LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2013 - 6 Sa 441/12
Fundstelle
openJur 2020, 17497
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.08.2012, AZ: 8 Ca 499/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Bürozimmerzuteilung auf demselben Betriebsgelände.

Der am ... August 1956 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Dienstvertrag vom 1. Juli 1984, in dem es auszugsweise heißt (Ablichtung in Bl. 156 ff. d.A.), als Direktionsassistent eingestellt:

"Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des D Werkes der E Kirche in Deutschland (E) in ihrer jeweils gültigen Fassung [- nachfolgend AVR -].§§ 1, 2 ...§ 3 Der Einsatz erfolgt vorläufig im D-Zentrum Z, C-Stadt. ... Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung ist jederzeit möglich ... ."

Der Kläger übt seit 2006 die Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Zuständigkeit für alle Einrichtungen der Beklagten einschließlich Außeneinrichtungen, R Beschäftigungsgesellschaft mbH und Ambulantem Dienst mit außerhalb des Betriebsgeländes gelegenen Betriebsstätten in K, H, A, A, K und W aus. Er ist Mitglied der nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der E Kirche in Deutschland i.V.m. dem Gesetz über das Mitarbeitervertretungsgesetz in der E Kirche der P (Protestantische Landeskirche) entsprechend dem Umsetzungsbeschluss des Hauptausschusses des D Werkes P zum Mitarbeitervertretungsrecht - nachfolgend MVG.E-PF - gebildeten Mitarbeitervertretung. Seine monatliche Bruttovergütung lag zuletzt bei 4.450,93 EUR (so das Arbeitsgericht).

Mit Übernahme der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Jahr 2006 bezog der Kläger das Büro seines Funktionsvorgängers im örtlichen Arbeitsbereich der technischen Abteilung - zu der auch Hausmeister und Schreiner, Schlosser und Elektriker zählen. Nahe der technischen Abteilung sind die Hauptverwaltung und die Direktion der Beklagten angesiedelt. Im März 2009 "zog" der Kläger einen Stock höher, ins Obergeschoss desselben Gebäudes, in dem außer ihm die Mitglieder der Abteilung Informationstechnik untergebracht sind.

Im Frühjahr 2011 wurde der Kläger operativ behandelt und war anschließend für ca. fünf Wochen Arbeitsunfähigkeit erkrankt. Auf Anregung der Beklagten erklärte er sich mit der Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagement einverstanden. Der Kläger versprach sich davon auch eine Verbesserung seiner arbeitsvertragliche Situation als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das Erstgespräch fand am 9. September 2011 statt, die Fallbesprechung mit dem Integrationsteam am 6. Dezember 2011. Der Kläger führte hierin u.a. eine Belastungssituation wegen übermäßiger Arbeit und - nach Ausscheiden eines Direktors - unzureichend empfundener Funktionswertschätzung aus. Er gab nach dem unbestritten gebliebenen Protokoll zur betrieblichen Atmosphäre an (Aktenvermerk in Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.):

"- Das Betriebsklima im IT-Bereich, in dem Herr ... [der Kläger] sein Büro hat, hat sich sehr nachteilig geändert, seit es dort eine neue Leitung gibt. Dies könnten auch andere MitarbeiterInnen bestätigen. Zum Beispiel sind Bürotüren immer geschlossen und die Eingangstür verschlossen, der Arbeitsplatz ist isoliert.

- Als Mobbing empfindet Herr ... [der Kläger] folgende Begebenheit: Im Gebäude, in dem die IT-Abteilung untergebracht ist, befindet sich ein Lagerraum. Dieser wurde ... als Raucherraum genutzt. Als er ... [der Kläger] am 18.112011 von ... in das Gebäude zurückkam, befand sich ein Schild 'Sensibler Bereich - RAUCHVERBOT' an der Tür. Selbst wenn es sich bei dem Lagerraum auf einmal um einen 'sensiblen Bereich' handeln sollte, ist die Art und Weise des Umgangs miteinander in dieser Angelegenheit doch sehr bedenkenswert."

Die Fallbesprechung endete mit folgender Vereinbarung (Anlage K 1, Bl. 10 f. d.A.):

"Folgende Vorgehensweise wird vereinbart:

Der Arbeitsplatz von Herrn ... [dem Kläger] wird sowohl was die Ergonomie betrifft als auch räumlich überprüft.

Herr ... [der Kläger] weist darauf hin, dass es durch ein BEM für einen Mitarbeiter zu keinen Nachteilen kommen darf. Der Umzug in ein anderes Büro käme... einer 'Bestrafung' als Folge des heutigen Gespräches gleich '(Warum soll ich wegen anderen umziehen?)'.

Um die Prozesse bei der Informationsvergabe und Rückmeldung ... zu verbessern, werden diese von Herrn ... [dem Kläger] neu beschrieben.

...Die gesetzlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten werden überprüft.

Es werden Überlegungen angestellt, wie der Bereich Arbeitssicherheit wieder einen höheren Stellenwert bekommen kann. Eine Maßnahme könnte z.B. wieder die Teilnahme am Einführungstag ... sein.

Die Zuordnung und weitere Ausstattung der Arbeitssicherheit muss grundsätzlich betrachtet und neu bewertet werden."

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Einführungsveranstaltung für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingebunden werde, dass die Auswertung seiner Arbeitszeit zu der Erkenntnis geführt habe, die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit reiche für die Bewältigung der einzelnen Arbeitsverpflichtungen nicht vollständig aus, so dass eine zeitliche Entlastung in Gestalt einer externen Vergabe von Gefährdungsbeurteilungen geschaffen werde, und dass zur Beseitigung von Reibungspunkten mit Mitarbeitern der IT-Abteilung eine neue Raumsituation geschaffen werde, und zwar durch Zuweisung eines Büroraumes im Erdgeschoss des sog. Oberlinhauses - sie (die Beklagte) beabsichtige mit all diesen Veränderungen, die Arbeitsabläufe der klägerischen Tätigkeit zu optimieren und seine Beschäftigungssituation insgesamt zu verbessern (Ablichtung in Anlage K 2, Bl. 12 f. d.A.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 avisierte sie (die Beklagte) einen Umzug des Klägers für den 29. Februar 2012 (Ablichtung in Bl. 42 d.A.). Nach Einwänden des Klägers mit Bevollmächtigtenschreiben vom 13. Februar 2012 (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d.A.) und Antwort der Beklagtenbevollmächtigten vom 17. Februar 2012 (Anlage K4, Bl. 19 ff.) wurde der Umzug schlussendlich zum 29. März 2012 vollzogen (wie sich aus der terminlich nicht anders zu folgernden Antragstellung ergibt). Der Kläger war vom Tag der Räumung seines ehemaligen Büros bis zum Ende des Monats Mai 2012 arbeitsunfähig erkrankt.

