KG, Urteil vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07
Fundstelle
openJur 2012, 8491
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit dem 31. Januar 2000 miteinander verheiratet und sind seit dem 7. April 2006 zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 158 F 12134/04 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind A. R. V., geboren am …, hervorgegangen, das von der Klägerin betreut wird. Das Kind besuchte seit 2005 eine Kita mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule. Unstreitig ist es an einem chronischen Asthmaleiden erkrankt, ob es seit der Einschulung Lernschwierigkeiten hat, ist umstritten.

Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend ab dem 1. Juli 2006. Sie ist Studienrätin mit den Fächern Deutsch und Englisch und arbeitet seit August 2002 auf einer 69,23 % Stelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dort wieder gegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt teilweise stattgegeben, und zwar in Höhe von … EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2007 und in Höhe von … EUR monatlich ab dem 1. November 2007, sie im übrigen abgewiesen und es abgelehnt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zeitlich zu befristen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Berücksichtigung eines Betrages von … EUR für die zusätzliche Altersvorsorge der Klägerin rügt, nur einen geringeren Unterhalt zahlen möchte und dessen zeitliche Begrenzung begehrt. Er ist der Auffassung, dass er der Klägerin infolge der Reform des Unterhaltsrechts gar keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde, und der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich zu befristen sei.

Der Beklagte beantragt,

ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Abweisung der Klage im übrigen lediglich zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin wie folgt zu verurteilen:

1. für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von insgesamt … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils … EUR ab dem 1. Juli 2006, 1.August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007 und 1. August 2007;

2. ab dem 1. November 2007 in Höhe von … EUR monatlich; und

3. den Unterhaltsanspruch zeitlich bis zum 30. Juni 2009 zu befristen;

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen des Beklagten in Bezug auf seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und ist der Auffassung, dass sie weiterhin überobligatorisch erwerbstätig sei und dies in größerem Umfang als geschehen bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen nachehelichen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 1 BGB als Aufstockungsunterhalt zugesprochen, und zwar beginnend mit dem 1. Juli 2006.

