VG Freiburg, Urteil vom 19.09.2017 - 5 K 2540/15
Fundstelle
openJur 2020, 33757
  • Rkr:

1. Die Umlage eines Abwasserzweckverbands, die dieser nach § 19 GKZ (juris: KomZG BW) von den Mitgliedsgemeinden zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt, gehört zu den Verwaltungskosten im Sinne des § 13 Abs 2 KAG (juris: KAG BW 2005), die von den Gemeinden im Wege der Erhebung von Benutzungsgebühren geltend zu machen sind. Diese Umlage tritt an die Stelle der Kosten für eine ansonsten erforderliche eigene Einrichtung der Gemeinde.

2. Die Umlage nach § 19 GKZ (juris: KomZG BW) ist kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung, sondern die Folge der Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Verband; sie bedarf nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen.

3. Für die Rechtmäßigkeit einer Verbandsumlage gelten nicht die gleichen (strengen) Grundsätze wie für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern.

4. Eine von einem Abwasserzweckverband rechtmäßig erhobene Verbandsumlage kann (bzw. muss) rechtmäßigerweise in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, ohne dass die Verbandsumlage dort einer Prüfung nach dem Äquivalenzprinzip unterliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Abwassergebührenbescheide der Beklagten für die Jahre 2011 bis 2014.

Mit zwei Bescheiden vom 12.04.2013 erhob die Beklagte vom Kläger Abwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 137,25 EUR und für das Jahr 2012 von 128,70 EUR. Den Bescheiden lag für 2011 ein Gebührensatz von 1,83 EUR, für 2012 von 1,98 EUR je Kubikmeter Abwasser zugrunde. Mit weiteren (zwei) Bescheiden vom 12.02.2014 und vom 02.02.2015 erhob die Wasserversorgung Umkirch GmbH (WVU) vom Kläger Abwassergebühren für das Jahr 2013 von 150,48 EUR und für das Jahr 2014 von 166,17 EUR; im Bescheid für 2013 betrug der Gebührensatz 1,98 EUR, im Bescheid für 2014 1,91 EUR je Kubikmeter Abwasser.

Die Beklagte ist neben ca. 30 anderen Gemeinden Mitglied des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht, einem (freiwilligen) Zweckverband zur Abwassersammlung und -reinigung - im Folgenden: Abwasserzweckverband. Die Abwässer werden im Gebiet der Beklagten im Trennsystem, das heißt in getrennten Kanälen für Niederschlags- und Schmutzwasser, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird über die reinen Schmutzwasserkanäle in die Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbands eingeleitet und so der Verbandskläranlage zugeführt, während das in den Niederschlagswasserkanälen fließende Abwasser direkt und ohne weitere Behandlung in den Vorfluter abgeleitet wird. In anderen Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands erfolgt die Abwasserentsorgung zu einem großen Teil im Mischsystem und damit über eine gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einem Mischwasserkanal, zu einem geringeren Teil ebenfalls im Trennsystem. In die Abwasserkanäle und zwar sowohl in die reinen Schmutzwasser- und Regenwasserkanäle als auch in die Mischwasserkanäle, dringt zudem so genanntes Fremdwasser. Dabei handelt es sich um an sich unverschmutztes Wasser (in der Regel Quell- oder Grundwasser), das über undichte Stellen in die Kanäle eindringt.

Zur Deckung seiner jährlichen Aufwendungen erhebt der Abwasserzweckverband gemäß seiner Verbandssatzung - VerbS - von den Mitgliedsgemeinden neben einer Investitionsumlage eine Kapitaldienstumlage und eine Betriebs- und Verwaltungskostenumlage (§ 22 Abs. 1 VerbS). Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VerbS umfasst die Betriebs- und Verwaltungskostenumlage die durch andere Einnahmen nicht gedeckten jährlichen Aufwendungen nach der Erfolgsrechnung einschließlich Abwasserabgaben nach § 2 Abs. 1 AbwAG für das aus der Kläranlage abfließende Schmutzwasser. Zu den Verbandsumlagen ist in den §§ 23 und 24 VerbS Folgendes geregelt:

§ 23Umlagemaßstab und Zahlungsweise

(1) Die Verbandsumlagen werden alljährlich durch die Verbandsversammlung bei der Feststellung des Wirtschaftsplanes für alle Verbandsmitglieder auf der Grundlage des Absatz 2 als Vorauszahlung festgesetzt und nach Feststellung der Jahresrechnung endgültig abgerechnet.

(2) Umlagemaßstäbe sind:

I. für die Betriebs- und Verwaltungskostenumlage der Trockenwetter-abflussschlüssel nach § 24 Abs. 1.

II. für die Kapitaldienstumlage der Umlageschlüssel entsprechend der Abwassergebührenmenge nach § 24 Abs. 2, abweichend ist für die Wirtschaftsjahre 2002, 2003 und 2004 je zu 50% der Trockenwetterabflussschlüssel nach § 24 Abs. 1 und der Umlageschlüssel entsprechend der Abwassergebührenmenge nach § 4 Abs. 2 Umlage-maßstab.

III. für die Investitionsumlage der Durchschnitt der Umlageschlüssel entsprechend der Abwassergebührenmenge nach § 24 Abs. 2 der dem Wirtschaftsjahr vorausgehenden 5 Jahre.

§ 24Umlageschlüssel

(1) Trockenwetterabflussschlüssel

Trockenwetterabflussschlüssel ist das Verhältnis der Trockenwetterabflussmenge der einzelnen Mitgliedsgemeinden zum Gesamttrocken-wetterabfluss.

