LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2020 - L 2 AS 401/19
Fundstelle
openJur 2020, 32871
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 36 AS 1220/18
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit eines Widerspruchs.

Die 1990 geborene Klägerin zu 1.) sowie die mit ihr in einem Haushalt lebenden Kinder, die 2015 geborene Klägerin zu 2.) und der 2016 geborene Kläger zu 3.), beziehen bei dem Beklagten laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich in Bezug auf eine offene Zahlung einer Mietkaution bereits am 04.11.2016 in einem Verwaltungsverfahren für die Kläger bestellt und eine Vollmacht der Klägerin zu 1.), unterzeichnet unter dem 31.10.2016, vorgelegt. Am 08.12.2016 erhoben die Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid vom 29.11.2016 und legten ebenfalls eine auf den 31.10.2016 datierende Vollmacht der Klägerin zu 1.) vor.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 20.12.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 21.12.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018. Die Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte in den einzelnen Monaten jeweils nicht in voller Höhe an.

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.01.2017 per Telefax im Namen der Kläger Widerspruch. Er fügte eine von der Klägerin zu 1.) unter dem 31.10.2016 unterzeichnete Vertretungsvollmacht bei. Das Telefax ging zunächst bei der Elterngeldstelle der Stadt F ein, weshalb der Beklagte nach eigenen Angaben erst durch eine am 25.04.2017 bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhobene Untätigkeitsklage (Az. S 45 AS 1900/17) von dem Schreiben erfuhr. Die übersandte Vollmacht lautete:

"Vollmacht s Rechtsanwaltsgesellschaft mbH [Adresse]

wird von: L, I Name des Vollmachtgebers

bevollmächtigt

1. zur Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter.;

2. eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht gegen das Jobcenter durchzuführen, sollte dieses nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Widerspruch entsprechend beschieden haben;

3. zur Durchführung des Klageverfahrens beim zuständigen Sozialgericht gegen einen negativen Widerspruchsbescheid;

4. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;

5. zur Vertretung in und Bußgeldsachen;

6. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;

7. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen in Zusammenhang mit obig angeführter Angelegenheit.

8. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, und Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

F, 31.10.2016 I L.

Ort, Datum Unterschrift des Vollmachgebers"

Der Name des Vollmachtgebers sowie Ort, Datum und Unterschrift waren handschriftlich eingetragen, die übrigen Angaben vorgedruckt.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 forderte der Beklagte den Bevollmächtigten auf, eine aktuelle Vertretungsvollmacht vorzulegen. Des Weiteren heißt es: "Sollte die Vertretungsvollmacht nicht bis zum 01.06.2017 vorgelegt werden, wird der Widerspruch als unzulässig verworfen." Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 08.06.2017 per Telefax erneut eine nach seinen Angaben "aktuelle" Vertretungsvollmacht, unterzeichnet von der Klägerin zu 1.) unter dem 31.10.2016, welche in Aussehen und Inhalt mit der bereits am 24.01.2017 übersandten Vollmacht übereinstimmte.

Im Rahmen der Untätigkeitsklage vor dem SG hatte der Prozessbevollmächtigte ebenfalls eine auf den 31.10.2016 ausgestellte Vertretungsvollmacht der Klägerin zu 1.) vorgelegt. In diesem Verfahren hatte der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2017 die fehlende Vollmacht für die Erhebung der Untätigkeitsklage gerügt, da die vorgelegte Vollmacht bereits am 31.10.2016 und für die Vertretung im Widerspruchsverfahren und einer entsprechend nachfolgenden Untätigkeitsklage ausgestellt worden sei. Dieses Widerspruchsverfahren sei bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreits, die vorgelegte Vollmacht könne daher nicht für das vorliegende Verfahren ausgestellt sein. Die Untätigkeitsklage wurde durch Klagerücknahme nach Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt, das SG legte dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf.

Auch in einer weiteren Angelegenheit legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2017 per Telefax eine Vertretungsvollmacht vom 31.10.2016 vor und bat um Zusendung aktueller Bescheide. Der Beklagte korrespondierte daraufhin unter Verweis auf die mangelnde Aktualität der Vollmacht unmittelbar mit der Klägerin zu 1.), welche in dieser Angelegenheit im Weiteren ohne anwaltliche Vertretung tätig wurde und selbst Widerspruch gegen einen Bescheid vom 08.06.2017 erhob.

