SG Duisburg, Urteil vom 13.02.2020 - S 9 KR 1409/19
Fundstelle
openJur 2020, 31297
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 16 KR 300/20
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage über die Bescheidung eines Widerspruchs der Klägerin vom 15.04.2019 gegen eine Abgabenachricht der Beklagten vom 13.02.2019.

Die im Jahre 19xx geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Mit einem am 30.01.2019 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin die Versorgung mit Hörgeräten. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2019 mit, dass eine Prüfung ergeben habe, dass für das beantragte Hilfsmittel ein anderer Leistungsträger zuständig sei. Der Antrag sei gemäß § 14 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) an den Träger der Rentenversicherung weitergeleitet worden.

Der Träger der Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten mit Bescheid vom 04.04.2019 mit der Begründung ab, es bestehe keine Notwendigkeit einer Versorgung über die Basisversorgung der Krankenkasse hinaus.

Mit Schreiben vom 15.04.2019 legte die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 13.02.2019 Widerspruch ein.

Die Klägerin hat am 06.08.2019 Untätigkeitsklage erhoben. Sie führt an, die Abgabe an den Träger der Rentenversicherung sei zu spät erfolgt. Die Klägerin sei zuständig geblieben. Das Weiterleitungsschreiben vom 13.02.2019 sei bei dem Träger der Rentenversicherung erst am 20.02.2019 eingegangen. Über den Antrag der Klägerin sei nicht binnen der dreiwöchigen Frist des § 13 Abs. 3a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) entschieden worden, weshalb die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Die Beklagte habe über den Widerspruch vom 15.04.2019 noch nicht entschieden, weshalb die Erhebung einer Untätigkeitsklage geboten sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruch vom 15.04.2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 (ohne Rechtsmittelbelehrung) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unverzüglich zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt an, dass der bei ihr am 30.01.2019 eingegangene Antrag fristgemäß am 13.02.2019 an den Träger der Rentenversicherung weitergeleitet worden sei.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Gründe

I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

II. Die auf die Bescheidung des Widerspruchs vom 15.04.2019 gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) bleibt ohne Erfolg.

Gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Untätigkeitsklage dann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift setzt das Gericht das Verfahren dann, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Schließlich bestimmt Satz 3, dass wenn innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben wird, die Hauptsache für erledigt zu erklären ist. Schließlich gilt nach § 88 Abs. 2 SGG die Regelung des Abs. 1, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Bei der Abgabenachricht vom 13.02.2019 handelt es sich mangels Regelungswirkung bereits nicht um einen Verwaltungsakt; die Abgabenachricht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a. E. hat allein informatorischen Charakter.

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger dann, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V. Satz 2 bestimmt weiter, dass wenn der Rehabilitationsträger bei der Prüfung feststellt, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuleitet und den Antragsteller hierüber unterrichtet.

Die Systematik des § 14 SGB IX würde unterlaufen, wäre dem Hilfesuchenden gegen eine Abgabenachricht Rechtsmittel eröffnet. Denn durch die Regelung des § 14 SGB IX soll im Verhältnis zum Hilfesuchenden abschließend Klarheit über die Zuständigkeit geschaffen werden. Dem würde es zuwiderlaufen, könnte der Hilfebedürftige eine zweite Entscheidung über seinen Leistungsanspruch gegenüber dem erstangegangenen Träger, der fristgemäß weitergeleitet hat, erreichen. Die Rechte des Hilfesucheden werden dadurch nicht verkürzt, denn der zweitangegangene Träger muss den Anspruch unter allen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, d.h. auch nach Maßgabe des SGB V. Anders als die Klägerin meint, ist die Abgabe auch nicht verspätet, sondern innerhalb der vierzehntägigen Frist erfolgt. Denn maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Absendung der Beklagten. Unerheblich ist, wann der Antrag bei dem Träger der Rentenversicherung eingegangen ist. Dementsprechend liegen auch die Voraussetzungen des § 13a SGB V nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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