AG Landau in der Pfalz, Urteil vom 09.07.2007 - 1 F 20/07
Fundstelle
openJur 2020, 20885
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an die Beklagte in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts -Familiengericht- N. ... vom ..., 1 F ..., ab 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 als Unterhalt insgesamt noch weitere 1.146,00 EUR sowie ab 1. Juli 2007 monatlich im Voraus 376,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fälligen Unterhaltsrenten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater der am ... 1987 geborenen Beklagten. Er ist von deren Mutter geschieden und durch den eingangs bezeichneten Vergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 121% des Regelbetrags der 3. Altersstufe verpflichtet.

Der Kläger ist auch noch dem minderjährigen Bruder der Beklagten C., geboren am ... 1990 gegenüber unterhaltspflichtig. Dieses Kind lebt inzwischen beim Kläger. Die beiden anderen Geschwister sind volljährig.

Der Kläger erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.750 EUR.

Die Mutter der Klägerin arbeitete bis Ende Februar 2007 als Aushilfe und mit dem gleichen Stundenaufkommen von 81 Stunden im Monat seither mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Ihr Stundenlohn beträgt brutto 8,00 EUR. Sie ist wiederverheiratet, ihr Ehemann ist arbeitslos. Er bezieht bis Ende Juli 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,57 EUR täglich, monatlich also 1.355,67 EUR.

Die Beklagte erlernte den Beruf der Rechtsanwaltsfachgehilfin. Sie schloss die Ausbildung im Juni 2006 mit der Gesamtnote befriedigend ab. Seit dem Schuljahr 2007/2008 besucht sie die Berufsbildende Schule -Berufsoberschule- mit dem Ziel der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am Ende des Schuljahres 2007/2008. Sie will danach ein Studium der Rechtswissenschaft aufnehmen. Ausbildungsförderung ist ihr nicht bewilligt worden, weil das anzurechnende Elterneinkommen und -vermögen den Gesamtbedarf der Beklagten übersteigt (Bescheid vom 31.01.2007). Bei der Entscheidung über die Wahl des Ausbildungsberufs bezog die Mutter der Beklagten den Kläger nicht mit ein. Im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse legte sie dieser nahe, nach dem Realschulabschluss nicht das Gymnasium zu besuchen, sondern eine Berufsausbildung zu beginnen. Seit Februar 2006 weiß der Kläger, dass die Beklagte im Anschluss an die Ausbildung einen weiteren Schulabschluss anstrebt. Im Halbjahreszeugnis 2006/2007 waren die schulischen Leistungen der Beklagten mit der Note "befriedigend" in Englisch und Religion mit der Note "gut" bewertet.

Nach der Trennung lebte die Beklagte, wie auch ihre Geschwister bei der Mutter. Diese unterband den Kontakt zum Kläger. Im Verfahren 1 F .../98 stellte der psychologische Sachverständige im Gutachten vom ...1999 u.a. fest:

"... Frau R. ist in ihrer Haltung sehr verhärtet gegen ihren Mann eingestellt und in diesem Sinne beeinflusst sie auch ihre Kinder ..."

Hinsichtlich des Klägers gelangte der Sachverständige zur Auffassung:

"... Herr R. scheint keine Einsicht in die Zusammenhänge zu entwickeln, die zu diesem Bruch geführt haben und kann sich insgesamt nicht vorstellen, dass er selbst auch einen Beitrag geleistet hat ..."

Insgesamt sah der Sachverständige die Kinder in einem Loyalitätskonflikt, dem sich diese durch eine Totalverweigerung gegenüber dem Kläger entzogen. Die Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie habe aus ihrem Kopf gestrichen, was mit ihrem Vater zu tun habe.

Der Kläger ist der Auffassung:

Die Beklagte könne ihren Unterhalt selbst verdienen. Dazu habe er ihr eine angemessene Ausbildung finanziert. Ihren Fortbildungsinteressen könne sie berufsbegleitend entsprechen. Die Mutter der Beklagten sei zur anteiligen Unterhaltsleistung heranzuziehen. Weil er in die Planung der Ausbildung der Beklagten nicht einbezogen worden sei, trage er auch keine Verantwortung dafür, dass der gewählte Beruf möglicherweise nicht den Neigungen und Fähigkeiten der Beklagten entspreche. Er hafte daher für weiteren Unterhalt nicht mehr. Die Beklagte habe außerdem einen eventuellen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihn als nicht mehr existent bezeichnet habe und jeglichen Kontakt zu ihm auch nach Volljährigkeit verweigere.

