LG Essen, Urteil vom 12.06.2019 - 27 KLs-71 Js 169/18-27/18
Fundstelle
openJur 2020, 32392
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte D wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i. H. v. 58.200,00 € wird hinsichtlich des Angeklagten D angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29a I Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, 54, 73 I StGB; 465 I StPO

Gründe

I.

Persönliche Verhältnisse

1.

Der Angeklagte ist am ... in C im Libanon geboren. Die Eltern des Angeklagten D kamen im Jahr 1985 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon nach Deutschland. Die Familie des Angeklagten wurde als asylberechtigt anerkannt. In Deutschland arbeitete der Vater zunächst als Autohändler und nahm später eine Tätigkeit im Grünflächenamt auf. Die Mutter des Angeklagten verstarb im April des Jahres 2017. Der Angeklagte hat vier Geschwister, wobei er das drittjüngste Kind seiner Eltern ist. Die Geschwister des Angeklagten verfügen über die deutsche Staatsangehörigkeit. Zu dem in F lebenden Vater hat der Angeklagte eine gute Beziehung.

In Deutschland besuchte der Angeklagte vier Jahre lang die Grundschule. Hiernach besuchte der Angeklagte die Hauptschule und schloss diese mit Qualifikation ab. Nach seinem Schulabschluss arbeitete der Angeklagte zehn Jahre bei einer Firma für Werkstoffrecycling.

Der Angeklagte führt eine Beziehung mit der Schwester des gesondert Verfolgten M, der M1. Der Angeklagte heiratete M1 im April 2017 nach islamischen Recht. Derzeit wird die Eheschließung nach deutschem Recht vorbereitet. Zusammen mit M1 hat der Angeklagte zwei Kindern, wobei eines neun und das andere vier Jahre alt ist. Der Angeklagte hat zudem eine weitere, inzwischen 22 Jahre alte Tochter aus einer vorherigen Beziehung.

Im Jahr 2006 wurde der Angeklagte aufgrund einer Verurteilung wegen einer Körperverletzung inhaftiert. Nach der Haftentlassung arbeitete der Angeklagte in einem Betrieb für Schrotthandel und später bei einem Entrümpelungsdienst. Im Jahr 2013 verstarb der Inhaber des Entrümpelungsunternehmens und vermachte den Betrieb dem Angeklagten und seinem Bruder D1. Offiziell leitete der Bruder des Angeklagten die Firma, da der Angeklagte im Rahmen seines Aufenthaltstitels über keine Erlaubnis für den Betrieb einer selbstständigen Tätigkeit verfügte. Die tatsächliche Leitung des Unternehmens oblag allerdings dem Angeklagten. Später fasste der Bruder des Angeklagten andere berufliche Pläne und machte sich selbstständig. Für den D1 trat der andere Bruder des Angeklagten, D2, in die Firma ein.

Der Angeklagte verfügt über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

2.

Der Angeklagte ist bislang ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.06.2019 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

a.)

Am 19.03.2004 verurteilte das Amtsgericht F1 den Angeklagten (...) wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

b.)

Mit Urteil vom 07.04.2009 verurteilte das Amtsgericht F1 den Angeklagten unter dem Aktenzeichen ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 €.

c.)

Das Amtsgericht F1 verurteilte den Angeklagten am 23.03.2010 (...) wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Beschluss des vom 27.11.2013 erlassen.

d.)

Mit Urteil vom 19.01.2017 verurteilte das Amtsgericht F1 (...) den Angeklagten wegen Sachbeschädigung sowie wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15,00 €.

II.

Feststellungen zur Sache

Im Sommer 2016 fanden durch die Polizei in F Ermittlungen in dem Verfahren ... der Staatsanwaltschaft F2 gegen verschiedene Mitglieder türkisch- bzw. libanesischkurdischer Clans, u.a. gegen Mitglieder der Familie E, die im Bereich B einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vornehmlich Marihuana und Kokain, betrieben, statt (sog. EK "Blüte"). Im Rahmen dieser Ermittlungen geriet auch der Angeklagte durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in den Fokus der Ermittlungsbeamten.

1.

Am 01.11.2016 kontaktierte eine unbekannt geblieben Person mit dem Rufnamen "X" den Zeugen E1 und teilte ihm mit, dass ein "B1" von diesem ein Kilo Marihuana erwerben wolle, wobei sowohl der Zeuge E1 als auch "X" wie zuvor abgesprochen und zwischen ihnen üblich es vermieden, am Telefon den tatsächlichen Gegenstand des Geschäftes konkret zu benennen. Der Zeuge E1 und die unbekannt gebliebene Person mit dem Namen "X" vereinbarten daraufhin, sich gegen 18.00 Uhr zu treffen und die Sache zu besprechen. Gegen 18.05 Uhr holte die unbekannt gebliebene Person mit dem Namen "X" den Zeugen E1 an seiner Wohnanschrift mit dem Pkw ab. Gegen 18.08 Uhr rief der Zeuge E1 den Angeklagten auf dessen Mobiltelefon an und forderte ihn auf, in seine Shishah-Bar zu kommen. Der Angeklagte begab sich dann zu der Bar, wo der Zeuge E1 ihm von dem geplanten Verkauf des Marihuanas erzählte und ihn anwies, die unbekannt gebliebene Person namens "X" zu dem Verkauf des Marihuanas zu begleiten. Der Angeklagte entschloss sich hierbei dem Zeugen E1 bei dem Verkauf des Marihuanas zu helfen und zusammen mit der unbekannt gebliebenen Person namens "X" die Verkaufsverhandlungen im Namen des Zeugen E1 zu führen. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge E1 weder über die für den Erwerb von Betäubungsmitteln noch für den Handel mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte.

