OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020 - 9 U 54/19
Fundstelle
openJur 2020, 31593
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.4.2019 - 24 O 244/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2018 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die erste Instanz in dem Rechtsstreit A ./. die Klägerin vor dem Landgericht Zweibrücken, Az.: 1 O 2/12, Schadenzeichen der Beklagten: X1X, insoweit zu gewähren, als sich die hiesige Klägerin gegen die mit Datum vom 15.05.2018 gegen sie erhobene Räumungsklage sowie gegen die ebenfalls mit selber Klage geltend gemachte Zahlung rückständiger Mietzinszahlungen für das Objekt B 2a in C für die Zeit von Mai 2011 bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von 6.800 Euro verteidigt.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Berufungsverfahren (nur noch) Deckungszusage für die Übernahme der Kosten dreier Prozesse vor dem Landgericht Zweibrücken.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, unterhielt bei der Beklagten vom 17.03.2011 bis zum 09.03.2018 eine Rechtsschutzversicherung. Die vertraglich vereinbarte Wartezeit lief zum 17.06.2011 ab. Dem Vertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2010, Stand 01.10.2010) der Beklagten zugrunde (Bl. 79 ff. des Anlagenheftes). Von der Versicherung umfasst war der "D-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe" gemäß § 28 ARB.

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB besteht Anspruch auf Rechtschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dabei besteht Versicherungsschutz für die Leistungsart § 2 lit. c) ARB (Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz) und § 2 lit. d) ARB (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt.

§ 4 Abs. 2 ARB lautet:

"Erstreckt sich der Rechtsschutz über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum streckt, beendet ist."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Regelungen in den ARB wird auf Bl. 79 ff. des Anlagenheftes Bezug genommen.

Die Klägerin hatte von ihrem damaligen Vermieter A mit Mietvertag vom 16.02.2009 in der B 2a in C Gewerberäume, nämlich Lager, Büro und Werkstatt, zu einem monatlichen Mietzins von 850 Euro inkl. Heizkosten angemietet (siehe hierzu Bl. 138 ff. des Anlagenheftes).

Die Gegenstände der Rechtsstreitigkeiten, für die die Klägerin im Berufungsverfahren Deckungsschutz begehrt, stellen sich wie folgt dar:

Rechtsstreit 1 O 2/12

In diesem Verfahren klagt der damalige Vermieter der Klägerin nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vom 18.08.2011 (Bl. 141 f. AH) auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete. Er stützt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses darauf, die hiesige Klägerin habe ihre Miete ab Mai 2011 nicht mehr gezahlt. Die hiesige Klägerin verteidigt sich damit, sie habe die Miete für den Monat Mai 2011 entrichtet, da sie mit einer ihr zustehenden Forderung aus zu Unrecht gezahlten Stromkosten aufgerechnet habe.

Die Beklagte lehnte die begehrte Deckungszusage ab und berief sich darauf, der Versicherungsfall sei vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit zum 17.06.2011 eingetreten (vgl. Anlage K14, Bl. 202 AH).

Rechtsstreit 1 O 69/13

In diesem Prozess macht die Klägerin gegen ihren damaligen Vermieter verschiedene Schadenersatzansprüche, u.a. wegen eines Wasserschadens vom 18.07.2011 geltend. Die Beklagte erteilte eingeschränkt Deckungszusage, soweit Störungen des Internets ab Oktober 2011 und eine Nötigung im November 2012 durch den damaligen Vermieter Gegenstand des Rechtsstreits sind. Im Übrigen lehnte die Beklagte die Deckung ab und berief sich auf Vorvertraglichkeit (vgl. Anlage K15, Bl. 203 f. AH).

Rechtsstreit 2 O 10/17

In diesem zwischenzeitlich beendeten Verfahren machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen ihren damaligen Vermieter, u.a. wiederum wegen eines Wasserschadens vom 21.02.2012 geltend. Die Klage wurde (rechtskräftig) wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die Beklagte verweigerte die Deckungszusage mit der Begründung, es liege Vorvertraglichkeit des Rechtsverstoßes vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 18.04.2018 - Az.: 24 O 244/18 - das am 06.12.2018 gegen die Klägerin erlassene klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten und angenommen, der Klageantrag zu 1) (Rechtsschutzbegehren für die Verteidigung gegen die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten) sei sowohl unzulässig als auch unbegründet; die in der Berufung noch streitgegenständlichen Anträge zu 2) seien unbegründet, und deshalb im Ergebnis die Klage abgewiesen.

