VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 443/16
Fundstelle
openJur 2020, 30323
  • Rkr:

Asylbewerber aus Somalia erhalten den subsidiären Schutzstatus. Bei der Rückkehrprognose ist auf die Bundeshauptstadt Mogadischu abzustellen, egal aus welchem Landesteil der Flüchtling stammt.

Eine Rekrutierung durch die al-shabbab und die Angehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan kann grundsätzlich einen Flüchtlingsschutz begründen.

Tatbestand

Der Kläger ist somalischer Staatsbürger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz. Er sei als Angehöriger eines Minderheitenclans von einem stärkeren Clan schikaniert worden und er sei vor der al-shabaab geflüchtet,

nachdem diese ihn rekrutieren wollte. Aus einem Lager der al-shabaab sei er geflohen.

Mit Bescheid vom 29.06.2016 lehnte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und den subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Der Kläger habe sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft vorgetragen. Die in Somalia herrschende willkürliche Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau.

Der Kläger beantragt

die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 29.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist teilweise begründet. Soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (1.). Die weitergehende Klage auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG unterliegt der Abweisung (2.).

1.) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

a.) Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende "Republik Somaliland" im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In "Somaliland" wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabaab. In den "befreiten" Gebieten, zu denen seit August 2011 auch die Hauptstadt Mogadischu zählt, finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017, Stand November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 29; Danish Immigration Service, South Central Somalia - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 7; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] -, Rn. 87 ff.).

Das Auswärtige Amt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017, Stand November 2016, S. 4 f.:) führt aus: "Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz." Soweit andere Quellen (Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 43; Danish Immigration Service, South Central Somalia - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 8) davon ausgingen, dass sich die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung Mogadischus verbessert habe, sind diese als veraltet und weniger aussagekräftig anzusehen. Denn der erreichte Zustand wird und wurde in allen Berichten als fragil bzw. unbeständig beschrieben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. Oktober 2013, S. 1; European Asylum Support Office, EASO Somalia seminar, 14 October 2014 - Summaries of Keynotes Presentations, 1. Dezember 2014, S. 4; Danish Immigration Service, South Central Somalia - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 49). Die Al Shabaab vollzieht nunmehr eine asymetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. "hit and run") umfasst (Danish Immigration Service, South Central Somalia - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 9; siehe auch European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 85; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - Nr. 886/11 [K.A.B. ./. Schweden] -, Rn. 88; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 16.12.2015, 10 A 10689/15; VG Regensburg, Urteil v. 31.03.2014, RN 7 K 13.30434; VG München, Urteil v. 23.01.2014, M 11 K 13.31193; VG Braunschweig, Ureil v. 19.03.2014, 7 A 175/13; juris; VG Potsdam, GB v. 28.12.2016, VG 6 K 2717/16.A; n.v.).

a. a.) Einiges spricht dafür, einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auch in Mogadischu anzunehmen (vgl. VG Stade, Urteil v. 27.01.2016, 1 A 1385/14; VG Göttingen, Urteil vom 21.7.2015 - 3 A 626/14 -, juris). Typische Beispiele für die Annahme eines solchen bewaffneten Konflikts in Fällen, in denen zwar keine Kämpfe zwischen Streitkräften oder vergleichbar organisierten Gruppen vorliegen, die aber über bloße Tumulte oder innere Unruhen hinausgehen, sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kann es genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23).

