VG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2020 - 13 K 4989/19
Fundstelle
openJur 2020, 32814
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 15. April 2019 die Aufwendungen für die Anschaffung eines "Active Erection Systems" laut Rechnung vom 8. April 2019 als beihilfefähig anzuerkennen und Leistungen der Beihilfe in der sich aus der Beihilfeverordnung ergebenden Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist als Versorgungsempfänger der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Mit Antrag vom 15. April 2019 reichte er eine Rechnung vom 8. April 2019 für ein "Active Erection System NT" über 229,95 Euro ein. Hierzu erläuterte der Kläger, dass er, wie aus der ärztlichen Verordnung ersichtlich sei, die Vakuumpumpe täglich zum Anlegen seiner Kondomurinale benötige. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung, in der es heißt:

"Active Erection System H.Nr 99.27.02.0017aktives Erektionssystem für unten aufgeführte Diagnosen benötigt

D: Z.a. inkompletter Querschnitt nach Diskusprolaps; Blasenentleerungsstörung; Stressinkontinenz; Kondomurinalversorgt"

Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt eine Beihilfeleistung ab mit der Begründung, dass gemäß § 25 Abs. 2 BBhV Kosten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die in Anlage 12 genannt seien, nicht beihilfefähig seien. Daher könnten die geltend gemachten Kosten für das "Active Erection System" nicht anerkannt werden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Wie aus der ärztlichen Verordnung und dem beigefügten Schreiben zu ersehen, benötige er die Vakuumpumpe täglich, um die wegen seiner Blaseninkontinenz benötigten Kondomurinale anzulegen. Dafür sei eine Erektion des Penis erforderlich, die er leider auf andere Art und Weise nicht erreichen könne.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erläuterte die Beklagte dem Kläger die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage und teilte mit, nach eingehender Prüfung könne sie zu keiner anderen Entscheidung gelangen; zugleich gab sie dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und stellte anheim, den Widerspruch zurückzunehmen.

Der Kläger äußerte sich telefonisch. In dem über das Gespräch gefertigten Telefonvermerk vom 3. Juni 2019, der sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, heißt es:

"Herr O. wollte noch einmal persönlich sein Anliegen darlegen. Er erklärte, dass er nicht versteht, warum die Beihilfe ihm die Kondomurinalbeutel bezahlt, aber nicht die Erektionshilfe, die er nun einmal benötigt, um die Kondomurinale anzulegen. Er hat nach eigener Aussage bereits zweimal mit Kollegen aus der Beihilfestelle gesprochen, die ihm beide sagten, dass ihm die Erektionshilfe eigentlich als Ausnahmefall zustehen müsste.

Herr O. wurde erklärt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Erektionshilfen ohne Ausnahme nicht beihilfefähig sind. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung jedoch erfolgen würde, wenn ärztlicherseits bescheinigt werden könnte, dass für ihn diese Art der Inkontinenzversorgung alternativlos ist. Herr O. erwiderte daraufhin, dass es selbstverständlich andere Methoden der Inkontinenzversorgung für ihn gibt, die Kondomurinale aber die sauberste Art darstellen und ihm die meiste Lebensqualität bieten. Auch sind sie seiner Ansicht nach wesentlich billiger als z.B. die Dauerversorgung mit Kathetern oder Windeln. Er erklärte, dass er nicht noch einmal seinen Arzt kontaktieren möchte, um sich eine weitere Bescheinigung zu holen, da dies nur unnötige Kosten verursachen würde. Es wäre letztlich billiger, wenn die Beihilfe einfach die Vakuumpumpe bezahlen würde.

Herr O. bat darum, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzustellen. ..."

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Gemäß § 25 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig seien vorbehaltlich § 25 Abs. 4 BBhV Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Bei dem ärztlich verordneten "Active Erection System" handele es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 25 BBhV. Nach § 25 Abs. 2 BBhV seien nicht beihilfefähig Aufwendungen für

1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

a) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

b) einen niedrigen Abgabepreis haben.

c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

d) in Anlage 12 genannt sind, und

2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.

In der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV seien unter Punkt 5.9 "Erektionshilfen" aufgeführt. Das bedeute, dass diese Hilfsmittel komplett von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.

