OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2008 - 2 A 10327/08
Fundstelle
openJur 2011, 120097
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtsrechtliche Beanstandung der von ihr am 8. April 2006 ausgestrahlten Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show".

Darin mussten Prominente vor Publikum gegeneinander in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen antreten. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption und dem Inhalt der Veranstaltung. Im Vorfeld der Übertragung schloss sie mit der P. GmbH (im Folgenden: P.), diese vertreten durch die M. GmbH (im Folgenden: M.), mündlich einen Lizenz- und einen Veranstaltungsvertrag, die sie nach Einleitung des Beanstandungsverfahrens unter dem 8. bzw. 12. Dezember 2006 schriftlich fixierte. In dem Veranstaltervertrag gestattete die Klägerin der P. gegen Zahlung von 10.000,-- €, die streitgegenständliche Show organisatorisch auszurichten. Diese wiederum verpflichtete sich zur Durchführung der Veranstaltung am 8. April 2006 unter Umsetzung der im Vertrag niedergelegten inhaltlichen Konzeption. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass die organisatorische Leitung und Durchführung - u. a. die sog. On-Ground-Vermarktung - in den Händen der P. liegen und die Klägerin nicht berechtigt sein sollte, in den Bereichen Weisungen zu erteilen, die - wie u. a. das Konzept der Vermarktung und die zur unmittelbaren Veranstaltung vor Ort zählenden Bereiche - den örtlichen Veranstalter betreffen. Mit Ausnahme des Rechts als örtlicher Veranstalter gemäß § 81 Urhebergesetz - UrhG - verblieben sämtliche Rechte bei der Klägerin. Die Verträge mit den Mitwirkenden wurden durch sie geschlossen und die daraus resultierenden Rechte auf die P. übertragen. Diese wiederum erlaubte in dem Lizenzvertrag der Klägerin gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 24.500,-- €, die Veranstaltung live zu senden. Die Übertragung selbst wurde durch eine von der Klägerin beauftragte Produktionsfirma durchgeführt.

Gesellschaftsrechtlich waren die Beteiligten im Zeitpunkt der Sendung dergestalt miteinander verbunden, dass die Klägerin eine Tochter der G. GmbH ist, deren Gesellschaftsanteile wiederum von der P. AG gehalten werden, und die P. eine Tochtergesellschaft der X. GmbH war, die gleichfalls im Alleineigentum der P. AG steht. M. hingegen, die zum 9. Juni 2006 33 v.H. der Gesellschaftsanteile an der P. erwarb, gehört nicht zur P. AG.

Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung erfolgte durch die M. Diese warb hierfür u. a. mit Anzeigen in Tageszeitungen und war auf den Eintrittskarten als Veranstalterin ausgewiesen. Insgesamt wurden 3.140 Karten - davon 801 Frei- und Pressekarten - ausgegeben. Die Einnahmen hieraus beliefen sich auf 28.596,60 €. Darüber hinaus schloss die M. unter dem 4. April 2006 mit der Firma L. einen Sponsorenvertrag. Darin wurde L. gegen Zahlung von 85.000,-- € berechtigt, in den Zuschauerrängen einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug anzubringen. Vereinbart wurde des Weiteren die Vorführung der Herstellung eines Schokoladen-Osterhasen durch einen Mitarbeiter von L. ohne Markenkennzeichnung. Auf Seite 3 des Vertrages befindet sich der durchgestrichene handschriftliche Vermerk: "Die Platzierung des Hasen und der Banner wird so ausgerichtet, dass eine Übertragung im TV gewährleistet ist." Unterhalb der Unterschriftenzeile enthält der Vertrag den handschriftlichen Zusatz: "Die rechtliche Abklärung des Sponsorings wird durch M/bzw. [die Klägerin] durchgeführt. L. ist dafür nicht verantwortlich." Sowohl der Hase als auch das Plakat waren bei der Übertragung mehrfach zu sehen. Darüber hinaus befanden sich im Zuschauerraum Banner mit den Aufschriften der Klägerin und des Veranstaltungsortes.

