SG Mainz, Urteil vom 22.09.2015 - S 14 KG 4/15
Fundstelle
openJur 2020, 18223
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate August bis Dezember 2014 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro und seither bis zum Entfallen der gesetzlichen Voraussetzungen in Höhe von monatlich 188 Euro zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindergeld.

Der Kläger ist am 1. Januar 1993 in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Nach dem Tod seines Vaters floh die alleinstehende Mutter mit ihren Kindern vor den Taliban in den Iran. Die Mutter hat keinen festen Wohnsitz im Iran. Der Iran gestattet ausschließlich iranischen Staatsangehörigen die unbefristete Aufnahme einer Erwerbsarbeit und verlangt einen Personalausweis zur Anmietung einer Wohnung (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Islamische Republik Iran - Oktober 2014). Die Arbeitserlaubnis für Ausländer ist auf ein Jahr befristet; Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Stelle nur durch den Ausländer ausgefüllt werden kann, da ein Iraner die Stelle nicht ausfüllen kann (Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer: Merkblatt für Arbeitnehmer im Iran). Gemäß das Gesetz betreffend den Erwerb von Immobilien durch Ausländer im Iran bedarf der Ankauf von Immobilien durch Nichtstaatsangehörige der staatlichen Zustimmung; ebenso die unbefristete Anmietung einer Wohnung (Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer: Merkblatt für Arbeitnehmer im Iran).

Der Kläger reiste am 2. August 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag vom 25. August 2011 wurde am 12. Oktober 2012 abgelehnt, aber Abschiebehindernisse anerkannt. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Zur Mutter hat er unregelmäßigen kurzzeitigen telefonischen Kontakt. Der Kläger befindet sich seit dem 4. August 2014 und bis zum 2. Februar 2018 in einer Ausbildung als KFZ-Mechatroniker. Er erhielt im ersten Ausbildungsjahr bis August 2014 570 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr 605 Euro Ausbildungsvergütung monatlich. Ausbildungsbeihilfe lehnte die Bundesagentur für Arbeit am 20. August 2014 ab, da sich der Kläger noch nicht vier Jahre im Bundesgebiet aufhielt.

Der Kläger beantragte am 12. September 2014 Kindergeld für sich. Mit Bescheid vom 20. November 2014 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld an den Kläger ab, da er entgegen § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz Kenntnis vom Aufenthalt seiner Mutter habe.

Sein Widerspruch vom 9. Dezember 2014 blieb ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte ihn mit gleichlautender Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 28. Januar 2015.

Er trägt vor, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte. Er kenne die Adresse seiner Mutter im Iran nicht. Die Adresse wechsele häufig. Ein Grund dafür sei, dass Flüchtlinge im Iran kein Haus kaufen dürften. Er könne seine Mutter per Telefon erreichen. Dies sei aus technischen Gründen häufig schwierig und auch teuer. Man schaffe es ungefähr einmal im Monat, kurz zu telefonieren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 12. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld in gesetzlicher Höhe seit August 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Bescheide.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Anfrage beim Landkreis Alzey-Worms, Ausländerbehörde. Dieser hat am 1. April 2015 mitgeteilt, dass sich der Kläger seit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz seit 2. August 2011 rechtmäßig und ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht Mainz nach § 15 BKGG i.V.m. § 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Der Kläger hat im Bezirk des Sozialgerichts Mainz seinen Wohnsitz. Die zu entscheidenden Fragen richten sich nicht nach Einkommenssteuergesetz sondern nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Allein § 1 Abs. 2 BKGG regelt die ausnahmsweise Kindergeldberechtigung von Kindern, deren Eltern dem Grunde nach nicht einkommenssteuerpflichtig sind. Dies ist beim Kläger der Fall, da sein Vater tot ist und die Mutter im Iran lebt, wo sie nicht nach deutschem Recht steuerpflichtig ist. Die konkurrierend in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus § 74 Einkommenssteuergesetz ist nicht einschlägig, da sie für Kinder Steuerpflichtiger gilt.

Die Klage ist auch begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld seit August 2014 zu bewilligen.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2, 9 BKGG.

Nach § 1 Abs. 2 BKGG erhält ausnahmsweise das Kind selbst das Kindergeld, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Buchst. a), nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (Buchst. c) und Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt.

Kind ist gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) BKGG, wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und in einem Beruf ausgebildet wird.

Vollweise ist, wessen Eltern tot sind oder für verschollen erklärt wurden.

Die Kenntnis oder Unkenntnis des Aufenthalts ist allein nach subjektiven Maßstäben des Kindes zu beurteilen (BSG, Urteil v. 8. April 1992 - 10 RKg 12-91).

Kenntnis bedeutet jederzeitiges Wissen.

Der Begriff des Aufenthalts ist nicht im BKGG und auch nicht im Sozialgesetzbuch definiert. Zwar ist gilt wegen der § 68 Nr. 9 des Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I) systematisch auch § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I für das BKGG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Begriff des Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I aber nicht definiert sondern gemäß allgemeinem Sprachgebrauch vorausgesetzt.

