OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - AuslS 136/19 - 104
Fundstelle
openJur 2020, 31595
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der mit Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) erbetenen Rechtshilfe nicht vorliegen.

Die Kosten des Rechtshilfeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die französischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln der Europäischen Union (RB-Sich) mit der Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) um die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung der vorgenannten Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris ebenfalls vom 02.05.2019 (18212/318 2825/18/9). Hierin ist zum Zwecke der späteren Einziehung von Vermögensgegenständen die Sicherstellung der auf Konten des Betroffenen vorhandenen Saldi bei der A sowie der B angeordnet worden.

In der vorgenannten Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sich vom 02.05.2019 (2825/18/7) werden dem Betroffenen Straftaten gegen die französische Glücksspielgesetzgebung sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt. Konkret ist dort ausgeführt:

"Gegen C läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstöße gegen die Glückspielgesetzgebung und wegen krimineller Vereinigung beim Begehen dieser Straftaten. Diese wurden unteilbar in Frankreich und in Deutschland begangen. Aus den Ermittlungen geht hervor, dass Personen aus der türkischkurdischen Gemeinschaft Bar-Besitzern im Raum Paris und Lyon Computer angeboten haben, mit denen illegale Online-Wetten abgeschlossen werden können. C wurde als einer der Hauptverantwortlichen dieses Netzwerks identifiziert. Angesichts der aus diesem Geschäft entstehenden Erträge stellen die auf den verschiedenen Bankkonten erscheinenden Geldbeträge direkte bzw. indirekte Erträge aus einer Straftat dar; die im Saldo der betreffenden Bankkonten verzeichneten Beträge sind direkte oder indirekte Erträge aus den entsprechend genannten Straftaten. Diese Beträge können daher eingezogen werden."

Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 23.05.2019 die Rechtshilfe bewilligt und die Akten dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln mit dem Antrag übersandt, zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung die Beschlagnahme im Einzelnen aufgeführter Konten des Betroffenen wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie der Geldwäsche anzuordnen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.05.2019 (Az. 506 Gs 1099/19) gemäß §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. §§ 59, 77 IRG zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung die Beschlagnahme von insgesamt vier Konten des Betroffenen bei der A und der B, soweit diese den Betrag von 1.000 € übersteigen, angeordnet. Es lägen Gründe für die Annahme vor, dass die auf den Konten des Betroffenen vereinnahmten Gelder Gegenstand einer Geldwäsche seien.

Die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Köln hat mit Pfändungsbeschlüssen vom 04.06.2019 den vorgenannten Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vollzogen.

Der Betroffene hat mit Verteidigerschriftsatz vom 03.07.2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2019 eingelegt und ausgeführt, dass sich weder dem angegriffenen Beschluss noch dem Ersuchen der französischen Behörden vom 02.05.2019 eine hinreichende Konkretisierung eines Sachverhalts entnehmen lasse, der die Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand zulasse.

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.07.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Der Betroffene hat mit Verteidigerschriftsatz vom 15.08.2019 die von ihm eingelegte Beschwerde weiter begründet.

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 16.08.2019 (Az. 113 Qs 54/19) das Verfahren dem Oberlandesgericht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG zur Entscheidung vorgelegt, da es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach innerstaatlichem Recht gerade deswegen fehlten, weil das Rechtshilfeersuchen keine hinreichenden Ausführungen zur Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Strafbarkeit des Betroffenen enthalte. Es fehle an einer hinreichenden konkreten Beschreibung eines strafbewehrten Sachverhalts, insbesondere bleibe die Rolle des Betroffenen nebulös.

Der Betroffene hat mit Verteidigerschriftsatz vom 17.09.2019 die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen einer im Wege der Gewährung von Rechtshilfe anzuordnenden Kontenbeschlagnahme nicht vorliegen und diesen Antrag näher begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 08.10.2019 dem Senat das Verfahren mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde des Betroffenen zu verwerfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Beschlagnahme der Konten vorliegen. Die Anforderungen, die an die Darstellung des Tatvorwurfs, der der deutschen Strafbarkeit gemäß § 284 StGB entsprechen dürfte, zu stellen seien, dürften im Rahmen der Rechtshilfe nicht überspannt werden.

