LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.04.2020 - 1 O 278/18
Fundstelle
openJur 2020, 32374
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus mit der Anschrift XXX.

Unter dem 28.12.2016 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das vorbenannte Einfamilienhaus. Versicherungsbeginn war der 01.01.2017 um 0:00 Uhr. Auf diesen finden die Musterbedingungen der VGB 2013 Anwendung. Diese bestimmen in § 4 Ziff. 3 lit a:

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer (Hochwasser)

bb) Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel)

cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)

In der Nacht vom 29.04. auf den 30.04.2018 kam es während eines Unwetters im Großraum Hückelhoven zu einem Regenereignis. Ein Kellerlichtschacht des Wohngebäudes lief mit Niederschlagwasser voll. In die Kellerinnenräume drang Wasser ein.

Am 01.05.2018/02.05.2018 meldete die Lebensgefährtin des Klägers - die Zeugin XXX - den eingetretenen Schaden an die Beklagte. Die Beklagte schickte darauf im Rahmen einer Ortsbegehung am 16.05.2018 einen Mitarbeiter - den Zeugen XXX - zum Grundstück des Klägers, welcher mit der Zeugin XXX die Schäden im Keller besichtigte. Dieser kam zu der Schlussfolgerung, dass die eingetretenen Schäden im Keller nicht durch eingedrungenes Regenwasser, sondern durch das in das Mauerwerk eingedrungene Grundwasser entstanden seien. Eine Eintrittsverpflichtung der Beklagten bestünde deswegen nicht.

Der Kläger beauftragte sodann einen Privatsachverständigen. Dieser nahm die Kellerräume sowie das Grundstück des Klägers am 18.05.2018 in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Schadensursache um den Eintritt von Niederschlagswasser in Folge von Starkregen handle.

Der Kläger beauftragte verschiedene Handwerker mit Trocknungs- und Schadensbeseitigungsarbeiten. Die ihm für die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.403,14 Euro macht der Kläger mit der Klageforderung zu 1) geltend. Dazu gehören die Kosten für die behelfsmäßige Überbauung des Kellerlichtschachtes mit einem Dach sowie Betonumrandung des Kellerschachtes, der Abdichtung von in Folge des Einsatzes der Trocknungsgeräte entstandenen Löcher im Fußboden der Kellerräume, dem Einsatz von Trocknungsgeräten und den durch den Einsatz dieser entstandenen Mehrstromverbrauch, sowie die Kosten für die Anfertigung der Sachverständigenstellungnahme.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.07.2018 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Anerkennung ihrer Einstandspflicht für den Versicherungsfall auf.

Die oben aufgeführten Schadenspositionen verlangte der Kläger mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2018 von der Beklagten. Hierauf reagierte die Beklagte mit ablehnendem Schreiben vom 12.07.2018.

Der Kläger behauptet, das Wasser sei am Schadenstag durch einen Kellerlichtschacht in das Wohngebäude eingedrungen. Der Keller sei daraufhin weiträumig und in mehreren cm Höhe überflutet gewesen. Im Einzelnen sei das Niederschlagswasser zuerst in den Kellerschacht gelaufen, dann in den Raum, in den der Kellerschacht mündet, und sodann sei es in Raum 2 gelaufen. Dadurch sei das Parkett im Raum 2 vollständig zerstört worden. In Folge des Wassereintritts sei auch Feuchtigkeit in die Kellerräume 3 und 4 gelaufen. Ein "Hineinregnen" in den Kellerschacht sei aber aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur sehr begrenzt möglich gewesen.

