OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011 - 1 U 91/10 (Hs)
Fundstelle
openJur 2020, 28209
  • Rkr:

1. Beauftragter im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG ist, wer für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich tätig wird ohne Mitarbeiter zu sein (hier bejaht für den beauftragten Verteiler von Werbemails).

2. Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und die Wiederholungsgefahr entfallen dann nicht, wenn zwar der Verfügungsbeklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese aber hinter dem zurückbleibt, was der Verfügungskläger verlangt und verlangen kann.

3. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Kommanditgesellschaft als Störer. Es stellt daher keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Geschäftsführer und die KG nebeneinander verklagt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.9.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (3 O 52/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 4) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendungen gegenüber Nichtverbrauchern für EDV-Artikel zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt,

insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Fall der E-Mailsendung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 24.6.2010 gegen 12.56 Uhr an die E-Mail-Adresse info@... .de, in der für Kingston Speichermodule sowie weitere EDV-Artikel geworben wurde, ohne dass der Inhaber der E-Mail-Adresse info@... .de hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 4) zu ¾ und der Verfügungskläger zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger vertreibt nach seinem Vortrag (u.a.) EDV-Artikel und Bürogeräte. Er unterhält ein E-Mailkonto mit der zugeordneten E-Mail-Adresse info@... .de. Die Verfügungsbeklagte zu 2) vertreibt ebenfalls EDV-Artikel. Die Verfügungsbeklagte zu 3) ist die Komplementärgesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2), der Verfügungsbeklagte zu 4) ist der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 3). Am 24.6.2010 (12.56 Uhr) ging unter der vorgenannten E-Mail-Adresse des Verfügungsklägers eine E-Mail ein, in der für Kingston Speichermodule geworben wird. In der E-Mail (Anlage K 13 Anlagenband 1) werden als Absender sowohl die Verfügungsbeklagte zu 1) als auch die Verfügungsbeklagte zu 2) benannt. Der Verfügungskläger hatte - unstreitig - keine Einwilligung in den Erhalt derartiger Werbe-E-Mails erklärt.

Bereits unter dem 9.9.2008 und 7.11.2008 hatte der Verfügungskläger ungebeten Werbe-E-Mails von der Verfügungsbeklagten zu 1) erhalten. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verfügungskläger beim Landgericht Dessau-Roßlau (2 O 816/08) eine Unterlassungsklage erhoben. Nach Zustellung der Klage hat die Verfügungsbeklagte zu 1) eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- Euro zugesagt (Anlage 02 Anlagenband 1). Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht Dessau-Roßlau mit - rechtkräftigem - Versäumnisurteil die Beklagte (= Verfügungsbeklagte zu 1)) zur Zahlung der vorgerichtlichen und der Kosten des Verfahrens verurteilt (befindet sich als Teil der Anlage K 7 im Anlagenband 1).

Nach Eingang der E-Mail vom 24.6.2010 hat der Verfügungskläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 6.7.2010 (Anlage K 14 Anlagenband 1) die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,-- Euro aufgefordert. Ebenfalls mit Schreiben vom 6.7.2010 hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Anlage K 15 Anlagenband 1).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragstrafe akzeptiert. Zahlungen erfolgten seitens der Verfügungsbeklagten zu 1) indes - bis auf eine Zahlung i.H.v. 100,-- Euro - nicht. Sie hat unstreitig bereits im Jahre 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) gaben als Anlage zum Schreiben vom 15.7.2010 (Anlage K18) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es (u.a.) heißt:

... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Emails an die Adresse der Firma T., G. Straße 17, W., info@... .de bzw. @... .de sowie aller anderen E-mailadressen der T. (...) zu senden, soweit nicht die ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Die Unterlassungserklärung wurde vom Verfügungskläger mit Schreiben vom 18.7.2010 (Anlage K 19 Anlagenband 1) als unzureichend zurückgewiesen. Für eine Ergänzung wurde eine Frist bis zum 20.7.2010 gesetzt, weiter wurde die Forderung nach Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erneuert. Eine Ergänzung wurde von den Verfügungsbeklagten abgelehnt (Schreiben vom 21.7.2010 - Anlage K 22 Anlagenband 1 -).

Zwischen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht ein Vertrag über die Versendung des H. -IT-Letters (Anlage Nr. 23 Anlagenband 2), in dem sich die Verfügungsbeklagte zu 1) im Grundsatz verpflichtet, WerbeE-Mails für die Verfügungsbeklagte zu 2) zu versenden. Unter Nr.11 des Vertrages hat sich die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Anforderungen verpflichtet.

