VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - 5 S 1873/15
Fundstelle
openJur 2020, 33968
  • Rkr:

1. Bei der Überplanung einer gewerblichen Bestandsbebauung mit dem Planungsziel des vorsorglichen Schutzes der Umgebung vor Immissionen muss die Gemeinde umfassend die Auswirkungen der Planung auf die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten und die tatsächliche Schutzbedürftigkeit der Umgebung ermitteln und bewerten.

2. Allein das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot ermöglicht es nicht, die bauplanungsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten eines auf Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen angesiedelten gewerblichen Betriebes zu begrenzen, ohne dass diese Einschränkungen mit der Vermeidung eines näher bestimmten Risikos der Gefährdung oder Belästigung der Umgebung gerechtfertigt werden können.

3. § 11 Abs. 1 BauNVO steht der Festsetzung eines gewerblich genutzten Sondergebiets nicht entgegen, wenn die zugelassenen Nutzungen zwar kumulativ auch in einem Gewerbegebiet zulässig wären, die Gemeinde aber lediglich bestimmte Anlagen einer Branche ansiedeln will (hier: nicht erheblich belästigende Abfallentsorgungsanlagen).

4. Eine dynamische Verweisung in den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der baulichen Nutzung auf Regelungen anderer Normgeber kann wegen der hiermit verbundenen potentiellen Loslösung des Inhalts des Bebauungsplans von dem im Abwägungsergebnis manifestierten Planungswillen der Gemeinde gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" der Gemeinde Mönchweiler vom 12. Mai 2016 wird für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" der Gemeinde Mönchweiler vom 21. Mai 2015 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" der Antragsgegnerin in den Fassungen der Satzungsbeschlüsse vom 12. Mai 2016 und 21. Mai 2015.

Die Antragstellerin zu 1 ist ein Entsorgungsfachbetrieb; die Antragstellerin zu 2 ist die Eigentümerin der von der Antragstellerin zu 1 zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücke und hat diese verpachtet.

Das Plangebiet umfasst ausschließlich Betriebsflächen der Antragstellerin zu 1. Weitere Betriebsflächen auf dem Flurstück Nr. xxx östlich der xxx-straße liegen außerhalb des Plangebiets.

Zur Art der baulichen Nutzung heißt es in den textlichen Festsetzungen allgemein:

1.1

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)

1.1.1

SO - Sondergebiet Abfallentsorgung (§ 11 BauNVO)

1.1.1.1

Das Sondergebiet Abfallentsorgung (SO) dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Abfallentsorgungsanlagen.

Die Betriebsflächen der Antragstellerin zu 1 östlich der xxxstraße auf den Flurstücken-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx sind im Bebauungsplan als Planbereich SO1 bezeichnet. Für diese Flächen ist textlich festgesetzt:

1.1.1.2

Im SO1

a) sind allgemein zulässig:

Nicht erheblich belästigende Abfallentsorgungsanlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen

Nicht erheblich belästigende Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem vereinfachten Verfahren gemäß § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz ohne Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen (derzeit in Nr.8 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Spalte C mit der Verfahrensart "V" bezeichnet), mit dazugehörigen

Nebeneinrichtungen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Betriebstankstellen und Kfz-Waschanlagen, Stellplätzen, dem Nutzungszweck dienende Nebengebäude (z.B. Pförtnerhaus, Trafostation)

b) können ausnahmsweise zugelassen werden:

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Abfallentsorgungsbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Eine Betriebsfläche westlich der xxxstraße auf dem Flurstück Nr. xxx ist im Bebauungsplan als Planbereich SO2 bezeichnet. Für diese Fläche ist textlich festgesetzt:

1.1.1.3

Im SO2

a) sind allgemein zulässig:

Nicht erheblich belästigende Abfallentsorgungsanlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen

Nicht erheblich belästigende Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem vereinfachten Verfahren gemäß § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz ohne Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen (derzeit in Nr.8 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Spalte C mit der Verfahrensart "V" bezeichnet), mit dazugehörigen

Nebeneinrichtungen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Betriebstankstellen und Kfz-Waschanlagen, Stellplätzen, dem Nutzungszweck dienende Nebengebäude (z.B. Pförtnerhaus, Trafostation)

b) können ausnahmsweise zugelassen werden:

Nicht erheblich belästigende Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (derzeit in Nr.8 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Spalte C mit der Verfahrensart "G" bezeichnet) mit dazugehörigen Nebeneinrichtungen.

Ergänzend setzt der Bebauungsplan fest:

1.1.1.4

Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, sind im gesamten Plangebiet (d.h. im SO1 und SO2) ausgeschlossen.

1.1.1.5

Es gilt die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan im zeichnerischen Teil eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschossflächenzahl von 2,0 und eine zulässige Wandhöhe und Firsthöhe von 12 Metern fest. Hierzu heißt es im textlichen Teil:

1.3

Höhe baulicher Anlagen/Höhenlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)

1.3.1

Als maximale Firsthöhe gilt der oberste Punkt des Gebäudes.

1.3.2

Als maximale Wandhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenwand mit der obersten Dachhaut.

1.3.3

Unterer Bezugspunkt für die maximale Wand- und Firsthöhe ist die Geländeoberkante. Diese wird festgelegt auf Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) + 1,00 m gemessen an der Gebäudemitte.

Der Flächennutzungsplan 2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar.

Bis zum Jahr 2008 lag der Betrieb der Antragstellerin zu 1 noch ausschließlich östlich der xxxstraße, im Wesentlichen im Bereich des aktuellen SO1. Für diesen Betriebsteil wurde der Antragstellerin zu 1 zuletzt am 25. April 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung, Änderung und den Betrieb der bereits vorhandenen Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erteilt. Die erteilten Genehmigungen beziehen sich sowohl auf Anlagen, die nach § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I S. 1440) einem förmlichen Genehmigungsverfahren im Sinne von § 10 BImSchG i. V. m. der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (im Folgenden: G-Anlagen), als auch auf solche Anlagen, die nach § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I S. 1440) lediglich dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterliegen (im Folgenden: V-Anlagen).

Anlässlich einer Auseinandersetzung der Antragstellerin zu 1 mit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Einleitung von betrieblichen Abwässern in die öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen schlossen die Antragstellerinnen, jeweils vertreten durch ihre personenidentischen Geschäftsführer, und die Antragsgegnerin am 29. September 2008 einen als solchen bezeichneten öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag und einen Grundstückskaufvertrag über das bis dahin im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück-Nr. xxx, mithin die nunmehr als SO2 festgesetzte Fläche. Die Antragstellerinnen verpflichteten sich auch mittels einer Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, Teile des Betriebs auf das neu erworbene Grundstück zu verlagern und dort eine neue Betriebsstätte zu errichten.

Bereits am 25. Mai 2008 war - auch zur Ermöglichung dieser vertraglich vereinbarten Betriebsverlagerung - von der Antragsgegnerin der Bebauungsplan "Egert III" Teil-Änderung "Egert II" beschlossen worden, dessen Plangebiet sich unter anderem auf das heutige SO2, dessen Fläche zuvor unbeplant war, erstreckte und der für diese Fläche ein eingeschränktes Industriegebiet (GIe) festsetzte. Im Einzelnen hieß es in diesem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung im GIe:

1.1.1 Art der baulichen Nutzung[...]Industriegebiet eingeschränkt (§ 9 BauNVO) § 9(1)9 BauGB

Die Art der baulichen Nutzung ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzt als Industriegebiet eingeschränkt GIe[.]

Die Einschränkungen im GIe beziehen sich auf die Immissionswerte und Betriebszeiten [,] die auf folgende Zeiträume begrenzt sind.

Betriebszeiten:

Montag bis Freitag von 06:00 bis 22:00 Uhr

Samstag von 07:00 bis 16:00 Uhr

Immissionswerte TA-Lärm und Verkehrslärmschutz sind die Vorgaben/Richtwerte eines Gewerbegebiet[s] - GE anzusetzen:

Richtwert Tag db 65, Nacht db 50Grenzwert Tag db 69, Nacht db 59

Weitere Einschränkungen im GIe

Zulässig sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die folgenden Anlagenarten nach Spalte 1:

Anlagen nach den Ziffern 8.9b, 8.11, 8.12, 8.13 und 8.15

Diese Beschränkung bezieht sich auf die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 23.10.07 (BGBl.I S.2470) [.]

Zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung setzte der Bebauungsplan "Egert III - Teil-Änderung Egert II" eine zulässige Firsthöhe von 18 Metern und eine zulässige Wandhöhe von 12 Metern fest.

Die Beteiligten vereinbarten im Vertrag vom 29. September 2008 unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan vom 25. Mai 2008:

§ 3 Nr. 4In Bezug auf die Bebaubarkeit in baurechtlicher Hinsicht vereinbaren die Beteiligten indes folgendes:Die Parteien vereinbaren als Beschaffenheit des Kaufgegenstands gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass baurechtlich eine Bebauung des Kaufgegenstandes zu gewerblichen Zwecken zulässig ist. Für die Bebaubarkeit wird dabei zugrunde gelegt, dass das Kaufgrundstück als Eingeschränktes Industriegebiet" [...] nach Maßgabe des seit 25.08.2008 rechtskräftigen Bebauungsplans "Egert III - Teil - Änderung Egert II" zulässig ausnutzbar ist [...]. Es wird klargestellt, dass damit keine Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit nach dem Baugesetzbuch verbunden sein soll. [...]

Für ihren Betrieb auf dem neu erworbenen Grundstück war der Antragstellerin zu 1 bereits am 13. Mai 2008 auf Grundlage von § 33 BauGB im Vorgriff auf den am 25. Mai 2008 bekanntgemachten Bebauungsplan "Egert III-Teiländerung Egert II" eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowohl für G-Anlagen als auch V-Anlagen erteilt worden.

Im Einzelnen darf die Antragstellerin zu 1 in den Planbereichen SO1 und SO2 auf Grundlage der Genehmigungen aus den Jahren 2005 und 2008 insbesondere die nachfolgend aufgeführten Anlagen zur Behandlung, Lagerung und den Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich Schlämmen und Altfahrzeugen betreiben:

AnlagenbeschreibungMengenNr. der Anlagezur4. Verordnungzur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutz-gesetzes n.F.Verfahrensartim Sinne der4 Verordnungzur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutz-gesetzes n.F.SO1:                           Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten2000 Tonnen8.12.3.1G       Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen6 Tonnen/Tag8.11.2.4V       Zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen550 Tonnen8.12.2V       zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen250 Tonnen (einschließlichSchlämme);60 Tonnen/Tag8.12.1.1G / E zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen (Schlämme)50 Tonnen;50 Tonnen/Tag8.12.1.2V       Umschlag von gefährlichen Abfällen (Schlämme)100 Tonnen/Tag8.15.2V       Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen (Schlämme)300 Tonnen/Tag8.15.3V       sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen350 Tonnen/Tag8.11.2.4V       sonstige Behandlung von gefährlichen Abfällen25 Tonnen/Tag8.11.2.1G / E sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen Altholz AI-III< 10 Tonnen/Stunde8.11.2.3G / E zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen Altholz AI-III120 Tonnen8.12.2V       Behandlung von gefährlichen Abfällen Altholz AIV9 Tonnen/Tag8.11.1.2V       zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen Altholz AIV50 Tonnen8.12.1.2V       Lagerung von Altfahrzeugen150 Stück/Jahr8.12.3.2V       Behandlung von Altfahrzeugen150 Stück/Jahr8.9.2 V       SO2:                                zeitweilige Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten3500 Tonnen;300 Tonnen/Tag8.12.3.1V       Behandeln von Altfahrzeugen800 Stück/Jahr8.9.2 V       Lagerung von Altfahrzeugen60 Stück8.12.3.2V       Behandlung von gefährlichen Abfällen150 Tonnen/Tag8.11.1.1G / E sonstige Behandlung von gefährlichen Abfällen150 Tonnen/Tag8.11.2.1G / E sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen350 Tonnen/Tag8.11.2.4V       zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen1500 Tonnen8.12.1.1G / E zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen11000 Tonnen8.12.2V       zeitweilige Lagerung von gefährlichen Schlämmen30 m³;50 Tonnen/Tag8.12.1.2V       zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen150 Tonnen8.12.2V       Umschlagen von gefährlichen Abfällen100 Tonnen/Tag8.15.1G / E Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen300 Tonnen/Tag8.15.3V

Von diesen Anlagegenehmigungen machte die Antragstellerin zu 1 bereits kurzfristig nach der Betriebsverlagerung im Jahr 2009 und auch zum Zeitpunkt der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans und der Satzungsbeschlüsse des Gemeinderats der Antragsgegnerin Gebrauch, wobei die genehmigten Anlagen nicht zu allen Betriebszeiten kumulativ, sondern alternativ je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle betrieben wurden und werden.

Im Zusammenhang mit einer von der Antragstellerin zu 1 beantragten weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer sogenannten Feststoffkonditionierungsanlage für gefährliche Abfälle mit einer Verarbeitungsmenge von 650 Tonnen/Tag - dieses Vorhaben gab sie später wieder auf - kam es zu einer öffentlichen Diskussion über die vom Betrieb der Antragstellerin zu 1 ausgehenden Gefahren für die örtliche Bevölkerung. Im Jahr 2009 kam ein von der Antragsgegnerin beauftragter Rechtsgutachter zum Ergebnis, der Bebauungsplan "Egert III - Teiländerung Egert II" sei wegen eines formellen Fehlers unwirksam. Die Antragsgegnerin leitete anschließend ein neues Planverfahren ein, brach dieses jedoch im Jahr 2012 für den Planbereich SO2 endgültig ab und setzte es nur für die südlich davon gelegenen Flächen fort, die als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt wurden.

Am 21. März 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans "Sondergebiet Abfallentsorgung". Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden vom 21. Oktober 2013 bis 15. November 2013 frühzeitig beteiligt. Der anschließend überarbeitete Entwurf sowie die planbegleitenden Unterlagen wurden nach öffentlicher Bekanntmachung am 10. Juli 2014 vom 21. Juli 2014 bis 29. August 2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerinnen machten mit Schreiben vom 22. August 2014 Einwendungen geltend.

Am 21. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat den nach der öffentlichen Auslegung nochmals überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans "Sondergebiet Abfallentsorgung" erstmals als Satzung. Der Beschluss wurde am 11. Juni 2015 ortsüblich bekanntgemacht.

Am 11. September 2015 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung haben sie unter anderem geltend gemacht, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und dem Abwägungsbeschluss des Gemeinderats hätten zwei unterschiedliche Beschlussvorschläge zugrunde gelegen. Zur Beseitigung dieser Mängel führte die Antragsgegnerin anschließend ein ergänzendes Verfahren durch. Am 12. Mai 2016 beschloss der Gemeinderat den - inhaltlich identischen - Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" erneut rückwirkend zum 11. Juni 2015 als Satzung. Der Beschluss wurde am 2. Juni 2016 ortsüblich bekanntgemacht.

