LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 28.10.2014 - 6 O 161/14
Fundstelle
openJur 2020, 18314
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus dem Urheberrecht. Der Kläger begehrt das Verbot des Vertriebs von zwei Piano-Spielbüchern, die bei der Beklagten zu 1) erschienen sind. Ferner begehrt er Auskunft über den mit der Verwertung der Bücher erzielten Gewinn sowie die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Verwertung von Arrangement-Bearbeitungen.

Der Kläger ist selbständiger Musiker, Komponist, Arrangeur und Autor von Piano Lehrbüchern. Die Beklagte zu 1) betreibt einen Musikverlag. Der Beklagte zu 2) ist ebenfalls Arrangeur und Autor von Piano-Spielbüchern. Der Beklagte zu 3) ist als Co Autor des Beklagten zu 2) in Erscheinung getreten. Der Kläger und die Beklagten haben Bücher verfasst, die von der Beklagten zu 1) vertrieben werden. Es handelt sich hierbei um die Bücher "Bar Piano Classics" (verfasst vom Kläger), "Bar Piano Standards” (verfasst vom Beklagten zu 2) sowie "Piano Piano 2" (verfasst vom Beklagten zu 2) gemeinsam mit dem Beklagten zu 3)). Die Parteien haben bereits zahlreiche Verfahren in wechselnden Parteirollen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) geführt.

Am 13. September 2007 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) einen Musikverlagsvertrag über ein Buch mit dem Arbeitstitel "Bar Piano". In diesem Vertrag verpflichtet sich der Kläger, 18 bis 20 Titel, darunter drei bis fünf gemeinfreie Titel zu arrangieren, die in dem Buch veröffentlicht werden sollten. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten zu 1) eine größere Anzahl von Arrangements zur Verfügung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird insofern verwiesen auf den Klageschriftsatz vom 28. Mai 2014 (Bl. 1 ff. d.A.). Der Kläger hat u.a. Arrangements für die Musikstücke "Aura Lee", "I like Chopin", "Killing me softly", "Moonriver", "Oh, lady be good", "Please release me", "Somethin' stupid", "The Shadow of your smile" und "Tears in Heaven" hergestellt.

Der Kläger behauptet,seine oben genannten Arrangements seien vom Beklagten zu 2) übernommen, bearbeitet und dann im Buch "Bar Piano Standards" bzw. ("Tears in Heaven") im Buch "Piano Piano 2" veröffentlicht worden. Er meint, keiner der Beklagten habe von ihm das Recht erworben, die ursprünglich von ihm für das Buch "Bar Piano Classics" arrangierten Stücke anderweitig zu verwenden, zu bearbeiten oder in bearbeiteter Form zu veröffentlichen. Er meint ferner, die Ähnlichkeit der Arrangements, wie sie von ihm der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt wurden und der letztlich veröffentlichten Arrangements, sei so gravierend, dass eine Doppelschöpfung ausscheide und zwingend von einer Übernahme auszugehen sei. Der Wesenskern der Arrangements des Klägers sei durchgehend noch erkennbar. Der Kläger habe hierzu die beiden Arrangements aufwendig verglichen und arrangiert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers im Klageschriftsatz verwiesen.

Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) die Arrangements des Klägers zu den Liedern "Fascination", "This masquerade", "Can you feel the love tonight”, "You are the sunshine of my life", "The girl from Ipanema", "Mack the knife", "I got rhythm", "One note Samba", "As time goes by", "Smoke gets in your eyes", "Dream a little dream of me", "Over the rainbow", "Black Orpheus”, "Mister sandman”, "Night and Day”, "True love” und "A foggy day", an denen er ihr die Rechte übertragen hat, vom Beklagten zu 2) bearbeiten lassen und dann im Buch "Bar Piano Standards, 40 Songs für Klavier, mittelschwer arrangiert" veröffentlicht. Insofern stehe ihm ein Anspruch auf angemessene (ergänzende) Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz zu. Hinsichtlich der Einzelheiten der klägerseits behaupteten Übereinstimmungen wird erneut auf den Klageschriftsatz, dort Seite 17 ff. verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Falle der Beklagten zu 1), diese zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, Herrn H, es zu unterlassen, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Bücher "Bar Piano Standards, 40 Songs für Klavier, mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-076-4) und "Piano Piano 2; Die 100 schönsten Melodien von Klassik bis Pop, für Klavier mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-142-6) herstellen und/oder herstellen zu lassen, zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, solange darin Bearbeitungen der vom Kläger geschaffenen Piano Arrangements der Lieder "Aura Lee", !I like Chopin", "Killing me softly", Moon river", "Oh, lady be good", "Please release me", "Somethin stupid" und "The shadow of your smile" in "Bar Piano Standards", zzt. abgedruckt unter den Seiten 12 - 14: "Aura Lee", den Seiten 74 - 77: "I like Chopin", den Seiten 78 - 81: "Killing me softly", den Seiten 91 - 95: "Moon river", den Seiten 120 - 124: "Oh, lady be good", den Seiten 131 - 133, den Seiten 163 - 165: "The shadow of your smile" sowie "Tears in heaven", in "Piano Piano 2", zzt. abgedruckt unter den Seiten 164 - 167 oder an sonstiger Stelle im Werk wiedergegeben werden.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu 1. beschriebenen Druckschriften zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften aller Hersteller, der Lieferanten und den Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber unter Angabe der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vertriebsstücke.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren- sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger- und der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet, einschließlich jeglicher Werbung für die Produkte gem. Ziffer 1., einschließlich der Werbung im Internet unter Nennung der entsprechenden Internetadressen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) und 2) befindlichen Vervielfältigungsstücke der unter Ziffer 1. beschriebenen Druckwerke so zu ändern, dass die jetzigen Seiten 12 - 14, 74 - 77, 78 - 81, 91 - 95, 120 - 124, 131 - 133, 163 - 165 des Druckwerks "Bar Piano Standards, 40 Songs für Klavier, mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-386626-076-4) und 164 - 167 des Druckwerks "Piano Piano 2; Die 100 schönsten Melodien von Klassik bis Pop, für Klavier mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-142-6) nicht mehr erkennbar und leserlich sind.

5. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, das von der Beklagten zu 1) vertriebene Buch "Piano Piano; Die 100 schönsten Melodien von Klassik bis Pop, für Klavier mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-142-6) herstellen und/oder herstellen zu lassen, zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, solange darin die Bearbeitung des vom Kläger geschaffenen Arrangements des Stücks "Tears in heaven", zzt. abgedruckt unter den Seiten 164 - 167 oder an sonstiger Stelle, im Werk wiedergegeben wird.

6. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Buchs "Piano Piano 2; Die 100 schönsten Melodien von Klassik bis Pop, für Klavier mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-142-6) zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften aller Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vertriebsstücke.

7. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu 5. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren- sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger- und der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet, einschließlich jeglicher Werbung für die Produkte gem. Ziffer 1., einschließlich der Werbung im Internet unter Nennung der entsprechenden Internetadressen.

8. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, sich im unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum des Beklagten zu 3) befindlichen Vervielfältigungsstücke der unter Ziffer 5. beschriebenen Druckwerke so zu ändern, dass die jetzigen Seiten 164 - 167 des Druckwerks "Piano Piano 2; Die 100 schönsten Melodien von Klassik bis Pop, für Klavier mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-142-6) nicht mehr erkennbar und leserlich sind.

9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger einen Schaden zu ersetzen, der aus den vorstehend bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger eine noch festzulegende angemessene Beteiligung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für den Erlöszufluss aus der Verwertung der Bearbeitungen der vom Kläger geschaffenen Arrangements der Lieder "Fascination", "This masquerade", "Can you feel the love tonight", "The girl from Ipanema", "Mack the knife", "I got rhythm", "One note Samba", "As time goes by", "Smoke gets in your eyes", "Dream a little dream of me", "Over the rainbow", "Black Orpheus", "Mister sandman", "Night and day", "True love" und "A foggy day" im Buch "Bar Piano Standards; 40 Songs für Klavier, mittelschwer arrangiert" (ISBN 978-3-86626-076-4), Autor: Beklagter zu 2, zu zahlen.

11. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 1.336,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie meinen,die Arrangements des Klägers seien schon nicht schutzwürdig im Sinne des Urheberrechts, weil es sich um rein handwerkliche Arbeiten handle, die nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichten. Zwar sei richtig, dass dem Beklagten zu 2) seitens der Beklagten zu 1) die 40 Arrangements des Klägers zur Kenntnis gebracht wurden, um damit zu zeigen, "in welche Richtung” er bei den Arrangements gehen sollte. Der Beklagte zu 2) sei jedoch vor der Übersendung eindeutig darauf hingewiesen worden, dass keinesfalls diese Arrangements kopiert oder benutzt werden dürften. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Klageerwiderung vom 5. August 2014 (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen. Die Arrangements seien von dem Beklagten zu 2) bewusst in dem Wissen erstellt worden, nichts von den klägerischen Bearbeitungen zu übernehmen. Dementsprechend ergebe ein Vergleich der Arrangements der Beklagten zu 2) und 3) erhebliche Unterschiede; insbesondere wiesen die Arrangements einen gänzlich anderen Gesamteindruck auf. Ähnlichkeiten in den Arrangements ergäben sich schlicht aus der Verwendung derselben Vorlagen (Melodien) sowie bestimmter musikhandwerklicher Regeln. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch zu den Einzelheiten der jeweiligen Stücke, wird erneut auf die Klageerwiderung (a.a.O.) verwiesen. Das Arrangement des Stückes "Tears in heaven" durch die Beklagten zu 2) und 3) sei zudem zeitlich früher entstanden, als das Arrangement des Klägers.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014.

Gründe

I.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankenthal ist jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten gemäß § 39 S. 1 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 105 UrhG i. V. m. § 6 Abs. 2 der Landesverordnung vom 22.11.1985.

2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche, die dem Grunde nach aus den §§ 97 ff., § 32 UrhG folgen können, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn Urheberrechte des Klägers wurden von den Beklagten nicht verletzt, Werke des Klägers nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt.

2.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich zwar bei den klägerischen Arrangements um grundsätzliche schutzfähige Musikwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, denen auch die erforderliche persönliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG zukommt. Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie bei der Schlagermusik regelmäßig - nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (vgl. BGH in GRUR 1968, 321, 324 Haselnuß). Selbst die bloße Instrumentierung und Orchestrierung eines Stückes kann insofern ausreichend sein. Auf den künstlerischen Wert kommt es dabei nicht an. Im Urheberrecht ist seit langem auch die sogen. kleine Münze geschützt, d.h. einfache, aber gerade noch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichende Werke (BGH GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). Die formgebende Leistung einer musikalischen Darbietung wird schutzfähig, wenn sie über die handwerksmäßige Anwendung musikalischer Lehren hinausgeht, was nach Auffassung der Kammer bei den von dem Kläger vorgenommenen Arrangements der einzelnen Musikstücke der Fall ist. Denn zum einen handelt es sich bei der von dem Kläger vorgenommenen Zusammenführung eines ursprünglich für mehrere Instrumente arrangierten Stückes nicht rein handwerkliche Leistung. Zum anderen folgt die Individualität der Schöpfungsleistung des Klägers - auch vor dem Hintergrund, dass es sich letztlich "nur" um Arrangements bzw. Bearbeitungen bekannter Lieder handelt - bereits deutlich aus dem wechselseitigen Vortrag der Parteien. Denn diese haben die Leistungen des Klägers auf dutzenden Seiten analysiert und verglichen und dabei verschiedenste Formen genutzter musikalischer Ausdrucksmöglichkeiten erörtert und deren Vorhandensein festgestellt. Zwar ist zutreffend, dass es bei der Arrangierung von Musikstücken für Piano musikalisch handwerkliche Regeln einzuhalten gilt. Es verbleibt dem Arrangeur dennoch eine künstlerische Freiheit, die für die Annahme einer ausreichenden Schöpfungshöhe ausreicht. Schon nach dem Vortrag der Beklagtenseite verwendet der Kläger etwa eigenständige Einleitungen, Überleitungen und Ausleitungen bei seinen Arrangements. Er nutzt zudem Bassvariationen, Rhytmisierung, Harmonisierung etc. So kommt auch der beklagtenseits beauftragte Sachverständige Maus zu dem Ergebnis, dass die Arrangements des Klägers in ihrem Gesamtgepräge eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Dies ist für die Schutzfähigkeit ausreichend.

2.2. Die Beklagten haben allerdings das Urheberrecht des Klägers nicht verletzt. Insofern kann auch dahinstehen, ob der Kläger das Lied "Tears in Heaven" zeitlich vor dem Beklagten zu 2) arrangiert hat oder nicht. Denn nach der Auffassung der Kammer liegt bei keinem der streitgegenständlichen 25 Arrangements eine Ähnlichkeit vor, die die Annahme eines Plagiats nahelegen würde.

