OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2016 - 2 Ws 335/16
Fundstelle
openJur 2020, 20530
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Haftfortdauerentscheidung der 2. großen Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfällt.

Gründe

I.

1.

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 (30 Gs 7432/15) wurde der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... (Bl. 576, 640, 624 d.A.). Gegenstand des Haftbefehls war bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen durch den Betrieb einer sogenannten Indoor-Anlage zum Anbau von rund 1.000 Cannabispflanzen in einem Wohnhaus in G., deren Ernte er und die gesondert Verfolgten Bo., E. und Ma. nach dem Ergebnis der Ermittlungen erstmals Anfang Juni 2015 gewinnbringend verkauften.

Eine auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführte mündliche Haftprüfung führte zur Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 2. November 2015 (30 Gs 7852, Bl. 900 d.A.). Das Amtsgericht ordnete den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft an mit der Maßgabe, dass auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vorliege, da der Beschwerdeführer nach der Festnahme der gesondert verfolgten Bo. und Ma. der Zeugin S. R. für den Fall ihrer Aussage mit dem Tode gedroht habe.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die nach Anklageerhebung (am 30. Dezember 2015) zuständige 2. große Strafkammer (Jugendkammer) nochmals eine Haftprüfung vorgenommen und mit Beschluss vom 7. Januar 2016 die Aufhebung der Untersuchungshaft abgelehnt.

Ebenfalls am 7. Januar 2016 verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift und fragte zugleich bei den Verteidigern an, ob die Hauptverhandlung an acht konkret bezeichneten Terminen zwischen dem 25. Februar 2016 und dem 4. Mai 2016 ganztägig stattfinden könne (Bl. 1255 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, seine Verhandlungsteilnahme sei an vier der angebotenen Termine nicht möglich und begründete dies näher (Bl. 1264 d.A.). Die Verteidiger des Mitangeklagten Bo. teilten mit, nur an drei (bzw. vier) der angebotenen Termine zur Verfügung zu stehen (Bl. 1269 f., 1273 d.A.) und Rechtsanwalt O., Verteidiger des Angeklagten E., gab an, ebenfalls lediglich vier der angebotenen acht Verhandlungstermine wahrnehmen zu können (Bl. 1271 d.A.).

Da sich abzeichnete, dass an jedem der angefragten Termine mindestens ein Verteidiger verhindert sein würde, bat der Vorsitzende mit Schreiben vom 19. Januar 2016 um Mitteilung, ob im Falle der Beiordnung von Sicherungspflichtverteidigern die Einhaltung der Verhandlungstermine gewährleistet sei (Bl. 1274 d.A.).

Der Verteidiger des Beschwerdeführers widersprach diesem Vorschlag mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 (Bl. 1314 f. d.A.) unter Hinweis auf ein zwischen ihm und seinem Mandanten bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis und benannte insgesamt 14 - mit den Terminvorschlägen des Vorsitzenden nicht korrespondierende - Tage in der Zeit zwischen dem 16. März und dem 29. April 2016, an welchen er als Verteidiger zur Verfügung stehen könne. Es komme hinzu, dass sein Mandant sich erst (Hervorhebung durch den Senat) seit vier Monaten in Untersuchungshaft befinde. Der Verteidiger brachte zum Ausdruck, es nicht hinnehmen zu wollen, dass an vier der geplanten acht Verhandlungstage lediglich ein zur Verfahrenssicherung bestellter Pflichtverteidiger anwesend sein würde.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 teilte der Vorsitzende mit, dass die Hauptverhandlung wegen der Verhinderung beider Verteidiger des Angeklagten Bo. im Falle der Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht wie vorgesehen am 25. Februar 2016 beginnen

könne. Es sei daher nunmehr beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung am 17. März 2016 zu beginnen und an diesem Tag lediglich die Anklageschrift zu verlesen, da Rechtsanwalt K. (Verteidiger des Beschwerdeführers) an diesem Tag verhindert sei. Der Vorsitzende bat darum, den 6. April 2016 und den 13. April 2016 für weitere Verhandlungstermine zu blockieren. Die übrigen angefragten Termine könnten wegen Terminkollisionen von Verfahrensbeteiligten nicht stattfinden. Zugleich schlug der Vorsitzende 21 konkret bestimmte Kalendertage zwischen dem 23. März und dem 3. Juni 2016 für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vor und wies darauf hin, dass in näher konkretisierten Kalenderwochen wegen anstehender Urlaube von Kammermitgliedern keine Verhandlung stattfinden könne (Bl. 1330 f. d.A.).