Nach Anhörung der Klägerin und nach Beteiligung der zuständigen Gremien stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2006 einen Verstoß der streitgegenständlichen Sendung gegen das Verbot der Schleichwerbung fest und verpflichtete die Klägerin, die Beanstandung zu verbreiten. Deren Widerspruch gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 nur insoweit statt, als sie die Veröffentlichungspflicht aufhob; den gegen die Beanstandung gerichteten Widerspruch wies sie hingegen zurück.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, die Organisation und Durchführung sowie die Vermarktung der Veranstaltung hätten allein der P. oblegen, die das Veranstalterrisiko getragen habe. Zwischen ihr - der Klägerin - und der Firma L. bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Eine vergleichbare Werbung sei fester Bestandteil der Übertragung vieler Sport- und Konzertveranstaltungen. Sie habe sich u. a. durch entsprechende Anweisungen an die Kamerateams um eine Begrenzung der Werbewirkung bemüht. Die handschriftlichen Zusätze im Sponsorenvertrag seien unwirksam. Die vertragliche Gestaltung mit der P. sei branchenüblich. Bei anderen Großveranstaltungen erfolge die Durchführung ebenfalls durch einen örtlichen Veranstalter, von dem der Fernsehsender lediglich die Übertragungsrechte erwerbe. Auch dort gebe es Werbung für die veranstaltenden Publikationen, ohne dass dies bislang als Schleichwerbung beanstandet worden sei. Im Falle des S. Pop Festivals gehe die Veranstaltung gleichfalls auf eine Idee des übertragenden Senders zurück und seien bei der Ausstrahlung Werbeelemente deutlich erkennbar. Eine über die Zuschauer vor Ort hinausgehende Werbewirkung habe vorliegend nicht den Gegenstand des Sponsorenvertrages gebildet. Des Weiteren fehle es an der Werbeabsicht. An die Klägerin sei kein Entgelt geflossen. Die Sendung werde auch nicht von der Werbung geprägt oder dominiert. Die geringe Darstellung sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus stelle ein sitzender Goldhase das typische Markenzeichen nicht allein der Firma L. dar. Mangels Einflusses der Klägerin auf die örtliche Reklame sei eine Werbewirkung nur durch den - hier unzumutbaren - Verzicht auf die Übertragung vermeidbar gewesen. Eine Schleichwerbung liege zudem nur dann vor, wenn die Werbung nicht klar sei und der Zuschauer sie nicht als solche wahrnehme. Die Eindeutigkeit der Werbeform schließe eine derartige Täuschung vorliegend aus.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dargelegt, das Aufstellen der Werbeelemente sei gezielt zu Werbezwecken, und zwar gerichtet an das Fernsehpublikum, erfolgt. Bei der streitgegenständlichen Sendung handele es sich um kein einer Sportveranstaltung vergleichbares Ereignis, sondern um eine speziell für die Klägerin konzipierte und durchgeführte Veranstaltung. Diese habe bei der Vertragsgestaltung mit der P. ohne Notwendigkeit auf die Möglichkeit der Einflussnahme verzichtet. Indiz für die Werbeabsicht sei darüber hinaus die hohe Werbewirkung einzelner Szenen. Auch die handschriftlichen Zusätze im Sponsorenvertrag ließen ungeachtet ihrer schuldrechtlichen Wirksamkeit hierauf schließen. Aus dem Veranstaltervertrag folge, dass das Konzept der Sendung von vornherein auf deren werbliche Nutzung ausgelegt gewesen sei. Hierdurch seien die Produktionskosten der Klägerin verringert worden. Eine Irreführung liege bereits bei einer Verwischung der Grenze zwischen Werbung und Programm vor, ohne dass es eines "schleichenden" Elements bedürfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2008 abgewiesen und ausgeführt, die vorliegende Veranstaltung sei ungeachtet ihrer Organisation durch die P. mit einer Auftragsproduktion der Klägerin gleichzusetzen. Die Sendung stelle sich als Teil einer von ihr entwickelten Reihe dar, die Mitwirkenden stünden bei ihr unter Vertrag und sie habe die Namens-, Titel- und Merchandisingrechte behalten. Die P. sei zur Durchführung nach einem Konzept der Klägerin zu einem auf ihr Programm abgestimmten Zeitpunkt verpflichtet gewesen. Hierin unterscheide sich die Übertragung von den von der Klägerin benannten Vergleichsfällen, bei denen die inhaltlichen und konzeptionellen Rechte nicht beim Sender lägen. Bei einer Auftragsproduktion aber müsse die Einhaltung des Schleichwerbungsverbots sichergestellt werden. Die diesbezügliche Einflussmöglichkeit der Klägerin werde u. a. durch eine E-Mail der Frau Z. belegt. Darüber hinaus seien Werbung und Übertragung von vornherein Teil der Konzeption gewesen, und die Darstellung der Werbung gehe über das dramaturgisch und informatorisch notwendige Maß hinaus. Mit der Übertragung von Sport- und Kulturveranstaltungen könne die Sendung nicht verglichen werden. Diese fänden unabhängig von einer Fernsehübertragung statt. Auf ihren Ablauf und ihre inhaltliche Gestaltung habe der übertragende Sender keinen Einfluss, wohingegen sich die Klägerin bei Abschluss der Verträge Einflussmöglichkeiten hätte vorbehalten können. Für eine Irreführung genüge das Verwischen der Grenze zwischen Werbung und Programminhalt.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, die Beklagte habe ein paralleles Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Bereits dies zeige, dass offensichtlich kein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot vorliege. Das Verwaltungsgericht habe zudem die von ihm herangezogene E-Mail falsch zugeordnet; es handele sich hierbei um eine Anweisung von M. an L. und folglich um keinen Beleg einer Einflussmöglichkeit der Klägerin. Weder sei der Abschluss der Künstlerverträge durch sie erheblich, noch die Übertragung weiterer Rechte auf die P. erforderlich gewesen. Dieser seien keine über § 1 Abs. 2 des Lizenzvertrages hinausgehenden Vorgaben gemacht worden. Der Fixierung des Datums habe es allein aus Gründen der Planungssicherheit bedurft. Die Werbung sei nicht Teil des Gesamtkonzeptes gewesen. Die branchenübliche Einräumung der Vermarktungsrechte wiederhole nur, was sich bereits aus § 81 UrhG ergebe. Auch beim Erwerb der Rechte zur Übertragung von Fußballspielen sei dem Sender bekannt, dass es in den Stadien Bandenwerbung gebe. Dennoch stelle beispielsweise die Sportschau keine unter Einschluss von Werbemaßnahmen konzipierte Sendung dar. Ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot erfordere - anders als der allgemeine Trennungsgrundsatz - eine Täuschung. Der Anteil der Zuschauer, bezüglich derer die Gefahr der Irreführung bestehe, müsse größer als 15 v.H. sein und werde vorliegend nicht erreicht. Schließlich leide die erstinstanzliche Entscheidung wegen der fehlenden Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin betreffend die eigenständige Vermarktung und Durchführung der Veranstaltung durch P., wegen der falschen Zuordnung der E-Mail sowie wegen der unberücksichtigt gebliebenen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an Verfahrensfehlern. Die Klägerin hat angeregt, die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2008 und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen auf die besondere Programmverantwortung des Veranstalters sowie darauf, dass die Offensichtlichkeit einer Werbung eine Irreführungsgefahr nicht ausschließe. Der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens komme keine Bedeutung zu, weil dort das Opportunitätsprinzip gelte. Zudem sei dessen Gegenstand nicht der Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot, sondern eine Verletzung der Aufsichtspflicht gewesen, für die andere Tatbestandsvoraussetzungen gälten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) sowie auf die von der Klägerin vorgelegte Aufzeichnung der streitgegenständlichen Sendung Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" verstieß gegen das Schleichwerbungsverbot gemäß § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz - LMG - i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien - RStV - und durfte in Folge dessen von der Beklagten gemäß § 27 Abs. 1 LMG beanstandet werden. Die Verfügung vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV ist Schleichwerbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages u. a. die Darstellung von Waren, Namen oder Marken eines Herstellers von Waren in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Darstellung irreführen kann. Das Abbilden der Hasenfigur sowie des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. im Rahmen der Übertragung der streitgegenständlichen Sendung erfüllt diese Voraussetzungen, weil es eine werberelevante Handlung darstellt (I.), die von einer entsprechenden Werbeabsicht der Klägerin getragen war (II.) und die darüber hinaus geeignet ist, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen (III.).

