FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2018 - 4 K 1593/16
Fundstelle
openJur 2020, 24762
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 85% und der Beklagte zu 15% zu tragen, ausgenommen der Kosten für die geladenen Zeugen F. N. und R. S., die der Kläger vollumfänglich zu tragen hat.

III. Das Urteil ist bezüglich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wurde für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gem. den §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG- zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in den Streitjahren hauptberuflich als Techniker bei der Firma "M Service" tätig. Zudem betrieb er unter der Bezeichnung "...-Service.de" einen sog. Internet-Shop, in welchem er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel verkaufte und Reparaturen bzw. Umbauten an entsprechenden Modellen vornahm. Das Gewerbe "Handel mit Modellbahnen und Zubehör" wurde bereits am 01. März 2001 angemeldet.

Der Kläger ermittelte in den Streitjahren die gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG) als Überschuss der Betriebseinnahmen über die -ausgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG. Aufgrund der eingereichten Gewinnermittlungen berücksichtigte der Beklagte für die Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Verlust.

Aufgrund Kontrollmaterials über unversteuerte Umsätze wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung veranlasst, in deren Verlauf sich Hinweise auf weitere, nicht erklärte Umsätze ergaben. Daraufhin wurde die Stabsstelle Steueraufsicht beim Landesamt für Steuern eingeschaltet. Anhand des umfangreichen Materials der Stabstelle Steueraufsicht wurden für die Streitjahre erhebliche nicht erklärte eBay-Umsätze zum Regelsteuersatz 19 % festgestellt (s. Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom 14. Januar 2014). Den Umsätzen in den Streitjahren lagen ca. 1.000 eBay-Verkäufe zugrunde. Für diese Verkäufe bediente sich der Kläger verschiedener sog. "Nicknames". Im Zeitraum 2004 bis 2013 hatte der Kläger ausweislich der Feststellungen der Stabsstelle Steueraufsicht insgesamt 2.222 eBay-Verkäufe getätigt (vgl. Liste der Summen und Anzahl der Verkäufe).

Aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte der Beklagte die bisherigen gewerblichen Einkünfte um die unversteuerten Einnahmen und erließ am 28. Februar 2014 für die Kalenderjahre 2010 und 2011 geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide.

Mit seinen Einsprüchen hiergegen führte der Kläger an, die über die Internetplattform eBay verkauften Eisenbahnmodelle stammten aus einer seit 1997 aufgebauten privaten Eisenbahnsammlung. Zukäufe für diese Sammlung hätten bis zum Jahr 2003 stattgefunden. Danach sei die Sammlung ohne nennenswerte Änderungen im Privatbesitz gehalten worden. Eine klare Abgrenzung zu den im Internet-Shop "...-Service.de" angebotenen und veräußerten Eisenbahnen sei aufgrund der Modellunterschiede klar möglich gewesen. Zudem sei die Sammlung im Keller und der Garage des Wohnhauses in S gelagert worden, während sich der Lagerbestand des Internetshops in einem Haus in W befunden habe. Einkommensteuerrechtlich fehle es beim Verkauf der privaten Sammlung über eBay an einer gewerblichen Tätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht habe nicht vorgelegen. Ein gezielter Einkauf zum Zwecke eines späteren Verkaufs sei nicht erfolgt. Die Anschaffungen seien allein mit dem Zweck getätigt worden, eine private Sammlung aufzubauen. In den Streitjahren hätte der Kläger dann diese Sammlung verkaufen müssen, um seinen Internet-Shop zu finanzieren. Der organisatorische Aufwand für die Verkäufe sei gering gewesen und auch die Summe der in den Streitjahren hieraus erzielten Einnahmen spräche nicht gegen die Veräußerung einer privaten Sammlung.