Gegen 19.00 Uhr trafen sich die unbekannt gebliebene Person namens "X" und der Angeklagte im Auftrag des Zeugen E1 mit der unbekannt gebliebenen Person namens "B1" und verhandelten über den Ankauf des Kilogramms Marihuana. Als es Uneinigkeiten über den Preis für das Kilo Marihuana gab, rief der Angeklagte den Zeugen E1 an. Der Zeuge E1 sagte dem Angeklagten daraufhin, dass das Kilogramm 6.100,00 € kosten solle, wobei er - aus Angst davor, dass das Telefonat überwacht werden könnte - wie mit dem Angeklagten vorher abgesprochen und zwischen ihnen üblich, von dem Preis für "das Auto" sprach. Der Angeklagte teilte dem Zeugen E1 daraufhin mit, dass die Käufer mit dem Preis nicht einverstanden seien. Daraufhin übergab der Angeklagte das Telefon der unbekannt gebliebenen Person namens "X". Nach einem kurzen Gespräch nahm der Angeklagte das Telefon wieder an sich und der Zeuge E1 sagt ihm, dass er den Käufern einen Kaufpreis von 5.900,00 € anbieten soll. Nachdem der Angeklagte dieser Aufforderung nachgekommen war und die Käufer sich mit dem Preis einverstanden erklärt hatten, vereinbarten der Zeuge E1 über Zuhilfenahme des Angeklagten und der unbekannt gebliebenen Person namens "X" mit dem Käufer eine Übergabe des Marihuanas für den 03.11.2016.

Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass das verkaufte Marihuana lediglich einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol hatte.

2.

Der Angeklagte erwarb in dem Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2017 einmal pro Monat von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten verschiedene Mengen zwischen 300 Gramm und einem Kilogramm an Marihuana, um diese gewinnbringend weiterzuveräußern. Der unbekannt gebliebene Lieferant hatte dem Angeklagten zu diesem Zweck ein Mobiltelefon der Marke B2 überlassen, mit welchem er bei dem Angeklagten in regelmäßigen Abständen anfragte, ob dieser Marihuana erwerben wolle. Der Angeklagte wurde hierbei angewiesen, die Mitteilungen des unbekannt gebliebenen Lieferanten unmittelbar nach Erhalt der Nachrichten zu löschen. Die Kontaktaufnahme erfolgte ausschließlich durch den Lieferanten, dessen Telefonnummer auch nicht auf dem Mobiltelefon hinterlegt war. In dem Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2017 erwarb der Angeklagte insgesamt mindestens sechs Kilogramm Marihuana in monatlich abweichenden Teilmengen. In dem oben genannten Zeitraum erwarb der Angeklagte mindestens einmal eine Menge von einem Kilogramm und mindestens einmal eine Menge von 500 Gramm Marihuana von dem unbekannt gebliebenen Litauer. Das erworbene Marihuana hatte einem Wirkstoffgehalt von 20,1 % Tetrahydrocannabinol. Der Angeklagte zahlte hierbei einen Preis von 3,40 € pro Gramm Marihuana an den unbekannt gebliebenen Lieferanten. Das erworbene Marihuana veräußerte der Angeklagte gewinnbringend an verschiedene Abnehmer. An den gesondert Verfolgten S veräußerte der Angeklagte eine Gesamtmenge von 400 Gramm Marihuana in vier monatlichen Portionen von jeweils 100 Gramm zu einem Preis von 8,00 € pro Gramm. An den gesondert verfolgten G, der mit einer Schwester der Frau des Angeklagten liiert ist, veräußerte der Angeklagte in dem oben genannten Zeitraum insgesamt 500 Gramm Marihuana zu einem Preis von 8,00 € pro Gramm. Die gesondert Verfolgten S und G behielten ein Teil des von dem Angeklagten erworbene Marihuanas für den Eigenkonsum und veräußerten den Rest an andere Abnehmer gewinnbringend zu einen Preis von 10,00 € pro Gramm weiter.

Die übrige Menge verkaufte der Angeklagte an verschiedene andere Abnehmer. Von allen anderen Abnehmern, mit Ausnahme der gesondert Verfolgten S und G, verlangte der Angeklagte hierbei einen Preis von 10,00 € pro Gramm.

Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass er weder die für den Erwerb von Betäubungsmitteln noch für den Handel mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte. Der Angeklagte tat dies, um sich von den Einnahmen eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.

