OLG Naumburg, Urteil vom 06.12.2017 - 5 U 96/17
Fundstelle
openJur 2020, 28574
  • Rkr:

1. Sofern ein vom Insolvenzverwalter erstellter Liquiditätsstatus noch durch ein Sanierungskonzept der Schuldnerin ergänzt wird und sich hieraus übereinstimmende Angaben ergeben, bedarf es der weitergehenden Einholung einer Liquiditätsbilanz nicht.

2. Ein Sanierungsgutachten muss vom Gläubiger selbst geprüft werden. Er kann sich nicht auf pauschale Aussagen aus dem Vorwort des Gutachtens, auf Angaben weiterer Wirtschaftsprüfer oder weiterer Gläubiger verlassen, der Schuldner sei sanierungsfähig. Für ein Vertrauen auf baldige Überwindung der Krise müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Vertrauen auf baldige Genesung rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389.492,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 10 v.H. und die Beklagte 90 v.H.; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3 v.H. und die Beklagte 97 v.H..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.432.794,30 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten nach Insolvenzanfechtung einen Rückzahlungsanspruch für von der F. GmbH (folgend: Schuldnerin) nach behauptetem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum vom 16. November 2010 bis 25. Oktober 2011 geleisteter Zahlungen geltend.

Die am 28. Dezember 1999 mit einer Stammeinlage von zunächst 50.000,00 DM gegründete Schuldnerin gehörte zur so genannten I. Group und beschäftigte sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Stahlbaukomponenten und Systemen aus Schmiedeteilen. Insbesondere fertigte die Schuldnerin Großgetriebe für die Energiewirtschaft, den Schiff- und Fahrzeugbau. Die Beklagte, die bereits die Rechtsvorgänger der Schuldnerin mit Strom beliefert hatte, schloss mit der Schuldnerin am 3. Dezember 2004 einen Stromliefervertrag, der wöchentliche Abschlagszahlungen vorsah (Anlage B 3, Anlagenband). Das Volumen des Strombezuges der Schuldnerin betrug ca. 6 - 10 v.H. der von ihr benötigten Kosten.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 3. Dezember 2008 wurde das Stammkapital auf 4 Mio EUR erhöht.

In der folgenden Zeit schlossen die Schuldnerin und die Beklagte weitere Stromlieferverträge (Anl. B1 und B2, Anlagenband). Nach den darin einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten waren Rechnungen 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschläge mit Eintritt des festgelegten Abschlagszeitpunktes fällig.

Im Jahre 2009 geriet die Schuldnerin als Folge der allgemeinen Wirtschaftskrise in eine Krise, deren Ursache erhebliche Umsatzeinbußen sowie die Nichtgewährung einer den Finanzplanungen zugrunde gelegten Investitionszulage i.H.v. 1,2 Millionen EUR war.

Ende Februar 2010 bestanden zu Gunsten der Beklagten aus Rechnungen vom 12. Januar 2010 und 4. Februar 2010 Forderungen i.H.v. 313.098,64 EUR. Am 3. März 2010 erklärte die Beklagte, dass eine Weiterversorgung nur erfolgen werde, wenn wöchentliche Vorauszahlungen ab dem 15. März 2010 geleistet würden, andernfalls drohe ein Lieferstopp. Am 5. März 2010 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin eine Vereinbarung, wonach die Schuldnerin wöchentliche Vorauszahlungen zu leisten hatte. Trotz dieser Vorauszahlungsvereinbarung stiegen die Verbindlichkeiten aus den Stromlieferungen weiter an. Ab den Monaten April/Mai 2010 kam es hinsichtlich der wöchentlichen Vorauszahlungen zu Zahlungsstockungen. Am 6. Mai 2010 bestanden offene Verbindlichkeiten i.H.v. 369.966,26 EUR, welche teilweise seit Januar 2010 zur Zahlung fällig waren.

Im Jahr 2009 erwirtschaftete die Schuldnerin noch einen Jahresüberschuss i.H.v. 739.654,87 EUR. Am 30. Juni 2010 betrugen ihre Kreditverbindlichkeiten 7.464.700,00 EUR, Lieferantenverbindlichkeiten bestanden i.H.v. 1.816.100,00 EUR, wobei für Verbindlichkeiten i.H.v. 1.072.100,00 EUR Ratenzahlungen vereinbart waren. Die sofort fälligen Verbindlichkeiten anderer Lieferanten betrugen 744.000 EUR. Weitere Verbindlichkeiten bestanden i.H.v. 944.500 EUR sowie Umsatzsteuerverbindlichkeiten i.H.v. 174.200,00 EUR. Die Kontokorrentlinien der Schuldnerin über 7.325.000,00 EUR waren ausgeschöpft. Die liquiden Mittel der Schuldnerin beliefen sich auf insgesamt 130.108,66 EUR.

Daraufhin beauftragte die Schuldnerin den Unternehmensberater P. N. mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes, welches dieser am 23. August 2010 vorlegte. Wegen der Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf Anl. B4, Anlagenband, Bezug genommen.

Der Unternehmensberater N. erstellte ein auf den 6. Oktober 2010 datiertes Protokoll einer Telefonkonferenz zwischen der Schuldnerin und einigen Gläubigern hinsichtlich der Umsetzung der finanzwirtschaftlichen Maßnahmen des Sanierungskonzeptes (Anlage K 13, Anlagenband). Danach sollten u.a. die Gesellschafter der Schuldnerin 200.000 EUR zur Verfügung stellen, die Tilgung aller Darlehen mit Ausnahme des Darlehens der Sparkasse D. über 1 Mio EUR für ein Jahr bei gleichzeitiger Laufzeitverlängerung um 36 Monate ausgesetzt werden, die Sparkasse D. bis 31. Dezember 2010 ein weiteres Darlehen i.H.v. 1 Mio EUR auszahlen und gleichzeitig den Überziehungsrahmen i.H.v. 445.000 EUR aufrecht erhalten, ein Darlehen der Z. Bank in Höhe von ca. 390.000 EUR durch die Sparkasse D. übernommen und die Tilgung im Jahr 2011 ausgesetzt, die rückständigen Zinsen gegenüber der A. Bank ab Januar 2011 in monatlichen Beträgen in Höhe von 12.500,00 EUR getilgt sowie die von der Schuldnerin geschuldeten Mieten reduziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Telefonkonferenz am 6. Oktober 2010, Anlage K 13, Anlagenband, Bezug genommen.

Im Anschluss hieran erstellte der Unternehmensberater N. am 11. Oktober 2010 eine Ergänzung zum Sanierungskonzept nebst überarbeiteter Liquiditätsplanung (Anlage K 14, Anlagenband). Das Sanierungskonzept ging von einer positiven Fortführungsprognose und - bei Umsetzung der unterbreiteten Vorschläge - von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aus, führte aber gleichzeitig aus, dass sich "die notwendigen Veränderungen ... negativ auf die Liquidität des Unternehmens auswirken ... (und) die entstandene Liquiditätslücke durch Beiträge der Gesellschafter in Höhe von insgesamt TEUR 350 zu schließen (sei)", anderenfalls werden eine Liquiditätslücke in Höhe von 135 TEUR Mitte des Jahres 2011 eintreten (S. 2 der Ergänzung, Anlage K 14, Anlagenband). Die erstellte Liquiditätsplanung setzt die Einzahlung i.H.v. 150.000 EUR durch die Gesellschafter voraus. Wegen der Einzelheiten der Liquiditätsplanung wird auf Anlage 8.2 der Anlage K 14 Bezug genommen.