Der Beklagte hielt daran fest, dass die ebay-Verkäufe in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers stünden. Hierfür sprächen Art und Umfang der getätigten Verkäufe. Der Kläger habe sich bei diesen Verkäufen wie ein ganz normaler Händler am Markt verhalten. Zudem wurde im weiteren Verlaufe des Einspruchsverfahrens bekannt, dass der Kläger bei der Polizei einen am 18. November 2007 begangenen Einbruch in sein Wohnhaus in S angezeigt hatte, bei dem eine private Modelleisenbahnsammlung im Wert von mind. 65.715,- € entwendet wurde. Des Weiteren waren bereits in den Jahren 1999 - 2007 Teile aus der privaten Sammlung im Wert von ca. 80.000,- € veräußert worden.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus gewerblichen Unternehmen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sei eine nachhaltige selbstständige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sei.

Der Kläger habe mit den streitgegenständlichen eBay-Verkäufen wie ein Händler gehandelt und nachhaltig sowie selbständig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Die getätigten Verkäufe von Modelleisenbahnen und -zubehör stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits seit 2001 angemeldeten gewerblichen Tätigkeit "Handel mit Modellbahnen und Zubehör".

Die Aussage des Klägers, es handele sich bei den getätigten eBay-Verkäufen um die Veräußerung einer seit 1997 aufgebauten privaten Sammlung und somit um reine Privatverkäufe, die ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt seien, widerspreche der Aktenlage. Der Kläger habe selbst bei der Polizei einen Einbruchsdiebstahl angezeigt und dabei angegeben, dass die Sammlung am 18. November 2007 bei einem Einbruch in sein Wohnhaus in S gestohlen worden sei. Ein Zeitungsartikel, wonach der Kläger für sachdienliche Hinweise, die zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände führten, einen Betrag in Höhe von 10.000 € (10 % der Versicherungssumme) aussetzte, befindet sich in der Einkommensteuerakte.

Lt. den von der Buß- und Strafsachenstelle -Bustra- angeforderten Akten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs zum Nachteil der ...-Versicherung habe der Kläger geltend gemacht, ihm sei u.a. eine private Eisenbahnsammlung im Wert von 65.715,10 € gestohlen worden. Obwohl die Versicherungsgesellschaft seinerzeit Zweifel an dem Diebstahl gehabt habe, da es Hinweise auf fingierte Einspruchsspuren gegeben habe, habe der Kläger bis zuletzt daran festgehalten, dass im November 2007 diese Eisenbahnsammlung gestohlen worden sei. Zudem habe er im Verfahren gegen die ...-Versicherung ausgeführt (Schreiben an das Landgericht vom 03. November 2008), dass bereits vom Zeitpunkt seiner Eheschließung an in 1999 bis zur Scheidung im April 2007 Teile aus seiner Eisenbahnsammlung im Wert von 80.000 € zur Hausfinanzierung veräußert worden seien. Dass es sich bei den gestohlenen Eisenbahnmodellen um die streitgegenständliche Sammlung gehandelt haben müsse, ergebe sich auch aus der Aussage des Klägers, wonach nur diese im Wohnhaus gelagert worden sei, während sich der Lagerbestand des Internet-Shops in einem Haus in W befunden habe. Somit sei in den Streitjahren keine private Sammlung mehr vorhanden gewesen, die noch hätte veräußert werden können. Bei den über eBay verkauften Modellen könne es sich daher nur um Waren des gewerblichen Modellbaubetriebs handeln. Hierfür sprächen auch die im Prüfungszeitraum der Umsatzsteuersonderprüfung (2010 bis 1. Halbjahr 2013) im Rahmen des Gewerbebetriebs "...-Service.de" getätigten Wareneinkäufe in Höhe von insgesamt 248.117,90 €, aus denen auch entsprechende Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden seien. Bei einem durchschnittlichen Aufschlagsatz von 30 % (für eBay-Umsätze üblich) ergebe sich ein kalkulierter Umsatz von 322.553,27 €. Dem stünden aber nur erklärte Umsätze i.H.v. 216.117,90 € gegenüber. Der Differenzbetrag entspreche in etwa den eBay-Umsätzen laut Stabstelle Steueraufsicht und sei somit der Höhe nach plausibel. Soweit der Kläger angegeben habe, die eBay-Accounts "I.SM" und "LGBMLS 2011" gehörten ihm nicht und es seien zudem auch private Haushaltsgegenstände über eBay veräußert worden, sei dem entgegenzuhalten, dass in den Umsätzen lt. Umsatzsteuersonderprüfung weder Verkäufe unter den o.a. Accounts noch solcher privaten Haushaltsgegenstände erfasst worden seien. Der Beklagte habe somit zu Recht die unversteuerten eBay-Umsätze lt. Umsatzsteuersonderprüfung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Zur Begründung führt der Kläger vertiefend aus:

Er sei 1970 geboren und seit seinem 12. Lebensjahr Modelleisenbahnfan. Er habe daher schon sehr früh, nämlich als Kind, angefangen, sich nicht nur für Modelleisenbahnen zu interessieren, sondern diese auch zu sammeln. Diese Sammelleidenschaft habe im Laufe des Lebens des Klägers einen Umfang angenommen, der nicht mehr als normales Hobby oder als normale Sammelleidenschaft angesehen werden könne, sondern die den Kläger in Phasen seines Lebens wesentlich mitbestimmt habe. Schon in den 90er Jahren habe sich die Sammeltätigkeit des Klägers auf Eisenbahnmodelle der Fa. X konzentriert. Dabei handele es sich um ein in Y ansässiges Unternehmen, welches großspurige Eisenbahnen aus Metall und Kunststoff herstelle. Hierbei handele es sich um teilweise limitierte Auflagen, die einen hohen Sammelwert hätten, sodass einzelne Lokomotiven durchaus für einen Einzelpreis von 3.000,- € bis 4.000,- € gehandelt würden. Eine solche Lokomotive habe etwa eine Länge von 50 bis 80 cm und sei mit kleinen Modelleisenbahnen nicht vergleichbar. Ab Mitte der 90er Jahre habe der Kläger fast ausschließlich Modelleisenbahnen des Fabrikats X gesammelt. Diese seien teilweise mit einer aufwendigen Elektronik versehen, die auch Originalgeräusche beim Betrieb der Lokomotiven erzeugten und mit entsprechenden Beleuchtungen, wie z.B. Fahrtrichtungswechsel, versehen seien. Da teilweise - insbesondere bei älteren Modellen - eine solche Technik noch nicht vorgelegen habe und diese sich auch stetig weiterentwickelt habe, habe der Kläger auch stets entsprechende elektronische Einzelteile vorgehalten und umfangreich solche Lokomotiven umgebaut bzw. verbessert, indem er neuere Technik und Elektronik in vorhandene Lokomotiven eingebaut habe. Die Sammelleidenschaft des Klägers habe einen solchen Umfang erreicht, dass damit Kapazitätsprobleme bei der Lagerung verbunden gewesen seien. Im Zusammenhang mit dem Hausbau in 2000 zusammen mit seiner ersten Ehefrau habe der Kläger Teile der umfangreichen Sammlung veräußert, um die Kreditaufnahme für das Haus in Grenzen zu halten. In der Folgezeit sei die Sammlung wieder durch stetige Zukäufe weiter aufgebaut worden. Trotz des Einbruchdiebstahls in 2007 mit einem Verlust von rund 60.000,- € seien auch danach noch eine große Menge an Sammlungsgegenständen vorhanden gewesen. Der Kläger gehe davon aus, dass der Wert der Sammlung auch nach dem Diebstahl im Bereich von 250.000,- € anzusetzen sei.

Im Jahre 2010 sei die Fa. X (der Hersteller der Modelle) in Insolvenz gefallen. Der Kläger habe zusammen mit einem Geschäftspartner aus der Insolvenzmasse den Posten "Ersatzteile" (Bestand von Servicewerkstatt, Servicelager und Produktionslager) vom Insolvenzverwalter für einen Gesamtkaufpreis von 100.000,- € erworben. Der Umfang dieses Erwerbs umfasse ca. 4.500 Lagerkisten, der mit 6 LKW-Lastwagen habe abtransportiert werden müssen. Hiermit habe der Kläger eine selbständige Tätigkeit begonnen. Ab Oktober 2010 habe er nebenberuflich eine eigene Werkstatt betrieben, in der er X-Eisenbahnmodelle repariert, gewartet und umgebaut habe. Der Umfang der Reparatur- und Dienstleistungstätigkeit habe schätzungsweise 80% und der Verkauf von Eisenbahnen und/oder Eisenbahnteilen ca. 20% der seinerzeitigen unternehmerischen Tätigkeit betragen. Der Kläger habe ab 2010 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und die vorgenannte Tätigkeit nebenberuflich nach der Arbeit und am Wochenende vorgenommen. Der aufgekaufte Warenbestand, der zum Betriebsvermögen des Klägers geworden sei, sei seinerzeit getrennt von der privaten Sammlung in einem Lager in W gelagert worden, wo sich auch die Werkstatt befunden habe. Die Privatsammlung sei in seinem Haus und teilweise im Haus seiner Eltern untergebracht gewesen. Insoweit sei auch eine strikte räumliche Trennung eingehalten worden.