Er behauptet weiter, dass der gesamte an den Kellerlichtschacht angrenzende Terrassenbereich sowie der unmittelbar daran angrenzende Rasenbereich mit Wasser überschwemmt gewesen seien. Der Regulierungsbeauftragte der Beklagten habe lediglich keine Anhaltspunkte für eine Überschwemmung feststellen können, weil er erst zwei Wochen später eine Ortsbesichtigung vornahm. Die Dreck- und Wasserspuren hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin zwischenzeitlich beseitigt. Der Regulierungsbeauftragte habe zudem den Garten und die Terrasse gar nicht in Augenschein genommen. Er habe lediglich einen Blick aus dem Kellerfenster geworfen. Die Lebensgefährtin des Klägers habe im Rahmen des Regulierungstelefonats mit der Beklagte auch lediglich mitgeteilt, dass sie derzeit nicht sagen könne, ob das gesamte Grundstück unter Wasser stand, da sie sich erst einmal um das in den Keller eingedrungene Wasser gekümmert habe. Sie habe damit keine Angaben dazu gemacht, ob andere Flächen am Haus überschwemmt gewesen seien.

Der Kläger behauptet, zukünftig werden ihm weitere Schäden entstehen. So seien das gesamte Parkett sowie die Fliesen in den Kellerräumen beschädigt und müssten ausgewechselt werden, auch sei eine Neutapezierung im unteren Wandbereich erforderlich. Zudem seien weitere Löcher in der Bodenplatte aufzufüllen, die von dem Einsatz der Trocknungsgeräte herrühren. Nach Einholung von Kostenvoranschlägen fielen dafür weitere Reparaturkosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.047,92 Euro an.

Der Kläger hat auf einen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 erfolgten Hinweis des Gerichts, zu der Ersatzfähigkeit der behelfsmäßigen Überbauung des Kellerlichtschachtes mit einem Dach, die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) mit Schriftsatz vom 06.01.2020 in Höhe von 83,22 Euro zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 27.01.2020 zugestimmt und insoweit beantragt dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Zudem hat der Kläger die Klage hinsichtlich des zuvor als Feststellungsantrag gestellten Antrags zu 3), dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem durch das Starkregen verursachten Überschwemmungsereignis aus der Nacht vom 29.04.2018 auf den 30.04.2018 auf seinem Grundstück und innerhalb des darauf stehenden Wohngebäudes zu ersetzen, nach Einholung von Kostenvoranschlägen und unter Berücksichtigung des Selbstvorbehalts von 500,00 Euro in eine Leistungsklage umgestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.319,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.547,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vor. Die vom Kläger vorgetragene Konstellation - ein Hineinregnen in den Kellerschacht - sei nicht versichert. Auch eine Anstauung von Wasser lediglich auf der Terrassenoberfläche genüge für die Annahme einer bedingungsgemäßen Überschwemmung nicht.

Überdies behauptet sie, es habe in der fraglichen Nacht bereits keinen Starkregen gegeben. Nach der meteorologischen Definition liege ein Starkregenereignis ab 25 l/m² in einer Stunde bzw. bei 35 l/m² in sechs Stunden vor. Am Schadenstag habe aber nur - laut Wettergutachten - ein 6-Stunden-Schnitt von 10 l/m² vorgelegen.

Im Übrigen seien die vorgetragenen Schäden übersetzt. Der Regulierungsbeauftragte vor Ort habe die notwendigen Reparaturkosten mit einem Betrag in Höhe von lediglich 1.081,21 Euro berechnet.

Auch sei eine Abrechnung auf Neuwertbasis nur unter Einhaltung der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel möglich, welche nicht erfüllt seien. Eine fiktive Abrechnung sei hingegen nicht möglich.

Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass dem Kläger eine prüffähige Rechnung über die Zahlung von Rechtsanwaltskosten gestellt worden sei und diese auch von ihm beglichen worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2019 (Bl. 130 GA) verwiesen.

Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17.04.2020 angeordnet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Dem Kläger stand es frei seinen ursprünglichen Klageantrag bezüglich des Klageantrags zu 1) in der Hauptsache zu beschränken und bezüglich des Klageantrags zu 3) durch die Umstellung von der Feststellungsklage in eine Leistungsklage zu erweitern, § 264 Nr. 2 ZPO. Der in der Reduzierung liegenden teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zugestimmt.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von insgesamt 6.867.84 Euro gemäß § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 4 i.V.m. 7 VGB 2013. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Für die Ersatzfähigkeit des Schadens fehlt es bereits an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall gemäß § 1 VGB 2013. Die Parteien haben vereinbart, dass auch Elementargefahren, wie Überschwemmungen, unter die versicherten Gefahren fallen. Hier liegt aber keine bedingungsgemäße Überschwemmung gemäß §§ 1 Ziff. 1 lit. c, 4 Ziff. 1 lit. b) aa) VGB 2013 vor.

