VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17
Fundstelle
openJur 2020, 34101
  • Rkr:

1. Das Vorliegen eines "Dichtezentrums von Rotmilanen" ist für sich gesehen nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

2. Die Lage eines Windparks in einem Landschaftsschutzgebiet löst nur dann eine UVP-Pflicht aus, wenn das Vorhaben auch erhebliche nachteilige, im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann.

3. Die Eingriffserheblichkeit beurteilt sich nach Maßgabe des materiellen Zulassungsrechts anhand von Ausmaß, Schwere und Komplexität möglicher Auswirkungen. Dabei sind auch Vorbelastungen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 - 1 K 2772/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Allgemeinen Wohngebiet liegenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks auf der Gemarkung ... gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen vom Landratsamt Rottweil am 28.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Nordex N131 mit einer Nabenhöhe von 134 m und einem Rotordurchmesser von 131 m ("WEA 1"). Diese ist Teil eines geplanten Windparks mit zwei weiteren zur Genehmigung gestellten Anlagen ("WEA 2" und "WEA 3") auf den Gemarkungen Dornhan und Sulz am Neckar ("Windpark Dornhan/Sulz"). In der direkten Umgebung des Windparks befindet sich eine bereits im Betrieb befindliche Windkraftanlage.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.

Der Antragsteller hat in dem angesichts der noch ausstehenden Entscheidung über seinen Widerspruch maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431; Beschlüsse vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18 und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335) aller Voraussicht nach weder einen durch formelle Mängel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründeten Aufhebungsanspruch (siehe nachfolgend unter 1.), noch verletzt ihn die Genehmigung sonst in eigenen Rechten (siehe nachfolgend unter 2.).

1. Die Genehmigung leidet nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten. Der Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), den der Antragsteller zulässigerweise nur im Zusammenhang mit einer - sich hier aus der Lage seines Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 1.100 m und damit im Einwirkungsbereich der genehmigten Windkraftanlage ergebenden - materiellen Rechtsposition geltend machen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O. sowie BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573 und vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; unter Aufgabe der früheren Rspr. inzwischen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16 - BauR 2018, 809), ist aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt.

Hinsichtlich der von der Beigeladenen gemeinsam zur Genehmigung gestellten drei Windenergieanlagen war lediglich eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. vorzunehmen (vgl. Nummern 1.6 und 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG sowohl alter wie neuer Fassung); die Anwendung der §§ 3a, 3c UVPG a. F. im hier vorliegenden Fall folgt aus § 74 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden (zuletzt mit Wirkung zum 29.11.2017 geänderten) Fassung (im Folgenden: UVPG). Dabei ist eine Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (= § 3a Satz 4 UVPG a. F.) entsprechend durchgeführt wird, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rechtlich einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichgestellt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann der Antragsteller aber nicht verlangen, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO die Genehmigung dementsprechend wegen Fehlern in der Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung aufgehoben wird.

Sofern für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG a. F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei bringt das Gesetz durch den Gebrauch des Worts "Schutzkriterien" zum Ausdruck, dass trotz Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Danach sind nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen, wobei grundsätzlich nur solche Auswirkungen relevant sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 m. w. N.). Gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. hat sich die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine UVP hiernach unterbleiben soll, darauf zu beschränken, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 41 m. w. N.). Ein nach diesen Maßstäben zu berücksichtigender Fehler in der vom Landratsamt durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung ist weder mit Blick auf das Vorkommen von Rotmilanen vor Ort (nachfolgend a) noch auf raumordnerische Gesichtspunkte und die vorgesehenen Standorte der Anlagen WEA 2 und WEA 3 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Glatt- und Dobeltal" vom 01.04.1969 (nachfolgend b) oder auf die geltend gemachte Verzögerung der Vorprüfung (nachfolgend c) ersichtlich.

a) Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.01.2018 a. a. O. und vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 6 m. w. N). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob das im Genehmigungsverfahren vorgelegte ornithologische Fachgutachten des Büros ... (...) vom 15.04.2016 - wie der Antragsteller meint - an methodischen Fehlern leidet und die Gefährdung für die vor Ort beobachteten Rotmilane fachlich unzutreffend beurteilt wurde. Ebenso wenig ist es insoweit entscheidungserheblich, ob - was der Antragsteller ohne nähere Substantiierung bestreitet - die Genehmigungsbehörde selbst über ausreichenden Sachverstand verfügt hat, um das Ausmaß des Nutzungskonflikts zwischen den zur Genehmigung gestellten Anlagen und den Tieren eigenständig prüfen und bewerten zu können. Denn auf eine etwaige Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften könnte sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind und eine Verletzung des Artenschutzrechts auch keinen Fehler im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG a. F. bzw. § 5Abs. 3 Satz 2 UVPG begründet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.07.2018 a. a. O.). Überdies zeigt der Antragsteller nicht im Ansatz auf, aus welchen Gründen die von ihm angeführte Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/52/EU, die sich im Übrigen mit der im vorliegenden Fall nicht in Rede stehenden Prüfung des UVP-Berichts befasst, hier unmittelbar Anwendung finden sollte.

Eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens kann sich auch nicht aus der Annahme eines sog. Dichtezentrums von Rotmilanen ergeben. Solange es an einer normativen Schutzgebietsausweisung fehlt und auch kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt, für das vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann ein solches Dichtezentrum einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (bzw. der Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG) nicht gleichgestellt werden und ist es deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können. Von Relevanz ist das Vorliegen eines Dichtezentrums vielmehr ausschließlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG, vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 11 ff.). Auf deren Verletzung kann sich der Antragsteller jedoch mangels subjektiver Rechtsposition - wie ausgeführt - nicht berufen. Vor diesem Hintergrund kommt es im Übrigen weder auf die artenschutzfachliche Beurteilung in dem vom Antragsteller nachgereichten ornithologischen Kurzgutachten vom 13.09.2018 an noch ist eine Entscheidungserheblichkeit der nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 03.08.2017 ohne nähere Erläuterung vorgelegte Dokumentation über das Vorkommen von Schwarzstorch, Milan und Uhu ersichtlich.

b) aa) Soweit der Antragsteller meint, das Vorhaben sei wegen entgegenstehender umweltfachlicher Vorgaben zum Landschaftsschutz im Landesentwicklungsplan 2002 i. V. m. dem Naturraumsteckbrief Nr. 122 ("Naturraum Obere Gäue") mit Blick auf die dortige Ausweisung der Umgebung als Erholungsraum "zumindest problematisch", fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, S. 19 ff.). Regionalplanerische Aspekte sind im Übrigen wegen des dargelegten eingeschränkten Prüfungsumfangs hinsichtlich der standortbezogenen Vorprüfung einer gerichtlichen Kontrolle ebenso wenig zugänglich wie die naturschutzrechtlichen Belange, die nicht von den in Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (jetzt Anlage 3 des UVPG) aufgeführten Schutzkriterien erfasst sind. Fehler bei der Prüfung des materiellem Zulassungsrecht kann der Antragsteller auch insoweit nicht berechtigt rügen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/17 - juris).

bb) Die Lage des Windparks in einem Landschaftsschutzgebiet löst ebenfalls keine UVP-Pflicht aus. Sie ist für die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Prüfung vorzunehmen ist, zwar grundsätzlich relevant (vgl. Nummer 2.3.4 der Anlage 2 des UVPG a. F., jetzt Nummer 2.3.4 der Anlage 3 des UVPG). Nicht jede Errichtung immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet führt jedoch zu deren UVP-Pflichtigkeit. Der Genehmigungsbehörde verbleibt vielmehr ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Satz 1 UVPG a. F., vgl. jetzt § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Das Landratsamt hat in der Dokumentation der standortbezogenen Vorprüfung hinsichtlich des Schutzguts Landschaft festgehalten, dass eine Vorbelastung durch eine nahegelegene Freileitung und die Bestandswindkraftanlage gegeben sei. Die Beurteilung der - als gering eingestuften - Eingriffserheblichkeit im landschaftspflegerischen Begleitplan, die sich im Wesentlichen aus dem Eigenwert des Landschaftsbilds unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergebe, sei nachvollziehbar. In der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird dementsprechend ausgeführt, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten. In Bezug auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet wird die Möglichkeit einer - von der Beigeladenen entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch beantragten - Befreiung nach § 67 BNatSchG erörtert.

Die gerichtliche Nachprüfung der standortbezogenen Vorprüfung erstreckt sich insoweit auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 32 und vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26). Die Beeinträchtigung durch ein Vorhaben ist dabei nicht erst dann als erheblich anzusehen, wenn die mit seiner Realisierung verbundenen Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 a. a. O., Rn. 37 f.). Weil ein derartiger Einfluss aber streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies indessen zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führte, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig; maßgeblich ist hierbei das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 69; BayVGH, Beschlüsse vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - und vom 10.02.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris), zu dem auch die naturschutzrechtliche Befreiungsregelung in § 67 BNatSchG zählt.

