AG Speyer, Beschluss vom 25.01.2016 - 43 F 326/04.GÜ
Fundstelle
openJur 2020, 18859
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit Schriftsatz vom 20.10.2014 vorgelegten Endvermögensaufstellung zum 20.12.2004 an Eides statt zu versichern.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die am 03.06.1983 geschlossene Ehe wurde geschieden, vorliegende Folgesache abgetrennt.

Die Antragsgegnerin macht im Wege des Stufenantrags gegen den Antragsteller Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Der Ehescheidungsantrag wurde am 20.12.2004 zugestellt.

Bereits mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2004 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Auskunft über sein Endvermögen sowie zur Belegvorlage unter Fristsetzung bis zum 20.01.2005 vergeblich auffordern.

Erst im vorliegenden Verfahren legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.05.2005 eine Endvermögensaufstellung zum 20.12.2004 vor, die bei Gericht am 09.06.2005 einging. Ergänzende Auskunft erteilte er mit Schriftsatz vom 24.08.2006 im Hinblick auf die bereits vor dem Stichtag veräußerten CMP-Fonds (Pos. 17).

Mit Beschluss und Teil-Endbeschluss vom 14.02.2011, berichtigt mit Beschlüssen vom 18.05.2011 und 21.03.2013, wurde der Antragsteller u.a. dazu verpflichtet, ergänzend Auskunft über den nach Trennung für seinen Eigenbedarf angeschafften Hausrat, über die Anzahl der sich in seinem Besitz befindlichen Bezugsrechte der A AG, ggf. über die Höhe des Erlöses bei Ausübung der Bezugsrechte sowie über den Verbleib des zwischen Oktober 2003 und 20.12.2004 vorhandenen Barvermögens zu erteilen.

Da der Antragsteller es unterlassen hatte, ordnungsgemäße Auskunft entsprechend der vorgenannten Beschlüssen zu erteilen, verhängte das Gericht mit Beschluss vom 21.03.2013 gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 €. Mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07.08.2013 wurde, da der Antragsteller zwischenzeitlich Auskunft hinsichtlich des nach Trennung angeschafften Hausrats erteilt hatte, der Passus "welchen Hausrat er in der Trennungszeit ab Januar 2004 für den eigenen Bedarf erworben und was er dafür bezahlt hat" ersatzlos gestrichen und das Zwangsgeld auf 5.000,00 € reduziert.

Sodann legte der Antragsteller eine letzte korrigierte Endvermögensaufstellung mit Schriftsatz vom 20.10.2014 vor, in der er die Aufstellung seines Aktivvermögens um die Positionen 22 (Bezugsrechte der Tranche 2001 - A A zum Stichtag ohne Wert), 23 (Anwaltskanzlei zum Stichtag ohne Wert) und 24 (Neu angeschaffte Hausratsgegenstände nach der Trennung gem. Vereinbarung vom 24.08. 2006 nicht auszugleichen) ergänzte.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.09.2014 die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hat, verfolgt sie nunmehr die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter.

Hierzu trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt vor:

Der Antragsteller habe selbst im Schriftsatz vom 20.10.2014 eingeräumt, dass er seine Auskunft in der Vergangenheit immer wieder habe korrigieren und ergänzen müssen. Gerade weil der Antragsteller in der Vergangenheit wesentliche Vermögenspositionen in seiner Endvermögensbilanz nicht aufgeführt habe und dies damit erkläre, er sei davon ausgegangen, dass diese nicht werthaltig seien, sei er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Deshalb sei auch nicht auszuschließen, dass weitere Vermögenspostionen vorhanden seien, die er in dem Glauben der fehlenden Werthaltigkeit nicht angegeben habe.

Im Einzelnen habe es der Antragsteller bislang nicht vermocht, konkret zu erklären, weshalb die Rechnung der Firma B vom 30.12.2004 einen Betrag über 87.851,52 € ausweise, der von ihm angegebene Hausrat aber nur 41.524,52 € betrage. Auch unter Berücksichtigung des für die Rechtsanwaltskanzlei angeschafften Mobiliars von 17.621,24 € ergebe sich ein nicht erklärbarer Fehlbetrag von 28.705,76 €.

Des Weiteren habe der Antragsteller über seine Aktienoptionen (Bezugsrechte) nur schleppend Auskunft erteilt. So sei er bewusst der Frage der Anzahl der Bezugsrechte ausgewichen, obwohl kurz vor dem Stichtag die Ausübungsvoraussetzungen für einen Teil der Bezugsrechte (Tranche 2000) vorgelegen hätten. Erst mit Schriftsatz vom 04.08.2014 vor der mündlichen Verhandlung im Trennungsunterhaltsverfahren 43 F 140/04 vor dem Oberlandesgericht habe der Antragsteller offengelegt, dass er auch Inhaber von Bezugsrechten der Tranche 2001 A sei.