Mit Datum vom 26.7.2010 hat der Verfügungskläger gegen alle 4 Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) rügt im Wesentlichen, dass sie vor Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden sei. Sie hat unter dem Datum 4.8.2010 einer erneute Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die sie für ausreichend hält. Diese Erklärung hat die Verfügungsbeklagte zu 1) im Senatstermin vom 3.2.2010 (Anlage zum Protokoll Bl. 64 III) vorgelegt. In der Erklärung heißt es u.a.:

... verpflichtet sich gegenüber ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber ausdrücklich rechtsverbindlich ...

Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) bestreiten ihre Verantwortlichkeit und verweisen auf den mit der Verfügungsbeklagten zu 1) bestehenden Vertrag. Die Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail sei allein von der selbständig handelnden Verfügungsbeklagten zu 1) zu vertreten. Im übrigen bestehe zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten zu 2) kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Verfügungskläger betreibe überhaupt nicht ernsthaft einen Handel mit EDV-Artikeln. Der Verfügungskläger erwecke den Eindruck, unter www.... .de einen Online-Shop zu betreiben. Tatsächlich könne unter dieser Adresse aber nichts bestellt werden, es handele sich lediglich um "Rumpffunktionen" eines IT-Shops. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemühungen zeige sich auch bei der Preisgestaltung, insbesondere bei den geforderten Versandkosten, die am Markt nicht durchzusetzen seien. Die Verfügungsbeklagten bestreiten das konkrete Wettbewerbsverhältnis auch unter Hinweis darauf, dass sie ausschließlich an Großhändler verkauften, während sich der Verfügungskläger an Endverbraucher wende, sodass sich die Kundenkreise der Parteien nicht berührten. Es fehle auch an der räumlichen Überschneidung der Absatzgebiete. Da man beim Verfügungskläger nicht online bestellen könne, beschränke sich dessen Marktraum auf den unmittelbaren Kreis vor Ort. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Der Verfügungskläger hat eingeräumt, dass ein Online-Shop aus technischen Gründen nicht betrieben werde. Das Warenangebot unter www.... .de diene augenblicklich quasi als Katalog. Die Bestellungen erfolgten über Fax oder gesonderte E-Mails. Er habe bundesweit Kunden, darunter auch solche in Chemnitz und Berlin. Einer vorherigen Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 1) habe es nicht bedurft, weil diese erkennbar nutzlos gewesen sei.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin zu 1) habe eine formell und inhaltlich ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, damit sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) scheiterten daran, dass der Verfügungskläger seine eigene geschäftliche Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, insbesondere, weil der Internetshop nicht aktiv betrieben werde, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht feststehe, zumal die Parteien nicht im selben Marktbereich tätig seien (Endverbraucher/Großhandel). Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien auch durch die Unterlassungserklärung vom 19.7.2010 ausgeräumt. Letztlich müssten Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) auch daran scheitern, dass sie den streitgegenständliche E-Mail nicht selbst versandt hätten, sondern dies vertraglich auf die Verfügungsklägerin zu 1) übertragen hätten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit der Berufung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 14.11.2010 (Bl. 1 - 20 II). Die Verfügungsbeklagten sind der Berufung entgegengetreten. Auf die Berufungserwiderungen vom 18.1.2011 (Verfügungsbeklagte zu 1) - Bl. 14 III -) und 20.1.2011 (Verfügungsbeklagte zu 2) - 4) - Bl. 15 - 21 III -) wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:

Berufung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2) - 4)

Die Berufung ist im Hinblick auf die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 4) erfolgreich, nicht hingegen gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 3). Ein Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich bestehen. Die wettbewerbswidrige Handlung durch die Zusendung der E-Mail vom 24.6.2010 (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) ist unstreitig.

Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 4) können sich nicht auf den mit der Verfügungsbeklagten zu 1) bestehenden Vertrag über die Versendung des H. -IT-Letters berufen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) handelt für das Unternehmen der Verfügungsbeklagten zu 2) als Beauftragte i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG. Beauftragter ist derjenige, wer für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich tätig wird, ohne Mitarbeiter zu sein, was im Hinblick auf den Versendungsvertrag auf die Verfügungsbeklagte zu 1) unzweifelhaft zutrifft. Für das Tatbestandsmerkmal in einem Unternehmen ist es erforderlich, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in dessen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und anderseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei können auch selbständige Unternehmen in Betracht kommen (BGH Urteil vom 5.4.1995 - I ZR 133/93 - [GRUR 1995, 605, 607]). Der Vertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 1) sieht vor, dass für den Inhalt der Werbeinhalte, insbesondere deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit die Verfügungsbeklagte zu 2) verantwortlich ist (Nr. 9 Abs. 1). Die Verfügungsbeklagte zu 1) darf keine inhaltlichen Änderungen an den Werbeinhalten vornehmen (vgl. Nr. 10). Die Verfügungsbeklagte zu 1) organisiert letztlich nur den Versand der Werbemails. Dies stellt im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 2) lediglich eine untergeordnete Tätigkeit dar, die so einzuordnen ist, als würde die Verfügungsbeklagte zu 2) dies selbst tun. Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird daher im Unternehmen der Beklagten zu 2) i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG tätig. Die unstreitig wettbewerbswidrige (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) Handlung der Verfügungsbeklagten zu 1) in der Zusendung der Mail vom 24.6.2010 ist im Ergebnis auch den Verfügungsbeklagten zu 2) und 4) zuzurechnen.

Zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten zu 2) besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beim Absatzwettbewerb sind zwei oder mehrere Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig, wenn sie die gleichen oder zumindest gleichartigen Produkte innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen beeinträchtigen kann. Ein Schaden ist nicht erforderlich. Dass sowohl der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 2) das selbe Warensortiment - zumindest bezogen auf die in der E-Mail vom 24.6.2010 genannten Speichermodule - anbieten, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Wettbewerbsverhältnis besteht auch in räumlicher Hinsicht. Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass dieses Kriterium schon deshalb erfüllt ist, weil auch die Verfügungsbeklagten nicht in Abrede stellen, dass der Verfügungskläger jedenfalls unmittelbar vor Ort (in W. ) Geschäfte abwickelt und ihn die E-Mail dort erreicht hat. Darüber hinaus bieten sowohl der Verfügungskläger als auch die Verfügungsbeklagte ihre Waren und Dienstleistungen im Internet an und stehen damit zumindest bundesweit im Wettbewerb miteinander. Unerheblich ist die Frage, ob der Verfügungskläger einen Onlineshop betreibt. Dabei handelt es sich nur um einen möglichen Vertriebsweg. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten zu 2) bezieht sich auf den Absatz von Waren (und das Angebot von Dienstleistungen) im selben Marktsegment. Wie die Bestellungen entgegengenommen werden (Onlineshop/Fax/gesonderte E-Mail), berührt das Wettbewerbsverhältnis nicht.

Dass der Verfügungskläger überhaupt Waren und Dienstleistungen anbietet, hat er jedenfalls bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich erklärt und damit hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 1 ZPO). Der Verfügungskläger musste (entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten zu 2 - 4); BE S. 3 a. E.) auch nicht vereinzeln, an wen er verkauft. Er hat mit der Vorlage der Rechnungen glaubhaft gemacht, dass er überhaupt Geschäfte abwickelt, was die Verfügungsbeklagten zu 2) - 4) letztlich auch nicht ernsthaft in Abrede stellen wollen. Ob der Verfügungskläger sein Waren- und Dienstleistungsangebot zu Preisen anbietet, die nach Ansicht der Verfügungsbeklagten zu 2) - 4) nicht marktgerecht sind, ist unerheblich. Dies kann allenfalls den geschäftlichen Erfolg des Verfügungsklägers berühren, nicht aber das Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 2) an sich. Ebenso unerheblich ist, ob der Verfügungskläger ein Ladenlokal betreibt (BE S. 2) oder in welchem Umfang er Waren absetzt. Erheblich ist nur, dass er über verschiedene Emailadressen am Wettbewerb teilnimmt. Letztlich kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte zu 2) ausschließlich an Großhändler und der Verfügungskläger weit überwiegend an Endkunden verkauft (LGU S. 6 - Bl. 162 I -), weil dies in keiner Weise ausschließt, dass (umgekehrt) im konkreten Fall auch Aufträge von Endabnehmern oder Großhändlern angenommen werden.

Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und die Wiederholungsgefahr sind auch nicht dadurch entfallen, dass die Verfügungsbeklagten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat (Bl. 63 I), weil diese hinter dem zurückbleibt, was der Verfügungskläger verlangt und verlangen kann. Die Verfügungsbeklagten verpflichten sich darin lediglich, es zu unterlassen an den Verfügungskläger (und dort auch noch an genau bezeichnete E-Mailadressen) Werbe-E-Mails wie die streitgegenständliche vom 24.6.2010 zu versenden. Der Kläger kann aber verlangen, dass die Beklagte generell Verbraucher nicht mehr mit elektronischer Post im streitgegenständlichen Umfang belästigt. Zwar umfasst eine Unterlassungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht, grundsätzlich auch kerngleiche Verstöße. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Gläubiger (= Verfügungskläger) eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt, und die abgegebene Erklärung dahinter zurückbleibt (OLG Hamm Urteil vom 14.5.2009 - 4 U 192/08 - [MMR 2009, 769]; hier: zitiert nach juris).

