LG Dortmund, Urteil vom 03.07.2020 - 3 O 300/19
Fundstelle
openJur 2020, 31922
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 13.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger kaufte bei der L GmbH Filiale R einen neuen Pkw OPEL Karl 1.0 Edition zu einem Gesamtkaufpreis von 11.550,00 €. Über den vollen Kaufpreis zuzüglich Zinsen in Höhe von 347,91 € (Gesamtbetrag: 11.897,91 €) schloss er unter dem 04.04.2018 mit der (seinerzeit noch als D1 GmbH firmierenden) Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 49 Monaten bei einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 0,99 % p.a. (effektiv: in gleicher Höhe) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 129,11 €, beginnend ab dem 15.05.2018, und einer erhöhten Schlussrate von 5.700,62 € am 15.05.2022 erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut KGR 1).

Der Darlehensvertrag enthielt auf Seite 2 von 5 unter Ziff. VIII. in einem Kästchen die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:

Dem Darlehensvertrag waren außerdem auf den Seiten 3 von 5 und 4 von 5 die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt:

Das Darlehen wurde in der Folge vollständig an das Autohaus ausgekehrt. Im Zeitraum Mai 2018 bis einschließlich Mai 2020 zahlte der Kläger 25 monatliche Raten zu je 129,11 €, d.h. insgesamt 3.227,75 €, an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 (Anlage KGR 2) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2019 (Anlage KGR 3) unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus an. Die Beklagte kam der Aufforderung des Klägers in der Folge nicht nach.

Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Der Kläger hat ursprünglich (S. 1 f. der Klageschrift vom 22.04.2019 = Bd. I Bl. 1 f. d.A.) beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 24.01.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 00.00.018 mit der Darlehensnummer 000000 über ursprünglich 11.550,00 € zum Stichtag 01.03.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.

Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, hat der Kläger ursprünglich (ebda.) beantragt:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.291,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Opel Karl 1.0 Edition, Fahrgestellnummer [F01], zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2020 (dort S. 1 f. = Bd. I Bl. 195 f. d.A.) hat der Kläger beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 00.00.2018 mit der Darlehensnummer 000000 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 24.01.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.291,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Opel Karl 1.0 Edition, Fahrgestellnummer [F01], zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 1.678,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 129,11 € seit dem 16.03.2019, seit dem 16.04.2019, seit dem 16.05.2019, seit dem 16.06.2019, seit dem 16.07.2019, seit dem 16.08.2019, seit dem 16.09.2019, seit dem 16.10.2019, seit dem 16.11.2019, seit dem 16.12.2019, seit dem 16.01.2020, seit dem 16.02.2020 sowie seit dem 16.03.2020 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Zuletzt - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2020 (dort S. 1 f. = Bd. II Bl. 280 f. d.A.) - beantragt der Kläger:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 00.00.2018 mit der Darlehensnummer 000000 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 24.01.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.291,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Opel Karl 1.0 Edition, Fahrgestellnummer [F01], zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 1.678,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 129,11 € seit dem 16.03.2019, seit dem 16.04.2019, seit dem 16.05.2019, seit dem 16.06.2019, seit dem 16.07.2019, seit dem 16.08.2019, seit dem 16.09.2019, seit dem 16.10.2019, seit dem 16.11.2019, seit dem 16.12.2019, seit dem 16.01.2020, seit dem 16.02.2020, seit dem 16.03.2020, seit dem 16.04.2020 sowie seit dem 16.05.2020 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beantragt außerdem im Wege der Hilfswiderklage

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ OPEL Karl 1.0 Edition mit der Fahrgestellnummer [F01] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund. In der Sache meint sie, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Schließlich stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch sei derzeit nicht zu beziffern, da der Kläger das Fahrzeug noch in Besitz habe. Deswegen sei auch der Hilfswiderklageantrag zulässig.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Mit Einverständnis der Parteien (des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2020, dort S. 1 = Bd. II Bl. 263 d.A., und der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2020 = Bd. II Bl. 244 d.A.) ist das Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren fortgeführt worden, wobei mit Beschluss vom 17.04.2020 (Bd. II Bl. 269 d.A.) zunächst für beide Parteien als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 29.05.2020 bestimmt worden ist. Mit Beschluss vom 09.06.2020 (Bd. II Bl. 328 f. d.A.) ist die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen für die Beklagte bis zum 24.06.2020 einschließlich verlängert worden.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich zuständig; die von der Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge verfängt nicht. Sowohl für die (zuletzt gestellten) Feststellungsanträge zu Ziff. 1. (negativ) und zu Ziff. 4. (positiv) als auch für die (zuletzt gestellten) Leistungsanträge zu Ziff. 2., 3. und 5. - die in der Klageschrift ursprünglich vorgenommene unechte Eventualklagehäufung in der Weise, dass über die dortigen Anträge zu Ziff. 2. bis 4. nur im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit des dortigen Antrags zu Ziff. 1. zu entscheiden ist, hat der Kläger später fallengelassen - ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (in R, belegen im Bezirk des Landgerichts Dortmund) gegeben. Jedenfalls für den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk (ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 - 6 U 312/18 - zit. nach juris, Rn. 29 ff. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.12.2004 - XI ZR 366/03 - NJW-RR 2005, 581 ff.) ist, worauf das Gericht die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 19.03.2020 unter der dortigen Ziff. 1. (Bd. I Bl. 191 d.A.) hingewiesen hat, zwischenzeitlich geklärt, dass bei Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrags der Wohnsitz des Verbrauchers als Erfüllungsort für eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geleugnet werden sollen, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist; insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts R vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch: Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 - 3 O 356/19 - BeckRS 2020, 2341, Rn. 16).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der negative Feststellungsantrag zu Ziff. 1. hat keinen Erfolg. Da - wie auszuführen sein wird - der Kläger den mit der Beklagten am 04.04.2018 geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, sind auch die weiteren Leistungsanträge (zu Ziff. 2.: auf Rückzahlung der im Zeitraum Mai 2018 bis zum 01.03.2019 erbrachten Raten nach Übergabe des Fahrzeugs, zu Ziff. 3.: auf Rückzahlung der im Zeitraum März 2019 bis einschließlich Mai 2020 erbrachten Raten, zu Ziff. 5.: auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) sowie der positive Feststellungsantrag zu Ziff. 4. (auf Feststellung des Annahmeverzugs) unbegründet. Da schließlich die dortige innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu befinden.

