VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 - 3 S 2041/17
Fundstelle
openJur 2020, 33975
  • Rkr:

1. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB setzt nicht nur voraus, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Der Bebauungsplan muss auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen, das heißt, der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.

2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist danach unzulässig, wenn er lediglich den Bestand festschreiben soll. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die (weitere) Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets (weitgehend) verhindert werden soll.

3. Die fehlerhafte Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren führt als solche nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die daraus resultierenden Folgefehler sind jedoch nach § 214 Abs. 1 BauGB regelmäßig beachtlich. Der Bebauungsplan ist wegen der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise gleichwohl nicht unwirksam, wenn eine Umweltprüfung auch europarechtlich nicht erforderlich ist.

Tenor

Der Bebauungsplan "Weinhalde" der Gemeinde Albershausen vom 28. April 2017 und der Bebauungsplan "Weinhalde" der Gemeinde Albershausen vom 24. Juli 2015 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sich diese Bebauungspläne auf das Grundstück Flst.Nr. xxx erstrecken.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Verwalter über den Nachlass des H.J.K. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan "Weinhalde" der Antragsgegnerin.

H.J.K. war Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. xxx, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Weinhalde" der Antragsgegnerin liegt. Dieser erstreckt sich von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teilstück der E. Straße über eine Länge von ca. 450 m nach Osten. Eine ungefähr 130 m lange "Zunge" am westlichen Rand des Plangebiets ist - abgesehen von einer die Grundstücke Flst.Nrn.xxx und xxx umfassenden Ausbuchtung unmittelbar an der E. Straße - nur ca. 18 bis 20 m breit. In dieser "Zunge" liegt das Grundstück Flst.Nr. xxx; durch einen zwischen den Grundstücken Flst.Nr. xxx und xxx verlaufenden, ungefähr 3 m breiten Streifen hat es einen unmittelbaren Zugang zur E. Straße. Die Breite des sich östlich anschließenden Teils des Plangebiets vergrößert sich von ca. 45 m im Westen bis auf ca. 75 m am östlichen Rand.

Im Norden grenzt der westliche Teil des Plangebiets an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gemeindeländer II/A" vom 10.01.1976 und weiter östlich an den des Bebauungsplans "Dinkeläcker" vom 26.09.1960, im Süden an den der Bebauungsplanerweiterung "Ebersbacher Straße" vom 26.03.1963. Die genannten Bebauungspläne setzen jeweils Wohnbebauung fest. Die im Norden (P.straße) und im Süden (E. Straße - von West nach Ost verlaufendes Teilstück) an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke sind ausnahmslos mit Wohnhäusern bebaut; entsprechendes gilt für die im Osten auf das Plangebiet folgenden Grundstücke Flst.Nrn. xx und xxx. Das Gebiet westlich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teilstücks der E. Straße ist Außenbereich.

Die von Nord nach Süd verlaufende Weinhaldenstraße durchtrennt das Plangebiet etwa in der Mitte und verbindet die P.straße mit der E. Straße. Die unmittelbar östlich der W.straße gelegenen Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx sind ebenso wie die im Westen an die E. Straße angrenzenden Grundstücke Flst.Nr.xxx und xxx mit Wohnhäusern bebaut. Im Übrigen wird das Bebauungsplangebiet als Streuobstwiese genutzt.

Der Bebauungsplan setzt für die genannten, bereits bebauten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet und für jedes der bereits vorhandenen sechs Wohnhäuser ein Baufenster fest. Auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx weist der Bebauungsplan zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Wohnhaus ein weiteres Baufenster aus. Die Größe der Baufenster überschreitet teilweise die der bereits vorhandenen Wohnhäuser und schafft so Raum für deren Vergrößerung. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 22.07.2011 den am 30.07.2011 und am 27.08.2011 in ihrem Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Zu den Zielen und Zwecken der Planung heißt es u.a., bei dem Plangebiet handele es sich um einen sogenannten "Außenbereich im Innenbereich". Aufgrund der lockeren Bebauung im gesamten Gebiet bestünden erhebliche Innenentwicklungs- und Nachverdichtungsmöglichkeiten. Um Fehlentwicklungen vorzubeugen, die städtebauliche Entwicklung des Gebiets insgesamt zu steuern und eine verträgliche Nachverdichtung der vorhandenen Baupotentiale des Gebiets zu erreichen, solle verbindliches Baurecht geschaffen werden.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 30.03.2015 bis zum 01.05.2015 im Bürgermeisteramt (Rathaus) der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt.