Der Antragsteller habe auch erstmalig mit Schriftsatz vom 20.10.2014 seine Rechtsanwaltskanzlei in der Endvermögensaufstellung aufgeführt.

Die Antragsgegnerin beantragt deshalb,

den Antragsteller zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit Schriftsatz vom 20.10.2014 vorgelegten Endvermögensaufstellung zum 20.12.2004 an Eides Statt zu versichern.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und macht im Wesentlichen geltend:

Der Antrag der Antragsgegnerin sei schon deshalb zurückzuweisen, weil die mit Schriftsatz vom 17.05.2005 vorgelegten Endvermögensauskünfte aufgrund nachträglicher Entwicklungen mit Schriftsatz vom 24.08.2006 ergänzt worden seien. Es ergebe sich bereits eindeutig aus dem Akteninhalt, dass die Auskunft gemäß Schriftsatz vom 17.05.2005 keinesfalls vollständig und richtig habe sein könne. Darüber hinaus sei die Aufstellung bzgl. der Aktiva mit Schriftsatz vom 20.10.2014 um die Positionen 22 bis 24 nochmals erweitert worden.

Abgesehen davon seien die Endvermögensauskünfte vollständig und richtig.

Hinsichtlich der Aktienoptionen seien zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht worden. In den außergerichtlichen Schreiben vom 09.02.2006 und 17.05.2006 sei jedes Mal dargelegt worden, dass Aktienvermögen nicht vorhanden sei. In dem sich daran anschließenden Schriftverkehr (Schriftsätze vom 24.08.2006, 13.04.2007 habe er erklärt, warum die Aktienoptionen nicht werthaltig und nicht in der Endvermögensaufstellung zu benennen seien.

Ebenso verhalte es sich mit dem nach Trennung angeschafften Hausrat. Hier habe er immer wieder dargelegt, dass die handschriftliche Vereinbarung der Beteiligten vom 10.06.2004 von ihm stets so ausgelegt worden sei, dass der Hausrat der Beteiligten insgesamt (der alte und der neu angeschaffte Hausrat) verteilt sei, da er außer seinem Arbeitszimmer nur den Wohnzimmertisch mit den Stühlen erhalten und der gesamte verbleibende Hausrat bei der Antragsgegnerin verblieben sei. Aus diesem Grund habe er die Hausratsgegenstände nicht im Endvermögen angegeben.

Auch den Wert der Rechtsanwaltskanzlei habe er ursprünglich nicht angegeben, da er mit außergerichtlichem Schreiben vom 09.02.2006 bereits mitgeteilt habe, dass die Kanzlei deshalb keinen Wert habe, weil die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit herrührten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Nach §§ 259, 260 i.V.m. § 1379 BGB ist der Antragsteller verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er die Aufstellung seines Endvermögens zum Stichtag 20.12.2004, zuletzt mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.10.2014 in korrigierter und ergänzender Form vorgelegt, nach bestem Wissen so vollständig gefertigt hat , als er dazu im Stande ist.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Grund zu der Annahme haben darf, dass der Antragsteller die von ihm mit Schriftsatz vom 20.10.2014 vorgelegte Endvermögensaufstellung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefertigt hat.

Nach der Beendigung des Güterstandes, welche durch Zustellung des Ehescheidungsantrags - vorliegend am 20.12.2004 durch Zustellung an die Antragsgegnerin - eintritt, ist der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen, § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu geben. Es muss - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags - eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann.

Der Adressat der Auskunft - hier die Antragsgegnerin - hat sodann die Möglichkeit, anhand ihm bekannter Informationen oder in sonstiger Weise die erhaltene Auskunft auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Da ihm regelmäßig die Kenntnis von Einzelheiten fehlen wird, ist er in der Regel darauf beschränkt, seinen Vortrag auf allgemeine Plausibilitätserwägungen oder auf Vermutungen zu gründen. An den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Auskunft ergibt, dürfen deshalb keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1982, 27, 28; BGH NJW 2005, 1492). Man kann daher von der Antragsgegnerin keine nähere Darlegung über den Bestand der letztlich von ihr nur zu vermutenden Vermögenswerte erwarten.

Besteht danach Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete - ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) - auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).

Dazu reicht allerdings noch nicht aus, dass der Verpflichtete unvollständige oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muss hinzukommen, dass diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei ist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens zu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige oder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (vgl. BGH FamRZ 1984, 144 ff; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 259, Rdnr.13; OLG Köln v. 25.06.1997, 27 UF 5/97, zitiert nach juris). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass der Antragsteller die Auskunft zum Stand seines Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, Angaben zu dem nach Trennung angeschafften Hausrat deshalb nicht habe machen müssen, weil es sich seiner Meinung nach nicht um im Zugewinn zu berücksichtigendes Vermögen, sondern um Hausrat handele. So sei er davon ausgegangen, dass mit der handschriftlichen, von beiden Ehegatten am 10.06.2004 unterzeichneten Liste über die zwischen ihnen verteilten Hausratsgegenstände das Hausratsteilungsverfahren abgeschlossen worden sei und der von ihm angeschaffte noch fehlende Hausrat hiervon mit umfasst gewesen sei.