Der Betroffene hat hierzu mit Verteidigerschriftsatz vom 25.10.2019 Stellung genommen und seinen Antrag weiter begründet. Er wendet ein, dass es an einer hinreichend konkreten Darstellung eines Sachverhaltes fehle, die den Schluss auf ein strafbares Verhalten des Betroffenen zulasse. Auch lasse sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen, dass die auf den Konten des Betroffenen vorhandenen Guthaben aus Straftaten stammten. Schließlich fehle es an einer beiderseitigen Strafbarkeit im Hinblick auf das dem Betroffenen zur Last gelegte Tatgeschehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu mit Vorlageverfügung vom 12.11.2019 Stellung genommen und unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht vorliegende hinreichende Konkretisierung in dem beim Senat parallel geführten Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) an ihrem Antrag festgehalten.

II.

Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Köln war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der mit Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) erbetenen Rechtshilfe nicht vorliegen.

1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Köln vom 16.08.2019 ist gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG zulässig.

a) Zwar ist das Landgericht Köln, das im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO mit einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln befasst ist, nicht im eigentlichen Sinne von § 61 Abs. 1 S. 1 IRG das "für die Leistung der Rechtshilfe" zuständige Gericht. Die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach dieser Vorschrift steht aber auch dem Landgericht zu, da dieses als Rechtsmittelgericht auch über die rechtshilferechtliche Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2012, 1 Ausl S 184/11, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2010, Ausl 74/10, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.1988, 3 ARs 127/88, juris; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 61 IRG Rn. 5, 6, 15; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, Vor § 59 IRG Rn. 25; Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 94 IRG Rn. 3; siehe auch BT-Drs. 16/6563 S. 12 und S. 16 mit Hinweis auf das Erfordernis eines - nach den Rechtsbehelfen des deutschen Verfahrensrechts - § 304 StPO - erforderlichen Beschlusses eines Vornahmegerichts; a. A. KG Berlin, Beschluss vom 22.10.1997, AuslA 635/97, juris). Auf diese Weise bleibt die vom Gesetzgeber gewollte alleinige Feststellungsbefugnis des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtshilfe (vgl. § 61 Abs. 1 S. 2 IRG: "Das Oberlandesgericht entscheidet...") erhalten, auch wenn damit Gerichte zur Vorlage an das Oberlandesgericht berechtigt und verpflichtet werden, die nicht im eigentlichen Sinne von § 61 Abs. 1 S. 1 IRG für die Leistung von Rechtshilfe zuständig sind (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., Vor § 59 IRG Rn. 25).

Hieran gemessen hat das Landgericht Köln als Rechtsmittelgericht zu Recht die Vorlage an den Senat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG beschlossen, da es die Voraussetzungen für die Arretierung des Vermögens des Betroffenen nach innerstaatlichem Recht gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 111b StPO gerade deshalb nicht als für gegeben erachtet hat, weil das französische Rechtshilfeersuchen keine hinreichenden Ausführungen zur Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Strafbarkeit des Betroffenen enthalte.

b) Der Vorlagebeschluss genügt auch den Anforderungen des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. zu diesem Erfordernis Johnsen in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 61 IRG Rn. 7 m.w.N.) und enthält hinreichende Ausführungen dazu, weshalb das Landgericht Köln die Voraussetzungen der Leistungsermächtigung als für nicht gegeben erachtet hat.

2. Die Voraussetzungen für die Leistung der in dem Ersuchen der französischen Behörden vom 02.05.2019 erbetenen Rechtshilfe liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 16.08.2019 (Az. 113 Qs 54/19) nicht vor.

a) Nach dem Inkrafttreten des RB-Sich richtet sich die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union nach dem zehnten Teil des IRG, wobei insbesondere gemäß § 89 IRG die §§ 91 und 94 bis 96 IRG entsprechende Anwendung auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, mit denen - wie vorliegend - um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d StPO zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zutreffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung begehrt wird, finden (vgl. Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., Sicherstellung Rn. 2 und 6: Die RB-Sich regelt u. a. die Vollstreckung einer Sicherstellung eines Vermögensgegenstandes, der als ein der Einziehung unterliegender Vermögensgegenstand in Betracht kommt).

b) Die von den französischen Behörden begehrte Sicherstellungsmaßnahme ist gemäß § 95 Abs. 1 IRG unzulässig, da die übermittelte Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) (vgl. Art. 9 RB-Sich) - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der französischen Sicherstellungsanordnung vom selben Tag sowie den Erkenntnissen des Senats aus dem gegen den Betroffenen betriebenen Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) sowie der erbetenen Rechtshilfe im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung (Az. 6 AuslS 108/19 - 77 -) - nicht den Anforderungen entspricht, die § 95 Abs. 1 Nr. 5 IRG in formeller Hinsicht an ein zulässiges Ersuchen auf Sicherstellung von Vermögensgegenständen stellt.

aa) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 IRG muss die Bescheinigung gemäß Art. 9 RB-Sich die Beschreibung der Umstände enthalten, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.

