VG Magdeburg, Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 196/13
Fundstelle
openJur 2020, 29898
  • Rkr:

Reichweite der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs (nunmehr noch) zweier Windkraftanlagen (WKA) in der Gemarkung S..

Sie plant die Errichtung einer Anlage vom Typ ENERCON E-82 mit einer Leistung von 2 MW, einer Nabenhöhe von 98,3 m und einer Gesamthöhe von 139,3 m sowie zweier Anlagen vom Typ ENERCON E-70, E 4 mit einer Leistung von je 2 MW und einer Nabenhöhe von 98,2 m und einer Gesamthöhe von 133,7 m. Der vorgesehene Standort der WKA S 1 befindet sich auf der Flur A, Flurstück ..., ca. 750 m westlich von der Verbindungsstraße zwischen S. und T.. Die WKA S 2 ist auf der Flur B, Flurstück ..., ca. 400 m westlich von der Verbindungsstraße zwischen S. und T. geplant. Der vorgesehene Standort der WKA S 3 befindet sich auf der Flur C, Flurstück ..., ca. 150 m östlich der Verbindungsstraße zwischen S. und T..

Die vorgesehenen Standorte aller drei WKA, die südlich eines bereits bestehenden Windparks mit acht WKA gelegen sind, befinden sich im Bereich des Bebauungsplans " W. B." der Gemeinde S., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 1. ist. Der Bebauungsplan " W. B." setzt acht Baufenster für WKA fest, die sich allesamt im nördlichen Bereich des Plangebiets befinden. Im südlichen Bereich des Plangebiets, in dem auch die Klägerin die Errichtung ihrer WKA vorgesehen hat, befinden sich keine Baufenster für WKA.

Die Vorhaben lagen zunächst innerhalb eines im Regionalen Entwicklungsprogramm des Regierungsbezirkes Magdeburg (REP Magdeburg) und im nachfolgenden Regionalen Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) ausgewiesenen Eignungsgebietes. Der REP Altmark wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.11.2007 (2 L 220/05) für unwirksam erklärt. Nachfolgend befand sich die Planung sodann in einem ergänzenden Verfahren nach § 9 Abs. 3 LPlG LSA. Im Rahmen dieses Verfahrens fasste die 39. Regionalversammlung am 25.03.2009 u. a. den Beschluss, das Vorranggebiet VII S. zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung als Eignungsgebiet auszuweisen. Die Gebietsausdehnungen und ihre Begrenzungen waren identisch mit dem Bebauungsplan " W. B.".

Bereits am 09.06.2006 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2008 ab, da das Vorhaben zum einen nicht den Festlegungen des Bebauungsplanes " W. B." der Gemeinde S. entspreche und zum anderen die verkehrsrechtliche Erschließung nicht gesichert sei. Die bereits am 27.12.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.08.2009 abgewiesen (VG MD, U. v. 31.08.2009 - 1 A 550/07 -). Nach Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) mit Urteil vom 01.12.2011 (2 L 171/09), rechtskräftig seit dem 14.02.2012, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.02.2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheids für die drei WKA, darunter auch die beiden streitgegenständlichen WKA, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dem Vorhaben der Klägerin stehe - so das OVG zur Begründung - der Bebauungsplan " W. B." der Beigeladenen nicht entgegen, denn dieser sei unwirksam, da er auf einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beruhe. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten WKA könne auch nicht entgegengehalten werden, dem raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stünden gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Die begehrte Verpflichtung auf Erteilung eines Vorbescheids könne indes deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt worden sei.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Standorte mit dem Raumordnungsrecht und die Wirksamkeit des in Aufstellung befindlichen separaten Teilplanes Windwies das OVG in der Entscheidung ferner auf Folgendes hin:

"Es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen separaten Teilplan Wind eine hinreichende Verfestigung der beabsichtigten Zielfestlegung in Bezug auf den streitgegenständlichen Standort der WKA gegeben ist. Der vorgesehene Standort liegt nämlich innerhalb eines hierin vorgesehenen Vorranggebiets, das mit dem beabsichtigten Geltungsbereich des Bebauungsplans " W. B." übereinstimmt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Regionalplanung die uneingeschränkte Festsetzung des Vorranggebiets nur mit der Einschränkung vorgenommen habe, dass die notwendige Feinsteuerung über den Bebauungsplan erfolge und die Ausweisung des südlichen Bereichs des Vorranggebiets unterbleiben würde, wenn die RPG Altmark von der Nichtigkeit des Bebauungsplans ausgehen müsste, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Unabhängig davon, ob der Teilplan Wind insoweit den Anforderungen an eine wirksame Abwägung entspricht, ist die RPG hierin eben nicht von einer Ausschlusswirkung auf der Ebene des Raumordnungsrechts ausgegangen, sondern hat die erforderliche Feinsteuerung der Bauleitplanung überlassen."

Im Rahmen des danach von dem Beklagten wiederaufgenommenen Genehmigungsverfahren bat die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2012 zur Beschleunigung des Verfahrens, den Vorbescheid mit einem naturschutzrechtlichen Vorbehalt, der sich auf noch nicht geklärte Fragenstellungen in der noch nicht abgeschlossen Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen solle, zu erteilen. Eine abschließende Prüfung der naturschutzrechtlichen Belange erfolgte danach bislang nicht.

Am 21.11.2012 beschloss die R. P. (RPG) A., im vorliegenden Verfahren die Beigeladene zu 2., die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 um den Sachlichen Teilplan "Wind". Dieser Sachliche Teilplan "Wind" wurde mit Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.01.2013 genehmigt und am 20.02.2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal öffentlich bekannt gemacht.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des OVG in der v. g. Entscheidung und der sich hieran anschließenden Erklärung der Beigeladenen zu 1., den unwirksamen Bebauungsplan nicht heilen zu wollen, wurde im sachlichen Teilplan "Wind" durch die Beigeladene zu 2. das im Bereich westlich von S. ausgewiesene Vorranggebiet VII S. unter Berücksichtigung des Planungskonzeptes und Kriterienkataloges der R. P. neu festgelegt (Feinsteuerung durch Anpassung der Grenzen des Vorranggebietes an die vorhandene Wohnbebauung durch Anwendung der 1000 m - Ortepuffers sowie Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange) und hierbei wesentlich und zwar auf 32 ha verkleinert. Die geplanten und hier in Rede stehenden WKA S 2 und WKA S 3 liegen nunmehr - anders als das WKA S 1 - außerhalb des Windvorranggebietes und weisen einen Abstand von etwa 325 bzw. 600 m zur Grenze des Vorhabengebietes auf (vgl. Plan auf Bl. 48 d. GA).

Unter Hinweis auf die dadurch eingetretene veränderte Sach- und Rechtslage lehnte die Beklagte den Vorbescheidsantrag der Klägerin, soweit er die geplanten WKA S 2 und WKA S 3 betrifft, mit Bescheid vom 07.05.2013 ab. Für das WKA S 1 wurde demgegenüber ein Vorbescheid erlassen.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 11.06.2013 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf den mittlerweile in Kraft getretenen Sachlichen Teilplan "Wind" der RPG Altmark gestützt werden könne. Dem stehe schon die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des OVG vom 01.12.2011 entgegen. Da sich die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils nicht von der eines Verpflichtungsurteils unterscheide, müsse die Behörde den Einwand, dass die Voraussetzungen des zu erfüllenden Anspruchs infolge einer Rechtsänderung entfallen seien, auch bei einem Bescheidungsurteil grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Abgesehen davon sei der Sachliche Teilplan "Wind" in Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 unwirksam und entfalte deshalb keine Konzentrationswirkung. In der Vorgängerplanung seien die beiden streitgegenständlichen Standorte aber enthalten.

Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge betreffend die Aufstellung des Sachlichen Teilplanes "Wind" beigezogen und der Klägerin zur Akteneinsicht übersandt. Eine weitere Begründung der Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Unwirksamkeit dieses Teilplanes erfolgte trotz mehrmaliger Aufforderung und auch nach Setzung einer Ausschlussfrist nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid gem. § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes der beiden mit WKA S 2 und WKA S 3 bezeichneten Windkraftanlagen auf dem Flurstück 5/6 der Flur 8 sowie auf dem Flurstück 203/11 der Flur 9 jeweils der Gemarkung S. gemäß ihrem Antrag vom 06.06.2006 mit letzter Ergänzung vom 17.09.2012 zu erteilen,

ferner hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung des v. g. Vorbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Bescheid.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten im Verfahren 1 A 550/07 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.

Der Bescheid über die Ablehnung der Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb der geplanten zwei Windenergieanlagen vom 07.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten immissionsrechtlichen Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen solchen auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Für die Beurteilung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb der zwei noch in Rede stehenden WKA kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an (OVG LSA, U. v. 01.12.2011 - 2 L 171/09 -, juris). Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht.

Vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen und damit ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Erteilung eines Vorbescheids ergeben sich hier daraus, dass die Bindungswirkung des Vorbescheids geeignet ist, ihr Investitionsrisiko zu verringern, indem hinsichtlich des Standortes eine verbindliche Klärung vorab erreicht werden kann.

Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids setzt jedoch voraus, dass derzeit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. insbesondere mit dem Bauplanungsrecht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Nichtigkeit des Bebauungsplanes " W. B." festgestellt hat und dieser somit hier keine Anwendung findet (vgl. etwa OVG NW, U. v. 04.07.2012 - 10 D 47/10.NE -), richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Vorhaben nach § 35 BauGB. Danach ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), jedoch nur dann planungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (und die ausreichende Erschließung gesichert ist). Daran fehlt es hier, weil die von der Klägerin geplanten WKA S 2 und S 3 als raumbedeutsame Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Zielen der Raumordnung widersprechen (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).

1. Bei den Vorhaben der Klägerin handelt es sich zunächst um raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

Raumbedeutsam sind danach Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Als "raumbedeutsam" qualifiziert der Gesetzgeber also nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird. Auch eine einzelne Windenergieanlage kann in diesem Sinne raumbedeutsam sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, B. v. 02.08.2002 - 4 B 36/02 -; jew. zit. nach JURIS).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb der zwei WKA raumbedeutsam, weil sie zu einer Erweiterung des bestehenden Windparks führen würden und insoweit geeignet sind, die räumliche Entwicklung des gesamten Gebietes zu beeinflussen. Angesichts der geplanten Gesamthöhe der WKA von 133,7 m und ihrer vertikalen Ausdehnung ist davon auszugehen, dass sie auch neben den bestehenden acht WKA weithin sichtbar wären und insoweit auf das Landschaftsbild in der vorwiegend flachen Landschaft erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirken würden (OVG LSA, U. v. 01.12.2011, a. a. O.).

2. Dem danach raumbedeutsamen Vorhaben stehen Ziele der Raumordnung entgegen, weil eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 BauGB durch den von der Beigeladenen zu 2. am 21.11.2012 beschlossenen und am 20.02.2013 öffentlich bekannt gemacht Sachlichen Teilplan "Wind" erfolgt ist. Die darin vorgenommene Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (Vorrang- und Eignungsgebiete), denen Zielcharakter nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zukommt, ist geeignet, die Zulässigkeit von Anlagen außerhalb dieser Flächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn die betreffende Planung der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft, auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruht und keine Abwägungsfehler aufweist (vgl. etwa OVG LSA, U. v. 14.05.2009 - 2 L 255/06 - und U. v. 30.07.2009 - 2 K 93/08 -; bestätigt durch BVerwG, B. v. 29.03.2010 - 4 BN 65/09 -, juris). Davon ist hier auszugehen, zumal durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Teilplanes von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

3. Die Vorhaben der Klägerin sind von der Geltung des Sachlichen Teilplanes "Wind" auch nicht ausgenommen.

Der Umstand, dass hier ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorliegt, durch das der Beklage verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheids für die drei WKA, darunter auch die beiden streitgegenständlichen WKA, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, rechtfertigt eine solche Ausnahme nicht.