I.

Mit dem Einblenden des Hasen und des Banners der Firma L. während der Ausstrahlung der Show hat die Klägerin in werbewirksamer Weise Waren, Namen und Marken dieser Herstellerin in ihrem Programm dargestellt.

Werbewirkung entfaltete hierbei nicht allein das insoweit eindeutige Plakat, welches mittig im Hintergrund des "Spielfeldes" angebracht war und nicht nur während der Spielszenen, sondern ebenso bei Kameraschwenks durch das Publikum häufig zu sehen war. Eine diesbezügliche Bedeutung kommt vielmehr auch der Hasenfigur zu. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Firma L. die Figur ausweislich des Sponsorenvertrages zu diesem Zweck eingesetzt und u. a. hierfür eine Gegenleistung in Höhe von 85.000,-- € entrichtet hat. Der sitzende Goldhase ist darüber hinaus als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt (vgl. BGHZ 169, 295) und gemäß einer Verkehrsbefragung vom Mai 2006 95 v.H. aller Befragten und 97 v.H. der Käufer oder Verwender von Schokoladenwaren bekannt; 71 v.H. aller Befragten und 74 v.H. des engeren Verkehrskreises konnten ihn der Firma L. zuordnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 191 - Juris Rn. 19 -). Dieser Einschätzung steht die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Klage der Firma L. gegen den Hersteller eines anderen, gleichfalls sitzenden Schokoladenhasen durch das OLG Frankfurt am Main nicht entgegen. Das Gericht hat die fehlende Verwechselungsgefahr daraus hergeleitet, dass an der herkunftsweisenden Bedeutung der Marke neben dem Wortbestandteil die Form und die Farbe des sitzenden Goldhasen sowie das "rote plissierte Bändchen mit dem goldenen Glöckchen" und auch die Zeichnung des Gesichts teilnähmen, die sich von dem dortigen Konkurrenzprodukt unterschieden (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O. - Juris Rn. 26 -). Diese Merkmale wies die in der Sendung verwendete Figur jedoch auf. Ihre Zuordnung zur Firma L. wurde zudem durch das Werbeplakat sowie die mehrfache Einblendung des auf dem Hasen aufgebrachten Schriftzugs der Herstellerin (u. a. um 20:15:04, 21:54:03 und 22:13:42 Uhr) verstärkt.

Weder der Darstellung des Hasen noch des Banners kam des Weiteren eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass sie nicht als Werbung wahrzunehmen gewesen wären. Die Hasenfigur wurde in neun Szenen gezeigt: Bildschirmfüllend zu Beginn der Sendung (20:14:48 Uhr), beim Kameraschwenk durch das Publikum (20:15:04 Uhr), bei der Einfahrt der Teilnehmer A. und B. (20:18:41 Uhr), während der Herstellung von Rührei durch die Kandidaten C. und B. (21:19:44 Uhr) sowie des Ostereier-Anstoßens durch Herrn D. (21:25:42 Uhr), zum Ablauf des Countdowns für die Herstellung des Fischgerichts (21:30:56 Uhr), mehrfach während des Fangens hartgekochter Eier mit dem Mund (21:53:43 bis 21:56:10 Uhr), anlässlich der Fertigstellung des Schokoladenhasen (22:05:53 Uhr) sowie beim Verteilen der Gerichte an das Publikum (22:13:42 Uhr). Das Werbebanner war sogar noch erheblich häufiger - und damit nahezu regelmäßig - zu sehen.

