. auch Nr. 3.2.2 TA Lärm). Zur Nachtzeit ist selbst die aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für "Normalsituationen" (zur Einzelfallabhängigkeit vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197 = juris Rn. 41) abzuleitende Zumutbarkeitsschwelle zum Teil überschritten. Diese wird bislang regelmäßig für Wohngebiete bei Werten von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen; nach neueren Erkenntnissen dürfte zudem einiges dafür sprechen, sie nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 86 f.).

Bei einer solchen Immissionslage ist im Inneren der Gebäude sowohl des Neubaugebiets wie des bestehenden Gebiets "Brachwiese II" - auch unter Berücksichtigung der dem passiven Schallschutz dienenden Festsetzungen (vgl. A 1. der textlichen Festsetzungen, "Vorkehrungen und Flächen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) - angemessener Schallschutz nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 157; ferner BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 126, 238). Dies gilt umso mehr, als die Festsetzungen nicht für das ebenfalls betroffene Gebiet "Brachwiese II" gelten. Insofern bestand zwar keine Verpflichtung, eine dort etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Planung des Gebiets "Brachwiese III" zu sanieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -, VBlBW 2013, 347 = juris Rn. 34). Der Antragsgegnerin war es aber verwehrt, den Bauwilligen im Gebiet "Brachwiese III" aufwändige passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt besonderer baulicher Vorkehrungen (Außenbauteile mit bestimmtem Schalldämmmaß, Einbau von fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen) aufzuerlegen, wenn diese nicht dazu geeignet sind, zumutbare Immissionsverhältnisse herbeizuführen, zumal dabei unzumutbare Immissionsverhältnisse auch an anderer Stelle (im Gebiet "Brachwiese II", an das zudem historisch betrachtet der Obstbaubetrieb herangerückt ist) in Kauf genommen werden, wo es derartige Festsetzungen nicht gibt. In die Abwägung einzustellen sind zudem nur von legalen Nutzungen hervorgerufene Lärmimmissionen (vgl. § 22 BImSchG; David, DVBl. 2013, 373, 374; Uschkereit, NJW-Spezial 2014, 172, 173), so dass auch aus diesem Grunde derart hohe Lärmimmissionen, die teilweise schon der (zuvor) vorhandenen Bebauung nicht zuzumuten wären, der Planung nicht zugrunde gelegt werden durften.

Schließlich ist nach der Planung bei (teilweise) geöffneten Fenstern von einem Lärmniveau auszugehen, das einen gesunden Nachtschlaf nicht mehr ermöglicht und damit auch keine gesunden Wohnverhältnisse gewährleistet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Nach dem (bis zum Jahre 2000 erreichten) Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, juris Rn. 104; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572 = juris Rn. 20; Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010, S. 22 f., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/hamburg_laerm_bauleitpl_2010.pdf; Popp u.a., Lärmschutz in der Verkehrs- und Stadtplanung: Handbuch Vorsorge Sanierung Ausführung, 2016, S. 367 f.; zur erreichbaren Pegeldifferenz bei einem gekippten Fenster herkömmlicher Bauart und bei einem sog. "Hamburger Fenster" Dolde, NVwZ 2013, 373, 375).

d) Ob der angefochtene Bebauungsplan darüber hinaus gegen Ziele der Raumordnung verstößt, kann letztlich dahinstehen.

aa) Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226; Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl 2013, 384; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 70).

bb) Der Antragsteller hat mit seinem Einwendungsschreiben vom 06.02.2017 gerügt, der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen Plansatz 3.1.9 Z des mit Verordnung vom 23.07.2002 (GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002). Diese Rüge greift nicht durch.

Nach dem genannten Plansatz ist die Siedlungsentwicklung vorrangig "am Bestand auszurichten" (vgl. auch Plansatz 2.2.3.1 Z zur Siedlungsentwicklung in den Verdichtungsräumen). Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken.

Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 ist nicht nur formell durch seine Kennzeichnung ("Z"), sondern auch materiell als ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG anzusehen (vgl. zur Verbindlichkeit eines derartigen Ziels auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 89). Er enthält eine abschließend abgewogene textliche Festsetzung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Plansatz gibt hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 -, BauR 2007, 1712 = juris Rn. 9 m.w.N.) verbindlich vor, dass die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten ist. Ziel des Plansatzes ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Bestand bedeutet angesichts dieses Ziels eine bereits tatsächlich vorhandene, Grund und Boden einnehmende Bebauung von raumplanerischer Relevanz im Lichte von Satz 2 des Plansatzes 3.1.9 Z LEP 2002, der - eingeleitet mit der Konjunktion "dazu" - Mittel zur bestandsnahen Siedlungsentwicklung nennt. Beide Sätze zusammen zeigen vielfältige Möglichkeiten der Konkretisierung einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, vor allem aber die klare und eindeutige Entscheidung des Planungsträgers gegen Siedlungsentwicklungen ohne räumliche Anknüpfung an bereits bestehende Siedlungen, also "auf der grünen Wiese" (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2014 - 8 S 808/12 -, VBlBW 2015, 76 = juris Rn. 27). Zielvorstellung des Plangebers beim Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 ist - im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden - (lediglich) die bestandsnahe Siedlungsentwicklung (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2014, a.a.O., juris Rn. 29). Damit ist die "lückenlose" Erweiterung eines Siedlungsgebiets in den Außenbereich - wie auch der Begriff "Arrondierung" in Satz 2 nahelegt - bereits im Grundsatz nicht unvereinbar.