Die Antragstellerinnen machen geltend, der Bebauungsplan sei auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens sowohl aufgrund formeller als auch materieller Mängel ungültig. Mit der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK) und dem Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg seien zwei wesentliche Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden. Der in den Planbereichen SO1 und SO2 vorhandene umfangreiche Anlagenbestand industrieller Prägung der Antragstellerin zu 1 sei nicht hinreichend ermittelt worden. Eine hinreichend konkrete Bestandsaufnahme ergebe sich weder aus der Planbegründung noch aus dem Umweltbericht. Zudem habe die Antragsgegnerin den Anlagenbestand fehlerhaft bewertet, da sie irrig davon ausgegangen sei, dass mit den Festsetzungen eine industriegebietstypische Nutzung noch verhindert werden könne. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus den aus dem städtebaulichen Vertrag vom 29. September 2008 folgenden Vertrauensschutz der Antragstellerinnen nicht berücksichtigt. Auch wenn aus den vertraglichen Vereinbarungen keine planungsrechtliche Bindung abzuleiten sei, hätten diese Belange der Antragstellerin zu 1 zumindest in die Abwägung eingestellt werden müssen, was unterblieben sei. Dies gelte insbesondere für die im Vertrauen auf den nichtigen Bebauungsplan getroffenen erheblichen Investitionsentscheidungen. Daneben sei die tatsächliche Schutzbedürftigkeit der an das Plangebiet angrenzenden Bebauung einschließlich der betroffenen Wohnbevölkerung in Bezug auf nachteilige Einwirkungen nicht hinreichend untersucht worden. Die wenigen vorhandenen Ermittlungen und Feststellungen zur Staubbelastung zeigten lediglich, dass die Gesamtauswirkungen des Sondergebiets aufgrund der Vorbelastung gering seien. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mangele es auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Zum einen sei es auf unabsehbare Zeit unmöglich, den Plan zu vollziehen, weil rechtliche und tatsächliche Hindernisse im Weg stünden. Insbesondere stehe der tatsächlichen und rechtlichen Umsetzbarkeit der planerischen Festsetzungen auch entgegen, dass der aktuelle - und mit den Festsetzungen nur bedingt vereinbare - Betrieb der Antragstellerin zu 1 Bestandschutz genieße, eine Betriebsaufgabe oder -einschränkung nicht im Raum stehe und selbst für diesen Fall angesichts der zu erwartenden Unwirtschaftlichkeit ein Nachfolgebetrieb nicht absehbar wäre. Der dynamische Verweis der Festsetzungen auf den Anhang zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. auf die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führe zu einer von § 1 Abs. 9 BauNVO nicht mehr gedeckten Feinsteuerung, die der Funktion des Bebauungsplans, abstrakt die städtebauliche Entwicklung zu steuern, zuwiderlaufe. Zulässig seien nur Gattungsbezeichnungen, nicht konkrete Anlagenbeschreibungen. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebiets i. S. v. § 11 Abs. 1 BauNVO seien nicht erfüllt und der Typenzwang der Baunutzungsverordnung damit verletzt, da alternativ ein Industriegebiet hätte festgesetzt werden können. Die Festsetzung des Sondergebiets verletze zudem das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, da die betroffene Fläche in diesem als gewerbliche Baufläche dargestellt sei. Hiermit sei auch eine geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden, da mit dem Flächennutzungsplan gerade nicht beabsichtigt worden sei, im Planbereich allein Entsorgungsanlagen zuzulassen. Unwirksam sei auch die Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen. Denn es fehle an einem bestimmbaren Bezugspunkt, weil im Plangebiet mehrere und zudem mit Längsgefälle verlaufende Straßen vorhanden seien. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an einer Fortentwicklung ihres Betriebs sei nicht mit dem notwendigen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. In beiden Planbereichen seien bereits umfangreiche typische industrielle Nutzungen genehmigt und der Antragstellerin zu 1 damit faktisch jede Möglichkeit genommen worden, ihren Betrieb fortzuentwickeln, obwohl das Erweiterungsinteresse der Antragsgegnerin hätte bekannt sein müssen. Demgegenüber sei das Interesse der angrenzenden Wohnbevölkerung überbewertet, weil insbesondere die bereits vorhandene erhebliche Vorbelastung ausgeblendet worden sei.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 für unwirksam zu erklären, und, für diesen Fall, den Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Unterlassung der Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange führe nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans. Der Anlagenbestand der Antragstellerin zu 1 sei insbesondere im Rahmen der Untersuchung, ob die Anlagen einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG im Folgenden: Störfallbetrieb) darstellten, ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Bestand sei auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere aufgrund der vollumfänglichen Einhausung der Anlagen sei der Bestandsbetrieb trotz der vorhandenen überwiegend genehmigungsbedürftigen Anlagen als nicht erheblich belästigend einzustufen. Die bestehenden Lärmauswirkungen seien fehlerfrei ermittelt und bewertet worden. Dabei habe sich die Antragsgegnerin auch hinreichend mit der Frage der schutzwürdigen Belange der näheren Umgebung auseinandergesetzt. Einer Untersuchung, welche Folgen ein Verzicht auf die Beschränkung auf nicht erheblich belästigende Anlagen gehabt hätte, habe es nicht bedurft, da deren stärkere Auswirkungen offenkundig gewesen seien und das Ziel eines vorbeugenden Immissionsschutzes verfolgt worden sei. Vertragliche Bindungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss im Jahr 2008 habe man wegen der fortbestehenden Planungshoheit der Antragsgegnerin nicht berücksichtigen müssen. Vielmehr wäre die Annahme einer Vorabbindung durch den Vertrag ebenso unzulässig gewesen wie die Annahme einer Selbstbindung durch den ungültigen Bebauungsplan "Egert III - Teil-Änderung Egert II". Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses nichtigen Bebauungsplans habe nicht bestanden. Der Erforderlichkeit der Bauleitplanung und der getroffenen Festsetzungen stehe auch keine Vollzugsunfähigkeit entgegen. Es treffe nicht zu, dass Abfallentsorgungsanlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, immer als erheblich störend einzustufen seien. Dies gelte auch für G-Anlagen. Vielmehr sei dann eine andere Bewertung geboten, wenn der konkrete Betrieb im Einzelfall von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus atypisch abweiche und daher seine Gebietsverträglichkeit gewährleistet sei. Aufgrund der Möglichkeit der Ansiedlung atypischer Betriebstypen liege kein Widerspruch in der Festsetzung, dass nur nicht erheblich belästigende Anlagen der Abfallentsorgung zulassungsfähig seien. Soweit einzelne Festsetzungen potentiell nicht erforderlich seien, stehe dies zudem der Erforderlichkeit der Planung insgesamt nicht entgegen. Ausreichend sei die vorliegend gewährleistete Eignung der Planung zur Erreichung des städtebaulichen Ziels, einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Belangen der näheren Umgebung und den betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1 zu leisten. Die Festsetzung eines Sondergebiets verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Typenzwangs. Diese Festsetzung sei am besten geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, im Plangebiet ausschließlich Gewerbebetriebe der Abfallentsorgungswirtschaft zuzulassen, zu erreichen. Die Modifikation eines anderen Gebietstypus sei nicht in Betracht gekommen, da die notwendige Feinsteuerung zu einer unzulässigen Veränderung der Zweckbestimmung der betroffenen Gebietstypen, insbesondere des in Betracht zu ziehenden Industriegebiets, geführt hätte. Der dynamische Verweis auf den Anhang zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stelle insoweit ebenfalls keine unzulässige Feinsteuerung dar, da sich der Verweis nicht auf im Einzelnen bezeichnete Anlagen beziehe, sondern auf die Zuordnung zu den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensarten. Bei der gewählten dynamischen Verweisung sei der künftige Anpassungsbedarf auch geringer als bei einer statischen Verweisung, die Rechtssicherheit sei gewährleistet. Die Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen sei nicht unbestimmt, da die notwendigen Bezugspunkte für die Berechnung der zulässigen Höhe zumindest bestimmbar seien. Ein Verstoß gegen das Gebot zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan liege ebenfalls nicht vor, da die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen der Zulassung gewerblicher bzw. industrieller Anlagen entspreche. Daneben wäre ein Fehler ohnehin unbeachtlich, da eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden sei. Auch die Abwägung begegne keinen Bedenken. Die Eigentums- und Betriebsbelange der Antragstellerinnen seien ordnungsgemäß ermittelt, gewichtet und auch im Ergebnis fehlerfrei berücksichtigt worden. Die Planung stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erweiterungs- und Modernisierungsinteressen der Antragstellerin zu 1, dem Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Nutzung der Grundstücke und den schutzwürdigen Interessen der nahegelegenen Wohnbebauung dar. Der passive Bestandsschutz der Anlagen sei in beiden Teilbereichen des Bebauungsplans gewahrt, im Planbereich SO2 bestünde auch die Möglichkeit der Erweiterung mit G-Anlagen. Es seien weder Beschränkungen der Stoffe noch der Mengen vorgenommen worden, eine Entwicklung in Form der notwendigen Kapazitätserweiterung und Modernisierung sei weiterhin möglich. Die Planung beachte insoweit auch das Gebot zur Trennung von unverträglichen Nutzungen und zur Konfliktvermeidung.