Am 16. November 2010 bestanden zulasten der Schuldnerin aus den Rechnungen vom 12. Januar 2010, 4. Februar 2010, 4. März 2010 und 2. November 2010 Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 405.869,38 EUR.

Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen am 25./29 November 2010 eine Vereinbarung über wöchentliche Vorauszahlungen i.H.v. 30.000 EUR gemäß einem Zahlungsplan (Anlagen K 4 und K 12, Anlagenband). Für den Fall der Nichtzahlung drohte die Beklagte die sofortige Einstellung der Stromlieferung und im Wiederholungsfalle die fristlose Kündigung an. Am 30. November 2010 vereinbarte die Beklagte mit der Schuldnerin eine Ratenzahlung bezüglich der Altverbindlichkeiten in Höhe von 405.869,38 EUR. Zur Rückführung verpflichtete sich die Schuldnerin, 35 gleiche monatliche Raten á 12.623,52 EUR und eine Schlussrate von 14.769,27 EUR zu zahlen (Anlage B 5 Anlagenband). Die Raten á 12.623,42 EUR erbrachte die Schuldnerin im Zeitraum Dezember 2010 bis September 2011 etwas verspätet, aber vollständig zum 17. Dezember 2010, 17. Januar, 17. Februar, 18. März, 27. April, 26. Mai, 21. Juni, 25. Juli, 22. August und 20. September 2011. Mit den Zahlungen i.H.v. 103.641,30 EUR führte die Schuldnerin die zum 30. November 2010 bestehenden Zahlungsrückstände auf 302.228,08 EUR zurück. Darüber hinaus zahlte die Schuldnerin die Abschlagszahlungen in Höhe von 30.000,00 EUR. Im Zeitraum vom 27. Oktober 2010 bis 29. Dezember 2011 vereinnahmte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 25./29. November 2010 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 1.389.492,33 EUR. Die letzte Zahlung der Schuldnerin erfolgte am 22. September 2011. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Tabelle in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2017, Bl. 117 bis 119 Bd. III d.A. Bezug genommen. Die Erstattung dieser Zahlungen begehrt der Kläger im Wege der Anfechtung.

Die Schuldnerin schloss ebenfalls am 30. November 2010 mit der Gasversorgung D. GmbH eine Vereinbarung zur Abzahlung entstandener Rückstände in Höhe von 212.370,80 EUR (Anlage B 6).

Der Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Dezember 2010 weist einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 60.926,29 EUR aus (Anlage K 15, Anlagenband, dort Bl. 15).

Anfang des Jahres 2011 gewährte die Sparkasse D. ein weiteres Darlehen über 1 Mio EUR.

Am 7. April 2011 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin einen neuen Stromliefervertrag (Anlage B 2, Anlagenband).

Am 28. September 2011 übertrugen die I. Group GmbH und der Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. H. , ihre Geschäftsanteile auf die K. Holding Limited. Am 13. Oktober 2011 wurde Dr. H. als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen (Anlagen B 14 und B 15, Anlagenband).

Ab Oktober 2011 erbrachte die Schuldnerin keine Ratenzahlungen mehr und stellte ab Mitte November 2011 ihre Zahlungen vollständig ein; die Beklagte kündigte zum 29. Dezember 2011 die Geschäftsbeziehung und stellte die Stromversorgung ein.

Der Kläger wurde nach einem eigenen Antrag der Schuldnerin vom 30. Dezember 2011 durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Die Beklagte meldete aus Energielieferungen bestehende Forderungen i.H.v. 515.458,37 EUR zur Tabelle an, die festgestellt wurden.

Am 26. März 2013 focht der Kläger gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Zahlungen sowie die Zahlungen aufgrund der Vereinbarung vom 30. November 2010 an und forderte sie zur Rückzahlung bis 30. April 2013 auf (Anlage K 5, Anlagenband). Die Beklagte wies mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2013 den Anspruch des Klägers zunächst zurück. Am 22. April 2014 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, in dem sich die Beklagte "zur Abgeltung der vom Insolvenzverwalter im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung (30. September 2011 bis 31. Dezember 2011) angefochtenen laufenden Zahlungen in Höhe von 209.253,18 EUR sowie der vom Insolvenzverwalter im Zeitraum vom 16. November 2010 bis 31. Dezember 2011 angefochtenen Ratenzahlungen in Höhe von 103.641,30 EUR" zur Zahlung i.H.v. 234.670,86 EUR verpflichtete. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Anl. K9, Anlagenband, Bezug genommen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, die Schuldnerin habe sich spätestens seit dem Jahr 2009 in einer wirtschaftlichen Krise befunden, weil eine Auslastung der geschaffenen Produktionskapazitäten nicht mehr gegeben gewesen sei. Dadurch hätten sich die Umsätze der Schuldnerin im Jahr 2009 im Vergleich zu den beiden Vorjahren um ca. 50 v.H. reduziert. Spätestens ab dem 30. Juni 2010 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Insoweit hat er sich auf das Gutachten der H. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 30. September 2015 (Anlagenkonvolut K3, Anlagenband) bezogen. Die sich aus der Liquiditätsbilanz und der sich aus der erheblichen Unterdeckung i.H.v. 85,7 v.H. ergebende Liquiditätslücke habe nicht innerhalb der darauf folgenden drei Wochen und auch nicht bis zum 29. Dezember 2011 geschlossen werden können. Die Unterdeckung habe seit dem 30. Juni 2010 durchgehend bis zur Insolvenzantragstellung mindestens 69,1 v.H. betragen. Wegen der offenen Rechnungen seit 12. Januar 2010 habe die Schuldnerin ersichtlich die Zahlungen eingestellt. Zum Stichtag 1. März 2011 hätten zudem Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern in Höhe von 232.790,35 EUR bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr hätten beglichen werden können.

Die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit sei der Beklagten auch bekannt gewesen, weil die Schuldnerin mit der Bezahlung für die Stromlieferungen in den Monaten Dezember 2009 bis Februar 2010 mit nicht unerheblichen Beträgen i.H.v. 313.098,64 EUR in Verzug gewesen ist. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung deute auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hin.