Aus den vorgenannten Gründen könnten die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie dargelegt, seien Erektionshilfen in der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV aufgeführt und somit komplett von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, auch wenn sie für die Nutzung von Kondomurinalen benötigt würden, die aufgrund ihrer Listung unter Nr. 21.3 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV wiederum beihilfefähig seien. Da keine Ausnahmen zugelassen seien, könne auch die in der ärztlichen Verordnung angegebene Begründung keine andere Entscheidung bewirken. Die Inkontinenzversorgung durch Kondomurinale sei nach den eigenen Ausführungen des Klägers auch nicht alternativlos, so dass ein Ausgleich der Behinderung auf andere Weise möglich sei.

Der Kläger hat am 2. Juli 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Es werde bestritten, dass das beantragte Hilfsmittel eine "Erektionshilfe" im Sinne der Beihilfevorschriften sei. Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses sei es, dass es unangemessen wäre, von staatlicher Seite Erleichterungen für die sexuelle Betätigung zu subventionieren. In seinem Fall diene die Vakuumpumpe dem Zweck der Benutzbarkeit der Kondomurinale. Wenn dieser Zweck nur mittels einer "Erektionshilfe" erreichbar sei, könne ihm dies nicht angelastet werden. Das beantragte Hilfsmittel habe ausschließlich eine medizinische Funktion und bezwecke den Ausgleich einer schweren körperlichen Funktionsstörung bzw. eines Funktionsdefizits und damit einer Behinderung im Rechtssinne. Es mache keinen Sinn, einerseits die Kondomurinalversorgung als beihilfefähig zu regeln, ein unerlässliches Instrument zur Durchführbarkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Kondomurinalversorgung hingegen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Insoweit dürfte eine teleologische Auslegung des Begriffs der "Erektionshilfe" im Zusammenhang mit den Beihilfevorschriften geboten sein in dem Sinne, dass in der maßgeblichen Vorschrift der Leistungsausschluss nur Hilfsmittel betreffe, die dem Ausgleich sexueller Funktionsstörungen dienten. Hierbei sei auch die allgemein anerkannte Auslegungsregel heranzuziehen, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 15. April 2019 die Kosten für das ärztlich verordnete Active Erection System" zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung in den Bescheiden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Das Gericht versteht den Klageantrag dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, die Kosten für das "Active Erection System" nicht in voller Höhe, sondern unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Beihilfebemessungssatzes von 70 % und ggf. eines Eigenbehalts (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV) zu übernehmen. Die Annahme, dass eine derartige einschränkende Auslegung dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht, wobei letzteres jedoch nur unvollkommen in dem formulierten Klageantrag zum Ausdruck kommt, findet ihre Stütze in dem konkretisierenden Zusatz " ... gemäß seinem Antrag vom 15.04.2019 ...". Denn dieser Antrag war nicht auf einen konkreten Zahlbetrag, sondern auf die Bewilligung einer Beihilfe, deren Höhe sich aus der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Beihilferechts ergibt, gerichtet. Davon, dass der Kläger im Klageverfahren mehr verlangt als er ursprünglich beantragt hatte, ist nicht auszugehen.

Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der Beihilfebescheid vom 9. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung des ihm ärztlich verordneten "Active Erection Systems" im Wege der Beihilfe gemäß Beihilfeantrag vom 15. April 2019 in Höhe von 160,97 Euro (70 % von 2289,95 Euro).

Der Beihilfeanspruch ergibt sich aus § 80 BBG i.V.m. §§ 1, 6 und 25 BBhV. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG erhalten Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, Beihilfe. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (u.a.) für die Behandlung von Behinderungen (§ 80 Abs. 3 Nr. 2 BBG). Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind. Die Erforderlichkeit wird konkretisiert durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BBhV, wonach (vorbehaltlich des Absatzes 4, der hier nicht einschlägig ist) Aufwendungen (u.a.) für den "Betrieb" der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (und damit erforderlich) sind.

Gemäß Ziffer 21.3 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV sind Aufwendungen für die Anschaffung von Urinalen beihilfefähig; einschränkende Voraussetzungen sind nicht genannt. Der Kläger hat von der Beklagten nach dieser Vorschrift Leistungen der Beihilfe für die Anschaffung von Kondomurinalen erhalten, da er ausweislich der ärztlichen Verordnung an einer Blasenentleerungsstörung und Stressinkontinenz leidet.