2.2.1. Entgegen der - zuletzt in befremdlich unangemessener und unsachlicher Weise schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten - Auffassung der Beklagten war die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Die Beweiserhebung nach § 144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62, 68). Die Aufklärung des Sachverhalts kann zwar bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig machen, wenn der Richter nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.1966 - Ib ZR 110/64, GRUR 1967, 375, 377 - Kronleuchter; Urteil vom 27.10.1981 - VI ZR 66/80, NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22.12.2009 - X ZR 56/08, BGHZ 184, 49, Rdnr. 48f. - Kettenradanordnung II). Die Ausbildung in theoretischen und praktischen Grundlagen der Musik zählt indes zur allgemeinen und schulischen Ausbildung. Es kommt vorliegend insbesondere nicht auf musikalische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist, sondern auf den Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1980, 853). Maßgebend ist der Gesamteindruck (BGH GRUR 1991, 812 - Brown Girl II). Genau wie es für die Beurteilung dafür, ob der für den Urheberrechtsschutz erforderliche Grad an Individualität und die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner benutzter Elemente ankommt, sondern entscheidend auf den Gesamteindruck, der sich den mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen bietet (BGH GRUR 19981, 267, 268 - Dirlada), kommt es auch für die hier entscheidende Frage, ob die Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieder Arrangements des Klägers verwendet bzw. übernommen haben, nicht auf die von den Parteien ausführlichst vorgenommene zergliedernde Betrachtungsweise an, sondern auf den Gesamteindruck. Dies verkennen auch die Beklagten, wenn sie einerseits in sich selbst widersprechender Weise schriftsätzlich redundant vortragen, es komme auf den Gesamteindruck an, andererseits jedoch selbst eine Zergliederung vornehmen und auf diese Betrachtungsweise und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen. Die Mitglieder des Senats zählen allerdings zum durch die streitgegenständlichen Werke angesprochenen Verkehrskreis und verfügen zudem über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder einer auf Urheberrecht spezialisierten Kammer erwachsen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, BeckRS 2013, 15675; OLG München, Urt. v. 18.8.2011, BeckRS 2011, 29464).

2.2.2. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Arrangements des Klägers durch die Beklagten liegt nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob der Tatbestand der Bearbeitung oder der der anderen Umgestaltung einschlägig wäre. Denn eine Verwendung der klägerischen Arrangements durch die Beklagten liegt nach Auffassung der Kammer in keinem Fall vor.

Bei einem Arrangement würde dies - wie bei einer Melodie - voraussetzen, dass die beiden Werke in Merkmalen übereinstimmen, die die schöpferische Eigentümlichkeit des älteren Werks ausmachen. Besteht die Übereinstimmung ausschließlich in Punkten, die zum musikalischen Allgemeingut gehören, berührt sie nicht den Schutzbereich des älteren Arrangements. So verhält es sich etwa dann, wenn sich die Übereinstimmung auf elementare kompositorische Motive wie eine aufsteigende Terz beschränkt (BGH, GRUR 1988, 810 [811] - Fantasy). Von der weitgehenden Ungleichheit der Klangbilder der streitgegenständlichen Arrangements hat sich die Kammer durch das Abspielen und Anhören der Stücke überzeugt. Diese sind im Höreindruck nicht deckungsgleich. Zwar besteht zwischen den Arrangements des Klägers und denen, die letztlich von den Beklagten veröffentlicht wurden, eine gewisse Ähnlichkeit. Diese ist allerdings nach Auffassung der Kammer zwangsläufig bzw. stilbedingt. Die Arrangeure waren nämlich vor dieselbe Aufgabe gestellt, dieselben bekannten Lieder für das (Bar-)Piano in mittlerem Schwierigkeitsgrad zu arrangieren, so dass Hobbypianisten diese würden nachspielen können. Zudem sollte der Wiedererkennungswert erhalten bleiben, das heißt, zumindest die Melodien sich nah an der Originalvorlage anlehnen. Die bereits aus dieser Vorgabe herrührenden Ähnlichkeiten wie etwa den erkennbar gleichen Melodien oder dem ähnlichen musikalisch-technischen Anspruch kann daher keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die sich weitgehend ebenfalls aus der Sache selbst ergebenden Umstände, nämlich die Erschaffung eines Arrangements hörbar nah am Originalstück und daher mit überwiegend ähnlicher bis identischer Melodieführung und dementsprechender Harmoniefolgen. Zudem folgt bereits aus einer oberflächlichen Internet-Recherche zu den hier streitgegenständlichen Stücken (etwa über www.youtube.de), dass Ähnlichkeiten wie die hier festzustellenden nahezu vorprogrammiert sind. Besonders hervorzuhebende Gemeinsamkeiten ergeben sich darüber hinaus nach Auffassung der Kammer nicht.