Bei dem neu zugewiesenen Büroraum im sog. Oberlinhaus handelt es sich um ein etwas größeres als das vormalige, in der Fensterfront nach Süden ausgerichtetes Zimmer in einem aus den 1960er Jahren stammende Gebäude, das bis 2006 als Kranken- und Pflegeeinrichtung genutzt und anschließend wegen der Untersagung zur Unterbringung Aufsichts- oder Betreuungsbedürftigen (aufgrund von Unzulänglichkeiten im Untergeschossbereich) umgewidmet worden war. In dem zugewiesenen Büroraum befinden sich außer einer Wandleuchte keine auf die frühere Nutzung hindeutenden Rückstände. Das Oberlinhaus beherbergt seit 2006 u.a. den Betriebsarzt, die Mitarbeitervertretung (in deren Räumlichkeiten auch eine dem Kläger zugängliche Teeküche vorhanden ist), die Beschäftigungstherapie, ein Büro, das mit zwei Mitarbeiterinnen der Barbetragskontoverwaltung besetzt ist, den Berufsbildungsbereich der Hauswirtschaft und das Büro des Einrichtungspfarrers. Ein gebäudeeigenes Zeiterfassungsterminal ist vorhanden. Eine Klimaanlage fehlt. Wie schon in der vormaligen Raumumgebung des Klägers gibt es auch keinen besonders ausgewiesenen Sozialraum. Weiter lassen sich wegen der Hanglage manche Gebäudefenster nur einen Spalt breit öffnen. Die Entfernung des am Rand des Betriebsgeländes liegenden Hauses zur ehemaligen Büroumgebung des Klägers beträgt 500m bis 550m. Die Beklagte hat zur optischen Verdeutlichung Lichtbilder zur Akte gereicht (Bl. 76-82 d.A.).

Der Kläger hat zu seiner am 5. April 2012 erhobenen Klage - erstinstanzlich zusammengefasst - vorgebracht:

Es sei aufgrund der Stabsstellenfunktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die insoweit einem der Direktoren unterstellt sei, sinnvoll, einen Büroraum lokal wie seit 2009 gehandhabt einzunehmen. Ein derart zentral gelegener Arbeitsplatz gewährleiste für kurze Wege zu den relevanten Bereichen und Personen. Im Grunde genommen seien im Gebäude der Stabs- und Verwaltungsbereiche alle Verwaltungsfachkräfte der Beklagten arbeitsplatzmäßig angesiedelt. Mit dem technischen Bereich im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes habe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zudem regelmäßig zu tun. Umgekehrt erbringe das neu zugewiesene Zimmer durch seine unmittelbare Nähe zum Tagungsraum der Mitarbeitervertretung oder zum Dienstzimmer des Betriebsarztes keine nennenswerten Funktionsvorteile.

Auf das Integrationsgespräches vom 6. Dezember 2012 habe nicht die Zuweisung eines anderen Bürozimmers folgen dürfen. Niemand, der sich einem Konfliktpräventionsverfahren öffne, dürfe dafür gestraft werden. Weil die neue Arbeitsumgebung eine Isolation bedeute, könne sie nicht als seiner Gesundheit zuträglich angesehen werden. Sie weise vielmehr objektiv nachteilige Züge auf und müsse als gesundheitsgefährdend empfunden werden (Beweis: medizinisches Sachverständigengutachten). § 106 Satz 3 GewO verpflichte zum besonderen Schutz. Wegen der psychischen Belastung infolge der ungerechten und einseitigen Maßnahme sei bei ihm eine Gürtelrose ausgebrochen.

Die Beklagte habe mit der räumlichen Veränderung kein gestörtes Betriebsklima bereinigen können. Von den Mitarbeitern im IT-Bereich sei das Klima nicht als gestört empfunden worden. Bloßer Vorwand sei auch, dass das ehemalige Büro für eine andere Mitarbeiterin benötigt werde. Eine Revisionsmitarbeiterin sei dort erst ab 1. Mai 2012 untergebracht worden. Zuvor habe sie in einem anderen Büro der Hauptverwaltung gesessen (was unstreitig ist). Am 1. Mai 2012 sei auch noch ein anderes Bürozimmer frei gewesen (Beweis: Ortstermin), wie überhaupt im März und April 2012 noch andere freie Arbeitsräume im Bereich der Haupt- und Nebenverwaltungsgebäude vorhanden gewesen seien (Beweis: Parteivernehmung des Beklagtenvorstands).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Verlegung des klägerischen Arbeitsplatzes vom Verwaltungsbereich in das Erdgeschoss des sog. Oberlinhauses vom 29. März 2012 rechtswidrig ist.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und dazu zusammengefasst vorgetragen:

Die angegriffene Raumzuweisung entspreche billigem Ermessen. Sie (die Beklagte) sei gehalten gewesen, auf die vom Kläger am 6. Dezember 2011 bekundeten "Missstände", namentlich auch die Spannungen mit der IT-Abteilung zu reagieren. Dem entspreche die Neuzuweisung eines Büros, das für den Kläger attraktiver, weil es größer, sachgerechter und zu den wesentlichen Orten näher gelegen sei (Beweis: Zeugnis Frau L-H, Herr O). Der Vorgänger des Klägers sei in erster Linie Leiter des technischen Bereiches gewesen - und deshalb auch in dessen Umgebung angesiedelt - und bloß zusätzlich noch Fachkraft für Arbeitssicherheit (was unstreitig blieb). Das ehemalige Büro des Klägers sei im Übrigen wegen Besetzung mit einer anderen Mitarbeiterin benötigt worden, was bereits vor Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement so vorgesehen gewesen sei. Die Neuordnung und Ausweitung der Abteilung Informationstechnik habe einen zusätzlichen Platz für eine Revisorin notwendig erscheinen lassen, die bereits mit örtlicher Stellenausschreibung vom 3. Dezember 2011 gesucht und nach einem Vorstellungsgesprächen im Januar 2012 ausgewählt worden sei (was ebenfalls unstreitig blieb). Die Umsiedlung ins neue Büro habe erst nach Übergabe- und Abschlussarbeiten im alten Bereich stattfinden können. Aus Datenschutzgründen sei es geboten, die mit der Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und vertraulichen Unternehmens- sowie personenbezogenen Informationen umgehende Beschäftigte in einem abgeschlossenen Büro des IT-Bereichs anzusiedeln. Der Kläger habe damit indes weder isoliert noch "bestraft" werden sollen. Er könne, weil er bis Juni 2012 im neuen Büro keinen Tag gearbeitet gehabt habe (was im Wesentlichen weiter unstreitig blieb), auch nicht aufgrund der neuen Raumumgebung krank geworden sein.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2012 - 8 Ca 499/12 - abgewiesen (auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz in Bl. 84 ff. d.A. Bezug genommen wird) und dazu wesentlich ausgeführt: Nachdem der Kläger im Gespräch mit dem Integrationsteam mehrere Gründe dargelegt habe, die seiner gesundheitlichen Entwicklung schädlich seien, habe die Beklagte ermessensgerecht gehandelt, indem sie hierauf reagiert habe (andernfalls hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, die Belange des Klägers unwichtig zu nehmen). Hinsichtlich der vermeintlichen Störungen im Betriebsklima müsse dies auch gelten, wenn letztlich nur subjektives Empfinden des Klägers für die Störung ursächlich gewesen sei. Da nicht die gesamte IT-Abteilung habe umgesetzt werden können, sei auch das einzig mögliche Mittel gewählt worden. Objektive Gründe dafür, zwingend bei der Verwaltung angesiedelt werden zu müssen, habe der Kläger weder angeführt, noch ergäben sich hierfür zwingende Anhalte. Wie die eingesehenen Lichtbilder veranschaulichten, gebe es auch an der Ausstattung des neuen Büros nichts auszusetzen. Eine Bestrafung könne der Kläger schlussendlich schon deshalb nicht unterstellen, weil auf die im Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgezeigte Reihe von Problemen mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen - wie etwa der flankierenden Reduzierung der Arbeitsmenge und weiteren Verbesserungen - reagiert worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe in Bl. 88 ff. Bezug genommen).