II.

Die Klägerin handelte darüber hinaus mit Werbeabsicht.

Diese ist gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV das zentrale Merkmal zur Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Werbeeffekten. Hiermit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass das Abbilden der Lebenswirklichkeit, gleich ob in einem fiktiven oder in einem dokumentarischen Rahmen, wesentlicher Bestandteil des Rundfunks ist. Produkte, Marken und Werbung sind Teil der realen Umwelt, bei deren Darstellung sie nicht künstlich ausgespart werden können. Damit verbundene werbliche Nebeneffekte sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Hierin findet zugleich der dienende Charakter der Rundfunkfreiheit für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung seinen Ausdruck, der sie von den anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes unterscheidet (vgl. BVerfGE 87, 181 [197]; 74, 297 [323 f.]; BGHZ 110, 278 [287]; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1480]).

Die Werbeabsicht ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal und muss im Einzelfall unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit anhand objektiver Indizien festgestellt werden. Sie folgt vorliegend sowohl aus der Zahlung der Firma L. an die von der P. beauftragte M., die sich die Klägerin zurechnen lassen muss (1.), als auch aus der Intensität der Werbewirkung (2.).

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV gilt eine Darstellung von Waren etc. insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Firma L. zahlte für die Darstellung des Hasen und des Plakats im Programm der Klägerin 85.000,-- € (a). Allerdings wurde das Entgelt nicht an diese, sondern an M. entrichtet. Jedoch steht dies der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin nicht entgegen (b).

a) Die Werbeabsicht muss gemäß § 2 Abs. 2 RStV auf die Darstellung im Programm gerichtet sein. Die Regelvermutung wird mithin nicht ausgelöst, wenn dem Sponsor beispielsweise lediglich das Recht eingeräumt wird, an die Zuschauer vor Ort Werbeartikel zu verteilen, die im Rahmen der Übertragung keine Werbewirkung entfalten sollen.

Dass von den Parteien des Sponsorenvertrags eine solche, auf die Besucher der Halle beschränkte Werbewirkung nicht beabsichtigt, sondern vielmehr gezielt auf die Fernsehübertragung ausgerichtet war, steht zur Überzeugung des Senats fest. Schon das von L. entrichtete Entgelt von 85.000,-- € zzgl. Mehrwertsteuer, zu dem die ebenfalls von der Sponsorin zu tragenden Kosten für den Transport sowie für den Auf- und Abbau des Hasen hinzukamen, lässt insoweit allein den Rückschluss zu, die Werbung habe sich maßgeblich an die Fernsehzuschauer gerichtet. Bei 3.140 Besuchern hätte die Firma L. andernfalls mehr als 30,-- € je Person investiert und folglich jeder Zuschauer Waren der Sponsorin zu einem darüber noch hinausgehenden Betrag kaufen müssen, damit sich deren Engagement rentiert hätte. Hierbei handelte es sich des Weiteren um keine einseitige Erwartung allein der Firma L.. Vielmehr hat sich die M. - und folglich die durch sie vertretene P. - die beabsichtigte Werbewirkung im Programm der Klägerin durch die Forderung eines entsprechenden Entgelts zu Eigen gemacht.

Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, auch bei großen Sportveranstaltungen werde Bandenwerbung nicht allein wegen der Wirkung auf die Zuschauer vor Ort, sondern maßgeblich wegen der Fernsehübertragung geschaltet und entsprechend vergütet. Zwar mag die Werbeabsicht auch in diesen Fällen auf eine Darstellung im Programm gerichtet sein. Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich diese Veranstaltungen jedoch dadurch, dass dort dem Rundfunkveranstalter die Intention des Vertragspartners des Sponsors - beispielsweise des Stadionbetreibers - in aller Regel nicht zugerechnet werden kann.

b) Der Begriff der Schleichwerbung setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV die Werbeabsicht des Veranstalters voraus. Veranstalter ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Da die Entgeltlichkeit der Darstellung die Werbeabsicht indiziert, ist es erforderlich, dass sich der Veranstalter selbst die Gegenleistung hat versprechen lassen. Veranstalterin der streitgegenständlichen Sendung war im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags die Klägerin, wohingegen weder die M. noch die P. den Veranstalterbegriff erfüllen. Dennoch muss sich die Klägerin aufgrund ihrer aus § 17 Abs. 1 Satz 2 LMG folgenden Programmverantwortung rundfunkrechtlich deren Handeln und somit auch den Erhalt des Werbeentgelts zurechnen lassen.