Grundlagen für den von der Verbandsversammlung jährlich neu fest-zustellenden Trockenwetterabflussschlüssel sind

a) für die Mitgliedsgemeinden, deren Abwässer durch den Verband kontinuierlich gemessen werden, der Trockenwetterabfluss.

Trockenwetterabfluss ist der in stationären Messeinrichtungen des Verbandes gemessene Abfluss an gültigen Trockenwettertagen. Als Trockenwettertage gelten alle Tage, an denen in allen an das Abwassermengenmesssystem angeschlossenen Gemeinden und an der Messstelle des Klärwerks Forchheim gleichzeitig erkennbar Regenabfluss nicht stattfand. Trockenwettertage, an denen Messwerte bei einer oder mehreren Messstellen ausfallen, sind als ungültige Trockenwettertage für alle Gemeinden auszusondern; es sei denn, die verlorenen Messwerte können mit genügender Genauigkeit ersetzt werden.

b) für die Mitgliedsgemeinden, deren Abwässer durch den Verband nicht kontinuierlich gemessen werden, die Abwassergebührenmenge nach Abs. 2.

(2) Umlageschlüssel entsprechend der Abwassergebührenmenge

Der Umlageschlüssel entsprechend der Abwassergebührenmenge ist das Verhältnis der bei den einzelnen Gemeinden anfallenden Abwas-sergebührenmengen zum Gesamtaufkommen.

Die Abwassergebührenmenge ist der beim Verbandsmitglied im Wirtschaftsjahr gemessene Frischwasserverbrauch, der der Berechnung der Abwassergebühren zugrunde gelegt worden ist. Ausgenommen sind Wassermengen, die nicht in die Verbandsanlageneingeleitet werden.

(3) Grundsätze für die sachgerechte Ermittlung der den Umlageabrechnungen zugrunde zulegenden Umlageschlüssel legt der Verwaltungs-rat fest.

Die Beklagte wiederum erhebt von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten für die Benutzung der Abwasseranlagen in ihrem Gebiet Abwassergebühren. Insoweit ist in der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.10.1998 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2010 Folgendes bestimmt:

§ 36Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).

§ 37Gebührenmaßstab

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos-senen Grundstück anfällt (§ 39).

(2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 40).

§ 38Gebührenschuldner

...

§ 39Schmutzwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:

1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zuge-führte Wassermenge;2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die die-ser entnommene Wassermenge;3. im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).

(2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung einer besonderen Meßeinrichtung erbracht werden, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Meßeinrichtungen stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Mit dem Einbau und der Unterhaltung darf nur der Bauhof der Gemeinde Umkirch beauftragt werden.

(3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keine geeignete Meßeinrichtung anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 42) auf dem Grundstück aufhalten.

§ 39aAbsetzungen von der Schmutzwassergebühr

...

§ 40Versiegelte Grundstücksfläche

...

§ 41Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m3 Abwasser ab dem

1.1.2010: € 1,83 (Abwassersatzung i.d.F. vom 20.12.2010),1.1.2012: € 1,98 (Abwassersatzung i.d.F. vom 19.12.2011),1.1.2014: € 1,91 (Abwassersatzung i.d.F. vom 16.12.2013).

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m2 der nach § 40 Abs. 2 - 4 gewichteten versiegelte Fläche ab dem 1.1.2011: € 0,37.