Das Sanierungskonzept der Schuldnerin sei zur Überwindung der Vermutungswirkung des §§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht geeignet. Das Sanierungskonzept erfülle bereits nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten notwendigen Mindestanforderungen. Vielmehr sei ein in sich schlüssiges Konzept erforderlich, das jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt sei und von den erkannten oder erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgehe. Aus dem Sanierungskonzept müsse hervorgehen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen der Schuldner davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Erforderlich sei daher ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten des Schuldners. Daran fehle es, weil keine direkten Feststellungen zu den jeweils vorliegenden Krisenstadien gemacht würden. Insbesondere fänden sich keine belastbaren und unterlegten Feststellungen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Schuldnerin. Das Sanierungskonzept setze sich nicht damit auseinander, weshalb in Anbetracht der der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine positive Fortführungsprognose gegeben gewesen sein solle oder bei negativer Fortführungsprognose ein positives Nettovermögen zu Liquidationswerten vorgelegen haben solle. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Erstellung des Sanierungskonzeptes die Gespräche mit den Gläubigern nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Fortführungsprognose von erheblichen Unsicherheitsfaktoren begleitet gewesen sei. Die Sparkasse D. habe auf einem kontinuierlichen Abbau des Kontokorrentrahmens ab Januar 2011 bestanden und habe die Kreditlinie auch nicht i.H.v. 1 Mio EUR erweitert. Die gestundeten Verbindlichkeiten seien im Sanierungskonzept unberücksichtigt geblieben; die fehlende Darstellung, wann und wie die bereits gestundeten Verbindlichkeiten in Zukunft beglichen werden sollen, führe zur Unschlüssigkeit des gesamten Konzeptes. Die von den Gesellschaftern nach dem Sanierungskonzept bereitzustellenden Beträge seien nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Sanierung ergäben. Diese Zweifel würden bestärkt, weil mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. September 2011 (insoweit unstreitig) der bisherige Geschäftsführer abberufen und sämtliche Geschäftsanteile der Schuldnerin veräußert worden seien. Die Mängel des Sanierungskonzeptes seien auch für einen durchschnittlich geschäftserfahrenen Unternehmer erkennbar gewesen.

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin entfalle auch nicht, weil ein Bargeschäft vorgelegen habe. Insoweit habe es bereits an einer Belieferung zu marktgerechten Preisen gemangelt. Eine bargeschäftsähnliche Privilegierung scheide aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Leistungserbringung und Zahlung jedenfalls für die Zahlungen der Schuldnerin am 18. Mai 2011 i.H.v. 173.559,26 EUR für den Leistungszeitraum März 2010 und vom 8. Juni 2011 i.H.v. 128.878,77 EUR für den Leistungszeitraum April 2010 ohnehin aus. Darüber hinaus sei sich die Schuldnerin bewusst gewesen, dass sie unrentabel wirtschaftete und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Verluste anhäufe.

Da das Sanierungskonzept frühestens ab dem 23. August 2010 vorgelegen habe, könne sich die Beklagte auf einen nachträglichen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsgrundsatzes der Schuldnerin nicht berufen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Schuldnerin jedenfalls mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine etwa gegebene - gleichwohl bestrittene - Zahlungsunfähigkeit überwunden und ihre Zahlungsfähigkeit spätestens mit der Stundung ihrer eigenen Rechnungen, der Stundung der gegenüber der Gasversorgung D. GmbH bestehenden Verbindlichkeiten über 212.370,80 EUR vom 30. November 2010 sowie der Gewährung des Darlehens über 1 Mio EUR durch die Sparkasse D. Anfang des Jahres 2011 wiedererlangt habe, was sie unter Sachverständigenbeweis stelle. Sie bestreitet ihre Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz, vielmehr habe sie bei Entgegennahme der Zahlungen auf ein schlüssiges Sanierungskonzept vertrauen dürfen. Einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht stünden die Beweisanzeichen der aussichtsreichen Sanierungsbemühungen der Schuldnerin entgegen. Im Übrigen spreche gegen das Bestehen eines Benachteiligungsvorsatzes das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage. Sie habe die Schuldnerin im Rahmen eines Bargeschäfts zu marktgerechten Preisen mit Energie beliefert. Sie habe auch keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO sei vielmehr widerlegt, weil sie Kenntnis von den plausiblen Sanierungsbemühungen der Schuldnerin gehabt habe. Sie habe nach den ihr vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin das Unternehmen fortführte, weil er von der Fortführungswürdigkeit des Schuldnerunternehmens aufgrund der Bewertung im Sanierungskonzept des Unternehmensberaters N. überzeugt gewesen sei. Das gelte selbst dann, wenn der Sanierungsversuch der Schuldnerin objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereitet oder ausgeführt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der Anträge und der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 155 - 163 Bd. I d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen C. und T. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 133, 143 InsO. Die Voraussetzungen des §§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO lägen nicht vor. Zwar sei der Vermögensabfluss grundsätzlich geeignet gewesen, eine Gläubigerbenachteiligung auszulösen, allerdings habe der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Zwar werde die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin dann vermutet, wenn die Schuldnerin zu den Zeitpunkten der angefochtenen Rechtshandlungen wie hier tatsächlich zahlungsunfähig war und die Beklagte dies wusste, § 133 Absatz 1 S. 3 InsO. Die Vermutung der Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz sei aber widerlegt, weil sie Kenntnis von ernsthaften Sanierungsbemühungen der Schuldnerin hatte. Damit lägen Umstände vor, aus denen aus Sicht der Beklagten trotz der bekannten Zahlungsunfähigkeit darauf habe geschlossen werden können, dass die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen getragen war. Dem stünde auch eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Sanierungskonzeptes nicht entgegen, weil auch ein objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereiteter Sanierungsversuch die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen ausschließen könne. Gegenüber dem Gläubiger und damit der Beklagten gälten nicht dieselben Anforderungen, wie sie für den Schuldner gelten. Vielmehr dürfe die Beklagte auf schlüssige Angaben der Schuldnerin vertrauen, solange keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie getäuscht werden solle oder der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit dem Sanierungskonzept habe die Beklagte davon ausgehen können, dass für die Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose bestehe. Das von der Schuldnerin vorgelegte Gutachten vom 23. August 2010 beschreibe an verschiedenen Stellen, dass das Unternehmen sanierungsfähig sei. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass eine bilanzielle bzw. insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege. Damit werde der Anschein erweckt, dass die Schuldnerin zahlungsfähig sei und keine akute Insolvenzantragspflicht bestehe. Darüber hinaus hätten auch andere Gläubiger das Sanierungskonzept für überzeugend gehalten und ihrerseits Beiträge geleistet, aus denen deshalb ebenfalls auf die Fortführungswürdigkeit des Unternehmens habe geschlossen werden können. Die Zeugen C. und T. hätten insoweit überzeugend begründet, dass ausgehend vom Sanierungskonzept auch durch die weiteren Gläubiger geprüft und überzeugend eingeschätzt worden sei, dass weitere Sanierungsbemühungen der Schuldnerin die Krise überwinden würden. So habe der Zeuge C. von der Sparkasse D. ausgesagt, dass diese mit der weiteren Hauptgläubigerin, der A. Bank die weiteren Schritte zur Sanierung der Schuldnerin gemeinsam abgestimmt und in die Wege geleitet habe. Insbesondere habe die Sparkasse D. ein weiteres Darlehen in Höhe von 1 Mio EUR nach Vorliegen einer entsprechenden Landesbürgschaft bewilligt. Die weitere Hauptgläubigerin, die A. Bank habe eine Tilgungsaussetzung und Laufzeitverlängerung für 36 Monate gewährt. Insoweit habe es sich um aktive begleitende Sanierungsmaßnahmen gehandelt die die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens wieder herstellen sollten. Der Zeuge T. habe ebenfalls bekundet, dass er der Meinung gewesen sei, die Schuldnerin sei sanierungsfähig. Die Beklagte habe gewusst, dass die Sparkasse das Sanierungsgutachten zur Verfügung gestellt bekommen habe und ein weiteres Darlehen bewilligen werde sowie eine Landesbürgschaft gewährt werde. Aufgrund dieser Hintergrundinformationen habe die Beklagte erneut die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin abgeschlossen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe daher fest, dass das Sanierungskonzept der Schuldnerin sowohl von den Hauptgläubigern als auch dem Land Sachsen-Anhalt geprüft und als tragfähig bewertet worden sei. Dass das Sanierungskonzept nicht schlüssig gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der Anspruch auch nicht begründet, weil es sich um Zahlungen im Rahmen eines bargeschäftsähnlichen Geschäfts handele. Die Zahlungen der Schuldnerin hätten der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes gedient und in einem Austausch- und Leistungsverhältnis auf der Basis marktüblicher Preise gestanden. Einer Beweisaufnahme über das Vorliegen der Wertangemessenheit habe es nicht bedurft, da das allgemeine Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen insoweit nicht ausreichend sei. Soweit die Anfechtung auf eine Verrechnung von Beträgen im Zeitraum vom 16. November 2010 bis 29. September 2011 gestützt werde, greife dies nicht durch, weil es sich bei diesen Verrechnungen gerade nicht um Rechtshandlungen der Schuldnerin handelte. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO lägen bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht vor.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte als Anfechtungsgegnerin nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin infolge des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Zwar dürfe sich die Beklagte auf schlüssige Angaben des Schuldners verlassen und dessen Angaben vertrauen, solange keine Anhaltspunkte für eine Täuschung vorlegen. Allerdings reichten bereits die im Sanierungskonzept dargelegten Tatsachen aus, um ernsthafte Zweifel an der Erfolgsaussicht des Sanierungskonzepts haben zu müssen. Das Sanierungskonzept sei offensichtlich unschlüssig. Insbesondere gehe aus dem Sanierungskonzept nicht hervor, dass die Schuldnerin alle ihre Gläubiger befriedigen könne. Noch am 6. Oktober 2010, dem Zeitpunkt der Telefonkonferenz habe eine rechtliche Verpflichtung aller Beteiligter hinsichtlich ihres Sanierungsbeitrages nicht vorgelegen, insbesondere der Sanierungsbeitrag der Gesellschafter. Der Zeuge C. sei daher davon ausgegangen, dass die Sanierung der Schuldnerin von der Geschäftsführung überhaupt nicht gewollt gewesen sei. Aus dem Sanierungskonzept gehe hervor, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Unter anderem hätten am 30. Juni 2010 sofort fällige Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 744.000 EUR, sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. 944.500 EUR sowie Umsatzsteuerverbindlichkeiten i.H.v. 174.200 EUR bestanden. Diesen Verbindlichkeiten hätten lediglich freie liquide Mittel i.H.v. 130.200 EUR gegenübergestanden. Die lapidare Feststellung auf Seite 62 des Sanierungsgutachtens, die Schuldnerin sei weder drohend noch unmittelbar Zahlungsunfähigkeit sei daher angesichts der Deckungslücke von 1.732.500 EUR offensichtlich falsch. Ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten habe nicht vorgelegen. Es werde lediglich bis Dezember 2012 eine geplante Liquiditätsreserve von 1,76 Millionen EUR aufgebaut, welche nicht ausreiche, um die bereits zum 30. Juni 2010 bestehenden und die durch die Banken gestundeten Verbindlichkeiten i.H.v. 4,02 Mio. EUR in absehbarer Zeit zu begleichen. Somit wäre es erforderlich gewesen, allein für den Ausgleich der gestundeten Verbindlichkeiten zweimal mehr liquide Mittel bereitzustellen, als nach dem Sanierungskonzept in dem gesamten Planungszeitraum bis 2012 an Liquiditätsreserven erwirtschaftet werden sollten. Dass das Konzept damit von falschen tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen sei, sei auch für die Beklagte leicht erkennbar gewesen. Dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 30. Juni 2010 vorgelegen habe, sei daher schon aus dem Sanierungsgutachten ersichtlich gewesen, auch wenn dieses nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen an ein Sanierungsgutachten erfülle. Gleichfalls sei erkennbar gewesen, dass die Sanierungsbeiträge offensichtlich unzureichend gewesen seien.

