LG Stendal, Beschluss vom 23.02.2011 - 25 T 296/09
Fundstelle
openJur 2020, 28896
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9.10.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel vom 30.9.2009 zum Gesch.-Zei.: 36 M 601/09 insoweit aufgehoben, als mit der angegriffenen Entscheidung der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Antragstellung für das Krankengeld zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (nachfolgend Gläubiger) betreibt aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bitterfeld gegen den Beschwerdegegner (Schuldner) die Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 3.7.2009 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragte der Gläubiger u. a., das Recht des Schuldners auf Antragstellung für das Krankengeld zu pfänden und die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens nicht zu berücksichtigen, da sie eigene Einkünfte habe.

Unter dem 30.9.2009 erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem ein Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Krankengeld gegenüber der (Krankenkasse) Sachsen-Anhalt (Drittschuldnerin) gepfändet worden ist. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 30.9.2009 wies das Amtsgericht weitergehende Anträge des Gläubigers mit der Begründung zurück, die Beantragung des Krankengeldes stelle ein höchst persönliches und nicht pfändbares Recht dar. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Ehefrau habe der Gläubiger die Art der Einkünfte nicht hinreichend dargetan.

Die diesbezüglich angegriffene Entscheidung vom 30.9.2009 wurde dem Schuldner am 2.10.2009 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde mit Eingang vom 13.10.2009, mit der geltend gemacht wird, der Krankengeldantrag sei nicht höchstpersönlicher Natur und daher pfändbar und jedenfalls sei die Ehefrau des Schuldners mit ihrem erzielten Einkommen teilweise zu berücksichtigen. Bezüglich des umfänglichen Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15.10.2009 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 2.11.2009 hat das Amtsgericht unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß der §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 569 ZPO auch ordnungs- und fristgemäß erhoben.

Die Entscheidung über die Beschwerde fällt gemäß § 568 ZPO dem Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter an, da die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.

III.

In der Sache ist die Beschwerde zum Teil begründet.

1.

Soweit mit der angefochtenen Entscheidung das Antragsrecht des Gläubigers bezüglich des gegenwärtigen und zukünftigen Rechts des Schuldners auf Antragstellung für das Krankengeld zurückgewiesen worden ist, war der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu folgen. Ein höchstpersönliches Recht, wie hier vom Amtsgericht angenommen, liegt nicht vor.

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ist jeder auf Geldzahlung gerichteter Anspruch zu pfänden. Pfändbar ist eine Geldforderung bereits vor Fälligkeit, eine zukünftige Geldforderung kann gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn ihre Höhe noch ungewiss oder unbestimmt ist, ob überhaupt eine Forderung entstehen wird (vgl. Stöber in: Zöller, 28. Aufl., § 829 Rn. 2). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V hat der Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit ihn arbeitsunfähig macht. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch gerichtet darauf, den durch die Arbeitsunfähigkeit eintretenden Entgeltausfall auszugleichen. Gemäß § 19 SGB IV sind Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag zu erbringen. Antragsbefugt ist der mögliche Leistungsberechtigte oder sein Vertreter (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Rn. 3). Maßgebend ist dabei ein Leistungsverlangen, welches sich jedenfalls im Rahmen der Auslegung auch aus der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ergeben kann. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung stellt eine Obliegenheit des Versicherten dar. Nicht notwendig ist es dabei, dass der Versicherte auch Urheber der Meldung ist. Die Mitteilung muss aber dem Versicherten zugerechnet werden können, was bereits gegen ein höchstpersönliches Recht spricht (vgl. Höfler a. a. O., § 49 SGB V, Rn. 18 ff.). Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, so lange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Maßgeblich ergibt sich bereits insoweit, dass eine Forderung gemäß § 44 SGB V besteht, eine Feststellung des Anspruchs jedoch nicht erfolgt, mit der Möglichkeit des Ausschusses eines Anspruchs bei Versäumung der Frist. Die Meldeobliegenheit soll dabei gewährleisten, dass die Krankenkasse über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs, den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Insoweit tangiert die Obliegenheitspflicht des Versicherten den ihm zustehenden Anspruch nicht. Insoweit steht dem Anspruch auch § 19 S. 1 SGB IV nicht entgegen, wonach Leistungen aus der Krankenversicherung auf Antrag festzustellen sind. Der Antrag hat keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, sondern leitet nur das Verfahren ein (a. a. O., § 44 SGB V, Rn. 24).

Bei der Pfändung im Rahmen der Überweisung zur Einziehung ist der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Ob sich dies auch auf ein Antragsrecht des Schuldners erstreckt, ist soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Im Rahmen der Pfändung eines Rentenrechts hat das Landgericht Wiesbaden (NJW-RR 1996/59) das Recht zur Beantragung der Rente bejaht. Dieser Rechtsauffassung ist das Sozialgericht Frankfurt/Main (NJW-RR 2002/1213) nicht gefolgt. Auch das Verwaltungsgericht München verneint eine Ausübung des Antragsrechts auf vorgezogenes Altersruhegeld durch den Vollstreckungsgläubiger (Urteil vom 11.5.2009 zitiert nach Juris). Soweit ersichtlich ist zu dieser Frage eine obergerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen. In seiner Entscheidung vom 25.11.2007 (ZIP 2008/417) hat der BGH die Frage, ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pfändung eines Leistungsanspruchs umfasst werden, ausdrücklich offen gelassen, allerdings darauf hingewiesen, dass die Frage der Pfändbarkeit eines Antragsrechts jedenfalls dann diskussionswürdig ist, wenn es sich bei diesem lediglich um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier - siehe oben  - vor, denn der Versicherte erwirbt mit der Arbeitsunfähigkeit eine Forderung gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld. Das Antragsrecht leitet nur das Verfahren ein und hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf den Anspruch. Insoweit betrifft es im Unterschied zur o. g. Entscheidung des BGH das "Stammrecht", welches nicht der Pfändung unterliegt, nicht. Dem Gläubiger steht damit, jedenfalls in der hier rechtlich zu beurteilenden Fallgestaltung ein eigenes Antragsrecht zu.

Als unbegründet erweist sich das weitergehende Beschwerdevorbringen. Zu Recht hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Den gemäß § 850c (4) ZPO vom Gläubiger zu stellenden Antrag hat dieser durch substantiierten Tatsachenvortrag schlüssig darzustellen (Bezeichnung des Angehörigen sowie Art und Höhe der Einkünfte). Allgemeine Formulierungen - wie hier - sind unzureichend (vgl. Stöber in: Zöller, 28. Aufl., § 850c Rn. 13), worauf das Amtsgericht vor Erlass seiner Entscheidung zu Recht hingewiesen hat.

Auf der Grundlage der o. g. Rechtsauffassung war die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Bescheidung des Antrags zurückzuverweisen, da eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts in hiesiger Konstellation nicht möglich war.

Von einer Kostenentscheidung war mangels Beschwerdegegners abzusehen.