Hierzu ist es notwendig, dass die vorgenannte Bescheinigung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, die einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen zur Last gelegte Tatgeschehen ermöglicht. Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 3 Abs. 2 RB-Sich bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 IRG die beiderseitige Strafbarkeit grundsätzlich nicht zu prüfen ist, muss in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss auf das Vorliegen der vom ersuchenden Staat genannten Katalogtat zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2016, 1 AK 29/16, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2010, Ausl 74/10, juris Rn. 12; Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 94 IRG Rn. 5 und § 95 IRG Rn. 2; Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 95 IRG Rn. 3; vgl. BT-Drs. 16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

bb) Die Strafkammer des Landgerichts Köln hat unter Zugrundelegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass sich der Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) eine hinreichende Konkretisierung der Tat, die dem Betroffenen als Grundlage für die Sicherstellungsanordnung zur Last gelegt wird, nicht mit der für die Bewilligung von Rechtshilfe erforderlichen Bestimmtheit entnehmen lässt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Köln wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die französischen Behörden das Verhalten des Betroffenen als Katalogtat gemäß Art 3 Abs. 2 RB-Sich - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - bezeichnet haben. Zwar sind die formellen Anforderungen an die insoweit gebotene Tatbeschreibung eingeschränkt, wenn dem Betroffenen nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat dem Betroffenen neben der Begehung von Einzelstraftaten - wie vorliegend verbotenes Glückspiel - auch die gleichzeitige Begehung eines Organisationsdelikts vorwirft. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Betroffenen in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

cc) Den vorstehend aufgeführten Anforderungen genügen weder die Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) noch die französische Sicherstellungsbescheinigung vom selben Tag und auch nicht die Erkenntnisse des Senats aus den weiteren bei ihm anhängigen - oben näher beschriebenen - Verfahren.

(1.) Der unter I. aufgeführten Tatbeschreibung der Bescheinigung gemäß Art. 9 RB-Sich lässt sich weder ein Tatzeitraum noch eine Tatörtlichkeit entnehmen. Es wird auch nicht mitgeteilt, welche Personen aus welcher türkischkurdischen Gemeinschaft wem Computer zur Durchführung von Online-Wetten angeboten haben und ob diese Personen das Angebot überhaupt angenommen haben. Die Formulierung, bei dem Betroffenen handele es sich um einen "Hauptverantwortlichen des Netzwerks", vermag gleichfalls die erforderliche Schilderung eines historischen Vorgangs (vgl. zu diesem Erfordernis: Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 95 IRG Rn. 2; BT-Drs. 16/6563 S. 17), der die Prüfung einer beiderseitigen Strafbarkeit bzw. die Subsumtion unter eine Katalogtat gemäß Art. 3 Abs. 2 RB-Sich ermöglicht, nicht zu ersetzen. Wer, wann und mit welchen Beteiligten das Netzwerk, dessen konkrete Ausgestaltung ebenfalls im Dunkeln bleibt, gegründet, ausgebaut und fortgeführt haben soll, lässt sich der Tatbeschreibung ebensowenig entnehmen, wie konkrete Tathandlungen des Betroffenen, die auf eine im Ersuchen der französischen Behörden vorgeworfene führende Position des Betroffenen hindeuten könnten. Inwieweit der in Deutschland wohnhafte Betroffene in das "Netzwerk" eingebunden gewesen sein und in welcher Form er Einfluss auf die Organisation genommen haben soll, wird in der Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sich nicht mitgeteilt. Schließlich vermag die pauschale Angabe in der vorgenannten Beschreibung, die auf verschiedenen Bankkonten des Betroffenen vorhandenen Saldi stellten direkte bzw. indirekte Erträge aus einer Straftat dar, eine konkrete Schilderung, welche inkriminierten Geldsummen der Betroffene wann von wem aus welchen Straftaten gewaschen haben soll, nicht zu ersetzen, so dass der Senat die Ansicht des Amtsgerichts Köln, die auf den Konten des Betroffenen vereinnahmten Gelder könnten Gegenstand einer Geldwäsche seien, nicht teilt, zumal die französischen Behörden, deren Definition bei der Zuordnung zu einer Listentat entscheidend ist (vgl. BT-Drs. 16/6563, S. 16), dem Betroffenen eine Strafbarkeit wegen "Wäsche von Erträgen aus Straftaten" (vgl. Art. 3 Abs. 2 RB-Sich) nicht zur Last gelegt haben.