Der Kläger hat gegen das ihm am 31. August 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. September 2012, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 30. November 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 29. November 2012, eingegangen am gleichen Tag, auch begründet.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich zusammengefasst vor:

Er sei im Oberlinhaus - wegen der Entfernung und weil dort keine andere Verwaltungseinheit angesiedelt sei - entgegen dem Arbeitsgericht sehr wohl isoliert. Die neue Umgebung berge die Gefahr entstehender oder sich verstärkender gesundheitlicher Belastungen. Von einem jahrelang innegehabten und allseits als sinnvoll empfundenen räumlichen Arbeitsplatz könne man nicht ohne weiteres wegversetzt werden. Bei dem Präventionsgespräch vom 6. Dezember 2011 sei der Hinweis, dass die Mitarbeiter der Abteilung Informationstechnik ihn möglicherweise schneiden würden, lediglich am Rande erwähnt und auch nur auf subjektives Empfinden bezogen worden. Objektive Betriebsablaufstörungen hätten nicht existiert. Die von der Beklagten veranlassten - hinsichtlich seiner Arbeitsmenge indes nur geringfügig wirkenden - Entlastungen hätten die Notwendigkeit einer räumlichen Arbeitsplatzverlegung ebenfalls nicht mit sich gebracht. Er bezweifle, dass die Beklagte die vorgetragenen Überlegungen zur Ermessensausübung überhaupt angestellt habe.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. August 2012 - 8 Ca 499/12 - abzuändern und

festzustellen, dass die Verlegung des klägerischen Arbeitsplatzes vom Verwaltungsbereich der Beklagten in das Erdgeschoss des sog. Oberlinhauses vom 29. März 2012 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor:

Im Gespräch vom 6. Dezember 2011 habe eine Tätigkeitsanalyse stattgefunden, die nicht nur Arbeitsüberlastungen, sondern auch weitere Unzufriedenheiten hervorgebracht habe, die sodann insgesamt zur Bewältigung angestanden hätten. Ein Büro im Oberlinhaus, das größer sei und die Möglichkeit gebe, in unmittelbarer Nähe zum Betriebsarzt zu sein - mit dem der Kläger eng zusammenarbeite -, bedeute keine Isolierung; schon gar nicht gegenüber dem vormaligen Zustand. Der Kläger sei zudem wegen seiner Reisetätigkeiten nicht den ganzen Tag im Büro. Andere Räumlichkeiten seien am 29. März 2012 wegen Umbaumaßnahmen nicht verfügbar gewesen (Beweis: Zeugnis Frau L-H).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen (des Klägers vom 29. November 2012 [Bl. 123 ff. d.A.], der Beklagten vom 19. Dezember 2012 [Bl. 141 ff. d.A.]) sowie die zur Akte gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. d ArbGG. Sie wurde frist- und formgerecht i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß binnen verlängerter Frist begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat keine Rechte des Klägers verletzt, als sie dessen Büroarbeitsplatz auf ihrem Betriebsgelände zum 29. März 2012 verlegte.

1. Ob die Klage bei Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt noch zulässig war, konnte dahinstehen.

a) Den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wurde genügt. Die antragsgemäß bezeichnete Maßnahme (Verlegung des klägerischen Arbeitsplatzes vom Verwaltungsbereich der Beklagten in das Erdgeschoss des sog. Oberlinhauses vom 19. März 2012) war gegenständlich so klar gekennzeichnet, dass unmissverständlich blieb, worüber das Gericht entscheiden sollte, d.h. um welchen Streitgegenstand es ging und welche Frage mit Rechtskraftwirkung zu behandeln war (vgl. BAG 18.5.2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4).

b) Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO musste allerdings auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorhanden sein, was Zweifeln unterlag.

aa) Eine Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage, die sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt, was namentlich bei begehrten Feststellung über die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts - wie vorliegend - der Fall ist, generell von ausreichendem Feststellungsinteresse getragen (BAG 18.1.2012 - 10 AZR 779/10 - Rn. 22, juris). Die besondere Sachurteilsvoraussetzung muss allerdings während des gesamten Verfahrens gegeben sein (BAG 22.2.2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 16, juris). Für Feststellungen über vergangene Rechtsverhältnisse oder darin enthaltene Elemente gilt, dass ein Interesse an alsbaldiger Feststellung nur dann weiter besteht, wenn hieraus noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft in Rede stehen - es ist insofern nicht Aufgabe der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht (BAG 26.9.2002 - 6 AZR 523/00 - zu I 2 der Gründe, NZA 2003, 230).

bb) Zweifel ergaben sich vorliegend deshalb, weil die Parteien im Verhandlungstermin vom 15. Februar 2013 Umstände vorbrachten, nach denen der Kläger seit dem 24. Januar 2013 in einer veränderten Beschäftigungs- und Raumsituation stand. Seit 1. Januar 2013 wird der Kläger vorwiegend als Inklusionsbeauftragter und lediglich noch in Restaufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt. Weiter bot die Beklagte ihm am 24. Januar 2013 an, wieder in das Zimmer umzuziehen, in dem er bereits zwischen 2006 und 2009 gesessen hatte. Mit beiden Umständen war die vorliegend in Streit gestellte Beschäftigung als ausschließliche Fachkraft für Arbeitssicherheit im Oberlinhaus räumlich wie sachlich an sich erledigt (vgl. zur Unmöglichkeit einer Beschäftigung auf weggefallenen Arbeitsplätzen etwa LAG München 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - zu I 4 d der Gründe, juris). Eine Zulässigkeit der Klage wäre mithin nur noch in Betracht gekommen, wenn Umstände vorlagen, die eine Rückverweisung in die ab 29. März 2012 gegebene Arbeits- und Aufgabenumgebung noch nahe gelegt hätten.

cc) Weitere Aufklärung hierzu konnte indes unterbleiben. Ein Feststellungsinteresse ist als echte Prozessvoraussetzung nämlich nur für ein stattgebendes Urteil Voraussetzung und kann dahinstehen, wenn eine Sachentscheidung auch aus anderen Gründen ergehen kann, insbesondere die Klage in der Sache selbst abweisungsreif ist (BAG 6.10.2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 16, NZA 2012, 94). Ebendies war vorliegend der Fall.