In seiner Stellungnahme vom 30.04.2015 wandte sich der Antragsteller gegen die Festsetzung einer privaten Grünfläche für das Grundstück Flst.Nr. xxx. Die Antragsgegnerin wolle nur verhindern, dass er mit seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Grundstück vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg habe. Das Verwaltungsgericht habe bei einem Ortstermin am 10.05.2011 bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dieses Grundstück nicht im Außenbereich liege, sondern als sogenannte Baulücke bebaut werden könne. Hinreichend gewichtige Gründe für die Festsetzung einer privaten Grünfläche und den damit verbundenen Entzug des Baurechts gebe es nicht. Das Grundstück Flst.Nr. xxx sei wie die gesamte "schmale Zunge" am westlichen Rand des Plangebiets von einer stark verdichteten Bebauung umgeben, von der E. Straße aus gut erreichbar und für eine Nachverdichtung geradezu prädestiniert. Ohne Entschädigung könne das Baurecht in dieser Situation nicht entzogen werden. Da keine Nachverdichtung angestrebt werde, sondern das Baurecht im ganzen Plangebiet weitgehend ausgeschlossen werden solle, könne der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.

Am 24.07.2015 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte den Beschluss am 01.08.2015 in ihrem Mitteilungsblatt öffentlich bekannt.

Der Antragsteller hat am 29.04.2016 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Dieses wurde am 26.01.2017 auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Ruhen gebracht. Hintergrund war, dass zur eindeutigen Abgrenzung der baulichen Nutzungen im Planteil eine sogenannte "Knödellinie" ausgewiesen werden sollte. Auch seien die Bebauungsplanunterlagen während der ersten öffentlichen Auslegung nicht "öffentlich zugänglich" gewesen, sondern hätten nur auf Anfrage im Büro eines Mitarbeiters eingesehen werden können.

Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin wurde der Bebauungsplan mit der Begründung und den im Laufe des Verfahrens eingeholten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 17.10.2016 bis zum 18.11.2016 erneut öffentlich ausgelegt.

