FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2013 - 5 K 1261/12
Fundstelle
openJur 2020, 24570
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für eine Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Bankbetriebswirt im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist gelernte Bankkaufrau und studierte seit dem Wintersemester 2005 Sozialwissenschaften. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 vom 20. Juli 2010 erklärte der Kläger in der Anlage N Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und machte Fahrtkosten in Höhe von 276,00 € (= 230 Tage x 4 km x 0,30 €) und Fortbildungskosten in Höhe von 1.805,00 € als Werbungskosten geltend (EStA, Bl.13). Die Klägerin erklärte in der sie betreffenden Anlage N keine Einnahmen, machte jedoch Fortbildungskosten lt. Anlage in Höhe von 2.947,00 € geltend (EStA, Bl.17). In der Anlage sind der den Kläger (1.804,66 €) und die Klägerin betreffende Anteil (1.141,58 €) der Fortbildungskosten aufgeführt (EStA, Bl.25). Die vom Kläger aufgeführten Kosten schlüsseln sich in Übernachtungskosten, Seminarkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten auf. Bei den Fortbildungskosten der Klägerin handelt es sich um Literaturaufwendungen, Seminargebühren, Fahrtkosten zu den Seminaren, Verpflegungsmehraufwendungen und Studiengebühren für die Fernuni Hagen.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 3. September 2010 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 7.298,- € fest. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit setzte er den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,- € an. Bei der Klägerin berücksichtigte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 1.142,- €. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte er wie erklärt an. In den Erläuterungen führte er aus, dass die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung seien (EStA, Bl.30).

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, dass er - der Kläger - bei der Volksbank D. (Voba) seit 2003 für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich sei und in seinem Bereich die volle Personalverantwortung trage. Seine Ausbildung zum diplomierten systemischen (dipl. sys.) Coach bei der Akademie Deutscher Genossenschaften habe er auf Veranlassung seines Arbeitgebers absolviert. Da ihm diese Kenntnisse überaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und physiognomisches Wissen später weiter vertieft, wobei auch diese Kosten teilweise von seinem Arbeitgeber übernommen worden seien. Er habe insoweit lediglich die Fahrtkosten angesetzt. Deshalb seien auch die in 2009 besuchten Fortbildungskurse beruflich veranlasst und die von ihm getragenen Kosten abzugsfähig.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 führte der Beklagte aus, dass es sich bei der Physiognomik um die Kunst handele, aus dem unveränderlichen Äußeren des Körpers, besonders des Gesichts, auf seelische Eigenschaften des Menschen zu schließen. Sie zähle zu den Pseudowissenschaften und sei äußerst umstritten. Selbst wenn die Inhalte der Seminare über Physiognomik für den Beruf von Nutzen sein könnten, förderten sie auch den Umgang mit Menschen und das Auftreten im privaten Bereich. Daher handele es sich um gemischte Aufwendungen, für die das steuerliche Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG gelte (EStA, Bl.40).

Hierauf erwiderten die Kläger im Wesentlichen, allein schon die Tatsache, dass die Akademie Deutscher Genossenschaften die Ausbildung zum dipl. sys. Coach anbiete, unterstreiche schon die Zweckdienlichkeit der Physiognomik bei der täglichen Arbeit (EStA, Bl.41).

Aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes Z. über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 21. Januar 2011 von dem Kläger zuzurechnenden Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.420,68 € aus seiner Beteiligung an der K.GmbH & Co KG (EStA, Bl.34), setzte der Beklagte mit gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 17. Juni 2011 Einkommensteuer in Höhe von 7.893,- € fest (EStA, Bl.36). Neben den bisher angesetzten Einkünfte berücksichtigte der Beklagte noch Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.420,68 €.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (EStA, Bl.105 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass er - der Kläger - im Jahr 2008 am Privatinstitut von Dr. K. B. eine Grundausbildung und darauf aufbauende Fortgeschrittenenausbildung im Bereich der Psycho-Physiognomik absolviert habe, die von der Voba bezahlt worden seien. Mithin habe es sich um Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Beschreibung der Physiognomik in Wikipedia greife zu kurz. Es handele sich um eine wissenschaftliche Methode, die es erlaube, Menschen und ihre aktuelle Situation schnell einzuschätzen. Diese Kenntnisse habe er in seinem Beruf eingesetzt. Dies belege den objektiven Bezug zu seinem Beruf und dokumentiere seinen subjektiven Förderungswillen. Die Akademie Deutscher Genossenschaft (ADG) habe allein aus Datenschutzgründen keine Namensliste der Teilnehmer überlassen. Die ADG sei eine im Genossenschaftswesen integrierte Fortbildungsinstitution. Auch dies belege die Berufsbezogenheit. Er habe seine Ausbildung zum systemischen Coach erlangt, die die Voba unterstützt und bezahlt habe. Aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten habe er im Jahr 2009 dann den Bereich der Psycho-Physiognomik vertieft und weiterentwickelt.

