VG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2019 - 17 K 8638/18
Fundstelle
openJur 2020, 32354
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung einer gemeinnützigen Sammlung von Textilien und Bekleidung im Stadtgebiet der Beklagten.

Der Kläger ist ein im Jahr 2015 gegründeter, eingetragener Verein (Amtsgericht - Registergericht - I. , Registerblatt VR 000000) mit Sitz in J. , der nach § 2 seiner Satzung näher bezeichnete gemeinnützige Zwecke verfolgt. Seit seiner Gründung am 00.0.2015 bestand er aus sieben Mitgliedern, die ausweislich der Vereinssatzung in aktive und fördernde Mitglieder unterteilt sind (vgl. § 5 Nr. 1 der Vereinssatzung). Seit der Jahreshauptversammlung am 00.0.2017 ist der jetzige erste Vorsitzende - Herr M. F. - als achtes Vereinsmitglied hinzugekommen. Letzter gehört neben Herrn D. S. , Frau S1. S. und Frau O. O1. (geb. S. ) zu den vier aktiven Vereinsmitgliedern des Klägers, die die Vereinsarbeit durch ihre Mitarbeit gestalten (§ 5 Nr. 2 der Vereinssatzung). Die E. mbH (im Folgenden: E. ) ist ein Entsorgungsfachbetrieb mit Sitz in J. , der nach eigenen Angaben ca. 40 Personen und drei regionale Subunternehmer beschäftigt, deutschlandweit über ca. 800 Rücknahmestellen verfügt und eine jährliche Sammelmenge von 4.200 Tonnen Alttextilien bzw. 840 Tonnen Altschuhe vorzuweisen hat. Von dem ersten Vorsitzenden des Klägers abgesehen, sind die übrigen drei aktiven Mitglieder des Klägers für die E. tätig. Herr D. S. ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E. . Frau S1. S. und Frau O. O1. sind als Sachbearbeiterin für die Durchführung, Koordination und Abwicklung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung der Gesellschaft bzw. für die Personalverantwortung und die Optimierung betrieblicher Strukturen und Abläufe zuständig, wobei Frau O1. Vollzeitangestellte bei der E. ist.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 zeigte der damalige erste Vorsitzende des Klägers - Herr I1. C. - an, der Kläger beabsichtige die Aufnahme einer gemeinnützigen Sammlung für Schuhe und Textilien, beginnend drei Monate nach selbigem Schreiben. Träger der beabsichtigten Sammlung sei der Kläger; mit der Durchführung der Sammlung werde die E. beauftragt, die auch die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sicherstelle. Der Verwertungsgewinn werde nach Abzug eines angemessenen Anteiles vollständig an den Kläger ausgekehrt. Dem Schreiben fügte der Kläger einen Rahmenvertrag zwischen ihm und der E. vom 30. Mai 2017 (im Folgenden: Rahmenvertrag), einen an den Kläger adressierten Bescheid nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO des Finanzamts C1. vom 16. November 2015 und weitere Angaben zur Sammlung laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bei. Der vorgenannte Rahmenvertrag beschreibt die Grundsätze der Zusammenarbeit dergestalt, die E. stelle die für die gemeinnützigen Sammlungen erforderliche Logistik zur Verfügung und unterstütze den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung der Sammlung (Seite 2 des Rahmenvertrages). Träger der jeweiligen Sammlung sei der Kläger. Die zugeführten Mittel aus den Sammlungen seien ausschließlich zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke einzusetzen (Seite 3 des Rahmenvertrages). Zudem gewähre die E. dem Kläger auf Wunsch Einblick in ihre Geschäftsunterlagen, soweit dies zur Information und zur Abrechnung der im Rahmen der unter der Trägerschaft des Klägers durchgeführten Sammlungen erforderlich sei (Seite 3 des Rahmenvertrages). Bezüglich der Auswahl der Sammelgebiete sieht der Rahmenvertrag vor, die E. unterstütze den Kläger bei der Auswahl und entscheide, ob sie nach den Regeln dieses Rahmenvertrages bearbeitet würden, wobei der Kläger Sammelgebiet und Sammelstandort zur Durchführung selbst festlege (Seite 3 des Rahmenvertrages). Das Anzeigen von Sammlungen und das Tätigwerden gegenüber den zuständigen Behörden obliege ihm (Seite 3 des Rahmenvertrages). Weiter sieht der Rahmenvertrag Regelungen über die Abrechnung zwischen dem Kläger und der E. vor (Seiten 5 und 6 des Rahmenvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Rahmenvertrages (Bl. 2 bis 6 VV) Bezug genommen.