Um den Kaufpreis für die Übernahme des Warenbestandes in Höhe von 100.000,- € aufzubringen und die neue nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit zu finanzieren, habe der Kläger Teile seiner privaten Sammlung verkauft. Dies seien hier die streitgegenständlichen Abverkäufe durch den Kläger aus dessen privater Sammlung. Auch hier sei eine strikte Trennung eingehalten worden. Der Kläger habe die Abverkäufe aus der Privatsammlung über eBay vorgenommen, während die neu gegründete gewerbliche Tätigkeit über einen neu erstellten Online-Shop erfolgt sei. Seit 2014 sei der Kläger hauptberuflich in dem geschilderten Bereich selbständig tätig. Er habe seine Angestelltentätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben. In der Zwischenzeit von 2010 bis 2013, in der der Kläger lediglich nebenberuflich die Reparaturen und Dienstleistungen für die X-Eisenbahnen ausgeführt habe, wären die dort erzielten Einnahmen auch nicht ausreichend gewesen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Der Umsatzsteuersonderprüfer sei davon ausgegangen, dass es keine ausreichende Unterscheidung der Abwicklung gegeben habe. Da es sich teils um dieselbe Art von Gegenständen gehandelt habe, habe der Prüfer die Zuordnung sämtlicher Geschäfte zum betrieblichen Bereich für zwingend gehalten. Daher seien sämtliche eBay-Umsätze des Klägers als betriebliche Umsätze gewertet worden. Der Prüfer habe darüber hinaus beanstandet, dass die Abverkäufe über eBay nicht ausschließlich über einen dem Kläger unmittelbar zuzurechnenden Account erfolgt seien, sondern dieser auch Accounts dritter Personen genutzt habe. Hieraus habe der Prüfer den Rückschluss gezogen, dass der Kläger die Umsätze habe verschleiern wollen. Dieser Rückschluss sei indes unzutreffend. Der Kläger habe erläutert, dass seine eigenen Accounts geschlossen worden seien. Bei eBay würde ein Konto geschlossen, wenn eine gewisse Anzahl negativer Rückmeldungen von Kunden vorliege. Der Kläger habe daher E-Mail-Verkäufe über einen Account seines damaligen Freundes, des Herrn E, vorgenommen sowie auch über einen Namen seiner damaligen Lebensgefährtin und zwischenzeitlich zweiten Ehefrau. Diese Tätigkeiten seien aber nicht zur Verschleierung der Umsätze gegenüber den Finanzbehörden, sondern aus den vorgenannten Gründen erfolgt, was den betroffenen Personen seinerzeit auch so mitgeteilt worden sei.

Darüber hinaus erhebt der Kläger Einwendungen gegen den vom Beklagten angesetzten Aufschlagsatz von 30%. Dieser betrage vorliegend allenfalls 10 %, was im Modellbau ein üblicher durchschnittlicher Aufschlag sei. Da der Kläger als § 4 Abs. 3 EStG-Rechner nicht bilanziere, ergäben sich auch die Wareneinkäufe nicht aus der Buchhaltung, denn der Kaufpreis sei nicht direkt bezahlt worden, sodass sich die Wareneinkäufe in der Buchhaltung auch erst bei der jeweiligen Teilzahlung widerspiegelten. Dem Kläger habe daher zu Beginn der Tätigkeit ein höherer Warenbestand vorgelegen, als sich dieser aus Einkaufszahlungen errechnen ließe. Auch daher sei eine Verprobung nicht zielführend. Der Kläger habe die private Sammlung in der Zwischenzeit stark abgeschmolzen und schätze den Restwert auf ca. 30.000,- € bis 50.000,- €, da er nur noch besondere Liebhaberstücke zurückbehalten habe. Die privaten Abverkäufe seien im ersten Quartal 2013 weitestgehend abgeschlossen worden.