Die Klageanträge seien unbegründet, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass die verfolgten Interessen solche seien, die vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags erfasst sind. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren hinsichtlich der Anträge zu 2) weiterverfolgt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Einwand der Vorvertraglichkeit. Sie ist der Auffassung, ein den Versicherungsbedingungen unterliegender Versicherungsfall sei im Räumungsstreitverfahren 1 O 2/12 in rechtsschutzversicherter Zeit mit Ausspruch der Kündigung eingetreten. Der vormalige Vermieter habe ihr im August 2011 gekündigt. Zu dieser Zeit habe bereits Versicherungsschutz bestanden. Die Kündigung sei unberechtigter Weise erfolgt, da sie im Monat Mai 2011 nur deshalb nicht den Mietzins entrichtet habe, weil sie mit einer ihr zustehenden Forderung wegen unberechtigter Stromkosten aufgerechnet habe. In der Folgezeit habe sie mit anderen ihr zustehenden Schadenersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Deshalb sei sie nicht zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet gewesen.

In den Verfahren 1 O 69/13 und 2 O 10/17 liege ebenfalls keine Vorvertraglichkeit vor. Abzustellen sei für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls allein auf den Vortrag der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Maßgeblich sei danach der Eintritt des Wasserschadens am 18.07.2011 bzw. am 21.02.2012. Zu diesen Zeitpunkten habe bereits Versicherungsschutz bestanden. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass das Objekt des vormaligen Vermieters bereits in vorvertraglicher Zeit mangelhaft gewesen sei, übersehe es, dass bis zum jeweiligen Schadeneintritt für den Vermieter genügend Zeit bestand, die Mangelhaftigkeit des Objekts zu beseitigen. Bei ausnahmslosem Abstellen auf die Mangelhaftigkeit in vorvertraglicher Zeit hätte dies eine uferlose Vorverlagerung des Rechtsschutzfalls in eine Zeit zur Folge, in der der Schaden noch nicht eingetreten gewesen sei.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 den Antrag zu 1) (Rechtsschutzbegehren für die Verteidigung gegen die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten) zurückgenommen hat,

beantragt sie nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 244/18, vom 18.04.2019 das Versäumnisurteil vom 06.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

ihr Deckungszusage für die erste Instanz in den Schadenssachen gegen A zu gewähren:

a) in der Angelegenheit E/A Aktenzeichen Landgericht Zweibrücken 1 O 2/12, welches die Beklagte unter der Schadensnummer: X1X bearbeitet,

b) in der Angelegenheit E/A Aktenzeichen Landgericht Zweibrücken 1 O 69/13, welches die Beklagte unter der Schadensnummer: X2X bearbeitet,

c) in der Angelegenheit E/A Aktenzeichen Landgericht Zweibrücken 2 O 10/17, welches die Beklagte unter der Schadensnummer: X3X bearbeitet

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung der Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung sowie Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 13.9.2019 (Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur hinsichtlich der Verteidigung gegen die im Rechtsstreit 1 O 2/12 gegen die hiesige Klägerin erhobene Räumungsklage sowie hinsichtlich der Verteidigung gegen die geltend gemachten rückständigen Mietzinszahlungen für den Zeitraum von Mai 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 6.800 Euro einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes gemäß §§ 1, 28 ARB i.V.m. § 1 Satz 1 VVG. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz.

Denn ein Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt nur im Verfahren 1 O 2/12 vor, soweit sich die Klägerin gegen die von dem vormaligen Vermieter begehrte Räumung aufgrund der fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vom 18.08.2011 sowie gegen die begehrte Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Mai bis Dezember 2011 zur Wehr setzt. Im Übrigen liegt Vorvertraglichkeit vor mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.

Im Verfahren 1 O 2/12 ist zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalls auf die Kündigung aus August 2011 und auf die Geltendmachung rückständiger Mietzinszahlungen abzustellen. In den Verfahren 1 O 69/13 und 2 O 10/17 ist auf den Zeitpunkt Februar 2010 abzustellen, zu dem der vormalige Vermieter durch die Klägerin über eine Mangelhaftigkeit des Mietobjekts informiert wurde und er dennoch keine Mangelbeseitigung vornahm.

Ein Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles in versicherter Zeit voraus. Dieser gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 25.02.2015 - IV ZR 214/14, F 2015, 183; vom 30.04.2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77; vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12, F 2013, 283; vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07, NJW 2009, 365), der der Senat folgt, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse im Aktivprozess ein Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) eine Interessenverfolgung stützt (sog. Drei-Säulen-Theorie). Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist danach im Aktivprozess ausschließlich auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abzustellen, mit dem er den behaupteten Rechtsverstoß seines Gegners begründet.