Mit Beschluss vom 01.12.2017 ordnete das Amtsgericht F1 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten an. Am 07.12.2017 gegen 06.00 Uhr erfolgte sodann die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten hat, wurde vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung der Wohnung stellten die Polizeibeamten unter anderem eine Bauchtasche mit insgesamt 12.420,00 €, weiteres Bargeld i.H.v. 1.765,00 €, eine Goldkette mit einem Anhänger aus 585er Gold, zwei S1 Armbanduhr in stahlfarben (Nr. ...) sowie mehrere Mobiltelefone sicher. Am 07.12.2017 wurde der Angeklagte zudem sowohl gegen 14.27 Uhr als Beschuldigter vernommen und machte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch. Am 08.12.2017 erfolgte eine erneute Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter. Im Rahmen dieser Vernehmung machte der Angeklagte Angaben zu den Verkäufen von Marihuana an die gesondert Verfolgten S und G. Des Weiteren machte der Angeklagte Angaben zu der Person von welcher er das Marihuana bezieht. Der Angeklagte beschrieb das Aussehen der Person, benannte das Autokennzeichen des Fahrzeuges der Person sowie die Modalitäten der Kontaktaufnahme und der Übergabe. Der Angeklagte bot zudem an, dass er ein Treffen mit dieser Person ausmachen könne, um eine Festnahme durch die Polizei zu ermöglichen. Eine Überprüfung des von dem Angeklagten benannten Autokennzeichens durch die Polizei ergab allerdings, dass dieses Kennzeichen in den letzten acht Jahren nicht vergeben wurde. Die Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons der Marke B2 vom 10.04.2018 ergab, dass keine Daten auf der SIM-Karte hinterlegt waren.

Am 19.04.2018 fand eine weitere Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Angeklagten statt. Im Rahmen dieser Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und der von ihm angemieteten Garagen am 19.04.2018 wurden mehrere werthaltige Gegenstände sichergestellt. Hierzu gehörte unter anderem der von dem Angeklagten genutzte PKW E2 mit der FIN: ... und dem amtlichen Kennzeichen ..., vier dazugehörige Reifen mit Felgen, ein Quad der Marke K mit der FIN: ... Sämtliche der bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände hatte dieser mit dem Erlös aus der Veräußerung des Marihuanas bezahlt.

III.

Beweiswürdigung

1. Zu den persönlichen Verhältnissen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf die eigenen Angaben des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.06.2019.

2. Zum Tatgeschehen:

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie mit den Feststellungen zur Sache im Einklang stehen, sowie ansonsten auf den Angaben der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen G1, Kriminalkommissarin H und Kriminalhauptkommissar C1 sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und im Übrigen auf der Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Ursprung der Ermittlungsmaßnahmen gegen den Angeklagten beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar G1. Der Zeuge bekundete, dass er in erheblichem Umfang an der Tätigkeit der "EK Rose" beteiligt war und vermochte sich konkret an die einzelnen Abschnitte des Ermittlungsverfahrens zu erinnern. Der Zeuge schilderte den Gang des Ermittlungsverfahrens anschaulich und konnte sich detailliert an den Ursprung und den Fortgang der Ermittlungen erinnern.

a.)

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zur Sache zu dem Geschehen vom 01.11.2016 beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, auf den Angaben des Zeugen E1, soweit diese glaubhaft waren, sowie auf den durchweg glaubhaften Angaben der Zeugen G1, H und C1, als auch auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen aus der Telekommunikationsüberwachung.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich mit dem Zeugen E1 getroffen habe und auch bei dem Treffen mit der Person namens "B1" zugegen gewesen sei. Das Geschäft habe er allerdings nicht vermittelt. Er habe sich allerdings gedacht, dass es bei dem Geschäft um den Verkauf von Marihuana gehandelt hätte. Der Angeklagte räumte zudem ein, dass er derjenige gewesen sei, welcher den Zeugen E1 von dem Treffen mit der Person namens "B1" am 01.11.2016 gegen 19.08 Uhr angerufen habe ("UmP2" in der übersetzen Verschriftlichung des Telefongespräches, Bl. 6 SLO). Die Angaben des Angeklagten sind soweit sie den Feststellungen zur Sache entsprechen glaubhaft. Die Überzeugung der Kammer, dass Gegenstand des Geschäftes tatsächlich der Verkauf von einem Kilo Marihuana gewesen ist, folgt insoweit aus den Angaben des Zeugen E1, soweit diesen gefolgt werden konnte, aus den glaubhaften Angaben der Zeugen G1, H und C1 sowie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Übersetzung und Verschriftung der TKÜ-Maßnahme vom 01.11.2016 (Bl. 1 - 8 SLO) sowie der Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung vom 01.11.2016 mit den Korrelationsnummern ..., ..., ..., ..., ... und ... .

Der Zeuge E1 gab insoweit glaubhaft an, dass er in dem betroffenen Zeitraum mit Marihuana Handel getrieben habe. Soweit der Zeuge im Übrigen eine Beteiligung an dem Geschäft von sich wies, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. Dass der Zeuge E1 in dem Zeitraum tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, ergibt sich des Weiteren aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar G1, welcher im Rahmen seiner Zeugenvernehmung das Ergebnis der damaligen Ermittlungen gegen den Zeugen E1 im Rahmen der "EK Rose" schilderte. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Gegenstands des Geschäftes folgt weiter aus dem Inhalt der in Augenschein genommenen und im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung. Die Gespräche finden sämtlich in der arabischen Sprache statt, so dass sich die Kammer zur Übersetzung der Telefonate in der Hauptverhandlung des Dolmetschers Herrn L als Sachverständigen bedient hat. Der Dolmetscher hatte die Gespräche zuvor schriftlich übersetzt und übersetzte sie ein weiteres Mal im Rahmen der Hauptverhandlung nach nochmaligen Anhören. Die Übersetzungen des Dolmetschers erschienen der Kammer durchweg nachvollziehbar und inhaltlich plausibel. Den Anfang der Telekommunikationsüberwachung bildet ein Gespräch vom 01.11.2016, 15.55 Uhr bis 15.56 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 1 SLO) zwischen dem Zeugen E1 und dem unbekannt gebliebenen Person namens "X", in welchem der "X" dem Zeugen E1 mitteilt, dass ein gewisser "B1" angerufen habe und etwas möchte. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem als "UmP1" bezeichneten Sprecher um den Zeugen E1 handelt, folgt aus dessen eigenen Angaben. Der Zeuge E1 bekundete insoweit nach Anhören des Telefonates, dass das Telefongespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 01.11.2016, 17.27 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 3 SLO) mit ihm geführt worden sei. Bei den anderen Gesprächen gab der Zeuge E1 zum Teil pauschal an, dass er sich nicht erinnern könne, ob er der eine Sprecher gewesen sei. Der überwachte Anschluss in sämtlichen der Telefongespräche vom 01.11.2016 ist identisch (...). Nach den glaubhaften Angaben des Kriminalhauptkommissar G1 wurde der Telefonanschluss des Zeugen E1 überwacht. Des Weiteren wird der Gesprächspartner mit der Telefonnummer ... sowohl im Gespräch vom 01.11.2016, 15.56 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 2 SLO) als auch in dem Gespräch vom 01.11.2016, 19.08 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 6 SLO) mit "N" angeredet.