Beginnend mit Schreiben vom 3. August 2017 wies die Beklagte mehrfach darauf hin, aus ihrer Sicht fehlten näher bezeichnete Unterlagen, wobei die entsprechenden Aufforderungsschreiben regelmäßig als unzustellbar in den Postrücklauf zurückgerieten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 übersandte der Kläger zur Vervollständigung der Anmeldeunterlagen einen Freistellungsbescheid des Finanzamts C1. für 2015 bis 2016 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer vom 4. Juni 2018, ein Organisationsdiagramm samt Darstellung der übernommenen Tätigkeiten zur Darstellung seiner Größe und Organisation sowie einen ihn betreffenden Auszug aus dem Vereinsregister. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wies die Beklagte erneut auf das Fehlen von vermeintlich relevanten, näher bezeichneten Unterlagen hin.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 nahm der nunmehrige erste Vorsitzende des Klägers - Herr M. F. - diesbezüglich Stellung, bezog sich auf seine mit Schreiben vom 2. Juli 2018 eingereichten Unterlagen und zeigte zusätzlich zur beabsichtigten Sammlung an, diese solle an noch auszumachenden Sammelplätzen im Stadtgebiet der Beklagten, durchgängig und ohne zeitliche Begrenzung erfolgen und strebe eine Sammelmenge von monatlich 30 Tonnen an (Bl. 97 VV). Abschließend wies er darauf hin, er gehe davon aus, die Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG habe mit Übersendung des Schreibens vom 2. Juli 2018 begonnen.

Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte die Beklagte mit, sie beabsichtige, dem Kläger die angezeigte, gemeinnützige Sammlung von Bekleidung und Textilien im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer in ihrem Stadtgebiet zu untersagen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung bezog sie sich darauf, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 17 KrWG seien nicht erfüllt. Der im vorgelegten Rahmenvertrag ersichtliche Veräußerungserlös zugunsten der E. sei nicht mehr angemessen im Sinne des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG. Zudem bestünden Zweifel, ob der Kläger angesichts seiner dünnen Personaldecke selbst Träger der Sammlung sei. Es spreche Überwiegendes dafür, er fungiere als Strohmann für die E. , was sich zum einen aus dem Verweis an den Geschäftsführer der E. bezüglich weiterer Fragen aus dem Anmeldungsschreiben vom 13. Juli 2017 ergebe. Zum anderen zeige sich dies in einer auffälligen Personengleichheit zwischen dem Kläger und der E. . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für den Erlass einer Untersagungsverfügung seien somit erfüllt.

Mit Schreiben vom 19. September 2018 nahm der erste Vorsitzende des Klägers die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr, wobei er unter anderem dem Vorwurf des "Strohmann-Daseins" widersprach und die teilweise Personenidentität darauf zurückführte, es handele sich um Gründungsmitglieder des Klägers. Die teilweise Personenidentität ermögliche erst das eigenverantwortliche und autarke Agieren des Klägers als Träger einer gemeinnützigen Sammlung, für den der bestehende Erfahrungsschatz der Mitarbeiter der E. von großer Bedeutung sei. Das Diagramm der vereinsinternen Organisationsstruktur mit teils festen Mitarbeitern zeige eine klare Abgrenzung von Tätigkeitsbereichen.

Mit Bescheid vom 27. September 2018 untersagte die Beklagte dem Kläger die gemeinnützige Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung (Abfallschlüsselnummer 20 01 10) und Textilien (Abfallschlüsselnummer 20 01 11) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer in ihrem gesamten Stadtgebiet (Ziffer I), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II), und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Ziffer III). Zur Begründung der Untersagungsverfügung (Ziffer I) führte sie im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 13. September 2018 genannten Gründe an; die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG seien nicht erfüllt. Zur Begründung des Ermessens führte sie aus, ein Erschließungsermessen sehe § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vor und die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers zu verhindern und die Einhaltung der objektiven Rechtsnorm sicherzustellen. Die Erfüllung der Voraussetzungen könne auch nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sichergestellt werden. Zur Begründung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung führte sie aus, diese sei erforderlich und geboten um den Belangen einer geordneten Abfallentsorgung Rechnung zu tragen und die Durchführung der Untersagungsverfügung durchzusetzen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 teilte der Kläger mit, sein zweiter Vorsitzender, Herr D. S. , habe mit E-Mail vom selben Tag ihm gegenüber erklärt, er lege sein Amt als stellvertretender Vorsitzender mit sofortiger Wirkung nieder und reichte hierzu eine Ablichtung der vorbezeichneten E-Mail ein.