Nach § 4 Ziff. 4 lit a) VGB 2013 ist eine bedingungsgemäße Überschwemmung die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser unter anderem durch Witterungsniederschläge.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Versicherungsnehmer unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Die Auslegung muss sich davon leiten lassen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel, ausgehend von ihrem Wortlaut, bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung ihres erkennbar verfolgten Zwecks und ihres Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Der Versicherungsnehmer wird dabei in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen (BGH VersR 2009, 623).

Der Versicherungsnehmer wird insoweit erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht absichert gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH Urt. v. 19.10.1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28). Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH Urt. v. 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - VersR 2006, 966). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH Urt. v. 20.4.2005 - IV ZR 252/03 - NJW-RR 2005, 1052; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., J 4.1), wobei ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte versicherte Grundstück überflutet ist.

Diesem Verständnis folgend, unterfällt hingegen die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, gepflasterten Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung nicht dem Versicherungsschutz. (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011 - 12 U 92/11 -, Rn. 15, juris; OLG Köln, VersR 2013, 1174, Rn. 11, juris; OLG München, Urteil vom 13. Juli 2017- 14 U 3092/15 -, Rn. 17 juris). Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011 - 12 U 92/11 -, Rn. 15, juris). Im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt es sich bei der Terrasse bereits nicht um Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude steht. Zudem ist das fehlende Abfließen des Wassers vielmehr jeweils auf die bauliche Beschaffenheit (Versiegelung; Vertiefung) zurückzuführen, wofür der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwarten kann.

Dieser zugrunde gelegt, ist das Gericht hier von dem Eintritt einer bedingungsgemäßen Überschwemmung nicht überzeugt. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist dem Kläger aber nicht gelungen. Die von ihm benannte Zeugin XXX hat ein bedingungsgemäßes Überschwemmungsereignis nicht bestätigen können. Sie hat bekundet, dass sich in der Nacht des möglichen Versicherungsfalls vor allem Wasser auf der Terrasse angesammelt habe und von da in den Lichtschacht und schließlich in den Keller gelaufen sei. Ob auch Wasser im Garten stand, habe sie in der Nacht aufgrund der schlechten Beleuchtung nicht sehen können. Erst am nächsten Tag habe sie gesehen, dass bis circa zur Mitte der Terrasse auch Mulch und Schlamm angespült worden sei. Das Wasser im Keller sei auch nicht sauber gewesen, sondern mit Matsch und Erde versetzt gewesen. Demnach staute sich nach ihrer Wahrnehmung zwar Wasser auf der Terrasse, aber das sich tatsächlich so viel Wasser im weiteren Garten - also auf einer unbebauten Fläche - anstaute, dass man von einer Überschwemmung reden kann, ist aus ihrer Aussage heraus nicht erkennbar. Zwar berichtet sie von angeschwemmter Erde und Matsch, allerdings nur bis zur Hälfte der Terrasse, d.h. die Wassermassen können nicht so groß gewesen sein, dass Erde und Matsch bis an das Haus heranreichten. Die mögliche Anstauung von Wasser auf dem unbebauten Gartengrundstück kann damit nach Aussage der Zeugin auch nicht kausal für einen Wassereintritt in den Keller gewesen sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen XXX. Dieser konnte lediglich über das mit der Zeugin XXX bei der Ortsbegehung geführte Gespräch berichten. Nach seinen Bekundungen gab es aus ihren Erzählungen keine Anzeichen für eine Überschwemmung im Garten, die Zeugin sei gar nicht darauf eingegangen wo das Wasser hergekommen sei. Eine gemeinsame Besichtigung des Gartens und der Terrasse habe nicht stattgefunden.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus §§ 288, 291 BGB und auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 286, 249 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2.

Der Streitwert wird auf 6.867,84 EUR festgesetzt.

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