Gemäß der genannten Bestimmung tragen Rundfunkveranstalter für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der Bestimmungen des Landesmediengesetzes die Verantwortung. Hierbei handelt es sich, anders als in Satz 1 der Vorschrift, nicht um eine Festlegung lediglich desjenigen Bereichs, der der Zuständigkeit und der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters unterfällt, sondern darüber hinausgehend um die Begründung einer Verantwortlichkeit im Sinne eines grundsätzlichen Einstehenmüssens für Rechtsverletzungen. Dieser besonderen Verantwortung, die über § 1 Abs. 2 Satz 1 LMG die Beachtung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und somit auch des Schleichwerbungsverbots einschließt, kann sich der Veranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die organisatorische oder inhaltliche Gestaltung seines Programms einbindet (vgl. VG Berlin, ZUM 1998, 1049 - juris Rn. 23 -; Hartstein u. a., Rundfunkstaatsvertrag, Stand: September 2008, § 7 Rn. 50). Wo dies geschieht, bleibt er vielmehr für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Für die rundfunkrechtliche Bewertung kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Tatbestand für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten allein in der Person des Veranstalters oder (auch) durch die von ihm eingebundenen Firmen erfüllt wird. Nur dort, wo er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss hat, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde und sich seine Entscheidung - mithin auch seine Programmverantwortung - daher darauf beschränkt, das Programm auszustrahlen, sind ihm die Handlungen der an der Herstellung der Sendung beteiligten Dritten nicht zuzurechnen. Zur Vermeidung der andernfalls leicht möglichen Umgehung rundfunkrechtlicher Vorgaben sind hieran strenge Anforderungen zu stellen.

Dies vorangestellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Show um keine derart von der Klägerin unbeeinflussbare Veranstaltung. Ihr ist vielmehr das Handeln der P. und der M. zuzurechnen, weil diese in einer Weise in die Erstellung der Sendung eingebunden waren, die einer Auftragsproduktion gleichkommt (aa). Hingegen kann sich die Klägerin nicht auf die Grundsätze über die Zulässigkeit der Bandenwerbung bei Sport- sowie auf eine Gleichbehandlung mit der Übertragung anderer Großveranstaltungen berufen (bb).

aa) Die "Große Promi-Oster-Show" war keine Veranstaltung, auf deren Inhalt und Ablauf die Klägerin keinen Einfluss hatte und bei der sie folglich darauf beschränkt gewesen wäre, allein über die Frage der Ausstrahlung zu entscheiden. Vielmehr stellt sie sich in einer Gesamtschau als eine von der Klägerin konzipierte und für sie durchgeführte Sendung dar, bei der sie auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben Einfluss nehmen konnte.

Dies folgt bereits daraus, dass sie Inhaberin der Rechte an der Konzeption und an dem Inhalt der Show ist. Es handelt sich mithin von vornherein um "ihre" Sendung, die sie ohne Weiteres auch selbst oder im Wege der Auftragsproduktion durchführen könnte. Zwar ist sie in ihrer unternehmerischen Entscheidung über die Erstellung ihres Programms einschließlich deren organisatorische Durchführung frei. Jedoch steht deshalb nicht auch die gesetzliche Programmverantwortung - die andernfalls vom Geschick bei der vertraglichen Ausgestaltung abhinge - zu ihrer Disposition. Vielmehr muss sie in Fällen wie dem vorliegenden ebenso wie bei Co- oder Auftragsproduktionen (vgl. hierzu Ladeur, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 7 RStV Rn. 63; Hartstein u. a., a.a.O., § 7 Rn. 50) durch eine entsprechende Vertragsgestaltung für die Beachtung der rundfunkrechtlichen Vorgaben bei der Erstellung der Sendung Sorge tragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin daran gehindert gewesen wäre, eine dahingehende Vereinbarung mit der P. zu schließen. Letztere hätte vielmehr die Show ohne den Erwerb der Rechte von der Klägerin nicht durchführen können, was dieser wiederum die Möglichkeit gab, den Abschluss des Veranstaltervertrages von einer Verpflichtung zur Einhaltung des Schleichwerbungsverbots abhängig zu machen. Doch auch dann, wenn diese nicht bereit gewesen wäre, hierauf einzugehen, wäre die rundfunkrechtliche Verantwortung der Klägerin nicht entfallen. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Veranstaltung mit einem anderen Organisationspartner sowie als Co-, Auftrags- oder Eigenproduktion durchzuführen. Sie wäre folglich nicht darauf beschränkt gewesen, sich allein für oder gegen die Ausstrahlung zu entscheiden.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur auf die ihr mögliche Einflussnahme verzichtet, sondern sie ohne Notwendigkeit gegenüber der P. in § 2 Ziffer 1 des Veranstaltervertrages sogar ausdrücklich ausgeschlossen und dieser in § 3 die alleinige sog. On-Ground-Vermarktung übertragen hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - das Recht der P. zur werblichen Vermarktung der Veranstaltung bereits aus § 81 UrhG folgte. Zum einen kann der Veranstalter auf seine diesbezüglichen Rechte verzichten (vgl. OLG München, ZUM 1997, 144). Zum anderen hätte die Klägerin selbst bei einer Unmöglichkeit des Verzichts die Veranstaltung in einem anderen organisatorischen Rahmen weiterhin durchführen können.