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagtenweisung zum 29 März 2012 verstieß nicht gegen rechtliche Bestimmungen. Die veränderte Büroraumzuweisung auf demselben Betriebsgelände war insbesondere unter den Voraussetzungen des § 106 Satz 1 GewO rechtmäßig, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmt, soweit diese Bedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

a) Ein Verstoß gegen Beteiligungsgesetze oder tarifvertragsähnliches Recht schied dabei aus.

aa) Ein Verstoß gegen einen Mitbestimmungstatbestand aus § 42 Abs. 1 Nr. 6 ("Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel") oder Nr. 7 ("Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer") MVG.E-P kommt nicht in Betracht. Es fehlt für eine "Umsetzung" an einer damit verbundenen Übertragung neuer Aufgaben innerhalb derselben Dienststelle (BAG 10.11.1992 - 1 AZR 185/92 - zu II 2 der Gründe, NZA 1993, 331). Unstreitig wurde die Arbeitsaufgabe des Klägers nämlich zum 29. März 2012 nicht verändert. Weiter fand auch kein Ortswechsel statt, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt sich ein Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und -gelände als Ganzes; es kommt vielmehr entscheidend auf den Sitz des Betriebs und damit in der Regel den Bezirk der politischen Gemeinde an, in welcher das Betriebsgebäude liegt (BAG 17.6.2008 - 1 ABR 38/07 -, Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 47). Außerdem liegt auch keine Versetzung im Sinne eines dauerhaften Wechsels in eine andere Dienststelle vor (BAG 15.8.2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 24, NZA 2007, 1310), denn die Dienststelle des Klägers blieb die gleiche. Auch eine Abordnung, die begrifflich eine zeitweiligen Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle meint (BVerwG 16.4.2012 - 6 P 1/11 - Rn. 44, NZA-RR 2012, 610), kam damit nicht in Betracht.

bb) Es lag weiter auch kein Anhörungsverstoß nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AVR i.V.m. der Verweisungsklausel vor § 1 des Dienstvertrags vor ("Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören"). Soweit die Wendungen der AVR begrifflich mit denen des Mitarbeitervertretungsrechts übereinstimmen, gilt das bereits aus vorstehenden Erwägungen. Soweit weitergehend begrifflich Inhalte des allgemeinen Arbeitsrechts gemeint sein sollten, kommt ein Verstoß bezüglich einer Versetzung in Betracht. Eine Versetzung im allgemein arbeitsrechtlichen Sinn lag aber ebenfalls nicht vor.

(1) Eine Versetzung meint anknüpfend an § 95 Abs. 3 BetrVG allgemein die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat dauern wird oder (bei kürzerer Dauer) mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet wird (LAG Rheinland-Pfalz 24.9.2009 - 10 SaGa 9/09 - zu II 1 der Gründe, juris), wobei Arbeitsbereich der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht ist. Nicht jede noch so geringe Veränderung nimmt dem angestammten Arbeitsbereich allerdings sein bisheriges Gepräge, namentlich nicht jede marginale räumlichen Änderungen ohne Ortswechsel oder sonst veränderten Rahmenbedingungen (vgl. BAG 17.6.2008 - 1 ABR 38/07 -, Rn. 21 f., 24, AP BetrVG 1972 § 99 Nr 47), wie etwa Raumänderungen von einer in eine andere (Fabrik-) Halle (Preis in Wlotzke/ Preis / Kreft BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 28; Lakies, BB 2003, 364, 368).

(2) Vorliegend geht es bei der in Streit stehenden Änderung um ein bloßes Raumzuweisungsproblem. Der Kläger war keine Veränderung konkreter Arbeitsabläufe in technischer oder organisatorischer Weise ausgesetzt. Allein der räumliche Abstand des alten zum neuen Büro von 500m oder 550m hieß nicht, dass sich in Arbeitsabläufen nennenswertes änderte. Die Beklagte hatte zudem auf den mehrere Landkreise umfassenden Einrichtungsbezug der Tätigkeit als alleinige Fachkraft für Arbeitssicherheit aufmerksam gemacht, was die Richtigkeit ihrer weiteren Behauptung nahe legte, dass Arbeitszeiten im Bürozimmer nicht bei 100 %, sondern ggf. nur bei der Hälfte der Dienstzeiten lagen oder liegen konnten. Weiter war auch hinsichtlich logistischer Einbindungen der neuen Umgebung keine nennenswerte Veränderung erkennbar. Selbst wenn der frühere Büroraum luftliniengemäß näher bei der Einrichtungsleitung gelegen haben mochte und der Kläger in Stabsfunktion unmittelbar den Direktoren unterstand, war weder dargetan, welche erschwerten Begegnungsmöglichkeiten das bei dem (lichtbildgemäß - vgl. Bl. 82 d.A.) mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Betriebsgelände aufgrund der Raumänderung bergen sollte, noch welche Kommunikation überhaupt "vis-à-vis" abgewickelt werden musste und nicht per Telefon, E-Mail oder im Schriftverkehr statt fand und weiterhin abgewickelt werden konnte. Ob und welche erschwerten Kommunikationsbedingungen darüber hinaus begründet sein mochten, ergab sich auch bei Anhörung des Klägers persönlich im Termin vom 15. Februar 2013 nicht. Schließlich fehlte zur pauschalen Behauptung schlechterer technischer Anbindungen im neuen Büro jede Substanz, nachdem dort (lichtbildgemäß - vgl. Bl. 78 - 81 d.A.) Schreibtisch, Regale und Schränke - und zwar in nicht erkennbar veralteter oder unergonomischer Ausführung - sowie Telefon- und PC-Anlage vorhanden waren.

(3) Darüber hinaus war dem Kläger ohnehin, wenn auch nicht in ausdrücklicher Aufforderung, so doch zumindest faktisch Gelegenheit zur Stellungnahme i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AVR eröffnet worden, indem ihm die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2012 schon sämtliche Umstellungen eröffnet, eine genaue terminliche Fixierung indes noch offen gelassen hatte. Dass der Kläger dies als entsprechende Äußerungsmöglichkeit auffasste, ergibt sein am 13. Februar 2012 abgesetztes Bevollmächtigtenschreiben. Damit war den wesentlichen Zweckerfordernissen der AVR-Norm genügt (vgl. Sächsisches LAG 9.8.2007 - 6 SaGa 10/07 - juris).

b) Ein Verstoß gegen materielle Grenzen des Dienstvertrags kommt ebenfalls nicht in Betracht.

aa) Zum dienstlichen Einsatzort heißt es in § 3 Abs. 1 des Vertrags vom 1. Juli 1984, dass dieser (vorläufig) im D-Zentrum Z in C-Stadt liegen werde. Dem genügte die ursprüngliche wie auch die angegriffene Bürozuweisung, da auch das neu zugewiesene Zimmer auf dem Betriebsgelände des Hauptsitzes lag. Zudem erklärt § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 Dienstvertrag die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der selben Einrichtung für jederzeit möglich.

bb) Auch durch zeitweilige Nichtausübung des örtlichen Direktionsrechts wurde eine Zuweisungsänderung nicht ausgeschlossen. Die Nichtausübung des Zuweisungsrechts bedeutet auch bei längerem Zeitablauf nicht, dass keine Änderung eintreten kann. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, damit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden (BAG 26.9.2012 - 10 AZR 416/11 - Rn. 27, juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich ein Arbeitnehmer ggf. im Laufe der Zeit an Orte und persönliche Umgebungen der Arbeitsausführung gewöhnt (LAG Rheinland-Pfalz 27.1.2010 - 8 SA 525/09 - zu I der Gründe, juris). Vorliegend trug der Kläger selbst vor, seit 2006 in dreijähriger Folge Bürozimmerveränderungen erfahren zu haben, was gegen jegliches schützenswerte Vertrauen in den fortwährenden Beibehalt eines Raums sprach, und dem in Streit stehenden Änderungsentschluss der Beklagten als gewissermaßen turnusgemäß erscheinen ließ.

c) Auch lag kein Verstoß gegen arbeitsschutzgesetzliche Normen vor.

aa) Die Grenzen aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX waren gewahrt. Die Beklagte hat weder sensible Daten des Klägers, die ihr im Rahmen des durchgeführten Eingliederungsmanagements bekannt geworden waren, missbraucht, noch verbindliche Vereinbarungen aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement missachtet oder fehlinterpretiert.