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht sei auch nicht durch das Vorliegen eines Bargeschäfts ausgeschlossen. Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO bleibe auch gemäß § 142 InsO gerade ausdrücklich möglich, wenn trotz des Vorliegens eines Bargeschäfts eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei und die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sein. Angesichts der Drohungen mit einer Liefereinstellung durch die Beklagte sowie dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung sei die Vermutung des § 133 Abs. 1 InsO gerade nicht widerlegt.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Berufungsrücknahme noch,

das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau mit der Maßgabe abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.389.492,33 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 7.901,90 EUR (netto) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die angegriffene Entscheidung. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, sie habe den Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des §§ 133 Absatz 1 S. 2 InsO erbracht. Jedenfalls im Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Zahlungen habe sie keine Kenntnis von der angeblichen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Es reiche aus, wenn sie darlege und beweise, dass die Umstände, die ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten nicht mehr bestanden und ihr Umstände bekannt geworden seien, aufgrund derer sie davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin möglicherweise ihre Zahlungsunfähigkeit überwunden und die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 30. November 2010 vor. Darüber hinaus habe sie aufgrund der erheblichen Stundungsleistungen seitens der Finanzierungspartner der Schuldnerin und der Gewährung des weiteren Darlehens i.H.v. 1.000.000 EUR durch die Stadtsparkasse D. Kenntnis von einer wesentlichen Verbesserung der Liquidität der Schuldnerin erlangt. Diese Kenntnis beruhte darüber hinaus auch auf dem Sanierungskonzept vom 23. August 2010. Das Sanierungskonzept sei schlüssig und entspreche den Anforderungen des Bundesgerichtshofes an ein Sanierungskonzept aus dessen Urteil vom 12. Mai 2016, Geschäftsnummer IX ZR 65/14. Sie habe daher auf dieses Konzept und damit auf ernsthafte und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen der Schuldnerin vertrauen können, was ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausschließe. Darüber hinaus habe das Landgericht ihre Kenntnis vom angeblichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aufgrund des Vorliegens eines bargeschäftsähnlichen Geschäftes zu Recht verneint.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Da das Insolvenzverfahren am 1. März 2012 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO, Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) (im Folgenden: § 133 InsO a. F.).

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 1.389.492,33 EUR.

Die Beklagte hat im Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deren Benachteiligungsvorsatz erkannt.

1.