Für den Charakter einer für die Klägerin produzierten Sendung spricht des Weiteren ihre Zugehörigkeit als Teil einer von der Klägerin entwickelten Reihe. Diese ist neben dem Gleichklang der jeweiligen Titel ("Jetzt geht’s ..." bzw. "Jetzt wird ...") sowie der einheitlichen Moderation der Shows durch das Konzept geprägt, Prominenten-Teams vor Publikum in Spielen mit jahreszeitlichem Bezug gegeneinander antreten zu lassen. Auf ihrer Homepage hebt auch die Klägerin diesen Zusammenhang hervor ("In schöner ’Jetzt geht's um ...’-Manier erwarten die [...] Zuschauer [...] wieder jede Menge Spiele ..."; ...). Zudem wurden die Verträge mit den Teilnehmern durch sie und nicht durch P. geschlossen. Diese hatte folglich weder auf das Konzept der Sendung noch auf die Mitwirkenden oder auf den Zeitpunkt der Sendung Einfluss. Sie war zur Durchführung der Veranstaltung nicht nur berechtigt, sondern der Klägerin gegenüber auch verpflichtet. Damit unterschieden sich ihre Einwirkungsmöglichkeiten und Pflichten nicht wesentlich von denjenigen, die ihr zugekommen wären, hätte die Klägerin sie als Auftragnehmerin in die Durchführung der Veranstaltung einbezogen. Vor diesem Hintergrund kommt der organisatorischen Durchführung der Veranstaltung einschließlich der Vermarktung und des Kartenverkaufs durch die P. bzw. M. keine entscheidende Bedeutung zu.

bb) Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze über die Zulässigkeit der Bandenwerbung bei der Übertragung von Sportveranstaltungen berufen.

Diese unterscheiden sich von der streitgegenständlichen Sendung, da sie unabhängig von dem übertragenden Sender stattfinden und dieser regelmäßig keinen Einfluss auf deren werbefreie Gestaltung nehmen kann. Sie weisen daher keine Ähnlichkeit mit Auftragsproduktionen auf, die es rechtfertigen würde, die Programmverantwortung auf Handlungen in die Erstellung des Programms eingebundener Dritter zu erstrecken. Insoweit handelt es sich bei einer dort vorhandenen Werbung vielmehr um einen Bestandteil der gegebenen - und nicht einer vom Veranstalter künstlich aus Gründen der Werbung geschaffenen - Lebenswirklichkeit. Sportveranstaltungen finden nicht für das Fernsehpublikum, sondern in erster Linie zu Wettkampfzwecken statt. Ihre Durchführung ist deshalb von einer Fernsehübertragung grundsätzlich unabhängig. Sie sind des Weiteren weder von einem Rundfunkveranstalter noch für ihn konzipiert. Dementsprechend kann er keine Teilnehmer benennen, Vorgaben für den Inhalt des Wettbewerbs machen oder Vermarktungsrechte einräumen. Insbesondere aber hat er unter diesen Voraussetzungen keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen. Er kann ihre Verbreitung im Fernsehen vielmehr nur dadurch vermeiden, dass er von einer Aufnahme in sein Programm gänzlich absieht (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 61).

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Ausstrahlung von Preisverleihungen oder Benefizveranstaltungen anderer Medien. Auch in diesen Fällen werden Inhalt und Ablauf allein vom Veranstalter der Darbietung konzipiert. Der Sender hingegen hat keinen Einfluss auf werbliche Elemente. Seine Entscheidung beschränkt sich darauf, die Veranstaltung so oder gar nicht zu übertragen. Konzerte wiederum finden gleichfalls grundsätzlich unabhängig von ihrer Fernsehübertragung statt, d. h. sie sind ein eigenständiges Ereignis und somit einer Auftragsproduktion nicht vergleichbar.

Allerdings ist ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot bei derartigen Veranstaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die grundsätzlich fehlende Vergleichbarkeit mit der hier umstrittenen Sendung führt vielmehr lediglich dazu, dass sich der Rundfunkveranstalter werbewirksame Handlungen Dritter dort nicht schon allein aufgrund seiner Programmverantwortung zurechnen lassen muss. Sollte hingegen in Ausnahmefällen eine Vergleichbarkeit bestehen und es im Rahmen der Übertragung zur Darstellung etwa von Namen oder Marken eines Herstellers von Waren kommen, so wäre dies kein Grund, einen Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot zu verneinen, sondern Anlass für ein Einschreiten der Aufsichtsgremien.

Scheidet mithin eine Vergleichbarkeit mit Sportübertragungen wegen der Einflussmöglichkeiten der Klägerin und der daraus resultierenden Vermeidbarkeit der Werbung aus, so kann auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2007 (EuGH, Slg. 2004, I-6613, Rn. 27 f. - Loi Evin) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Der Europäische Gerichtshof ist in seiner Entscheidung, die die Bandenwerbung bei Fußballspielen betraf, von der dortigen Unmöglichkeit der Trennung von Werbung und Programm ausgegangen, die im Fall der hier umstrittenen Sendung gerade nicht gegeben war.