Gegen alle vier Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 erhob der Kläger Widerspruch, gegen die zwei Bescheide vom 12.04.2013 am 13.05.2013 (mit Schreiben vom 08.05.2013), gegen den Bescheid vom 12.02.2014 am 26.02.2014 (mit Schreiben vom 21.02.2014) und gegen den Bescheid vom 02.02.2015 am 02.03.2015 (mit Schreiben vom 27.02.2015). Zur Begründung trug der Kläger zusammengefasst vor: Die Gebührenzahler auf dem Gebiet der Beklagten als einer Gemeinde mit Trennkanalisation würden u. a. mit zu hohen Kapitaldienstumlagen belastet, weil die vom Abwasserzweckverband erhobene Kapitaldienstumlage nur anhand der Frischwassermenge bemessen werde, obwohl 43 % des gesamten Abwassers auf Fremdwasser (20 %) und Niederschlagswasser (23 %) entfalle und weil für neue Baugebiete im Gebiet des Abwasserzweckverbands keine Erschließungskosten gezahlt würden. Außerdem werde das Niederschlagswasser der Gemeinden, die über ein Mischwassersystem verfügten, durch den Abwasserzweckverband kostenfrei entsorgt. Die Stadt Freiburg als die größte Verbandsgemeinde vermindere ihren Trockenwetterabfluss, indem es Abwasser direkt in den Vorfluter (die Dreisam) leite. All das gehe zu Lasten anderer Gemeinden, die wie die Beklagte eine Trennsystem unterhielten. Aber auch im Gebiet der Beklagten gebe es zahlreiche Anwesen, darunter zwei Großgaragen, aus denen Fremdwasser in großen Mengen in die Kanalisation geleitet werde und dazu beitrage, dass größere Dimensionierungen von Kanälen, die sich damit verteuerten, erforderlich seien. Schließlich sei zu befürchten, dass einige öffentliche Gebäude, wie z. B. das alte Rathaus, nicht zu Abwassergebühren veranlagt worden seien, was sich für andere Gebührenzahler als gebührenerhöhend auswirke.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Widersprüche des Klägers gegen die Abwassergebührenbescheide der Beklagten für die Jahre 2011 bis 2014 zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Die Widersprüche des Klägers richteten sich vor allem gegen den in der Abwassersatzung der Beklagten geregelten Gebührensatz. Es seien keine Gründe erkennbar, die auf die Rechtswidrigkeit dieser Abwassersatzung und der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands schließen lasse. Nach ihrer eigenen Abwassersatzung könne die Beklagte die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. Hier habe der Abwasserzweckverband die seinen Mitgliedsgemeinden, darunter der Beklagten, obliegende gesetzliche Pflicht der Abwasserbeseitigung übernommen. Die Aufteilung der Abwasserbeseitigungskosten dürfe nicht zu einer unsachgemäßen und unverhältnismäßigen Benachteiligung eines oder mehrerer Beteiligter führen. Bei der Kostenaufteilung müsse der Kostendeckungsgrundsatz beachtet werden. Der Kostenverteilungsschlüssel müsse mit den Grundsätzen der Gebührenbemessung, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot, vereinbar und sachlich gerechtfertigt sein. Die jährlichen Aufwendungen des Abwasserzweckverbands würden auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 GKZ auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die Umlage von Verbandslasten auf die Mitglieder sei kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten sei vielmehr die Folge ihrer Mitgliedschaft und bedürfe deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Dementsprechend stehe dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs in einer Verbandssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Der Spielraum sei im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt und zwar nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein dürfe. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe, sei somit nicht zu prüfen. Die Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht hätten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie die jeweiligen Umlagemaßstäbe beschlossen. Gegen die Auswahl des Trockenwetterabflussschlüssels als Umlagemaßstab für die Betriebs- und Verwaltungskostenumlage bestünden hiernach keine rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger rüge, dass der Anteil an Fremdwasserkosten bei der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage nicht getrennt ausgewiesen sei, sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands nicht erfassen könnten, wo genau die Fremdwassermengen anfielen. Dass Fremdwasseranteile im Abwasser anfielen, sei in gewissem Umfang mit vertretbarem Aufwand nicht zu verhindern. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben, um den Fremdwasseranteil in ihren Abwasseranlagen zu reduzieren. Der einzelne Gebührenschuldner werde nicht entsprechend seinem individuellen Anteil an den Kosten beteiligt. Vielmehr würden auf der Ebene des Zweckverbands die Kosten der Fremdwasserbeseitigung solidarisch von allen Mitgliedsgemeinden getragen. Die auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrem tatsächlichen Verursachungsanteil entfallenden Kostenanteile fänden bei der Umlage keine Berücksichtigung, so dass auf Zweckverbandsebene keine separate Ausweisung der Kosten für die Fremdwasserbeseitigung erforderlich sei. Dies gelte jedenfalls so lange, wie in den Mitgliedsgemeinden keine extrem unterschiedlichen Verhältnisse vorlägen was hier nicht erkennbar sei. Soweit der Kläger gerügt habe, dass einzelne Anwesen, z. B. die Immobilie "Altes Rathaus", weder zu Wasser- noch zu Abwassergebühren herangezogen werde, habe die Beklagte nachgewiesen, dass dies nicht zutreffe.