In vielen Teilen Mogadischus verübt die islamistische Al-Shabaab-Miliz weiterhin Anschläge, die sich zwar gezielt gegen strategische Ziele - insbesondere Restaurants und Hotels, in denen Regierungsmitglieder und Angehörige der AMISOM oder internationaler Organisationen verkehren - richten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch Zivilpersonen regelmäßig betroffen sind. Nach einem Bericht der Vereinten Nationen kam es in Mogadischu im Juli und August 2015 zu einem Anstieg gezielter Tötungen und komplexer Angriffe, für die sich die Al-Shabaab verantwortlich zeichnete (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia vom 11.9.2015). Am 10. Juli 2015 starben bei gleichzeitigen Angriffen auf zwei Hotels 11 Personen und etwa 20 Personen wurden verletzt. Ein Mitglied des Parlaments wurde am 25. Juli 2015 erschossen. Bei einer Explosion von Sprengstoff in der Nähe eines Hotels wurden 15 Personen getötet, darunter auch ein Mitglied einer chinesischen Delegation von Diplomaten, die in dem Hotel untergebracht waren. Ein weiterer Bombenangriff der Al-Shabaab auf ein Restaurant, das von somalischen Sicherheitspersonal besucht wurde, führte am 22. August 2015 zum Tod von 6 Personen, darunter 2 Zivilisten, und 18 Personen wurden verletzt (dazu nur UN Security Council, a.a.O., S. 3). Am 21. September 2015 wurde über einen Angriff mittels einer Autobombe in der Nähe der Büros des somalischen Präsidenten und des Premierministers in Mogadischu mit mindestens 7 Toten und 10 Verletzten am 21. September 2015 berichtet (http://reliefweb.int/report/somalia/somalia-car-bomb-kills-7-near-presidential-palace-police). Weiter wurde der Neffe des somalischen Präsidenten am 7. Oktober 2015 von Anhängern der Al-Shabaab erschossen (http://www.bbc.com/news/world-africa-34465949) und es kam zu einem Angriff der Al-Shabaab auf ein vorwiegend von Parlamentariern frequentiertes Hotel in Mogadischu am 1. November 2015 mit mindestens 15 Toten (http://www.bbc.com/news/world-asia-34691602). Am 8. November 2015 starb ein Abgeordneter aufgrund einer Schießerei (http://reliefweb.int/report/somalia/somali-lawmaker-dies-after-shooting-prime-minister); am 21. Januar 2016 verübten Al-Shabaab Mitglieder Selbstmordattentate auf ein Hotel und wahrscheinlich auch ein Restaurant am Lido-Strand und nahmen diese Einrichtungen anschließend unter Beschuss (Frankfurter Rundschau ePaper vom 22.1.2016: Anschlag auf Hotel in Mogadischu). Die Attentatsliste setzt sich jüngst fort: Am 25.01.2017 sind bei einem schweren Anschlag auf ein Hotel 18 Menschen ums Leben gekommen; ein Autobombenanschlag auf einem Markt in Somalia am 19.02.2017 forderte mindestens 35 Tote und rund 40 Verletzte; am 05.04.2017 starben mindestens 7 Menschen nachdem ein mit einer Bombe drapiertes Auto in ein Café raste (vgl. ZEIT ONLINE).

b. b.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Menschenrechtslage in Somalia vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert wird. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes. Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden (UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS 27.02.2014, EASO, US DOS 27.02.2014, UK HO Guidance, AI Home, UNHCR Human Rights).

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zählenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie. Bei den Marehan handelt es sich um einen vorwiegend im Südwesten Somalias und dort insbesondere im Bezirk Garbahaarey (Provinz Gedo) vertretenen Subclan der Darod. In Mogadishu sind sie kaum präsent. Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten. Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten (EASO; US DOS 27.02.2014, ÖB, UK UT, SMB Clans, ACCORD - Clans; BFA Gedo, Marehan).

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen. Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda. In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.• ÖB, EASO, RMMS 2014, US DOS 27.02.2014, Landinfo 03.2014, NOAS 4.2014).

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (EASO, UNHRC Human Rights, US DOS 27.02.2014).

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.(EASO, WB, UN OCHA 21.03.2014, BS, UN OCHA 24.04.2014).