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO a.F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

a)

Bei den Zahlungen der Schuldnerin vom 27. Oktober 2010 bis 22. September 2011 an die Beklagte handelte es sich um Rechtshandlungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und zu einer Verkürzung der späteren Insolvenzmasse, folglich zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt haben. Denn eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO liegt immer dann vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 12/14, Rn. 6, juris). Das ist hier der Fall.

b)

Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen, und diesen Vorsatz kannte die Beklagte zur Zeit der Handlungen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F.).

Von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger kann ausgegangen werden, wenn beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet sind, weil der Schuldner dann weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigung anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, IX ZR 174/15, Rn. 19, juris).

Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter (Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 133, Rn 5). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, IX ZR 95/14, Rn. 11 m. w. Nachw., juris). Dagegen schließt z. B. die Hoffnung allein, durch Steigerung des Geschäftsumsatzes in den nächsten Jahren höhere Gewinne erzielen und dadurch die Insolvenz vermeiden zu können, einen Benachteiligungsvorsatz ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung noch weiteres pfändbares Vermögen hatte (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. § 133, Rn. 15). Auch die Überzeugung des Schuldners, seine Aktiven überstiegen die Passiven, hindert seinen Benachteiligungsvorsatz von Rechts wegen nicht, weil ein solcher Vermögensvergleich nicht ohne weiteres auf eine ausreichende Verteilungsmasse schließen lässt (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, Rn. 15).

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 13, juris). Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15 -, Rn. 10, juris)

aa) Die Schuldnerin war zu den einzelnen, hier streitgegenständlichen Zahlungszeitpunkten ab dem 27. Oktober 2010 durchgehend zahlungsunfähig.

(1) Der Kläger hat hierzu einen Liquiditätsstatus zum Stichtag 30. Juni 2010 durch die H. Wirtschaftsprüfung GmbH (Anlage K 3, dort S. 32 und Anlage IV, Anlagenband) erstellen lassen. Danach betrugen die liquiden Mittel der Schuldnerin am 30. Juni 2010 130.108,66 EUR und die Verbindlichkeiten 912.558,62 EUR, so dass eine Unterdeckung von 782.442,96 EUR bestand. Diese Liquiditätslücke setzte sich, wie sich aus Anlage V des Gutachtens der H. Wirtschaftsprüfung GmbH ergibt, bis 31. Dezember 2011 in Höhe von mindestens 69,11 v.H. fort, die die Schuldnerin bis zum Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr schließen konnte.

(2) Der Liquiditätsstatus wird gestützt durch die Angaben zur Liquiditätslage der Schuldnerin im Sanierungskonzept vom 23. August 2010 sowie den hierzu ergangenen Ergänzungen vom 11. Oktober 2010. Anlage 2.1 des Sanierungskonzeptes (dort S. 17) lässt zwar auf den ersten Blick eine ausgeglichene Kapitalstruktur erkennen, allerdings wird mit den folgenden Erläuterungen dieser Eindruck aufgelöst. Auf S. 21 des Gutachtens ist ausgeführt, dass die kurzfristigen Kreditverbindlichkeiten 6.823.800 EUR betragen und die Kontokorrentlinien der Schuldnerin damit ausgeschöpft seien. Die von der Schuldnerin hierauf im Jahr 2010 zu leistenden Tilgungen i.H.v. 2.136.400 EUR seien aufgrund von Absprachen mit den Kreditinstituten ausgesetzt. Dieser Feststellung folgt auf Seite 22 des Sanierungskonzeptes unmittelbar die Darlegung, dass trotz dieses Darlehens die kurzfristigen Kreditverbindlichkeiten sogar 7.325.000 EUR betragen. Des Weiteren bestünden Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 1.816.100 EUR, wobei lediglich über 1.072.100 EUR Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen seien. Die sonstigen Verbindlichkeiten betrügen 944.500 EUR. Damit beliefen sich die fälligen Verbindlichkeiten auf 1.862.700 EUR (ohne die im Jahr 2010 fälligen, aber ausgesetzten Tilgungsleistungen auf Darlehen in Höhe von 2.136.400 EUR), denen lediglich freie liquide Mittel in Höhe von 130.200 EUR gegenüberstehen. Dabei sind die Lieferantenverbindlichkeiten i.H.v. 1.072.100 EUR, über die Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, nicht berücksichtigt. Weiterhin führt das Konzept auf S. 21 aus, dass zur Sicherung der Liquidität der Schuldnerin im Monat April 2010 ein Darlehen i.H.v. 1.000.000 EUR von der Sparkasse des gewährt wurde und trotzdem lediglich liquide Mittel in Höhe von 130.200 EUR zur Verfügung stünden.

Die Aussage auf S. 63 des Sanierungskonzeptes, es liege unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen keine Zahlungsunfähigkeit vor, ist danach falsch. Vielmehr führt die im Sanierungskonzept angegebene wirtschaftliche Lage der Schuldnerin bei Verwendung derselben Zahlenwerte wie der vom Kläger in Auftrag gegebene Liquiditätsstatus aus Anlage K 3 ebenfalls zu den im Liquiditätsstatus angegebenen Liquiditätslücken und damit zur Zahlungsunfähigkeit.

(3) Die den Zahlungsvereinbarungen vom 25./29. und 30. November 2010 zugrunde liegenden Forderungen wie auch die am 30. November 2010 gestundeten Forderungen gegenüber der Gasversorgung D. GmbH können bei der Prüfung der Frage der Zahlungseinstellung berücksichtigt werden.

Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Prüfung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn es darum geht, für die Zeit nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit erstmals festzustellen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn 25; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, IX ZR 3/12, juris, Rn 29). Handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit um die einzige, auf welche die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, muss die Feststellung scheitern. Anders verhält es sich, wenn wie hier feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft, mithin die Beklagte. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 109/15, juris, Rn. 24). Es genügt hierfür nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung auch die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 24; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, IX ZR 117/11, juris, Rn. 18; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 135). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Auch aus den in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen kann auf eine Wiederaufnahme der Zahlungen nicht geschlossen werden.

bb) Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess zudem nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 19 f mwN; BGH, Urt. v. 12. Februar 2015, IX ZR 180/12, Rn. 18, juris).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, IX ZR 48/01, Rn. 29, juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, Rn. 28, juris). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO, Rn. 29; vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 21 jeweils mwN, juris). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO, Rn. 29; vom 11. Februar 2010, IX ZR 104/07, Rn. 42). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urt. v. 17. November 2016, IX ZR 65/15, Rn. 19, juris).

(1) Die bestehenden Indizien begründen eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Sie hatte - wie bereits dargelegt - am 30. Juni 2010 offene Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von wenigstens 1.816.100 EUR, von denen 1.072.000 EUR durch Ratenzahlungsvereinbarungen gestundet waren, mithin 744.100 EUR fällig waren. Die sonstigen Verbindlichkeiten betrugen 944.500 EUR. Allein gegenüber der Beklagten bestanden am 6. Mai 2010 offene Verbindlichkeiten in Höhe von 369.966,26 EUR, welche bis November 2010 auf 405.869,38 EUR anstiegen. Bis zur Antragstellung erhöhten sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin allein gegenüber der Beklagten auf 515.458,37 EUR.