Der Klägerin stand bis zum 31. Dezember 2007 nach dem früher geltenden Recht in jedem Fall ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu. Nach dem bis dahin geltenden Recht und der dazu entwickelten Rechtsprechung bestand bis zur Vollendung des zweiten Grundschuljahres eines zu betreuenden Kindes gar keine Erwerbsobliegenheit. Hiervon konnte dann abgewichen werden, wenn der Unterhalt begehrende Elternteil eine bereits vor der Trennung ausgeübte Tätigkeit fortsetzt und dies nicht auf einer Notlage beruht (BGH, FamRZ 1998, 1501, 1503). Der Senat wendet diese Grundsätze auf bis zum 31.12.2007 fällige Unterhaltsansprüche an. Zur fortdauernden Geltung bis zum 31.12.2007 vgl. auch BGH, Urteil v. 6.2.2008 - XII ZR 14/06 -. Dass die Klägerin schon vor der Trennung der Parteien trotz der Betreuung eines noch sehr jungen Kindes aus freien Stücken daneben eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann schon nicht festgestellt werden. Die Klägerin war bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes vollschichtig erwerbstätig, wobei dahinstehen kann, ob dies seit dem Jahr 2000 (so der Beklagte) oder seit dem Jahr 1998 (so die Klägerin) der Fall gewesen ist. Unstreitig hat der Beklagte in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2003 die Elternzeit für das gemeinsame Kind genommen. Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin im August 2002 hat demzufolge der Beklagte das gemeinsame Kind betreut, so dass sich für diese Zeit die Frage nach einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Klägerin trotz Kinderbetreuung gar nicht stellt. Erst danach, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Beklagte wieder erwerbstätig gewesen ist, hat die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang fortgesetzt; dies gilt aber nur für die Monate Juni - August 2003. Bereits kurze Zeit danach, nämlich im September 2003 haben sich die Parteien getrennt. Unter diesen Umständen kann - wenn überhaupt - nur eine teilweise Erwerbstätigkeit von der Klägerin erwartet werden. Denn völlig zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seit der Trennung der Parteien die in einer Ehe beziehungsweise Lebensgemeinschaft gewährleistete regelmäßige Unterstützung des jeweils anderen Partners bei der gemeinsamen Lebensführung entfallen ist. Seit der Trennung der Parteien war die Klägerin auf sich allein gestellt und musste sämtliche alltäglich anfallenden Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung allein bewältigen, das heißt, sie konnte nicht mehr darauf bauen, dass beispielsweise der Beklagte sie hierbei und/oder bei der Kinderbetreuung entlastet. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte regelmäßig jedes zweite Wochenende mit dem Kind Umgang hat. Über den Umfang des Urlaubs des Beklagten mit dem Kind streiten die Parteien. Während die Klägerin ausführt, der Beklagte verbringe insgesamt knapp zwei Wochen im Jahr einen Urlaub mit dem Kind, behauptet der Beklagte, jeweils zu Weihnachten und Ostern bzw. Pfingsten für fast eine Woche mit dem Kind zusammen zu sein und weiteren gemeinsamen Urlaub von nicht genannter Dauer zu verbringen. Das Ausmaß des Urlaubs zwischen dem Beklagten und dem Kind kann im Ergebnis dahinstehen. Fest steht jedenfalls, dass eine über seinen eigenen Vortrag hinaus gehende Betreuung durch den Beklagten und damit eine entsprechende Entlastung der Klägerin nicht stattfindet. In den übrigen Schulferien betreut die Klägerin das Kind allein. Auch wenn sie als Studienrätin einen Teil ihrer Tätigkeit bei relativ freier Zeiteinteilung zuhause verrichten kann, ist sie bei der Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Berufsausübung seit der Trennung auf sich allein angewiesen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2006, 846, 849, bei Juris: Rdnr. 24). Hinzu kommt, dass es sich bei den von der Klägerin unterrichteten Fächern Deutsch und Englisch um relativ korrekturintensive Fächer handelt, in denen die Klägerin - anders als beispielsweise in Kunst und Sport - ihre Arbeit auch unter gewissem Zeitdruck erledigen muss. Das Amtsgericht hat es deshalb als angemessen erachtet, 25% des anrechenbaren Einkommens der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Ob dem jedenfalls für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 zu folgen ist, kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil – wie die nachstehende Berechnung zeigen wird – der Klägerin der Unterhaltsanspruch jedenfalls in der ausgeurteilten Höhe zusteht, und zwar selbst dann, wenn ihr Erwerbseinkommen in voller Höhe berücksichtigt wird und überhaupt kein Abschlag für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit erfolgt.

Aber auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 hat die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Gemäß § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

18Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin neben ihrem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, auch weiterhin noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, und zwar gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Die für die Verlängerung des Anspruchs über das 3. Lebensjahr hinaus darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass es ihr aus Kindeswohlgründen derzeit nicht zuzumuten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gemeinsame Kind ist im November 2007 erst 6 Jahre alt geworden und geht seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in die erste Klasse. Es leidet unstreitig an chronischem Asthma. Selbst wenn nach dem neuen Unterhaltsrecht das bisherige Altersphasenmodell nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechterhalten werden soll (BT-Drucksache 16/1830, S. 17)/, so folgt daraus nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen ist. Vielmehr entspricht es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation weiterhin der Billigkeit, dass sich der Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin verlängert. Denn ein so kleines Kind, das gerade zur Schule gekommen ist, bedarf weiterhin der intensiven Pflege und Betreuung durch einen Elternteil. Dem betreuenden Elternteil nunmehr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit abzuverlangen, hieße, die Belange des Kindes erheblich zu beeinträchtigen. Ein gerade erst eingeschultes Kind benötigt noch in erheblichem Umfang die Zuwendung und Betreuung eines Elternteils, was mit nicht unerheblichem zeitlichem Aufwand verbunden ist. Jedes Kind sollte sich darauf verlassen können, dass es jedenfalls nach dem Hortbesuch zu Hause auf einen Elternteil trifft, der genügend Zeit hat, sich ihm zu widmen und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienenden Tätigkeiten daran gehindert ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Jungen erst nachmittags vom Hort abholt, denn so kann sie zu Hause zu erledigende Arbeiten für den Beruf, Hausarbeit und Einkäufe in der Zeit erledigen, in der sich das Kind in der Schule/im Hort befindet und sich anschließend dem Kind widmen. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten, ob die Klägerin beispielsweise in den Schulferien, für Klassenfahrten oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen neben dem Hortbesuch noch die Großeltern mütterlicherseits oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch nehmen kann bzw. muss, ist dies ohne Belang. Denn das Kind muss sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf verweisen lassen, zwischen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin und her geschoben zu werden, weil der eigentlich „betreuende“ Elternteil darauf angewiesen ist, den Lebensunterhalt zu verdienen oder durch die Kinderbetreuung bedingte berufliche Nachteile auszugleichen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass nach neuem Recht bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollen. Eine Verweisung der Klägerin auf die regelmäßige Inanspruchnahme dritter Betreuungspersonen neben der Hortbetreuung stellt nach Auffassung des Senats eine Zumutung dar, zumal die Klägerin ohnehin in Ausnahmefällen wie der Erkrankung des Kindes auf diese Betreuungsmöglichkeit angewiesen sein wird. Die Klägerin ist bereits zu 69,23 % teilschichtig erwerbstätig und das gemeinsame Kind der Parteien besucht nach der Schule den Hort. Insoweit sind vorhandene Betreuungsmöglichkeiten hinreichend berücksichtigt.

Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Bremen in FamRZ 2007, 1465 beruft, ist diese nicht einschlägig. Das OLG Bremen hatte sich im Rahmen des § 1579 BGB damit auseinanderzusetzen, ob eine betreuende Mutter, die mittlerweile mit einem anderen Partner zusammen lebt, weiterhin den vollen Betreuungsunterhalt verlangen kann oder gehalten ist, ab Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das ist ein völlig anderer, mit dem hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbarer Sachverhalt.

Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz erneut über die Berechnung der beiderseitigen Einkommen streiten, gilt folgendes:

Beim Beklagten ist von einem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich … € auszugehen. Hiervon sind in Abzug zu bringen der Höchstbetrag von … € pauschaliert für berufsbedingte Aufwendungen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von … €, die Zusatzpflegeversicherung von … €, der Kindesunterhalt in Höhe von … € bis einschließlich Oktober 2007 bzw. … € monatlich ab November 2007, der vom Amtsgericht errechnete anteilige Betrag an der Steuererstattung in Höhe von … € sowie der Erwerbstätigenbonus von 1/7.

Das Amtsgericht hat weiterhin vom Einkommen des Beklagten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht, was die Klägerin in der Berufungsinstanz zu Recht rügt. Diese Abzüge sind nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten nicht um Erhaltungsaufwendungen für die Wohnung handelt, sondern um Modernisierungsarbeiten. Derartige Kosten fallen demzufolge nicht jedes Jahr regelmäßig in wechselnder Höhe an, sondern stellen eine einmalige Investition dar, von der der Beklagte längere Zeit profitiert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der vom Beklagten vorgelegten Rechnung des Klempner- und Installateurmeisters D. vom 30. April 2005 (Blatt 140 ff.). Denn ausweislich dieser Rechnung hat der Beklagte das Bad der ihm gehörenden Eigentumswohnung dahingehend saniert, dass der alte Fußboden entfernt worden ist, die Leitungen ausgewechselt wurden, neue Armaturen aufgestellt sowie Fußboden und Wände neu gefliest wurden. Dies ergibt sich schon aus der Einleitung der Rechnung, in der von einer Badsanierung in einer Leerwohnung die Rede ist und gerade nicht von Reparaturarbeiten sowie aus ihrem übrigen Inhalt. Der Beklagte ist dem auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Demzufolge kann der Beklagte nicht Erhaltungsaufwendungen in entsprechender Höhe geltend machen. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er in den Folgejahren zwar ebenfalls Handwerkerkosten für die Eigentumswohnung zu begleichen hatte, aber nicht in dieser Höhe. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt … € sind demzufolge lediglich Wohngeldkosten in Höhe von … € sowie unstreitige sonstige Kosten in Höhe von … € in Abzug zu bringen, so dass ein Gewinn von … € verbleibt. Dies entspricht zusätzlichen monatlichen Einnahmen von … €. Es ergibt sich ein verbleibendes bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von … €.