2. Ungeachtet der Frage der Entgeltlichkeit und ihrer Zurechnung folgt die Werbeabsicht auch aus der Intensität der Werbewirkung. Sie ist vorliegend aufgrund der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und des Banners - zumal in Szenen, die beim Zuschauer besondere Aufmerksamkeit erregen - als hoch einzustufen. Durch diese Art der Übertragung hat sich die Klägerin die Werbeabsicht der Parteien des Sponsorenvertrags zu Eigen gemacht.

Entgegen ihrer Ansicht setzt dies nicht voraus, dass die Sendung von der Werbung geprägt oder dominiert wird. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV, der insofern nur von einer "Erwähnung" und "Darstellung" der Waren spricht, lässt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Einschränkung erkennen. Vielmehr muss allein von der Platzierung eine werbende Wirkung ausgehen. Diese kann auch durch eine zwar nur kurze, dafür aber intensive oder - wie vorliegend - wiederholte Hervorhebung eines Produkts erzielt werden.

Die Werbeelemente wurden in der streitgegenständlichen Sendung besonders auffällig dargestellt, ohne dass sie einen Bezug zum Handlungsablauf hatten. So nahm die Hasenfigur in mehreren Szenen (21:19:44, 21:30:56 und 22:05:53 Uhr) die Hälfte des Bildes und in der Eingangssequenz sogar den gesamten Bildschirm ein. Sie wurde darüber hinaus - wie etwa bei dem Ablauf das Countdowns für die Herstellung des Fischgerichts oder bei der Darbietung des Fangens von Eiern mit dem Mund - in Momenten eingeblendet, in denen eine erhöhte Aufmerksamkeit der Zuschauer zu erwarten war. Gerade bei der sich mehrere Minuten hinziehenden Fang-Wette wurden durchgängig abwechselnd der Hase und das Plakat gezeigt. Letzteres war nicht nur häufig beim Filmen aus der Kameratotalen zu sehen, sondern wurde auch bei Naheinstellungen - mithin in Szenen, in denen die Werbung eigentlich nicht zu sehen gewesen wäre - mittels einer niedrigen Kameraposition ins Bild gerückt. So etwa beim Einlauf der Kandidaten (20:18:19 Uhr), bei der Vorstellung der Jury (20:27:09 Uhr), der Herstellung von Schokoladeneiern (21:24:56 Uhr) und der Verteilung des Essens an das Publikum (22:00:44 Uhr).

Die Darstellung des Hasen und des Plakats war des Weiteren nicht aus redaktionellen, journalistischen oder dramaturgischen Gründen gerechtfertigt und folglich nicht unvermeidbar. Sie hatte keinen Bezug zum Inhalt der Veranstaltung, sodass insoweit keine Notwendigkeit ihrer Darstellung bestand. Darüber hinaus hätte sie von der Klägerin sowohl aufgrund ihrer vorstehend (II. 1. b) aa)) dargelegten Einflussmöglichkeiten wie auch durch die Wahl der Kameraperspektive verhindert werden können. So wäre etwa beim Fangen der Eier der Hase nicht zu sehen gewesen, hätte sich die Kamera nicht links, sondern rechts von dem Fänger (von ihm aus gesehen) befunden. Gleiches gilt für die in Untersicht gefilmten Szenen, in denen das Werbeplakat bei einer normalen, d. h. in Augenhöhe befindlichen Kameraposition nicht ins Bild gekommen wäre. Bei der Übertragung der Publikumsreaktionen schließlich war die Wiedergabe des Plakats allenfalls bei den Einstellungen unvermeidbar, in denen die Zuschauer insgesamt gezeigt wurden, nicht aber bei Nahaufnahmen des Publikums (z. B. 20:14:57 und 20:15:22 Uhr), die die Klägerin auch ohne Werbung gezeigt hat (z. B. 20:15:09 Uhr).

Der Umstand, dass in den Zuschauerrängen auch Banner der Klägerin und des Hallenbetreibers angebracht waren, mindert hingegen die Intensität der Werbung für die Firma L. schon deshalb nicht, weil sie im Rahmen der Sendung in keiner vergleichbaren Weise hervorgehoben wurden.

Insoweit die Klägerin geltend macht, sie habe das Kamerateam angewiesen, den Hasen und das Banner nicht abzubilden, war diese Vorgabe in Anbetracht der festgestellten Häufigkeit der Darstellung offensichtlich ungeeignet. Sie lässt folglich die Verantwortlichkeit der Klägerin nicht entfallen. Schließlich kann sich die Klägerin auch für die aus der Intensität der werblichen Darstellung hergeleitete Werbeabsicht nicht auf einen Vergleich mit der Übertragung von Sport- und Konzertveranstaltungen berufen.

III.

Die Darstellung der Werbemittel war des Weiteren geeignet, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen.