(2) Dabei ist es unerheblich, ob die Schuldnerin - wie die Erarbeitung des Sanierungskonzeptes zeigt - subjektiv noch hofft oder darauf vertraut, dass ihr die Wende noch gelingen kann, vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die ihr Vertrauen auf die baldige Überwindung der Krise tatsächlich rechtfertigen. Allein die generelle Hoffnung auf eine bessere Wirtschaftslage, wie dies hier geäußert wurde, genügt dabei nicht (BGH, Urteil vom 30. April 2015, IX ZR 149/14, Rn. 9, juris). Letztlich ergaben sich weder aus dem Sanierungskonzept noch aus der Ergänzung vom 11. Oktober 2010 Tatsachen, die eine entsprechende Hoffnung hätten begründen können. Im Gegenteil: Im Sanierungskonzept, dort S. 72, wird festgestellt, dass im Jahr 2010 ein positives Ergebnis vor Zinsen und Steuern erwirtschaftet werden kann. Da die Zinsbelastung der Schuldnerin jedoch einen Großteil ihrer Verbindlichkeiten angesichts der Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 7.325.000,00 EUR ausmachten, konnte die Schuldnerin aus dieser Aussage nicht schlussfolgern, sie werde die Krise alsbald überwinden, weil gerade hinsichtlich der Tilgung ihrer Darlehensbelastungen keine validen Aussagen getroffen waren. Es ist weiter nicht ersichtlich, wie die Schuldnerin die auf S. 69 des Sanierungskonzeptes aufgeführten Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Wachstumsprognose, nämlich die Beschaffung von Material aufgrund ihrer Liquiditätsprobleme hätte beheben sollen. Die am 11. Oktober 2010 erstellte Ergänzung stellte weiter fest, Mitte des Jahres 2011 würde eine Unterdeckung von 135.000 EUR eintreten, wobei ein Bezugspunkt zur Berechnung der Unterdeckung nicht mitgeteilt wird. Weiter wird ausgeführt, dass die Gesellschafter Eigenbeiträge zur Liquiditätssicherung für eine durch die Abweichung vom ursprünglichen Sanierungskonzept entstandene Liquiditätslücke i.H.v. 350.000 EUR leisten müssen (Ergänzung vom 11. Oktober 2010, dort S. 7). Es ist von keiner Seite vorgetragen worden, dass die Insolvenzschuldnerin diese Liquiditätshilfen erhalten hat oder deren Bereitstellung gesichert erschien.

dd) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil sie deren Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit mindestens drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner darum regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 09. Juni 2016, IX ZR 174/15, Rn 15; BGH, Beschluss vom 06.02.2014, IX ZR 148/13, Rn. 2, juris).

(1) Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergibt sich allerdings nicht aus eigenen Erklärungen der Schuldnerin. Diese hat zwar mit Abschluss der Vereinbarung vom 30. November 2010 erklärt, weder zahlungsunfähig noch überschuldet zu sein, ihr keine Zahlungsunfähigkeit drohe und sie in der Lage sei, der Vereinbarung mit der Beklagten nachzukommen. Diese Erklärung steht der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entgegen, weil ihr zugleich mit dem Sanierungskonzept die gesamte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin offenbar war.

(2) Die Vereinbarungen vom 25./29. und 30. November 2010 sind im Hinblick auf den Umstand, dass sie Raten- bzw. Abschlagszahlungen vorsahen, für sich genommen zwar kein Indiz für die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Eine solche Bitte kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Doch ist die Bitte um Ratenzahlung, wie hier, dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14, Rn. 3 f; BGH, Urteil vom 14. September 2017, IX ZR 108/16 -, Rn. 45, juris). Gerade die Nichtzahlung über einen so langen Zeitraum auf eine so hohe Forderungssumme ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits als ein deutliches Signal für das Bestehen von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu verstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 2016, 16 U 176/15, Rn. 22, zitiert nach Juris). Dieser der sich der Beklagten aufdrängende Eindruck von der Illiquidität wurde bestätigt durch das Sanierungskonzept vom 23. August 2010 sowie der Ergänzung hierzu vom 11. Oktober 2010, indem die gesamten Verbindlichkeiten und die liquiden Mittel, die strukturellen Schwierigkeiten sowie die Aussichten der Schuldnerin auf wirtschaftliche Besserung aufgeführt werden und woraus ersichtlich ist, dass ein geordneter und gesicherter Zahlungsverkehr bei dieser Sachlage offensichtlich nicht mehr vorlag. Die fälligen Verbindlichkeiten konnten aus den liquiden Mitteln offensichtlich nicht beglichen werden.

(3) Die Beklagte kannte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zudem auf Grund des Sanierungskonzepts. Die Tabelle aus Anlage 2.1 des Sanierungskonzeptes (dort S. 17) lässt zwar auf den ersten Blick eine ausgeglichene Kapitalstruktur erkennen. Allerdings wird auf S. 21 des Gutachtens ausgeführt, dass die kurzfristigen Kreditverbindlichkeiten 6.823.800 EUR betragen und die Kontokorrentlinien der Schuldnerin damit ausgeschöpft seien. Insoweit wird auf die Ausführungen zur sich aus dem Sanierungskonzept ergebenden Liquiditätslage der Schuldnerin unter Nr. 1.b) aa) (2) Bezug genommen.

Die Aussage auf S. 63 des Konzeptes, es liege unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen keine Zahlungsunfähigkeit vor, ist danach offensichtlich falsch. Vielmehr musste die Beklagte aus dem ihr vorliegenden Sanierungskonzept und dessen Ergänzung des Schluss ziehen, dass die Schuldnerin zum 30. Juni 2010 zahlungsunfähig war.

ee) Zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Zahlungen ab 27. Oktober 2010 an die Beklagte hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen nicht allgemein wieder aufgenommen. Weder hat sie objektiv ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangt noch konnte die Beklagte subjektiv annehmen, dies sei der Fall gewesen.

Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsfähigkeit insbesondere nicht durch die Stundungsvereinbarungen mit der Beklagten und der Gasversorgung D. bzw. der Bewilligung bzw. Auszahlung des Darlehens in Höhe von 1 Mio EUR Anfang des Jahres 2011 wiedererlangt.

Die Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnahm. Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der - wie hier die Beklagte - spätestens im Oktober mit Blick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Schuldners und die aufgelaufenen Rückstände, die Ergebnisse des Sanierungsgutachtens und der Ergänzung hierzu - die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt und damit von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 33 mwN; BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 98/07, Rn. 23;; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 109/15, Rn. 24, alle zitiert nach juris). Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 109/15, juris, Rn. 28 mwN).