Dem Senat liegen die den angegriffenen Bebauungsplan in beiden Fassungen betreffenden Verfahrensakten sowie die den Bebauungsplan "Egert III - Teiländerung Egert II" betreffenden Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Der Bebauungsplan "Sondergebiet Abfallentsorgung" in den Fassungen der Satzungen vom 12. Mai 2016 und vom 21. Mai 2015 ist unwirksam.

Der Senat hat zunächst über die gegen den Bebauungsplan vom 12. Mai 2016 gerichteten Anträge zu entscheiden (A.); einer Entscheidung über die hilfsweise aufrechterhaltenen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan vom 21. Mai 2015 bedarf es ebenfalls, da die Hauptanträge erfolgreich sind (B.). Die Antragsänderung ist entsprechend § 91 VwGO zulässig. Es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Antragserweiterung in Gestalt einer Antragshäufung in "unechter" Eventualstellung (§ 44 VwGO), die entsprechend § 91 VwGO zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556, juris Rn. 69 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die Änderung der Anträge eingelassen, ohne ihr zu widersprechen.

A. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen den Bebauungsplan vom 12. Mai 2016 wenden, sind ihre Anträge zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).

I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen haben diese insbesondere rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren haben sich die Antragstellerinnen auch mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 dazu geäußert, dass sie ihre Normenkontrollanträge nun gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 12. Mai 2016 richten. Die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor. Die Antragstellerin zu 2 kann sich auf ihre Rechtsposition als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet berufen, deren Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragstellerin zu 1, die ihre wesentliche Betriebstätigkeit im überplanten Bereich ausübt, kann sich bezogen auf ihre wirtschaftlichen Belange und auch bezogen auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf abwägungserhebliche Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn das in dieser Vorschrift normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NJW 1999, 592, juris Rn. 16 ff.). Ein Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen besteht ebenfalls, denn im Falle ihres Obsiegens entfällt zumindest ein Teil der umfangreichen vom angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Beschränkungen der Nutzbarkeit der im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehenden und von der Antragstellerin zu 1 betrieblich genutzten Grundstücke.

II. Der Bebauungsplan vom 12. Mai 2016 ist aufgrund der nachstehend aufgeführten beachtlichen Verfahrensfehler (dazu 1.) und materiellen Mängel (dazu 2.) insgesamt (dazu 3.) unwirksam.

1. Der Bebauungsplan weist mindestens einen zur Unwirksamkeit führenden formellen Mangel auf. Zwar bestehen keine Bedenken in Bezug auf die ordnungsgemäße Ausfertigung mehr (dazu a)). Die Antragsgegnerin hat jedoch entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht alle abwägungserheblichen Belange ordnungsgemäß ermittelt und bewertet (dazu b)). Ob die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange einen beachtlichen Fehler darstellt, kann dahinstehen (dazu c)).

a) Die von den Antragstellerinnen ursprünglich geltend gemachten Mängel der Ausfertigung der Satzung vom 21. Mai 2015 sind mit der im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) beschlossenen und ausgefertigten Satzung vom 12. Mai 2016 gegenstandslos geworden. Dass diese Satzung Ausfertigungsmängel aufweist, machen die Antragstellerinnen nicht geltend. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

b) Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans jedoch die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB verletzt. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29). Unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange und solche Positionen, auf deren Fortbestand kein schützenswertes Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 89, juris Rn. 50). Dabei ist der erforderliche Ermittlungsumfang auch von der Darstellungs- und Festsetzungsdichte abhängig. Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans, etwa in einem Genehmigungsverfahren, aufklärt (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand September 2017, § 2 Rn. 233 m. w. N.). Die seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen erweisen sich sowohl in Bezug auf die betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1 und die Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2 auf der einen Seite (dazu aa)) als auch in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der Umgebung auf der anderen Seite (dazu bb)) als defizitär. Dieser Verfahrensmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (dazu cc)).

aa) Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, die Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2 und die betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1 hinreichend zu ermitteln.

Der Schutz privater Eigentümerinteressen nach Art. 14 Abs. 1 GG und damit die von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestaltete Nutzbarkeit von Grundstücken gehört in hervorgehobener Weise zu den geschützten abwägungserheblichen Belangen. Zu den von § 1 Abs. 7 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigenden und damit auch gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden privaten Belangen zählt neben dem Eigentumsschutz auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Der Inhaber eines Betriebs im Sinne eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens kann sich daher - unabhängig davon, ob er Eigentümer der genutzten Grundstücke oder lediglich deren Mieter oder Pächter ist - auf sein Interesse am Erhalt der planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung von Vorhaben auf dem Betriebsgrundstück berufen. Dieses erfasst sowohl den betrieblichen Bestand als auch die Möglichkeiten, im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung Kapazitäten zu erweitern und Anlagen zu modernisieren, soweit dies zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. Abwägungserheblich ist die Entwicklung eines Betriebs allerdings nur, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt; unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht erheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2010 - 2 B 637/10.NE - juris Rn. 13f. m. w. N.).

Gemessen hieran greifen die Ermittlungen der Antragsgegnerin im Planungsverfahren zu kurz. Die Antragsgegnerin führt zwar unter anderem in der Begründung des Bebauungsplans aus, sich der eigentumsrechtlichen und betrieblichen Interessen der Antragstellerinnen bewusst gewesen und diese in die Abwägungsentscheidung eingestellt zu haben. Sie nimmt insoweit für sich in Anspruch, sich mit den wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Es fehlt sowohl eine hinreichende Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen (dazu (1)) als auch eine ausreichende Untersuchung der betrieblichen Entwicklungsnotwendigkeiten (dazu (2)).

(1) Unvollständig war zumindest in Bezug auf den Planbereich SO2 bereits die für die Beurteilung der bestehenden Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten notwendige Ermittlung der tatsächlich bestehenden Verhältnisse. Insbesondere anlässlich der Überplanung von - wie hier - bereits bebauten Gebieten sind in Form einer Bestandsaufnahme auch die rechtlichen Zustände und damit auch die bisherigen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Bebaubarkeit der Grundstücke anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermitteln (vgl. Gierke in Brügelmann, a. a. O., § 2 Rn. 221), da die Beschränkung der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 13.3.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5 und 8 und vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - NVwZ-RR 1997, 84, juris Rn. 4). Die Antragsgegnerin hat die hierfür notwendigen Überlegungen nicht angestellt. Die Satzungsbegründung und die Abwägungstabelle lassen lediglich erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans "Sondergebiet Abfallentsorgung" hinter denen des Bebauungsplans "Egert III - Teiländerung Egert II" in der Fassung des Satzungsbeschlusses aus dem Jahr 2008 zurückbleiben. Allerdings ist die Antragsgegnerin zugleich - aus nachvollziehbaren Erwägungen - davon ausgegangen, der Bebauungsplan "Egert III - Teiländerung Egert II" in der Fassung des Satzungsbeschlusses aus dem Jahr 2008 sei im maßgeblichen Bereich des SO2 unwirksam. Insoweit hätte sie dann aber folgerichtig prüfen müssen, ob und inwieweit die Antragstellerinnen die Betriebsflächen im Planbereich SO2, für den damit zu keinem Zeitpunkt ein wirksamer Bebauungsplan vorgelegen hatte, nach § 34 BauGB baulich hätten nutzen können. Dabei wäre maßgeblich zu untersuchen gewesen, ob das Flurstück Nr. xxx sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet und der vorhandene Anlagenbestand mitsamt der Einhausung einen Bebauungszusammenhang vermittelt. Zudem hätte untersucht werden müssen, welche Konsequenzen hiermit für die Genehmigungsfähigkeit weiterer Anlagen und die Änderung des Anlagenbestandes und damit auch für die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verbunden gewesen wären. Infolge dieser Unterlassung der Bestandsermittlung blieb während des gesamten Verfahrens die für die Abwägung der widerstreitenden Interessen grundlegende Frage ungeklärt, in welchem Umfang der Bebauungsplan die bisherige bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke einschränkt.