Der Kläger beantragt,

den am ... 2001 vor dem Amtsgericht -Familiengericht - N. im Verfahren 1 F .../99 geschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass er der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts -Familiengericht- N. vom ... 2001, 1 F .../99, ab August 2006 als Unterhalt monatlich 382,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die absolvierte Berufsausbildung habe nicht ihren persönlichen Fähigkeiten entsprochen. Dass der Kläger nicht über ihre Berufswünsche informiert worden sei, hänge mit den Streitigkeiten zwischen den Eltern zusammen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage und die Widerklage sind zulässig. Die Klage ist unbegründet, die Widerklage überwiegend begründet.

Auf die Widerklage ist der Vergleich vom ... 2001 abzuändern. Die Abänderung eines Vergleichs kann dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig i. S. des § 242 BGB wäre (BGHZ - GSZ - 85, 64 = FamRZ 1983, 22; FamRZ 1986, 790; BGHZ 128, 320, 323). Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hat sich hier durch die Volljährigkeit nachhaltig verändert. Der gemäß der Düsseldorfer Tabelle pauschalierte Unterhalt bemisst sich nunmehr nach der Altersstufe 4. Der Kläger beruft sich auf die abgeschlossene Berufsausbildung der jetzt auch volljährigen Beklagten als Abänderungstatsache.

Der Kläger schuldet der Beklagten auch nach Volljährigkeit und Abschluss einer Berufsausbildung Unterhalt gemäß den §§ 1601, 1602, 1603 II, 1610 BGB.

Die nach den §§ 1601 ff. BGB bestehende Unterhaltspflicht der Eltern umfasst nach § 1610 II BGB auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am ehesten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht verpflichtet, auch noch die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Davon abweichend besteht die Unterhaltspflicht daher nur dann fort, wenn die Erstausbildung von einer deutlichen Fehleinschätzung der Fähigkeiten des Kindes getragen war, oder dieses in die Ausbildung zu einem unbefriedigenden, seinen Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die weitere Ausbildung als eine in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Von einer einheitlichen Ausbildung kann hier nicht ausgegangen werden. Sie bedingt dass bei Beginn der Lehre, die Absicht bestand, danach die Hochschulreife zu erlangen, um anschließend zu studieren. Nur dann muss sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einstellen, auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (vgl. OLG Koblenz, 2001, 852, 853; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 315). Das war hier nicht der Fall. Die  Beklagte hat dem Kläger nicht zu Beginn, sondern erst am Ende der praktischen Ausbildung über ihre Absichten informiert. Dass auf einen vorherigen, rechtzeitigen Zeitpunkt abzustellen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Ihre Absichtserklärung im Schriftsatz vom 06.02.2007 S. 2 unten ist anknüpfungsfrei. Allerdings würde es genügen, wenn auf Grund sonstiger besonderer Anhaltspunkte mit einer weiteren Ausbildung  zu rechnen war. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bisherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen (BGH, NJW 2006, 2984). Auch das lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat ordentliche, indes weder überdurchschnittliche noch überragende Zensuren vorzuweisen.