(1) Hier kann schon eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundlage nicht festgestellt werden. Aus Sicht der Beklagten hatten sich keine Umstände verwirklicht, die darauf hindeuteten, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen vollständig wieder aufgenommen hätte. Konkrete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden. Auch hatte die Schuldnerin gegenüber der Beklagten keine Erklärungen abgegeben, die das Vertrauen auf ihre wirtschaftliche Gesundung rechtfertigten (BGH ZIP 2016, 627-630, Rn 29). Vielmehr unterstrich die Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept und der hierzu gefertigten Ergänzung die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die sich zu einem vollen Forderungsausgleich außerstande erklärte. Mithin konnte die Beklagte aufgrund des Vergleichsschlusses nicht von einer Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgehen. Da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es für die Beklagte nach dem Sanierungskonzept offensichtlich, dass außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen ebenfalls nicht bedient wurden. Ein Schluss der Beklagten dahin, dass - nur weil sie selbst Zahlungen erhalten hat - die Schuldnerin ihre Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe, verbot sich angesichts der Umstände (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 109/15, juris, Rn. 30 mwN). Darüber hinaus liefen weitere Verbindlichkeiten aus eigenen Lieferungen in Höhe von insgesamt 515.458,37 EUR auf, so dass die Beklagte von dem Fortbestehen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgehen musste. Angesichts dieser unbeglichenen Verbindlichkeiten wurde die Zahlungseinstellung der Schuldnerin mangels einer allgemeinen Zahlungsaufnahme allein durch die vereinbarungsgemäße Erfüllung der Ratenzahlungen nicht behoben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 36).

(2) Abgesehen davon hatte die Beklagte keine Hinweise darauf, dass alle anderen Gläubiger befriedigt würden. Sie wusste vielmehr aus dem Sanierungskonzept, dass die Banken die Tilgungsleistungen gestundet hatten und deren Zahlung beginnend ab Januar 2011 (vgl. Ergänzung vom 11. Oktober 2010, dort S. 5) wieder einsetzen würde. Dass insoweit das von der Sparkasse D. Anfang des Jahres 2011 gewährte Darlehen ausgereicht haben könnte, ist bereits angesichts der nicht gestundeten Lieferantenverbindlichkeiten nicht ersichtlich. Hinzu kamen die Verbindlichkeiten aus den Ratenzahlungsvereinbarungen, die die Schuldnerin zu leisten hatte sowie die Zins- und Tilgungsleistungen aus den diversen Darlehen. Dementsprechend versprach zwar die Liquiditätsplanung aus der Ergänzung zum Sanierungskonzept, Anlage 8.2 der Anlage K 14, Anlagenband, durch die Auszahlung des Darlehens eine kurzzeitige Entlastung im Dezember 2010 und einen Rückgang der Inanspruchnahme des Kontokorrents von Dezember 2010 bis Februar 2011. Dieser Effekt war jedoch bereits ab März 2011 abgeschwächt; nach der Liquiditätsplanung war erneut mit einer Ausschöpfung des Kontokorrents ab Juli 2011 zu rechnen.

Konkrete weitere Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessert hatte, liegen nicht vor. Gegenüber der Beklagten hat sie zwar ihre Verpflichtungen aus den Verträgen vom 25./29. und 30. November erfüllt, jedoch allein aus Lieferungen der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Verbindlichkeiten in Höhe von weiteren 515.458,37 EUR auflaufen lassen.

In welchem Umfang dem Insolvenzverwalter in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich fortbestehender Zahlungsrückstände des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern obliegt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Der Kläger hat weiter vorgetragen, gegenüber weiteren Gläubigern hätten am 1. März 2011 Verbindlichkeiten in Höhe von 232.790,35 EUR bestanden, die ebenfalls nicht zurückgeführt wurde. Aus dem vom Kläger insoweit vorgelegten Anlagenkonvolut K 17 entnimmt der Senat Forderungen der Stadt D. aus Gewerbesteuer 2006 bis 2008 sowie Entsorgungsbeiträgen in Höhe von 291.756,54 EUR nebst Zinsen, die der Kläger in voller Höhe zur Tabelle festgestellt hat. Das ist ausreichend.

d)

Dem Beweisantrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit musste der Senat nicht nachgehen.

Zwar bleibt es dem Anfechtungsgegner unbenommen, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten, sei es um die Beweiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüttern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu widerlegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 26. März 2015, IX ZR 134/13, Rn. 6, juris). Die Beklagte hat hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte keine anderen Umstände der wirtschaftlichen Lage vorträgt als sie bereits dem Sanierungskonzept, dessen Ergänzung und - insoweit übereinstimmend - dem Gutachten der H., Anlage K 3 - Anlagenband, zugrunde liegen, liefe eine solche Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Ein Beweisangebot stellt u. a. dann einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen schon nicht substantiiert dargelegt worden sind (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2009, II ZR 77/08, Rn. 6; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009, 1 BvR 1232/07, Rn. 24, juris) oder wenn der Beweisantrag darauf abzielt, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12 -, Rn. 30; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284, Rn. 8c). So ist es hier, weil die Beklagte bereits nicht substantiiert zu anderen, abweichenden wirtschaftlichen Grundlagen vorgetragen hat und ihr Beweisangebot erkennbar den Zweck verfolgt, dafür konkrete Tatsachen überhaupt erstmals zu ermitteln. Sie hat insbesondere auch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen.

2.

Einer Anfechtung des Klägers steht auch nicht das Sanierungskonzept der Schuldnerin entgegen. Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f.; BGH, Urteil vom 3. April 2014, IX ZR 201/13, Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 8. Oktober 2015, 16 U 17/15, Rn. 29, Juris). Dieser Beweislast hat die Beklagte nicht genügt.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gesichtspunkt der Zahlungsunfähigkeit seine Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund. Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, IX ZR 52/10, Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Oktober 2016, 19 U 102/15, Rn. 54, juris). Der Inhalt des Sanierungsgutachtens muss u.a. die Ist-Situation des Unternehmens darstellen, die Darlegung und Analyse der Krisenursachen, insbesondere, ob diese lediglich aus Problemen auf der Finanzierungsseite resultieren oder ob der Betrieb unwirtschaftlich, insbesondere nicht kostendeckend oder sonst mit Verlusten arbeitet, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen, den Stand der Umsetzung und die dazu gehörigen Liquiditätsplanungen, die Plan-GuV (Gewinn- und Verlust) und die Planbilanz für einen längeren Prognosezeitraum, der der Situation des konkreten Unternehmens gerecht wird. Darzustellen ist der Natur der Sache nach auch, ob und welche Insolvenzgründe bestehen und wie sie behoben werden. Erforderlich ist damit eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1997, IX ZR 47/97; Rn. 28; BGH, Urteil v. 22. November 2012, IX ZR 62/10; BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011, IX ZR 156/09, Rn. 11; OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 2015, 16 U 17/15, Rn. 31, juris). Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen. Details müssen den Gläubigern nicht mitgeteilt werden. Diese müssen aber zumindest erkennen können, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt hingegen seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind. Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, IX ZR 156/09, Rn. 11; Urteil vom 12. Mai 2016, IX ZR 65/14, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2017, I-12 U 91/13, Rn. 17, juris). Schließlich muss dem Gläubiger bekannt sein, in welcher Weise mit dem Sanierungsplan der Insolvenzgrund beseitigt werden soll. Das beinhaltet zum einen die Frage, in welcher Höhe Verbindlichkeiten erledigt werden müssen, etwa durch Verzicht der Gläubiger, und die Festlegung der mindestens zu erzielenden Vergleichsquote (Forderungsanteil, auf den insgesamt verzichtet werden muss). Auf der anderen Seite beinhaltet dies ggf. die Darstellung der Notwendigkeit der Einwerbung frischen Kapitals, der Erfolgsaussicht dieser Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Insolvenzgrund. Insoweit kommen vor allem neues Eigenkapital oder Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt in Betracht. Auch insoweit müssen dem Gläubiger nur die Grundzüge, keine Details bekannt gemacht werden. Aus den Informationen, die dem Gläubiger danach mitgeteilt worden sind, muss sich aus seiner Sicht das Sanierungskonzept als schlüssig darstellen und erfolgversprechend erscheinen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2017 - I-12 U 91/13 -, Rn. 19, juris).