Nach diesen Maßstäben ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt (Beschlussabdruck, S. 17 ff.), dass es sich bei dem geplanten Windpark um ein singuläres, punktuelles und atypisches Vorhaben handelt, das zudem am Rande des Schutzgebiets liegt, welches seinerseits eine erhebliche flächenmäßige Ausdehnung von 6.800.000 m2 aufweist. Es liegt überdies die von der Genehmigungsbehörde berücksichtigte Vorbelastung durch die bestehende Freileitung vor (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Vorbelastung SächsOVG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 185/17 - juris), neben der die geplanten Anlagen optisch (vgl. § 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Glatt- und Dobeltal" vom 01.04.1969) nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts - auch vor dem Hintergrund der mit dem Ausbau erneuerbarer Energien geförderten Klimaschutzziele - nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dem setzt der Antragsteller letztlich nur seine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung hinsichtlich der für die Befreiung erforderlichen Windhöffigkeit entgegen, die hier "unstreitig" nicht in ausreichendem Umfang vorliege. Dies stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht in Frage, weil dieses sich auf ein von der Beigeladenen vorgelegtes Windgutachten der Firma ... vom 13.04.2016 stützt, das der Antragsteller zwar als "falsch" und "konstruiert" bezeichnet, dessen behauptete Fehlerhaftigkeit er jedoch nicht substantiiert aufzeigt. Im Übrigen würde die Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung, die für die "WEA 2" offenbar bereits konkret in Aussicht gestellt wurde (die mit dem hier angegriffenen Bescheid genehmigte "WEA 1" liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebiets), worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, zwar zur Ablehnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags, nicht aber zu einer anderen Beurteilung von Ausmaß, Schwere und Komplexität der Umweltauswirkungen des Vorhabens und damit der Frage der hier mit plausibler Begründung verneinten UVP-Pflichtigkeit führen.

c) Schließlich kann der Senat auch mit Blick auf die vom Antragsteller gerügte Verfahrensverzögerung keinen berücksichtigungsfähigen Fehler der standortbezogenen Vorprüfung erkennen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des entsprechenden Vortrags aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, ohne sich mit dessen Entscheidung substanziell auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 9), dass § 3a Satz 1 UVPG a. F. keine starre Frist für die Durchführung der Vorprüfung festlegt, sich auch angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags allein aus den Zeitabläufen keine schuldhafte Verzögerung ableiten lässt und gegen die Nachforderung von Unterlagen im Laufe des Verfahrens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Eine Grenze wird insoweit erst erreicht, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" wird. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Beurteilung dessen, welche Unterlagen und Informationen sie als geeignete Grundlage der überschlägigen (Vor-) Prüfung benötigt, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 a. a. O. juris Rn. 67). Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass im Laufe eines Genehmigungsverfahrens, insbesondere nach der Beteiligung der Fachbehörden, Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung entsteht und deshalb für die UVP-Vorprüfung noch weitere Gutachten nachgefordert werden. Diese Verfahrensweise dient der Erzielung eines tragfähigen und sachgerechten Ergebnisses und liegt überdies zumindest auch im Interesse potenziell beeinträchtigter Dritter, während die daraus folgende Belastung einer möglichen Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zunächst nur den Vorhabenträger trifft (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u. a. - juris Rn. 42). Es ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Landratsamt hier die Grenzen der zulässigen Nachermittlung im Vorprüfungsverfahren überschritten, insbesondere eine eigentlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung vorweggenommen hätte.

2. Die Genehmigung dürfte auch in materieller Hinsicht keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzen. Er wird durch das Vorhaben voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Geräuschimmissionen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt.

In dem - angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die schalltechnische Prognose bei Windkraftanlagen zwar nicht mehr nach Maßgabe der hier angewendeten DIN ISO 9613-2 durchzuführen, sondern ist das seit Dezember 2017 für anwendbar erklärte sog. Interimsverfahren heranzuziehen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris Rn. 11 m. w. N.). Auch bei Anwendung des Interimsverfahrens dürfte der Antragsteller jedoch keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein. Wie der Antragsgegner - unwidersprochen - auf der Grundlage des Erlasses "Schallausbreitung bei Windenergieanlagen" des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg dargelegt hat, dürften die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte für das im allgemeinen Wohngebiet belegene Anwesen des Antragstellers von 55 dB(A) tags und 40 db(A) nachts (Nr. 6.1. Buchst. e der TA Lärm, vgl. zur Maßgeblichkeit der dortigen Richtwerte Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 40, 51 und Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 23 m. w. N.) auch bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens eingehalten werden (vgl. zu den - jedenfalls für Entfernungen in der vorliegenden Größenordnung - begrenzten Unterschieden zwischen dem alten und dem neuen Beurteilungsverfahren auch Agatz, ZNER 2017, 469). Die Einhaltung dieser Richtwerte wird darüber hinaus - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschlussabdruck, S. 7) - dadurch sichergestellt, dass sie der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.3 für den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Immissionsort "..." zur Auflage für die Anlagengenehmigung gemacht wurde. Die Überwachung dieser Nebenbestimmung wiederum ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung (Senatsbeschluss vom 20.07.2018, a. a. O., juris Rn. 24). Schon deswegen können auch die Ausführungen des Antragstellers zu den von ihm befürchteten Schallreflexionen, die sich zudem nur unzureichend mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses (vgl. hierzu Beschlussabdruck, S. 7) auseinandersetzen, zu keiner anderen Bewertung führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), bestand keine Veranlassung, deren außergerichtliche Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO., unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Hauptsachestreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen hälftig zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 31 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.