LG Krefeld, Beschluss vom 27.05.2020 - 7 T 59/20
Fundstelle
openJur 2020, 32763
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.12.2019 aufgehoben und die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin L. vom 22.5.2019 dahingehend geändert, dass die Gebühr "nicht erledigte Pfändung KV 604,205" in Höhe von 15,00 EUR zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale KV 716 nicht zu erheben ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I. vom 30.05.2017, Geschäftszeichen XXXX, wegen einer Hauptforderung in Höhe von 69,00 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten.

Mit amtlichem Vordruck vom 13.04.2019 beauftrage die Gläubigerin die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802 c, 802 f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Außerdem erteilte die Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin im Modul K 3 einen Pfändungsauftrag nach der Abnahme der Vermögensauskunft soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Nach Prüfung des Vermögensverzeichnisses stellte die Obergerichtsvollzieherin fest, dass keine Gegenstände vorhanden seien, die der Pfändung unterliegen, weshalb die Vollstreckung aussichtslos erscheine.

Dies teilte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit und erteilte unter dem 22.05.2019 eine Kostenrechnung, wobei sie u.a. für die nicht erledigte Pfändung nach KV 604, 205 einen Betrag in Höhe von 15,00 EUR und eine anteilige Auslagenpauschale gemäß KV 716 ansetzte.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 erhob die Gläubigerin Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachten Kosten bezogen auf die nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV 604, 205 in Höhe von 15,00 EUR nebst Auslagenpauschale. Zur Begründung führt sie u. a. aus, dass der Ansatz einer Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nicht erkennbar sei, da aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses die Voraussetzungen für eine Pfändung nicht gegeben gewesen seien. Der Pfändungsauftrag sei als bedingter Antrag gestellt worden. Die Gerichtsvollzieherin habe die Vermögensauskunft ohnehin von Amts wegen im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO daraufhin überprüfen müssen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Somit könne die Gerichtsvollzieherin auch kein Mehraufwand entstanden sein, der den Kostenansatz nach KV 604, 205 rechtfertige.

Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, sie habe die Vermögensauskunft abgenommen und anschließend, wie von der Gläubigerin in Modul K 3 beantragt, geprüft, ob sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben. Auf das Ergebnis der Prüfung komme es für das Entstehen der Gebühr KV 604/205 nicht an.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Krefeld hat sich der Ansicht der Obergerichtsvollzieherin angeschlossen. Die streitgegenständliche Gebühr sei losgelöst vom Ergebnis allein dadurch entstanden, dass die Gerichtsvollzieherin nach Abnahme der Vermögensauskunft das erstellte Vermögensverzeichnis auf pfändbare Gegenstände hin überprüft habe. Kostenrechtlich stelle der bedingte Pfändungsauftrag einen zweiten Auftrag dar.

Die Gläubigerin hat ihre Ansicht unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.10.2016, Az. 8 W 325/16) und des OLG Köln (Beschluss vom 08.04.2019, Az. 17 W 121/18) aufrechterhalten.

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 13.12.2019 (Bl. 39 GA), Az. 115 M 1490, unter Zulassung der Beschwerde, die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Frage, ob in einem solchen Fall die Gebühr nach KV 604/205 angesetzt werden dürfe, umstritten sei. Letztlich hat es sich der Ansicht des LG Bonn (Beschluss vom 05.03.2015, Az. 4 T 61/15) angeschlossen, dass die umstrittene Gebühr für ausgelöst ansieht.

Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 20.12.2019, am 21.02.2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie mit Schreiben vom 06.04.2020 weiter ausgeführt, dass der BGH in seinem Beschluss vom 27.10.2016 (Az. I ZB 21/16) ausdrücklich festgestellt habe, dass ein Vollstreckungsauftrag unter einer Bedingung erteilt werden könne. Wenn im konkreten Fall aber der Bedingungseintritt auch bei negativer Prüfung einer Pfändungsmöglichkeit angenommen werde, sei kein bedingter Vollstreckungsauftrag mehr denkbar. Es müsse daher Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass im streitgegenständlichen Fall bereits kein Pfändungsauftrag vorgelegen habe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.04.2020 (Bl. 58 GA) nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld vorgelegt.

II. Die statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zunächst ist die vorliegende Konstellation von der Fallgestaltung abzugrenzen, in der das Modul K 3, also der bedingte Pfändungsauftrag, angekreuzt wurde, aber bereits ein Vermögensverzeichnis vorliegt und die Abschrift dem Folgegläubiger erteilt wird.

In diesem Fall fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft", so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG nicht erfüllt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2018 - I-10 W 10/18 -, Rn. 4, juris; LG Aachen, Beschluss vom 25.06.2018, 5 T 68/18, Rn. 17, juris).

Wird nach erfolgter Vermögensauskunft hingegen ein aktuelles Vermögensverzeichnis erstellt, ist streitig, ob die Prüfung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher bereits Teil des Pfändungsverfahrens ist und damit die Gebühr nach KV 604/205 auslöst.

Nach einer Ansicht (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 05. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Zwar sei der Vollstreckungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung zulässig ist (DB-GvKostG Nr. 2 Abs. 2: "Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt."), aber sogleich mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner beginne das Pfändungsverfahren, weil vom Gerichtsvollzieher die Überprüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Pfändung verlangt werde, die erheblich weitergehe, als die ihm ohnehin von Amts wegen obliegende Prüfungspflicht gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach er - von Amts wegen - die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Da es dem Gläubiger freistehe, den Vollstreckungsauftrag erst dann zu stellen, wenn er selbst nach Prüfung einer Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.