(2.) Eine hinreichende Konkretisierung der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten lässt sich auch nicht der übersandten Sicherstellungsentscheidung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (18212/318 und 2825/18/7) entnehmen. Der Senat ist zwar nach § 95 Abs. 2 S. 2 IRG (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 b) RB-Sich) berechtigt, die von dem ersuchenden Staat übersandte Sicherstellungsentscheidung bei der Prüfung der hinreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfs zu berücksichtigen. Aber auch der dort aufgeführte Tatzeitraum - 2018, 2019 und danach - sowie der angegebene Tatort - im Gebiet von Lyon und Paris - ermöglichen ohne nähere Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Betroffenen in diese Organisation keinen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen konkret vorgeworfene Tatgeschehen.

(3.) Auch die Erkenntnisse des Senats aus den weiteren bei ihm anhängigen Verfahren (Ersuchen um Auslieferung des Betroffenen, Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -, und Rechtshilfe im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung, Az. 6 AuslA 108/19 - 77 -) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

(a) Die Europäischen Haftbefehle der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 und 12.06.2019 (beide Az. 11821200318), mit denen um die Auslieferung des Betroffenen nach Frankreich ersucht worden ist, enthalten ebenfalls eine unzureichende Beschreibung eines Tatzeitraum (2017, 2018 bis zum 20.05.2019 bzw. 03.06.2019). Wer, wann, wem einen Computer zur Durchführung von Online-Wetten angeboten und ob jemand überhaupt bzw. wer dieses Angebot angenommen haben soll und welche Gewinne hierbei erzielt worden sein sollen, wird in der Sachverhaltsschilderung nicht mitgeteilt. Auch die Tatbeschreibung in den Europäischen Haftbefehlen verhält sich nicht dazu, wann der Betroffene welche inkriminierten Beträge von wem erhalten und wann er durch welche konkrete Handlung diese "gewaschen" haben soll. Eine nähere Beschreibung des in den Europäischen Haftbefehlen mehrfach erwähnten "Netzwerks" und insbesondere der Tathandlungen des Betroffenen, die über Art und Umfang seiner Verstrickung in das "Netzwerk" Aufschluss gegeben könnten, enthält der in den Europäischen Haftbefehlen ausgeführte Sachverhalt ebenfalls nicht. Dort aufgeführte, weder in ihrer Häufigkeit noch zeitlich sowie örtlich näher spezifizierte Fahrten nach Frankreich, die der Betroffene getätigt haben soll, sowie die Schilderung, dass der für das Netzwerk in Lyon verantwortliche D dem E den Auftrag erteilt haben soll, dem Betroffenen etwas zu übergeben, lassen ebenfalls einen zureichenden Rückschluss im Hinblick auf das dem Betroffenen zur Last gelegte strafbewehrte Geschehen - verbotenes Glückspiel, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - nicht zu. Auch die in den Europäischen Haftbefehlen enthaltene Formulierung, "der Verfolgte wurde im Rahmen der Ermittlungen ebenfalls als einer der Organisatoren dieses Netzwerks identifiziert", vermag die erforderliche Schilderung eines historischen Vorgangs (vgl. zu diesem Erfordernis: Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 95 IRG Rn. 2), der die Prüfung einer beiderseitigen Strafbarkeit bzw. die Subsumtion unter eine Katalogtat gemäß Art. 3 Abs. 2 RB-Sich ermöglicht, nicht zu ersetzen. Wer, wann und mit welchen Beteiligten das Netzwerk, dessen konkrete Ausgestaltung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Dunkeln bleibt, gegründet und fortgeführt hat und insbesondere welche konkreten Gründungs- bzw. Unterstützungshandlungen der Betroffene in Bezug auf das "Netzwerk" erbracht haben soll, bleibt vollständig offen.