Dass diese Auffassung des Antragstellers unzutreffend ist, wurde bereits in den Gründen des Beschlusses vom 14.02.2011 im Einzelnen ausgeführt. Die nicht erteilte Auskunft des Antragstellers beruht auch nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum. Dem Antragsteller, selbst Rechtsanwalt und von einer Fachanwältin für Familienrecht anwaltlich vertreten, hätte die Rechtsprechung des BGH vom 01.12.1983, abgedruckt in FamRZ 1984, 144-148, bekannt sein müssen. Danach sind nur die Gegenstände von dem Zugewinnausgleich auszunehmen, die nach der Hausratsverordnung (altes Recht) oder §§ 1361 a, 1568 b BGB (neues Recht) verteilt werden können. Hierbei handelt es sich aber nur um Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, nicht hingegen solche Hausratsgegenstände, die gerade für das Getrenntleben der Ehegatten angeschafft wurden.

Die Erforderlichkeit einer eidesstattlichen Versicherung erübrigt sich auch deshalb nicht, weil der Antragsteller mittlerweile Auskunft über den nach Trennung angeschafften Hausrat erteilt hat., da sich nämlich aus seinem Gesamtverhalten Rückschlüsse auf eine mögliche Verschleierungsabsicht ziehen lassen.

Insoweit ist festzustellen, dass der Antragsteller sich in diesem Verfahren über mehrere Jahre vehement weigerte, Angaben zu seinem nach Trennung angeschafften Hausrat sowie zu der Anzahl seiner A-Bezugsrechte zu machen. Deshalb war es erforderlich, ihn mit Beschluss- und Teil-Endbeschluss vom 14.02.2011, berichtigt mit Beschlüssen vom 18.05.2011 und 21.03.2013, zur entsprechenden Auskunft zu verpflichten. Aber auch dies hatte den Antragsteller unbeeindruckt gelassen, weshalb gegen ihn antragsgemäß mit Beschluss vom 21.03.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zur Erzwingung der Auskunft festgesetzt werden musste. Da er zwischenzeitlich Auskunft zum Hausrat erteilt hatte, setzte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in der zweiten Instanz mit Beschluss vom 07.08.2013 das Zwangsgeld auf 5.000,00 € herab und änderte den erstinstanzlichen Beschluss vom 21.03.2013 dahingehend, dass der Passus "welchen Hausrat er in der Trennungszeit ab Januar 2004 für den eigenen Bedarf erworben und was er dafür bezahlt hat" gestrichen wurde. Dies erfolgte nicht, weil grundsätzlich keine Auskunftspflicht des Antragstellers bestand, sondern weil sich durch die mittlerweile von ihm vorgenommene Auskunftserteilung das Verfahren insoweit erledigt hatte.

In gleicher Weise verhält es sich mit den von dem Antragsteller erst unter Zwang erteilten Auskünften zu seinen A-Bezugsrechten. Dass auch bei Nichtausübung der Optionen eine bestimmte Werthaltigkeit vorhanden ist, wurde bereits in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14.02.2011 ausgeführt. Ob sich der Antragsteller auch hier in einem vermeidbaren Irrtum befand, kann dahingestellt bleiben, da der Antragsteller seiner Auskunftspflicht aus dem Beschluss nicht unmittelbar nachkam, sondern die Antragsgegnerin gezwungen war, gegen ihn die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Im Rahmen der Gesamtschau kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller zunächst falsche Angaben zum Wert des an seinen Bruder vor dem Stichtag verkauften CMP- Fond machte. Während in der ersten Endvermögensaufstellung noch kein Wert angegeben worden war, wurde in der zweiten Aufstellung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 24.06.2006, nun ein Wert von 4.405,91 € angesetzt. Auch dies erfolgte verzögert, nachdem der Antragsteller bereits am 20.01.2006 eine entsprechende E-Mail seines Bruders erhalten hatte.

Unabhängig davon finden sich auch heute noch in der mit Schriftsatz vom 20.10.2014 vorgelegten Endvermögensaufstellung keine Angaben zu den A-Bezugsrechten der Tranche 2000. Weiterhin wurde die Anzahl der Bezugsrechte der Tranche 2001 A nicht aufgelistet.

Nach alledem ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller die Endvermögensaufstellung nicht mit der gehörigen Sorgfalt erstellt hat, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufstellung unvollständig und unrichtig ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.