LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 Ta 82/11
Fundstelle
openJur 2020, 16813
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 - 2 Ca 1426/10 -aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzungeines Einmalbetrags aus seinem Vermögen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom28.09.2010 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklagerückwirkend zum 02.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnungseines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.Der Rechtsstreit wurde am 03.09.2010 durch Abschluss einesVergleichs beendet. In Nr. 3 des Vergleichs wurde die Zahlung einerAbfindung in Höhe von 10.560,24 Euro an den Kläger vereinbart.

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom23.12.2010 den Beschluss vom 28.09.2010 dahingehend abgeändert,dass der Kläger am 15.01.2011 einen Einmalbetrag aus seinemVermögen in Höhe von 1.435,07 Euro zu zahlen hat. DasArbeitsgericht hat die Abänderung auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt undzur Begründung angeführt, durch die Auszahlung der in Nr. 3 desVergleichs vereinbarten Abfindung hätten sich die persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, sodass aufgrund des Vermögenszuwachses auf Seiten des Klägers einEinmalbetrag festzusetzen gewesen sei. Der Beschluss vom 23.12.2010wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010zugestellt.

Mit am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat derProzessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerdeeingelegt und diese damit begründet, der Kläger habe mit derAbfindung weit höhere Schulden bedienen müssen. Sein Einkommenliege nach wie vor weit unter der Pfändungsfreigrenze.

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und dasVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde desBeschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1,127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - undfristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht konnte vorliegend keine Anordnung der Zahlung einesEinmalbetrags nach § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen, da sich diepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse desBeschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.

Eine Nachzahlungsanordnung setzt gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichenpersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunktder Bewilligung wesentlich verändert haben (vgl. Zöller ZPO 28.Aufl. § 120 Rn. 20). Hingegen erlaubt § 120 Abs. 4 ZPO nicht dieAbänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich dieVermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben (vgl.Zöller, a.a.O.). Die Korrektur der Berechnung der Bedürftigkeitbzw. der Würdigung der Angaben im Zuge der Bewilligung vonProzesskostenhilfe ist somit über nachträgliche Anordnungen i.S.d.§ 120 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Im vorliegenden Fall hatte derBeschwerdeführer die Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhevon 10.560,24 Euro mit dem Zustandekommen des prozessbeendendenVergleichs am 03.09.2010 erworben. In diesem Zeitpunkt war dieAbfindungsforderung entstanden und auch zeitnah fällig. Als alsbaldzu realisierende Forderung zählte der Anspruch desBeschwerdeführers auf Zahlung der Abfindung somit im Zeitpunkt derBewilligung von Prozesskostenhilfe am 28.09.2010 bereits zu seinemVermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Der Umstand, dass die entstandeneForderung erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung derProzesskostenhilfe fällig wurde und zur Auszahlung kam,rechtfertigt nicht die Annahme einer nachträglichen Verbesserungder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da imRahmen der Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendenVermögens das Bestehen und die Realisierbarkeit, nicht dietatsächliche Auszahlung einer Forderung entscheidend für ihreZuordnung zum Vermögen des Antragstellers ist. Der nachträglichenAnordnung einer Einmalzahlung ermangelt es somit vorliegend aneiner Rechtsgrundlage.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 war daheraufzuheben.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskostenan.

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nichtzuzulassen.