Inhaltlich sagt der "X" in dem Gespräch vom 01.11.2016, 15.55 Uhr bis 15.56 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 1 SLO), dass er "nix" habe und der "B1" frage, ob es (etwas) gäbe. Das Gespräch wird dann unterbrochen und um 15.56 Uhr fortgesetzt (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 2 SLO). In diesem Gespräch bestätigt der Zeuge E1, dass es noch etwas gäbe und man vereinbart ein Treffen um 18.00 Uhr. Bei dem Gespräch vom 01.11.2016, 19.08 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 6 SLO) handelt es sich ausweislich des Inhaltes des Gespräches um ein Gespräch zwischen dem Zeugen E1 ("UmP1"), dem Angeklagten ("UmP2") und einer dritten Person ("UmP3"). Aus dem Zusammenhang des Gespräches ergibt sich, dass man im Namen des Zeugen E1 ein Kilogramm Marihuana an dritte Personen, die ebenfalls anwesend sind, verkaufen möchte. Die Beteiligten sprechen zwar in dem Telefonat von dem "Preis vom Auto", hierbei handelt es sich aber nach der Überzeugung der Kammer um ein konspirativ gewähltes Synonym, welches für den Fall einer Überwachung des Telefonanschlusses gewählt wurde. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G1 ist dies - auch unter Verwendung des Synonyms "Auto" - eine übliche Vorgehensweise bei dem Handel mit Betäubungsmitteln. Dass es tatsächlich nicht um den Verkauf eines Autos geht ergibt sich insoweit auch aus dem Kontext der geführten Telefonate. So fragt der "X" im Telefonat vom 01.11.2016, 15.55 Uhr bis 15.56 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 1 SLO) ob es (etwas) gäbe, da er nichts mehr habe, was der Zeuge E1 ohne weitere Nachfrage bejaht. Eine solche indifferente Frage wäre bei einem Fahrzeugverkauf nicht ausreichend, um diese konkret beantworten zu können. Weder der Angeklagte noch der Zeuge E1 waren zudem im Autohandel tätig. Aus dem Gespräch vom 01.11.2016, 19.08 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 6 SLO) ergibt sich weiter, dass der Verkaufsgegenstand bei den Verhandlungen nicht vor Ort gewesen ist (UmP1: " Sag ihm, so übermorgen werde ich es ihm holen, kein Problem"), was im Falle eines Autokaufs ebenfalls nicht üblich wäre. Darüber hinausgehend handelt es sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G1, H und C1 bei einem verhandelten Preis von 5.900,00 € bis 6.100,00 € um eine übliche Preisspanne für ein Kilogramm Marihuana.

Soweit der Angeklagte sich entgegen der Feststellungen zur Sache dahingehend eingelassen hat, dass er bei dem Betäubungsmittelgeschäft nicht vermittelnd aufgetreten sei, werden seine Angaben durch das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung widerlegt. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er der als "UmP2" bezeichnete Sprecher im Rahmen der Telefonaufzeichnung gewesen sei. Aus der Telekommunikationsüberwachung vom 01.11.2016, 19.08 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 6 SLO) ergibt sich insoweit, dass diese Person an der Vermittlung der Preisverhandlungen gegenüber dem Zeugen E1 einen maßgeblichen Anteil hatte. So ruft der Angeklagte ("UmP2") den Zeugen E1 an, welcher sodann ohne einleitende Worte nach dem Preis fragt. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Zeuge E1 und der Angeklagte bereits wussten, was Gegenstand des Telefonates ist. Der Zeuge E1 weist den Angeklagten sodann an, den dritten Personen mitzuteilen, dass er 6.100,00 € haben will ("Sag ihm... sag ihm er will 6.100, er!"). Der Angeklagte entgegnet daraufhin: "Ja, doch, aber... die Leute sind damit nicht einverstanden". Nachdem zwischenzeitlich der Zeuge E1 mit der als "UmP3" bezeichneten Person gesprochen hat, bekommt der Angeklagte das Telefon erneut und der Zeuge E1 teilt ihm mit: "Schluss, sag ihm 5.900,00 €, aber lass ihn nicht darüber sprechen (unverständlich)", woraufhin der Angeklagte entgegnet "In Ordnung, los". Daraufhin übergibt der Angeklagte das Telefon erneut an die als "UmP3" bezeichnete Person, welcher ebenfalls mit dem Zeugen E1 spricht. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte mit den potentiellen Ankäufern über den Preis für die Ware gesprochen haben muss und ihnen auch den letzten Preis zusammen mit der UmP3 mitgeteilt hat.