Der Antragsteller wandte sich am 07.11.2016 wiederum gegen die Ausweisung einer privaten Grünfläche für das Grundstück Flst.Nr. xxx. Diese Festsetzung sei umso unverständlicher, als die südlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xxx und xxx weiter bebaut worden seien und der gesamte Bereich nördlich und südlich des Grundstücks dicht bebaut sei. Ein solcher Bebauungsplan entbehre einer städtebaulichen Konzeption und sei damit i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Am 28.04.2017 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 06.05.2017 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren am 30.08.2017 wieder angerufen. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan solle im Sinne einer nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässigen Negativplanung nur den Bestand festschreiben und eine weitere Bebauung auch dort verhindern, wo - wie auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx - die Erschließung bereits gesichert sei. Erst recht könne ein solcher Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Er diene nicht der Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich und wirke deshalb entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 13 a BauGB dem weiteren Flächenverbrauch im Außenbereich nicht entgegen. Die östlich an das Grundstück Flst.Nr. xxx angrenzenden Flächen seien ein sogenannter "Außenbereich im Innenbereich". Nach der Rechtsprechung dürfe für Außenbereichsflächen aber kein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Jedenfalls aber sei der Bebauungsplan und zwar auch im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, soweit er auch für sein Grundstück eine private Grünfläche festsetze. Sein Grundstück werde durch den schmalen Streifen zwischen den Grundstücken Flst.Nrn. xxx und xxx von der E. Straße aus erschlossen, sei auf drei Seiten von Bebauung umgeben, wesentlich schmaler als der Bereich weiter östlich und damit als eine im Innenbereich gelegene Baulücke bebaubar. Dass das westlich angrenzende, unmittelbar an der E. Straße gelegene Grundstück Flst.Nr. xxx Bauland sei, sei gerichtlich geklärt. Deshalb habe das Landratsamt Göppingen mit Bescheid vom 03.06.2008 ein Einfamilienhaus mit Garage und Carport auf diesem Grundstück baurechtlich genehmigt. Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart habe er auf Erteilung eines Bauvorbescheids für das Grundstück Flst.Nr. xxx geklagt. Das Gericht habe in diesem Verfahren nach der Einnahme des Augenscheins zum Ausdruck gebracht, dass auch dieses Grundstück im unbeplanten Innenbereich liege und gemäß § 34 BauGB bebaubar sei. Denn das zumal im vorderen Bereich sehr schmale Grundstück liege eingebettet zwischen bebauten Grundstücken und könne nur einheitlich beurteilt werden. Als Reaktion darauf habe die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und einer Veränderungssperre beschlossen. Mittlerweile seien auch die südlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. xxx, xx und xx als Teilflächen des Grundstücks Flst.Nr. xxx entweder schon bebaut oder stünden zur Bebauung heran. Hinreichend gewichtige Gründe dafür, ihm das Baurecht zu entziehen, habe die Antragsgegnerin weder ermittelt, noch seien sie sonst erkennbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Weinhalde" der Gemeinde Albershausen vom 28. April 2017 und für den Fall von dessen Nichtigkeit auch den Bebauungsplan "Weinhalde" der Gemeinde Albershausen vom 24. Juli 2015 insoweit für unwirksam zu erklären, als sich diese Bebauungspläne auf das Grundstück Flst.Nr.xxx erstrecken.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Auch für sogenannte "Außenbereiche im Innenbereich" könnten Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Bebauungsplan sichere die bestehende Bebauung in ihrem Bestand, sehe eine maßvolle Erweiterung vor, weise mit einem weiteren Baufeld in begrenztem Umfang neue Baumöglichkeiten aus, sichere die im Westen des Plangebiets vorhandene Bebauung durch entsprechende Baufelder ab und könne deshalb nicht als Negativplanung bezeichnet werden, sondern sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit der Festsetzung privater Grünflächen entsprechend dem Flächennutzungsplan schreibe der Bebauungsplan den Bestand fest. Ein Umweltbericht könne in dieser Situation keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern. Das Grundstück Flst.Nr. xxx des Antragstellers sei ein klassisches Hinterliegergrundstück, das in keinem Bebauungszusammenhang stehe und noch nie Baulandqualität gehabt habe. Daraus, dass das unmittelbar an der Straße liegende Grundstück Flst.Nr. xxx vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen eines Vergleichs als Bauland definiert worden sei, ergebe sich nichts anderes. Denn dieses unmittelbar an der Straße gelegene Grundstück sei eine "Baulücke" zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken Flst.Nrn. xxx und xxx. In seinen Dimensionen sei das Grundstück des Klägers vergleichbar mit den ebenfalls als private Grünfläche festgesetzten Grundstücken Flst.Nrn. xxx und xxx, die aber sogar über eine unmittelbare Erschließung über die W.straße verfügten. Von einer "Enteignung" könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten einschließlich der Akten über das ergänzende Verfahren (2 Leitz-Ordner) und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus den Verfahren 6 K 902/06 und 6 K 607/11 vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig und begründet.