Beim anrechenbaren Einkommen der Klägerin streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von monatlich … €, die der Beklagte für unterhaltsrechtlich irrelevant hält. Grundsätzlich kann die Klägerin auch als Beamtin zusätzliche Kosten für die Altersvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens geltend machen (jetzt 10.1 der Leitlinien des Kammergerichts zum 1. Juli 2007). Der Betrag von … € entspricht bei einem Bruttoeinkommen der Klägerin von … € (ohne Weihnachtsgeld) etwa 4,6% ihres Bruttoeinkommens, 4 % des Bruttoeinkommen sind danach … €. Dies kann aber im Ergebnis dahin stehen, denn wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, sinkt der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht unter den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von … EUR bzw. … EUR, und zwar selbst dann nicht, wenn gar keine Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden.

1.7.06-31.10.07Ehemann        EhefrauEinkomm. Mtl.      …Einkomm. Mtl.      …5 % Pauschale…5 % Pauschale…verbleiben…verbleiben…KV/PV…KV/PV…ZusatzPV…verbleiben…Kindesunterhalt…Altersvorsorge…Summe…verbleiben…Steuererstattung…1/7 Bonus…verbleiben…Hortkosten…1/7 Bonus…verbleiben…Zwischensumme…25 % überoblig.…Zinseinkommen…Einkommen EF…ergibt…        Vermietung…        Einkommen EM…        Einkommen Ehefrau…        Einkommensdiff…        hiervon 1/2…        Mann verbleiben…        Selbstbehalt…        gewahrt...        ab 01.11.2007Ehemann        EhefrauEinkomm. Mtl.      …Einkomm. Mtl.      …5 % Pauschale…5 % Pauschale…verbleiben…verbleiben…KV/PV…KV/PV…ZusatzPV…verbleiben…Kindesunterhalt…Altersvorsorge…Summe…verbleiben…Steuererstattung…1/7 Bonus…verbleiben…Hortkosten…1/7 Bonus…verbleiben…Zwischensumme…25 % überoblig.…Zinseinkommen…Einkommen EF…ergibt…        Vermietung…        Einkommen EM…        Einkommen Ehefrau…        Einkommensdiff…        hiervon 1/2…        Mann verbleiben…        Selbstbehalt…        gewahrt…        26Der Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ist auch nicht zeitlich zu befristen. Eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs noch während der Zeit der Minderjährigkeit ergibt sich weder aus der Neufassung des Gesetzes selbst, noch aus § 1578b BGB. Zwar legt die Aufspaltung des Anspruchs in einen Basisunterhalt von 3 Jahren und Folgeunterhalt aus kind- und ehebezogenen Gründen nahe, jeweils in Anknüpfung an den Verlängerungsgrund eine Befristung auszusprechen, soweit absehbar ist, dass der Verlängerungsgrund wegfallen wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und sie ist in der Regel weder durch das Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Klarheit seiner unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit, noch aus sonstigen Gründen geboten. Denn unverändert gilt - auch nach neuer Rechtslage seit 1. Januar 2008 -, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt ist, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit, und sich der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit bis zum 18. Lebensjahr - wie bisher auch - nicht exakt vorherbestimmen lässt. Es entspricht aber vor allem nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB maßgeblich abstellt, den Unterhaltsanspruch zu befristen und den betreuenden Elternteil für die Zeit danach auf eine prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs zu verweisen. Denn dieser müsste dann – wenn er anders als prognostiziert – z.B. nicht erwerbstätig sein könnte, weil das Kind schwer erkrankt ist oder nicht vorhersehbare Lernschwierigkeiten entwickelt, seinen Anspruch gegebenenfalls prozessual durchsetzen, was mit Unsicherheiten und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Dies ist mit dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht zu vereinbaren, wonach die wirtschaftlichen Grundlagen der Betreuungssituation so zu sichern sind, dass der betreuende Elternteil seine eigene Elternverantwortung zuverlässig wahrnehmen und dem Kind für seine Entwicklung eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation bieten kann (so Ehinger/Griesche/Rasch, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, S. 290, Rn. 441a; ebenso Borth, FamRZ 2008, 2, 10; ders., UÄndG, Rn. 81ff; Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, S. 54; Meyer in FamRZ 2008, 101; vgl. auch Ziffer 17.1.1 der Leitlinien des OLG Hamm; a.A. z.B. Schramm, NJW-Spezial 2007, 596, 597; Hauß, FamRZ 2007, 367, 370; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27.). Wann die Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes endet und die Klägerin wieder einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, steht derzeit noch nicht fest und kann auch nicht einigermaßen sicher prognostiziert werden, weil die weitere Entwicklung des Kindes nicht vorhersehbar ist.