Der Beklagte wies den Widerspruch vom 24.01.2017 mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass keine ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht nachgewiesen sei. Die übersandte Vollmachtsurkunde bevollmächtige zur Vertretung "im Widerspruchsverfahren". Da die gleiche Vollmacht bereits in einem vorherigen Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sei, gelte sie nicht für das vorliegende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21.12.2016. Nach § 13 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) habe er, der Beklagte, daher eine aktuelle Vollmacht für das konkrete Widerspruchsverfahren fordern können. Da diese nicht nachgewiesen sei, sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kläger haben am 26.03.2018 Klage vor dem SG erhoben. Auch dieser Klageerhebung war eine Vertretungsvollmacht vom 31.10.2016 beigefügt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nachgewiesen sei. Es bestünden im konkreten Fall keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Bei Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege sei in der Regel eine ordnungsgemäße Vertretungsmacht anzunehmen und von einem schriftlichen Nachweis abzusehen. Zudem habe der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Dass diese auf einen Zeitpunkt datiert gewesen sei, der vor Einlegung des Widerspruchs gelegen habe, sei unerheblich. Die Kläger hätten die Bevollmächtigten mit der Prüfung und Einleitung weiterer Schritte gegen den an sie gerichteten Bewilligungsbescheid beauftragt. Die erteilte Vollmacht bleibe wirksam, bis ein Widerruf der Vollmacht zugehe (§ 13 Absatz 1 S. 4 SGB X). Ein Widerruf sei nicht erfolgt. Die Originalvollmacht sei nicht mehr vorhanden, sondern im Rahmen der elektronischen Aktenführung eingescannt und sodann vernichtet worden.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 zu verpflichten, über den Widerspruch der Kläger vom 24.01.2017 gegen den Bescheid vom 21.12.2016 sachlich zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung festgehalten. Der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei im Widerspruchsverfahren nicht anwendbar. Es gelte abweichend § 13 Absatz 1 S. 3 SGB X. Der Gesetzgeber habe bewusst eine entsprechende Regelung nicht in das SGB X aufgenommen. Die Vollmacht sei im konkreten Fall so formuliert, dass sie nur für ein konkretes Widerspruchsverfahren gelte, ansonsten wäre die Formulierung "in allen Widerspruchsverfahren" gewählt worden. Ginge man davon aus, dass es sich um eine Generalvollmacht handele, stelle sich die Frage, warum die Kläger im Juni 2017 selbst Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt hätten. Außerdem sei aufgefallen, dass im Zuge von Widerspruchsverfahren insgesamt vier Vollmachten eingereicht worden seien, die alle als Erstellungsdatum den 31.10.2016 aufwiesen. Diese unterschieden sich allerdings alle im oberen Teil hinsichtlich des Namens, da zum Teil der Vorname, zum Teil der Nachname vorangestellt werde. Im Übrigen entspreche es pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn der Beklagte den Prozessbevollmächtigten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist dazu auffordere, bestehende Unklarheiten in Bezug auf den Nachweis der Bevollmächtigung für das konkrete Verfahren zu beseitigen.

Auf Befragen des SG hat die Klägerin zu 1) im Verhandlungstermin am 06.02.2019 erklärt, der Kontakt zu der bevollmächtigten Kanzlei sei über das Internet zustande gekommen. Sie habe nach ihrer Erinnerung das Vollmachtdokument ausgedruckt oder zugeschickt bekommen und mehrere Exemplare unterzeichnet. Die unterzeichnete Vollmachtsurkunde habe sie sodann entweder eingescannt und per E-Mail verschickt oder per Post versandt; genaue Erinnerung habe sie hieran nicht mehr. Wenn der Beklagte einen Bescheid erlassen habe, habe sie jeweils telefonisch Kontakt zu den Bevollmächtigten aufgenommen und im Bedarfsfall den Bescheid eingescannt und per E-Mail verschickt.