(b) Der Einschätzung der nicht hinreichenden Konkretisierung des dem Betroffenen zur Last gelegten Tatgeschehens steht nicht entgegen, dass der Senat aufgrund des in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Sachverhalts mit Beschluss vom 11.06.2019 in der Fassung vom 17.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) zunächst die Auslieferungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019 im Hinblick auf die Einwendungen des Betroffenen ausgeführt hat, der Senat habe in den Auslieferungshaftbefehlen in dem vorgenannten Auslieferungsverfahren die Tatbeschreibung als ausreichend erachtet und die beiderseitige Strafbarkeit angenommen, hat sie nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Anforderungen, die an die Konkretisierung von Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten gestellt werden, aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Betroffenen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung höher sein können, als dies bei der Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls allein auf der Grundlage des übersandten Europäischen Haftbefehls der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2008, 1 AK 12/08, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2005, 1 AK 36/04, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07, juris Rn. 5, m.w.N.).

Der Senat hat die in den Europäischen Haftbefehlen geschilderte Tatbeschreibung für die Anordnung der Auslieferungshaft auf der Grundlage der übersandten Europäischen Haftbefehle maßgeblich in der Annahme als - noch - ausreichend erachtet, dass die französischen Behörden in der Folge die dem Betroffenen zur Last gelegten Tathandlungen näher konkretisieren. Dementsprechend hat der Senat mit Beschluss vom 28.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55) den Betroffenen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und in den Gründen ausdrücklich aufgrund der aus Sicht des Senats als weiter erforderlich erachteten Konkretisierung des Tatgeschehens ausgeführt, dass der in den Europäischen Haftbefehlen mitgeteilte Sachverhalt "jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium" dem Senat "als hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts erscheint". Die Generalstaatsanwaltschaft hat aufgrund der Ausführungen des Senats daher zu Recht mit Schreiben vom 02.07.2019 die französischen Behörden um ergänzende Angaben ersucht und ausgeführt, dass es erforderlich sei, "die dem Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig und umfangreich zu konkretisieren; bislang seien die Tathandlungen sehr pauschal gehalten. Das Verhalten des Verfolgten müsse konkret beschrieben werden." Mit E-Mail vom 11.07.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die französischen Behörden an die erforderliche Tatkonkretisierung erinnert und nochmals ausgeführt, dass die einzelnen Tathandlungen im Detail beschrieben werden müssen.

(c) In der Folge hat sich die vom Senat im Zeitpunkt der Haftentscheidungen gehegte Erwartung einer weiteren Konkretisierung des dem Betroffenen zur Last gelegten Tatgeschehens jedoch als unzutreffend herausgestellt.

Die undatierte Antwort der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris enthält betreffend die Person des Betroffenen ebenfalls keine Schilderung eines historischen Vorgangs, der dem Senat die Subsumtion unter einen deutschen Straftatbestand ermöglicht.

Den ergänzenden Ausführungen lässt sich in Bezug auf das "Netzwerk" letztlich weiterhin keine hinreichende Beschreibung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Betroffenen entnehmen. Auch konkrete zeitliche Angaben enthält die ergänzende Tatbeschreibung nicht. Dass E im Rahmen eines überwachten Telefongesprächs von einem "Onkel" gesprochen haben soll, dem man Geld schulde und der Anweisungen gegeben habe, lässt abgesehen davon, dass der Hintergrund der im Gespräch erwähnten Geldschulden im Unklaren bleibt, bereits keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich bei dem in dem Gespräch genannten "Onkel" um den Betroffenen gehandelt haben muss, da es sich jedenfalls auch um F, ebenfalls ein Onkel von E und D, gehandelt haben könnte. Die abermals aufgeführten Fahrten des Betroffenen nach Frankreich, die weiterhin weder in ihrer Häufigkeit noch zeitlich sowie örtlich näher spezifiziert worden sind und der Umstand, dass eine Person D gebeten haben soll, dem Betroffenen Geld zu übergeben, lassen ebenfalls keinen zureichenden Rückschluss im Hinblick auf einen dem Betroffenen zur Last gelegte strafbewehrten Sachverhalt zu, da bereits der Hintergrund der Geldübergabe nicht näher erläutert und auch ein Zeitpunkt des Telefongesprächs zur näheren zeitlichen Eingrenzung einer möglichen Geldübergabe nicht angegeben wird. Auch die pauschale Angabe, der Betroffene habe gemeinsam mit F das "Netzwerk" von "Deutschland aus überwacht" lässt keine Rückschlüsse auf das dem Betroffenen konkret vorgeworfene Verhalten zu, da einzelne Handlungen des Betroffenen, die auf seine leitende Funktion innerhalb des "Netzwerkes" hindeuten könnten, nicht beschrieben werden. Insoweit hätte es konkrete Angaben im Hinblick auf Unterstützungs- und Überwachungshandlungen des Betroffenen bedurft, die die französischen Behörden durch ihre Ermittlungsmaßnahmen (Telefonüberwachung und Observation) gewonnen haben wollen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der französischen Behörden, der Betroffene sei mit F regelmäßig nach Frankreich gereist, um die Funktionsweise der Wetten mit dem für Paris zuständigen E zu besprechen und das Geld für die illegale Aktivität einzutreiben, im Hinblick auf Anzahl, Zeitpunkte und Ziele der Fahrten nicht ausreichend konkret, um Art und Ausmaß der gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe, insbesondere auch mit Blick auf den Spezialiätsgrundsatz, so hinreichend erkennbar zu machen, dass er sich hierauf einrichten und verteidigen könnte, zumal der Vortrag sich insoweit auch nicht ohne weiteres zu dem in den Europäischen Haftbefehlen mitgeteilten Sachverhalt in Einklang bringen lässt, wonach F diese Fahrten alleine durchgeführt haben soll.