(1) Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist der Arbeitnehmer über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten vorab zu informieren. Wie die mehrstufige Abfolge mit Erst- und Fallgespräch vorliegend andeutet und die formulargemäße Protokollierung mit Hinweis auf den "Vordruck 'Dokumentation der Ergebnisse und Aktivitäten im Rahmen des BEM'" weiter erkennen lässt, verläuft die institutionalisierte Gesundheitsprävention nach § 84 Abs. 2 SGB IX bei der Beklagten in "geordneten Bahnen". Es wäre Sache des Klägers gewesen, angesichts dieser Umstände darzulegen, dass und inwieweit bei der Informationsabgabe und Datenbehandlung gegenüber dem gesetzlichen Regelmodell Defizite bestanden. Er war für die anspruchsbegründenden Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. allgemein BAG 27.6.2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13, juris). Ohne Vorbringen war davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben des "informed consent" eingehalten waren.

(2) Es fehlen auch Anhaltspunkte für einen Missbrauch ordnungsgemäß erhobener Daten. Eine Verletzung der Grenzen aus § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 3, 27 BDSG, die auch im Rahmen des Gesundheitspräventionsverfahrens gelten (vgl. Düwell in Dau/ Düwell/ Joussen SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 31), steht mangels automatisierter Nutzung nicht in Frage. Für eine Verletzung des allgemeinen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG fehlt es an einer Verkennung des vereinbarten Rahmens. Dem Einzelnen ist nach der grundgesetzlichen Regelung gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BAG 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37, NZA 2011, 453). Das verwehrt aber nicht die Disposition im Rahmen von Teilnahmen an Verfahren i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX. Hiermit war der Kläger nach (zu unterstellender, s.o.) Unterrichtung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX einverstanden, so dass der bestimmungsgemäße Datengebrauch durch die Verfahrensbeteiligten nicht weiter zu beanstanden war. Es konnte deshalb auch nicht missbräuchlich, sondern nur folgerichtig sein, wenn schlussendlich vereinbarte Abhilfen gerade unter Berücksichtigung der im Verfahren erhobenen Daten verabfolgt wurden. Der Gefahr des Missbrauchs steht im gesetzlichen Modell zudem auch das institutionalisierte Verfahren unter Teilnahme sachverständiger wie auch betrieblich maßgeblicher Entscheidungsträger entgegen.

(3) Die Beklagte hat mit der veränderten Raumzuweisung auch nicht den Rahmen der getroffenen Vereinbarung verlassen.

(a) Der Aktenvermerk vom 6. Dezember 2012 weist eine abschließende Vereinbarung mit Vorgehensweisen aus, die (sinngemäß) wesentlich an den Arbeitgeber adressiert sind und u.a. die Überprüfung des Arbeitsplatzes des Klägers in ergonomischer wie räumlicher Hinsicht beinhalteten. Es entspricht gut begründeter Ansicht, dass die Durchführung derartiger Vereinbarungen nicht nur mit Vorschlags- sondern mit Pflichtengehalt versehen sind (Düwell in Dau/ Düwell/ Joussen SGB IX § 84 Rn. 87), was vorliegend annehmen lässt, dass die Beklagte die Vereinbarung keinesfalls einfach ignorieren konnte. Wenn sie sodann - wie vorliegende - im Rahmen der Übereinkunft bewegte und den vormaligen Arbeitsplatz des Klägers in räumlicher Lage überprüfte, war das mithin nicht rechtswidrig. Indem sie zudem die vom Kläger geäußerten Belastung, "isoliert" zu sein und "gemobbt" zu werden, zur Grundlage der Änderung nahm, entsprach auch das den vereinbarten Pflichten. Es war denkbare Folge der Prüfung.

(b) Soweit der Kläger meint, die Vereinbarung habe aufgrund seines geäußerten Vorbehalts keine Raumänderungen gestattet, folgt ihm die Berufungskammer nicht. Die niedergelegte Übereinkunft unterliegt für ihr zutreffendes Verständnis der Auslegung.

(aa) Vertragsbestimmungen sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Weiter sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 19.6.2011 - 9 AZR 226/10 - Rn. 17, juris).

(bb) Schon begrifflich gibt das Protokoll zur vereinbarten Prüfpflicht lediglich hinweisartige Ergänzungen des Klägers wieder. Diese betreffen auch nicht etwa Verweigerungen gegen die Prüfung als solche, sondern thematisieren nur befürchtete Folgen. Dass es dem Kläger dabei auch nicht um eine Unterlassung der ermessensgerechter Abhilfen gehen konnte, sondern nur um die Unterbindung etwaigen Fehlgebrauchs, folgt eindrücklich aus seinem ergänzenden Einwand, das Eingliederungsmanagement dürfe nicht zu einem "Nachteil" führen bzw. - auf sich bezogen - nicht in einen "bestrafenden" Umzug münden, was pointiert in der Betroffenheitsbekundung ("Warum ich ... ?") endeten. Wäre es dem Kläger nicht bloß um einen - so ausgedrückten - Hinweis auf die Grenzen des Ermessensgebrauchs gegangen, sondern weitergehend darum, selbst unter den als drängend geschilderten Umständen ("isoliert", "gemobbt") in jedem Fall weiter beschäftigt werden zu wollen, koste es was es wolle (vgl. zu den Möglichkeiten und Grenzen solcher Wünsche etwa BAG 17.2.1998 - 9 AZR 130/97 - zu I 3 der Gründe, NZA 1999, 33; Düwell in Dau/ Düwell/ Joussen SGB IX § 84 Rn. 43), hätte er das schon aus Rücksicht auf etwaige Abwicklungs- und Haftungsprobleme der Beklagten unmissverständlich und klar sagen müssen. Auch in der anschließenden Äußerung mit (Bevollmächtigten-) Schreiben vom 13. Februar 2012 gab der Kläger stattdessen lediglich wieder den fehlgebrauchsbezogenen Einwand vor, Deeskalationsmaßnahmen dürften nicht bloß zu seinen Lasten gehen. Bei wohlverstandener Berücksichtigung aller betroffenen Interessen musste die Beklagte deshalb bei Lösung der Raumfrage annehmen, auch nach der Klägeransicht einer Vornahmepflicht aufgrund der Vereinbarung vom 6. Dezember 2011 zu unterstehen, und dabei den Grenzen der § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB und § 612a BGB zu unterliegen. Allein in diesen Grenzen hinterfragte der Kläger die Maßnahme auch im vorliegenden Verfahren.