Dass der Angeklagte vorliegend wusste, dass es sich bei dem Geschäft um den Verkauf von Betäubungsmitteln handelte räumte er im Rahmen der Hauptverhandlung ein. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Willens des Angeklagten, dem Zeugen E1 bei dem Verkauf behilflich zu sein, folgt aus den objektiven Tatumständen.

Die Überzeugung der Kammer, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E1 eine Absprache zu dem bevorstehenden Geschäftes in der Shishah-Bar des Zeugen E1 erfolgte und dass er wusste, dass der Zeuge nicht über die für die Veräußerung von Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Telekommunikationsüberwachung sowie aus den objektiven Umständen des Tatgeschehens. So findet am 01.11.2016 gegen 18.07 Uhr (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 5 SLO) ein Gespräche zwischen dem Zeugen E1 und dem Angeklagten statt, wobei die Zuordnung der Sprecher anhand der teilnehmenden Mobilfunkanschlüsse möglich ist (s.o.), in welchem der Zeuge E1 den Angeklagten auffordert in seine Shishah-Bar zu kommen. Der Angeklagte stimmt dem Treffen zu. Das nächste Telefonat findet gegen 19.08 Uhr statt (Überwachter Anschluss: ... - Partnernummer: ...; Korrelationsnummer ..., Bl. 6 SLO). Aus dem Gesprächsinhalt ergibt sich, dass der Angeklagte über das Thema des Treffens Bescheid wusste. Dies ist lediglich im Fall einer vorherigen Absprache möglich.

Die Kammer ist zugunsten für den Angeklagten davon ausgegangen, dass das veräußerte Marihuana lediglich einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC hatte, was einem Wirkstoffgehalt einer minderwertigen Menge entspricht (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel, Rn. 9).

b.)

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zur Sache hinsichtlich des von dem Angeklagten betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln beruhen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben der gesondert Verfolgten G und S sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der Anklagevorwurf zutreffend sei. Er im Zeitraum von Mai 2017 bis September 2017 sechs bis sieben Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf von einem ihm nicht näher bekannten Litauer erworben habe. Die Kontaktaufnahme sei hierbei stets durch ein ihm überlassenes Mobiltelefon der Marke B2 erfolgt. Eine Kontaktaufnahme sei immer durch den Litauer erfolgt. Eingehende Nachrichten habe er weisungsgemäß sofort gelöscht. Er habe für das Gramm Marihuana 3,40 € bezahlt. Die Betäubungsmittel habe er dann an die gesondert Verfolgten G und S sowie an weitere Abnehmer zu einem Preis von 5,50 € pro Gramm weiterveräußert. Die Betäubungsmittel habe er stets von dem gleichen Händler zu dem gleichen Preis bezogen. Es habe mehrere regelmäßige Abnehmer gegeben, die zum Teil kleinere Mengen von ihm bezogen hätten. Zu den weiteren Abnehmern machte der Angeklagte keine Angaben.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sie im Einklang mit den Feststellungen zur Sache steht, zu zweifeln. Insbesondere steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere den Angaben der gesondert Verfolgten S und G, den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung.

Soweit die Feststellungen zur Sache über die Einlassung des Angeklagten hinausgehen oder im Widerspruch zueinander stehen, stützt die Kammer ihre Überzeugung aus der übrigen Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten zum Verkaufspreis der veräußerten Betäubungsmittel nicht zutreffen. Die Überzeugung der Kammer insoweit beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H. Die Zeugin bekundete glaubhaft, dass der Angeklagte in seinen Preisangaben im Rahmen seiner Vernehmungen variierte. So gab er zunächst an, die Betäubungsmittel für 5,30 € bis 5,40 € pro Gramm erworben zu haben und diese dann für 5,50 € pro Gramm veräußert zu haben. Diese Angaben korrigierte der Angeklagte in einer späteren Vernehmung dahingehend, dass er den Ankaufspreis mit 3,40 € pro Gramm bezifferte. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H handelt es sich bei dem benannten Verkaufspreis um einen sehr günstigen Preis, der von den üblichen Preisen erheblich abweiche. Diese Einschätzung erscheint der Kammer glaubhaft, da sie sich mit der Einschätzung der Kammer deckt. Bei Kleinmengen liegt der Grammpreis für Marihuana insoweit zwischen 5,00 € und 15,00 €. Der Durchschnittspreis im Jahr 2016 betrug 10,00 € (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel, Rn. 13). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das von dem Angeklagten veräußerte Marihuana eine sehr gute Qualität innehatte. Mit einem Wirkstoffgehalt von 20,1 % THC lag das Marihuana deutlich über den im Jahr 2016 üblichen Durchschnittswirkstoffgehalt von je nach Qualität bis zu 14 % THC (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 17). Zudem gaben die gesondert Verfolgten S und G an, dass sie das Marihuana für 10,00 € an ihre Abnehmer veräußert haben. Vor diesem Hintergrund erscheint der von dem Angeklagten benannte Verkaufspreis von 5,50 € pro Gramm ebenfalls unrealistisch. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Verlaufspreis geschätzt. Hierbei hat sich die Kammer hinsichtlich des von dem Angeklagten geforderten Preises an Endverbraucher an dem von den gesondert Verfolgten S und G geforderten Preis für das Marihuana gleicher Qualität von 10,00 € pro Gramm orientiert. Im Fall der Veräußerung an die gesondert Verfolgten S und G, wie z.B. die gesondert Verfolgten S und G schätzt die Kammer den Verkaufspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere den Verkaufspreisen der gesondert Verfolgten S und G sowie aufgrund der Qualität der Betäubungsmittel - auf 8,00 € pro Gramm. Im Übrigen schätzt die Kammer mangels den Verkaufspreis anderweitiger Anhaltspunkte auf 10,00 € pro Gramm entsprechend dem Preis, welchen die gesondert Verfolgten S und G von ihren Abnehmern verlangten. Dies scheint insbesondere deshalb plausibel, da der Angeklagte ansonsten in Konkurrenz zu den gesondert Verfolgten S und G treten würde. Da der Angeklagte und die gesondert Verfolgten G und S örtlich einen gleichen Abnehmerkreis haben und auch untereinander bekannt sind, sind derartige Preisschwankungen, wie von dem Angeklagten behauptet (5,50 € pro Gram zu 10,00 € pro Gramm) abwegig.