I. Die Anträge begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

1. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers richtete sich zunächst nur gegen den Bebauungsplan vom 24.07.2015. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens hat ihn der Antragsteller dahin geändert, dass er (auch) begehrt, den Bebauungsplan (in der jüngeren Fassung) vom 28.04.2017 für unwirksam zu erklären. Das ist gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 VwGO zulässig (vgl. Senatsurteil v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297).

2. Der Antragsteller begehrt damit zulässigerweise in der Form eines sogenannten "unechten Hilfsantrags" den Bebauungsplan "Weinhalde" der Antragsgegnerin vom 28.04.2017 und für den Fall von dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan "Weinhalde" der Antragsgegnerin vom 24.07.2015 insoweit für unwirksam zu erklären, als sich diese Bebauungspläne auch auf das Grundstück Flst.Nr. xxx erstrecken. Der "Hilfsantrag" wird für den Fall gestellt, dass der "Hauptantrag" Erfolg hat (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. v. 13.03.2008 - 1 D 6/07 - UPR 2009, 34).

3. Die Stellung eines "unechten Hilfsantrags" ist auch sachdienlich. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung und der nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens. Das ergänzende Verfahren dient dazu, den ursprünglichen Bebauungsplan, der tatsächlich oder möglicherweise auch nur aus der Sicht der Gemeinde mit einem Fehler behaftet und damit unwirksam ist, durch einen wirksamen Bebauungsplan zu ersetzen. Der geänderte Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem ursprünglichen Bebauungsplan als ein Bebauungsplan Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Erweist sich später der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan als seinerseits mit einem Mangel behaftet und damit als unwirksam, hat die planende Gemeine aber umgekehrt nur fälschlich angenommen, der ursprüngliche Bebauungsplan sei unwirksam, so gilt dieser unverändert weiter (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Ist der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan unwirksam, so muss mit anderen Worten auch der ursprüngliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden, soll er nicht weiter Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung im ergänzenden Verfahren ausdrücklich und wirksam aufhebt. Das ist hier jedoch nicht geschehen.

II. Sowohl der "Hauptantrag" als auch der "Hilfsantrag" sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere hat sie der Antragsteller jeweils gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgerecht gestellt.

1. Hinsichtlich des "Hauptantrags" ergibt sich das daraus, dass der Antragsteller nach der erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 28.04.2017 bereits am 30.08.2017 das ruhende Verfahren wieder angerufen und den Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Fassung des Beschlusses vom 28.04.2017 erstreckt hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Jahresfrist nach der erneuten öffentlichen Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nur im Falle einer erstmaligen Antragstellung zu beachten ist oder auch im Falle des Wiederanrufs des zum Ruhen gebrachten Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu, dass die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens die Frist für Normenkontrollanträge erneut auslöst BVerwG, Urt. v. 18.08.2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379).

2. Auch mit dem "Hilfsantrag" hat der Antragsteller die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eingehalten. Der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung wurde am 01.08.2015 öffentlich bekanntgemacht. Am 29.04.2016 und damit fristgerecht hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die fristgerechte Stellung des "Hilfsantrags" Voraussetzung für die Zulässigkeit des "Hauptantrags" ist oder ob eine Fristversäumnis insoweit (nur) dazu führt, dass mit dem "Hauptantrag" nur noch Mängel geltend gemacht werden können, die dem Bebauungsplan erstmals nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens anhaften.

3. Der Antragsteller ist als Partei kraft Amtes und gesetzlicher Prozessstandschafter antragsbefugt i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 01.12.2011 - 1 IN 170/11 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des H.J.K. bestellt. Nach dessen Ableben wird das Insolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzverfahren weitergeführt (vgl. Siegmann, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., 2014, Rn. 3, Vorb. vor §§ 315 bis 331). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Recht des Schuldners, des H.J.K., das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist deshalb als Partei kraft Amtes gesetzlicher Prozessstandschafter und damit zur Geltendmachung der auf die Insolvenzmasse bezogenen Rechte berechtigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, Komm., 22. Aufl., 2016, Rn. 61 zu § 42). Das Grundstück Flst.Nr. xxx fällt gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Es stand im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum des H.J.K. Da dieses Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und der Antragsteller sich gegen die für dieses Grundstück festgesetzte private Grünfläche wendet, kann er auch eine Rechtsverletzung geltend machen.