(2) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die maßgeblich die Antragstellerin zu 1 betreffenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten nicht aufgeklärt. So lassen sich den Verfahrensakten keine Untersuchungen und damit keine Prognose dazu entnehmen, in welchem Umfang der Anlagenbestand - insbesondere im Planbereich SO2 - erkennbaren Änderungs- oder auch Erweiterungsnotwendigkeiten wegen absehbarer Gesetzesänderungen, Veränderungen des Stands der Technik oder Marktentwicklungen unterliegen würde. Auch wurde nicht ermittelt, in welchem Umfang G-Anlagen bei Abschluss der Planungen bereits gebietsprägend waren, obwohl diese künftig nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Insoweit wurde weder bei der Antragstellerin zu 1 eine entsprechende Auskunft erbeten, noch wurden sonstige sachverständige Quellen um eine Einschätzung ersucht. Bei den entsprechenden Analysen wäre es auch nicht um die nicht näher konkretisierte und auf Grundlage des dargestellten Maßstabs unerhebliche Frage gegangen, ob seitens der Antragstellerin unverbindliche allgemeine Absichten bestehen, die betrieblichen Aktivitäten zu erweitern. Gegenstand der Ermittlung hätte vielmehr die Tatsachengrundlage für die im Rahmen der Abwägung notwendige Beurteilung sein müssen, ob auf Basis der bereits genehmigten und damit im Bestand geschützten Situation ein wirtschaftlicher Betrieb des Abfallentsorgungsunternehmens auf absehbare Zeit unter Geltung der einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere der Beschränkung auf nicht erheblich belästigende Anlagen und auf die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von G-Anlagen, möglich sein würde. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst davon ausging, dass es - kumulativ zu den hier streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Einschränkungen - zu einer fortschreitenden Verschärfung des Immissionsschutzrechts und damit verbundenen höheren von der Antragstellerin zu 1 zu erfüllenden Anforderungen kommen würde.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, von der Antragstellerin zu 1 über ihre Entwicklungsplanungen nicht in ausreichendem Maße in Kenntnis gesetzt worden und damit für die unzureichende Ermittlung nicht verantwortlich zu sein. Zum einen hat die Antragstellerin zu 1 bereits während der öffentlichen Auslegung darauf hingewiesen, dass sie betriebliche Erweiterungsinteressen verfolgt; die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen drängte sich insoweit auf. Zum anderen obliegt die Ermittlung des für die Abwägung bedeutsamen Materials im Allgemeinen der planenden Gemeinde. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden unter anderem im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB führt nicht zu einer Verlagerung der Verantwortung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials auf die Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 - NVwZ-RR 1990, 122f., juris Rn. 4). Darüber hinaus lag es, ohne dass es eines entsprechenden Hinweises der Antragstellerin zu 1 bedurft hätte, angesichts der verfolgten Planungsziele auf der Hand, dass eine Auseinandersetzung mit den für die betriebliche Entwicklung maßgeblichen Rahmenbedingungen notwendig gewesen wäre. Schließlich hat sich die Gemeinde trotz ihres Planungsziels, im Planungsgebiet Gewerbebetriebe der Abfallwirtschaft zuzulassen, letztlich nicht mit der Frage beschäftigt, ob unter den gesetzten engen planerischen Grenzen am Standort überhaupt gewerbliche Abfallentsorgung auf Dauer betrieben werden kann.

bb) Die Antragsgegnerin hat auch die Tatsachengrundlagen für die den Interessen der Antragstellerinnen potentiell entgegenstehende Schutzbedürftigkeit der Umgebung nicht hinreichend ermittelt.

Sie beruft sich insoweit darauf, dass das "Sondergebiet Abfallentsorgung" insbesondere von einer Wohnnutzung umgeben sei, die geschützt werden müsse, und dass im Planungszeitpunkt bereits Immissionskonflikte beständen hätten, die einer Entschärfung bedurft hätten. Genauerer Erhebung hierzu habe es wegen des Gebots der Konfliktvermeidung und des Trennungsgebot nicht bedurft.

Diese Sichtweise der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass das überplante Gebiet nach der abgeschlossenen Verlagerung des Betriebs der Antragstellerin zu 1 bereits vollumfänglich gewerblich genutzt wird. Zwar ist es zutreffend, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - auch im Sinne von § 50 Satz 1 BImSchG - im Rahmen der Bauleitplanung durch eine ausreichende Trennung und damit ausreichende Abstände gewährleistet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176, juris Rn. 16 m. w. N.). Entsprechende Aspekte haben insoweit erkennbar in die planerische Abwägung einzugehen und müssen dort mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1985 - 4 C 73.82 - NJW 1986, 82, juris Rn. 8). Eine Gemeinde ist grundsätzlich auch nicht gehindert, über das Immissionsschutzrecht hinaus planungsrechtlichen Immissionsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - NVwZ 2000, 550, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - BauR 2012, 1637, juris Rn. 71) und Festsetzungen zu treffen, die unterhalb immissionsschutzrechtlicher Erheblichkeitsschwellen Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114, juris Rn. 34). Erforderlich ist jedoch immer zum einen das Vorliegen städtebaulicher Gründe. Zum anderen unterliegt auch die Möglichkeit weitergehenden Schutzes dem Abwägungsgrundsatz. Verbunden ist mit dem Trennungsgebot damit kein genereller Vorrang, vielmehr handelt es sich bei dem Abstandsgebot um eine Abwägungsdirektive (BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - NVwZ 2012, 1338, juris Rn. 29 m. w. N.). Das Abstandsgebot kann insbesondere bei der Überplanung bestehender Gemengelagen nur eingeschränkt gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 663, juris Rn. 9). Insoweit sind alle relevanten Belange in einer Bestandsaufnahme zu erheben und zu bewerten (OVG NRW, Urteile vom 7.3.2006 - 10 D 10/04 - juris Rn. 56f., und vom 3.9.2009 - 10 D 121/07 -, juris Rn. 144). Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Planung auch die Prüfung von Alternativen geboten, die dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs folgend dahingehend überprüft werden müssen, ob sie bei geringerer Belastung gleich gut zur Zweckerreichung geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506, juris vor Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - juris Rn. 20).

Die Antragstellerinnen machen zu Recht geltend, dass es nach dieser Maßgabe einer Untersuchung bedurft hätte, ob es bei einem Verzicht auf die einschränkenden Festsetzungen, insbesondere auf die nur ausnahmsweise Zulassung von G-Anlagen im Planbereich SO2, überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß zu einer Belastung einer schutzwürdigen Nutzung in der Umgebung des Bebauungsplangebiets kommen könnte. Eine solche Untersuchung ist weitgehend unterblieben.

Zwar hat sich die Antragsgegnerin mit der Frage auseinandergesetzt, ob es bei einem Vollzug der Planung zu einer zusätzlichen Lärmbelastung insbesondere in dem in der Nähe befindlichen Mischgebiet und in dem jenseits der B 33 befindlichen Wohngebiet kommen wird. Dies wird in der eingeholten schalltechnischen Stellungnahme vom 12. Mai 2014 verneint. Der Gutachter kommt insoweit zum naheliegenden Ergebnis, dass keine wesentlichen Veränderungen der Lärmbelastung zu erwarten seien, weil die festgesetzte künftige bauliche Nutzbarkeit hinter dem Bestand in Teilen zurückbleibe und keine über das bereits genehmigte Maß hinausgehende Nutzung ermögliche.

Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Interessen der Umgebung einen Ausschluss von erheblich belästigenden Anlagen allgemein, einen generellen Ausschluss von G-Anlagen im Planbereich SO1 und eine nur ausnahmsweise Zulassung dieser Anlagen im Planbereich SO2 rechtfertigen. Die genaue Entfernung der Planbereiche SO1 und SO2 zu etwaigen schutzwürdigen Nutzungen, die im Wesentlichen gerade nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, wurde nicht ermittelt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht untersucht, welche Immissionen bei welcher Betriebsart in welchem Umgebungsbereich konkret zu erwarten wären, inwieweit die Schutzbedürftigkeit dieser Umgebung möglicherweise tatsächlich bereits eingeschränkt ist, welche gefährlichen Abfälle die Antragstellerin zu 1 tatsächlich verarbeitet und welche weiteren - auch über die bloße Lärmbelastung hinausgehenden - damit verbundenen Gefahrenlagen konkret mit den einschränkenden Festsetzungen zu verhindern wären.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Ergebnis zur Rechtfertigung der einschränkenden Festsetzungen auf eine diffuse in der Gemeindebevölkerung vorhandene allgemeine Sorge um vom Betrieb der Antragstellerin zu 1 ausgehenden Gefahren und Belästigungen, ohne diese jedoch auch nur im Ansatz dem Ermittlungsgebot folgend näher zu spezifizieren. Dass es dieser Konkretisierung bedurft hätte, wird zudem durch den Umstand unterstrichen, dass es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Bestandsbetrieb der Antragstellerin zu 1 die Umgebung tatsächlich erheblich belästigt oder gefährdet. Entsprechendes wurde auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Jahr 2008, in dem die Gebietsverträglichkeit zuletzt untersucht wurde, nicht vorgetragen und ermittelt. Die Antragsgegnerin selbst ging ausweislich des Umweltberichts des - heute von ihr für unwirksam gehaltenen - Bebauungsplans "Egert III - Teiländerung Egert II" - noch im Jahr 2008 davon aus, dass "hinsichtlich des Schutzgutes Mensch und Wohnen die Schutzbedürftigkeit aufgrund der Vorbelastung durch die B33 und die Gewerbegebiete sowie der Erweiterung entgegen der Wohnbebauungsrichtung gering einzuschätzen" sei. Etwaige Umstände, die eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, wurden seitens der Antragsgegnerin nicht ermittelt. Die von der Antragstellerin zu 1 beantragte Genehmigung einer sog. "Feststoffkonditionierungsanlage" zur Verarbeitung größerer Mengen gefährlicher Abfälle mag zu einer stärkeren Sensibilisierung der Bevölkerung geführt haben. Dieses verstärkte Bewusstsein reicht aber als Tatsachengrundlage für die über den bloßen Ausschluss von Störfallbetrieben hinausgehenden einschränkenden Planungen nicht aus.

Weitergehende Ermittlungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans "Sondergebiet Abfallentsorgung" nicht konkret auf die Beschränkung von bestimmten Abfallmengen oder Abfallarten gerichtet sind oder - entgegen vorhergehender nicht umgesetzter Planungsvarianten - nicht die Verarbeitung und Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe unterbunden werden soll. Richtig ist zwar, dass derartige Regelungen zu möglicherweise stärkeren Einschränkungen für die Antragstellerin zu 1 geführt hätten. Jedoch hat allein die Einschränkung der Zulassung von G-Anlagen für die Antragstellerin zu 1 ähnliche Auswirkungen, da die anhand der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beantwortende Frage, ob es sich bei einer Anlage zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen um eine V-Anlage oder eine G-Anlage handelt, maßgeblich von der Art und der Menge der jeweils betroffenen Abfälle abhängt.

cc) Der Verfahrensfehler ist beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

Die Ermittlungsfehler sind offensichtlich, denn sie ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten. Die von der Planung berührten Entwicklungs- und Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen waren der Antragsgegnerin bekannt. Die Fehler betreffen auch wesentliche Punkte dieser Interessen, da sie in der konkreten Planungssituation abwägungserheblich waren (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899, juris Rn. 19).

Die Ermittlungsdefizite sind auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008, a. a. O., juris Rn. 22). Die Ergebnisrelevanz kann dabei nur solange verneint werden, wie konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Antragsgegnerin gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Vor dem Hintergrund, dass das gesamte Verfahren durch die erkennbare Kollision der Schutzinteressen der Bevölkerung, der betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1 und der Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2 geprägt war, ist es naheliegend, dass die Antragsgegnerin, hätte sie die genannten Gesichtspunkte ermittelt, zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte kommen können. Zumindest liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in jedem Fall ein inhaltsgleicher Bebauungsplan beschlossen worden wäre.

Die beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerinnen haben sie den Anforderungen und dem Zweck dieser Vorschrift entsprechend, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.1.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 1888, juris Rn. 5; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 215 Rn. 34), form- und fristgerecht geltend gemacht.

c) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hiernach, ob daneben auch ein beachtlicher Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 4 Abs. 2 BauGB vorliegt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass zumindest die Beteiligung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg im Sinne dieser Vorschrift geboten war und zur Ermittlung der erheblichen wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin zu 1 beigetragen hätte.

2. Der Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen materielles höherrangiges Recht. Zwar steht die Planung mit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Einklang (dazu a)). Auch ist die Festsetzung des Sondergebiets grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 BauNVO zulässig (dazu b)) und sind die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich gewahrt (dazu c)). Die Festsetzung der Art der Nutzung im Sondergebiet verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d)). Ob weitere materielle Rechtsverstöße, insbesondere wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauNVO und wegen der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, vorliegen, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

a) Die Antragsgegnerin hat mit der Festsetzung eines Sondergebiets nicht gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, verstoßen.

Bebauungspläne sind aus den Flächennutzungsplänen in der Weise zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197, juris 16 ff.). Ausnahmsweise kann ein Bebauungsplan deshalb auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.9.1998 - 8 S 290/98 - juris Rn. 15).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Entwicklungsgebots nicht vor. Zwar ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der im Flächennutzungsplan vorgegebene Rahmen vordergründig nicht eingehalten, da aus der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche ("G") nicht ein dieser Darstellung zuzuordnendes Gewerbegebiet ("GE") oder Industriegebiet ("GI") festgesetzt wurde. Allerdings erweist sich die abweichende Festsetzung des Sondergebiets als wesensverwandt, soweit in einer Teilfläche des vom Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellten Bereichs lediglich und ausschließlich gewerbliche Nutzungen in Form von Abfallentsorgungsbetrieben und deren Nebenanlagen zugelassen wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beschränkung auf bestimmte gewerbliche Nutzungen, die lediglich eine Konkretisierung darstellt und keine Entwicklung zu einer gemischten Baufläche oder gar einer Wohnbaufläche ermöglicht, der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, der bezogen auf die Art des konkreten Gewerbes keine Vorgaben enthält, widerspricht.

Selbst bei Annahme eines Widerspruchs wäre der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Ob eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung vorliegt, beurteilt sich nach dem planerischen Gewicht der Abweichung und dem Verhältnis der Abweichung zu anderen Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan muss seine Funktion als städtebauliches Steuerungsinstrument "im Großen und Ganzen" behalten (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197, juris Rn. 21 m. w. N.). Hieran bestehen keine Zweifel, da nur ein - wenn auch größeres - Flurstück von mehreren als gewerbliche Baufläche dargestellten gewerblichen Bauflächen einer speziellen gewerblichen Nutzung zugeführt wird.

b) Auch die Festsetzung eines Sondergebiets ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig.

Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied in diesem Sinne besteht, wenn ein Festsetzungsinhalt gewollt ist, der sich keinem der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp i.S. der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Wenn die sich aus den konkreten Festsetzungen ergebenden Planungsziele mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und es ist den Anforderungen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - NVwZ 2010, 40, juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 BauNVO erfüllt. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Sicherung eines hohen Schutzniveaus der Umgebung, das in den konkreten Festsetzungen zum Ausdruck kommt, hätte sich im Wesentlichen zwar auch durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO, gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung in der Umgebung liegender Grundstücke, erreichen lassen. Sowohl die zugelassene Regelbebauung als auch die Ausnahmebebauung - es handelt sich um Gewerbebetriebe - dürfen auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erheblich belästigend sein. Dies entspricht dem Schutzniveau eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO. Auch in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Nebenanlagen hätte sich bei Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 8 BauNVO kein Unterschied ergeben. Für die Erforderlichkeit eines Sondergebiets spricht jedoch das weiter verfolgte Ziel, lediglich Abfallentsorgungsbetriebe zuzulassen. Dieses Ziel kommt sowohl in der aus dem Bebauungsplan ersichtlichen allgemeinen Zweckbestimmung als auch in den Einzelfestsetzungen zur Regel- und Ausnahmebebauung zum Ausdruck und verleiht dem Sondergebiet ein eigenes Gesicht. Dieses Ziel wäre durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes auch unter Inanspruchnahme der Einschränkungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht zu erreichen. Denn danach wäre die Begrenzung auf Betriebe der Abfallentsorgung nicht möglich, ohne den Charakter eines Gewerbegebiets, das sich bei einer offenen Planung nicht auf bestimmte Branchen bezieht, zu zerstören. Ob sich die mit der Zulassung nur bestimmter Branchen verbundenen Einschränkungen auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer der Grundstücke als angemessen erweisen, ist hingegen eine Frage der ordnungsgemäßen Abwägung.

c) Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind grundsätzlich ebenfalls beachtet. Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen stellen die Festsetzungen zur Art der Nutzung keine unzulässige Feinsteuerung dar. Sie weisen insoweit bereits selbst darauf hin, dass die Bauleitplanung der abstrakten Steuerung der städtebaulichen Entwicklung dient und nicht die Aufgabe hat, Einzelheiten bauaufsichtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Entscheidungen vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 - NVwZ 1994, 292, juris Rn. 17 m. w. N.). Gegen diesen Grundsatz verstoßen die angegriffenen Festsetzungen, die sich abstrakt auf bestimmte Anlagentypen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beziehen und damit gerade nicht einzelne konkrete Anlagentypen betreffen, jedoch nicht. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung eines Sondergebiets nur ein gewisses Maß an Generalisierung der Art der Nutzung einzuhalten ist (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 11 Rn. 17 m. w. N.). Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Die Grundlage hierfür findet sich unmittelbar in § 11 BauNVO (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5-01 - NVwZ 2002, 114, juris Rn. 21 m. w. N).

d) Die Festsetzung der Art der Nutzung im Sondergebiet verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden und zu bewertenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr seit BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29; vgl. auch Senatsurteile vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291 und 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 75).

Nach diesen Maßgaben verstößt die Festsetzung über die Art der Nutzung im Sondergebiet gegen das Abwägungsgebot, soweit sie auf die 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung (textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.5) und damit dynamisch auf diese Rechtsverordnungen des Bundes verweist. Darin liegt jedenfalls ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis.

Das Abwägungsergebnis ist dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, NVwZ 2011, 438, juris Rn. 22). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - juris Rn. 19). Das Planungs- und Abwägungsergebnis kann auch dann fehlerhaft sein, wenn Konflikte, die durch die Planung aufgeworfen oder ihr zugerechnet werden müssen, auf Dauer ungelöst bleiben und damit Dritte oder die Allgemeinheit unverhältnismäßig belasten (vgl. Gierke in Brügelmann, a. a. O., § 1 BauGB Rn. 1574 m. w. N.).

(a) Keiner abschließenden Klärung bedarf insoweit die Frage, ob es - vollständige Ermittlungen unterstellt - grundsätzlich möglich wäre, die von der vorliegenden Planung berührten Belange in der von der Antragsgegnerin gewählten Weise, mithin mittels einer an bestimmten Anlagentypen im Sinne des Immissionsschutzrechts orientierten Festsetzung über die Art der Nutzung, auszugleichen. Es erscheint zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie neue Planung zu ähnlichen Festsetzungen führt.

(b) Die Antragsgegnerin hat jedoch insoweit ihren Planungsspielraum überschritten, als sie mit ihren diesbezüglichen Festsetzungen dynamisch auf die 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist.

Verweist ein Normgeber auf Vorschriften eines anderen Normgebers, ist dies in aller Regel unbedenklich, wenn der verweisende Normgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seiner eigenen Norm galt (statische Verweisung). Bei einer solchen statischen Verweisung weiß der zuständige Normgeber, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat und er kann prüfen, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will. Verweist hingegen ein Normgeber auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den unter anderem das Rechtsstaatsprinzip zieht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 43 m. w. N.). Die Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung setzt insoweit voraus, dass sie dem Zweck der verweisenden Norm nicht zuwiderläuft, die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt und sich der verweisende Normgeber seiner Kompetenz und Verantwortung hinsichtlich wesentlicher Norminhalte nicht entäußert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.10.1996 - 20 CS 96.1561 - NVwZ-RR 1997, 464, juris Rn. 21).

In Anwendung dieser Maßstäbe überschreitet die von der Antragsgegnerin gewählte Verweisungsmethode jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Antragsgegnerin wird mit der dynamischen Verweisung der ihr gemäß § 1 Abs. 7 BauGB obliegenden eigenen Verantwortung nicht gerecht, die privaten und die öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und damit eine ihrem Planungswillen entsprechende Grundlage für die Bewältigung der bestehenden und künftig zu erwartenden städtebaulichen Konflikte zu schaffen. Für künftige Konfliktlösungen (zum Gebot der Konfliktbewältigung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 100 m. w. N.) schafft der vorliegende Plan keine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Grundlage, da nicht sichergestellt ist, dass die widerstreitenden Belange bei der Bestimmung der Maßstäbe der dynamischen Entwicklung gleichermaßen und dem Planungswillen der Gemeinde weiterhin entsprechend Berücksichtigung finden werden.

Die Antragsgegnerin will mit ihrer Gesamtplanung ausweislich der formulierten Planungsziele den Ausgleich der schutzwürdigen Belange der näheren Umgebung einerseits und der betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1, die bereits über einen über die Festsetzungen hinausgehenden Anlagenbestand verfügt, anderseits gewährleisten und zu diesem Zweck Anlagen, die unter Umweltgesichtspunkten besonders problematisch sind, aus dem überplanten Bereich zumindest als Regelbebauung ausschließen. Zur näheren Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Anlage sich als problematisch in diesem Sinne darstellt, verweist die Antragsgegnerin auf die 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Antragstellerin zu 1 soll regelmäßig nur noch der Betrieb von V-Anlagen im Sinne dieser Verordnungen möglich sein, nur im Bereich SO2 sollen - allerdings nur ausnahmsweise - noch G-Anlagen betrieben werden dürfen.

Die Antragsgegnerin ist damit im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu der ihrem Planungswillen entsprechenden Entscheidung gelangt, dass der Antragstellerin zu 1 regelmäßig mit den zu diesem Zeitpunkt von der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als V-Anlagen qualifizierten Anlagen ein Betrieb auf Dauer möglich sein wird, dass also auf Grundlage der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Rechtslage unter Einbeziehung des zu diesem Zeitpunkt gültigen Anlagenkatalogs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Regelungen der 12. Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes ein angemessener Interessenausgleich erreicht wurde. Hätte es die Antragstellerin bei einem statischen Verweis auf die Rechtsverordnungen des Bundes belassen, wäre dieser gefundene Interessenausgleich grundsätzlich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin angelegten Maßstabs auch für die Zukunft gesichert gewesen. Zumindest wäre es nicht ohne eigene neue Abwägung der hierfür verantwortlichen Antragsgegnerin im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans zu einer einseitigen Verschiebung der Anforderungen zum Nachteil eines Beteiligten gekommen; der Inhalt des Bebauungsplans hätte sich somit nicht von dem ihm Abwägungsergebnis manifestierten Planungswillen der Antragsgegnerin lösen können.

