AG Worms, Urteil vom 25.04.2016 - 1 Ds 3220 Js 550/16
Fundstelle
openJur 2020, 18582
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird  f r e i g e s p r o c h e n .

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

I.

Mit Anklageschrift vom 12.01.2016 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 30.11.2015 gegen 20.52 Uhr in Worms in der Wohnung seiner Mutter in der E. 10 einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht zu haben. Konkret wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in der oben genannten Wohnung seiner Mutter den gleichfalls dort wohnenden Stiefvater des Angeklagten, den Geschädigten J. mit einem Küchenmesser mit einer 7,5 Zentimeter langen Klinge, welches er in etwa zwei Meter Abstand quer zu dessen Hals durch die Luft bewegte und dabei sagte, "dass er ihm den Kopf abmachen werde", bedroht zu haben. Ein um 21.17 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten ergab einen Wert von 1,16 Promille. In der Hauptverhandlung vom 25.04.2016 hat der Zeuge J. den von ihm gestellten Strafantrag zurückgenommen.

II.

Nach der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Am Abend des 30.11.2015 betrat der Angeklagte die Wohnung seiner Mutter, für die er einen Schlüssel hat. Die derzeitige Wohnanschrift des Angeklagten kann von ihm wegen durchzuführender Renovierungsarbeiten nur eingeschränkt bewohnt werden. Der Angeklagte übernachtet deshalb regelmäßig in der Wohnung seiner Mutter. Der Angeklagte begab sich gegen 20.50 Uhr in die Küche und wollte sich dort ein Brot schmieren, um dieses zu verzehren. Zum Zwecke des Brotschmierens benutzte er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7,5 cm. Zum Zeitpunkt, als der Angeklagte mit dem Brotschmieren beschäftigt war, erschien der Ehemann der Mutter des Angeklagten, der Zeuge J. und begann, dem Angeklagten Vorwürfe wegen dessen Alkoholisierung zu machen. Der Angeklagte, der sich wegen dieser Äußerung ärgerte, drehte sich zu dem Zeugen um, fuhr bei dieser Drehung reflexartig mit dem Küchenmesser durch die Luft und äußerte: "Ich kann noch ganz anders, Du Scheiß-Franzose, Du Drecks-Franzose; ich schneide dir schon nicht den Kopf ab!" Der Angeklagte bezweckte damit, sich etwaiger Vorwürfe durch den Zeugen J. zu erwehren und den Zeugen zu beschimpfen. Anschließend drehte sich der Angeklagte wieder um und widmete sich wieder den Vorbereitungen für seine Mahlzeit.

III.

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Der festgestellte Geschehensablauf ist von dem Angeklagten in der festgestellten Form geschildert und von dem Zeugen T. bestätigt worden. Der Zeuge J. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er sich nicht wegen der Äußerung des Angeklagten sondern wegen dessen reflexartiger Bewegung mit dem Messer erschrocken und bedroht gefühlt habe.

Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 241 StGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer etwaigen durch ihn begangenen Beleidigung gemäß § 185 StGB gegenüber dem Zeugen J. scheitert daran, dass der Geschädigte T. in der Hauptverhandlung seinen diesbezüglichen Strafantrag zurückgenommen hat.

Im Hinblick darauf, dass das Schwerpunkt der erhobenen Vorwürfe bei der angeklagten Bedrohung lag, war der Angeklagte freizusprechen und von einer Verfahrenseinstellung abzusehen, weil der schwerer wiegende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt (vgl. BGH NJW 2005, 1287, 1290).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf 467 Abs. 1 StPO.

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