Bei dem streitgegenständlichen "Active Erection System", einer Vakuumpumpe, handelt es sich um ein Gerät, das für die "Betrieb" (d.h. die bestimmungsgemäße Verwendung) des Hilfsmittels Kondomurinal im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV erforderlich ist. Nach den Angaben des Klägers, die Grundlage der ärztlichen Verordnung sind und als solche von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt werden, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, benötigt er die Vakuumpumpe, um das Kondomurinal anlegen zu können. Dies bedeutet, dass die von der Beihilfe übernommenen Aufwendungen für Kondomurinale ohne zusätzliche Anschaffung des "Active Erection Systems" wertlos wären, da der Kläger ohne den Einsatz der Vakuumpumpe als Erektionshilfe die Kondomurinale nicht benutzen kann. Zieht mithin die Nutzung der - für sich gesehen unstreitig beihilfefähigen - Kondomurinale wegen der individuellen körperlichen Gegebenheiten des Klägers zwangsläufig die Anschaffung des "Active Erection Systems" nach sich, weil das Kondomurinal sonst nicht entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Inkontinenzversorgung genutzt werden könnte, so wird das "Active Erection System" für den "Betrieb" des Kondomurinals benötigt und ergibt sich seine Beihilfefähigkeit unmittelbar aus § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV.

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus Ziffer 5.9 der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV, wonach Erektionshilfen nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören.

Der Ausschluss bestimmter Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit durch den Negativkatalog in Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV knüpft an Sachgesetzlichkeiten an, die im gesamten Beihilfesystem angelegt sind. Wie § 25 Abs. 2 BBhV zeigt, sollen solche Gegenstände ausgeschlossen werden, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, einen niedrigen Abgabepreis haben oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von sämtlichen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht dieser Ausschluss auf der Wertung, dass solche Gegenstände in der Regel - also bei grundsätzlich zulässiger Typisierung - mit finanziellen Aufwendungen beschafft werden können, die dem Beamten bzw. Versorgungsempfänger ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden können oder generell dem Bereich der Lebensführung zugerechnet werden müssen, der von den Bezügen im Rahmen der allgemeinen Alimentation bzw. Versorgung abgedeckt ist.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rz, 43; VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2014 - 6 K 326/13 -, juris, Rz. 54.

Keiner dieser Gründe rechtfertigt den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Erektionshilfe, die für die Benutzung von Kondomurinalen erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der therapeutische Nutzen gering oder umstritten ist, bestehen nicht. Die Anschaffungskosten (229,95 Euro) sind nicht gering. Eine Erektionshilfe zur Benutzung von Kondomurinalen gehört auch nicht zu den Gegenständen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu zählen solche Gegenstände, die weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung, Erhöhung des Wohlbefindens oder sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Krankheit zur Erleichterung des täglichen Lebens genutzt werden.

Vgl. zur Definition: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2008 - 5 LA 98/08 -, juris, Rz. 16.

Dass Erektionshilfen, die erforderlich sind, um Kondomurinale bestimmungsgemäß verwenden zu können, nicht im vorgenannten Sinne "der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen" sind, bedarf keiner weiteren Begründung.

Nach Auffassung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei Erstellung der Negativliste in Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV derartig genutzte Erektionshilfen überhaupt nicht im Blick hatte, sondern es ihm nur darum ging, die Beihilfefähigkeit auszuschließen, soweit solche Hilfsmittel - typischerweise - zur Ermöglichung sexueller Betätigung Verwendung finden. Vor diesem Hintergrund beruht die Annahme der Beklagten, dass Erektionshilfen stets und ohne jede Ausnahme nicht beihilfefähig seien, auf einer Verkennung des Regelungsgehalts des § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV, wonach Gegenstände, die für den Betrieb eines in Anlage 11 aufgeführten beihilfefähigen Hilfsmittels benötigt werden, ihrerseits beihilfefähig sind. Im Fall des Klägers handelt es sich bei der Erektionshilfe um Zubehör, das für die Nutzung ("Betrieb") der Kondomurinale benötigt wird, weshalb es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV deren Beihilfefähigkeit teilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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