Am 25. Oktober 2018 hat der Kläger gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, es sei unzutreffend, dass die Beklagte von einer Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige ausgehe. Zudem stelle § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG keine Ermächtigung für eine darauf gestützte Untersagung dar. Diesbezüglich sei er schon nicht angehört worden. Insgesamt sei von dem Vorliegen einer gemeinnützigen Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG auszugehen. Dies sei durch Bescheid der Finanzbehörde nachgewiesen. Er sei auch als Träger der Sammlung zu qualifizieren, wobei es auf die wirtschaftliche und juristische Gesamtverantwortung sowie die Fähigkeit zur maßgeblichen Steuerung, dem Überblick und der Kontrolle der Verwertungserlöse ankomme. Diese Voraussetzungen lägen angesichts des Rahmenvertrages vor, der ausdrücklich regele, er sei Träger der Sammlung, während die E. nur zur Unterstützung tätig werden solle und verpflichtet sei, ihm auf Wunsch Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit dies zur Abrechnung erforderlich sei. Zudem lege er die Auswahl der Sammelgebiete selber fest und habe sich auch verpflichtet, den zuständigen Behörden die im Rahmen des Anzeigeverfahrens erforderlichen Unterlagen zeitnah und lückenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich sei festgeschrieben, die Trägerschaft des Klägers müsse nach außen erkennbar sein. Der Vorwurf des Strohmannverhältnisses sei haltlos. Die E. sowie die Gründungsmitglieder des Klägers seien seit langem gemeinnützig und sozial engagiert. Eine Kooperation sei stets transparent gemacht worden. Die Anzeige gemeinnütziger Sammlungen solle dem Finanzbedarf für die Verfolgung der gemeinnützigen Projekte dienen. Die Teilnahme an gemeinnützig getragenen Sammlungen betreffe im Übrigen nur einen Teil der durch die E. deutschlandweit gewerblich durchgeführten Sammlungen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wie der Verweis auf die Geschäftsführung der E. für Fragen bezüglich der Einzelheiten der Sammlung problematisch sein solle, zumal an die Überwachung und Kontrolle der gemeinnützigen Träger keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, da § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG gerade dazu diene, dass gemeinnützige Sammler regelmäßig auf das Knowhow der Entsorgungswirtschaft zurückgreifen könnten. Auch aus der überschaubaren Größe des Klägers ergäben sich keine Zweifel in Bezug auf die Trägerschaft der Sammlung, weil die Pflichtenstellung nach den §§ 17, 18 KrWG sich zunächst in einer ordnungsgemäßen Anzeige der Sammlung erschöpfe, die hier erfolgt sei. Auch stelle sich das Vorhaben mit Blick auf die maximale Sammelmenge von 30 Tonnen, also einer Containeranzahl von 5 bis 10 Sammelbehältern, als solches von überschaubarer Größe dar. Der organisatorische Aufwand erschöpfe sich im Kern in der Suche nach einem geeigneten Stellplatz und dem Abschluss entsprechender Standplatzverträge. Die Abrede hinsichtlich der Erlösauskehr sei - gemessen an § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG - zulässig. Die Untersagungsverfügung sei ferner unverhältnismäßig. Sie dürfe nur als ultima ratio ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Behörde müsse daher prüfen, ob das verfolgte Ziel nicht bereits durch eine Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG erreicht werden könne, was die Beklagte hier nicht erwogen habe.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides und führt ergänzend aus, der Kläger sei nicht Träger der Sammlung, weil er von der E. gelenkt werden könne, was sich an der Personenidentität zeige. Es bestünde insgesamt die Besorgnis, mithilfe des Klägers sollten die erschwerten Bedingungen für eine gewerbliche Sammlung umgangen werden. Nach den Regelungen des Rahmenvertrages habe der Kläger keine hinreichenden Entscheidungsbefugnisse. Zudem sei die Sammlungstätigkeit auch nicht gemeinnützig, sodass es sich bei der Sammlung des Klägers um eine gewerbliche Sammlung handele.

Das Gericht hat den Kläger mit Aufklärungsverfügung vom 15. März 2019 aufgefordert, weitere Unterlagen unter anderem zu seiner Arbeits- und Organisationsstruktur und zur Abrechnung vorzulegen sowie zu erklären, ob weitere Sammlungen derzeit betrieben würden. Dem ist der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2019 nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

A. Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.

B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 27. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG.

2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht.

Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU zuständig für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Eine speziellere Bestimmung liegt für den Erlass von Untersagungsverfügungen auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vor. Auch wurde der Kläger zu der beabsichtigten Untersagungsverfügung mit Schreiben vom 13. September 2018 ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen angehört. Weil die Beklagte die Begründung der angegriffenen Untersagungsverfügung ersichtlich nicht auf eine vermeintliche Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige gestützt hat und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar erklärt hat, sie gehe mittlerweile von einer vollständigen Sammlungsanzeige aus, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

3. Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG besteht die grundsätzlich beim öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger liegende Überlassungspflicht für Abfälle (§ 17 Abs. 1 KrWG) nicht für solche, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bzw. im Falle des Verzichts der Beteiligten auf sie, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn die Untersagungsanordnung ist in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt und beansprucht Geltung bis zum Erlass einer anderen Regelung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungsakte kommt es im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 - 20 A 818/15 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 - 20 A 795/15 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 32.

a) Die von dem Kläger zu sammeln beabsichtigten Alttextilien (Abfallschlüssel 20 01 11 und 20 01 10) stellen - dies ist in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt -,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 -, juris Rn. 19 ff.,

Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 KrWG dar.

b) Bei der angezeigten Sammlung handelt es sich jedoch um keine gemeinnützige Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG. Denn es fehlt im gegebenen Fall an der Trägerschaft des Klägers für die beabsichtigte Sammlung.

Gemäß § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG ist eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient. Nach § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG handelt es sich auch dann um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 von einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

Im gegebenen Fall beabsichtigt der Kläger, der mit Bescheid des Finanzamtes C1. vom 4. Juni 2018 unter anderem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, die Deutsche Gesellschaft für Recycling mbH (E. ) mit der Durchführung der angezeigten Sammlung zu beauftragen. Näheres hierzu regelt der Rahmenvertrag vom 30. Mai 2017. Die Beklagte ist hier zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht Träger der beabsichtigten (gemeinnützigen) Sammlung.

aa) Der Begriff der Trägerschaft ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Kontrolle der Gerichte unterliegt. Aus der Systematik und Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt das Begriffsverständnis, die Trägerschaft sei im Sinne einer Gesamtverantwortung zu verstehen, wonach Träger einer (gemeinnützigen) Sammlung derjenige ist, der sie tatsächlich maßgeblich überblickt, kontrolliert und steuert, wozu unter anderem die Entscheidungen darüber gehören, wo und wie gesammelt wird,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 7 m.w.N., Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 -, juris Rn. 11; Karpenstein/Dingemann, in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 287 f. ("wirtschaftliche und abfallwirtschaftliche Gesamtverantwortung").

Die Beurteilung, ob von einer Trägereigenschaft auszugehen ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die wesentlich unter anderem von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt,

vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 -, juris m.w.N.

Weiteres Kriterium dafür, ist unter anderem das Verhältnis zwischen der Größe der steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse und der beabsichtigen Sammlung, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren bereits angezeigten oder durchgeführten (gemeinnützigen) Sammlungen. Ebenso bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die personellen Ressourcen und die Organisationsstruktur sowie die vertraglichen Abreden mit dem beauftragten Dritten und deren - gegebenenfalls bereits praktizierte - Umsetzung,

vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 14, 15, 17.

Die Regelung des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG erlaubt nicht die Schlussfolgerung, in der Konstellation der Beauftragung eines gewerblichen Sammlers sei das Erfordernis einer Trägerschaft der steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für die Sammlung entbehrlich. Denn durch § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG wird der Begriff der gemeinnützigen Sammlung lediglich um die Konstellation erweitert, dass ein Dritter mit der Sammlung beauftragt wird, der den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die gemeinnützige Einrichtung auskehrt. Die Erweiterung des Begriffs ist vor dem Hintergrund zu sehen, die steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen seien häufig organisatorisch nicht in der Lage, eine Sammlung vollständig autonom durchzuführen und deshalb auf die Beauftragung eines gewerblichen Sammlers angewiesen, der über die notwendigen Erfahrungen und Betriebsmittel sowie über eine entsprechende Logistik insbesondere im Hinblick auf die Verwertung verfüge. Es sind aber keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Gesetzgeber wollte damit für diese Fälle zugleich einen modifizierten Trägerbegriff zugrunde gelegt wissen, weshalb das Erfordernis der Trägerschaft durch den gemeinnützigen Sammler Bestand hat,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 10 bis 13 m.w.N.

Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit dem Argument durchdringen, es dürften in der Konstellation des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Trägerschaft gestellt werden. Soweit er damit sinngemäß die Anwendung eines abweichenden Beurteilungsmaßstabs für die Frage der Trägerschaft in der Konstellation des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG mit dem Ansatz, die Vorschrift diene gerade dazu, gemeinnützige Sammler könnten auf das Knowhow der Entsorgungswirtschaft zurückgreifen, befürwortet, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist diesem Ansatz mit den bereits dargelegten Erwägungen entgegenzuhalten, die Beauftragung eines gewerblichen Sammlers mit der Durchführung der Sammlung entbehre nicht die wirtschaftliche und abfallwirtschaftliche Gesamtverantwortung eines gemeinnützigen Trägers. Dem Bedürfnis der Abfallwirtschaft, gemeinnützige Sammlungen zu gestatten, die sich der Unterstützung von Entsorgungsunternehmen bzw. gewerblichen Sammlern bedienten, ist mit der in § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG geregelten Beteiligungsform bereits Rechnung getragen, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dies ginge damit einher, die Anforderungen an die Verantwortung einer Sammlung durch ihren Träger seien herabzusetzen. Dem steht schon der Kontrollgedanke entgegen, der Gesetzgeber hätte eine Kooperation von gewerblichen Sammlern bzw. Entsorgungsunternehmen und gemeinnützigen Sammlern als Sonderfall einer gewerblichen Sammlung nach § 3 Abs. 18 KrWG oder gänzlich unabhängig von § 3 Abs. 17 und Abs. 18 KrWG regeln können, wenn er damit beabsichtigt hätte, auch einen geringeren Einfluss eines privilegierten gemeinnützigen Sammlers in einer solchen Beteiligungsform ausreichen zu lassen. Stattdessen hat er sich aber dafür entschieden, dem aus gängiger Praxis ersichtlichen Bedürfnis nach einer kombinierten Beteiligungsform dergestalt Rechnung zu tragen, dass er diese durch gesetzliche Regelung rechtlich absichert, ohne dabei die gesetzlich angelegte Privilegierung von der Voraussetzung der Trägerschaft und damit der maßgeblichen Verantwortung eines gemeinnützigen Sammlers zu entkoppeln,

vgl. BT-Drs. 17/6952, Seiten 73/74 und BT-Drs. 17/7505 Seiten 31/32.

Deshalb kann von der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsform des § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG keine Schlussfolgerung dahingehend gezogen werden, die Feststellung einer Trägerschaft sei in einer solchen Konstellation anhand eines reduzierten oder sonst von § 3 Abs. 17 Satz 1 KrWG abweichenden Maßstabs zu beurteilen.

bb) Gemessen daran erweist sich der Kläger in der Gesamtschau der nachfolgenden Erwägungen nicht als Träger der angezeigten Sammlung.

(1) Zuvörderst steht der Annahme einer effektiven Steuerung und Kontrolle der Sammlung die Diskrepanz zwischen den personellen Ressourcen des Klägers und des - schon derzeit ersichtlichen - beabsichtigten Sammlungsgebiets entgegen. So hat der erste Vorsitzende des Klägers mit Schreiben vom 14. April 2019 erklärt, der Verein bestehe seit seiner Gründung im .. 2015 aus sieben und seit der Hauptversammlung vom 00.0.2017 aus insgesamt acht Mitgliedern. Dabei gebe es jeweils zur Hälfte vier fördernde Mitglieder und vier aktive Mitglieder. Von den vier aktiven Mitgliedern seien drei Mitglieder bei der E. angestellt, wobei es sich bei Frau O. O1. um eine Vollzeitangestellte im Bereich Personalverantwortung, bei Frau S1. S. um eine - jedenfalls -geringfügig Beschäftigte im Bereich Buchhaltung und bei Herrn D. S. um den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der E. handele.

Allein der erste Vorsitzende des Klägers (Herr M. F. ) sei nicht zugleich auch bei der E. beschäftigt. Gleichzeitig gab der Kläger an, derzeit seien - neben der Sammlungsanzeige im Stadtgebiet der Beklagten - bereits weitere gemeinnützige Sammlungen im Raum N. (Landeshauptstadt N. , Landratsämter G. und T. ), der Region I. und dem Landkreis T1. -O2. angezeigt worden. Konkrete Angaben zum Umfang (angezeigte Sammlungsmengen in Tonnen etc.) und der räumlichen Ausdehnung dieser angezeigten Sammlungen legte er nicht dar. In Anbetracht dessen, dass es sich - inklusive der angezeigten Sammlung bei der Beklagten - mithin um sechs Sammlungen in vier verschiedenen Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) handelt, ergeben sich - selbst ohne nähere Darlegung, in welchem Umfang (angezeigte Sammelmengen etc.) und an welchen Orten die Sammlungen angezeigt sind - durchgreifende Zweifel daran, der Kläger könne die mit der Organisation der Sammlung einhergehenden Anforderungen effektiv steuern. So handelt es sich allein bei der Region I. um einen Kommunalverband, der sich über eine Fläche von mehr als 2.000 km² erstreckt,

vgl. https://www.I. .de/Lebeninder-Region-I. /Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltungder-Region-I. /Geografisch, aufger. am 25. Juni 2019.