Der vorgetragene Tatsachenkern muss die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insoweit nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (BGH, a.a.O.).

Bei dem mit dem Vorbringen verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung des Versicherungsnehmers abzustellen. Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den so umschriebenen - angeblichen - Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht (BGH a.a.O.).

Im Passivprozess, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen wird, war streitig, auf wessen Vortrag abzustellen ist. Nunmehr hat der BGH in seinen Urteilen vom 03.07.2019 - IV ZR 195/18-, F 2019, 465; - IV ZR 111/18 -, F 2019, 461, entschieden, dass für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles auch im Passivprozess auf den Verstoß abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung komme es insoweit nicht an. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen seien auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen. Seiner Erwartung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rechtsschutzversicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb könne es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in Anspruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe. Denn der Anspruchsgegner dürfe es nach der Erwartung des Versicherungsnehmers nicht in der Hand haben, dem Versicherungsnehmer mittels seiner Behauptungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen. Der Versicherungsnehmer werde dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Solidaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn gegen Vorwürfe des Gegners unterstütze. Daher erwarte er, dass der Versicherer auf seine Darstellung und Bewertung abstelle und nicht von dem Vorbringen des Anspruchsgegners ausgehe.

Diesen überzeugenden Grundsätzen des BGH folgt auch der Senat. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen Rechtsschutzfälle folgendes:

Rechtsstreit 1 O 2/12

Für den Rechtsstreit 1 O 2/12 vor dem Landgericht Zweibrücken ist der Klägerin Deckungsschutz insoweit zu gewähren, als sie sich gegen die seitens des vormaligen Vermieters begehrte Räumung des Mietobjekts sowie die Geltendmachung rückständigen Mietzinses in der Zeit von Mai bis Dezember 2011 zur Wehr setzt.

Für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls ist auf die Kündigung des Mietverhältnisses im Schreiben des Vermieters A vom 18.08.2011 abzustellen, in dem der Vermieter auch die rückständigen Mieten für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011 geltend gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt war die vertraglich vereinbarte Wartezeit bereits abgelaufen und es bestand Versicherungsschutz.

Bei diesem Verfahren handelt es sich um einen Passivprozess, da die hiesige Klägerin auf Räumung und Zahlung von Mietrückständen für die Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 6.800 Euro in Anspruch genommen wird. Nach Maßgabe vorstehender Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts, dem die BGH-Entscheidungen zum Passivprozess noch nicht vorlagen, nicht auf das Vorbringen des Vermieters zu den Gründen der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung abzustellen. Vielmehr ist nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den die Klägerin ihrem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet. Der von der Klägerin behauptete Rechtsverstoß des ehemaligen Vermieters ist darin zu sehen, dass dieser mit Schreiben vom 18.08.2011 das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Zahlungsrückstand gekündigt hat, obwohl zum Kündigungszeitpunkt mit Rücksicht auf die Aufrechnungserklärung der Klägerin ein Mietrückstand tatsächlich nicht bestanden haben soll. Der Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Vermieter geht dahin, das Mietverhältnis unter der Fehlbeurteilung der Rechtslage zu Unrecht gekündigt zu haben. Der Rechtsverstoß, den die Klägerin ihrem vormaligen Vermieter vorwirft, liegt damit in dem vermeinlich unberechtigten Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Der Senat verkennt nicht, dass vor den BGH-Urteilen vom 03.07.2019 eine verbreitete Ansicht bei der Frage der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalles im Rahmen von fristlosen Kündigungen eines Mietverhältnisses durch den Vermieter teilweise nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, sondern vielmehr auf die Gründe, die zur fristlosen Kündigung geführt haben, abgestellt hat. Danach wurde kein Versicherungsschutz angenommen, wenn die Gründe für die fristlose Kündigung durch den Vermieter vor oder während der Wartezeit lagen (OLG Celle F 2001, 423; LG Hildesheim VersR 1993, 1185; Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auflage, 2018, § 4 ARB 2010 Rn. 127 m.w.N.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, 2018, § 4 ARB 2010 Rn. 102 m.w.N.; Münkel in Nomos Kommentar Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Auflage, 2020, § 4 ARB Rn 10 (bezogen auf eine außergerichtliche Kündigung im Arbeitsrecht)).