bb) Weiter lag kein Verstoß gegen § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. Vorschriften der ArbStättV oder gefahrenabwehrrechtlichen Nutzungsbeschränkungen vor. Den Lichtbildern in Bl. 76 ff. d. A. entsprechend waren sämtliche für Bürozimmer typische Ausstattungen, namentlich Schreibtisch, Stuhl, Regale und Schränke, PC- und Telefonanlage vorhanden, was dem Rahmen des § 25 ArbStättV genügte. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch eine größere Raumabmessung als in der vormaligen Umgebung, was von hinreichenden Größenverhältnissen i.S.d. § 23 ArbStättV ausgehen lässt. Der vom Kläger vermeintlich als leicht veraltet behauptete Baubestand ließ sich keinem der in §§ 5 ff. ArbStättV enthaltenen Tatbestände zuordnen. Auch fehlte jeder Anhalt, dass die Sanitärraume nicht den Standards der §§ 34 ff. ArbStättV genügen mochten. Das Fehlen eines gesonderten Pausenraums war durch die individuelle Zimmerbelegung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV unschädlich. Wegen der nach Süden weisenden Fensterfront waren aus Bl. 78 d.A. Jalousien zu erkennen, was § 9 Abs. 2 ArbStättV Genüge tat. Dass geeignete Vorrichtungen gegen Erwärmung nicht bedarfsweise geschaffen werden konnten (vgl. § 6 Abs. 4 ArbStättV) war sodann weder dargetan, noch anzunehmen, sodass es keiner Klimaanlage bedurfte. Der Umstand, dass sich die Fenster ggf. nur teilweise öffnen ließen, hieß nicht, dass die Belüftung unter den Voraussetzungen des § 5 ArbStättV zweifelhaft sein musste. Die vorhandenen Fenstersicherungen waren vielmehr wegen Absturzgefahr nach § 12 ArbStättV geboten. Die im Jahr 2006 in Bezug auf Unterbringungszwecke ordnungsbehördlich ausgesprochene Teilnutzungsuntersagung betraf schließlich weder den Zweck der Büronutzung, noch gab sie irgendwelchen Anhalt, dass den Brandschutzregelungen in § 13 ArbStättV nicht genügt worden sein könnte.

d) Die Beklagte hat auch nicht die Grenzen des ihr nach allgemeinem Arbeitsrecht obliegenden Direktionsrechts (§ 106 GewO) verkannt.

aa) Dabei scheidet ein Verstoß gegen § 106 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX mangels Vorliegen einer Behinderung im gesetzlichen Sinn von vorne herein aus. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtigt wird. An eben diesem Verständnis knüpft der Gesetzgeber auch in § 106 Satz 3 GewO an (LAG Hamm 18.11.2010 - 15 Sa 508/10 - zu I 2 d der Gründe, juris; 12.11.2009 - 17 Sa 1002/09 - zu I 2 d der Gründe, juris; HWK/ Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 130). Der Kläger hat indes für eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen oder geistigen Gesundheit keinerlei konkrete Angaben gemacht und auch nicht erkennen lassen, dass er in irgendeiner Weise am gesellschaftlichen Leben verhindert sein sollte. Der Kläger meint sogar für die im Jahr 2011 aufgetretenen Krankheitszeiten, dass fraglich sei, ob überhaupt die Grenzen des § 84 Abs. 2 SGB IX erreicht gewesen seien (Anlage K 3 S. 2, Bl. 15 d.A.). Auch die im laufenden Verfahren geschilderte Gürtelrose ließ nicht zwingend auf nachhaltige Beeinträchtigungen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX schließen. Die Raumveränderung ist vor diesem Hintergrund auch nicht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 1 AGG zu hinterfragen. Der in § 1 AGG verwendete Begriff der Behinderung greift ebenfalls auf § 2 Abs. 1 SGB IX zurück (BT-Drucks. 16/ 1780 S. 31) und wird nicht schon durch ggf. auch gravierende Einzelerkrankung erfüllt (Bauer/ Göpfert/ Krieger AGG 3. Aufl. § 1 Rn. 44).

bb) Die in Streit stehende Maßnahme wahrt auch die Grenzen der Billigkeit.

(1) Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Grenzen seines Bestimmungsrechtes beachtet hat (BAG 26.9.2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 33, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers geschieht dies allerdings nur im Wege einer Ergebniskontrolle und nicht der Verfahrenskontrolle (BAG 2.7.2008 - 4 AZR 246/07 - Rn. 32, juris). Es kommt also nicht darauf an, wer welche Gesichtspunkte zu welchem Zeitpunkt erstmals als entscheidungsrelevant erkannt, erwogen oder gar ausgesprochen hat, sondern nur, ob sie im Ergebnis für oder wider die streitige Maßnahme sprechen. Auch Gesichtspunkte, auf die sich eine der Partei erstmals im Rechtsstreit beruft, sind vom Gericht zu berücksichtigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 8.3.2011 - 5 Sa 269/10 - AfP 2011, 614). In der Sache selbst verlangt eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen die Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und der Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, etwa auch Vorteile aus einer Regelung, Risikoverteilungen zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltspflichten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung liegt beim Arbeitgeber, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle der Zeitpunkt ist, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 26.9.2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 34 ff., 41, juris).

(2) Vor diesem Hintergrund liegt kein relevanter Fehler vor.

(a) Der neue Büroraum ist für den Kläger weder nachteilig noch unzumutbar.

(aa) Der Kläger unterliegt in seinen Arbeitsabläufen (wie bei Erörterung der Frage, ob eine Versetzung vorliegt, dargetan) keiner erkennbaren Veränderung. Die von ihm unter Bezugnahme auf zwei Funktionsvorgänger geäußerte Ansicht, aus Gründen der Sachnähe bei der Technik oder den Werkstätten sitzen zu müssen, war schon aufgrund des Unterschieds unmaßgeblich, dass beide Vorgänger im Wesentlichen Leiter ihrer Bereiche waren und nur zusätzlich noch Fachkraftsaufgaben erfüllten. Zudem war die bei Zeiten der Funktionserfüllung zu leistende Reisetätigkeit vom Kläger nicht weiter bestritten.

(bb) Darüber hinaus ist die neue Umgebung (wie sich aus der Prüfung nach § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. Normen der ArbStättV und etwaiger Gefahrenabwehr ergab) auch nicht weiter gesundheitsgefährdend. Soweit der Kläger pauschal anderes behauptet, war aus Beklagtensicht - mangels Kenntnismöglichkeit - kein einlassungsfähiger Vortrag gegeben. Der Kläger wäre im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast gehalten gewesen, näheres zu seiner medizinischen Lage darzutun (zur abgestuften Darlegungslast allgemein etwa BAG 26.6.2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, 28, AP KSchG 1969 § 23 KSchG Nr. 42). Anderes galt auch nicht im Hinblick auf die im März 2012 aufgebrochene Gürtelrose, deren Auslöser mangels Einzugs vor Ende Mai 2012 jedenfalls nicht die Raumumgebung sein konnte.

(cc) Der Kläger war weiter auch nicht in seinem beruflichen Fortkommen gehindert. Er meint zwar, im Oberlinhaus sei keine "Verwaltung" mehr vorhanden (was offensichtlich auf die entscheidungstragenden Amtsträger der Einrichtungsleitung anspielt, nicht auf die durchaus administrativ tätigen Dienstleister im Rahmen des Rechnungswesens oder der Arbeitsmedizin). Jedoch muss sich damit allein mangels weiterer Anhalte keinerlei aufstiegs- oder einflussbezogene Veränderung für seine Stabsfunktion in unmittelbarer Unterstellung der Direktoren verbinden. Es fehlt insofern jeder Vortrag, ob überhaupt und in welcher Folge und mit welcher Spontaneität vormals kürzere Wege zu etwaigen Konsultationen geführt hatten. Auch war nicht ersichtlich, dass Einbindungen in konkrete Leitentscheidungen vom Bestehen kurzer Wege zu einem der Direktoren oder anderen Führungsträgern abhingen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Stabsfunktionsträger auf einheitlichem Betriebsgelände allein wegen weniger hundert Meter auseinanderliegender, mit Fahrzeugen aber überbrückbarer Büroentfernung ungleichmäßige Leitungsämter ausübten, lässt sich nicht erkennen.