Mit der dynamischen Verweisung auf die Rechtsverordnungen des Bundes ist hingegen, was schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar war, nicht in ausreichendem Maß sichergestellt, dass dieser von der Antragsgegnerin als sachgerecht empfundene Interessenausgleich dauerhaft gewahrt bleiben wird. Vielmehr dürfte - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - damit zu rechnen sein, dass es künftig zu einer Dynamisierung zum Nachteil der Antragstellerinnen in Form einer weitergehenden Verschärfung des Immissionsschutzrechts kommen wird mit der Folge, dass es für die Antragstellerin zu 1 in der Zukunft (noch) schwieriger werden könnte, Genehmigungen für den Ersatz und die Erweiterung vorhandener und für die Errichtung neuer Anlagen zu erhalten. Angesichts im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht absehbarer und damit auch in die Abwägung der Antragsgegnerin nicht einbezogener Entscheidungen des Verordnungsgebers zur Weiterentwicklung der genannten Verordnungen des Bundes ist damit eine einseitige Zurückdrängung der Interessen der Antragstellerinnen wahrscheinlich, ohne dass deren betriebliche Belange im Verfahren über die Änderung der Rechtsverordnung konkret Berücksichtigung finden könnten. Anders als das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bietet das Verfahren zur Änderung einer Rechtsverordnung keine Möglichkeit, in vergleichbarer Form individuelle Interessen einzubringen und zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin überlässt die durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu findende Lösung des örtlichen Konflikts damit künftig weitgehend dem Bundesverordnungsgeber und damit einer - nicht nachgeordneten, sondern anderen - Stelle, die nicht zur Lösung konkret-individueller städtebaulicher Konflikte unter Berücksichtigung der Bauleitplanung berufen ist und auf deren abstrakt-generelle Entscheidungen die Antragsgegnerin selbst keinen maßgeblichen Einfluss hat (zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.11.2005 - 4 ZB 04.0397 - NVwZ-RR 2007, 57, juris Rn. 11). Insoweit sind die Folgen der dynamischen Verweisung auch nicht vergleichbar mit den Wirkungen einer unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Verlagerung der Konfliktbewältigung in nachfolgende Genehmigungsverfahren, die dem Vollzug des Bebauungsplans dienen und im Rahmen derer vom Bebauungsplan noch offen gelassene Fragen einer konkreten sachgerechten Lösung unter Berücksichtigung der spezifischen Fragen des Einzelfalls zugeführt werden können. Hierzu würde auch ein immissionsschutzrechtliches Verfahren zählen (vgl. zu den Möglichkeiten der Nachsteuerung BVerwG, Beschluss vom 8.3.2010 - 4 B 76.09 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24.1.2014 - 5 S 913/11 - NuR 2014, 508, juris Rn. 77).

Auch sind die Wirkungen der dynamischen Verweisung auf konkrete Anlagentypen unter Feindifferenzierung zwischen V-Anlagen und G-Anlagen nicht vergleichbar mit den Folgen einer Festsetzung, mit der allgemein "nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe" (§ 8 Abs. 1 BauNVO) zugelassen werden. Zwar würde eine solche Festsetzung angesichts der im Ausgangspunkt gebotenen typisierenden Betrachtung dazu führen, dass grundsätzlich eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wegen ihrer typischerweise bestehenden Eignung zur erheblichen Belästigung als gebietsunverträglich anzusehen wäre. Auch insoweit unterlägen die gegenwärtigen und künftigen Anlagen der Antragstellerin zu 1 einer von den Regelungen der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abhängigen dynamischen Entwicklung. Jedoch bestünde angesichts der gebotenen Bewertung im Einzelfall, ob der konkrete Betrieb nach Art und/oder Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, die Möglichkeit, wegen Atypik von einer Gebietsverträglichkeit auszugehen (vgl. zur sog. eingeschränkten Typisierungslehre: BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 7.92 - NVwZ 1993, 987, juris Rn. 13ff.). Zudem bestünde bei einer strukturellen Veränderung der Rechtsverordnungen des Bundes die Möglichkeit, die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen losgelöst von den Maßstäben des Immissionsschutzrechts auszulegen. Es würden gerade nicht konkrete Regelungen der 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wie die Zuordnung einzelner Anlagen zu bestimmten Verfahrensarten zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht, sondern lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung formuliert, deren Maßstab unter Berücksichtigung der Wertungen des Immissionsschutzrechts definiert werden kann.

Die Einbeziehung konkreter Regelungen der 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als planungsrechtlicher Kerngehalt des Bebauungsplans nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist in den Folgen demgegenüber durchaus vergleichbar mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO dazu führt, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden (a. A. auch allgemein zur Zulässigkeit der dynamischen Verweisung BayVGH, Beschluss vom 21.10.1996, a. a. O., juris Rn. 21). Hinsichtlich dieser wird allgemein davon ausgegangen, dass die Regelungen in der zum jeweiligen Planungszeitpunkt geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung statischer Gehalt des Bebauungsplans werden. Hintergrund dieser sich in den Überleitungsregelungen der §§ 25 ff. BauNVO widerspiegelnden Sichtweise ist unter anderem, dass für eine Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplans maßgeblich ist und die Festsetzungen das Ergebnis einer Abwägung sind, die unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfolgt ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Vorbemerkungen zur BauNVO Rn. 4 m. w. N.). Nichts Anderes kann für die vorliegende dynamische Verweisung auf konkrete Regelungen der 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten. Die Antragsgegnerin hat mit der Inkorporation der Rechtsverordnungen des Bundes verbindliche zusätzliche Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit von baulichen Anlagen zum Inhalt ihres Bebauungsplans gemacht, deren konkrete Ausgestaltung wegen der Dynamisierung künftig nicht mehr in ihrer Hand liegen, deren künftige Entwicklung sie nicht absehen kann und hinsichtlich derer sie nicht sicher sein kann, dass sie eine interessengerechte Lösung der örtlichen Probleme ermöglichen werden.

Bedenken begegnet die dynamische Verweisung schließlich angesichts der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch in Bezug auf die Möglichkeiten der vom Bebauungsplan Betroffenen, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend Rechtsschutz gegen dessen Festsetzungen zu erlangen. Für die Abwägung ist demnach allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung maßgeblich. Die Vorschrift soll verhindern, dass nachträgliche Änderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder von Rechtsvorschriften bei der gerichtlichen Kontrolle zugrunde gelegt werden. Nach der Beschlussfassung endet insoweit die Pflicht der planenden Gemeinde, das Abwägungsprogramm an dem jeweiligen Stand der Entwicklung auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - BauR 1997, 590, juris Rn. 14 f.). Nach dieser Maßgabe wäre es den Beteiligten verwehrt, sich zukünftig gegen den Bebauungsplan zur Wehr zu setzen, selbst wenn es infolge der dynamischen Entwicklung der 4. und 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des in der Folge dynamisierten Ergebnisses der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägung zu einer auch im Ergebnis nicht mehr vertretbaren unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der jeweiligen Interessen käme. In Betracht käme dann allenfalls eine Berufung auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, an deren Eintritt jedoch deutlich strengere Voraussetzungen als an die Erschütterung der Grundlagen der Abwägungsentscheidung geknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997, a. a. O., juris Rn. 18; allgemein zur Funktionslosigkeit wegen nachträglich eintretender rechtlicher Hindernisse auch Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 BauGB Rn. 419 m. w. N.).

Ob die dynamische Verweisung darüber hinaus auch Bedenken in Bezug auf die gebotene Bestimmtheit der Festsetzungen begegnet (so wohl Gierke in Brügelmann, a. a. O., § 9 BauGB Rn. 57), bedarf keiner Erörterung.

3. Alle genannten Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG. Urteil vom 19.9.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12 m. w. N.). Erweist sich eine Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 11.9.2013 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 27 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend vor dem Hintergrund, dass sich die mit der Planung verfolgten Ziele der Gemeinde gerade in den unwirksamen dynamisch verweisenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und damit zum Gebietscharakter niedergeschlagen haben, erfüllt.

B. Die (unechten) Hilfsanträge, über die wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom 12. Mai 2016 und damit wegen des Wiederauflebens des ersetzten Bebauungsplans vom 21. Mai 2015 zu entscheiden ist, sind ebenfalls zulässig und begründet. Der Bebauungsplan vom 21. Mai 2015 ist wegen inhaltlich identischer Festsetzungen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unwirksam. Ob die insoweit von den Antragstellerinnen gerügten formellen Fehler tatsächlich allein zu seiner Unwirksamkeit führten, kann daher dahinstehen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

B e s c h l u s svom 22. März 2018

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 50.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).

Der Beschluss ist unanfechtbar.