b)

Diesen Anforderungen wird das von der Schuldnerin erarbeitete Sanierungskonzept (Anlage B 4) nicht gerecht. Eine positive Fortführungsprognose ist angesichts der sich bereits abzeichnenden weiteren Deckungslücken der Schuldnerin gerade nicht gegeben. Trotz der Darlehensauszahlung über 1 Mio EUR war es nach der Ergänzung zum Sanierungskonzept bereits absehbar, dass weitere Liquiditätslücken spätestens ab Juli 2011 in Höhe von ca. 140.000,00 EUR auftreten würden und ein Abbau der Verbindlichkeiten gerade nicht erfolgen würde, weil die Schuldnerin jährlich Zinsen in Höhe von mehr als 1 Mio EUR erwirtschaften musste (S. 39 Sanierungskonzept). Die Planung verhält sich darüber hinaus nicht zu der Frage, wie die Lieferantenverbindlichkeiten abgebaut werden sollten. Lediglich die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der A. Bank in Höhe von 12.500,00 EUR monatlich ist erwähnt (Anlage 8.2 zur Ergänzung des Sanierungskonzeptes). Der Erfolgsplan aus dem Sanierungskonzept, Anlage 4.4, enthält zwar ein bilanzielles positives Betriebsergebnis, ersichtlich aber ohne Mieten, Umlagen, die Zinsbelastung von ca. 1 Mio EUR sowie die Tilgungsbelastungen. Letztere sind zwar in der Liquiditätsplanung der Ergänzung zum Sanierungskonzept (Anlage 8.2) enthalten, allerdings folgt aus dieser Planung gerade die absehbare Liquiditätslücke. Die Beklagte ist damit ihrer Darlegungslast bezüglich eines schlüssigen Sanierungskonzeptes nicht nachgekommen.

3.

Der Bargeschäftseinwand der Beklagten gemäß § 142 InsO schließt eine Anfechtbarkeit der Zahlungen nicht aus. Gemäß § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO a.F. gegeben sind. Daraus folgt, dass eine bargeschäftsähnliche Lage unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO a.F. keine Privilegierung des Anfechtungsgegners enthält (Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 142, rn. 14).

Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann auch bei kongruenten Leistungen wie hier vorliegen. Dem Schuldner kann trotz Vorliegens einer bargeschäftsähnlichen Lage die eintretende mittelbare Benachteiligung der Gläubiger gleichwohl bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung (etwa mit Rohstoffen und Zutaten) zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern des Schuldners nicht nutzt, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt (BGH, Urteil vom 04. Mai 2017, IX ZR 285/16, Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, IX ZR 180/12, Rn. 25 juris). Die bargeschäftsähnliche Lage ist damit ein Indiz gegen den Vorsatz, das aber entkräftet sein kann (Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 142, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, Rn. 25; BGH, Urteil vom 04. Mai 2017, IX ZR 285/16, Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 2015, 16 U 17/15, Rn. 38, juris).

Nach diesen Grundsätzen handelte die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz, wovon die Beklagte Kenntnis hatte. Die Beklagte wusste um die defizitäre Unternehmensfortführung der Schuldnerin. Zwar ergibt sich aus dem Sanierungskonzept, dort S. 69 ff., für die Schuldnerin positive Umsatzprognose von ca. 730 TEUR monatlich, insgesamt für das Jahr 2010 von 12 v.H. bis zum Jahr 2012 i.H.v. 20 v.H. Bezüglich der Kosten wurden Steigerungen der Material- und Energiekosten i.H.v. 5 v.H. eingeplant. Insgesamt ergab die Liquiditätsplanung der Beklagten für das Resthalbjahr 2010 ein positives Ergebnis vor Steuern (vgl. S. 74 des Konzeptes), welches sich für die folgenden Jahres fortsetzen sollte. Soweit sich im Ergebnis der Telefonkonferenz vom 6. Oktober 2010 nicht alle avisierten Maßnahmen umsetzen ließen und der Unternehmensberater daher eine neue Liquiditätsplanung erstellte, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr ergab sich durch die Bereitstellung des Darlehens über 1 Mio EUR durch die Sparkasse D. für Dezember 2010 und die folgenden Monate eine Liquiditätsreserve in Höhe von 0 TEUR, wobei insoweit bereits der Kapitaldienst eingestellt war. Soweit der Kläger vorträgt, die tatsächlichen Lieferantenverbindlichkeiten der Schuldnerin seien mit 912.558,62 EUR weit höher ausgefallen als in dem Sanierungskonzept angegeben, kann dies dahinstehen, weil eine Kenntnis der Beklagten von diesem Umstand nicht ersichtlich ist.

Im Gegenteil belegen die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Unterlagen, dass die geplante Sanierung keineswegs zu einem Abbau der Verschuldung führte und die Produktivität des Unternehmens nachhaltig gebessert werden konnte. Wie bereits dargelegt, führte das Darlehen der Sparkasse D. lediglich zu einer kurzfristigen Entlastung, ohne dass längerfristig damit zu rechnen war, dass die fälligen Forderungen hätten ausgeglichen werden können.

4.

Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf Zahlung von 1.389.492,33 EUR. Die Summe steht zwischen den Parteien nicht im Streit, nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung eine Korrektur von Rechenfehlern vorgenommen hat.

5.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, da die erneute außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2014 weder erforderlich noch zweckmäßig war.

Der Kläger kann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen, sondern nur solche Kosten, die aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2011, 2871-2872). Ersatzfähig sind demnach Aufwendungen für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seinen Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind (MünchKomm-Ernst, BGB, 6. Auflage 2012, § 286 Rn. 154). Daran mangelt es. Ist wie hier der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 148/11 -, zitiert nach Juris). Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 26. März 2013 Ansprüche geltend gemacht, die die Beklagte am 17. Mai 2013 mit eingehender Begründung und dem Angebot eines Teilvergleichs zurückgewiesen hat. Das erneute Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2014 war angesichts der bereits geäußerten Zahlungsunwilligkeit der Beklagten nicht mehr erforderlich.

6.

Der Betrag ist ab Eröffnung des Verfahrens gemäß §§ 143 Abs. 1 InsO a.F. und § 143 Abs. 1 S. 3 InsO, Art. 103j Abs. 1 und 2 EGInsO, 291 ZPO, 819 Abs. 1, 918 Abs. 4, 987 BGB zu verzinsen.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert entspricht gemäß §§ 3 ZPO, 39, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG dem Wert der ursprünglichen Klageforderung im Berufungsverfahren.

Braun              Bruchmüller               Bode