Die letztgenannte Terminanfrage des Vorsitzenden führte zu dem Ergebnis, dass lediglich an einem der zahlreich vorgeschlagenen weiteren Termine sämtliche Verteidiger verfügbar waren. Dies teilte der Vorsitzende den Verteidigern mit Schreiben vom 1. Februar 2016 mit (Bl. 1373 f. d.A.) und verwies zugleich darauf, dass die Notwendigkeit der besonderen Förderung der Haftsache dazu zwinge, auch Termine zur Hauptverhandlung festzusetzen, an denen bislang an dem Verfahren beteiligte Verteidiger verhindert sein würden. Er beabsichtige nunmehr, die Hauptverhandlung an neun näher bezeichneten Tagen zwischen dem 17. März und dem 12. Mai 2016 jeweils ab 9:00 Uhr und ganztägig durchzuführen mit Ausnahme des ersten Verhandlungstages, an dem lediglich die Anklage verlesen werden solle. Es handelte sich hierbei um Termine, an denen die Verteidiger der Angeklagten Bo. und E. verfügbar waren. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers und dem des Mitangeklagten Ma. gab der Vorsitzende erneut Gelegenheit, Sicherungspflichtverteidiger zu benennen, damit die Verteidigung dieser Angeklagten an allen Verhandlungstagen gewährleistet sei. Erst daraufhin benannte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Februar 2016 einen Kollegen, der als Sicherungsverteidiger beigeordnet werden könne. Die Termine seien mit diesem abgesprochen und eine jeweilige Anwesenheit gewährleistet (Bl. 1410 d.A.).

Am 12. Februar 2016 ordnete der Vorsitzende dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Bo. und Ma. Pflichtverteidiger bei (Bl. 1416 f. d.A.).

Mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2016 ließ die Jugendkammer die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren. Weiterhin wurden hinsichtlich aller Angeklagten die bestehenden Haftbefehle "aus den fortgeltenden Gründen ihres Erlasses" aufrechterhalten, wobei die Kammer dies für den Beschwerdeführer auf den ihn betreffenden Ursprungshaftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 (30 Gs 7432) bezog.

Seit dem 17. März 2016 fanden mittlerweile zwölf Verhandlungstermine statt (Stand: 23. Juni 2016). Aus der Sicht der Jugendkammer (Nichtabhilfebeschluss vom 23. Juni 2016, Bl. 1742 d.A.) kann die Hauptverhandlung bis zum 8. August 2016 abgeschlossen sein.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel vom 17. Juni 2016 ausdrücklich nur gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr und macht einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend.

Fluchtgefahr könne nach seiner Auffassung schon deshalb nicht angenommen werden, weil er trotz der bereits Wochen vor seiner Verhaftung erfolgten Festnahme von Mitangeklagten nicht die Flucht ergriffen habe. Auch begründe weder seine Ehe mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die derzeit in seiner Wohnung in Wiesbaden wohne, die Fluchtgefahr noch habe er Kontakte zum Rotlichtmilieu. Jedenfalls aber sei es geboten, den Vollzug der Untersuchungshaft durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 25.000,- €, der bei Bedarf auch höher bemessen werden könne, und der Erteilung einer Meldeauflage auszusetzen.

Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot sei seit dem Beginn der Hauptverhandlung von der Jugendkammer nicht beachtet worden. Ein gravierender Verstoß liege darin, dass in "ca. 14 Wochen (...) gerademal acht Hauptverhandlungstage" stattgefunden hätten. An drei dieser Verhandlungstage sei weniger als 1 Stunde und an zwei der Verhandlungstage weniger als 2 Stunden verhandelt worden. Da auch für die weitere Hauptverhandlung in einem Zeitraum von ca. acht Wochen lediglich sechs weitere Termine vereinbart seien, könne er, da er sich bereits seit mehr als acht Monaten in Untersuchungshaft befinde, eine derartige "Terminsbreite" nicht hinnehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme vom 30. Juni 2016 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die ersichtlich gegen die letzte Haftfortdauerentscheidung der Jugendkammer im Beschluss vom 12. Februar 2016 gerichtete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Bei dem Beschwerdeführer, der den dringenden Tatverdacht der angeklagten Verbrechen ausdrücklich nicht in Frage stellt, liegt weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor.

Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Jugendkammer in ihrer dem Beschluss vom 12. Februar 2016 vorangehenden Haftfortdauerentscheidung vom 7. Januar 2016 (dort Bl. 1242 f.). Die Kammer hat sich umfassend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht die Fluchtgefahr vor allem mit seiner Berufslosigkeit, seinen Auslandskontakten nach Osteuropa und seinen früheren Auswanderungsplänen nach Spanien begründet. Dass die ukrainische Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Vorbringen im Beschwerdeverfahren "derzeit" in seiner Wohnung in Wiesbaden wohnt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Schon die Verwendung des Wortes "derzeit" bringt die Vorläufigkeit dieser Situation zum Ausdruck, weshalb die momentane Anwesenheit der Ehefrau in Deutschland nicht die Gefahr beseitigt, dass er sich im Falle einer Haftentlassung zusammen mit ihr in die Ukraine absetzt, um sich dem Verfahren und der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden hohen Haftstrafe zwischen 5 und 15 Jahren zu entziehen.