Der Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 24.01.2019 die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 00.00.2018 keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen herleiten kann, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.

Die von der Beklagten auf Seite 2 von 5 der Darlehensvertragsunterlagen in dem mit "VIII. Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag" überschriebenen Kästchen erteilte Belehrung ist gesetzeskonform. Sie entspricht dem "Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge" gemäß der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB (i.d.F. seit dem 21.03.2016), so dass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.

Die Rechtsansichten der Klägervertreter sind mit den beiden "Autobanken"-Grundsatzurteilen des BGH jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18; NJW 2020, 461; Az.: XI ZR 11/19; BeckRS 2019, 33010) überwiegend nicht vereinbar. Das erkennende Gericht folgt im Ergebnis der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Tabelle auf S. 20 f. ihrer Klageerwiderungsschrift (Bd. I Bl. 86 d.A.) zitierten, zumeist wortgleiche Widerrufsinformationen der hiesigen Beklagten betreffenden Rechtsprechung der dort genannten Landgerichte (vornehmlich des LG Darmstadt; außerdem: Urt. v. 13.12.2019 - 2 O 146/19 - BeckRS 2019, 33875), aber auch des OLG Frankfurt (Urt. v. 26.07.2019 - 24 U 230/18 - zit. nach juris).

Im Einzelnen:

1. kein Verstoß gegen § 356b BGB (fehlende Vertragsunterlagen)

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diesem im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. statt vieler: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 6 U 210/18 - BeckRS 2019, 16299, Rn. 32 f. m.w.N.).

2. Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer transparent und inhaltlich ausreichend

Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.

Der als fehlend monierte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist, obgleich nach zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 463 f., Rn. 26 ff.), in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer IV.1. S. 2 jedenfalls enthalten. Adressat der Pflichtangaben ist ein Verbraucher, der über seine Rechte informiert werden soll. Eine explizite Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen ist daher nicht erforderlich, der Verweis auf den Inhalt der Vorschrift ist vielmehr - wie auch bei den übrigen Pflichtangaben - grundsätzlich ausreichend. Dass sich die Angabe in den Darlehensbedingungen befindet, ist dabei ausreichend. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016 (Az.: C-42/15, zit. nach juris) ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen.

3. Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend

Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch.

Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte unter Ziff. III.3.-7. ihrer Darlehensbedingungen gemacht, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betrage. Damit greift die Beklagte die Obergrenze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf. Der Kläger rügt zwar, dies stelle eine unzulässige pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung dar. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 63 f. m.w.N.). Soweit namentlich das OLG Brandenburg (vgl. Urt. v. 13.11.2019 - 4 U 7/19 - BeckRS 2019, 29148, Rn. 37 ff.; Urt. v. 13.11.2019 - 4 U 8/19 - BeckRS 2019, 29145, Rn. 38 ff.) auf dem Standpunkt steht, dass die Angabe in einer ähnlichen Klausel (eines anderen Kreditinstituts) weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wiedergebe, folgt das erkennende Gericht dem nicht, zumal diese rechtlichen Befunde mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 465, Rn. 45) nicht vereinbar sind.

4. Aufrechnungsbeschränkung

Die Regelung in XII.2. S. 1 der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2019 - XI ZR 511/18 - BeckRS 2019, 8504; Beschl. v. 02.04.2019 - XI ZR 463/18 - BKR 2020, 32).

5. Angabe des Tageszinses nicht zu beanstanden

Durch den Bundesgerichtshof (Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 - BeckRS 2017, 120504, Rn. 23 m.w.N.) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. auf der Grundlage einer Tageszählmethode, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt, nicht zu beanstanden ist. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (so auch: OLG Köln, Urt. v. 26.03.2019 - 4 U 102/18 - BeckRS 2019, 5593, Rn. 54; Urt. v. 21.02.2019 - 12 U 376/17 - BeckRS 2019, 11950, Rn. 55).