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes der bei dem Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel beruht auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes vom 01.06.2018. Untersuchungsgegenstand waren die bei dem gesondert Verfolgten G aufgefundenen Betäubungsmittel, welche dieser nach eigenen glaubhaften Angaben von dem Angeklagten bezogen hatte. Da der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Betäubungsmittel stets vom gleichen Lieferanten und zu dem gleichen Preis erworben hat, ist die Kammer davon überzeug, dass die von dem Angeklagten erworbenen und sodann veräußerten Mengen an Marihuana alle dieselbe Qualität hatten.

c.)

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Ergebnisses der bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchungen und der sichergestellten Gegenstände beruht auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Festnahmebericht vom 07.12.2017 (Bl. 132 d.A.) sowie dem Sicherstellungsbericht vom 19.04.2017 (SB Finanzermittlungen Bl. 77 ff.).

Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass die Angaben des Angeklagten - insbesondere das Kfz-Kennzeichen - nicht zur Ermittlung des von ihm benannten Betäubungsmittelverkäufers geführt haben beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H und C1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 05.06.2019 (Anlage I zum Protokolle vom 07.06.2019). Beide Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass sie sich sicher seien, dass die Überprüfung des von dem Angeklagten benannten Autokennzeichens unmittelbar nach dessen Benennung erfolgt ist. Beide erklärten glaubhaft, dass lediglich aus Versehen in der Akte damals kein Vermerk darüber aufgenommen worden sei. Die Angaben der Zeugen erscheinen glaubhaft, da sie den Sachverhalt übereinstimmend darstellen und konkrete Erinnerungen an die Halterabfrage hatten. Beide erläuterten zudem übereinstimmend, dass dies auch der üblichen polizeilichen Vorgehensweise bei solchen Angaben entsprechen würde. Bezüglich der Auswertung der SIM-Karte des Mobiltelefons der Marke B2 beruht die Überzeugung der Kammer auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Asservatenauswertung vom 10.04.2018 (Bl. 318 d.A.).

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbes der sichergestellten Wertgegenstände beruht auf den objektiven Umständen des Tatgeschehens. Der Angeklagte und seine Familie bezogen in dem Zeitraum des Tatgeschehens Sozialleistungen. Insoweit erscheint es nicht plausibel, dass die werthaltigen Gegenstände aus Mittel finanziert worden sind, die nicht im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stehen. Dies gilt auch für das bei dem Angeklagten aufgefundene Bargeld i.H.v. insgesamt 14.185,00 €. Die Kammer hat auch keinerlei Feststellungen zu anderen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten in dem dem Urteil zugrundeliegenden Tatzeitraum treffen können, so dass sie deshalb und auch wegen der Auffindesituation des Bargeldes davon ausgeht, dass das aufgefundene Bargeld aus den hier gegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften stammt.

IV.

Rechtliche Würdigung

1.

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen im Tatgeschehen vom 01.11.2016 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29a I Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht, indem er im Auftrag des Zeugen E1 sich an den Verhandlungen zum Verkauf von einem Kilogramm Marihuana beteiligte.

Die nach den Feststellungen zur Sache festgestellte Beteiligung des Angeklagten an dem Verkauf des Kilogramms stellt vorliegend eine Förderung der Haupttat des Zeugen E1 dar. Der Angeklagte ist vorliegend zumindest als Bote für den Zeugen E1 tätig geworden, der dafür nicht an dem Ort der Verhandlungen anwesend sein und als Verkäufer der Betäubungsmittel in Erscheinung treten musste.

Bei Marihuana handelt es sich um Betäubungsmittel i.S.d § 1 I BtmG i.V.m. Anlage I zum BtmG. Über die zum Handel der Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis i.S.d. § 3 I BtmG verfügte der Zeuge E1 nach den Feststellungen zur Sache nicht. Aufgrund des zugunsten des Angeklagten angenommenen Wirkstoffgehaltes von insgesamt 5 %, handelt es sich bei der zum Verkauf angebotenen Menge von 1000 Gramm Marihuana um eine nicht geringe Menge (50 Gramm THC). Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC (Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, § 29a Rn 58) wird insoweit überschritten.