Seit 2007 verwende er sein Wissen u. a. auch als Geschäftsführer bei der Vermietungsgesellschaft "N. GmbH". Seit 2011 sei er ausbildend als dipl. sys. Coach für das Thema Psycho-Physiognomik als Dozent tätig. Seit 2011 sei er in diesem Bereich selbständig tätig, so dass die Kosten als (vorweggenommene) Werbungskosten/Betriebsausgaben Berücksichtigung finden müssten. Seit dem 1. Januar 2012 habe er die Firma "Y.k." gegründet, die sich ausschließlich mit Psycho-Physiognomik und Beratung/Coaching beschäftige.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 5. Juli 2012 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anstelle des Werbungskostenpauschbetrages Werbungskosten in Höhe von 2.081,- € angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die Ausbildungskosten zum dipl. sys. Coach seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Hinsichtlich des Jahres 2008 fehlten jegliche weiterführenden Angaben. Es sei nicht zwangsläufig so, dass vom Arbeitgeber im Vorjahr getragene Kosten zwangsläufig zu Werbungskosten im Folgejahr führten, wenn der Arbeitnehmer nunmehr die Kosten selbst trage. Aus den Teilnahmezertifikaten sei die Berufsbezogenheit nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die vorgelegten Tagespläne. Die Kursausschreibungen für 2010 ließen keine berufliche Veranlassung erkennen. Die im Internet veröffentlichten Erfahrungsberichte sprächen für eine private Veranlassung, wenn die Menschenkenntnis der Teilnehmer geschult werde. Der Teilnehmerkreis sei nicht homogen gewesen. Dafür, dass der Kläger seit 2011 selbst als Ausbilder tätig sei, fehle jeglicher Nachweis. Eine selbständige Betätigung sei von ihm ab 2012 angezeigt worden. Eine Betätigung auf dem Gebiet der Psycho-Physiognomik ergebe sich weder aus der Tätigkeitsanzeige noch aus dem Nachschau-Bericht. Das Unternehmen des Klägers umfasse "eine Organisationsberatung und Coaching für Gewerbetreibende, Existenzgründer und Führungskräfte". Ausweislich des Umsatzsteuer-Nachschau-Berichts bestreite der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Hauptsache durch Mieteinnahmen, so dass sich die Frage stelle, ob der Kläger in 2012 noch nichtselbständig tätig sei. Ein Abzug der Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten (Betriebsausgaben) komme nach alledem nicht in Betracht.

Die Klägerin habe Soziologie studiert. Außer Soziologen befassten sich auch Finanzrichter und Finanzbeamte "mit Menschen und dessen Handeln". Mit dieser Begründung könne sie keinen Werbungskostenabzug erreichen.

Mit gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 5. Juli 2012 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 7.916,00 € fest (FG-Akte, Bl.45). Aufgrund der Mitteilung des zuständigen Finanzamtes setzte der Beklagte Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 117,00 € an. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 5. Juli 2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die dem Kläger für den Besuch der beiden Physiognomiekurse im Jahr 2009 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.805,00 € sind nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben einer selbständigen Tätigkeit abzugsfähig. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, da es sich im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG jedenfalls um mischveranlasste Aufwendungen gehandelt hat, bei denen die private die berufliche Veranlassung deutlich überwogen hat.

I. Die Aufwendungen des Klägers sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (oder Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 m. w. N.). Prägend für das Einkommensteuergesetz ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den - grundsätzlich nicht abziehbaren - Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten (Betriebsausgaben) grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abzugsfähig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, juris-Ausdruck Rn. 93). Hiernach handelt es sich bei § 12 Nr. 1 S. 2 EStG um kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 119).

Der Große Senat geht aber dennoch von dem die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht entgegensteht und umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begründet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 124). Greifen die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen oder privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an zu objektivierenden Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 125).

An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht für den Steuerpflichtigen ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Hierbei hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991, VI R 1/90, BStBl II 1992, 195 und vom 21. Juni 1994, VI R 16/94, BFH/NV 1995, 216). Diese Anforderungen gelten nach der geänderten Rechtsprechung des BFH zu § 12 Nr. 1 S. 2 EStG auch für die Frage, ob ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst angesehen werden kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 127). Ob der Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen aus beruflichem/betrieblichem Anlass getätigt hat oder ob es sich um Aufwendungen für die private Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG gehandelt hat, ist auf der Grundlage aller Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007, VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643).

2. Unter Zugrundelegung dessen haben die Kläger zwar geltend gemacht, dass die Aufwendungen für die Besuche der Physiognomieveranstaltungen im Juli und September 2009 durch den Kläger beruflich veranlasst gewesen seien. Den Nachweis, dass die insbesondere dem Kläger im Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 1.805,- € entstandenen Aufwendungen tatsächlich beruflich veranlasst gewesen sind, haben sie jedoch bis heute nicht erbracht. Die berufliche Bedeutung, die die Kenntnisse in der Wissenssparte der Physiognomie für den Kläger als Bankbetriebswirt haben sollen, haben die Kläger bislang lediglich behauptet, ohne diese auch nur im Ansatz zu belegen. So hat der Kläger bislang lediglich behauptet, dass ihm diese Kenntnisse sowohl bei der Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter als auch bei der Beratung seiner Bankkunden im Streitjahr von Nutzen gewesen seien.