Laut Duden ist Aufenthalt die "zeitlich begrenzte Anwesenheit an einem Ort". Der Begriff des Aufenthalts ist also nach allgemeinem Sprachgebrauch relativ und bedarf einer örtlichen und zeitlichen Eingrenzung. Erst mit diesen beiden Parametern lässt sich bestimmen, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt "Aufenthalt hat". Eine zeitliche Einschränkung bedarf der Aufenthalt, da sich Menschen im Raum bewegen. Grenzt man ihn z.B. örtlich auf das deutsche "Bundesgebiet" und zeitlich auf "derzeit" ein, haben alle Menschen, die sich im aktuellen Moment im Bundesgebiet befinden "Aufenthalt". § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zeigt, dass daneben der Aufenthalt auch von einer periodischen Übung abhängig gemacht werden kann: Wer üblicherweise an einem Ort ist, hat gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn er gerade abwesend ist.

Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 BKGG selbst keine solche notwendige örtliche und zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Die Verwendung des engeren Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" wenige Worte entfernt in § 1 Abs. 2 BKGG zeigt, dass er dies bewusst so geregelt hat. Die Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien ergibt kein anderes Bild. Die Regelung wurde in der Beratung zum Elften Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom zuständigen Bundestagsauschuss eingefügt, ohne den Wortlaut dieser Variante näher zu erläutern (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit des Deutschen Bundestags zum Entwurf der Bundesregierung für ein Elftes Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes - Dr. 10/3369, S. 11). Somit ist Zwischenergebnis der Auslegung, dass ein Kind jederzeit positive Kenntnis davon haben muss, an welchem Ort sich die Eltern gerade aufhalten. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort jederzeit erfragbar ist oder ob Kontakt per Telefon besteht. Nach diesem Zwischenergebnis würde es für den Kindergeldanspruch eines Kindes ausreichen, dass kein Elternteil kindergeldberechtigt ist, das Kind im Bundesgebiet lebt und nicht jederzeit weiß, wo sich die Eltern gerade aufhalten. Da dies kein Kind jederzeit wissen kann, würde das Tatbestandsmerkmal ins Leere laufen.

Dieses weite Zwischenergebnis bedarf der teleologischen Reduktion. Die Gesetzesauslegung muss berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtefallregelung für einen begrenzten Kreis von alleinstehenden Kindern schaffen wollte und nicht einen Anspruch für alle Kinder, deren Eltern im Ausland leben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2014 - L 6 KG 3/11, juris Rn. 21). Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, alleinstehenden Kindern, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, Kindergeld an Eltern statt zu gewähren Der Bundesgesetzgeber wollte alleinstehende Vollwaise in die Kindergeldberechtigung einbeziehen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit des Deutschen Bundestags zum Entwurf der Bundesregierung für ein Elftes Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes - Dr. 10/3369, S. 11). Auf dieses Problem hatte der Petitionsausschuss zuvor mehrfach hingewiesen und die Bundesregierung trotz Aufforderung durch den Bundestagsausschuss nicht reagiert. Die Verweigerung des Kindergeldes in der schwierigen Situation hatte der Bundestagsausschuss als sozial ungerecht angesehen. Im Vordergrund der Überlegungen standen Kinder, deren Eltern verstorben oder verschollen sind. Die zweite Variante, der Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern, zeigt sich in diesem Licht als Beweiserleichterung gegenüber den rechtlich unter Umständen schwierig zu erlangenden Feststellungen des Todes oder Verschollenheit beider Eltern. Der Gesetzgeber hat mit der Übernahme der vom Ausschuss vorgeschlagenen Abstufung ins Gesetz aber auch zum Ausdruck gebracht, dass Kinder, die sozial wie Vollwaise dastehen, wegen ihrer schwierigen Situation Kindergeld erhalten sollen. Es kommt daher nicht auf den Tod beider Elternteile sondern auf die von ihnen geleistete oder leistbare Unterstützung an.

Somit hat Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern, wer nicht jederzeit weiß, wo sich die Eltern gerade aufhalten und sozial wie eine Vollwaise dasteht.

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst c) und Nr. 2 BKGG, dass Kindergeld nur erhält, wer sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. § 1 Abs. 3 ist auch auf Kinder im Sinne des § 1 Abs. 2 BKGG anzuwenden (ebenso: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2011 - L 19 KG 1/10 -, Rn. 26, juris).

Nach § 5 Abs. 1 und § 9 ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen und vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Es beträgt nach § 6 Abs. 2 BKGG in den Fällen des § 1 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2014 184 Euro und seither 188 Euro monatlich.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seit August 2014 und bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen einen monatlichen Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 184 Euro bzw. seit 1. Januar 2015 auf 188 Euro.

Der Kläger hat in Deutschland seinen Wohnsitz. Er ist als afghanischer Flüchtling nicht freizügigkeitsberechtigt in der EU. Er wird erst am 1. Januar 2018 das 25. Lebensjahr vollenden. Der Kläger hat sich seit dem 3. August 2014 seit drei Jahren rechtmäßig und unterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises Alzey-Worms vom 1. April 2015. Seit dem 4. August 2014 ist er als Auszubildender erwerbstätig. Dies ergibt sich aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Berufsausbildungsvertrag. Er ist auch nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen, da er alleine lebt. Es ist hier allein streitig, ob der Kläger, der Halb- und nicht Vollwaise ist, den Aufenthalt seiner Mutter kennt. Dies ist nach dem oben dargelegten Maßstab zu verneinen. Der Kläger weiß nicht jederzeit, wo sich seine Mutter aufhält. Er steht sozial da wie eine Vollwaise. Die Mutter hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sondern wechselnde Aufenthalte im Iran. Sie unterstützt ihn nicht. Der Kläger hat das Kindergeld schriftlich beantragt.

Die Klage hatte daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.