Des Weiteren führt der Kläger aus, dass zu Unrecht sämtliche Umsätze, die über eBay-Konten gelaufen und dem Kläger zuzurechnen seien, als betriebliche Umsätze behandelt worden seien. Demgegenüber seien - wenn auch in einem untergeordneten Umfange -  auch Umsätze aus dem typisch privaten Bereich zu verzeichnen gewesen (z.B. die Veräußerung einer Klarinette bzw. Autoreifen). Unzutreffend sei auch, dass der Prüfer die bei eBay festgestellten Umsätze als Nettoumsatz behandelt und hierauf Umsatzsteuer hinzurechnet habe. Hierauf hat der Beklagte mit Teilabhilfen in Änderungsbescheiden vom 9. Februar 2017 reagiert. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2010 führte zu einer Null-Festsetzung.

Die Verkäufe aus einer privaten Sammlung führten nicht zur Verwirklichung von Steuertatbeständen. Selbst wenn im kurzen Zeitraum erhebliche Umsätze aus Privatsammlungsauflösungen oder Umschichtungen veräußert würden, liege keine unternehmerische Tätigkeit vor. Auch wenn hohe Umsätze aus einer Vielzahl von Einzelverkäufen erzielt würden, solle es nach der Rechtsprechung an den Voraussetzungen des § 2 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- fehlen, da keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliege, sondern die Umsätze aus einer Privatsammlung generierten. Dabei mache es auch keinen Unterschied, ob die Sammlung komplett oder nur in Teilen aufgelöst werde. Auch mache es keinen Unterschied, ob eine Umstrukturierung der Sammlung vorliege, mithin neben Verkäufen gleichzeitig Einkäufe oder eine Auflösung erfolgten. Die im Zusammenhang mit einer privaten Sammlung stehenden Geschäfte seien der Gewinnbesteuerung entzogen. Selbst wenn von einer Übernahme der privaten Sammlung in das Betriebsvermögen ausgegangen werden könne, wäre zumindest ein Einlagewert für die private Sammlung zu ermitteln. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Einlagewert den tatsächlich zeitnah erfolgten Verkäufen entspreche und in der Folge der Einlage aus den nachfolgenden Verkäufen kein Gewinn erzielt worden sei.

Soweit der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2010 zu einer Null-Festsetzung geführt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,die geänderten Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 28. Februar 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2016 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 9. Februar 2017 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 28. Februar 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2016 sowie den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 9. Februar 2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 in der Fassung vom 9. Februar 2017 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust  von 10.672,- € berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Darüber hinaus führt er aus, dass der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, ob und in welcher Höhe in den Streitjahren eine private Eisenbahnsammlung vorgelegen habe. Ausgehend von weiteren Unterlagen (Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Rechtstreit vor dem Landgericht wegen Betrugs zum Nachteil der Versicherung und im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, vgl. Akte Strafverfahren) hätte nach dem Sachvortrag, wonach auch noch nach dem Diebstahl von einem Wert der Sammlung von ca. 250.000,- € auszugehen sei, der ursprüngliche Wert bei 429.000,- € liegen müssen, was den bisherigen Feststellungen widerspreche. Nach den Feststellungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers habe ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der über eBay veräußerten Waren und der gewerblichen Tätigkeit des Klägers bestanden. Auch der vom Kläger behauptete Aufschlagsatz von lediglich 10% sei unrealistisch und nicht nachgewiesen. Der Kläger sei bereits zuvor Unternehmer i.S.d. UStG gewesen. Sei ein eBay-Mitglied bereits aus anderen Gründen unternehmerisch tätig, unterlägen die über eBay abgewickelten Verkäufe stets der Umsatzsteuer. Eine von dem bestehenden Unternehmen abzugrenzende nicht steuerbare Veräußerung privater Vermögensgegenstände liege dann nicht vor, wenn der Betreffende -wie im Streitfall - aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel bediene wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Damit sei die Verkaufstätigkeit als nachhaltige gewerbliche Tätigkeit im S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, womit die Verkäufe auch als gewerbliche Tätigkeit einzustufen seien (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. März 2015, 14 K 188/13, EFG 2015, 1103, und das BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919).