Dieser Ansicht kann nunmehr nach den grundlegenden Entscheidungen des BGH zum Passivprozess nicht mehr gefolgt werden (so zuvor bereits LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2017 -2-08 O 48/17 -, F 2018, 652, zustimmende Anmerkung hierzu von Maier, F 2018, 656; Maier F 2017, 574, 579). Da auch im Passivprozess bei der Frage nach der zeitlichen Einordnung eines Versicherungsfalles ausschließlich auf den Vortrag des Versicherungsnehmers abzustellen ist, liegt bei fristlosen Kündigungen eines Mietverhältnisses durch den Vermieter regelmäßig in dem Ausspruch der nach Auffassung des Mieters unberechtigten Kündigung der Vorwurf, den der Versicherungsnehmer gegen den Vermieter erhebt. Der Versicherungsnehmer wirft dem Vermieter insoweit nicht vor, hinsichtlich des angenommenen Mietrückstands einer rechtlichen Fehlbeurteilung erlegen zu sein, sondern das Mietverhältnis unter der Fehlbeurteilung der Rechtslage zu Unrecht gekündigt zu haben. Die Kündigung ist der maßgebliche Vorwurf, nach dem sich die zeitliche Einordnung richtet. Ist danach der Rechtsschutzfall durch die aus Sicht der Klägerin zu Unrecht erfolgte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 18.08.2011 eingetreten, bestand Versicherungsschutz, da zu diesem Zeitpunkt die bis zum 17.06.2011 andauernde Wartezeit bereits abgelaufen war.

Da der Rechtsschutzfall im August 2011 und damit in versicherter Zeit eingetreten ist, kommt es auf weitere vermeintlich zu Unrecht erfolgte Kündigungen, die der vormalige Vermieter nach dem Vortrag der Klägerin im Prozess vor dem Landgericht Zweibrücken in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2013 (Anlage K18, Bl. 209 AH) ausgesprochen haben soll, nicht mehr an.

Vorstehende Ausführungen zur zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalls gelten gleichermaßen für die Rechtsverteidigung der Klägerin gegen die Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der zu Unrecht erfolgten Kündigung, verteidigt sich die Klägerin gegen die Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses in der Zeit von Mai bis Dezember 2011 damit, dass ihr als aufrechenbarer Gegenposten ein Anspruch auf Erstattung von Stromkosten in Höhe von 1.222,94 Euro zugestanden habe. Die Klägerin wirft danach dem Vermieter vor, zu Unrecht im Kündigungsschreiben vom 18.08.2011 die Zahlung vermeintlich bestehender Mietrückstände geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt bestand Versicherungsschutz. Zudem dient der Vorwurf des unberechtigten Zahlungsverlangens des Vermieters der Klägerin letztlich nur als Begründung ihres eigentlichen Rechtsschutzzieles, das darin liegt, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, um das Mietverhältnis fortsetzen zu können. Ob der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt und der Vermieter infolge wirksamer Aufrechnung nicht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt war, ist irrelevant, da es gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB allein auf den von dem Versicherungsnehmer behaupteten Verstoß ankommt, da schon die bloße Behauptung eines Verstoßes Anlass von Streitigkeiten ist (Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 2010 Rn. 41 m.w.Nachw.).

Rechtsstreit 1 O 69/13

Für die Rechtsverfolgung in dem Rechtsstreit 1 O 69/13 vor dem Landgericht Zweibrücken steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz zu. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht auf Vorvertraglichkeit.

Entscheidend für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls in diesem Aktivprozess ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie den Rechtsverstoß des Vermieters begründet. Der Rechtsschutzfall ist im Februar 2010 zu einem Zeitpunkt eingetreten, als noch kein Versicherungsschutz bestand.

Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass nicht der Wassereintritt vom 18.07.2011 für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls maßgeblich ist. Der von der Klägerin dem Vermieter vorgeworfene maßgebliche Pflichtenverstoß geht dahin, dass dieser durch die Mängelrüge der Klägerin, Büro und Lagerhalle seien nicht hinreichend gegen eindringendes Wasser geschützt, spätestens im Februar 2010 Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts hatte und entgegen seiner Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten unterlassen und dadurch erst den Wassereintritt am 18.07.2011 ermöglicht hat. Nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bestimmt den Rechtsschutzfall, sondern vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Ursache für die Entstehung eines Schadens durch einen Pflichtverstoß des Vermieters gesetzt wurde. Die Klägerin wirft dem Vermieter A vor, seinen Pflichten als Vermieter nicht nachgekommen und die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen nicht ergriffen zu haben, um das Mietobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Vorwurf liegt in der Untätigkeit des Vermieters seit Februar 2010, die den Wassereintritt im Juli 2011 erst ermöglicht hat. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2010 bestand noch kein Versicherungsschutz.