(dd) Hinsichtlich der pauschal behaupteten "Isolation" am neuen Ort muss sich der Kläger schon im Ansatz entgegenhalten lassen, selbiges bereits im vorherigen Raum empfunden und geäußert zu haben, wie aus dem Gesprächsprotokoll vom 6. Dezember 2011 hervorgeht. Dass diese Empfindung weniger mit dem Arbeitsort zu tun haben musste, als mit dem wesentlich auf sich allein gestellt zu erfüllenden Aufgabenfeld einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (nebst Schriftverkehr, Grundbetreuungsaufgaben usw.) lag anhand der gesprächsweise am 6. Dezember 2011 weiter geschilderten Arbeitsüberlastung zudem nah. Hinsichtlich fehlender Sozialräume hatte die Beklagte unbestritten angemerkt, dass diese auch im vorherigen Büroumfeld nicht vorhanden gewesen waren. Sofern es dem Kläger darüber hinaus allgemein um das Fehlen von Menschen in seiner Gebäudeumgebung ging, war ihm entgegen zu halten, dass die von der Beklagten aufgezählten Dienstleistungen im Oberlinhaus, (Bewegungstherapie, Hauswirtschaft, Arzt, Mitarbeitervertretung sowie etwaige sonstige Nutzer) alles andere als die Annahme rechtfertigten, das Haus sei "ausgestorben".

(ee) Der Kläger hatte auch keine sonstigen, außervertraglichen Nachteile angedeutet, namentlich nicht für Einkommen, soziale Lebensverhältnisse (die unverändert blieben) oder sonstige Auswirkungen auf seinen privaten Lebenskreis, die ihm den Umzug erschwert oder unmöglich gemacht haben sollten.

(b) Die Beklagte hatte indes triftige Gründe für eine veränderte Büroraumzuweisung.

(a) Zum einen war der vom Kläger ehemals innegehabte Raum für einen anderen Nutzungszweck vorgesehen, nämlich die Nutzung durch eine neu eingestellte Revisorin. Dieser war, weil zweckgerecht, nicht bloß als vorgeschoben anzusehen, da die zu Beschäftigende mit sensiblen Daten befasst war und deshalb in die Nähe der IT-Abteilung gesetzt werden musste. Die Beklagte hatte zudem unbestrittenermaßen auf die bereits im Dezember 2011 erfolgte Stellenausschreibung und das im Januar nachfolgende Auswahlverfahren verwiesen, sowie weiter erklärt, dass die Zäsur bis zum 1. Mai 2012 mit den Abwicklungsarbeiten im zwischenzeitlich eingenommenen Arbeitsraum zusammenhing. Der weitere Einwand des Klägers, es hätten im Zeitraum April/ Mai 2012 noch andere leere Büroräume zur Verfügung gestanden, verfängt aufgrund des aufgezeigten Nähebezugs zur IT-Abteilung nicht.

(b) Zudem war die Zuweisung des anderen Bürozimmers aus Gründen der innerbetrieblichen Konfliktmeidung geboten.

(aa) Im Falle innerbetrieblicher Konflikte zwischen Arbeitnehmern ist es - ohne Rücksicht auf die Ursachen des Konflikts - Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, ob und wie er hiergegen durch Ausübung seines Direktionsrechts vorgeht. Ist der Konflikt dadurch entstanden, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer gegen andere Vorwürfe erheben, kommt es nicht darauf an, ob diese Vorwürfe begründet sind. Es ist vielmehr allein Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, ob und wie er auf solche Konfliktlagen direktionsrechtsgemäß reagiert (BAG 12.9.1996 - 5 AZR 30/95 - zu 1 c der Gründe, NZA 1997, 381; 24.4.1996 - 5 AZR 1031/94 - zu 2 b, c der Gründe, NZA 1996, 220; LAG Rheinland-Pfalz 24.9.2009 - 10 SaGa 9/09 - zu II 1 der Gründe, juris). Bei Prüfung verabfolgter Maßnahmen dürfen die Anforderungen an ein arbeitgeberseitiges Konfliktmanagement nicht überspannt werden, insbesondere nicht derart, dass ein (mittelbarer) Zwang entsteht, betriebliche Belastungen oder Störungen einstweilen und auf im Einzelfall nicht absehbare Zeiten zu tolerieren (LAG Schleswig-Holstein 2.5.2007 - 6 Sa 504/06 - zu 5 b der Gründe, juris). Der Arbeitgeber muss die Situation auch nicht mit aus seiner Sicht ungewissen Ergebnissen daraufhin prüfen, wer die Ursache für den Konflikt gesetzt hat, sondern kann unmittelbar auf die für ihn einfachste und nachhaltigste und aus seiner Sicht zweckmäßigste Maßnahmen zurückgreifen (LAG Baden-Württemberg 28.11.2008 - 3 Sa 96/07 - zu 1 b bb der Gründe, juris). Es steht der Grenzwahrung billigen Ermessens auch nicht weiter entgegen, wenn die Konfliktlage im Einzelfall gar nicht von dem oder den Maßnahmebetroffenen ausging (LAG Rheinland-Pfalz 11.6.2010 - 9 SA 76/10 - zu II 1 b der Gründe, juris). Auch das subjektive Empfinden des Betroffenen ist für die Beurteilung der Billigkeit nicht weiter von Belang (LAG Schleswig-Holstein 12.2.2002 - 5 Sa 409c/01 - zu 3.2 der Gründe, juris).

(bb) Die Beklagte hat ihr Handeln nachvollziehbar aus Gründen der Konfliktlösung verabfolgt.

(aaa) Sie konnte und musste aufgrund des Gespräches vom 6. Dezember 2011 von einem innerbetrieblichen Konflikt ausgehen. Der Kläger hatte dort unter Bezugnahme auf objektive, zeitlich und örtlich konkretisierte sowie im Laufe des Rechtsstreits unbestritten gebliebene Gesichtspunkte erklärt, sich im räumlichen Büroumfeld "isoliert"und "gemobbt" vorzukommen. Da das Gespräch dem Zweck der Aufdeckung und Lösung bestehender Arbeitsbelastungsfaktoren unter gegenseitigem Vertrauen beruhte, musste die Beklagte die geschilderte Problemlage als wahrheitsgemäß dargetan und in der Sache ernsthaft auffassen. Hieran änderte auch der Klägervorbehalt nichts, dass etwaige Maßnahmen nicht ihn treffen dürften, wie neben der dargelegten Auslegung dieses Einwands auch aus dem Umstand folgt, dass der Kläger noch am 2. Februar 2012 in der Personalabteilung nach einem Mobbingbeauftragten fragte (so der unbestrittene Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 24. April 2012; S. 6, Bl. 33 d.A.). Soweit der Kläger im Verfahren einwendete, dass niemand aus der IT-Abteilung von einem objektiven Konflikt ausgegangen sei, stellt das auf unerhebliche Beurteilungsgrundlagen ab. Selbst wenn nachträglich besehen, niemand aus der IT-Abteilung dem Kläger persönlich Böses gewollt haben mochte, als er die Türen rigoros verschloss und im Lagerraum mit plakativem Hinweis Raucher für unerwünscht erklärte, waren die vorgekommenen Ereignisse schon objektiv nicht zu leugnen und in ihrer erschütternden Auswirkung auf den Kläger nicht aus der Welt geschafft. Aus Sicht der Beklagten musste schon nach klägerseitiger Schilderung vom Dezember 2011 eine Eskalation befürchtet werden, auf die sie mit Deeskalationen, wie vom Kläger noch im Februar 2012 für tunlich erachtet, reagierte.