Das Familiengericht stellt aber fest, dass bei der von der Mutter der Beklagten allein getroffenen Berufswahl, die Neigungen und Vorstellungen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe vorgehabt, nach der Realschule auf das Gymnasium zu wechseln, um dort Abitur zu machen. Ihre Mutter habe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse gedrängt, stattdessen eine Berufsausbildung zu beginnen. Die Ernsthaftigkeit des Vorhabens der Beklagten lässt sich aufgrund ihres Entschlusses, nach Abschluss der Berufsausbildung sogleich ihre Schulausbildung fortzusetzen, nachvollziehen. Schon im Hinblick auf die gegebene unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers gibt dies einen Hinweis darauf, dass der fortwirkende Elternstreit die Entscheidung damals maßgeblich beeinflusst hat. Der Kläger wurde damals durch Vollstreckungsmaßnahmen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht angehalten. Das ist es aber nicht allein. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zum damaligen Elternstreit ergibt, waren beide Eltern in großem Maße unfähig, die Interessen und das Wohl ihrer Kinder zu waren. Das jetzige Verhalten der Beklagten ist überzeugender Beleg für eine manifeste und fortwirkende kindeswohlfeindliche Beeinflussung durch die Mutter. Die Ausführungen des Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren zeigen diese grob dem Kindeswohl widersprechende Verhaltensweise deutlich auf. Die Mutter der Beklagten hat damals ihrer eigenen Position im Trennungsgeschehen gegenüber den Belangen der Kinder rücksichtslos Raum gegeben. Hieraus resultiert nicht nur der anhaltende Kontaktabbruch der Beklagten zum Vater, sondern auch die Unfähigkeit die Zukunftsperspektiven der Beklagten anhand der tragenden Grundlagen zu beurteilen. Das Verschulden der Mutter der Beklagten an einer nicht sorgfältigen Berufswahl steht für das Familiengericht fest. Der Kläger hat die daraus erwachsenen unterhaltsrechtlichen Folgen mit zu tragen. Dies aus mehreren Gründen. Er war damals Mitinhaber der elterlichen Sorge. Er trug daher auch die Mitverantwortung dafür, dass die Beklagte, seine Tochter, in einem ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf eine selbstständige Lebensstellung erlangen konnte. Das Familiengericht kann ihm nicht widersprechen, wenn er einwendet, er habe die faktische, auf Entfremdung hinzielende Macht der Mutter aus eigener Kraft nicht brechen können. Das entlastet jedoch nicht. Zum einen lässt er nicht erkennen, dass er diesen Bereich der Entwicklung seiner Tochter überhaupt im Auge gehabt hätte. Die Erfolgsaussicht der Inanspruchnahme der etwa nach § 1628 BGB bestehenden gerichtlichen Interventionsmöglichkeiten lässt sich so nicht ausschließen. Zum anderen hat der Sachverständige auch hinsichtlich des Klägers die Unfähigkeit festgestellt, eigene Wirkungsursachen zu erkennen und abzustellen. Daher kann dessen Inaktivität nicht allein mit seiner Ohnmacht vor dem Verhalten der Mutter der Beklagten erklärt werden. Diese beruht auch darauf, dass der Kläger damals wie heute nicht einsehen kann, dass auch er Ursachen in den Konflikt der geschiedenen Eheleute getragen hat, die den Loyalitätskonflikt der Kinder  mit beeinflusst und ihm die Fähigkeit genommen haben, nicht nur zum eigenen Befinden, sondern auch zum Wohle der Kinder zu handeln. Selbst wenn jedoch der Kläger in von ihm nicht zu verantwortender Weise handlungsunfähig gewesen wäre, hätte er eine fehlerhafte Entscheidung der Mutter der Beklagten mit zu tragen. Die fortbestehende Unterhaltslast für eine weitere Ausbildung belässt das Leistungsrisiko beim Unterhaltspflichtigen. Eine Zurechnung beim Unterhaltsberechtigten ist nur in den von § 1611 BGB vorgegebenen Grenzen zulässig. Die während der Minderjährigkeit getroffene elterliche Entscheidung lässt sich danach aber nicht der Beklagten zurechnen.

Die im Schuljahr 2006/2007 begonnene Schulausbildung, gibt der Beklagten die Möglichkeit, ihr früheres Bildungsziel zu verwirklichen. Die im Halbjahreszeugnis ausgewiesenen Noten, lassen erkennen, dass sie den angestrebten Abschluss erreichen kann.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihren Anspruch verwirkt, weil sie seine Existenz als Vater negiere, dies auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit. Das Familiengericht stellt fest, dass die Beklagte im Gegensatz zu ihren Geschwistern weiterhin dem Kläger eine angemessene Vater-Kind-Beziehung verweigert und nicht zu erkennen gibt, dass sie ihr Verhalten ändern wollte.

Voraussetzung für eine Verwirkung wäre eine vorsätzliche schwere Verfehlung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Diese kann vorliegend nicht (allein) in der mangelnden Bereitschaft zu persönlichem Kontakt gesehen werden. Der Kontakt zwischen den Parteien riss während der Minderjährigkeit der Beklagten ab. Damals befand sich die Beklagte in einem ihrem Wohl abträglichen Zustand der Fremdbestimmung durch die Mutter. Aus dem Verhalten eines minderjährigen Kindes kann kein schwerer Schuldvorwurf abgeleitet werden, wenn es während seiner Minderjährigkeit auf Grund der Trennung der Eltern und unter dem Einfluss des sorgeberechtigten Elternteils in eine Konfrontationshaltung zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil hineinwächst. Wird diese Haltung auch über die Volljährigkeit hinaus beibehalten, kann unter diesen Umständen allein die Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme ohne Hinzukommen irgendwelcher unangemessener Äußerungen diesem gegenüber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung erfüllen und demgemäß nicht zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 I BGB führen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 475 = NJW 1995, 1215; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1164; siehe auch OLG Köln, FamRZ 2000, 1043).