Mit Urteil vom 06.02.2019 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 verpflichtet, über den Widerspruch der Kläger vom 24.01.2017 gegen den Bescheid vom 21.12.2016 sachlich zu entscheiden. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Die im konkreten Fall übersandte, unter dem 31.10.2016 unterzeichnete Vollmacht sei bei Auslegung ihres Inhalts geeignet, die Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.12.2016 nachzuweisen. Es sei anerkannt, dass eine Vollmacht auch in Form einer Generalvollmacht erteilt werden könne oder zur Legitimation des Bevollmächtigten Blankovollmachten oder unvollständige Vollmachten unterzeichnet werden könnten und der Bevollmächtigte nach eigener Entscheidung (oder wie vorliegend nach telefonischer Absprache) ermächtigt werde, diese von Fall zu Fall zu verwenden. Hierbei sei der Bevollmächtigte entsprechend seiner internen Ermächtigung befugt, den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular eintrage oder dieses zwar unvollständig belasse, aber einem übersandten Schriftsatz beihefte, der den konkreten Rechtsstreit bezeichne. Der Bezug zum konkreten Verfahren sei vorliegend dadurch hergestellt worden, dass der Anwalt die Vollmacht jeweils mit Schriftsatz zu dem konkreten Verfahren übersandt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die identische Vollmacht bereits in einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren übersandt worden sei. Anders als der Beklagte meine, lasse sich aus diesem Vorgang kein objektiver Erklärungsgehalt dergestalt entnehmen, dass alle unter dem 31.10.2016 unterzeichneten Vollmachten ausschließlich für dieses erste Verfahren gelten sollten. Etwaige Mängel im Innenverhältnis - für die vorliegend im Übrigen keine Anhaltspunkte bestünden - seien für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung im Außenverhältnis grundsätzlich nicht relevant, jedenfalls solange nicht der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch mache.

Gegen das ihm am 18.02.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.03.2019 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, es fehle an einer wirksamen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren. Der Bevollmächtigte habe seine Vollmacht nicht gem. § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X nachgewiesen. Die Bevollmächtigung aus der Vollmachtsurkunde vom 31.10.2016 reiche nicht aus. Eine derart unspezifische Vollmacht könne nicht mit der notwendigen Klarheit einem konkreten Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten zugeordnet werden. Zweifel an der Vollmacht ergäben sich auch dadurch, dass insgesamt vier Vollmachten mit dem Datum 31.10.2016 ausgestellt worden seien, welche die identische Unterschrift trügen, sich jedoch hinsichtlich der Anordnung des Namens des Vollmachtgebers (Vor-/Nachname vorangestellt, Unterteilung durch Kommata) unterschieden. Er, der Beklagte, habe auch sein Ermessen hinsichtlich der Vollmachtanforderung fehlerfrei ausgeübt. Im Hinblick auf das Datum der Vollmacht und des angefochtenen Bescheides hätten Zweifel an der aktuellen Bevollmächtigung bestanden. § 73 Abs. 6 S. 5 SGG sei im Widerspruchsverfahren nicht entsprechend anzuwenden. Die vorgelegte Vollmacht weise die Bevollmächtigung für das konkrete Widerspruchsverfahren nicht ausreichend nach. Sie bezeichne weder das Verfahren noch lasse die Vollmacht zweifelsfrei erkennen, dass dieses von einer weitergehenden (General-)Vollmacht erfasst sein solle. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde beziehe sich ausweislich des Wortlauts auf ein bestimmtes Verfahren und stelle keine Generalvollmacht dar. Zudem habe der Beklagte aus mehreren anderen Verfahren Erkenntnisse gewonnen, die am Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwaltsgesellschaft bei Vorlage lediglich allgemeiner Vollmachten Zweifel aufkommen ließen. So habe es mehrfache Widersprüche und Untätigkeitsklagen gegen den gleichen Bescheid bzw. gegen nicht existierende Bescheide gegeben, Vollmachten seien ohne handschriftliche Unterschrift, sondern mit Texteffekt aus Word vorgelegt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger halten das Urteil des SG für zutreffend. Durch die vorgelegte Vollmacht sei die Bevollmächtigung in ausreichendem Maße nachgewiesen worden. Die von der Klägerin zu 1) ausgestellte Vollmacht sei unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Einzelfallumstände als Generalvollmacht für alle sozialrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) seien Generalvollmachten in sozialrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte und der unter dem Az. S 45 AS 1900/17 geführten Akte des SG Duisburg Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das SG den Beklagten mit Urteil vom 06.02.2019 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 verpflichtet, über den Widerspruch der Kläger vom 24.01.2017 gegen den Bescheid vom 21.12.2016 sachlich zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG zulässig, die auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch in der Sache gerichtet ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B, juris Rdnr. 11; vgl. zum Streit betreffend die statthafte Klageart ausführlich SG Duisburg, Urteil vom 26. April 2018 - S 49 AS 857/17 -, juris Rdnr. 25 m.w.N., s.a. Loytved, jurisPR-SozR 10/2019 Anm 4 m.w.N.).