Am 02.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach seinen Berechnungen führe die Beklagte dem Abwasserzweckverband 46,28% Schmutzwasser, 27,35% Fremdwasser und 26,38% Regenwasser zu. Nach der Satzung des Abwasserzweckverbands werde die Abwassermenge nach dem Trockenwetterabflussschlüssel berechnet. Das bedeute, dass die für die Betriebs- und Verwaltungskostenumlage maßgebliche Abwassermenge sich ohne Berücksichtigung des Regenwassers nur aus Schmutz- und Fremdwasser zusammensetze. Das bedeute ferner, dass bei der Berechnung der Betriebskosten die Regenwassermengen nicht berücksichtigt würden. Die Gemeinden, die über ein Mischwassersystem verfügten, lieferten aber dennoch Fremd- und Regenwasser in erheblichem Umfang an. Deshalb fordere er, dass die Umlage nach dem Maßstab des gesamten in der Kläranlage des Abwasserzweckverbands behandelten Abwassers berechnet werde. Die Folge des vom Abwasserzweckverband angewandten Trockenwetterabflussschlüssels sei, dass bei der Berechnung der Betriebskosten ca. 27% Fremdwasser und 26% Regenwasser unbeachtet blieben, obwohl deren Beseitigung ebenfalls Kosten verursache. Daraus folge, dass die Beklagte die Betriebskosten, die auf die Beseitigung von Fremd- und Regenwasser entfielen, mitbezahle und auf die Gebührenschuldner umlege. Wenn man diese Kosten für die Gemeinden herausrechne, die über ein Trennsystem verfügten, dann würde sich zu Gunsten der Beklagten eine um ca. 39.000 EUR geringere Umlage ergeben. Tatsächlich würden der Beklagten jedoch vom Abwasserzweckverband Kosten für die Regenwasserbeseitigung in Rechnung gestellt, obwohl sie selbst kein Regenwasser, sondern nur Schmutz- und Fremdwasser in die Verbandsanlagen einleite. In einem Urteil vom 17.09.2015 - 4 K 622/14 - habe das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass die Ermittlung einer Betriebskostenumlage allein auf der Basis des Trockenwetterabflusses sachwidrig sein und einzelne Gemeinden benachteiligen könne. Denn das nicht erfasste Regenwasser könne zum Teil große Abwassermengen ergeben, die bei der Umlage nach dem Trockenwetterabflussmaßstab nicht berücksichtigt würden, obwohl sie die Kläranlage tatsächlich belasteten. Die großen Mengen an Regenwasser verlangten eine deutlich größere Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlagen, die sonst (bei einem reinen Trennsystem) nicht erforderlich wäre. Die hierdurch entstehenden Kosten würden zum einen nicht erfasst und zum andern auf alle Gemeinden umgelegt, obwohl einige Gemeinden, wie die Beklagte, die ihr Abwasser im Trennsystem entwässerten, die Kläranlagen gar nicht mit Regenwasser belasteten. Einzelne Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands, wie auch die Beklagte, hätten es darüber hinaus über Jahre versäumt, ihre Abwasserkanäle zu sanieren, so dass große Fremdwassermengen in die Abwasserkanäle gelangten. Diese Gemeinden verstießen damit gegen geltendes Recht, das seit 1999 die Sanierung von Abwasserleitungen fordere. Die schadhaften Leitungen führten zu einem hohen Fremdwasseranteil, der vom Abwasserzweckverband auf Kosten der Gebührenschuldner umgelegt werde. Weiter seien beispielsweise große Garagenanlagen auf Gemarkung der Beklagten (im Brünnleacker) so an die Kanalisation angeschlossen gewesen, dass Wasser aus diesen Anlagen ohne Berücksichtigung bei der Gebührenveranlagung in das Kanalnetz eingeleitet worden sei. Dies habe dazu geführt, dass die Gebührenzahler über die Umlage die Beseitigung dieses Wassers anteilig mitbezahlten. Allerdings seien die Garagen inzwischen dauerhaft mit einer Hebeanlage ausgestattet und entwässerten direkt in das Regenwassersystem. Außerdem sei zu beanstanden, dass viele Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands nicht ihr gesamtes Schmutzwasser in die Verbandsanlagen leiteten und dass einige Gemeinden in den Abrechnungen des Abwasserzweckverbands gar nicht auftauchten. Der für die Stadt Freiburg günstige Trockenwetterabflussschlüssel von 58% beruhe u. a. darauf, dass etwa 7% des dort anfallenden Abwassers in den Vorfluter abgeleitet würde. All das trage dazu bei, dass die Beklagte mit 1,98 EUR pro Kubikmeter Abwasser die höchste Abwassergebühr im Bereich des Abwasserzweckverbands verlange. Durch die fehlende Erfassung des Regenwassers bei den Mischkanalgemeinden entstünden für Bürger in Umkirch Mehrkosten von 0,14 EUR pro Kubikmeter Abwasser. Weitere 0,64 EUR pro Kubikmeter fielen durch den extrem hohen Fremdwasseranteil an, der auf schadhaften Abwasserkanälen beruhe. Hinzu kämen die Kosten der notwendigen zusätzlichen Dimensionierung der Kläranlage durch das stoßweise auftretende Regenwasser, die auf alle Gemeinden gleichermaßen umgelegt würden, obwohl nicht alle Gemeinde Regenwasser dort einleiteten. Ferner sei zu rügen, dass nach dem Umlageschlüssel des Abwasserzweckverbands der Kapitaldienst nur nach den Kosten des Frischwasserverbrauchs der Mitgliedsgemeinden umgelegt werde. Tatsächlich beruhten die Kosten in erheblichem Umfang aber auf den eingeleiteten Fremdwasser- und Regenwassermengen. Aus alledem ergebe sich, dass die Abwassergebühr im Gebiet der Beklagten um mindestens 1 EUR pro Kubikmeter Abwasser zu teuer sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 05.04.2017 entschieden habe, dass der Umlageschlüssel nach dem Trockenwetterabfluss nicht zu beanstanden sei und Regenwasser bei der Berechnung der Umlage eines Abwasserzweckverbands nicht berücksichtigt werden müsse, habe das für das vorliegende Verfahren ebenso wenig Bedeutung wie die Aussage, dass das Äquivalenzprinzip im Verhältnis zwischen dem Abwasserzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden nicht gelte. Denn hier gehe es um das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und einem Bürger, in dem das Äquivalenzprinzip selbstverständlich zu beachten sei.