4. § 47 Abs. 2 a VwGO, der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I Seite 1298) aufgehoben wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung war ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Einwendungen geltend gemacht hat, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Der Antragsteller hat indessen sowohl im Rahmen der ersten als auch der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans jeweils innerhalb der Auslegungsfrist die Einwendungen vorgebracht (Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 13 a BauGB, abwägungsfehlerhafte Festsetzung einer privaten Grünfläche für sein Grundstück usw.), die er jetzt im Normenkontrollverfahren wiederholt. Auf die Frage, ob ein bislang gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässiger Normenkontrollantrag mit der Aufhebung dieser Norm im Nachhinein zulässig wird, kommt es daher nicht an (verneinend jedenfalls für den Fall, dass im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Norm die Frist für den Normenkontrollantrag bereits abgelaufen war Senatsurteil v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 - BauR 2018, 74).

III. Sowohl der "Hauptantrag" als auch der "Hilfsantrag" sind begründet. Der Bebauungsplan vom 28.04.2017 und der Bebauungsplan vom 24.07.2015 sind unwirksam. Zwar ist der formelle Fehler, der beiden Bebauungsplänen anhaftet (Aufstellung im beschleunigten Verfahren), im Ergebnis unbeachtlich. In beiden Bebauungsplänen wird jedoch abwägungsfehlerhaft für das Grundstück Flst.Nr. xxx eine private Grünfläche festgesetzt. Dieser Mangel ist erheblich und führt zur Unwirksamkeit beider Bebauungspläne.

1. Die Bebauungspläne sind formell fehlerhaft. Sie hätten nicht als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Aufstellung der streitigen Bebauungspläne ist - was überhaupt nur in Betracht kommt - auch keine Maßnahme der Innenentwicklung.

a) § 13 a BauGB wurde durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in das Baugesetzbuch eingefügt. Ziel der Norm ist, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um gezielt die erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Der Gesetzgeber knüpft damit an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13 a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174).

Die Maßnahme der Innenentwicklung ist der Oberbegriff gegenüber den in § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB gleichfalls genannten Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung von Flächen und zur Nachverdichtung. Die Interpretation des Begriffs unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht den Gemeinden nicht zu. Das Gesetz regelt zwar nicht, dass in einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nur bestimmte Festsetzungen getroffen werden dürfen, vielmehr sind grundsätzlich alle nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung in Betracht kommenden Festsetzungen zulässig (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 13 zur § 13 a BauGB, Stand: August 2013). Die Auslegung des Begriffs "Maßnahme der Innenentwicklung" wird daher auch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt diskutiert, welche Flächen mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden dürfen und für welche ein normales Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden muss (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174). Bereits der Wortlaut der Norm "Innenentwicklung" spricht jedoch dafür, dass im Verfahren nach § 13 a BauBG nicht Bebauungspläne mit beliebiger Zielsetzung und entsprechendem Inhalt aufgestellt werden können, sondern dass ein solcher Bebauungsplan nach seinem Ziel und Inhalt der Entwicklung einer Fläche dienen muss, die ihrer Natur nach dafür geeignet ist. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass das Plangebiet mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden darf; weitere Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren ist, dass der Bebauungsplan auch einen entsprechenden Inhalt hat. Dieses Ergebnis wird durch die Zielsetzung des § 13 a BauGB bestätigt, der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenzuwirken. Gerade in Abgrenzungsfällen kommt diesem Ziel maßgebliche Bedeutung zu (Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 34 zur § 13 a BauGB, Stand: August 2013).