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Beklagte hat den von dem aktuellen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24.01.2017 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2016 zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Widerspruch ist durch das Schreiben vom 24.01.2017 nicht zulässig erhoben worden. Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs, welcher binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Widerspruch setzt voraus, dass der Widerspruchsführer durch diesen Verwaltungsakt beschwert ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 83 Rdnr. 3). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist selbst nicht durch den Bescheid vom 21.12.2016 beschwert, ein Widerspruch der beschwerten Kläger liegt nicht vor. Zwar kann sich ein Beteiligter im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14, Rdnr. 23). Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis, jedoch hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B, juris Rdnr. 12; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - juris Rdnr. 23, und Beschluss vom 12.06.2014, L 6 AS 522/13 B PKH, juris Rdnr. 9; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rdnr. 16).

Eine wirksame Vertretungsvollmacht der Kläger zugunsten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.01.2017 liegt nicht vor.

Die mit Widerspruchserhebung am 24.01.2017 per Telefax vorgelegte Vollmacht reicht nicht aus, um die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten auch für dieses Widerspruchsverfahren nachzuweisen. Zwar ist unschädlich, dass die Vollmacht nicht im Original vorgelegt, sondern per Telefax übersandt worden ist (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2014, L 6 AS 522/13 B PKH, juris Rdnr. 7, a.A. Vopel NZS 2014, 253 (256)). Eine Vollmacht muss indessen grundsätzlich erkennen lassen, wer bevollmächtigt, wer bevollmächtigt ist und für welche Handlungen die Vollmacht erteilt worden ist (BSG, Beschluss vom 17.03.2016, B 4 AS 684/15 B, juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015, L 20 AS 2202/14 B, juris Rdnr. 14). Vorliegend lässt die Vollmacht zwar die Ausstellerin und den Bevollmächtigten erkennen, nicht aber für welches konkrete Verfahren (oder mehrere) eine Bevollmächtigung erfolgen sollte. Bei der vorgelegten und am 31.10.2016 unterzeichneten Vollmacht handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht um eine sog. Generalvollmacht. Der Beklagte weist insoweit zu Recht drauf hin, dass die Vollmacht nicht dazu berechtigt, die Kläger in sämtlichen Verfahren bzw. wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen den Beklagten zu vertreten (so lag der Fall in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016, B 14 AS 188/15 B, und vom 17.03.2016, B 4 AS 684/15 B). Vielmehr wird bevollmächtigt zur Vertretung "im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter" bzw. "eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht gegen das Jobcenter durchzuführen " bzw. "zur Durchführung des Klageverfahrens". Bei Auslegung dieser Vollmachterklärung entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass hier nur ein bestimmtes Verfahren gemeint ist und nicht alle zukünftigen, bei Ausstellung der Vollmacht noch gar nicht absehbaren Verfahren erfasst werden sollen. Es gab in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu der Vollmachtserteilung ein bestimmtes Verfahren (betreffend die Leistung einer Mietkaution), auf welche diese zwangslos zu beziehen war. Selbst wenn die Klägerin unter dem 31.10.2016 mehrere Vollmachten unterzeichnet haben sollte - wovon der Senat im Hinblick auf das identische Schriftbild von Orts- und Datumsangabe sowie Unterschrift nicht ausgeht, vielmehr dürfte der Name der Vollmachtgeberin im Kopfteil der Vollmachtsurkunde jeweils ergänzt worden sein - ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar ist den Ausführungen des SG zuzustimmen, wonach zur Legitimation des Bevollmächtigten auch Blankovollmachten oder unvollständige Vollmachten unterzeichnet werden können und der Bevollmächtigte nach eigener Entscheidung ermächtigt wird, diese von Fall zu Fall zu verwenden und sich so ausreichend zur Vertretung in einem Rechtsstreit zu legitimieren. Wenn allerdings die Vollmacht - wie hier - mit einem bestimmten Datum und bezogen auf ein (nicht näher benanntes) Verfahren unterzeichnet wird, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch für alle sich zukünftig ergebenden Verfahren gelten soll.

Der Mangel der Vollmacht ist auch nicht nachträglich geheilt worden (vgl. §§ 177, 184 BGB).