Der Kläger beantragt (sachdienlich),

die (zwei) Bescheide der Beklagten vom 12.04.2013 über die Abwassergebühren für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Bescheide der Wasserversorgung Umkirch GmbH vom 12.02.2014 über die Abwassergebühren für das Jahr 2013 und vom 02.02.2015 über die Abwassergebühren für das Jahr 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 20.10.2015 aufzuheben, soweit darin eine höhere Abwassergebühr als 1 EUR pro Kubikmeter Abwasser festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Entwässerung im Gebiet der Beklagten erfolge im Trennsystem. Die Abwassermengen würden gemäß § 24 Abs. 1a) der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands nach dem Trockenwetterabflussschlüssel gemessen. Der Fremdwasseranteil im Gebiet der Beklagten sei als Ergebnis umfangreicher Sanierungsarbeiten erheblich reduziert worden. Im Jahr 2015 habe die Beklagte der Anlage des Abwasserzweckverbands eine um etwa 30% reduzierte Gesamtwassermenge zugeführt. Der Trockenwetterabflussschlüssel in der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands sei als Umlagemaßstab nicht zu beanstanden. Eine getrennte Ausweisung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung sei im Rahmen der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage nicht erforderlich. Der Maßstab einer Verbandsumlage müsse so gewählt werden, dass er geeignet sei, den Aufwand für die einzelnen Leistungen sachbezogen auf die Mitglieder zu verteilen, er müsse sachgerecht und dürfe nicht willkürlich sein. Auf eine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung komme es nicht an. Denn das Äquivalenzprinzip gelte nicht im Hinblick auf die Verbandsumlagen. Die Entwässerung im Trennsystem, wie sie von der Beklagten praktiziert werde, sei entwässerungstechnisch ideal. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Anteil der Mischwasserkanäle in den Gemeinden des Abwasserzweckverbands insgesamt rückläufig sei. Die Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands hätten den geltenden Umlagemaßstab im Rahmen ihrer Satzungsautonomie beschlossen. Ihnen komme insoweit ein weites Organisations- und Gestaltungsermessen zu. Auch heute noch werde der Umlagemaßstab von allen Mitgliedsgemeinden akzeptiert. Die Messung im Wege des Trockenwetterabflusses sei technisch möglich und seit langem etabliert. Zwar stellten die Niederschlagswassermengen einen nicht unerheblichen Teil der insgesamt anfallenden Wassermengen dar. Doch durchfließe ein Großteil der Niederschlagswassermengen nicht den gesamten Klärbereich der Anlagen des Abwasserzweckverbands, sondern werde zuvor ausgesondert. Insofern entfalle auf die Niederschlagswassermengen ein deutlich geringerer Kostenanteil. Die Tatsache, dass die Gemeinden mit Trennsystem die durch die Niederschlagswassermengen verursachten Kosten im Gebiet des Abwasserzweckverbands mittrügen, führe nicht zu einer Kostensteigerung im Vergleich zu einer eigenen Abwasserbeseitigung der jeweiligen Gemeinden. Die Lösung der Abwasserbeseitigung durch den Zweckverband biete erhebliche Kostenvorteile. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - zur gesplitteten Abwassergebühr sei nicht auf die Umlagen eines Abwasserzweckverbands übertragbar. Danach stellten die an den Abwasserzweckverband geleisteten Umlagen ansatzfähige Kosten im Sinne von § 14 KAG dar. Die Leistungen des Abwasserzweckverbands stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Kosten. Die Grenze, ab der die Kosten in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise grob unangemessen also sachlich schlechthin nicht vertretbar seien, sei nicht überschritten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Berechnungen des Klägers. Der Abwasserzweckverband sei nicht verpflichtet, die auf die Fremdwasserbeseitigung entfallenden Kosten unabhängig von den auf die Schmutzwasserbeseitigung entfallenden Kosten darzustellen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch die Kosten der Fremdwasserbeseitigung zu den allgemeinen Betriebskosten gehörten. Wenn man die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung als nicht gebührenfähig ansähe, hätte dies die merkwürdige Konsequenz, dass die Kosten für die Kanalsanierungen in vollem Umfang auf die Gebührenzahler umgelegt werden könnten, die Folgekosten für ein undichtes Abwassernetz jedoch nicht. Ferner sei es nicht möglich, genau zu erfassen, wo das Fremdwasser in einem Abwassersystem anfalle. Deshalb würden die Kosten der Fremdwasserbeseitigung auf alle Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands umgelegt. Die Kosten der Fremdwasserbeseitigung würden danach solidarisch getragen. Die Beklagte habe im Mittel der letzten Jahre Sanierungen im Umfang über 70.000 EUR jährlich vorgenommen und dadurch den Fremdwasseranteil in ihrer Kanalisation erheblich senken können. Insgesamt befinde sich ihr Kanalnetz in einem guten Zustand.

Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Veranlagung des Klägers zu den Abwassergebühren für die Jahre 2011 bis 2014 (1 Ordner) und die Widerspruchsakten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Abwassergebührenbescheide vom 12.02.2014 und vom 02.02.2015 für die Jahr 2013 und 2014 von der Wasserversorgung Umkirch GmbH und nicht von der Beklagten ausgefertigt und versandt wurden. Dies steht in Einklang mit § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG. Nach dieser Vorschrift kann eine Kommunalabgabensatzung bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Die Aufgabenübertragung nach dieser Vorschrift ändert nichts daran, dass die Beklagte Gläubigerin der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld bleibt und deshalb in diesem Verfahren passivlegitimiert ist. Denn § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG bestimmt ausdrücklich, dass die Körperschaft, der die Abgaben zustehen, richtiger Abgabenberechtigter ist. Die Beauftragung der Wasserversorgung Umkirch GmbH mit den Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG ist allerdings erst durch die Regelung in § 44a der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.10.1998 - AbwS - erfolgt; diese Bestimmung ist durch Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2013 mit Wirkung vom Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in die Satzung eingefügt worden. Dadurch erklärt sich auch, dass die beiden vor dem Inkrafttreten dieser Satzungsänderung ergangenen Abwassergebührenbescheide vom 12.04.2013 für die Jahre 2011 und 2012 noch von der Beklagten selbst erlassen werden mussten und erlassen wurden. Die fehlerhafterweise zuvor von der Wasserversorgung Umkirch GmbH ohne die satzungsrechtliche Befugnis erlassenen Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2011 und 2012 sind dementsprechend richtigerweise ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Die angefochtenen Abwassergebührenbescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11, 13 ff. Kommunalabgabengesetz - KAG - sowie die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 19.10.1998 in den für die jeweiligen Veranlagungszeiträume geltenden Fassungen der Änderungssatzungen vom 20.12.2010, vom 19.12.2011, vom 06.05.2013 und vom 16.12.2013 - AbwS -. Mit der Änderungssatzung vom 20.12.2010, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft trat, wurde eine nach Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr getrennte Abwassergebühr eingeführt (§§ 36 ff. AbwS) und bestimmt, dass die Höhe der Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Abwasser 1,83 EUR beträgt (§ 41 Abs. 1 AbwS). Mit Änderungssatzung vom 19.12.2011 wurde die Schmutzwassergebühr ab dem 01.01.2012 auf 1,98 EUR je Kubikmeter Abwasser angehoben. Mit Änderungssatzung vom 06.05.2013 erfolgte die Beauftragung der Wasserversorgung Umkirch GmbH mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 3 KAG bezeichneten Aufgaben (siehe oben zu Nr. 1.) und mit Änderungssatzung vom 16.12.2013 wurde die Schmutzwassergebühr ab dem 01.01.2014 auf 1,91 EUR je Kubikmeter Abwasser reduziert. Die angefochtenen Gebührenbescheide entsprechen diesen für die entsprechende Zeiträume jeweils geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen.