b) Die angefochtenen Bebauungspläne dienen danach nicht der Innenentwicklung, sondern dazu, den Bestand festzuschreiben und insbesondere zu verhindern, dass die Grünflächen im Plangebiet zukünftig bebaut werden. Solche Bebauungspläne wirken der Ausweitung der Siedlungstätigkeit in den Außenbereich nicht entgegen (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urt. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris). Dass auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx zusätzlich zur bereits vorhandenen Bebauung ein weiteres Baufenster ausgewiesen wird und die sonst festgesetzten Baufenster in gewissem - eher geringem - Umfang über die dort bereits vorhandene Bebauung hinausgehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die so zusätzlich ausgewiesene Baufläche umfasst ca. 300 bis 400 m². Bei einer Größe des Plangebiets von ca. 2,6 ha (26.000 m²) fällt dies nicht ins Gewicht.

Dass die Antragsgegnerin ausschließlich für die bereits mit Wohnhäusern bebauten Flächen am westlichen Rand und in der Mitte des Plangebiets einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hätte aufstellen und darin ein allgemeines Wohngebiet mit einer geringfügigen Vergrößerung des Maßes der baulichen Nutzung über den Bestand hinaus hätte festsetzen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Die fehlerhafte Aufstellung der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB führt allerdings nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Denn die Aufstellung der Bebauungspläne in der falschen Verfahrensart ist für sich genommen kein nach § 214 BauGB relevanter Fehler. Die daraus resultierenden formellen Folgefehler sind zwar grundsätzlich nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich. Im vorliegenden Fall greifen sie jedoch wegen der internen Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht durch, weil auch europarechtlich eine Umweltprüfung nicht erforderlich war.

aa) Im Regelverfahren muss die Antragsgegnerin gemäß § 2 a S. 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2 a S. 3 BauGB) mit dem Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt werden muss (§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB). Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben des § 2 a BauGB beizufügen. Außerdem muss die Antragsgegnerin ortsüblich bekanntmachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 S. 2 zweiter Hs. BauGB). Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin im beschleunigten Verfahren entsprechend der Regelung in §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB nicht nachgekommen, da sie das beschleunigte Verfahren angewendet hat. Erfüllt hat sie lediglich die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 S. 2 zweiter Hs. BauGB. Denn sie hat angegeben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Und aus deren Bezeichnung lässt sich auch ersehen, mit welchen Fragestellungen sich diese Informationen jeweils befassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206).

bb) Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ebenso wie die über die Begründung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlich. Im vorliegenden Fall führen die Fehler aufgrund der sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln in § 214 BauGB gleichwohl nicht zur Unwirksamkeit der Bebauungspläne.

aaa) Auf die Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB als solche kann sich die Antragsgegnerin allerdings nicht unmittelbar berufen. Nach dieser Norm sind Verstöße gegen die Vorschriften über die Begründung der Bebauungspläne unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; abweichend davon ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht nur unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Der Umweltbericht fehlt aber völlig und ist daher nicht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig.

bbb) Nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ist die eventuelle (vgl. dazu bereits oben) Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind) jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB (auch in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. So liegen die Dinge hier. Verkennen bedeutet, dass die Gemeinde die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt. Die bewusst fehlerhafte Anwendung des beschleunigten Verfahrens fällt dagegen nicht darunter. Ein absichtlicher Rechtsverstoß kann der Antragstellerin indessen nicht vorgehalten werden. Sie hat irrig angenommen, die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren lägen vor.

ccc) Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB gilt unmittelbar allerdings nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde infolge der fehlerhaften Anwendung des beschleunigten Verfahrens auch die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB) verletzt hat, denn anderenfalls liefe die Unbeachtlichkeitsklausel aus § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB regelmäßig leer. Der Bebauungsplan wäre trotz der Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gleichwohl unwirksam, weil auch der Begründung quasi zwangsläufig kein Umweltbericht beigefügt werden konnte. Das kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

ddd) Eine Ausnahme gilt wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts nur dann, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts europarechtlich geboten war (vgl. dazu und zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).