Bei dem Stück "Aura Lee" tritt die Unterschiedlichkeit der Arrangements besonders bei dem Arrangement für die linke Hand zutage. Diese ist bei dem Beklagten zu 2) melodisch nah an der Hauptmelodie arrangiert, bei dem Kläger indes nicht. Bei dem Stück "I like Chopin" sind bereits die Einleitungen offenkundig völlig unterschiedlich. Zudem liefert die klägerische Fassung eine deutlich unterschiedliche Rhytmik, die dem Stück einen beschwingteren Gesamtcharakter verleiht. Im Refrain ähneln sich beiden Arrangements, wobei der Basslauf der Fassung des Beklagten zu 2) deutlich verspielter ausfällt. Auch bei dem Stück "Killing me softly" ist die linke Hand deutlich unterschiedlich arrangiert. Rhytmische und melodische Ähnlichkeiten liegen ansonsten in der Natur der Aufgabenstellung begründet. Bei dem Stück "Moon River" dive r- gieren die Einleitungen bereits deutlich hörbar. Gleiches gilt für den jeweiligen Schluss. Im Übrigen erscheinen Ähnlichkeiten nach Auffassung der Kammer stil- und aufgabenbedingt. Das Stück "Oh, lady be good" unterscheidet sich in beiden Fassungen im Gesamteindruck ganz erheblich. Die Fassung des Klägers erinnert eher an Jazz, die des Beklagten zu 2) eher an Ragtime. Bei dem Stück "Please release me" fallen wieder deutliche Unterschiede im Bereich der linken Hand auf. Die Fassung des Beklagten zu 2) klingt im Vergleich mit der des Klägers auch hier verspielter und fließender. Bei dem Stück "Somethin'stupid" divergieren zunächst die Einleitungen deutlich wahrnehmbar. Hier ist die Einleitung des Beklagten zu 2) deutlich getragener. Das Arrangement der linken Hand, was dem Stück aufgrund der weitgehenden Vorgegebenheit der Melodie - insbesondere im Hinblick auf die Zweistimmigkeit - letztlich sein Gesamtgepräge verleiht und auch für eine zumindest leicht unterschiedliche Rhytmik sorgt, ist offenkundig deutlich verschieden. Einleitung und Schluss des Stückes "The shadow of your smile" sind komplett unterschiedlich. Während des Hauptteils ist jedenfalls das Arrangement der linken Hand in der Rhytmik wieder grundsätzlich abweichend.

Das Stück "Tears in Heaven" erscheint zunächst auffallend ähnlich. Zwar ergeben sich bei näherer Betrachtung auch insofern Ähnlichkeiten, die durch die Vorgabe in Bezug auf Nähe zum Original, Barpiano-Stilistik und mittlere Schwierigkeit bedingt sind. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Denn der Kläger hat vorgetragen, der Beklagten zu 1) das Arrangement am 14. September 2007 durch Upload auf deren ftp- Server zur Kenntnis gebracht zu haben. Die Beklagte hat das Stück in der streitgegenständlichen Fassung indes bereits am 20. September 2007 in dem Buch "Romantic Piano Ballads" inklusive Audio-CD veröffentlicht. Die Kammer geht insofern nicht davon aus, dass in dem zeitlichen Rahmen von lediglich sechs Kalender- bzw. vier Werktagen eine druckreife Veröffentlichung mit Satz, Cover, Druckvorgang, Auslieferung etc. inklusive Audio-Aufnahme und CD-Pressung möglich war, so dass auch insoweit die Annahme einer Urheberrechte verletzenden Übernahme in Gestalt eines Plagiats ausscheidet.