Die hier einschlägigen Fassungen der Abwassersatzung der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie stehen insbesondere mit höherrangigem Recht in Einklang. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seit dem (ab dem 01.01.2010 rückwirkenden) Inkrafttreten der Abwassersatzung in der Fassung vom 20.12.2010 dem rechtlichen Gebot, dass die Abwassergebühr getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu erheben ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010, VBlBW 2010, 481), Rechnung getragen worden, wie sich aus den insoweit differenzierenden Regelungen in den §§ 36 ff. AbwS unschwer ergibt.

Die unterschiedlichen Sätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr im Jahr 2011, in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Jahr 2014 wurden jeweils vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation (der Firma Sch. & Z.) beschlossen, gegen deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen keine rechtlichen Bedenken bestehen (zum Erfordernis einer solchen Gebührenkalkulation vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004, VBlBW 2005, 148).

Die Bedenken des Klägers gegen die Gebührenerhebung für die Abwasserbeseitigung durch die Beklagte richten sich vor allem gegen die Umlage, die vom Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht von der Beklagten als eine ihrer Mitgliedsgemeinden zur Deckung seines Finanzbedarfs gefordert wird und die die Beklagte über den jeweils geltenden Schmutzwassergebührensatz an die Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) in ihrem Gebiet weitergibt. Diese Verbandsumlage, die sich nach § 23 Abs. 2 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Breisgauer Bucht vom 15.12.1966 in der (bis zur mündlichen Verhandlung geltenden) Fassung der letzten Änderung vom 06.12.2001 - VerbS - in eine Betriebs- und Verwaltungskostenumlage, eine Kapitaldienstumlage und eine Investitionsumlage untergliedert, gehört zu den Verwaltungskosten im Sinne des § 13 Abs. 2 KAG, die von den Gemeinden nach den §§ 1 ff. und 11 ff. KAG im Wege der Erhebung von Benutzungsgebühren nach Maßgabe der §§ 13 ff. KAG und ihren jeweiligen Satzungen geltend zu machen sind. Das ist zwar im Kommunalabgabengesetz nicht ausdrücklich geregelt; vielmehr ist das Kommunalabgabengesetz grundsätzlich in der Weise konzipiert, dass die Gemeinden den Kostenaufwand, der ihnen infolge der Schaffung, der Unterhaltung und des Betriebs eigener öffentlicher Einrichtungen entsteht, durch Erhebung von Gebühren gegenüber den Benutzern dieser Einrichtungen erheben. Der Fall, dass die Gemeinden eine ihnen obliegende Aufgabe durch eine andere Körperschaft erfüllen lassen, der sie als Mitglied angehören und die ihren Aufwand durch Erhebung von Umlagen bei ihren Mitgliedsgemeinden deckt, ist im Kommunalabgabengesetz nicht explizit geregelt. Doch folgt die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens aus den Regelungen im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit - GKZ -, das den Gemeinden das Recht einräumt, die Erfüllung von Aufgaben, insbesondere auch die Abwasserentsorgung, auf einen Zweckverband zu übertragen, der wiederum nach § 19 GKZ berechtigt ist, zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage zu erheben. Diese Umlage tritt dann an die Stelle der Kosten für ansonsten erforderliche eigene Einrichtungen der Gemeinde (so auch Waibel, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, Stand: Mai 2016, § 19 Anm. 7). Das ist bis dahin zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch nicht streitig.

Die Umlage nach § 19 GKZ ist kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen. Die Verbandsumlage ist ein nach Maßgabe der Verbandssatzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Pflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem des jeweiligen Verbands unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert (so weitgehend wörtlich: BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, NVwZ 2015, 1692). Der Satzungsgeber hat für die Festlegung des Umlagemaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum, der allein durch das Willkürverbot begrenzt wird. Der Maßstab für die Berechnung der Umlage kann daher nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn er sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend ist. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung (siehe zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017 - 3 S 2227/15 -, juris, m.w.N. aus der eigenen Rspr. und der Rspr. des BVerwG’s; darüber hinaus BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, a.a.O.; ebenso zum entspr. bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris, m.w.N.; zum Landesrecht in NRW: VG Arnsberg, Urt. v. 02.09.2010 - 7 K 3251/09 -, juris, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Verbandsumlage, die vom Abwasserzweckverband Breisgauer Bucht gegenüber der Beklagten geltend gemacht wird bzw. in den hier maßgeblichen Jahren 2011 bis 2014 geltend gemacht wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 23 ff. VerbS, die wiederum ihre gesetzliche Grundlage haben in § 6 Abs. 2 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 und 2 GKZ. Dass die Verbandsumlage in Form der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage nach dem Trockenwetterabflussschlüssel (§ 23 Abs. 2 I. und § 24 Abs. 1 VerbS) sowie die Kapitaldienst- und die Investitionsumlage nach der Abwassergebührenmenge (§ 23 Abs. 2 II., III. und § 24 Abs. 2 VerbS) bemessen wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben im Sinne der Ausführungen im vorstehenden Absatz und dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, hier der Verbandsversammlung (siehe spez. zum Trockenwetterabflussschlüssel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O., m.w.N.). Die Verbandsmitglieder des Abwasserzweckverbands (einschließlich der Beklagten) haben sich im Sinne eines solidarischen Zusammenwirkens zum Zweck der Erzielung gemeinsamer Vorteile bei der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserentsorgung auf diese Maßstäbe in der Verbandssatzung geeinigt (siehe spez. hierzu u. a. Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002, a.a.O.). Diese Maßstäbe sind weder sachwidrig noch für das Wirken des Verbands völlig unpassend. Auch die Gebührensätze der Beklagten, die im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1,83 EUR und 1,98 EUR pro Kubikmeter Abwasser lagen und die maßgeblich auch durch die Höhe der Verbandsumlagen bestimmt sind, sprechen gegen eine völlige Unangemessenheit der Höhe der Verbandsumlage. Bei Gemeinden, die die Abwasserentsorgung nicht durch einen Zweckverband sondern durch eigene Anlagen betreiben, liegen die gebührenfähigen Kosten regelmäßig deutlich höher mit der Folge, dass Gebührensätze von deutlich über 2 EUR, sehr oft auch deutlich über 3 EUR pro Kubikmeter Abwasser keine Seltenheit sind (vgl. u. a. die Gebührensätze für Schmutzwasser in den Abwassersatzungen der Städte Titisee-Neustadt und Blumberg). Auch der Vergleich mit dem Durchschnitt aller Abwassergebühren im Land Baden-Württemberg, der im Jahr 2015 bei 1,94 EUR pro Kubikmeter Schmutzwasser (und 0,46 EUR pro Kubikmeter Niederschlagswasser) lag (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Pressemitteilung 229/2015 vom 01.09.2015), bietet keinen Anlass für die Annahme, dass die von der Beklagten an den Abwasserzweckverband gezahlte Verbandsumlage (als einem wesentlichen Bestandteil der Schmutzwassergebühr) völlig unangemessen wäre.