Nach anderer Ansicht (OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019, 17 W 120/18, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2018, I-25 W 370/17, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 4 W 13/19 -, juris; OLG Stuttgart, DGVZ 2017, 42 f.; LG Aachen, Beschluss vom 25.06.2018, juris; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663; LG Koblenz, DGVZ 2013, 175 ff.) ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Der Gerichtsvollzieher habe letztlich auch keinen Mehraufwand, da er die Vermögensauskunft ohnehin im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob pfändbare Gegenstände vorhanden seien. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasse die Vorschrift auch Fälle, in denen pfändbare Gegenstände zwar vorhanden seien, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich aber nicht zu erzielen sei. Das Gesetz verlange daher ohnehin von dem Gerichtsvollzieher eine Prognose. Bei einem vom Gläubiger gestellten bedingten Vollstreckungsauftrag werde folglich keine weitere - unentgeltliche - Prüfungstätigkeit des Gerichtsvollziehers verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Pfändungsauftrags festzustellen. Eine Rechtfertigung für die Erhebung zusätzlicher Gebühren bestehe vor diesem Hintergrund nicht.

Die Kammer schließt sich letztgenannter Ansicht an.

Wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime bestimmt der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs; er kann einen Vollstreckungsauftrag auch unter eine aufschiebende Bedingung stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2018 - I-10 W 10/18 -, Rn. 3, juris). Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27. Oktober 2016, I ZB 21/16) nunmehr entschieden.

Der Vollstreckungsauftrag vom 13.04.2019 enthält die Formulierung "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben". Der Gläubiger hat die Pfändung damit unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2018 - I-10 W 10/18 -, Rn. 3, juris).

Eben diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten. Dem Gerichtsvollzieher wird auch keine über die amtspflichtige Prüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO hinausgehende Prüfung abverlangt.

Insoweit hat das OLG Stuttgart (DGVZ 2017, 42 f) überzeugend ausgeführt:

"In den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 37) ist zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeführt:

"Eine Eintragung des Schuldners soll zudem erfolgen, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte (Aussichtslosigkeit).

Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger grundsätzlich eine Vollstreckung versuchen. Für eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis besteht zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anlass. Ergibt sich allerdings aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, dass auch mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erzielt werden kann, dann steht das (mindestens teilweise negative) Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits fest. Der Tatbestand der Nr. 2 umfasst dementsprechend nicht nur die Fälle, in denen das Vermögensverzeichnis überhaupt keine pfändbaren Gegenstände ausweist, sondern auch die praktisch sehr häufigen, in denen angesichts des Wertes der angegebenen Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers im Vollstreckungswege voraussichtlich nicht zu erzielen sein wird.

Der Tatbestand verlangt daher vom Gerichtsvollzieher eine Prognose. Diese Prognosekompetenz des Gerichtsvollziehers soll jedoch auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt bleiben, um komplexe (und entsprechend aufwändige und fehleranfällige) Bewertungsfragen und infolgedessen zu erwartenden erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu vermeiden. Im Zweifelsfall hat eine Eintragungsanordnung auf der Grundlage von Nr. 2 zu unterbleiben.

Eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit kann der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme der Vermögensauskunft treffen. Die Anordnung nach Nr. 2 wird dann in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen sein..."

Auch wenn diese von Amts wegen anzustellende Überprüfung nicht im Interesse des vollstreckenden Gläubigers erfolgt, sondern der Erstellung des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person dient, wird doch bei der von der Gläubigerin vorliegend formulierten aufschiebenden Bedingung keine weitere - unentgeltliche - Prüfungstätigkeit des Gerichtsvollziehers verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Sachpfändungsauftrags und damit den gebührenpflichtigen Beginn (Nr. 205 GVKostG-KV) des Pfändungsverfahrens bzw. das Nichtvorliegen des Vollstreckungsauftrags mangels Bedingungseintritts festzustellen.

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gerichtsvollzieher eine gebührenpflichtige Tätigkeit abverlangt wird, die über den Umweg der aufschiebenden Bedingung für den Vollstreckungsauftrag kostenfrei erlangt werden soll. Denn die amtspflichtige Überprüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gebührenfrei und ausreichend, um die Frage des Bedingungseintritts für die Durchführung des Pfändungsverfahrens ohne weiteren Aufwand beantworten zu können."

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Nichterhebung der Gerichtsvollzieherkosten gem. Nr. 604, 205 KV GvKostG in Fällen, in denen sich aus einem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben, für den Gerichtsvollzieher zu einem unbilligen Ergebnis führt. Ginge man auch in derart gelagerten Fällen davon aus, dass eine wirksame Bedingung nicht vorliegt, dann bliebe für bedingte Pfändungen kein Raum mehr und Modul K 3 liefe in der praktischen Anwendung leer. Dadurch wäre die vom Bundesgerichtshof bestätigte Dispositionsbefugnis des Gläubigers in unangemessener Weise beschränkt.

Die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin ist daher um die Gebühr KV 604/205 zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale KV 716 zu kürzen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG.

Die weitere Beschwerde war gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen.

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