Bei dem Stück "Fascination" unterscheiden sich erneut die Einleitungen maßgeblich. Das Stück selbst ist geprägt durch den klaren Walzertakt, den beide Arrangeure ebenso ähnlich umsetzen, wie auch die bekannte Melodie. Beides ist nach Auffassung der Kammer allerdings bedingt durch die Vorgabe der mittleren Schwierigkeit und die Barpiano-Stilistik. Bei dem Stück "This masquerade" verhält es sich ähnlich, wobei hier die Bassbegleitung bisweilen etwas auffallender divergiert und auch bei den Harmonien Unterschiede hörbar sind. Die Melodieführung ist recht ähnlich, was nach Auffassung der Kammer allerdings ebenso wie die sonstigen Ähnlichkeiten durch die Vorgaben des Originals bedingt ist. Dasselbe gilt für das Stück "Can you feel the love tonight". Die Unterschiede liegen hier eher im Detail, im Verlauf der Einzelnoten, insbesondere im Bereich der linken Hand. Sie führen aber in der Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass auffällige Ähnlichkeiten vorlägen, die über die vorgabenbedingte Ähnlichkeit für eine Übernahme des Arrangements des Klägers durch die Beklagten sprechen würde. Die Einleitungen des Stückes "You are the sunshine of my life" divergieren bereits auffällig. Auch im Übrigen sind die Stücke im Gesamtgepräge deutlich hörbar unterschiedlich arrangiert. Das Arrangement des Klägers erscheint dabei insbesondere bei der Melodieführung deutlich variantenreicher, mit vielen Verzierungen und Fills. Bei dem Stück "The girl from Ipanema" bestehende Ähnlichkeiten ergeben sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls aus der Tatsache, dass die Ausrichtung am Original und vor dem Ziel einer bestimmten Stilistik zu erfolgen hat. Die daraus resultierende Melodieführung und Bossanova-Rhytmik führt nicht dazu, dass eine Ähnlichkeit vorläge, die für ein Plagiat sprechen würde. Vielfältige Unterschiede bestehen nämlich erneut im Bereich der linken Hand. Das Stück "Mack the knife" divergiert nicht nur im Hinblick auf das auffallend anders und länger arrangierte Intro sondern auch im Bereich der Bassbegleitung und der Melodieführung deutlich. Die Arrangements sind, soweit dies bei der gleichen Vorgabe und dem gleichen Original möglich ist, ohne erkennbare Ähnlichkeit. Gleiches gilt für das Stück "I got rhythm.", das in der Umsetzung der Beklagten bereits in der Rhytmik und dem Basslauf deutlich hörbar von der klägerischen Fassung abweicht. Bei "One note samba" verzichtet der Kläger im Gegensatz zur Fassung der Beklagten auf eine Einleitung. Die durchgehende Begleitstimme der linken Hand bei der Fassung der Beklagten findet sich in der klägerischen Fassung nicht in dieser Form. Die Harmonien der Arrangements divergieren ebenfalls. Die Ähnlichkeiten des Arrangements von "As time goes by" sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls lediglich durch die Arbeitsvorgaben der Arrangeure bedingt. Bei dem Lied "Smoke gets in your eyes" sind deutliche hörbare Unterschiede vorhanden, insbesondere durch völlig verschiedene Fills und Verzierungen und Begleitungen. Die Einleitungen der Arrangements von "Dream a little dream of me" sind offensichtlich deutlich unterschiedlich. Gleiches gilt für die Umsetzung der Melodiestimme und der Begleitung. Den bei dem Stück "Over the rainbow" auffällig divergierenden Einleitungen folgt eine gänzlich unterschiedlich harmonische Umsetzung der Strophe. Auffällig divergierend sind auch die Schlussteile der Arrangements. Sonstige Ähnlichkeiten sind als vorgabenbedingt zu erachten. Bei dem Stück "Black Orpheus" ähneln sich die Einleitungen nicht. Zudem ist die Melodiestimme bei der klägerischen Fassung durch dominanteren Einsatz von Mehrstimmigkeit hörbar verschieden. Die Arrangements von "Mister Sandman" sind in den Einleitungen und dem Schluss deutlich unterschiedlich. Das Arrangement des Klägers ist überwiegend dreistimmig, das der Beklagten überwiegend zweistimmig. Auffällige Ähnlichkeiten im Arrangement finden sich nach Auffassung der Kammer nicht. Bei dem Lied "Night and day" sind die Unterschiede in den Arrangements in allen Teilen des Stückes so deutlich hervortretend, dass Ähnlichkeiten als rein zufällig anzusehen sind. Gleiches gilt nach Auffa- sung der Kammer für das Stück "True love". Bei dem Stück "A foggy day" fallen die unterschiedliche Rhytmik sowie die unterschiedlichen Einleitungen und Schlussteile auf. Mögliche Gemeinsamkeiten stehen dahinter zurück.

Da nach alledem keine auffälligen Gemeinsamkeiten bei den streitgegenständlichen Arrangements vorliegen, die sich nach dem Gesamteindruck nicht eher mit der Aufgabenstellung als mit einem Plagiieren erklären ließen, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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