Gemessen daran verfehlt der angegriffene Bebauungsplan nicht das in Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 niedergelegte Ziel der Raumordnung. Das Plangebiet schließt unmittelbar an das bereits überplante und verwirklichte Gebiet "Brachwiese II" an. Soweit der Plan mit dem Grüngürtel als einer Art "Umklammerung" der laut "Rahmenplan" für künftige Bauabschnitte vorgesehenen Fläche weiter in den Außenbereich ausgreift, geschieht das allein mit der Festsetzung von Grünflächen im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung des § 1a BauGB, die mit einer naturschutzfachlichen Aufwertung verbunden sind.

cc) Der Antragsteller hat weiter eingewandt, es liege ein Verstoß gegen Plansatz 5.3.2 Z des Landesentwicklungsplans vor. Darin heißt es, die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichten, sollten als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürften nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Die Bodengüte sei dauerhaft zu bewahren. Der Antragsteller ist der Auffassung, selbst wenn Bauabschnitt l fehlerfrei geplant werden könne, sei jedenfalls der Entzug der Flächen der Bauabschnitte II und III mit diesem Ziel der Raumordnung unvereinbar. Hierbei lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass die Fläche zwischen dem überplanten "ersten Bauabschnitt" und dem Grüngürtel nach wie vor der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Die Auffassung der Antragsgegnerin (siehe Abwägungstabelle zur Gemeinderatssitzung vom 16.11.2015), die landwirtschaftliche Nutzung werde auch weiterhin ohne Weiteres tatsächlich praktiziert werden können, erscheint nachvollziehbar. Die Zufahrt ist - wenngleich das Verkehrsgutachten von Modus Consult vom 17.01.2014 hierzu keine Aussage enthält - jedenfalls über die Verkehrsflächen möglich, die im angegriffenen Bebauungsplan als Mischverkehrsflächen festgesetzt sind. Ob bereits der "erste Bauabschnitt" Plansatz 5.3.2 Z des Landesentwicklungsplans verletzt, erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, kann hier jedoch offenbleiben.

dd) Soweit der Antragsteller mit dem Einwendungsschreiben vom 06.02.2017 noch darauf hingewiesen hat, dass nach Plansatz 5.3.3 G Satz 1 des Landesentwicklungsplans die Betriebs- und Flurstrukturen so zu erhalten und zu entwickeln seien, dass eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung möglich sei, kann dem im Rahmen von § 1 Abs. 4 BauGB schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil die Grundsätze (G) lediglich allgemeine Aussagen enthalten, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind. Um eine rechtsverbindliche Vorgabe geht es insoweit nicht.

e) Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob die zahlreichen sonstigen Rügen des Antragstellers - etwa hinsichtlich der vermeintlich zu Unrecht unbeachtet gebliebenen Planungsalternativen, der vermeintlich unangemessenen Rahmenplanung im Vorgriff auf weitere Bauabschnitte oder des vermeintlich übertriebenen Verbrauchs landwirtschaftlicher Flächen - auf weitere beachtliche Abwägungsfehler führen.

2. Der als sogenannter unechter Hilfsantrag gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Brachwiese III" in der ursprünglichen Fassung vom 16.11.2015 hat ebenfalls Erfolg. Dieser Plan weist ein beachtliches Ermittlungsdefizit nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB auf.

Der Antragsteller rügte mit Schriftsatz vom 06.02.2017 und damit rechtzeitig - dabei auch hinreichend konkret und substantiiert (vgl. zu den Anforderungen zuletzt Senatsurteil vom 22.10.2018 - 8 S 647/13 -, juris Rn. 52; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, BRS 81 Nr. 22 = juris Rn. 62) -, dass wegen Nichtberücksichtigung der ihm empfohlenen und daher zum Austausch vorgesehenen Gebläsespritze "Wanner 36 GA" seinen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nicht Rechnung getragen worden sei. Hierbei verwies er auf seine Stellungnahme vom 03.08.2015, der wiederum eine Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten des Büros ISIS beigefügt war, aus der hervorging, dass er das Spritzgerät "Wanner NH 63" jedenfalls für seine Kirschbäume aufgrund deren Höhe (5 m) nicht gleichermaßen für geeignet hielt.