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind in der Fassung der erfolgten Teilabhilfe rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

I. Die getätigten eBay-Verkäufe waren nämlich gewerbliche Natur, da der Kläger insoweit als Unternehmer i.S.d. UStG anzusehen war.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Kläger war Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

a) Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeübt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BStBl II 2011, 292, unter II.1.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, unter II.1.; vom 26. April 2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 32 und vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O., Rn. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile vom 04. Dezember 1990 C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-43634 Rdnr. 17; vom 29. April 2004 C 77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295 Rn. 47). Dementsprechend umfasst der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - (Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.

b) Eine solche - nachhaltige gewerbliche oder berufliche - wirtschaftliche Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH "können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines (einzelnen) Gegenstands oder einzelner Gegenstände keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL (Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rn. 39; BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O., Rn. 34). Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).

c) Der BFH (Urteile vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BStBl II 1987, 744 - Briefmarkensammler - , vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BStBl II 1987, 752 - Münzsammler - und vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524 - Fahrzeugsammler-) hat als nicht der Umsatzsteuer unterliegende private Vermögensverwaltung auch den Verkauf einer privaten Sammlung oder Teilen hiervon angesehen, die aufgegeben und en bloc zur Versteigerung gelangen, und zwar auch dann, wenn die Versteigerung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Sammlungsstücke letztlich an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert werden. Solche Sammler sind aber nur dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich nicht wie Händler verhalten. Insoweit gibt es aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O., Rn. 34 ff., m.w.N.und vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O., Rn. 42 ff.) keine umsatzsteuerrechtliche Privilegierung bei der Auflösung von Haushalten oder Privatsammlungen (vgl. hierzu Bunjes/ Korn, UStG, 17. Aufl., 2018, § 2 Rz 51; Michel, Umsatzsteuer bei Verkäufen über eBay, jm 2016, 39; Fischer, jurisPR-SteuerR 31/2015 Anm. 3; Eversloh, jurisPR-SteuerR 46/2015 Anm. 6;Lange, Anmerkung  zu der Entscheidung vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFH/PR 2015, 426; Fissenewert, Die Auflösung "privater Sammlungen" über eBay als unternehmerische Betätigung, DB 2015, 2349).

d) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind danach allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 21/09, a.a.O., unter II.2., und vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O., Rn. 35).

Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O., Rn. 39), das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, a.a.O., unter II.2., m.w.N.) oder mehrerer Verkäuferkonten (BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O., Rn. 52). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil vom 15. September 2011 C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, Slg 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, Rn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07. September 2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09. September 1993 V R 24/89, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24. November 1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil vom 15. September 2011 C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, a.a.O., Rn. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, a.a.O., unter II.2.).

e) Diese vorgenannten Grundsätze hat der BFH erst jüngst wieder bestätigt und die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe von mindestens - allerdings nicht im Eigentum der Verkäuferin stehenden - 140 Pelzmänteln auf der Handelsplattform eBay durch eine Finanzdienstleisterin bejaht. Auch dort betont der BFH wiederum, maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient habe. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung (BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O.).