Nach Überzeugung des Gerichts sind die Kläger jedoch bemüht, Aufwendungen für eine aus vorrangig privatem Interesse verfolgte Wissensvermittlung im Bereich der Physiognomik als beruflich veranlasst darzustellen und diese der privaten Sphäre zuzuordnende Einkommensverwendung in die Sphäre der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung zu verlagern. Dass es sich bei den für die vom Kläger besuchten Veranstaltungen in der Psycho-Physiognomik und Patho-Physiognomik nach Carl Huter primär um den privaten Bereich zuzuordnende Veranstaltungen gehandelt hat, ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Veranstaltungen zum einen keine homogene Gruppe von Bankfachleuten, sondern "Etablierte" und "Debütanten" gleichermaßen angesprochen haben, ohne dass in den Seminaren überhaupt spezifische Bedürfnisse des vom Kläger ausgeübten Berufs des Bankbetriebswirtes angesprochen worden sind und ohne dass die Veranstaltungen von vornherein ausschließlich auf Mitarbeiter von Banken ausgerichtet gewesen sind. Ihr primärer Zweck liegt in der Erweiterung und Schulung der bisherigen Menschenkenntnis (EStA, Bl.71). Dass diese Veranstaltungen an die vom Kläger in den Jahren 2005/2006 erfolgten beruflichen Fortbildungen zum "Dipl. Sys. Coach ADG" anknüpfen bzw. diese Fortbildung und insbesondere die des Jahres 2008 vertiefen, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht belegt. Während dort berufsspezifische Fertigkeiten gelehrt und vertieft worden sind, wie insbesondere die Urkunde der Akademie Deutscher Genossenschaften vom 17. Februar 2006 zeigt (EStA, Bl.57), hat der Kläger hinsichtlich der von ihm besuchten Veranstaltungen des Jahres 2009 im Juli 2009 mit dem Thema "Selbstverwirklichungswille" und im September 2009 mit dem Thema "Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden", die er beide gemeinsam mit der Klägerin besuchte, ihre berufliche Relevanz für keine der von ihm dargelegten Tätigkeiten - auch über seine Beschäftigung bei der Voba hinaus - nicht im Ansatz dargelegt, geschweige denn nachgewiesen (EStA, Bl.61-64).

II. Die Aufwendungen sind auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben der vom Kläger seit dem 1. Januar 2012 ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Rahmen seiner Organisationsberater- und seiner Coachingtätigkeit abzugsfähig.

1. Zwar sind auch Aufwendungen abzugsfähig, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit geleistet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1996, VI R 75/95, BStBl II 1996, 529 und Heinicke in: Schmidt, EStG-Kommentar, 32. Aufl. [2013], § 4 Rn. 484und ebenda Loschelder, § 9 Rn. 36). Voraussetzung ist hiernach, dass ein ausreichender Zusammenhang mit der Gewinnerzielung aus der selbständigen Tätigkeit bestehen muss.

2. Im Streitfall kommt ein Abzug der Aufwendungen für die Psycho-Physiognomik Veranstaltungen als vorweggenommene Betriebsausgaben der ab dem 1. Januar 2012 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Klägers als Organisationsberater- und Coach nicht in Betracht. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten müssen der Einkommensart zugewiesen werden, aus der der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt bzw. zu erzielen beabsichtigt. Hat er Aufwendungen bereits bewusst seinen im Streitjahr 2009 erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugewiesen und sie dort als Fortbildungskosten geltend gemacht, kann er sie nicht nochmals als vorweggenommene Betriebsausgaben einer künftig beabsichtigten selbständigen Tätigkeit zuweisen. Andernfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, Aufwendungen nach Belieben bei Versagung des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzuges in einer Einkunftsart einer anderen Einkunftsart zuzuweisen und sie trotz vorangegangener, eindeutiger Zuweisung zu der Einkunftsart zu deren Erwerbung, Sicherung und Erhaltung sie objektiv und subjektiv entstanden sind, sodann im Rahmen einer anderen Einkunftsart geltend zu machen, ohne dass sie bei dieser Einkunftsart erwachsen sind (vgl. auch § 9 Abs. 1 S. 2 EStG).

Im Streitfall müssen sich die Kläger entgegen halten lassen, dass sie in der von ihnen unterschriebenen und von ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Herrn H., gefertigten Einkommensteuererklärung für 2009 vom 20. Juli 2010 die im Streit befindlichen Fortbildungskosten des Klägers in Höhe von 1.805,- € für die beiden Psycho-Physiognomik Veranstaltungen im Juli und September 2009 eindeutig und unmissverständlich seinen von der Voba bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zugeordnet haben.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden.

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