Aber auch soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin teilweise auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB beruht, kommen weder eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf noch eine zeitliche Befristung dieses Anspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB in Betracht. Die Herabsetzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin als Studienrätin, bemessen nach einem Einkommen aus Vollbeschäftigung, wäre nur gerechtfertigt, wenn die Bezahlung des Unterhalts nach dem eheangemessenen Bedarf für den Beklagten unbillig wäre auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes. Besondere Gründe, aus denen sich eine Unbilligkeit der Leistung des Unterhalts nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

Nach Auffassung des Senats ergeben sich solche auch nicht aufgrund der Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts, so dass eine Herabsetzung des Bedarfs auf den Ersatzmaßstab des angemessenen Bedarfs nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin während der fortdauernden Kinderbetreuung aus mehreren Gründen zur Zeit nicht in Betracht kommt:

Zum einen entspräche es nicht der Billigkeit, die Klägerin schon während der Phase der Kinderbetreuung auf den Ersatzmaßstab zu verweisen, wenn noch nicht einmal feststeht, welche ehebedingten Nachteile ihr noch in ihrer Erwerbsfähigkeit entstehen werden im Hinblick auf die noch bevorstehende Zeit, in der sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung einer Vollbeschäftigung gehindert ist. Außerdem soll die in § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB verankerte Kinderschutzklausel davor schützen, dass der Unterhalt des betreuenden Elternteils so weit abgesenkt wird, dass zwischen dem Unterhaltsniveau des Ehegatten, der die Kinder betreut, und des Kindes, das ungeschmälert Kindesunterhalt nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält, ein erheblicher Unterschied besteht. Das wäre vorliegend der Fall.

Auch eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt zur Zeit nicht in Betracht, denn es ist derzeit nicht möglich eine sichere Prognose abzugeben, ob und insbesondere in welchem Umfang der Klägerin infolge der Kindesbetreuung noch ehebedingte Nachteile entstehen werden. Derzeit steht nur fest, dass die Klägerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dass ehebedingte Nachteile im Raum stehen, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, denn es ist ihr wegen der Kindesbetreuung nicht möglich, an wichtigen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die teilweise in den Schul- und Hortferien abgehalten werden, und sie ist auch nicht in der Lage, an Klassenfahrten teilzunehmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass sie infolge der Kindesbetreuung in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert wird und sich beispielsweise nicht erfolgreich auf Beförderungsstellen bewerben kann. Andererseits kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit derzeit prognostiziert werden, dass ehebedingte Nachteile bei der Klägerin in jedem Fall eintreten werden, denn dies hängt neben der weiteren auch gesundheitlichen Entwicklung des gemeinsamen Kindes auch davon ab, ob und wie sich die Klägerin beruflich wird weiter entwickeln können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist, grundsätzliche Bedeutung haben.