LG Magdeburg, Urteil vom 02.09.2014 - 11 O 2259/13 (772)
Fundstelle
openJur 2020, 26725
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 194.373,61 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Spielbanken S GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Rückzahlung von an das Finanzamt geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.

Das Amtsgericht Magdeburg eröffnete mit Beschluss vom 06.02.2012 (340 IN 695/11 (351)) auf den am 16.07.2011 bei ihm eingegangenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unter gleichzeitiger Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter.

Die Insolvenzverwalterin betrieb Spielbanken in H und M sowie eine unselbstständige Zweigstelle in W. Grundlage des Spielbetriebes waren nach § 2 des Spielbankgesetzes des Landes S die der Insolvenzschuldnerin gewährten Zulassungen bzw. Konzessionen. Dabei war das Innenministerium des beklagten Landes zugleich Zulassungsbehörde und übte die Spielbankenaufsicht aus. Das beklagte Land war alleiniger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, übertrug dann mit Wirkung zum 21.10.2010 Geschäftsanteile an die D Holding Ltd.

In der Zeit vom 04.10.2006 bis 24.07.2008 nahm das beklagte Land eine Betriebsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin vor. Am 20.02.2009 erteilte das Innenministerium der Insolvenzschuldnerin die weitere Zulassung zum Betrieb einer Spielbank in M unter der Auflage, eine Spielbankreserve von 50.000,-- € je Spielbank und Zweigstelle auf einem Sonderkonto vorzuhalten.

Auf der Grundlage der Betriebsprüfung erließ das beklagte Land am 14.07.2009 einen Bescheid, wonach die Insolvenzschuldnerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2008 eine Spielbankabgabe von 228.547,53 € sowie für die Zeit vom 01.01.2004 bis 28.02.2006 eine Zusatzabgabe i.H.v. 118.002,43 € zu zahlen hatte. Die Insolvenzschuldnerin beantragte am 21.07.2009 daraufhin den Erlass der vorgenannten Steuerschuld "aus persönlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO". Mit Schreiben vom 14.06.2010 erklärte sich das beklagte Land zu einem Teilerlass i.H.v. 50 % bereit, wenn die Insolvenzschuldnerin ein Sanierungskonzept sowie einen Zahlungsplan für den verbleibenden Betrag vorlegen würde. Die Insolvenzschuldnerin überreichte am 31.08.2010 einen Zahlungsplan, der monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 7.219,07 €, beginnend mit dem 31.01.2011 vorsah. Am 20.12.2010 übergab sie ferner das verlangte Sanierungskonzept.

Nachdem die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2010 einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 2.230.879,64 € erwirtschaftet hatte, kündigte das Finanzamt des beklagten Landes am 15.02.2011 den Widerruf der Erlasszusage an, wenn die Insolvenzschuldnerin nicht die Ratenzahlungen aufnehmen und ein Sanierungskonzept vorlegen würde.

Am 22.03.2011 widerrief das Finanzamt die Erlasszusage gegenüber der W Wirtschaftsberatung AG, die die Insolvenzschuldnerin vertrat. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18, 19 d.A. Bezug genommen. Am 15.04.2011 kündigte das beklagte Land die Vollstreckung wegen der Spielbankabgabe für den Zeitraum 28.02.2011 bis 11.04.2011 zzgl. Säumniszuschlägen i.H.v. 125.158,09 € an. Das Innenministerium des beklagten Landes stellte mit Schreiben vom 29.04.2011 den Widerruf der Zulassung nach dem Spielbankengesetz des Landes S wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Schuldnerin in Aussicht und wies darauf hin, dass zum 30.04.2011 ein Liquiditätsminus von 436.000,-- € prognostiziert werde. Am selben Tag fand eine Besprechung mit Vertretern des Finanzamts M, der Oberfinanzdirektion M und des Innenministeriums statt, bei der es um die steuerlichen Rückstände und deswegen einzuleitender Vollstreckungsmaßnahmen ging. Wegen des hierzu angefertigten Protokolls wird auf die Anlage K15 (Anlagenband) Bezug genommen. Im vorletzten Absatz heißt es: "Sollte es zu einer Insolvenz der Spielbankgesellschaft kommen, müsste das Finanzamt die vereinnahmten Gelder der letzten 3 Monate wieder auszahlen (wenn Zahlungsunfähigkeit bekannt; dies ist hier anzunehmen)."

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.05.2011 pfändete das beklagte Land das Hauptgeschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank AG. Diese zahlte daraufhin an das beklagte Land am 09.05.2011 198.106,42 €.