Für die Festsetzung einer nur den Bestand sichernden privaten Grünfläche ist eine Umweltprüfung jedoch europarechtlich nicht erforderlich. Das gilt auch, soweit in den Bebauungsplänen im Bereich der bereits vorhandenen Bebauung ein - im Wesentlichen ebenfalls dem Bestand entsprechendes - allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde, denn jedenfalls für diesen Bereich hätte nach § 13 a BauGB problemlos ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden können.

2. Die Bebauungspläne sind abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), soweit sie auch für das Grundstück xxx eine private Grünfläche festsetzen. Dieses Grundstück ist - jedenfalls in seinem westlichen Teil - gemäß § 34 BauGB bebaubar. Die Antragsgegnerin hat nicht in die Abwägung eingestellt, dass sie mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche das bestehende Baurecht aufhebt. Der daraus resultierende Fehler im Abwägungsvorgang ist auch nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 letzter Hs. BauGB erheblich.

a) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich jedenfalls weitgehend mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 sowie - materiell-rechtlich - aus § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06 2014 - 4 BN 38.13 - juris), wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und vom 05.05.2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136).

Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen dabei umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 - juris). Daher hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336).

b) Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht gerecht.

aa) Jedenfalls der westliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. xxx, der südlich an das Grundstück Flst.Nr. xxx angrenzt, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar.

aaa) Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal "Ortsteil" hat eine rechtliche Komponente, die im Zusammenhang mit der kommunalen Planungshoheit steht. § 34 BauGB will danach die nach der Siedlungsstruktur der Gemeinde angemessene Fortentwicklung der Bebauung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412). Der Begriff des "Ortsteils" steht damit im Gegensatz zur Splittersiedlung, der das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 sowie Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 393).

Das Grundstück Flst.Nr. xxx liegt zwar am Rande des Ortes, aber zweifelsfrei innerhalb des Siedlungsgebiets der Antragsgegnerin. Sieht man von der sich in östlicher Richtung anschließenden Grünfläche ab, ist es rundum von (Wohn-)Bebauung umgeben. Seine Lage innerhalb eines Ortsteils kann unter diesen Umständen nicht zweifelhaft sein.

bbb) Jedenfalls der oben beschriebene westliche Teil des Grundstücks liegt auch innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Ein solcher ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei genügt es nicht, dass das Grundstück von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bebauung eines Grundstücks nicht ohne weiteres dazu führt, dass das Grundstück unabhängig von seiner Größe insgesamt dem Bebauungszusammenhang angehört. Nimmt ein Teil des Grundstücks an dem faktischen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht teil, so können die lediglich formalen Grundstücksgrenzen nicht dazu führen, dass er gleichwohl mit der Folge der Bebaubarkeit dem Innenbereich zuzurechnen ist.

Wie bereits aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu ersehen ist, ist der oben beschriebene westliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. xxx auf drei Seiten von Bebauung umgeben. Im Norden und Nordwesten stehen auf den Grundstücken Flst.Nrn.xxx und xxx Wohnhäuser. Auch die westlich bzw. südwestlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn.xxx und xxx sind mit Wohnhäusern bebaut. Lediglich das Wohnhaus auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. xxx steht weiter östlich gegenüber dem östlichen Teil des Grundstücks Flst.Nr. xxx. Das Grundstück Flst.Nr. xxx hat in seinem westlichen Teil eine Breite zwischen ca. 18 und 20 m, wie sie für Bauplätze allgemein üblich ist. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.Nrn. xxx, xxx und xxx sind von der Grenze zum Grundstück Flst.Nr.xxx nur wenige Meter entfernt. Den größten Abstand zur Grundstücksgrenze weist das Wohnhaus auf dem unmittelbar nördlich gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx auf. Er beträgt aber auch nur ungefähr 13 m. Das sind Abstände wie sie in Baugebieten typisch sind. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass jedenfalls der westliche Grundstücksteil als Baulücke gleichfalls mit einem Wohnhaus bebaut werden kann. Die Erschließung ist über den 3 m breiten Streifen zwischen den Grundstücken Flst.Nrn. xxx und xxx von der E. Straße aus gewährleistet.