2.

Durch den Ankauf von insgesamt sechs Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat sich der Angeklagte zudem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen nach §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29a I Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

Bei Marihuana handelt es sich um Betäubungsmittel i.S.d § 1 I BtmG i.V.m. Anlage I zum BtmG. Über die zum Besitz der Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis i.S.d. § 3 I BtmG verfügte der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache nicht. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten hatte dieser im Tatzeitraum jeden Monat mindestens eine Menge von 300 Gramm Marihuana erworben und dieses dann auch vollständig weiterverkauft. Aufgrund des festgestellten Wirkstoffgehaltes von insgesamt 20,1 %, handelt es sich bei dieser Menge Marihuana jeweils um eine nicht geringe Menge (bei 300 Gramm Marihuana = 60,3 Gramm THC). Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC (Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, § 29a Rn 58) wird bei einem Wirkstoffgehalt von 20,1 % THC insoweit bereits bei der geringsten Ankaufmenge von 300 Gramm Marihuana deutlich überschritten.

Zwischen den einzelnen Delikten liegt Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB vor.

V.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

1.

Der Strafrahmen war hinsichtlich des achtfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem § 29a I Nr. 2 BtmG zu entnehmen, welcher als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a II BtmG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der angekauften Menge, dem überdurchschnittlich hohem Wirkstoffgehalt sowie aufgrund der Anzahl und der Dauer des An- und Verkaufs des Marihuanas durch den Angeklagten an verschiedene Abnehmer abzulehnen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass auch bestimmte Umstände für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a II BtmG sprechen, wie z.B. das frühzeitige Geständnis des Angeklagten, der Umstand, dass es sich "lediglich" um Marihuana und kein anderes Betäubungsmittel gehandelt hat, sowie die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten. In der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung weicht die Tat allerdings auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht derart erheblich von einem durchschnittlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Strafandrohung unangemessen und eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt erscheint.

Der Strafrahmen war zudem nicht gem. § 31 I Nr. 1 BtmG zu verschieben. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtmG sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat der Angeklagte mit seinen Informationen nicht wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtmG aufgedeckt werden konnte. Hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu seinen Abnehmern - insbesondere den gesondert Verfolgten S und G - gilt, dass die Abnehmer, welche der Angeklagte konkret benannt hat, den Ermittlungsbehörden bereits bekannt gewesen sind. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtmG setzt insoweit voraus, dass sich durch die Angaben des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden verbessert hat (Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, BtMG § 31 Rn. 87). Der Zeuge C1 bekundete insoweit glaubhaft, dass zum Zeitpunkt der Angaben des Angeklagten am 08.12.2017, die gesondert Verfolgten S und G bereits durch die Telekommunikationsüberwachung als Tatverdächtigte geführt wurden. Am 07.12.2017 fanden insoweit auch die Durchsuchungen der Wohnungen der gesondert Verfolgten S und G statt. Der gesondert Verfolgte G ließ sich zudem bereits am 07.12.2017 geständig gegenüber den Ermittlungsbeamten hinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Mengen an Betäubungsmitteln ein. Angaben zu den Mengen, die an die gesondert Verfolgten S konkret verkauft wurden, erfolgten erst im Rahmen der Hauptverhandlung.

Auch die Angaben des Angeklagten zu dem Lieferanten rechtfertigen nicht die Anwendung des § 31 I Nr. 1 BtmG. Die Angaben zu der Personenbeschreibung des Lieferanten, dem von ihm verwendeten Autokennzeichens und die Angaben zur Kontaktaufnahme haben jeweils keinen Aufklärungserfolg erbracht. Das von dem Angeklagten benannte Autokennzeichen ist nach den Ermittlungen der Polizeibeamten seit acht Jahren nicht vergeben worden. Die Auswertung des Mobiltelefons erbrachte zudem keine weiteren Erkenntnisse. Die von dem Angeklagten geäußerten Beschreibungen zur Person des Lieferanten waren zudem isoliert nicht geeignet, einen hinreichenden Ermittlungserfolg zu versprechen. Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig, weil die Angaben des Täters vage, inhaltsleer, unzureichend und zu allgemein sind, so sind die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 nicht gegeben (Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 133).

Auch die von dem Angeklagten angebotene Teilnahme an einem Scheinkauf begründet keine Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtmG. Die Polizeibeamten haben insoweit zurecht von der Durchführung eines Scheinkaufs abgesehen. Die Strafverfolgungsbehörden sind zwar grundsätzlich verpflichtet, den Angaben des Täters nachzugehen nach §152 II, 160, 163 StPO, aber Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Ermittlungsbehörden ist insoweit, dass die Angaben hinreichend konkret sind, so dass sie als Ermittlungsansatz in Betracht kommen (BGH, NStZ 1984, 28; Weber BtMG, § 31 Rn. 133). So bestand vorliegend ausreichender Anlass dafür, an der Möglichkeit der Durchführung eines Scheinkaufs zu zweifeln. Die Angaben des Angeklagten zu dem Lieferanten führten insoweit bereits nicht zu einem hinreichenden Ermittlungsansatz. Des Weiteren war dem Angeklagten nach seinen eigenen Angaben nicht möglich, den Lieferanten zu kontaktieren. Eine Kontaktaufnahme seitens des Lieferanten fand zudem ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons B2 vom 10.04.2018 ebenfalls nicht statt. Die Auswertung ergab insoweit, dass zwischen der Inhaftierung des Angeklagten am 07.12.2017 bis zur Auswertung der SIM-Karte des Mobiltelefons am 10.04.2018 keine Kontaktaufnahme seitens des Lieferanten stattgefunden hat. Des Weiteren bekundete der Zeuge C1 glaubhaft und für die Kammer nachvollziehbar, dass neben den vagen Angaben des Angeklagten ein weiterer Grund dafür, von der Durchführung eines Scheingeschäft durchzuführen, Abstand genommen wurde, da der Angeklagte in Haft genommen wurde und sich dieser Umstand erfahrungsgemäß schnell in der Betäubungsmittelszene herumspricht. Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig, weil die Angaben des Täters - wie hier - vage, inhaltsleer, unzureichend und zu allgemein sind, so scheidet eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtmG demgemäß aus.