In den sich daran anschließenden Zeitraum fallen die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land:

- 10.05.2011 Zahlung von Lohnsteuer für den Monat April 2011 i.H.v. 18.330,82 €- 20.05.2011 Zahlung auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2011 i.H.v. 49.541,51 €- 20.05.2011 Zahlung der Spielbankenabgabe April 2011 i.H.v. 67.257,36 €- 07.06.2011 Zahlung der Lohnsteuer Mai 2011 i.H.v. 32.186,10 €- 16.06.2011 Zahlung auf die Umsatzsteuervoranmeldung April 2011 i.H.v. 27.057,82 €.

Im Mai 2011 stellte die Insolvenzschuldnerin den Geschäftsbetrieb ein. Am 13. und 17.05.2011 verfügte das Innenministerium die Schließung der Spielbanken in M, H und W.

Am 23.04.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Insolvenzanfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die getätigten Zahlungen seien nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie im 3-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden, die Insolvenzschuldnerin zu dieser Zeit zahlungsunfähig gewesen sei und das beklagte Land Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Er behauptet, im Zeitpunkt 02.05.2011 habe eine Unterdeckung von über 80.000,-- € bestand und beruft sich hierzu auf das Verfahren vom dem Landgericht M zum Aktenzeichen 10 O 596/12; demgegenüber hätten Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin i.H.v. etwa 795.000,-- € gestanden, was insgesamt zu einer Unterdeckung von mehr als 10 % geführt habe. Er behauptet, der Automatenjackpot i.H.v. 79.920,92 € dürfe dem Kassenbestand nicht hinzugerechnet werden, weil es sich dabei lediglich um einen Rechnungsposten handele; denn die Automaten seien zweimal wöchentlich geleert und die entnommenen Beträge auf die Konten der Insolvenzschuldnerin eingezahlt worden. Deswegen habe der Kassenbestand eigentlich nur 453.127,98 € betragen, woraus sich eine Unterdeckung von fast 20 % ergebe.

Der Kläger behauptet weiter, gegenüber der Insolvenzschuldnerin haben darüber hinaus offene Mietforderungen bestanden; so habe die Insolvenzschuldnerin für die Räume in M ab Mai 2011 eine monatliche Miete von 28.029,27 €, für die Räume in W am April 2011 8.408,54 € monatlich und für die Räume in H ab April 2011 monatlich 11.889,95 € Miete geschuldet, aber nicht bezahlt. Diese Beträge seien zur Tabelle angemeldet.

Ferner habe die Insolvenzschuldnerin gegenüber Rechtsanwälten B und B fällige Verbindlichkeiten i.H.v. etwa 140.000,-- € gehabt, die ebenfalls zu berücksichtigen seien.

Der Kläger behauptet schließlich, das beklagte Land habe Kenntnis von der seit Anfang 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. Er meint, das beklagte Land habe aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit gehabt, sich Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen zu verschaffen; dass sie die Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus der Besprechung zwischen dem Finanz- und dem Innenministerium.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 194.373,61 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.02.2012 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestreitet die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und vertritt hierzu die Auffassung, dass sich unter anderem aus der pünktlichen Zahlung der streitgegenständlichen Steuerschulden ergebe, dass die Insolvenzschuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Es behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ausreichend liquide Mittel gehabt, insbesondere nach Pfändung und Auszahlung des Betrages von 198.106,42 €, denn hieraus habe sich ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin von 72.471,88 € ergeben. Es bestreitet das Unvermögen der Insolvenzschuldnerin, die Spielbankreserve i.H.v. 150.000,-- € aufzufüllen, mit Nichtwissen. Das beklagte Land meint ferner, es sei eine faktische Stundung der Mieten anzunehmen, weil die Vermieter die Vollstreckung nicht angedroht haben. Es bestreitet offene Forderungen der E i.H.v. 22.111,31 € der P i.H.v. 23.754,20 €, der B Partners i.H.v. 5.783,40 € und der Rechtsanwälte R u. Partner i.H.v. 4.998,-- € mit Nichtwissen und meint, da diese Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet seien, können diese nicht berücksichtigt werden. Eine Forderung der Rechtsanwälte B und B i.H.v. 40.202,15 € könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil die Rechnungen formal nicht ordnungsgemäß ausgestellt seien und der Kläger selbst in seinem Bericht gegenüber dieser Forderung Bedenken angemeldet und die Forderung bestritten habe. Eine Forderung von 14.439,58 € sei fälschlicherweise doppelt berücksichtigt. Es meint ferner, die Spielbankabgabe und Umsatzsteuer i.H.v. 72.471,88 € seien von den offenen Forderungen abzuziehen, weil sie mit der Zahlung vom 09.05.2011 beglichen worden seien. Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, 150.000,-- € seien als Aktivposten zugunsten der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen, weil die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe verpflichtet gewesen seien, eine Einlage vorzunehmen. Im Hinblick auf die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer vertritt das beklagte Land die Auffassung, diese Beträge seien nicht dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen: Die Insolvenzschuldnerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, so dass die Umsatzsteuer ein "durchlaufender Posten" sei. Die Lohnsteuer sei tatsächlich dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzurechnen und gehöre deshalb ebenso wenig zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, diese Beträge von dem beklagten Land zurückzuverlangen, weil der Kläger seinerseits zur umgehenden Auskehr der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer verpflichtet wäre.