Mit seinen umfassenden Rügen gegen die Höhe der Verbandsumlage verkennt der Kläger, dass für die Verbandsumlage, die ein Zweckverband von seinen Mitgliedern fordert, nicht die gleichen (strengen) Grundsätze gelten wie für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern. Der insoweit erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige, das heißt die jeweilige Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands, haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert; das Äquivalenzprinzip gilt nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis zwischen einem Zweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden ausdrücklich nicht (siehe oben). Deshalb muss bei der Bestimmung der Verbandsumlage auch nicht unterschieden werden zwischen den einzelnen Arten des Abwassers, das heißt zwischen Schmutzwasser und Fremdwasser einerseits sowie Niederschlagswasser andererseits, wie das bei der Gebührenerhebung durch eine Gemeinde gegenüber ihren Einwohnern nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - (a.a.O.) geboten ist. Zwar führt der für die Bestimmung der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage maßgebliche Trockenwetterabflussschlüssel, der nur die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen berücksichtigt, die von den einzelnen Mitgliedern des Abwasserzweckverbands der Verbandskläranlage zugeführt werden, dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in weiten Teilen des Verbandsgebiets die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Doch ist die Frage, ob die einzelnen Mitglieder des Abwasserzweckverbands sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, allein deren Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O.). Das gilt erst recht auch für das Fremdwasser, das grundsätzlich gleichermaßen (ungewollt) in Mischwasser- wie in Trennwasserkanäle eindringt. Indem der Kläger selbst behauptet, dass dieses Fremdwasser von der Beklagten eher in überdurchschnittlichen Mengen in die Anlagen des Abwasserzweckverbands eingeleitet wird und diese Anlagen deshalb überproportional belastet, spricht das dafür, dass die Beklagte und in der Folge somit auch deren Einwohner insoweit eher von der Solidarität der Verbandsmitglieder profitieren (vgl. dazu, dass die Kosten für die Fremdwasserentsorgung selbst im Rahmen einer Gebührenerhebung für die Abwasserentsorgung durch eine gemeindeeigene Einrichtung, für die anerkanntermaßen strengere Regeln gelten, ansatzfähige Kosten darstellen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2016, VBlBW 2017, 117, m.w.N.). Auch die Bemessung der Kapitaldienst- und Investitionsumlage nach der Abwassergebührenmenge, die sich im Ergebnis an dem Frischwasserverbrauch orientiert (vgl. § 24 Abs. 2 VerbS), verstößt nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze über die Festlegung einer Verbandsumlage, die, wie dargelegt, von einem weiten, nicht vom Äquivalenzprinzip begrenzten Spielraum des Satzungsgebers geprägt sind. Ob diese Bemessungsmaßstäbe in Form des Trockenwetterabflussschlüssels und/oder der Abwassergebührenmenge die zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten sind oder ob die Lösungsvorschläge des Klägers, die darauf hinauslaufen, dass die Verbandsumlage bzw. ihre einzelnen Elemente nach dem Maßstab des gesamten in der Kläranlage des Abwasserzweckverbands behandelten Abwassers zu berechnen seien, gerechter und/oder vernünftiger sind, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs und damit in einem gerichtlichen Verfahren nicht von Bedeutung (siehe oben).