Es ist trotz der vom ersten Vorsitzenden des Klägers behaupteten vieljährigen Erfahrung der weiteren aktiven Mitglieder nicht ersichtlich, diese garantierten in Anbetracht einer teilweise vorhandenen gleichzeitigen Vollzeitbeschäftigung bei der deutschlandweit agierenden E. - mit nach eigenen Angaben 40 Angestellten und einem Sammlungsvolumen von Alttextilien und -schuhen von über 5.000 Tonnen - hinreichende personelle Ressourcen für die Steuerung der beabsichtigten Sammlungen des Klägers, die sich nicht in der Einhaltung der in § 18 KrWG genannten Anzeigepflichten erschöpft, sondern stattdessen eine effektive Wahrnehmung der Kontrolle ihrer Durchführung, insbesondere der Abrechnung verlangt. Diese Zweifel konnte der Kläger auch nicht ausräumen, soweit er in seinem vorbezeichneten Schreiben zu der bereits im Verwaltungsverfahren mittels Organigramm pauschal dargestellten Organisationsstruktur ausführte, wie die Zuordnung von buchhalterischen, administrativen, strategischen Aufgaben und dem Außenauftritt zwischen den aktiven Mitgliedern aufgeteilt werde. Denn insoweit ordnete er zwar die bereits im Organigramm dargestellten Bereiche den genannten aktiven Mitgliedern zu, ohne aber - worauf es insoweit ankäme - substantiiert den (erwarteten) Umfang der entsprechenden Tätigkeiten darzulegen. Das durch das vorbenannte Organigramm und die übrige Darstellung von Aufgabengebieten gezeichnete Gesamtbild der Arbeits- und Organisationsstruktur des Klägers erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dieser wiese hinreichende personelle Ressourcen für eine am Maßstab des Trägerbegriffs erforderliche Fähigkeit eigener Steuerung und Kontrolle gemeinnütziger Abfallsammlungen auf.

Zunächst ergibt sich nichts anderes aus der Behauptung des Klägers, Frau S1. S. sei lediglich geringfügig bei der E. beschäftigt. Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die Beurteilung hierbei entscheidungserheblich änderte, so dass die Beweisanträge zu 1) und 3) abzulehnen waren. Denn eine unterstellte geringfügige Parallelbeschäftigung von einer der drei bei der E. tätigen aktiven Mitglieder des Klägers trüge nicht den Schluss einer grundlegend anderen Bewertung der - im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich des anfallenden Arbeitsumfangs nach wie vor unklar gebliebenen - Arbeitsorganisation des Klägers. Dies unter anderem deshalb, weil insofern weder die gleichzeitige Vollbeschäftigung der anderen bei der E. beschäftigten aktiven Mitglieder des Klägers (Frau O. O1. und Herr D. S. ) in Abrede gestellt würde, noch damit gleichzeitig ein belastbarer Nachweis dafür geliefert würde, die Organisation des klägerischen Betriebs gewährleiste aufgrund des Umstands der nur geringfügigen Beschäftigung von Frau S. bei der E. die Anforderungen einer hinreichenden Gesamtverantwortung des Klägers für die von ihm beabsichtigte Sammlung.

Der Beweisantrag zu 1) war überdies abzulehnen, weil er gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion unterlag. Danach können nach Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Dies war hier der Fall. Mit der Ladung vom 4. Juni 2019 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, bis zum 14. Juni 2019 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Innerhalb der Frist wurde kein Beweisantrag gestellt, bzw. angekündigt. Die Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Die Verspätung des Vorbringens wurde auch nicht genügend entschuldigt, § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verhalten sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen muss, hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen bzw. anzukündigen und hat damit nicht die Sorgfalt angewendet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger wurde auch bei Setzung der Frist gemäß § 87b Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 4. Juni 2019 über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist entsprechend § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO belehrt. Es ist dem Gericht schließlich nicht möglich, ohne besonderen Aufwand den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln, § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil dafür zusätzliche Unterlagen von der - nicht am hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten - E. anzufordern gewesen wären. Das Gericht hat daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sein ihm zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Präklusionsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Folgen der Präklusion sind dabei nicht allzu gewichtig, weil der Beweisantrag zu 1) ohnehin aus dem vorstehend ausgeführten Grund abzulehnen war.

Auch die Behauptung des Klägers, die Verwaltung der Sammlungstätigkeit der E. werde zum derzeitigen Zeitpunkt von fünf Personen geführt, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der vorstehenden Beurteilung etwas änderte, so dass der Beweisantrag zu 2) ebenfalls abzulehnen war. Insbesondere vermag die Behauptung keinen dahingehenden Erst-Recht-Schluss zu tragen, auch die Verwaltung einer (gemeinnützigen) Sammlung in dem vom Kläger beabsichtigten Umfang sei mit Blick auf den erheblichen Größenunterschied der Sammler mit der vorhandenen Personalstruktur zu bewerkstelligen. Ungeachtet der Frage, ob die mit der Organisation einer Abfallsammlung einhergehenden Anforderungen für die gewerblich handelnde E. bzw. den gemeinnützig handelnden Kläger hier rechtlich vergleichbar wären, ist angesichts der weder näher dargelegten noch sonst bekannten Arbeitsabläufe nicht ersichtlich, es bestehe eine hinreichende tatsächliche Vergleichbarkeit der Arbeitsabläufe.