Das beklagte Land bestreitet schließlich, Kenntnis von der bestrittenen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt zu haben.

Die Verfahrensakten des Landgerichts M zum Aktenzeichen 10 O 596/12 konnten nicht beigezogen werden, weil sie sich beim Bundesgerichtshof befinden. Das am 29.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts M sowie das am 19. März 2014 in derselben Sache verkündete Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Aktenzeichen: 5 U 226/13) lagen jedoch vor. Das Land S hat im dortigen Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 194.373,61 € aus §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zurzeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Die streitgegenständlichen Zahlungen fallen sämtlichst in die 3-Monats-Frist, die - rückgerechnet vom Eingang des Eröffnungsantrages am 16.07.2011 - am 16. April 2011 begonnen hatte.

Mit den Zahlungen war eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO verbunden, weil hierdurch das der Gläubigergesamtheit haftende Aktivvermögen verkürzt wurde.

Die Insolvenzschuldnerin war im streitgegenständlichen Zeitraum zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH WM 2006, 1631). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, bei der die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind; im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine solche Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH WM 2006, 2312; NZI 2013, 932 - 934). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, NZI 2013, 932 - 934, BGH 149, 178, 184 f). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außer Stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen; die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH NZI 2013, 932 - 934 m.w.N.). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrensöffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, a.a.O.). Kann aus einer Mehrzahl von Beweisanzeichen gefolgert werden, dass eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar eine Unterdeckung von mindestens 10 % nicht; es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben rechtfertigt eine ausreichende Anzahl von Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Die Insolvenzschuldnerin hatte erhebliche Zahlungsrückstände, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden. Dazu zählen die Forderungen des Finanzamts nach Widerruf des Teilerlasses, die sich inklusive aufgelaufener Zinsen auf etwa 415.000,-- summiert hatten. Ausweislich der Anlage K5 schuldete die Insolvenzschuldnerin der K P GmbH nach einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 24./26.01.2011 drei fällige Monatsraten á 2.637,84 € für Februar, März und April (dies gilt für die streitgegenständlichen Zahlungen im Mai 2011 -, und eine weitere Rate für Mai 2005 - dies betrifft die streitgegenständlichen Zahlungen im Juni 2011 -. Weiter schuldete die Insolvenzschuldnerin gegenüber der W Gesellschaft für geschlossene Immobilienfonds mbH & Co. KG ausweislich der Anlage 6 im Mai 2011 fällige Mieten i.H.v. 79.441,67 €. Aus der Anlage K7 ergibt sich, dass gegenüber der I Consult und Verwaltungsgesellschaft mbH im April, Mai und Juni 2011 Mieten i.H.v. jeweils 8.408,54 € fällig waren. Gegenüber der M H bestanden ausweislich der Anlagen K7 und K8 fällige Forderungen i.H.v. 4.050,-- €, 4.633,42 €, 4.050,-- €, 3.111,67 € und 208,80 € im Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlung. Nach der Anlage K11 hatte die Aurum Projekt AG gegenüber der Insolvenzschuldnerin im April, Mai und Juni 2011 fällige Mietforderungen i.H.v. jeweils 11.889,95 €. Nach der Anlage K12 hatte die Insolvenzschuldnerin mit der B B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im März 2011 eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach sie eine offene Gesamtforderung von 66.479,06 € anerkannt hatte und eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Demgemäß waren für März, April und Mai 2011 jeweils 6.000,-- € fällig. Danach betrugen die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt vor den ersten streitgegenständlichen Zahlungen bereits 502.555,92 €.