Insgesamt erreichen die Angaben des Angeklagten und das Angebot zu Mitwirkung eines Scheingeschäftes lediglich die Qualität von Aufklärungsbemühungen, welche nicht eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 BtmG rechtfertigen, sondern im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden können (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, § 31 Rn. 45).

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b I Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a II Nr. 7 StPO, welche grundsätzlich neben einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtmG möglich ist (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, § 31, Rn. 13), scheidet aus den obigen Erwägungen ebenfalls aus.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bereits im Ermittlungsverfahren geständig zu den Tatvorwürfen eingelassen hat. Diesem Geständnis kommt insoweit auch ein hoher Stellenwert zu, da der Angeklagte konkrete Angaben zu den erworbenen und verkauften Mengen machte. Durch die geständige Einlassung des Angeklagten wurde zudem eine umfangreiche Beweisaufnahme obsolet. Weiter waren zugunsten des Angeklagten dessen Aufklärungsbemühungen hinsichtlich seines Lieferanten und sein Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Insbesondere zeigte sich der Angeklagte reuig und war bemüht, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er "lediglich" mit Marihuana, einer weichen Drogen, gehandelt hat. Einschränkend war insoweit allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich um Marihuana mit einem überdurchschnittlich hohen Wirkstoffgehalt handelte.

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits vorbestraft ist. Eine der vorliegenden Vorstrafen ist zudem ebenfalls dem Betäubungsmittelrecht zuzuschreiben. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Straftaten vorliegend über einen Zeitraum von acht Monaten begangen hat (Tatserie).

Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von einem Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich der übrigen sieben Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält die Kammer unter Abwägung der oben genannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von jeweils

einem Jahr

für tat- und schuldangemessen.

2.

Hinsichtlich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war der Strafrahmen ebenfalls dem § 29a I Nr. 2 BtmG zu entnehmen, welcher als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat zunächst erneut geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a II BtmG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund der gegenständlichen Menge abzulehnen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass auch hier für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a II BtmG spricht, dass sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen hat und sein ihm nachweisbarer Tatbeitrag sich auf eine bloße Botentätigkeit reduziert. In der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung weicht die Tat allerdings auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht derart erheblich von einem durchschnittlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Strafandrohung unangemessen und eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt erscheint.

Gem. §§ 27 II 2, 49 I StGB war eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, so dass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe auszugehen war.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten als gering zu bewerten ist.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist.

Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

zehn Monaten

für tat- und schuldangemessen.

3.

Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer unter erneuter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von sechs Monaten hinsichtlich des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

als tat- und schuldangemessen erachtet.

VI.

Sonstige Entscheidungen

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. insgesamt 58.200,00 € war zulasten des Angeklagten nach § 73 I StGB anzuordnen.

Der Angeklagte hat durch die rechtswidrige Veräußerung von insgesamt sechs Kilogramm Marihuana insgesamt 58.200,00 € erlangt. Von den sechs Kilogramm veräußerte der Angeklagte insgesamt 900 Gramm an die gesondert Verfolgten S und G zu einem Preis von 8,00 € pro Gramm (400 Gramm an den gesondert Verfolgten S und 500 Gramm an den gesondert Verfolgten G). Hierdurch erlangte er einen Betrag i.H.v. 7.200,00 €. Die Übrigen 5.100 Gramm veräußerte der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache zu einem Preis von 10,00 € pro Gramm an verschiedene Abnehmer. Hierdurch erlangte der Angeklagte 51.000,00 €. Insgesamt ergibt sich demgemäß ein Betrag i.H.v. 58.200,00 € (51.000,00 € + 7.200,00 €), welchen der Angeklagte durch die Veräußerung des Marihuanas erlangt hat.

Von diesem Betrag sind hierbei noch die Erlöse durch die noch erfolgende Versteigerung der bei dem Angeklagten sichergestellten Wertgegenstände (zwei S1 Armbanduhr, PKW E2 mit der FIN: ... und dem amtlichen Kennzeichen ..., vier dazugehörige Reifen mit Felgen, das Quad der Marke K mit der FIN: ...). Diese Gegenstände sind nach den Feststellungen zur Sache mit dem durch den Verkauf des Marihuanas erlangten Geldes bezahlt worden und unterliegen insoweit ebenfalls der Einziehung. Der Angeklagte hat sich mit der Einziehung dieser Gegenstände einverstanden erklärt.

Das bei dem Angeklagten aufgefundene Bargeld stammt nach den Feststellungen zur Sache ebenfalls aus den hier gegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften und ist insoweit ebenfalls anzurechnen und abzuziehen.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, II, 465 I 1 StPO.

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