(2) Dafür, dass schon tatsächlich keine Sammlung unter der Trägerschaft des Klägers vorliegt, spricht auch die Besorgnis seiner fehlender Entscheidungskompetenz in tatsächlicher Hinsicht. Gemäß § 5 Nr. 2 der Vereinssatzung des Klägers gestalten aktive Mitglieder die Vereinsarbeit durch ihre Mitarbeit und stehen daher im Vordergrund. Die vorskizzierte Personenidentität verdeutlicht, drei dieser vier die Vereinsarbeit prägenden Mitglieder seien gleichzeitig bei der E. beschäftigt. Besonders führt die dargestellte Personenidentität mit Blick auf den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der E. - Herrn D. S. -, der seit Gründung des Klägers bis jedenfalls kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Vorsitzender des Klägers war, zu der Besorgnis, der Kläger werde maßgeblich von der E. gesteuert und es fehle ihm in tatsächlicher Hinsicht an eigener Entscheidungskompetenz. Dies gilt beispielhaft in Ansehung von § 10 Nr. 6 und Nr. 7 der Vereinssatzung des Klägers. Danach ist der Kläger ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gleichzeitig reicht für eine Beschlussfassung der Hauptversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder aus. Hierbei entfallen nicht nur per se drei von acht Stimmen der Abstimmung auf bei der E. beschäftigte Mitglieder, sondern erschwerend kommt hinzu, dass der zweite Vorsitzende des Klägers auch stellvertretender Sitzungsleiter der Hauptversammlung ist und seine Stimme - im Fall seiner Sitzungsleitung - bei Stimmengleichheit entscheidet. Damit sind die Mitglieder der E. jedenfalls in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte des Klägers zu nehmen,

vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 7 ME 15/15 -, juris Rn. 12.

Zu keiner anderen Bewertung führt der Umstand, dass der Geschäftsführer der E. -Herr D. S. - sein Amt als zweiter Vorsitzender des Klägers kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung niedergelegt haben will. Denn diese Amtsniederlegung trägt nicht den Schluss, die bestehende Besorgnis einer erheblichen Einflussmöglichkeit der E. auf die Geschäfte des Klägers sei ausgeräumt. Dagegen spricht schon die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die Entscheidung zur Amtsniederlegung kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sei auch auf prozesstaktische Gründe zurückzuführen. Unter anderem deshalb bestehen nachdrückliche Zweifel daran fort, der - unterstellt - nunmehr vormalige zweite Vorsitzende des Klägers habe seinen Einfluss als Geschäftsführer der E. auf die Geschäfte des Klägers tatsächlich abgegeben, sodass es sich um einen unbeachtlichen prozessgeleiteten Vortrag handelt. Dafür spricht auch, dass offenkundig die Aufgabe einer solchen einflussreichen Position im Verein selbst auf Nachfrage nicht nachvollziehbar begründet wurde.

(3) Anknüpfend daran bestehen auch mit Blick auf den Inhalt des zwischen dem Kläger und der E. geschlossenen Rahmenvertrages vom 30. Mai 2017 erhebliche Zweifel daran, der Kläger steuere und kontrolliere die beabsichtigte Sammlung bzw. könne die mit ihr einhergehenden, maßgeblichen Entscheidungen selbst treffen.

Soweit der Rahmenvertrag unter "Grundsätze der Zusammenarbeit" ausdrücklich regelt, der Kläger sei Träger der jeweiligen Sammlung, mag es sich darin um eine Absichtserklärung handeln. Da es für die Trägereigenschaft indes auf die tatsächliche Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung ankommt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 4,

ist der obigen Erklärung kein konstitutiver Regelungsgehalt zu entnehmen.