Zwar kann sich ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die Feststellung enthält, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre, oder eines Bebauungsplans durchsetzen. Dem kann jedoch nicht ohne Weiteres der Fall gleichgestellt werden, dass eine Behörde durch rechtskräftiges Urteil zum Erlass eines Bauvorbescheids verpflichtet worden ist, den Bescheid aber noch nicht erteilt hat. Der gerichtlich festgestellte Anspruch auf Erteilung verleiht, auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes, nicht die gleiche Rechtsposition wie ein bereits erlassener Bauvorbescheid. Wie aus § 14 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, schützt erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor Rechtsänderungen. Bis dahin steht der Anspruch auf Erteilung, auch wenn er rechtskräftig tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.2002 - 4 C 10/01 - juris; U. v. 26.10.1984 - 4 C 53/80 -, juris; BGH, B. v. 19.03.2008 - III ZR 49/07 -, juris; BayVGH, U. v. 26.02.2010 - 2 B 09.714 - juris; VG Augsburg, U. v. 30.01.2013 - Au 4 K 12.951 -, juris).

Gemessen an diesem Maßstab kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten, denn auch die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) entfällt, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine solche Änderung ist hier durch das Wirksamwerden des am 21.11.2012 beschlossenen Sachlichen Teilplanes "Wind" mit dessen Veröffentlichung am 20.02.2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal eingetreten. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2007 (BayVGH, U. v. 26.01.2007 - 1 BV 02.2147 -, juris) darauf verweist, dass der Beklagte den Einwand, dass die Voraussetzungen des zu erfüllenden Anspruchs infolge einer Änderung der Sach- und Rechtslage entfallen seien, als Einwand gegen den zu vollstreckenden Anspruch auch bei einem Bescheidungsurteil grundsätzlich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen müsse, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

Entscheidend ist, dass wie oben dargelegt - der Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, auch wenn er tituliert ist, unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert. Insoweit reicht die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils nicht weiter als die eines Urteils, das die Behörde verpflichtet, den beantragten Vorbescheid zu erteilen (vgl. BVerwG, B. v. 01.06.2007 - 4 B 13.07 -, juris). Ob der Einwand, dass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zum Nachteil der Klägerin geändert habe, ohne weiteres die Vollstreckung nach § 172 VwGO ausschließt oder ob die Behörde eine Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) erheben muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn verfolgt der Vollstreckungsgläubiger, wie hier die Klägerin, den ihm aufgrund eines Bescheidungsurteils zustehenden Anspruch zulässigerweise im Wege einer Verpflichtungsklage, dann darf der Vollstreckungsschuldner, hier der Beklagte, seine Einwände gegen diesen Anspruch auch in diesem Klageverfahren geltend machen. Den Vollstreckungsschuldner auch bei dieser Ausgangslage, bei der über die Durchsetzung des "titulierten" Anspruchs nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem Erkenntnisverfahren entschieden wird, auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, widerspräche den Grundsätzen der Waffengleichheit und der Prozessökonomie (vgl. BayVGH, U. v. 26.01.2007 - 1 BV 02.2147 -, juris Rn. 30).

4. Die Vorhaben der Klägerin, die außerhalb des Windvorranggebietes liegen und einen Abstand von etwa 325 bzw. 600 m zur Grenze des Vorhabengebietes aufweisen, sind schließlich auch nicht ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten vor Ort zulässig. Zwar lässt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartige Ausnahmen zu, weil danach einem Vorhaben im Falle der Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle öffentliche Belange nur "in der Regel" entgegenstehen. Eine Abweichung im Einzelfall steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zu Grunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird und das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel nicht unterlaufen werden darf (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -; OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2011 - 12 LA 219/10 -). Gemessen daran, sind hier tatsächliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung der Zulässigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, weder von der Klägerin dargelegt noch offensichtlich.

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Anders verhält es sich im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., da diesen einen eigenen Antrag gestellt und hierzu auch vorgetragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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