Dem Merkmal der Irreführung widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die vermeintliche Erkennbarkeit des Plakats und der Hasenfigur als Werbeelemente. Andernfalls könnte der Veranstalter das Schleichwerbungsverbot durch eine möglichst intensive Bewerbung des Produkts umgehen. Dies aber stünde ebenso wenig mit dem Grundsatz gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV in Einklang, wonach Werbung und Programm eindeutig getrennt sein müssen, wie mit den Vorgaben für Dauerwerbesendungen in § 7 Abs. 5 RStV, bei denen die Erkennbarkeit des Werbecharakters gleichfalls nicht zum Wegfall rundfunkrechtlicher Einschränkungen führt. Die fehlende Erwähnung einer Eignung zur Irreführung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV lässt ebenfalls keine dahingehenden Rückschlüsse zu. Denn beim Schleichwerbungsverbot handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Trennungsgrundsatzes. Die Tatbestände müssen sich daher nicht zwingend unterscheiden.

Eine Irreführung liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft (vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2000, 96; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1484]; Hartstein u. a., a.a.O., § 7 Rn. 52). Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

Das allgemeine Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV bezweckt nicht nur den Schutz der Rundfunkfreiheit sowie die Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt. Es soll vielmehr auch den Fernsehzuschauer und damit die Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils bewahren (vgl. BGHZ 110, 278 [289 ff.]). Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Zuschauer zum einen den Wahrheitsgehalt von Werbung und von Programminhalten unterschiedlich bewerten und zum anderen gegenüber Reklame eine Abwehrhaltung einnehmen (vgl. BGHZ 110, 278 [291]; Gounalakis, WRP 2005, 1476 [1477]). Geschützt wird mithin auch die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Fernsehpublikums: Ihm soll Werbung als solche ausdrücklich bewusst gemacht werden um es ihm zu ermöglichen, die Aussagen über das Produkt als Anpreisung und nicht als vermeintlich objektive Information einzuordnen. Die zur Konkretisierung des allgemeinen Trennungsgrundsatzes erlassenen rundfunkrechtlichen Regelungen verlangen hierfür neben der eindeutig wahrnehmbaren Trennung der Werbung vom restlichen Programm deren Kenntlichmachung, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur so ein Irrtum über den werbenden Charakter vermieden werden kann. So verpflichtet etwa § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV zur Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen, § 8 Abs. 1 RStV zur Kenntlichmachung des Sponsorings und § 7 Abs. 4 Satz 1 RStV zur Kennzeichnung im Falle einer Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung. Entsprechende Vorgaben für Teleshopping-Fenster trifft § 45a Abs. 2 Satz 3 RStV.

Hieraus folgt, dass die rundfunkrechtlichen Vorgaben den Zuschauer nicht vor einer Konfrontation mit Werbung schützen wollen. Er soll jedoch nur einer Reklame ausgesetzt sein, die als solche gekennzeichnet ist. Die konkrete Darstellung von Waren und Produkten zu Werbezwecken innerhalb des Programms aber ist gerade durch ihre fehlende Kenntlichmachung als Werbung geprägt. Insofern sie vermeidbar und folglich der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV im Übrigen erfüllt ist, ist sie mithin zugleich geeignet, die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irrezuführen. Denn das Hauptaugenmerk des Zuschauers liegt auf dem Inhalt des Programms, weshalb er die Werbung auch dann, wenn sie isoliert betrachtet als solche erkennbar ist, nur am Rande als Reklame wahrnimmt. Insoweit besteht für ihn die Gefahr einer unbewussten Verknüpfung des Programminhalts (hier: positive Stimmung sowie Darstellung von "leckerem" Essen, Süßigkeiten und Osterhasen als feste Bestandteile der Osterzeit) mit den beworbenen Produkten (hier: Schokolade, insbesondere Schokoladenosterhasen, der Firma L.). In dieser möglichen unterschwelligen Beeinflussung liegt der "schleichende" Charakter der durch § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV verbotenen Werbung begründet.

Dieser Auslegung entsprechen im Übrigen auch Erwägungsgrund Nr. 60 der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) sowie der hierdurch in die Richtlinie 89/552/EWG eingefügte Art. 3g Abs. 2 lit. d). Aus der dortigen Differenzierung zwischen (unzulässiger) Schleichwerbung und gekennzeichneter (zulässiger) Produktplatzierung folgt: Auch nach den Vorstellungen des europäischen Normgebers sind nachteilige Auswirkungen einer Darstellung von Waren zu Werbezwecken in Sendungen nur dann nicht zu besorgen, wenn die Zuschauer angemessen auf das sog. "product placement" hingewiesen werden.

Liegen mithin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV vor, so kommt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine Bedeutung zu. Keiner Entscheidung bedarf des Weiteren die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Kriterium der Gefahr der Irreführung um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV handelt. Wäre dies nicht der Fall, so knüpfte es an das Merkmal der Werberelevanz der Handlung an, ohne hingegen das weitere Erfordernis einer Werbeabsicht zu ersetzen. Insoweit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007, dem zufolge es sich bei der Irreführungsgefahr um ein zusätzliches Merkmal der Definition von Schleichwerbung handelt, welches die Werbeabsicht nicht ersetzt, sondern voraussetzt (vgl. NVwZ-RR 2007, 681 [683]).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass für den Senat kein Anlass bestand, die Frage einer Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zugleich scheidet eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bereits deshalb aus, weil eine weitere Verhandlung der Sache nicht erforderlich ist (vgl. § 130 Abs. 2 VwGO).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 85.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Er orientiert sich am wirtschaftlichen Wert der Werbung, deren Zulässigkeit in Streit steht.