Dem steht auch der Einwand der Klägerin nicht entgegen, das Landgericht habe übersehen, dass bis zum jeweiligen Schadeneintritt für den Vermieter genügend Zeit war, die Mangelhaftigkeit des Objekts zu beseitigen. Denn die Behauptung, dass der Vermieter - obwohl er Zeit dazu hatte - keine Abhilfe geschaffen hat, stellt gerade den Vorwurf gegen den Vermieter dar.

Bei der dem Vermieter vorgeworfenen Untätigkeit handelt es sich um einen Dauerverstoß. Gemäß § 4 Abs. 2 ARB ist zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalls daher auf den Beginn des Zeitraums abzustellen mit der Folge, dass Vorvertraglichkeit gegeben ist. Die Jahresregelung greift nicht ein.

Bei dem Vorwurf gegenüber dem Vermieter, seit Februar 2010 notwendige Instandsetzungsarbeiten unterlassen zu haben, handelt es sich um einen Verstoß, der sich über einen Zeitraum erstreckt. Dieser Zeitraum beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter trotz Aufforderung zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen im Februar 2010 keine Maßnahmen ergriffen hat, um das Mietobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts am 18.07.2011 nicht beendet, sondern dauerte unverändert fort, da der Vermieter bis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts am 18.07.2011 untätig geblieben ist. Der Rechtsschutzfall ist danach mit dem Beginn des maßglichen Zeitraums im Februar 2010 und folglich vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit eingetreten.

Ein Deckungsanspruch für die Streitigkeiten im Verfahren 1 O 69/13 besteht nur im Umfang des von der Beklagten bereits gewährten Rechtsschutzes, und zwar bezüglich der gegen den Vermieter erhobenen Vorwürfe der Störung des Internets ab Oktober 2011 und einer Nötigung im November 2012. Soweit das Landgericht auf einen Stromdiebstahl ab dem Jahr 2009, Reinigungskosten bei Einzug in das Mietobjekt im Jahr 2008 und überzahlte Miete ab 2008 abstellt, sind diese Ereignisse ebenfalls vorvertraglich und Anspruch auf Deckungsschutz der Beklagten besteht insoweit nicht.

Dass es in dem Verfahren 1 O 69/13 um weitere Ansprüche der Klägerin geht, für die sie Rechtsschutz begehrt, hat diese nicht substantiiert vorgetragen.

Rechtsstreit 2 O 10/17

Für die Rechtsverteidigung im Verfahren 2 O 10/17 steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz zu.

Auch in diesem Rechtsstreit beruft sich die Beklagte zu Recht auf Vorvertraglichkeit. Vorvertraglichkeit liegt vor, weil der für zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls entscheidende Zeitpunkt wiederum Februar 2010 ist.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch in diesem Aktivprozess auf die Untätigkeit des Vermieters trotz der im Februar 2010 erfolgten Mängelrüge und Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Durch diese Untätigkeit des Vermieters kam es am 21.02.2012 erneut zu einem Wassereintritt, wodurch der Klägerin Schäden entstanden und ein Umzug aus den angemieteten Räumlichkeiten erforderlich geworden sein sollen. Der von der Klägerin gegenüber dem Vermieter erhobene Vorwurf ist wiederum darin zu sehen, dass der Vermieter trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin bereits im Februar 2010 keine Mangelbeseitigung vorgenommen und so den Wassereintritt erst ermöglicht hat. Auf den Zeitpunkt des Wassereintritts kommt es für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls nicht an.

Bei dem gegen den Vermieter erhobenen Vorwurf handelt es sich ebenfalls um einen Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB, für dessen zeitliche Einordnung auf den Beginn des Zeitraums, nämlich Februar 2010, abzustellen ist mit der Folge, dass Vorvertraglichkeit gegeben ist. Der Dauerverstoß war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht beendet, da der Vermieter auch nach dem ersten Wasserschaden vom 18.07.2011 keine Abhilfe geschaffen hatte, obwohl er bereits im Februar 2010 auf die Mangelhaftigkeit des Mietobjekts hingewiesen worden war. Durch sein Nichtstun hat der Vermieter A insoweit keine neue Ursache gesetzt, sondern vielmehr an das Unterlassen seit Februar 2010 angeknüpft und dieses fortgesetzt.

Dass der Wassereintritt vom 21.02.2012 auf einer anderen Ursache beruht, als der Wasserschaden vom 18.07.2011, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Kostenscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin obsiegt hinsichtlich des Antrages zu 2a) und unterliegt im Übrigen; daraus ergibt sich eine Quote von 25% zu 75%.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.798,46 Euro

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