bb) Die Verkaufstätigkeit des Klägers war auch bezüglich der Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang und vom administrativen Aufwand für den Kläger sehr intensiv. Allein in den Jahren 2010 bis 2012 hat der Kläger mehr als 1.000 Einzelverkäufe über eBay über mehrere Accounts abgewickelt. Hinzu kommen weitere Verkäufe in den Vorjahren. So hatte der Kläger im Zeitraum 2004 bis 2013 ausweislich der Feststellungen der Stabsstelle Steueraufsicht insgesamt 2.222 eBay-Verkäufe getätigt. Die hohe Anzahl der Einzelverkäufe verlangte dem Kläger einen einer beruflichen Tätigkeit vergleichbaren Zeitaufwand ab. Er musste nicht nur die einzelnen Objekte aus dem nach seinem eigenen Vortrag sehr hohen Bestand auswählen und fotografieren und bei eBay über das Internet zum Verkauf anbieten. Der Kläger musste sich auch nach seinem eigenen Vortrag für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen Auswahl und Verkäuflichkeit, zu seiner Bezeichnung und über ein Mindestgebot machen und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand ein digitales Bild anfertigen. Außerdem musste er den Auktionsablauf auf eBay überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachteten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion musste er zudem die Zahlungseingänge überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können. Es handelte sich damit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen ("eBay"-Plattform), die deshalb als nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O, und vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. März 2015, 14 K 188/13, a.a.O.).

Schon deshalb ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit den Entscheidungen des BFH vom 29. Juni 1987 X R 23/82, a.a.O., und vom 16. Juli 1987 X R 48/82, a.a.O., vergleichbar, in denen Sammlungen bzw. Teile davon en bloc aufgegeben und zur Versteigerung gegeben wurden. Denn in den BFH-Fällen sind die Sammler nicht wie Händler aktiv geworden. Vielmehr haben sie den Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen. Die Sammler haben in den BFH-Verfahren auch keine ähnlich intensiven Handlungen wie der Kläger zur Vorbereitung der Verkäufe ausgeführt. So wird in dem Urteil des BFH vom 29. Juni 1987 X R 23/82, a.a.O., unter 3., ausgeführt, die zu veräußernden Briefmarken seien, als sie dem Auktionator übersandt worden seien, nicht handelsgerecht sortiert gewesen. Hierfür sei eine zusätzliche Provision an den Auktionator gezahlt worden. Hiermit ist entgegen der Ansicht des Klägers der im Streitfall erfolgte selbständige Verkauf über eBay mit der gesamten damit auf ihn persönlich entfallenden Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten nicht zu vergleichen. Dem BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 X R 48/82, a.a.O., ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Aktivitäten der Verkäufer zur Vorbereitung der Versteigerungen unternommen hat. Gerade deshalb hat der BFH indessen die Sache aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Soweit der BFH dort unter 1., als Argument gegen eine unternehmerische Tätigkeit u.a. darauf abgestellt hat, dass Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke anders als Gebrauchsgegenstände, wie z.B. Teppiche, nur einen Liebhaberwert hätten und deshalb regelmäßig anzunehmen sei, dass sie aus privaten Gründen zusammengetragen werden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Sammlung ganz oder in geschlossenen Teilen aufgegeben wurde und die Verkaufstätigkeit den letzten Akt der Sammlertätigkeit darstellt. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr ist aus den langjährig fortgeführten Verkaufsaktivitäten des Klägers zu schließen, dass nicht lediglich eine Abwicklungstätigkeit vorliegt.

g) Hinzu kommt auch, dass bereits losgelöst von den unter I.1. f). dargestellten Erwägungen des Senats, welche das Urteil aber bereits selbständig tragen, nach der Rechtsprechung des EuGH die streitgegenständlichen Verkaufsaktivitäten des Klägers über eBay umsatzsteuerpflichtig sind. So hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013, C-62/12, Kostov, DStR 2013, 1328, ausgeführt, dass eine Person, die bereits eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, mit jeder weiteren, wenn auch nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, ebenfalls als Steuerpflichtiger zu betrachten ist. Im Ergebnis führt danach jede weitere, auch gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Person dazu, diese als Steuerpflichtige anzusehen. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Tätigkeit dem Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL unterfällt. Ein unternehmerischer Zusammenhang mit der anderen mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit, der vorliegend gegeben ist, ist hiernach überhaupt nicht erforderlich. Ausgehend hiervon hat auch der BFH in seinem Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13, a.a.O, Zweifel geäußert, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH festgehalten werden kann, wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (früher auch sog. Eigenleben) ergeben - wie z.B. der Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich - grundsätzlich noch zum nichtunternehmerischen Bereich gehören können und nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, unter II.2.b, und vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BStBl II 2011, 292, unter II.2.b cc). Der BFH konnte diese Frage nur deshalb offenlassen, weil bereits aus anderen Gründen eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der dortigen Klägerin unabhängig von der neueren EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-62/12, Kostov, vorlag. Ausgehend von der vorgenannten EuGH-Rspr. fallen auch sonstige gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeiten in den unternehmerischen Bereich, so dass unabhängig vom getätigten Verkaufsumfang über eBay die dort entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.

2. Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Gewerbetreibenden behandelt und seinen Gewinn der Einkommensteuer unterworfen.

Allerdings wäre die Tätigkeit des Klägers nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn er nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft und damit lediglich privates Vermögen umgeschichtet hätte. Insoweit gilt aber auch im Rahmen der Einkommensbesteuerung nichts Anderes als im Umsatzsteuerrecht. Eine Tätigkeit, die derjenigen eines Händlers entspricht, erfolgt nicht mehr innerhalb der Grenzen privater Vermögensverwaltung, sondern stellt einen Gewerbebetrieb dar. Die Tätigkeit des Klägers hat die Grenzen der Vermögensverwaltung aus den unter I.1.d - f) dargelegten Gründen überschritten.

c) Die Handelstätigkeit des Klägers ist auch in der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen worden. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann. Im Streitfall sprechen schon die tatsächlich erzielten Gewinne für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.

3. Die vom Beklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers angesetzten Gewinne auf der Grundlage eines durchschnittlichen Aufschlagsatzes von 30% sind nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger selbst hat hinsichtlich der eBay-Verkäufe keine Gewinnermittlungen nach steuerlichen Vorschriften erstellt, so dass der Beklagte nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Abgabenordnung -AO- die Besteuerungsgrundlagen und damit auch den Gewinn zu schätzen hatte. Dabei hat er entsprechend dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung die Umsätze anhand der von der Stabstelle Steueraufsicht gesichteten Kontenunterlagen des Klägers bei eBay ermittelt. Einen Sicherheitszuschlag hat der Beklagte nicht hinzugerechnet. Damit sind die Umsätze jedenfalls nicht zu hoch angesetzt worden. Der Kläger hat hiergegen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.

b) Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn ausgehend von den so ermittelten Umsätzen berechnet. Die Schätzung eines Aufschlagsatzes von 30% ist nicht überhöht. Die Provision an eBay ist in der Höhe nicht zu niedrig als Betriebsausgaben berücksichtigt. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, er habe keinen Gewinn erzielt, weil die Einlagen der verkauften Gegenstände in den Betrieb jeweils erst unmittelbar vor dem Verkauf und damit zum Verkaufspreis erfolgt sei. Diese Betrachtungsweise entspricht nicht den tatsächlichen auch vom Kläger selbst geschilderten Umständen. Einlagen in den Betrieb sind nicht dokumentiert. Der Kläger hat über viele Jahre Artikel entgeltlich erworben, die auch zum Verkauf bestimmt waren, etwa im Zusammenhang mit seiner Hausfinanzierung. Bezüglich der entgeltlich erworbenen verkauften Artikel konnte der Kläger keine Anschaffungskosten als Wareneinsatz beziffern. Auch zur Höhe eines etwaigen Einlagewerts hat der Kläger keine Angaben gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte in der Berechnung - zumindest im Ergebnis - einen jeweiligen Einlagewert berücksichtigt, da er nur einen Aufschlagsatz von 30% zugrunde gelegt hat. Bei Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der eBay-Gebühren von unter 10% der Verkaufserlöse und sonstiger angesichts der Art der Betriebsführung ohne angestelltes Personal und ohne Geschäftsräume relativ geringer Betriebsausgaben trifft die Auffassung des Beklagten zu, dass der angesetzte Gewinn im mittleren Bereich des Realistischen liegt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO. Nach Klageeinschränkung bedurfte es keiner Beweisaufnahme mehr zu einem klar abgrenzbaren Teil des Klageanspruchs. Insoweit war der Kläger mit den damit verbundenen Kosten zu belasten (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 136 FGO Rz 8). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 der Zivilprozessordnung -FGO-.

III. Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.