bb) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass das Grundstück Flst.Nr. xxx durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die bislang jedenfalls in seinem westlichen Teil gegebene Bebaubarkeit verliert.

aaa) Zweifelhaft ist bereits, ob sich die Antragsgegnerin der Bebaubarkeit dieses Grundstücks überhaupt bewusst war. In der Abwägungstabelle heißt es dazu lapidar:

Die dargestellte Lage ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch an eine Bebauung. Die Fläche ist allseitig von Bebauung umgeben, dies bedeutet jedoch noch nicht, dass dazwischen eine Bebauung auch gewünscht ist. Die Gemeinde ist bestrebt, ihren prägenden Siedlungscharakter zu erhalten. Dieser ist durch zusammenhängende Grünflächen teilweise bis zum Ortszentrum entstanden.

Diese vagen Formulierungen dürften eher dahin zu verstehen sein, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück Flst.Nr. xxx keinesfalls ein Baurecht begründen wollte, auch wenn sich dies nach der Lage des Grundstücks angeboten hätte.

bbb) Aber selbst wenn der Gemeinderat der Antragstellerin sich bewusst gewesen wäre, dass er mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche dem Grundstück Flst.Nr. xxx die Baulandqualität entzieht, wäre seine Entscheidung abwägungsfehlerhaft.

(1) Zwar gibt es keinen Planungsgrundsatz, dass die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer (Neu-)Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müssen. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung im Gegenteil die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings muss eine solche städtebauliche Planung durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt sein. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 08.09.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht.

(2) Mag das Interesse am Erhalt der durch ausgeprägte Grünflächen im Ortsinneren geprägten Ortscharakters noch ein beachtlicher Gemeinwohlbelang sein (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), so fehlt es jedenfalls an einer Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers am Fortbestand des für das Grundstück Flst.Nr. xxx bestehenden Baurechts. Erst recht hat die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob sie ihr Ziel, die Grünflächen im Ortsinneren zu erhalten, nicht auch auf eine für den Eigentümer schonendere Weise hätte erreichen können, insbesondere unter weitgehender Schonung dieses Grundstücks (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch nicht in ihre Überlegungen eingestellt, ob sie mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche für das Grundstück Flst.Nr. xxx Entschädigungspflichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BauGB oder nach § 42 Abs. 1 BauGB auslöst.

c) Der vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist gerügte Fehler bei der Abwägung (§ 215 Abs. 1 BauGB) ist auch gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 letzter Hs. BauGB erheblich. Der Mangel ist zunächst offensichtlich. Denn er lässt sich an Hand der Akten und der objektiven Grundstückssituation feststellen.

Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Argumentation der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es sei im Bebauungsplanverfahren vor allem darum gegangen, die Grünflächen zu erhalten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist nur dann unerheblich, wenn sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die planende Stelle ohne den Abwägungsfehler die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Umgekehrt genügt es nicht, wenn sich den Akten lediglich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Planung bei Vermeidung des Abwägungsfehlers anders ausgefallen wäre. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524). Hinweise dafür, dass die Antragsgegnerin genauso geplant hätte, wenn sie sich der Baulandqualität jedenfalls des westlichen Teils des Grundstücks Flst.Nr. xxx bewusst gewesen wäre und das Interesse des Antragstellers abgewogen hätte mit dem öffentlichen Interesse an der Festsetzung einer privaten Grünfläche, gibt es nicht. Dies gilt umso mehr, als das Grundstück des Antragstellers nur einen relativ kleinen und zudem noch am Rande liegenden Teil des Plangebiets ausmacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 7. Mai 2018

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG auf

20.000.- EUR

festgesetzt.