AG Köln, Beschluss vom 16.06.2020 - 73 IN 298/17
Fundstelle
openJur 2020, 32864
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers N. C. wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 25.05.2020 ist unbegründet.

Das Insolvenzgericht übt im Prüfungs- und Feststellungsverfahren der §§ 174 ff. InsO grundsätzlich nur eine beurkundende Tätigkeit aus (Ahrens, NZI 2016, 121, 122). Anders als der Insolvenzverwalter ist es jedoch gehalten, von Amts wegen die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften und damit auch der rein formalen Bestimmungen über die Anmeldbarkeit und Eintragungsfähigkeit von Forderungen zu gewährleisten. Hinsichtlich der angemeldeten Forderungen muss ihm damit ein umfassendes Vorprüfungsrecht zustehen (Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 175 Rn. 15; Riedel, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., § 175 Rn 14, 15; Preß/Hennigsmeier in: HambKomm, 5. Aufl., § 174, Rz. 24).

Auf der Grundlage dieses Prüfungsrechts hat die zuständige Rechtspflegerin die Aufnahme der Deliktseigenschaft i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO für die Insolvenzforderung der Erinnerungsführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt.

Das Amtsgericht Köln folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aurich (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143, vgl. auch die Besprechung von Ahrens, NZI 2016, 121 ff.), wonach die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Diese Konsequenz ergibt sich zwar nicht unbedingt aus dem Gesetzeswortlaut des § 175 Abs. 2 InsO, der eher für eine ungeprüfte Aufnahme bzw. Verpflichtung zur Aufnahme entsprechender Anmeldungen durch Gläubiger spricht. Auch systematisch lassen die Vorschriften über die Forderungsanmeldung den Schluss zu, dass es nur eines auf einen Gläubiger- oder Schuldnerantrag hin eröffneten Insolvenzverfahrens bedarf (Ahrens, NZI 2016, 121, 122).

Dass eine entsprechende Anmeldung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag nicht verfolgt werden kann, folgt aber aus der Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck des Anmelde- und Prüfungsverfahrens. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26.10.2001 (BGBl I, 2710) war es der Wille des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (BT-Drs 14/5680, S. 29 Nr. 20; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906). Der Gesetzgeber hat deshalb § 302 Nr. 1 InsO dahingehend geändert, dass der Gläubiger eine ausgenommene Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nur geltend machen kann, wenn er nach dem -durch das InsOÄndG vom 26.10.2001 neu eingefügten- § 174 Abs. 2 InsO bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen hat, dass er der Auffassung ist, seiner Forderung liege eine unerlaubte Handlung zu Grunde. Diese Ergänzung soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, frühzeitig einzuschätzen, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Denn für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass eine Forderung, die unter Umständen seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, weil ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt (BT-Drs 14/5680, S. 27 Nr. 12). Dem Schutz des Schuldners soll ferner auch der auf Initiative des Rechtsausschusses durch das InsOÄndG ebenfalls neu eingefügte § 175 Abs. 2 InsO dienen, der dem Gericht aufgibt, den Schuldner konkret auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Diese Vorschrift sei -so die Begründung- Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung habe. Habe ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspreche der Schuldner nicht, so werde dieser Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§ 178 Abs. 3 InsO) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein würde (BT-Drs 14/6468, S. 17 f. Nr. 4). Insgesamt ist damit aus der Begründung zur Neufassung der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO abzuleiten, dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906 m.w.N; Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1073).

Damit dienen die genannten Vorschriften des Prüfungs- und Feststellungsverfahren überwiegend dem Informations- und Schutzinteresse des Schuldners. Sinn und Zweck der §§ 174 ff. InsO ist es - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - aber nicht, einem Gläubiger einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu titulieren, um ihm zu einem späteren Zeitpunkt ggf. eine qualifizierte Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gemäß § 201 Abs. 2 InsO i.V.m. § 850f Abs. 2 ZPO (bzw. für die qualifizierte Unterhaltsvollstreckung nach § 850d Abs. 1 ZPO) zu ermöglichen. Dies folgt auch aus der überzeugenden Auffassung in der Literatur, dass Streitgegenstand der Feststellung nicht die Forderung selbst ist, sondern nur das Insolvenzgläubigerrecht, d.h. der Haftungsanspruch des einzelnen Gläubigers (Schoppmeyer, ZInsO 2016, 2157; Schumacher, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., § 175 Rz. 15; Sinz, in: Uhlenbruck, 14. Aufl., InsO, § 178 Rz. 28). Ob die Forderung des Gläubigers besteht, sie den beanspruchten Rang hat und als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, sind lediglich Vorfragen, die nicht durch die Feststellung zur Insolvenztabelle in Rechtskraft erwachsen (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 178 Rz. 28 m.w.N.). Die Rechtskraftwirkungen des Feststellungsverfahrens sind damit allein auf das Insolvenzverfahren beschränkt. Für den Rechtsgrund der Forderung folgt daraus aber, dass der Insolvenzgläubiger in dem Fall, in dem der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, im Verlauf des Insolvenzverfahrens schon kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Deliktseigenschaft der Forderung hat. Im Prüfungs- und Feststellungsverfahren kann nichts festgestellt werden, was nicht rechtshängig ist. Insoweit ist der Gläubiger auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu verweisen (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1074).

Damit war die Erinnerung im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerungsführerin ist hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung ihres Anspruchs aus Anlass einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auf die allgemeine Feststellungklage gemäß § 256 ZPO zu verweisen (so insgesamt bereits AG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 73 IN 485/15, juris).

Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der BGH mittlerweile entschieden hat, dass der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 4 RpflG.

Köln, 16.06.2020

Amtsgericht

Richter am Amtsgericht

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