Die hiergegen von dem beklagten Land erhobenen Einwendungen sind nicht erfolgreich. Ob die Insolvenzschuldnerin genug Mittel hatte, um die Spielbankreserve wieder aufzufüllen, ist nicht erheblich, denn faktisch hat eine Auffüllung nicht stattgefunden. Eine stillschweigende Stundung der fälligen Mieten ist nicht anzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus den zur Akten gereichten Unterlagen, dass die Insolvenzschuldnerin - wenn möglich - schriftliche Teilzahlungsvereinbarungen geschlossen hat. Die Behauptung einer stillschweigenden faktischen Stundung ist demgegenüber nicht ausreichend substantiiert. Die Darlegungslast hierfür obliegt dem beklagten Land. Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Forderung der Rechtsanwälte B und B i.H.v. 40.202,15 € aus formalen Gründen nicht fällig geworden sei. Die erwähnte Ratenzahlungsvereinbarung hat etwaige vorher bestandene Formmängel jedenfalls geheilt. Die weiteren von dem beklagten Land eingeführten, mit Nichtwissen bestrittenen Forderungen, die der Kläger nicht zur Tabelle angemeldet hat, können dahinstehen, weil sich die Zahlungseinstellung bereits aus den dargestellten Verbindlichkeiten ergibt. Eine etwaige Verpflichtung der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin zur Einlagenzahlung i.H.v. 150.000,-- € kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil entsprechende Zahlungen faktisch nicht geleistet wurden. Sofern das beklagte Land schließlich behauptet, sowohl die Umsatzsteuer als auch die Lohnsteuer, auf die die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet wurden, fielen nicht in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zwar mag es sich bei der Umsatzsteuer wirtschaftlich um einen sogenannten "durchlaufenden Posten" handeln, und auch die Lohnsteuer mag - wirtschaftlich gesehen - dem Vermögen des Arbeitnehmers zuzurechnen sein. Gleichwohl stand es der Insolvenzschuldnerin frei, die entsprechenden Steuerschulden abzuführen oder die Gelder anderweitig zu verwenden. Sie hatte mithin die Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Beträge, so dass sie ihrem Vermögen zuzurechnen sind i.S.v. § 143 InsO. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf den Einwand berufen, die Auskehr an den Kläger verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ("dolo-agit-Einwand"), § 242 BGB. Der Steuerfiskus hat seine Ansprüche gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen wie jeder andere Gläubiger auch. Das Finanzamt hat daher auch in der Insolvenz des Steuerschuldners keinen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern (OLG Hamm, NZI 2006, 532, 533).

Der weitere Einwand des beklagten Landes, die Insolvenzschuldnerin habe am 04.05.2011 über liquide Mittel i.H.v. 762.828,79 € verfügt, nämlich Barmittel i.H.v. 581.995,91 € und Bankguthaben i.H.v. 180.872,88 € zzgl. der Spielbankreserve i.H.v. 100.000,-- € hat keinen Erfolg. Denn unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin die oben dargestellten offenen Forderungen bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen, so dass nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist.

Das beklagte Land hatte Kenntnis von den Umständen, aus denen sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls Zahlungseinstellung schließen konnte, § 130 Abs. 2 InsO. Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentlichen Teile, also 10 % oder mehr seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können (BGH WM 2006, 2312). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, NZI 2013, 932 - 934). Das beklagte Land wusste seit der Betriebsprüfung in den Jahren 2006 bis 2008 und dem nachfolgenden Bescheid, mit dem es 228.547,53 € und 118.002,43 € von der Insolvenzschuldnerin verlangte, sowie dem nachfolgenden Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 21.07.2009 auf Erlass der verlangten Steuerschuld, dass sich die Insolvenzschuldnerin in einer wirtschaftlichen Krise befand. Im Zuge des weiteren Schriftwechsels, insbesondere des wiederholten Verlangens nach einem Sanierungskonzept und einem Zahlungsplan, dem Widerruf der zuvor in Aussicht gestellten Erlasszusage und dem Widerruf der Spielbankenzulassung hatte das beklagte Land, jeweils vertreten durch seine obersten Landesbehörden, Kenntnis von der sich zuspitzenden wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin. Spätestens anlässlich der Besprechung vom 29.04.2011 war für das beklagte Land offensichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und weitere Zahlungen der Insolvenzschuldnerin möglicherweise insolvenzrechtlich anfechtbar sein würden. Dies geht aus dem Gesprächsvermerk vom 02.05.2011 (Anlage K15) eindeutig hervor.

Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von der Benachteiligung anderer Gläubiger. Jedenfalls angesichts des Lohnsteueraufkommens der Insolvenzschuldnerin wusste das beklagte Land, dass die Insolvenzschuldnerin Arbeitnehmer hatte. Es musste angesichts des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin auch damit rechnen, dass neben den Arbeitnehmern auch Sozialversicherungsträger und Vermieter als weitere Gläubiger vorhanden waren, deren Befriedigung durch die streitgegenständlichen Zahlungen gefährdet wurden (OLG München, Urteil vom 28.03.2007, 20 U 4101/06, zitiert in juris).

Gemäß § 143 InsO hat das beklagte Land den mit der Klage geltend gemachten Betrag an den Kläger zurückzugewähren, nachdem dieser mit Schreiben vom 23.02.2012 gegenüber dem beklagten Land die Insolvenzanfechtung erklärt hat.

Die Zinsforderung ist gem. §§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidung folgen für die Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 194.373,61 €, § 48 Abs. 1 GKG.

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