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass er die Geltung des Äquivalenzprinzips mit der Begründung einfordert, die oben skizzierte Rechtsprechung zur Bestimmung einer Verbandslage gelte nur im Verhältnis zwischen dem Zweckverband und den Mitgliedsgemeinden dieses Verbands, nicht jedoch im Verhältnis zwischen einer Gemeinde als Gebührengläubigerin und den Einwohnern als Gebührenschuldnern wie in seinem Fall. Denn bei der Verbandsumlage handelt es sich, wie oben dargelegt, um ansatzfähige, der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Kosten, die in der Regel einen wesentlichen Teil der Abwassergebühren ausmachen. Wenn es, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, dass ein Abwasserzweckverband zur Deckung seines Finanzbedarf von seinen Mitgliedsgemeinden eine nicht vom Äquivalenzprinzip abhängige Umlage fordert und die Gemeinden zur Zahlung dieser Umlage verpflichtet sind bzw. durch Leistungsbescheid dazu verpflichtet werden können (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.09.2015 - 4 K 622/14 -, juris Rn. 25, m.w.N., das insoweit ausdrücklich bestätigt wurde durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O.), dann muss es zulässig sein, dass diese Umlage als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf bzw. gar muss und dass die Einwohner der Gemeinde diese Umlage anteilig als Bestandteil der Abwassergebühren zahlen müssen. Das aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Äquivalenzprinzip in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG erlangt erst in einem weiteren Schritt Bedeutung, nämlich erst im Rahmen der Umlegung aller ansatzfähigen Kosten einschließlich der Verbandsumlagen durch die Gemeinde auf die Gebührenschuldner. Eine von einem Abwasserzweckverband rechtmäßig erhobene Verbandsumlage kann (bzw. muss) danach rechtmäßigerweise in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Denn alles andere würde bedeuten, dass die Kosten der Abwasserentsorgung in einem Großteil der Fälle entgegen den Grundsätzen des kommunalen Abgabenrechts zu einem wesentlichen Teil aus allgemeinen Steuermitteln der Gemeinden bestritten werden müssten.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen über verschiedene (angebliche) Mängel des Abwassersystems auf dem Gebiet der Beklagten und des gesamten Gebiets des Abwasserzweckverbands vermag der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide zu begründen, soweit diese Mängel, ihr tatsächliches Vorhandensein unterstellt, allein Auswirkungen auf die Höhe der Verbandsumlage haben, für die rechtlich allein die oben dargestellten Grundsätze gelten. Das betrifft u. a. das vom Kläger häufig genannten Beispiel der angeblich fehlerhaften Abwasserentsorgung der (großflächigen) Garagenanlagen im Gewann "Brünnleacker". Dieser Mangel, der im Übrigen nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Jahr 2014 abgestellt wurde, habe nach Angabe des Klägers darauf beruht, dass das auf den Garagenflächen anfallende Niederschlagswasser nicht in die für Niederschlagswasser vorgesehene Trennkanalisation, sondern in den Schmutzwasserkanal und über diesen in die Anlagen des Abwasserzweckverbands geflossen ist und auf diese Weise die Kosten der Abwasserbeseitigung und somit auch die Verbandsumlage erhöht habe. An diesem Beispiel wird jedoch ebenso wie bei dem Problem des (ungewollten) Fremdwassereintrags in die Kanalisation (siehe oben im vorstehenden Absatz) gerade das in der Mitgliedschaft in einem Abwasserzweckverband zum Ausdruck kommende Solidarprinzip deutlich, indem der aus derartigen Fehlern im Abwassersystem einer Gemeinde, hier im Abwassersystem der Beklagten, folgende Mehraufwand nicht allein von den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde getragen, sondern auf alle Mitgliedsgemeinden (und deren Einwohner) umgelegt wird. Ähnliche Fehler in kommunalen Abwassersystemen, wie sie vom Kläger im Hinblick auf das Gebiet der Beklagten benannt sind, wird es naturgemäß nicht nur im Gebiet der Beklagten, sondern auch in anderen Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbands geben. Der Zusammenschluss dieser Gemeinden zu einem Abwasserzweckverband führt jedoch zu dem beschriebenen Mechanismus und bewirkt am Ende insoweit lediglich marginale, moderate Erhöhungen der Verbandsumlage und erst recht der Abwassergebühren für die einzelnen Gebührenschuldner, wie sie in den deutlich geringen Gebühren von Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbands gegenüber denen mit eigener Kläranlage zum Ausdruck kommen (siehe oben) und die in keinem Fall eine Rechtswidrigkeit der Verbandsumlage und in der Folge davon der Gebührenerhebung der Beklagten zur Folge hat.

Wegen der weiteren Begründung und der Rügen des Klägers gegen weitere Mängel der Abwasserentsorgung im Gebiet der Beklagten, die sich angeblich nicht auf die Höhe der Verbandsumlage auswirken, sondern die eigene Gebührenkalkulation der Beklagten betreffen, verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 20.10.2015. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, verschiedene Anwesen im Gebiet der Beklagten entwässerten zwar in die gemeindlichen Entwässerungsanlagen, würden aber nicht zu Abwassergebühren veranlagt. Das von dem Kläger insoweit genannte Beispiel des "Alten Rathauses" hat sich nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, als nicht tragfähig erwiesen. Auch im Übrigen hat der Kläger substantiiert keine Fälle benannt, in denen die Beklagte wissentlich und zum Nachteil der übrigen Gebührenschuldner davon abgesehen hätte, von Benutzern ihrer Entwässerungsanlagen Abwassergebühren zu erheben. Soweit der Kläger fehlende oder zumindest unzureichende Bemühungen der Beklagten bei der Sanierung ihrer Abwasserkanäle beklagt, die zu einer Reduzierung des ungewollt eindringenden Fremdwassers beitrügen, ist das kein Gesichtspunkt, den ein Gebührenschuldner gegen die Rechtmäßigkeit von Abwassergebühren ins Feld geführt werden kann. Vielmehr fällt das Hinwirken auf möglichst mangelfreie Abwasserkanäle in die Aufgaben der staatlichen Wasserbehörden oder der Kommunalaufsicht sowie der politischen Gremien in der Gemeinde. Dass das Unterlassen hinreichender Sanierungsmaßnahmen kein Grund sein kann, der zur Rechtswidrigkeit einer Abwassergebühr führt, wird auch daran deutlich, dass solche Sanierungen zunächst eher die Kostenseite in der Gebührenkalkulation belasten und dadurch zumindest kurz- und mittelfristig eher zu einer Gebührenerhöhung beitragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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