6. Bindungsfrist nicht irreführend

Die Regelung einer Bindungsfrist unter Ziff. I.1. S. 1 der Darlehensbedingungen "Der/die Darlehensnehmer (...) ist an den Darlehensantrag 4 Wochen gebunden (...)." ist entgegen der Auffassung der Klägervertreter nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von zwei Wochen aufkommen zu lassen. Die Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch die Bank endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19 - BeckRS 2020, 13019, Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 21.03.2019 - 12 U 68/18 - BeckRS 2019, 10628, Rn. 47-49; LG Darmstadt, Urt. v. 30.09.2019 - 1 O 79/19 - BeckRS 2019, 33884, Rn. 33).

7. Verzicht des Darlehensnehmers auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht

zu beanstanden

Soweit die Parteien unter Ziff. I.1. S. 5 der Darlehensbedingungen vereinbart haben, dass der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet, berührt dies die Gesetzmäßigkeit der - von den Darlehensbedingungen ohnehin räumlich getrennten - Widerrufsinformation nicht. Die Argumentation des LG Ravensburg in vereinzelten, die hiesige Beklagte betreffenden klagezusprechenden Urteilen (vgl. Urt. v. 18.02.2020 - 2 O 299/19 - zit. nach juris; Urt. v. 02.04.2019 - 2 O 335/18 - BeckRS 2019, 15761), dass die Widerrufsinformation im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist unklar sei, weil der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB verzichte, verfängt schon aus Rechtsgründen nicht, weil ein solcher Verzicht ohne Weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2004 - XI ZR 49/03 - NJW-RR 2004, 1683; LG Darmstadt, Urt. v. 13.12.2019, a.a.O., Rn. 28; Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, § 492 Rn. 2; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, GesamtHrsg.: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 9. Auflage 2020, § 492 Rn. 4).

8. hinreichende Unterrichtung über Verzugszinssatz

Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 21.04.2020 - 24 U 307/19 - n.v.; Hinw. v. 08.05.2020 - 24 U 263/19 - n.v.). Die entsprechenden Angaben finden sich unter Ziff. II.1. auf der Seite 2 von 5 der Darlehensvertragsunterlagen und - im Wesentlichen inhaltsgleich - unter Ziff. II.2. der Darlehensbedingungen. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 465 f., Rn. 51 f.).

9. unionsrechtliche Anforderungen

Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; ZIP 2020, 663; Kreissparkasse C1) ändert an diesem rechtlichen Befund nichts.

Danach soll die in der Musterbelehrung nach Anlage 7 zum EGBGB enthaltene sog. "Kaskadenverweisung" nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 entsprechen. Gleichwohl scheidet eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Gesetzlichkeitsfiktion bei der Verwendung des Musters wie auch bei einer bloßen Verwendung des entsprechenden Inhalts des Musters aus. Denn die gesetzgeberische Konzeption des Belehrungsmusters sowie die Interpretation der Belehrungsvorschrift durch den Gesetzgeber selbst immunisiert beide Konstellationen gegen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (vgl. ausführlich zum Ganzen: Herresthal, ZIP 2020, 745, 755). Diese Ansicht vertreten auch verschiedene Oberlandesgerichte und Landgerichte in den bislang bekannt gewordenen, nach dem EuGH-Urteil ergangenen und sich mit diesem Urteil auseinandersetzenden Entscheidungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.2020 - 6 U 182/19 - BeckRS 2020, 5408; OLG München, Beschl. v. 30.03.2020 - 32 U 5462/19 - BeckRS 2020, 5137; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2020 - I-6 U 160/19 - bislang n.v.). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Sichtweise zwischenzeitlich ebenfalls angeschlossen (vgl. Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - BKR 2020, 253; Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 581/18 - BKR 2020, 255; Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 299/19 - BeckRS 2020, 7412; Beschl. v. 28.04.2020 - XI ZR 120/19 - BeckRS 2020, 10607; Beschl. v. 28.04.2020 - XI ZR 129/19 - BeckRS 2020, 10015; Beschl. v. 12.05.2020 - XI ZR 70/19 - BeckRS 2020, 11978; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 98/19 - BeckRS 2020, 13135; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 252/19 - BeckRS 2020, 13271; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 262/19 - BeckRS 2020, 13270; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 359/19 - BeckRS 2020, 13155; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 434/19 - BeckRS 2020, 13268; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 569/19 - BeckRS 2020, 13152; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 570/19 - BeckRS 2020, 13136).

10.

Da der Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 00.00.2018 nicht wirksam widerrufen hat, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war - nur (da der Kläger eine Anzahlung aus Eigenmitteln nicht geleistet hat) - der Nettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 - 11 W 41/18 - BeckRS 2018, 33522; Beschl. dieser Kammer v. 26.03.2019 - 3 O 28/19 - n.v.). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.