(bbb) Mildere Mittel zur Lösung der räumlichen Konfliktlage hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger dabei nicht. Die vom Kläger hiergegen schon am 6. Dezember 2011 aufgeworfene Frage: "Warum ich?", hat das Arbeitsgericht sinngemäß und zutreffend damit beantwortet, dass die einzig denkbare Alternative in der Auslagerung der gesamten IT-Abteilung bestanden hätte, was - wenn nicht unmöglich, so doch - unzumutbar gewesen wäre (S. 6 der Urteilsniederschrift zu I 2 der Gründe, Bl- 89 d.A.). Der Kläger hat hiergegen auch in zweiter Instanz keine Einwände vorgebracht. Er hat zudem auch nicht weiter erkennen lassen, wie sich seine Problemlage anders als durch eine Raumänderung hätte lösen lassen. Die von ihm in diesem Zusammenhang allein thematisierte (und zwischen den Parteien streitig gebliebene) Frage, ob nicht in anderen Gebäuden der Einrichtung gegen Ende März 2012 Bürozimmer frei gewesen seien, bedurfte keiner Vertiefung. Aus der Raumzuweisung im Oberlinhaus ergaben sich für den Kläger (nach den vorstehenden Ausführungen) keine objektiv nachvollziehbaren beruflichen, gesundheitlichen, persönlichen oder sozialen Nachteile, so dass ihn andere Raumzuweisungen jedenfalls nicht weniger "belastet" haben konnten.

e) Die Maßnahme verstößt auch nicht gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.

aa) Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Der Arbeitnehmer soll in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber geschützt werden, ob er - auch vor dem Hintergrund des für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewichts, das sich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers ergibt - seine Rechte ausüben will oder nicht. Rechtsausübung meint dabei jede Wahrnehmung von Rechtspositionen (BAG 21.9.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 31 ff., NZA 2012, 317). Eine Benachteiligung i.S.v. § 612a BGB setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 15.9.2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 186). Allerdings musste für die Tatbestandvoraussetzung "Benachteiligung" ein Arbeitgeber zwischen verschiedenen Maßnahmen auswählen können (BAG 14.12.2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 23, NZA 2012, 618). Das Maßregelungsverbot setzt weiter voraus, dass zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bildet (BAG 16.5.2012 - 10 AZR 174/11 - Rn. 18, juris). Den Arbeitnehmer trifft zudem die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung vom Arbeitgeber benachteiligt wurde. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 21.9.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 37, NZA 2012, 317).

bb) Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von keiner Maßregelung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsraums zum 29. März 2012 auszugehen.

(1) Zu Gunsten des Klägers mag angenommen werden, dass die Beteiligung an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX als Rechtswahrnehmung in den Schutzbereich des § 612a BGB fällt.

(2) Nachteil ist allerdings nicht schon jede subjektive Empfindung, vielmehr bedarf es objektiver Anhaltspunkte, dass die veränderten Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld wirklich schlechter sind (LAG Niedersachsen 15.10.2010 - 6 Sa 282/10 - zu II 3 der Gründe, LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 8). Soweit das in Gestalt negativer Arbeitsbedingungen der Fall sein sollte, gilt nach den vorstehenden Ausführungen, dass - weil keine Verschlechterung im objektiven Sinn eintrat - auch keine Benachteiligung vorgekommen sein konnte. Auch in Gestalt vorenthaltener Vorteile kann die Umdisposition einzelner Arbeitsräume kaum als Nachteil gelten. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass im Laufe eines Arbeitslebens nie Raumänderungen eintreten. Ob allein die dann noch verbleibende Direktionsrechtsausübung als solche - die ohne Arbeitnehmerverhalten ggf. ausgeblieben wäre - schon einen Nachteil darstellt, oder nicht vielmehr als Sozial- und rechtsadäquates Verhalten gelten muss und mithin unerheblich zu bleiben hat (zur Neutralität in diesem Sinn bei schadensersatzrechtlichem Zusammenhang etwa BAG 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, NZA 2007, 1154), bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hatte jedenfalls nach klägerischer Kundgabe ohne Gewärtigung verschlimmerter Lagen keine alternative Abhilfemöglichkeit. Sie war aufgrund der eingliederungsmanagementgemäßen Vereinbarung gerade gehalten zu handeln (vgl. Düwell in Dau/ Düwell/ Joussen SGB IX § 84 Rn. 87) und konnte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sogar von einer "Versetzungs"-Pflicht aufgrund schutzwürdigen Interesses des Klägers und ihr möglicher wie zumutbarer Veränderung ausgehen (LAG Rheinland-Pfalz 13.4.2005 - 9 Sa 932/04 - zu I 2 der Gründe, juris). Auch der Kläger hat - wie dargelegt - nichts dazu ausgeführt, wie die Konfliktlage anders als durch Raumänderung hätte behoben werden können.

(3) Zudem scheidet eine Maßregelung auch wegen mangelnder Kausalität aus. Die Raumänderung des Klägers geschah zwar anlässlich der Vereinbarung im betrieblichen Eingliederungsmanagement, nicht jedoch bloß deshalb, weil der Kläger sich diesem Verfahren gestellt hatte. Der Kläger übersieht bei seiner gegenteiligen Mutmaßung zunächst, dass die Initiative zum Verfahren gerade von der Beklagtenseite kam und eine kontrafaktische Vermutung, dass, wer fremde Angebote annimmt, rechtlich nicht Vorteile erlangt, sondern die Gefahr von Nachteilen gewärtigen muss, eher fern liegt. Darüber hinaus ging der Vereinbarung im Abschluss der protokollierten Fallbesprechung vom 6. Dezember 2011 - soweit ersichtlich - auch genau der regulierte Suchprozess zur Ermittlung individuell angepasster Lösungen für den Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Überwindung der Arbeitsunfähigkeit sowie zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeiten voraus (Düwell in Dau/ Düwell/ Joussen SGB IX § 84 Rn. 28), der Zweck der Gesundheitsprävention ist (AnwKArbR/ Euler § 84 SGB IX Rn. 1). Nicht die Teilnahme oder der Lösungssuchprozess als solcher waren mithin Ursache für die spätere Raumänderungsprüfung, sondern erst die anschließend getroffene Vereinbarung. Für diese ergab sich isoliert besehen die bezeichnete Vornahmepflicht ggf. auch aus Gründen der Fürsorge nach § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, die einen Arbeitgeber zur Evaluation und ggf. Änderung belastender Arbeitsumgebungen auch jenseits des Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX anhält (vgl. BAG 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, NZA 2010, 1119; HWK/ Lembke § 106 GewO Rn. 124). Ferner wurde mit Sicherstellung der reibungslosen Arbeitsvertragserfüllung zugleich auch der arbeitnehmerseitige Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung erfüllt (vgl. LAG Baden-Württemberg 28.11.2008 - 3 Sa 96/07 - zu 1 b bb der Gründe, juris). Der Kläger beanstandet vor diesem Hintergrund folglich zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht den fehlenden Ursachenzusammenhang aus dem ganzen Maßnahmenbündel infolge des durchgeführten Eingliederungsmanagements angenommen hat. Genau dies ist nämlich konkrete Folge der Vereinbarung vom 6. Dezember 2011 und denkgesetzlich selbst dann noch vorhanden, wenn man den gesamten vorangegangenen Suchprozess beiseite lässt.

B.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision nahe legten, beinhaltete der Einzelfall nicht, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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