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser. In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO).

c. c.) Für Rückkehrer nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind. Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (vgl. zur Lage insg. bereits: VG Magdeburg, Urteil v. 24.03.2016, 8 A 11/16 MD; Urteil v. 31.05.2016, 8 A 99/16 MD; beide juris).

d. d.) Aktuell trifft im Jahr 2017 die Dürre nicht nur den Süden Somalias - wie 2011 - als rund 260.000 Menschen an Hunger starben, sondern auch den Norden mit Somaliland und Puntland (Tagessiegel, 15.04.2017). Rund drei Millionen Menschen hungern in Somalia bei rund 11 Millionen Einwohnern. Die Lebenserwartung beträgt für einen Mann lediglich 49,58 Jahre; für eine Frau 53,65 Jahre; bezogen auf die Gesamtbevölkerung lediglich 51,58 Jahre. Im Februar 2017 ist Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt Farmajo, zum Präsidenten Somalias gewählt worden. Die Wahl gilt als Aufbruchssignal. Das neue Parlament besteht zur Hälfte aus Abgeordneten mit zwei Pässen, weil viele zurückgekommen sind, um bei Wiederaufbau zu helfen. Mithilfe der gemischten Friedenstruppe der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen ist es der Vorgängerregierung gelungen auf rund zwei Drittel des Staatsgebietes wieder Zugriff zu bekommen (Tagesspiegel, 15.04.2017).

b.) Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, etwa weil er von Berufs wegen (z. B. als Arzt oder Journalist) gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2010 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakite] -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19).

Die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji]).

Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass eine Rückkehr in jedwede Herkunftsregion Somalias aus der Bundesrepublik Deutschland nicht direkt erfolgen kann und Rückführungen daher ausschließlich über Mogadischu erfolgen müssen (vgl. Lagebericht AA; S. 17). Daher ist an dieser Stelle vorrangig auf die Gefahrenlage in der Bundeshauptstadt Mogadischu abzustellen, wozu auf die eingangs beschriebene Lage verwiesen werden darf. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich der zurückkehrende Flüchtling umgehend von dort in seine Heimatregion begeben kann, sodass die Verweildauer in Mogadischu als entscheidend anzusehen ist (vgl. VG Potsdam, GB v. 28.12.2016, VG 6 K 2717/16.A; n.v.; VG München, Urteil v. 04.08.2016, M 11 K 16.30984; juris; a. A. : VG Minden, Urteil v. 12.01.2017, 10 K 2488/14.A; juris). Demnach ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der oben geschilderten Sicherheitslage in Mogadischu davon auszugehen, dass sich für dorthin zurückkehrende Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort eine hinreichende Verdichtung zur ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen ergibt.

2.) Eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG ist ausgeschlossen. Der Kläger hat vor der Ausreise aus Somalia weder Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylG erlitten, noch ist er von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen. Dabei erscheint eine Vor-Verfolgung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 b AyslG durch die al-shabaab aber auch durch Mehrheitsclans als nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG durchaus möglich. Denn die in § 3 d Nummern 1 und 2 AsylG genannten Akteure sind nicht in der Lage, Schutz im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten (vgl. dazu: VG München, Urteil v. 04.08.2016, MK 11 K 16.30984; juris). Unzweifelhaft nimmt die al-shabaab Zwangsrekrutierungen vor. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine derartige Verfolgung vom Flüchtling aber nicht glaubhaft gemacht. Denn er war auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht in der Lage, die bereits vom Bundesamt gesehenen Widersprüche bezüglich der Rekrutierung, Verbringung in ein Lager und schließlich zur Flucht bzw. Befreiung durch Regierungstruppen aufzuklären. So handelte es sich weitgehend um einen Standardvortrag, wie er von einer Vielzahl der Asylbewerber vorgetragen wird. Auch die Geschehnisse um die Auseinandersetzung mit einem anderen, stärkeren Clan sind zu vage und auch zu alltäglich um überhaupt von einer Verfolgung zu sprechen; zudem hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gesteigert und von Grundstücksvorfällen gesprochen, die er vor dem Bundesamt verschwieg. Demnach folgt das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes im streitbefangenen Bescheid und darf darauf verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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