Der Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2015, S. 10 ff.) zufolge nahm die Antragsgegnerin ungeachtet dessen sinngemäß an, ihrer Planung könne ein Spritzgerät vom Typ "Wanner NH 63" zugrunde gelegt werden, da ein Betrieb mit den Geräten, die der Betriebsinhaber für die ersten Messungen zur Verfügung gestellt habe, und den von ihm genannten ergänzenden Angaben zur Betriebsweise zu einem Konflikt schon mit der bestehenden Wohnbebauung führen würde. Tagsüber würden die maßgeblichen Lärmrichtwerte im Bestand zwar eingehalten. Die Nachtwerte würden jedoch deutlich überschritten, weshalb hier maximal nur ein Betrieb im Rahmen der seltenen Ereignisse zulässig wäre. Sogar die Werte für seltene Ereignisse würden in Teilbereichen des bestehenden Wohngebiets überschritten. Nach den Angaben des Betriebsinhabers müsse eine Bewirtschaftung der Fläche jedoch an mehr als zehn Nächten eines Jahres zulässig sein. Witterungsbedingt könnten nach Mitteilung des Betreibers mehr als zehn Spritzvorgänge pro Jahr während der Nachtzeit erforderlich sein, um das Obst vor Pilzbefall und sonstigen Krankheiten zu schützen. Der Betriebsinhaber müsse somit (aufgrund der teilweisen Überschreitung auch der Werte für seltene Ereignisse und der notwendigen Anzahl nächtlicher Spritzvorgänge) schon im Bestand Maßnahmen ergreifen, um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Überlegungen greifen in mehrfacher Hinsicht zu kurz, was dazu führte, dass die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial nicht im notwendigen Umfang ermittelte und bewertete.

Zum einen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es gebe ein weites Spektrum an Geräten, die für die Bewirtschaftung der Obstplantage gleichermaßen eingesetzt werden könnten, so dass Konflikte mit der Bestandsbebauung jedenfalls ohne erhebliche Betriebseinschränkungen vermieden oder vermindert werden könnten. Dass insbesondere das Modell "NH 63" für die Bedürfnisse des Betriebs des Antragstellers gleichermaßen geeignet wäre wie das Modell "36 GA", lässt sich den eingeholten Gutachten und auch den darin wiedergegebenen Äußerungen des Dr. Sch. vom KOB nicht entnehmen, nachdem in den Gutachten nur Messwerte bei Baumhöhen bis zu 3 m dargestellt wurden. Hinzu kommt, dass die von der Antragsgegnerin vorausgesetzten erforderlichen "Maßnahmen" zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen am Bestand (unter Umständen) nicht nur in der Nutzung einer "leiseren" Obstspritze ("NH 63" statt "36 GA"), sondern auch in anderen Betriebseinschränkungen beziehungsweise -umstellungen bestehen könnten (z.B. Bewirtschaftung nur bestimmter Flächen mit einer "lauteren" Spritze). Diese könnten sich für den Antragsteller als deutlich weniger nachteilig darstellen, als wenn auch noch gegenüber dem geplanten Neubaugebiet Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Antragsgegnerin erschließt sich jedenfalls nicht, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin angenommen hat - seinen Betrieb nur rechtmäßig aufrechterhalten könnte, indem er (gänzlich) auf eine "lautere" Spritze als das Modell "NH 63" verzichtete. Zu klären gewesen wäre vielmehr, welche Betriebseinschränkungen im Einzelnen in Betracht kamen, um den erforderlichen Immissionsschutz gerade für die hinzukommende Wohnbebauung zu gewährleisten, und welche Auswirkungen diese auf den Betrieb des Antragstellers hätten.

Im Übrigen begegnet es Bedenken, dass die Antragsgegnerin die bei der Messung am 28.05.2014 eingesetzte Obstspritze ohne Weiteres mit dem Modell "36 GA" "gleichsetzte" und auch insofern einen Schallleistungspegel von 119 dB(A) unterstellte. Darüber, welche spezifischen Anforderungen die Plantage des Antragstellers an ein Spritzgerät stellt und welchen Lärm die jeweiligen Gerätetypen hervorrufen, wenn sie bedarfsgerecht eingesetzt werden (Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ggf. in bis zu 5 m Höhe bei entsprechender Drehzahl usw.), hat sich die Antragsgegnerin schließlich keine Gewissheit verschafft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 27. November 2018

Der Streitwert wird - abweichend von der vorläufigen Festsetzung vom 07.02.2017 und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers - endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Die Einbeziehung des Bebauungsplans "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" in das Verfahren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.