Eine Heilung ist nicht durch die weitere Vorlage einer Prozessvollmacht am 08.06.2017 geheilt worden, denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist dem mit Schreiben vom 11.05.2017 geäußerten Verlangen des Beklagten, die Vollmacht schriftlich nachzuweisen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Der Beklagte war gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist hiervon nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG abzusehen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im gerichtlichen Verfahren besteht demnach nur bei Vorliegen begründeter Zweifel oder auf Rüge eines Beteiligten eine Verpflichtung, die Vollmacht des Rechtsanwalts zu überprüfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 73 Rdnr 68). Diese Grundsätze können jedoch nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.2015, L 2 AS 1816/14 B, juris Rdnr. 3; SG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.04.2018, S 29 AS 588/17, juris Rdnr. 43; differenzierend Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 13 SGB X (Stand: 13.08.2018), Rdnr. 9). Schon im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 67b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 3 SGB X, die für das gerichtliche Verfahren nicht gelten, kann die Behörde im Verwaltungsverfahren nicht generell gegenüber Rechtsanwälten vom Nachweis der Vollmacht absehen. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Regelung bewusst nicht in das SGB X aufgenommen wurde, weil das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit von anderen Grundgedanken (Prinzip der Mündlichkeit, Verpflichtung des Gerichts, auf die Abstellung von Verfahrensmängel hinzuwirken) bestimmt und deshalb anders geregelt ist als das Verwaltungsverfahren (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80, juris Rdnr. 20). Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Verwaltungsverfahren - anders als im sozialgerichtlichen Verfahren - kein Dreiecksverhältnis besteht, bei dem die Rüge fehlender Vollmacht erhoben werden könnte.

§ 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen, sie hat jedoch nach pflichtgemäßem (Verfahrens-) Ermessen darüber zu entscheiden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14, Rdnr. 26 m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2014, L 6 AS 522/13 B PKH, Rdnr. 6; Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 108. EL 2020, § 13 Rdnr. 12a m.w.N., Bühs, NZS 2017, 169, 170 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass berechtigte Anhaltspunkte für das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestehen. Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass andernfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B, juris Rdnr. 13; Urteil vom 20.11.2013 - L 12 AS 343/13, juris Rdnr. 22, jeweils m.w.N.).

Vorliegend hat der Beklagte von seinem Verfahrensermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat unter Würdigung des Umstandes, dass eine auf den 31.10.2016 datierende, auf ein Verfahren bezogene Vollmacht mehrfach vorgelegt wurde, den Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung und Hinweis, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht aufgefordert. Nach dem Vorstehenden war die daraufhin erneut überreichte Vollmacht vom 31.10.2016 nicht geeignet, den Nachweis der Bevollmächtigung für das aktuelle Widerspruchsverfahren zu erbringen. Da der Bevollmächtigte nach eigenen Angaben mit der Klägerin zu 1.) in Kontakt stand (vgl. nur das Schreiben vom 08.06.2017 an den Beklagten), sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er eine erneute Vollmachtsurkunde nur unter besonderen Schwierigkeiten hätte erlangen können.

Ein Vollmachtnachweis für die Führung des Widerspruchsverfahrens ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von den Klägern erhobenen Untätigkeitsklage. Der Prozessbevollmächtigte hat auch in diesem Verfahren die bereits im Widerspruchsverfahren überreichte Vollmacht vom 31.10.2016 vorgelegt. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren der Mangel der Vollmacht gem. § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, § 73 Abs. 6 S. 5 SGG. Jedoch hat der Beklagte auch in diesem Verfahren die mangelnde Bevollmächtigung gerügt. Das SG ist allerdings entgegen der hier vertretenen Auffassung zu dem Schluss gelangt, dass der Bevollmächtigte durch Beifügung der Vollmacht vom 31.10.2016 den Bezug zur Untätigkeitsklage selbst hinreichend dargelegt habe.

Eine Bevollmächtigung ergibt sich schließlich nicht aus einer Genehmigung der Prozessführung durch die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im vorliegenden Verfahren. Denn der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung kann nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, Az. L 2 AS 1342/13 B, juris Rdnr. 12; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.11. 2008, Az. L 4 KA 3/07, Rdnr. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2013, Az. L 3 AS 98/13 - juris Rdnr. 22). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, nicht mehr zu erreichen. Er kann nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass zur Zulassung der Revision hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.