Nun hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger existiere für sie als Vater nicht mehr. Der Kläger beruft sich auf diese Äußerung. Im Rahmen der Verwirkung des Volljährigenunterhalts ist ein auf vorsätzliche Kränkung angelegtes Verhalten aber abzugrenzen gegen Äußerungen, in denen sich lediglich die Fortsetzung des elterlichen Streits spiegelt (OLG Hamm, FamRZ 2001, 1395). Bloße Unhöflichkeiten genügen daher zur Unterhaltsverwirkung nicht (OLG Köln, FamRZ 1996, 1101). Die Bemerkung der Beklagten lässt sich nicht als bloße Unhöflichkeit qualifizieren. Sie ist geeignet, die Persönlichkeit des Klägers herabzuwürdigen. Wäre die Beklagte an ihr festzuhalten, wäre ein objektiver Verwirkungsgrund gegeben. Der Beklagten ist jedoch zu Gute zu halten, dass sie sich in einer Situation zu dieser Äußerung hinreißen ließ, die sie überfordern konnte. Dem leiblichen Vater in einem von diesem angestrengten Rechtsstreit gegenüber zu stehen, kann zu einer emotional äußerst belastenden Situation führen. Die Beklagte hat im Laufe des Streitgespräches reagiert, auch aus Enttäuschung über die unterhaltsrechtlich unnachgiebige Haltung des Klägers in einem Gütetermin. Es konnte sie ihrerseits treffen, dass ihr Streben nach einer anspruchsvollen beruflichen Qualifikation vom Kläger aus ihrer Sicht nicht genügend gewürdigt wurde. Die fehlende Anteilnahme an den Ausbildungs- und Zukunftsplänen seines Kindes, kann die Vorwerfbarkeit dessen ablehnenden Verhaltens relativieren (BGH, FamRZ 1995, 475). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie ihr Verhalten nicht wiederholt, sie war, wie auch der Kläger, bereit, im Rahmen einer gerichtlichen Vermittlung die Vater-Tochter-Beziehung zu thematisieren. Aus Gründen, die nicht in der Person der Beklagten liegen, konnte dem im Rechtsstreit nicht entsprochen werden, weil die Parteien Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung haben.

Schließlich kann der Kläger die Beklagte auch nicht darauf verweisen, neben der Schulausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt korrespondiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten das Ausbildungsziel mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit anzustreben und dazu planvoll und zielstrebig die Ausbildung zu durchlaufen. Bei einer Vollzeitschule fallen Vor- und Nachbereitungen an. Für Prüfungen ist zu lernen. Die Annahme einer Erwerbsobliegenheit neben der Schule würde der Obliegenheit zum zielstrebigen Lernen zuwider laufen. Sie kann daher nicht verlangt werden (std. Rspr. z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2005, 300).

Der Kläger haftet für den Barunterhalt der Beklagten allein. Eine Mithaftung der Mutter der Beklagten könnte nur bei Zurechnung eines fiktiven Einkommens errechnet werden. Ein gemäß § 1603 II 2 BGB privilegierter volljähriger Schüler kann seinen vollen Unterhaltsbedarf von einem Elternteil fordern, wenn die Leistungsfähigkeit des anderen nur fiktiv gegeben wäre (OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 598; MünchKomm/Luthin, § 1603, Rdn. 77). Die Mutter der Beklagte arbeitet tatsächlich nur 81 Stunden im Monat. Erst unter Zurechnung eines fiktiven Einkommens wäre ihr notwendiger Selbstbehalt, von dem gemäß § 1603 II BGB auch bei privilegiert Volljährigen auszugehen ist (MünchKomm/Luthin, § 1603, Rdn. 77; insoweit war die Rechtsauffassung in der gerichtlichen Verfügung vom 15.05.2007 nicht zutreffend) überschritten.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger dem bei ihm lebenden Bruder der Beklagten, der noch minderjährig ist, gegenüber unterhaltspflichtig ist, was sich allerdings lediglich im Anwendungsbereich der Anm. 1 der DüTab auswirkt.

Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

Einkommen des Pflichtigen (ohne Kindergeld)

2.750,00 EUR

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

2750 - 137,5 =

2.612,50 EUR

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 05

Gruppe 8: 2500 - 2800

wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle:

Zuschlag 1

daher Gruppe 9: 2800 - 3200

Kindesunterhalt:

536 - 154 =

382,00 EUR

ab 1. Juli 2007

530 - 154 =

376,00 EUR

Der Kläger hat in der klagegegenständlichen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem zur Abänderung gestellten Vergleich monatlich 283,00 EUR gezahlt. Die Zwangsvollstreckung wurde aus einem vollstreckbaren Titel, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, betrieben. Der beigetriebene Betrag hat Erfüllungswirkung.

Dann ergibt sich folgende, teils innerprozessuale Rückstandsberechnung:

von bis   Monate   geschuldet gezahlt   Restbetrag insgesamt 01.08.2006   31.12.2006   5

382,00 €   283,00 €

99,00 € 495,00 € 01.01.2007   31.07.2007   7

376,00 € 283,00 € 93,00 €    651,00 €                                                         1.146,00 €

Ab August 2007 sind laufend 376,00 EUR geschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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