Die Verfügungsbeklagte zu 2) schuldet gegenüber dem Verfügungskläger die Unterlassungserklärung. Handelt es sich bei dem Störer um eine Personengesellschaft (z.B. KG = Verfügungsbeklagte zu 1)), haften deren Gesellschafter (Verfügungsbeklagte zu 3)) nicht schon allein aufgrund einer Gesellschafterstellung, weil § 128 HGB auf den Unterlassungsanspruch nicht anwendbar ist. Der persönlich haftende Gesellschafter (= Verfügungsbeklagte zu 3)) ist vielmehr nur dann mitverantwortlich, wenn er selbst den Wettbewerbsverstoß begangen hat oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert oder wenn er Teilnehmer i.S.v. § 830 Abs. 2 BGB ist (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 8, Rn. 2.21). Kommt es auf das eigene Handeln des Gesellschafters an und kommt eine Haftungszurechnung nicht in Betracht, muss die Verantwortlichkeit einer juristischen Person (= GmbH) als Komplementärgesellschaft ausscheiden, weil diese durch ihren Geschäftsführer handelt (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Dies gilt indes nicht in der gleichen Weise für den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer Personengesellschaft. Zwar handelt es sich bei dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft nicht um den Betriebsinhaber i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG (Lettl, Wettbewerbsrecht, § 8, Rn. 62). Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (= Verfügungsbeklagter zu 4)) haftet aber gleichwohl für Wettbewerbsverstöße der Kommanditgesellschaft als Störer. Es stellt daher grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Geschäftsführer und die KG nebeneinander verklagt werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 21.1.1997 - 20 U 230/95 - [NJWE-WettbR 1997, 245]; hier: zitiert nach juris). Die Haftung des Geschäftsführers muss die Lücke schließen, wenn für die Haftung des Gesellschafters - mangels Zurechnung - auf dessen persönliches Handeln abgestellt wird und dies bei einer juristischen Person nicht erfolgen kann.

Neben den Verfügungsbeklagten zu 2) und 4) haftet auch die Verfügungsbeklagte zu 1). Dass dem Grund nach auch der Beauftragte handelt, folgt bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 UWG (sind Unterlassungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet). Die Haftung der Verfügungsbeklagten zu 1) folgt dabei direkt aus § 8 Abs. 1 UWG (i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Es kommt daher nicht darauf an, ob zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Tätigkeit bereits seit langem aufgegeben hat. Es ist kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) in der Zukunft erneut in gleicher Weise tätig wird (für den ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführer: BGH WRP 2009, 1001, 1006 f.).

Die vermutete Wiederholungsgefahr ist entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht durch Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 4.8.2010 (Bl. 64 III) entfallen. Die Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer eindeutig und hinreichend bestimmten, sowie den ernstlichen Willen erkennen lassenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. BGH Urteil vom 14.10.1999 - I ZR 90/07 ["comtes/CobTel"]; GRUR 2000, 605; Lettl a.a.O., § 8, Rn. 31 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) bereits einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben und zugestanden hat, eine Vertragsstrafe verwirkt zu haben. Tatsächlich hat sie Vertragsstrafe (bis auf eine minimale Anzahlung) aber nicht bezahlt. Vor diesem Hintergrund müssen an eine erneute Unterlassungserklärung besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen vermag die Erklärung vom 4.8.2010 ersichtlich schon deshalb nicht zu genügen, weil sie sprachlich missverständlich ist. Der im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Textteil lässt es offen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) die Erklärung als rechtlich verbindlich anerkennen will (ausdrücklich rechtsverbindlich) oder nicht (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Diese vage und inhaltlich letztlich widersprüchliche Aussage enthält nicht die erforderliche eindeutige Erklärung, zukünftig das streitgegenständliche, wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Einer weiteren vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, weil die Verfügungsbeklagte zu 1) die unstreitig bereits verwirkte Vertragsstrafe - bis auf einen Betrag von 100,-- Euro - nicht gezahlt hat, die vorangegangene Abmahnung (und die folgende Unterlassungserklärung) sich damit letztlich bereits als erfolglos erwiesen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Den Inhalt des Schriftsatzes des Verfügungsklägers vom 3.2.2011 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.