Dem von der Lebenssituation des Beschwerdeführers und dieser hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz kann durch eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO in Verbindung mit der Anordnung dort vorgesehener Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden.

2.

Der weitere Vollzug der nahezu 10 Monate andauernden Untersuchungshaft steht weder außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO), noch liegen vermeidbare und den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot vor, die zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers geführt haben.

In Untersuchungshaftsachen ist das Interesse des Staates an einer wirksamen Verbrechensbekämpfung ständig gegenüber dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten abzuwägen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (Senatsbeschlüsse 2 Ws 366/07 vom 11.7.2007; 2 Ws 383/10 vom 26.10.2010; vgl. auch BVerfG StV 2008, 198 ff.; StV 2006, 703; OLG Hamm StV 2006, 191). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Von einem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der gebotenen Abwägung kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2016, 217 m.w.N.).

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird das gerichtliche Verfahren gerecht. Vermeidbare und dem Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot sind nicht ersichtlich.

Dass vom Vorsitzenden der Jugendkammer eine vorausschauende, straffe und effiziente Verhandlungsplanung (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG NJW 2006, 672) beabsichtigt war, kommt in seinen eingangs ausführlich dargestellten Bemühungen zum Ausdruck, durch eine die terminlichen Belange der Verteidiger nach Möglichkeit berücksichtigende und ausdrücklich am Beschleunigungsgebot orientierte Kommunikation mit den Beteiligten eine zeitnahe und hochfrequente Verhandlungsfolge zu gewährleisten. Die vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 26. Januar 2016 vorgeschlagenen 21 Terminstage zwischen dem 23. März und dem 3. Juni 2016 hätten - Verfügbarkeit der Verteidiger vorausgesetzt - zwanglos eine Verhandlungsfrequenz von durchschnittlich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche ermöglicht.

Es war jedoch insbesondere der Verteidiger des Beschwerdeführers, der diese Bemühungen unter anderem mit einem Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Beiordnung von Pflichtverteidigern zur Verfahrenssicherung unterlief und sich hierbei des das Beschleunigungsgebot missachtenden Argumentes bediente, sein Mandant befinde sich erst (Hervorhebung durch den Senat) seit vier Monaten in Untersuchungshaft, was als Anregung an den Vorsitzenden verstanden werden musste, sich mit der Terminierung mehr Zeit zu lassen als von diesem beabsichtigt. Der Vorsitzende ließ sich hierauf nicht ein und verwies darauf, dass das Beschleunigungsgebot die Beiordnung von Sicherungspflichtverteidigern und eine Durchführung von Teilen der Hauptverhandlung in Abwesenheit der originär tätigen Verteidiger gebiete.

Auch dass die Hauptverhandlung entsprechend der ursprünglichen Planung der Jugendkammer nicht bis zum 12. Mai 2016 beendet werden konnte und weitere Termine notwendig wurden, ist von dem Gericht nicht zu vertreten. Die Kammer hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 23. Juni 2016 ausgeführt, die Verteidiger seien bereits mit der Ladungsverfügung um entsprechende Mitteilungen für den Fall gebeten worden, dass an dem dafür vorgesehenen Verhandlungstag vom 29. März 2016 keine Einlassungen der Angeklagten erfolgen würden. Weder hätten sich aber die Verteidiger hierzu erklärt noch hätten sich die Angeklagten an diesem Tag zur Sache eingelassen. Zu der sich danach fortsetzenden Problematik erschwerter Terminbestimmung wegen Verhinderung von Verteidigern während der laufenden Hauptverhandlung und zur weiteren Verhandlungsplanung, die Zeugenvernehmungen, die Anhörung des Sachverständigen und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe sowie die Einführung von Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung beinhaltet, wird auf die entsprechenden Ausführungen der Jugendkammer im Nichtabhilfebeschluss verwiesen (Bl. 1741 d.A.).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Hauptverhandlung habe an mehreren Verhandlungstagen nicht ganztägig stattgefunden, hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (Bl. 1730 ff.) ausgeführt, dass Zeugen unentschuldigt nicht erschienen seien und auch die Vorführung eines der Zeugen an dessen Erkrankung gescheitert sei. Dies ist der Kammer ebenso wenig anzulasten, wie der Umstand, dass sich die Hauptverhandlung am 29. März 2016 verkürzte, weil ausreichend Zeit für die Einlassungen der dann jedoch unerwartet schweigenden Angeklagten eingeplant worden war.

3.

Der auf eine Bedrohung der Zeugin S. R. gestützte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) ist entfallen, da diese Zeugin mittlerweile in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Andere bestimmte Tatsachen i.S.v. § 112 Abs. 2 StPO, die eine Verdunkelungsgefahr begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

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