Da sich auch der Sachverhaltsbeschreibung in der Europäischen Ermittlungsanordnung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 30.04.2019 (Az. des Senats 6 AuslS 108/19 - 77 -) keine darüber hinausgehenden Angaben entnehmen lassen, diese vielmehr den Ausführungen in den Europäischen Haftbefehlen im Wesentlichen entspricht, ist im Ergebnis der dem Betroffenen zur Last gelegte Tatvorwurf in dieser Form nicht unter deutsches Strafecht, insbesondere nicht unter die §§ 129, 284, 261 StGB, subsumierbar.

c) Der Senat hat aufgrund des Ergebnisses der im Verfahren 6 AuslA 110/19 - 55 - erfolgten Nachfrage davon abgesehen, gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 IRG die französischen Behörden erneut unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Bescheinigung gemäß Art. 9 RB-Sich aufzufordern. Zum einen geht der Senat aufgrund des in dem Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) übermittelten Inhaltes der ergänzenden Angaben der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris und vor dem Hintergrund, dass die französischen Behörden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2019 ausdrücklich auf die bislang nicht hinreichende Tatkonkretisierung hingewiesen worden sind, nicht davon aus, dass die französischen Behörden auf eine erneute Nachfrage einen Sachverhalt zu schildern vermögen, der im Hinblick auf die Person des Betroffenen eine Subsumtion unter einen Straftatbestand nach deutschen Recht ermöglichen könnte. Zum anderen folgt aus dem Charakter der Sicherstellung als vorläufiger Maßnahme, dass der Vollstreckungsstaat deren Dauer nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts begrenzen kann (Art. 6 Abs. 2 RB-Sich), denn gerade die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen kann die wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen erheblich beeinträchtigen (vgl. Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., RB-Sicherstellung Rn. 10). Vor diesem Hintergrund erschien dem Senat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der von den französischen Behörden begehrten Rechtshilfe nicht mehr als angemessen.

d) Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass das Ziel der RB-Sich, eine schnelle Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen zu ermöglichen und zugleich zu verhindern, dass Beweismittel oder Vermögensgegenstände im Verlauf langwieriger Rechtshilfeverfahren verloren gehen (vgl. Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., RBSicherstellung Rn. 2), nur durch die grundsätzliche Verpflichtung (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 RB-Sich) des Vollstreckungsstaats zur Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung erreicht und Rechtshilfe nur dann nicht bewilligt werden kann, wenn nicht ausdrücklich vorgesehene Gründe für eine Versagung (Art. 7 RB-Sich) oder einen Aufschub (Art. 8 RB-Sich) vorliegen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 a) RB-Sich kann die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung jedoch u. a. dann versagt werden, wenn die Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sich - wie vorliegend - unvollständig ist und auch ergänzende Angaben des ersuchenden Staates zu keiner anderen Beurteilung führen.

III.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierin entstandenen notwendigen Auslagen waren gemäß § 77 IRG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO entsprechend der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Johnson in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 61 IRG Rn. 19).

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