Der vorbezeichnete Rahmenvertrag zeigt stattdessen, dass der Kläger nicht selbst entscheiden kann, wo und wie gesammelt wird. Unter "Auswahl von Sammelgebieten" heißt es zwar, der Kläger werde die Sammelgebiete und Sammelstandorte zur Durchführung gemeinnütziger Sammlungen selber festlegen. Auch hierin liegt jedoch nur auf den ersten Anschein eine Regelung, die dem Kläger letztverantwortliche Entscheidungskompetenz einräumt. Denn gleichzeitig entscheidet die E. in eigener Verantwortung, ob die von dem Kläger festgelegten Sammelgebiete nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages bearbeitet werden. Entsprechend dem obigen Verständnis der Trägereigenschaft, obliegt dem Träger der Sammlung aber neben der Entscheidung "wo" gesammelt wird auch diejenige "wie" gesammelt wird (vgl. bereits unter B. I. 3. b) aa)). Die vorgenannte Passage des Rahmenvertrages zeigt dagegen, dass die Art und Weise der Durchführung der beabsichtigten Sammlung zu den vertraglich vereinbarten Konditionen des Rahmenvertrages - ggf. in Verbindung mit den entsprechenden Nachträgen - von dem Vorbehalt der E. abhängen, obwohl gerade dieser Rahmenvertrag die Grundlage der beabsichtigten gemeinnützigen Sammlungen darstellen und den jeweiligen Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Kläger und E. beigefügt werden soll (vgl. Seite 3 des Rahmenvertrages, "Anzeigen von Sammlungen", erster Absatz, zweiter Satz). Der Kläger kann daher ungeachtet seiner in den Führungspositionen konkreten personellen Besetzung letztlich nicht selbständig entscheiden, ob die im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen für ein von ihm festgelegtes Sammelgebiet Anwendung finden, sodass eine Sammlung bei hypothetischem Vorbehalt der E. nicht oder nur zu anderen Konditionen stattfände.

Deshalb ergibt sich auch daraus die Besorgnis, der Kläger werde mangels hinreichenden eigenen Einflusses durch die Tätigkeit der E. fremdbestimmt und weise nicht die erforderliche eigene Sammlungsverantwortung auf.

In diesem Zusammenhang zeigt sich das Fehlen einer Sammlungsverantwortung auch daran, dass nicht der Kläger selbst, sondern die E. für die Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung haftet (Seite 2 des Rahmenvertrages unter "Grundsätze der Zusammenarbeit", zweiter Absatz),

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 20 B 962/14 -, juris Rn. 17.

(4) Die aufgrund der vorstehenden Erwägungen gefundene Überzeugung der fehlenden Trägereigenschaft konnte der Kläger mit seinem Vortrag nicht erschüttern. Soweit er vorbringt, es handele sich bei seiner angezeigten Sammlung um eine solche von überschaubarer Größe, konnte er damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass im Verwaltungsverfahren zeitweilig eine beabsichtigte Sammelmenge von 30 Tonnen pro Monat angegeben worden ist, ändert die - unterstellte - überschaubare Größe einer angezeigten Sammlung nichts an dem Maßstab der Verantwortlichkeit des Trägers. Diese beschränkt sich gerade nicht auf die Suche nach dem geeigneten Standplatz und dem Abschluss diesbezüglicher Verträge, weil es maßgeblich auch um die Fähigkeit zur Steuerung und Kontrolle der Prozesse aus dem Betrieb der Sammlung (z.B. Abrechnungskontrolle gegenüber dem Entsorgungsunternehmen) geht. Gerade das Vorhandensein ebendieser Fähigkeit wird im gegebenen Fall - wie zuvor dargelegt - ernstlich bezweifelt.

dd) Ist die Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht Träger der angezeigten Sammlung, bedarf es keiner Beantwortung mehr, inwieweit es sich bei dieser im Übrigen um eine gemeinnützige Sammlung gemäß § 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG handelt, insbesondere, ob im obengenannten Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Nachtrag Nr. 3 vom 20. September 2018 ein "angemessener Gewinn" in diesem Sinne vereinbart wurde und ob die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

c) Als Rechtsfolge sieht die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Untersagung als gebundene Entscheidung vor, die jedoch ausweislich ihres eigenen Wortlautes ("anders nicht zu gewährleisten") nur als ultima ratio zulässig ist. Diese ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht käme, mit der die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG genannten Voraussetzungen gewährleistet werden könnte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 -, juris Rn. 33 m.w.N.

Gemessen daran und auch im Übrigen verstößt die Untersagungsverfügung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für Maßnahmen, die anstelle der Untersagungsverfügung gleich oder besser geeignet wären, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzuhalten, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich, weil sie die Möglichkeit einer Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG als milderes Mittel ausweislich Seite 4 der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung erkannt hat. Dass sie nicht auch ausdrücklich alternative, aber hier nicht in Betracht kommende, hypothetische Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG näher aufgelistet hat, vermag keine Rechtsverletzung des Klägers zu begründen.

II. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhende Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer III der angegriffenen Untersagungsverfügung ist daran anknüpfend nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht gegen das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 VwVG NRW.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahressammelmenge (30 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 6.000,00 Euro,

vgl. zu dieser Streitwertpraxis std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 41.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.